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Unterlassungsanspruch gegen Behördenkritiker: So wehren Sie sich gegen Fax-Terror

Brandschutzmängel, Hygiene-Rügen, dann Drohungen – das Fax klingelt unaufhörlich. Der Apotheker schickt Hausverbot, doch der Kritiker beruft sich auf Meinungsfreiheit. Wo endet das Recht auf Kritik, wo beginnt die Schikane?
Faxgerät in einer Apotheke mit langem Papierausstoß, im Hintergrund ein gestikulierender Mann vor der Glastür.
Geschäftiger Moment in der Apotheke: Während drinnen gearbeitet wird, wartet draußen bereits der nächste Kunde. Gerichte können die massenhafte Zusendung von Faxen als unzulässigen Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb werten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 82/22

Das Wichtigste im Überblick

Der Apotheker stoppt Fax, E-Mail und Zutritt, aber nicht jeden Kontakt.
  • Das Gericht verbietet Fax, E-Mail und manchen Zutritt zur Apotheke.
  • Es schützt Eigentum, Hausrecht und Betrieb vor Druck und Störungen.
  • Meinungsfreiheit hilft nicht, wenn jemand gegen den Willen Kontakt erzwingt.
  • Ein komplettes Hausverbot fällt weg; Arzneikauf bleibt erlaubt.
  • Dritte darf er nicht mehr zu angeblichen Brandschutzmängeln informieren.

  • Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
  • Datum: 11.04.2023
  • Aktenzeichen: 6 U 82/22
  • Verfahren: Berufung gegen einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Unterlassungsrecht, Eigentumsschutz, Hausrecht, Gewerbebetrieb
  • Streitwert: bis 20.000 €
  • Relevant für: Apotheker, Betreiber, Kritiker, Unternehmen

Wann greift ein Unterlassungsanspruch gegen Behördenkritiker?

Ein Unterlassungsanspruch gegen Beeinträchtigungen des Eigentums ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Schutzrecht: Der laufende Geschäftsbetrieb wird wie eine geschützte Rechtsposition behandelt, obwohl er nicht ausdrücklich im Gesetz steht. Schutz gegen Eingriffe in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird über eine analoge Anwendung dieser Norm in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB gewährt. Das bedeutet konkret: Obwohl § 1004 eigentlich nur für Eigentum geschrieben wurde, wenden Gerichte ihn auch auf den Gewerbebetrieb an, weil die Interessenlage vergleichbar ist. Voraussetzung dafür ist ein unmittelbarer Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis, der über eine bloße Belästigung hinausgeht und die unternehmerische Entscheidungsfreiheit faktisch beeinflusst. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs bestimmt sich abschließend durch eine umfassende Abwägung der kollidierenden Interessen im konkreten Einzelfall.

Als Gewerbetreibender können Sie sich auf diese Normen berufen, wenn Kritik Ihre Geschäftstätigkeit konkret beeinträchtigt – etwa durch massenhafte Nachrichten an Ihr Unternehmen, Drohungen mit der Verbreitung von Informationen an Kunden oder die systematische Einschaltung von Behörden mit dem Ziel, Ihr Unternehmen unter Druck zu setzen. Einzelne negative Bewertungen oder sachliche Beschwerden bei einer Behörde reichen dafür nicht aus.

