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Besorgnis der Befangenheit bei Sachverständigem – Gutachten im Ermittlungsverfahren

AG Freiberg – Az.: 1 Ds Js 1296/20 – Beschluss vom 23.11.2022

In dem Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung u.a. ergeht am 23.11.2022 durch das Amtsgericht Freiberg – Strafrichter – nachfolgende Entscheidung:

Den Ablehnungsanträgen der Verteidiger bezüglich des Sachverständigen Dr. pp. wird stattgegeben,

Gründe

Die Anträge sind zulässig und begründet. Gemäß § 74 Abs. 1 S 1 StPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ohne Bedeutung ist es, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich selbst befangen fühlt. Es kommt darauf an, ob bei verständiger Würdigung vom Standpunkt des Ablehnenden aus, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt erscheint.

Der Sachverständige Dr. pp. hat für die Eltern des Verstorbenen zunächst das Gutachten vom 23.03,2019 und dann eine Stellungnahme vom 28.6.2019 erstellt. Auftraggeber war jeweils Herr Dr. pp. Dieser hat die Eltern des Verstorbenen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vertreten und sowohl durch seinen Sachvortrag als auch durch die Vorlage des vorgenannten Gutachtens erreicht, dass die staatanwaltschaftlichen Ermittlungen wieder aufgenommen wurden. Die Eltern haben zwischenzeitlich ihre Zulassung als Nebenkläger beantragt, inzwischen jedoch wieder zurückgezogen. Nichts destotrotz ergibt sich aus der Stellung von Dr. pp. im Ermittlungsverfahren die Besorgnis, dass dieser bei der Erstattung seines Gutachtens im Hauptverfahren nicht unbefangen sein wird. Denn mit dem schriftlichen Gutachten wollten die Eltern ersichtlich Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte nachweisen. In dem privat erstatteten Gutachten hat Dr. pp. bereite Behandlungsfehler erkannt und sich insoweit festgelegt.

Auf Antrag der Verteidiger der beiden Angeklagten ist Dr. pp. daher wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur morgigen Hauptverhandlung ist er abzuladen.

 

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