Ein Raser wurde auf der Berliner Stadtautobahn wegen eines Alleinrennens gestoppt, doch der Beweiswert vom ungeeichten Tachometer der Polizei stand im Mittelpunkt. Trotz fehlender exakter Geschwindigkeitsmessung stellte sich die Frage, ob die Raser-Absicht allein aus dem grob verkehrswidrigen Fahrverhalten folgt.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Reicht ein ungeeichter Tacho für eine Verurteilung als Raser?
- Wann gilt eine Fahrt als verbotenes Kraftfahrzeugrennen?
- Wie beweist das Gericht ein Alleinrennen ohne Lasermessung?
- Wann führt Rasen zum sofortigen Führerscheinentzug?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann gilt meine schnelle Fahrt als strafbares Alleinrennen nach § 315d StGB?
- Reicht der ungeeichte Tacho der Polizei als Beweis für meine Verurteilung als Raser aus?
- Wie wird mir beim Alleinrennen die Absicht zur höchstmöglichen Geschwindigkeit nachgewiesen?
- Droht mir bei einer Verurteilung wegen Alleinrennens sofort der Führerscheinentzug?
- Muss die Geschwindigkeit im Strafrecht exakt gemessen werden oder reichen Annäherungswerte?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 37/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 15.10.2025
- Aktenzeichen: 3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25
- Verfahren: Strafrevision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht, Strafprozessrecht
- Das Problem: Ein Motorradfahrer wurde wegen eines verbotenen Alleinrennens auf der Autobahn verurteilt und verlor seinen Führerschein. Der Verurteilte beanstandete, dass die Geschwindigkeitsfeststellungen zu ungenau seien, da nur ein ungeeichter Polizeitachometer zur Schätzung genutzt wurde.
- Die Rechtsfrage: Kann ein Gericht einen Raser verurteilen und ihm den Führerschein entziehen, wenn die gefahrene Geschwindigkeit nicht exakt gemessen, sondern nur durch die Verfolgung geschätzt wurde?
- Die Antwort: Ja, das kann es. Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück, da für die Verurteilung Annäherungswerte zur Geschwindigkeit ausreichen. Die Absicht, höchstmöglich zu beschleunigen, ergibt sich aus dem Gesamtbild der riskanten Manöver und der massiven Überschreitung.
- Die Bedeutung: Für die Verurteilung wegen eines verbotenen Alleinrennens ist keine punktgenaue Messung der Geschwindigkeit erforderlich. Entscheidend ist die rücksichtslose Fahrweise, die extreme Beschleunigung und die aus dem Gesamtverhalten geschlossene Raserabsicht des Fahrers.
Reicht ein ungeeichter Tacho für eine Verurteilung als Raser?
Am späten Abend des 1. August 2024 wurde die Berliner Stadtautobahn Schauplatz einer wilden Verfolgungsjagd, die nun zu einer wegweisenden Entscheidung des Kammergerichts Berlin geführt hat. Ein Motorradfahrer lieferte sich ein Duell – nicht gegen einen Konkurrenten, sondern gegen die Physik und eine Zivilstreife der Polizei. Was folgte, war kein gewöhnliches Bußgeldverfahren wegen zu schnellen Fahrens, sondern eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens als sogenanntes „Alleinrennen„.
Der Fall ist juristisch brisant, weil die Beweislage auf den ersten Blick dünn wirkte. Es gab keine Lasermessung, keinen festen Blitzer und kein standardisiertes Messverfahren. Die Polizeibeamten lasen die Geschwindigkeit lediglich von ihrem eigenen, ungeeichten Tacho ab, während sie versuchten, dem flüchtenden Motorrad bei bis zu 180 km/h zu folgen. Der Streitwert dieses Verfahrens ging weit über die verhängte Geldstrafe von 3.200 Euro (80 Tagessätze à 40 Euro) hinaus. Es ging um die Fahrerlaubnis des Mannes und die grundsätzliche Frage, welche Beweise nötig sind, um einen Raser strafrechtlich zu belangen. Das Kammergericht Berlin fällte am 15. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen 3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25 ein Urteil, das die Anforderungen an die Beweisführung bei Raser-Fällen neu justiert.
Wann gilt eine Fahrt als verbotenes Kraftfahrzeugrennen?

Um die Entscheidung zu verstehen, muss man den Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat kennen. Wer „nur“ zu schnell fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung. Wer aber ein illegales Rennen fährt, begeht eine Straftat nach § 315d StGB. Der Gesetzgeber hat hier eine Sonderform geschaffen: das Alleinrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Das klingt zunächst paradox, denn für ein Rennen braucht man üblicherweise mindestens zwei Teilnehmer. Das Gesetz definiert das Alleinrennen jedoch über die Fahrweise. Drei objektive und ein Subjektives Merkmal müssen zusammenkommen: Der Fahrer muss sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegen, dies grob verkehrswidrig und rücksichtslos tun und – das ist der entscheidende subjektive Punkt – er muss in der Absicht handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
In diesem Spannungsfeld bewegte sich der Fall. Während bei einem normalen Blitzerfoto die exakte Zahl (z.B. 21 km/h zu schnell) über die Höhe des Bußgeldes entscheidet, geht es im Strafrecht um das Gesamtbild. Die Verteidigung argumentierte klassisch verkehrsrechtlich: Ohne geeichte Messung keine exakte Geschwindigkeit, ohne exakte Geschwindigkeit kein Nachweis der „höchstmöglichen“ Geschwindigkeit. Das Kammergericht musste klären, ob diese mathematische Logik im Strafrecht überhaupt greift.