Wie ein solcher Konflikt in der gerichtlichen Praxis bewertet wird, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht im Jahr 2023 (Az. 6 U 82/22). Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt hatte zuvor heftige Kritik an der Gebäudeausstattung einer Apotheke geäußert. Der Kritiker rügte per Bürgerbeschwerde bei einer Landesbehörde sowie mittels zahlloser Telefaxe und E-Mails an den Betreiber, dass zwei Notausgänge im Verkaufsraum nicht in Fluchtrichtung öffneten. Er forderte vehement ein Einlenken und untermauerte seine Forderung mit dem Druckmittel, bei einer Weigerung Informationsblätter an die Kundschaft zu verteilen. Das Gericht gab der Berufung des Kritikers nur teilweise statt und hielt das Verbot von direkten Nachrichten aufrecht. Der Betreiber der Apotheke müsse nach einer ausdrücklichen Zurückweisung der Vorwürfe nicht dauerhaft bilateral mit der einseitigen Rechtsauffassung konfrontiert werden.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Werden geschäftliche Kommunikationswege trotz ausdrücklicher Abmahnung und Untersagung weiterer Kontaktaufnahmen dazu genutzt, nachdrücklich ein Einlenken bei zuvor bereits zur Kenntnis genommener und zurückgewiesener Kritik zu fordern, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar, der im privaten Rechtsverkehr nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist.
  2. Der Ausspruch eines vollumfänglichen Hausverbots für eine Einrichtung mit gesetzlichem Kontrahierungszwang, wie einer Apotheke zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung, bedarf besonderer sachlicher Gründe, um den vollständigen Ausschluss von der Grundversorgung rechtfertigen zu können.
  3. Die wiederholte Zusendung unerwünschter Nachrichten an rein betrieblich genutzte Kommunikationsmittel erfüllt nicht den zivilrechtlich abwehrfähigen Tatbestand der Nachstellung oder Bedrohung, solange sie den persönlichen Lebensbereich unangetastet lässt und keine Androhung eines bestimmbaren künftigen Übels beinhaltet.
Infografik: Nach einer Abmahnung ist die weitere druckvolle Kontaktaufnahme per Fax oder E-Mail ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb, wobei der Einkauf in einer Apotheke zur Grundversorgung weiterhin zulässig bleibt.
Kontaktgrenzen nach Abmahnung richtig lesen

Wann sind Fax-Schreiben zu unterlassen?

Eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 903 BGB liegt bei jeder nicht ganz unerheblichen Einwirkung auf die tatsächliche oder rechtliche Herrschaftsmacht vor – also auf die Befugnis des Eigentümers, über seine Sache selbst zu bestimmen. Die Wiederholungsgefahr für solche Störungen wird durch Handlungen indiziert, die bereits erfolgt sind und trotz einer Abmahnung weiter fortgesetzt werden. Eine Abmahnung ist dabei eine formelle, meist anwaltliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, und dient als Voraussetzung für spätere Gerichtsverfahren. Eine Pflicht zur Duldung dieser Handlungen folgt im Zivilrecht nicht automatisch aus der weitreichenden Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Der Verfügungskläger kann sich vielmehr bereits gegen vereinzelte unerwünschte Sendungen wehren, schon um der Ausweitung einer derartigen Inanspruchnahme, die er anders nicht steuern kann, zu begegnen. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht

Im Streit zwischen dem Handwerker und dem Apotheker stand exakt jene Abwehr von Dauer-Kommunikation im Fokus, ob der Betreiber weitere Kontaktaufnahmen untersagen durfte. Der Kritiker hatte trotz eines anwaltlichen Schreibens, das ein Hausverbot aussprach und jegliche Kontaktaufnahme per Fax untersagte, weiterhin Nachrichten gesendet und darin eine angebliche „Lebensgefahr im Kundenbereich“ skizziert. Der Senat befand, dass eine einzelne unerwünschte Zusendung nach einer Abmahnung ausreicht, ohne dass das Faxgerät in seiner Funktion vollständig blockiert sein muss. Folglich untersagten die Richter den Versand sämtlicher Fax-Schreiben an die spezifischen Nummern der Apothekenfilialen.

Praxis-Hinweis: Die ausdrückliche Zurückweisung

Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass der Apothekenbetreiber die Kritik zuvor ausdrücklich zurückgewiesen und die weitere Kontaktaufnahme untersagt hatte. Erst durch diese klare Grenze wurde jede einzelne folgende Nachricht zum unzulässigen Eingriff. Wer sich gegen permanente Kontaktaufnahme wehren will, sollte daher nachweisbar und unmissverständlich kommunizieren, dass weitere Zusendungen unerwünscht sind.

Wo liegen die Grenzen der Meinungsfreiheit bei Kritik?

