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Pflichtverteidiger – schwierige Rechtslage bei verbotenem Kraftfahrzeugrennen

LG Aachen – Az.: 61 Qs 83/20 – Beschluss vom 11.01.2021

In dem Beschwerdeverfahren hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Aachen auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.12.2020 – Az: 452 Ds 588/20 – am Landgericht am 11.01.2021 beschlossen:

Auf die Beschwerde vom 17.12.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.12.2020 aufgehoben und der Angeklagten Rechtsanwalt pp. aus Aachen als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Der Angeklagten wird gemäß Anklageschrift vom 21.10.2020 zur Last gelegt, sich am 18.05.2020 als Kraftfahrzeugführerin mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt zu haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Konkret wird der Angeklagten vorgeworfen, sich am Tattag gegen 00:30 Uhr nach der Einreise aus Belgien einer polizeilichen Kontrolle entzogen zu haben, indem sie den von ihr geführten PKW stark beschleunigt und hierbei bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Geschwindigkeit von bis zu über 117 km/h innerorts bei zum Teil dichter Bebauung erreicht habe.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 18.09.2020 — 620 Gs 1349/20 — wurde der Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen und zugleich die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet.

Mit Schriftsatz vorn 20.11.2020 bestellte sich Rechtsanwalt pp. aus Aachen zum Verteidiger der Angeklagten und beantragte zugleich die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Zur Begründung dieses Antrags führte der Verteidiger in weiterem Schriftsatz vom 06.12.2020 aus, dass eine schwierige Sach- und Rechtslage vorliege. Diese sei zunächst wegen der erfolgten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis — und der aus Sicht des Verteidigers schwierigen Frage nach deren Verhältnismäßigkeit — und zudem wegen einer Aussage gegen Aussage Konstellation gegeben, da der Tatvorwurf ausschließlich auf den Zeugenaussagen von drei Polizeibeamten beruhten.

(Symbolfoto: Von MR.Yanukit/Shutterstock.com)

Mit Beschluss vom 08.12.2020, der Angeklagten zugestellt am 10.12.2020, hat das Amtsgericht den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zurückgewiesen. Mit am gleichen Tage beim Amtsgericht zugegangenen Schriftsatz vom 17.12.2020 hat der Verteidiger gegen diesen Beschluss namens und im Auftrag der Angeklagten Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat diese als sofortige Beschwerde behandelt und der Kammer die Akten zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde, welche gemäß § 142 Abs. 7 S. 1 StPO n.F. als statthaftes Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auszulegen war, ist zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten. Hiernach ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit, der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Während sich die Schwere der Tat, vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung beurteilt, ist die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage danach zu bestimmen, ob die Beweisaufnahme von besonderem Umfang oder schwierigen Beweisen geprägt ist bzw. wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 140 Rn. 23 ff.).

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist zunächst nicht wegen der Schwere der Tat geboten. Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers geben sollte (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 140 Rn. 23). Im vorliegenden Fall ist eine Verurteilung der bislang nicht vorbestraften Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht zu erwarten. Auch die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis stellt vorliegend mangels anderweitiger Erkenntnisse kein besonders schweres (zusätzliche) Übel dar, dass die zu erwartende Gesamtrechtsfolge als besonders schwerwiegend erscheinen ließe.

Auch gebietet vorliegend nicht die Schwierigkeit der Sachlage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Es handelt sich um einen überschaubaren Sachverhalt, zu dessen Aufklärung das Amtsgericht drei Zeugen geladen hat. Es liegt auch keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, welche in bestimmten Fallgestaltungen die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich machen kann, da neben den — nicht als Geschädigte betroffenen — Polizeibeamten auch die Auswertung der durchgeführten Radarkontrolle als Beweismittel zur Verfügung steht. Zudem hat die Angeklagte sowohl die Fahrereigenschaft als auch das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit im Kern (u.a. auch hinsichtlich des Fahrens in Schlangenlinien in Folge der überhöhten Geschwindigkeit) gestanden.

Allerdings gebietet vorliegend die Schwierigkeit der Rechtslage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Eine schwierige Rechtslage ist gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts im konkreten Verfahren Rechtsfragen beantwortet werden müssen, die bislang nicht entschieden wurden.

Pflichtverteidiger - schwierige Rechtslage bei verbotenem Kraftfahrzeugrennen
(Symbolfoto: Von MR.Yanukit/Shutterstock.com)

Die Beurteilung der seitens des Verteidigers aufgeworfenen Frage der Verhältnismäßigkeit der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis vor dem Hintergrund eines etwaigen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot begründet keine Schwierigkeit der Rechtslage. Diese Frage ist als Teil der üblichen, keine besonderen Schwierigkeiten aufweisenden rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes durch den Strafrichter anzusehen.

Jedoch liegt eine besondere Schwierigkeit der Rechtslage im Hinblick auf den Tatvorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Bei der Anwendung dieser Norm im konkreten Verfahren stellen sich verschiedentliche Rechtsfragen, die bislang nicht (eindeutig) höchstrichterlich geklärt wurden. Abgesehen von der grundsätzlichen Frage der möglichen Verfassungswidrigkeit (vgl. Vorlagebeschluss des AG Villingen-Schwenningen v. 16.01.2020 — 6 Ds 66 Js 980/19), werden bei Anwendung der Norm im konkreten Fall des Alleinrennens verschiedene Tatbestandsmerkmale kontrovers diskutiert und in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich bewertet bzw. angewandt, wobei auch auf obergerichtlicher Ebene eine unterschiedliche Anwendung vorliegt, die bislang nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden wurde. Insbesondere ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden, wie das Tatbestandsmerkmal der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ auszulegen ist und ob es zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB des Hinzutretens typischer risikobehafteter Rennelemente bedarf, welche der Fahrt des „Einzelrasers“ einen Renncharakter verleihen und diese damit gerade von anderen Fällen bloßer Geschwindigkeitsüberschreitungen abgrenzen. Zudem ist speziell in einem möglicherweise vorliegend gegebenen „Fluchtfall“ umstritten, inwieweit ein dolus directus ersten Grades im Hinblick auf das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit zu verlangen ist bzw. in welchem Verhältnis diese Absicht zu möglichen anderen handlungsleitenden Motiven und Zielsetzungen stehen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2020 — 111-1 RVs 45/20; KG, Beschluss vom 20.12.2019 — (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 4 Rv 28 Ss 103/19). Angesichts der noch andauernden kontroversen Diskussionen zu der noch relativ jungen Norm und der uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu, ist — aus Sicht der rechtsunkundigen Angeklagten — von einer schwierigen Rechtslage auszugehen, bei welcher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers mangels eigener Verteidigungsmöglichkeit der Angeklagten geboten erscheint.

Mangels eines anderen Kostenschuldners trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin.

In dem Beschwerdeverfahren hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Aachen auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.12.2020 – Az: 452 Ds 588/20 – am Landgericht am 11.01.2021 beschlossen:

Auf die Beschwerde vom 17.12.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.12.2020 aufgehoben und der Angeklagten Rechtsanwalt pp. aus Aachen als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Der Angeklagten wird gemäß Anklageschrift vom 21.10.2020 zur Last gelegt, sich am 18.05.2020 als Kraftfahrzeugführerin mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt zu haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Konkret wird der Angeklagten vorgeworfen, sich am Tattag gegen 00:30 Uhr nach der Einreise aus Belgien einer polizeilichen Kontrolle entzogen zu haben, indem sie den von ihr geführten PKW stark beschleunigt und hierbei bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Geschwindigkeit von bis zu über 117 km/h innerorts bei zum Teil dichter Bebauung erreicht habe.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 18.09.2020 — 620 Gs 1349/20 — wurde der Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen und zugleich die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet.

Mit Schriftsatz vorn 20.11.2020 bestellte sich Rechtsanwalt pp. aus Aachen zum Verteidiger der Angeklagten und beantragte zugleich die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Zur Begründung dieses Antrags führte der Verteidiger in weiterem Schriftsatz vom 06.12.2020 aus, dass eine schwierige Sach- und Rechtslage vorliege. Diese sei zunächst wegen der erfolgten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis — und der aus Sicht des Verteidigers schwierigen Frage nach deren Verhältnismäßigkeit — und zudem wegen einer Aussage gegen Aussage Konstellation gegeben, da der Tatvorwurf ausschließlich auf den Zeugenaussagen von drei Polizeibeamten beruhten.