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG wirkt im Privatrecht nicht unmittelbar und gewährt einem Absender keinen Anspruch darauf, gegen den Willen des Empfängers über dessen Kommunikationskanäle in dessen Herrschaftsbereich vorzudringen. Die Meinungsfreiheit deckt keinen Eingriff, der auf eine bilaterale Konfrontation und Druckausübung ausgelegt ist, nachdem die kritisierte Partei die Argumentation bereits zur Kenntnis genommen hat. Äußerungen gegenüber unbeteiligten Dritten können jedoch nur dann gerichtlich verboten werden, wenn eine konkrete Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr für exakt diese Behauptungen besteht. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss entweder davon überzeugt sein, dass der Kritiker eine bestimmte Äußerung erstmals plant (Erstbegehungsgefahr) oder dass er eine bereits getätigte Äußerung wiederholen wird (Wiederholungsgefahr). Bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus.

Gezielte Störung statt öffentlichem Diskurs

Der Werkstattinhaber argumentierte vehement, seine Warnungen vor Brandschutzmängeln beträfen lediglich die berufliche Sozialsphäre des Apothekers – also dessen berufliches Umfeld im Gegensatz zur rein privaten Lebenssphäre – und seien somit von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Oberlandesgericht wies diese Lesart ab, da der begehrte Schutz nicht die öffentliche Meinungsäußerung unterdrücken sollte, sondern die gezielte Störung geschäftlicher Kommunikation abwehrte. Da es dem Kritiker jedoch nicht nachzuweisen war, dass er die Vorwürfe tatsächlich großflächig gegenüber Dritten außerhalb der Behörden verbreitet hatte, hob der Senat das ursprüngliche Verbot von Äußerungen gegenüber Dritten wegen mangelnder Begehungsgefahr auf.

Dementsprechend kann auch der Verfügungsbeklagte aus seinem Grundrecht der Meinungsfreiheit kein Recht herleiten, über die Telefaxgeräte des Verfügungsklägers Nachrichten gegen dessen Willen in dessen räumlichen Herrschaftsbereich gelangen zu lassen. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Übertragbarkeits-Grenze: Äußerungen gegenüber Dritten

Ein pauschales Verbot, sich gegenüber Dritten über Ihr Unternehmen zu äußern, lässt sich vor Gericht regelmäßig nicht durchsetzen. Die Richter verlangen konkrete Anhaltspunkte, dass der Kritiker seine Vorwürfe tatsächlich außerhalb von Behörden breit streut oder dies konkret plant. Bloße Befürchtungen genügen nicht.

Wann ist ein Hausverbot in Apotheken zulässig?

Das juristische Hausrecht – also die Befugnis des Inhabers, selbst zu bestimmen, wer seine Räume betreten und sich dort aufhalten darf – stützt sich auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 903 Satz 1 BGB sowie auf den Grundrechtsschutz aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG. Bei öffentlich zugänglichen Einrichtungen wie Apotheken bedarf ein vollständiger Ausschluss einer Person spezieller sachlicher Gründe, da § 1 Abs. 1 Satz 1 des Apothekengesetzes greift. Der Betreiber ist laut der Apothekenbetriebsordnung und dem Arzneimittelgesetz grundsätzlich dazu verpflichtet, die Bevölkerung fortlaufend mit Medikamenten zu versorgen und mit jedermann zu kontrahieren, also Verträge über den Medikamentenverkauf abzuschließen. Dieser sogenannte Kontrahierungszwang schränkt das Hausrecht der Apotheke erheblich ein.

Der Ausspruch eines uneingeschränkten Hausverbotes für eine Apotheke kann vor diesem Hintergrund nur gerechtfertigt sein, soweit sachliche Gründe vorliegen, die es […] rechtfertigen, ihn vom Betreten der Apothekenräume und damit von der Nutzung der Apotheke zum Bezug von apothekenpflichtigen Arzneimitteln und/oder Medizinprodukten auszuschließen. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht

Eingeschränktes Hausrecht für den Kritiker

Wegen dieser gesetzlichen Pflicht zur Medikamentenvergabe unterzogen die Richter das allumfassende Hausverbot des Apothekenbetreibers einer genauen Prüfung. Der Inhaber wollte dem Handwerker den Zutritt zu allen drei Filialen ausnahmslos verbieten. Das Gericht entschied jedoch, dass ein Betreten zum Zweck des Bezugs apothekenpflichtiger Arzneimittel und Medizinprodukte zwingend erlaubt bleiben muss, zumal aus den Faxschreiben keine Gefahr unmittelbarer Gewalt erwachsen war. Das Hausverbot blieb dennoch teilweise bestehen: Dem Werkstattinhaber wurde untersagt, die Räumlichkeiten in den betroffenen Orten zu jeglichen anderen Zwecken aufzusuchen, die nicht dem Medikamentenerwerb dienen.

Übertragbarkeits-Grenze: Hausverbot bei Versorgungspflicht

Das nur teilweise durchgesetzte Hausverbot lag an der gesetzlichen Versorgungspflicht von Apotheken. In Geschäftsräumen ohne solchen Kontrahierungszwang – etwa im regulären Einzelhandel, in Handwerksbetrieben oder Kanzleien – lässt sich ein umfassendes Hausverbot regelmäßig leichter durchsetzen, sofern es sachlich begründet wird.

Wann ist Kritik keine Nachstellung?

Ansprüche wegen Nachstellung oder Bedrohung setzen im Zivilrecht stets handfeste Verstöße gegen §§ 238, 240 oder 241 des Strafgesetzbuches (StGB) voraus. Erforderlich ist in der Praxis eine unbefugte Annäherung an die Person oder eine gravierende Einwirkung auf den persönlichen Lebensbereich. Nachrichten an rein geschäftlich genutzte Kommunikationsmittel rechtfertigen diesen strengen Tatbestand zumeist nicht, sofern die Privatsphäre unangetastet bleibt.

Berufen Sie sich in Ihrer rechtlichen Strategie nicht auf Nachstellung oder Bedrohung, wenn der Kritiker ausschließlich geschäftliche Kanäle wie Faxnummern, Geschäfts-E-Mails oder Kontaktformulare nutzt. Gerichte weisen solche Ansprüche regelmäßig zurück, weil der persönliche Lebensbereich nicht berührt ist. Konzentrieren Sie Ihre Abwehr stattdessen auf den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB.

Die Fronten in diesem Verfahren verhärteten sich zusätzlich, weil der Apotheker dem Kritiker klassisches Stalking und Gewaltdrohungen vorwarf, die kurz vor der Umsetzung stünden. Das Oberlandesgericht verwarf diese dramatische Einschätzung vollständig und verwies auf den rein beruflichen Charakter der Kommunikation. Der Handwerker hatte lediglich geschäftliche E-Mail-Adressen und Faxnummern kontaktiert, wodurch keine unbefugte Annäherung an das Privatleben des Inhabers stattfand. Zudem war kein künftiges Übel erkennbar, auf dessen tatsächlichen Eintritt der Absender einen bestimmenden Einfluss zu haben vorgab.

Was gilt für Gewerbetreibende?

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az. 6 U 82/22) hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil bindet die Parteien, hat aber keine verbindliche Wirkung für andere Oberlandesgerichte. Die Grundsätze sind dennoch auf vergleichbare Fälle übertragbar, in denen Kritiker nach einer klaren Zurückweisung weiter massenhaft geschäftliche Kanäle nutzen oder mit der Verbreitung von Informationen an Dritte drohen. Nicht übertragbar ist das eingeschränkte Hausverbot auf Betriebe ohne gesetzliche Versorgungspflicht: In regulären Geschäften, Handwerksbetrieben oder Kanzleien lässt sich ein umfassendes Hausverbot deutlich leichter durchsetzen.