(Symbolfoto: Von MR.Yanukit/Shutterstock.com)

Mit Beschluss vom 08.12.2020, der Angeklagten zugestellt am 10.12.2020, hat das Amtsgericht den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zurückgewiesen. Mit am gleichen Tage beim Amtsgericht zugegangenen Schriftsatz vom 17.12.2020 hat der Verteidiger gegen diesen Beschluss namens und im Auftrag der Angeklagten Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat diese als sofortige Beschwerde behandelt und der Kammer die Akten zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde, welche gemäß § 142 Abs. 7 S. 1 StPO n.F. als statthaftes Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auszulegen war, ist zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten. Hiernach ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit, der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Während sich die Schwere der Tat, vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung beurteilt, ist die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage danach zu bestimmen, ob die Beweisaufnahme von besonderem Umfang oder schwierigen Beweisen geprägt ist bzw. wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 140 Rn. 23 ff.).

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist zunächst nicht wegen der Schwere der Tat geboten. Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers geben sollte (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 140 Rn. 23). Im vorliegenden Fall ist eine Verurteilung der bislang nicht vorbestraften Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht zu erwarten. Auch die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis stellt vorliegend mangels anderweitiger Erkenntnisse kein besonders schweres (zusätzliche) Übel dar, dass die zu erwartende Gesamtrechtsfolge als besonders schwerwiegend erscheinen ließe.

Auch gebietet vorliegend nicht die Schwierigkeit der Sachlage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Es handelt sich um einen überschaubaren Sachverhalt, zu dessen Aufklärung das Amtsgericht drei Zeugen geladen hat. Es liegt auch keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, welche in bestimmten Fallgestaltungen die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich machen kann, da neben den — nicht als Geschädigte betroffenen — Polizeibeamten auch die Auswertung der durchgeführten Radarkontrolle als Beweismittel zur Verfügung steht. Zudem hat die Angeklagte sowohl die Fahrereigenschaft als auch das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit im Kern (u.a. auch hinsichtlich des Fahrens in Schlangenlinien in Folge der überhöhten Geschwindigkeit) gestanden.

Allerdings gebietet vorliegend die Schwierigkeit der Rechtslage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Eine schwierige Rechtslage ist gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts im konkreten Verfahren Rechtsfragen beantwortet werden müssen, die bislang nicht entschieden wurden.

Die Beurteilung der seitens des Verteidigers aufgeworfenen Frage der Verhältnismäßigkeit der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis vor dem Hintergrund eines etwaigen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot begründet keine Schwierigkeit der Rechtslage. Diese Frage ist als Teil der üblichen, keine besonderen Schwierigkeiten aufweisenden rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes durch den Strafrichter anzusehen.

Jedoch liegt eine besondere Schwierigkeit der Rechtslage im Hinblick auf den Tatvorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Bei der Anwendung dieser Norm im konkreten Verfahren stellen sich verschiedentliche Rechtsfragen, die bislang nicht (eindeutig) höchstrichterlich geklärt wurden. Abgesehen von der grundsätzlichen Frage der möglichen Verfassungswidrigkeit (vgl. Vorlagebeschluss des AG Villingen-Schwenningen v. 16.01.2020 — 6 Ds 66 Js 980/19), werden bei Anwendung der Norm im konkreten Fall des Alleinrennens verschiedene Tatbestandsmerkmale kontrovers diskutiert und in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich bewertet bzw. angewandt, wobei auch auf obergerichtlicher Ebene eine unterschiedliche Anwendung vorliegt, die bislang nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden wurde. Insbesondere ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden, wie das Tatbestandsmerkmal der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ auszulegen ist und ob es zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB des Hinzutretens typischer risikobehafteter Rennelemente bedarf, welche der Fahrt des „Einzelrasers“ einen Renncharakter verleihen und diese damit gerade von anderen Fällen bloßer Geschwindigkeitsüberschreitungen abgrenzen. Zudem ist speziell in einem möglicherweise vorliegend gegebenen „Fluchtfall“ umstritten, inwieweit ein dolus directus ersten Grades im Hinblick auf das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit zu verlangen ist bzw. in welchem Verhältnis diese Absicht zu möglichen anderen handlungsleitenden Motiven und Zielsetzungen stehen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2020 — 111-1 RVs 45/20; KG, Beschluss vom 20.12.2019 — (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 4 Rv 28 Ss 103/19). Angesichts der noch andauernden kontroversen Diskussionen zu der noch relativ jungen Norm und der uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu, ist — aus Sicht der rechtsunkundigen Angeklagten — von einer schwierigen Rechtslage auszugehen, bei welcher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers mangels eigener Verteidigungsmöglichkeit der Angeklagten geboten erscheint.

Mangels eines anderen Kostenschuldners trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin.

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