Wer als Gewerbetreibender mit Dauerkritik konfrontiert ist, sollte in drei Schritten vorgehen: Erstens jede unerwünschte Kontaktaufnahme dokumentieren – Screenshots, Fax-Protokolle, E-Mail-Kopfzeilen sichern. Zweitens dem Kritiker schriftlich und nachweisbar mitteilen, dass weitere Zusendungen an geschäftliche Kanäle unerwünscht sind. Drittens bereits die nächste einzelne Nachricht nach dieser Zurückweisung zum Anlass nehmen, anwaltlich eine Unterlassungserklärung einzufordern – also eine rechtsverbindliche schriftliche Verpflichtungserklärung, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen, meist verbunden mit einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung – und bei Weigerung eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Schnellverfahren, bei dem das Gericht ohne vollständige Hauptverhandlung eine vorläufige Anordnung erlässt, um den Gewerbetreibenden sofort zu schützen. Auf strafrechtliche Ansprüche wegen Nachstellung sollten Sie sich dabei nicht stützen, solange nur Geschäftskanäle betroffen sind.


Gezielt gestört durch Kritik? So wehren Sie sich rechtssicher

Die dokumentierte Zurückweisung unerwünschter Kontaktaufnahmen ist die entscheidende Basis für Ihren Unterlassungsanspruch. Bereits die nächste Nachricht nach Ihrer Untersagung berechtigt zur anwaltlichen Gegenwehr. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre konkrete Situation, unterstützen Sie bei der rechtssicheren Formulierung Ihrer Zurückweisung und setzen Ihre Ansprüche – wenn nötig im Eilverfahren – durch.

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Experten Kommentar

Solche Dauerfehden eskalieren in der Praxis fast nie wegen juristischer Detailfragen, sondern wegen persönlicher Kränkungen. Hinter scheinbarem Bürgerengagement steckt meist eine obsessive Fixierung, die durch herkömmliche Gegenwehr erst recht befeuert wird. Rationaler juristischer Austausch läuft hier völlig ins Leere, da der Kritiker eine Bühne sucht und jede Reaktion als Bestätigung verbucht.

Wer hier als Unternehmer zu lange auf Deeskalation setzt, zahlt am Ende mit den eigenen Nerven. Ich empfehle, nach der ersten klaren Abgrenzung konsequent den Stecker zu ziehen und keinerlei inhaltliche Diskussion mehr zu führen. Erst eine gerichtliche Strafandrohung bricht diesen obsessiven Mitteilungsdrang meist zuverlässig.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Unterlassung, wenn die Kritik inhaltlich berechtigt, aber die Menge unzumutbar ist?

JA, Sie haben grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch, wenn Sie die Kritik einmal ausdrücklich zurückgewiesen haben und der Kritiker Sie danach massenhaft über geschäftliche Kanäle kontaktiert. Die inhaltliche Berechtigung der Kritik ändert daran nichts, wenn die Kontaktaufnahme selbst zur gezielten Druckausübung wird.

Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG schützt zwar auch scharfe und berechtigte Kritik, aber nicht das dauerhafte Belagern mit E-Mails, Faxen oder sonstigen Nachrichten gegen den erkennbaren Willen des Empfängers. Zivilrechtlich liegt dann regelmäßig ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, weil die unternehmerische Kommunikationsfreiheit beeinträchtigt wird. Entscheidend ist, dass Sie die Kritik zuvor klar zur Kenntnis genommen und die weitere Kontaktaufnahme untersagt haben. Ab diesem Punkt ist nicht mehr die Sachfrage das Problem, sondern die unzulässige Form der Durchsetzung.

Wird die Kritik dagegen nur vereinzelt geäußert oder fehlt eine eindeutige Zurückweisung, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen. Ein Verbot lässt sich dann vor allem gegen die störende Dauerkommunikation durchsetzen, nicht automatisch gegen jede sachliche Kritik gegenüber Dritten.


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Darf ich einem Kritiker den Zutritt verbieten, wenn er meinen Geschäftsbetrieb massiv stört?

Ja, Sie dürfen einem massiv störenden Kritiker grundsätzlich Hausverbot erteilen, bei Apotheken und vergleichbaren Betrieben mit Versorgungspflicht aber nicht schrankenlos. Wenn keine unmittelbare Gewalt droht, muss der Zutritt zum reinen Erwerb von Arzneimitteln oder vergleichbaren Grundversorgungsgeschäften regelmäßig möglich bleiben.

Das Hausrecht erlaubt Ihnen, den Betriebsfrieden zu schützen und störende Personen aus Ihren Räumen auszuschließen, sobald ihr Verhalten den Geschäftsbetrieb konkret beeinträchtigt. In normalen Geschäften, Kanzleien oder Handwerksbetrieben kann ein sachlich begründetes umfassendes Hausverbot deshalb meist wirksam ausgesprochen werden. Anders ist es bei Betrieben mit gesetzlichem Kontrahierungszwang, etwa Apotheken, weil dort die gesetzliche Pflicht zur Versorgung den vollständigen Ausschluss begrenzt. Ein totales Hausverbot würde dann unter Umständen die gesetzlich geschuldete Grundversorgung unzulässig blockieren.

Entscheidend ist also, ob Ihr Betrieb frei über den Zutritt entscheiden darf oder ob eine gesetzliche Pflicht zur Belieferung besteht. Je stärker die Versorgungspflicht, desto eher muss das Verbot auf Störungen und nicht auf den notwendigen Warenerwerb beschränkt werden. Bei echter Gewaltandrohung oder vergleichbarer Eskalation kann ein weitergehender Ausschluss eher gerechtfertigt sein.


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Verliere ich meinen Schutzanspruch, wenn der Kritiker nur geschäftliche E-Mail-Adressen und Faxnummern nutzt?

NEIN, Sie verlieren Ihren Schutzanspruch nicht; bei rein geschäftlichen E-Mail-Adressen und Faxnummern scheidet zwar regelmäßig Nachstellung aus, der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch bleibt aber bestehen. Entscheidend ist, dass die Kontaktaufnahme Ihren Gewerbebetrieb gezielt stört und nicht nur Ihr Privatleben betrifft.

Nachstellung nach § 238 StGB setzt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des persönlichen Lebensbereichs voraus, die bei reiner Kommunikation über Geschäftsadressen meist fehlt. Zivilrechtlich ist die Lage anders: Wer nach einer klaren Zurückweisung weiter an Firmen-Fax oder Geschäfts-Postfach schreibt, greift in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Dieser Eingriff wird über § 1004 BGB analog abgewehrt, weil der Betrieb vor unzulässigen Störungen geschützt ist. Schon eine weitere unerwünschte Nachricht kann nach einer Abmahnung für ein gerichtliches Verbot genügen.

Wichtig ist die saubere Beweissicherung, damit der Unterlassungsanspruch später durchgesetzt werden kann. Heben Sie deshalb Faxprotokolle, E-Mail-Kopfzeilen und den Nachweis der vorherigen Zurückweisung auf. Wenn zusätzlich Drohungen an Kunden oder massenhafte Kontaktversuche hinzukommen, kann der Fall rechtlich noch schärfer ausfallen.


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Wie wehre ich mich gegen Drohungen, unliebsame Informationen gezielt an meine Kunden zu verbreiten?

Sie können sich mit einem Unterlassungsanspruch wehren, wenn Sie dem Gericht eine konkrete Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr für die Drohung mit Kundeninformationen nachweisen. Eine bloße Befürchtung genügt dafür nicht, ebenso wenig ein pauschaler Maulkorb gegen jede Äußerung gegenüber Dritten.

Rechtlich geht es regelmäßig um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der über normale Kritik hinausgeht und gezielt auf die Störung Ihres Geschäftsbetriebs zielt. Wer ankündigt, Flyer an Kunden zu verteilen oder Dritte gezielt gegen Ihr Unternehmen aufzubringen, kann damit eine konkrete Begehungsgefahr begründen. Dann kommen § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB als Abwehrgrundlage in Betracht. Entscheidend ist, dass Sie die Drohung beweissicher dokumentieren, etwa durch das Schreiben, die E-Mail oder einen gespeicherten Chatverlauf.

Ein Verbot gegen Äußerungen gegenüber Kunden oder sonstigen Dritten wird aber nur für die konkret drohende Form der Verbreitung erlassen, nicht als allgemeines Schweigegebot. Gerichte lehnen solche Anträge ab, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kritiker genau diese Aktion tatsächlich plant oder bereits wiederholt hat.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 6 U 82/22 – Urteil vom 11.04.2023




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