Wie beweist das Gericht ein Alleinrennen ohne Lasermessung?
Das Herzstück der Entscheidung des 3. Strafsenats ist die Abkehr vom Perfektionismus der Verkehrsüberwachung hin zur Gesamtschau des Verkehrsverhaltens. Die Richter bestätigten das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vollumfänglich und demontierten die Strategie der Verteidigung, die auf technische Messfehler setzte.
Muss die Geschwindigkeit exakt gemessen werden?
Ein zentraler Punkt der Verteidigung war das Fehlen einer „standardisierten Geschwindigkeitsmessung“. Der Angeklagte monierte, dass Begriffe wie „ca. 100 km/h“ oder „ca. 180 km/h“ zu unbestimmt seien. Das Kammergericht erteilte dieser Sichtweise eine klare Absage. Für den Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens ist es – anders als im Bußgeldverfahren – nicht erforderlich, die exakte Geschwindigkeit auf die Kommastelle genau nachzuweisen.
Das Gericht führte aus, dass sogenannte „Annäherungswerte“ völlig ausreichen, um den Tatbestand zu erfüllen. Wenn ein Motorradfahrer eine Kurve, in der 60 km/h erlaubt sind, mit etwa 100 km/h durchfährt, ist die exakte Differenz irrelevant für die Bewertung als „nicht angepasste Geschwindigkeit“. Die Richter verdeutlichten, dass es im Strafrecht um den Charakter der Fahrt geht, nicht um die Berechnung einer Geldbuße nach Tabelle. Eine massive Überschreitung genügt als Indiz, auch wenn sie nur geschätzt oder durch Hinterherfahren ermittelt wurde.
Dürfen Polizisten die Geschwindigkeit schätzen?
Besonders interessant ist der Umgang des Gerichts mit dem „ungeeichten Tacho“ des Polizeifahrzeugs. Die Beamten hatten ausgesagt, sie hätten auf ihrem Tacho bis zu 180 km/h ablesen müssen, um überhaupt aufzuschließen. Der Verteidiger forderte hierfür Toleranzabzüge und komplexe Berechnungen. Das Gericht hingegen wandte eine lebensnahe Beweiswürdigung an.
Auch ein ungeeichter Tacho liefert brauchbare Beweisanzeichen. Das Gericht argumentierte, dass die Polizisten als Zeugen glaubhaft schildern konnten, wie schwer es war, dem Motorrad zu folgen. Wenn das Verfolgerfahrzeug 180 km/h anzeigt und der Abstand zum Vorausfahrenden sich erst dann verringert, erlaubt dies den sicheren Rückschluss auf eine extrem hohe Geschwindigkeit des Flüchtenden. Es bedarf hier keiner wissenschaftlichen Rekonstruktion oder eines Toleranzabzugs wie bei einer Radarfalle. Die Aussagekraft liegt in der Dynamik der Verfolgung: Wer einem Fahrzeug bei Tachoanzeige 180 kaum folgen kann, jagt zweifellos einen Raser.
Wann liegt die Absicht vor, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen?
Die größte Hürde bei § 315d StGB ist oft der Nachweis der „Raser-Absicht“ (innere Tatseite). Woher will das Gericht wissen, was der Fahrer dachte? Der Angeklagte könnte behaupten, er habe es nur eilig gehabt. Hier nutzte das Gericht die objektiven Fahrfehler als Spiegel der inneren Einstellung.
Das Gericht stützte sich auf ein detailliertes Mosaik an Beobachtungen: Der Motorradfahrer wechselte in engen Lücken die Spuren, überholte rechts, schnitt andere Fahrzeuge und fuhr extrem dicht auf („kaum mehr als eine Motorradlänge“). Besonders schwer wog die Beobachtung, dass in der Kurve der Hinterreifen des Motorrads „um eine Reifenbreite versetzte“ – ein physikalisches Anzeichen für das Fahren am absoluten Limit der Haftungsgrenze.
Dass der Fahrer zwischendurch in einem Tunnel (Britzer Tunnel) abbremste, wertete das Gericht nicht als Entlastung, sondern als taktisches Manöver, um stationären Blitzern zu entgehen. Wer erst bremst, um nicht fotografiert zu werden, und danach sofort wieder maximal beschleunigt, zeigt geradezu exemplarisch den Vorsatz, so schnell wie möglich zu fahren, solange das Entdeckungsrisiko gering erscheint. Aus diesen Puzzleteilen – Kurvendrift, Lückenspringen, Taktieren – durfte das Gericht schließen: Hier wollte jemand nicht nur schnell ankommen, sondern die Maschine ausfahren.
Wann führt Rasen zum sofortigen Führerscheinentzug?
Das Urteil des Kammergerichts zementiert eine harte Linie gegen Raser. Mit der Bestätigung der Verurteilung bleibt nicht nur die Geldstrafe bestehen, sondern auch die für den Angeklagten schmerzhafteste Konsequenz: die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins gemäß § 69 StGB.
Die Rechtslage ist hier eindeutig. Wer eine Straftat nach § 315d StGB begeht, gilt im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gesetz vermutet diese Ungeeignetheit in § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB unwiderlegbar, solange keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Solche Ausnahmen sah das Gericht hier nicht. Im Gegenteil: Das rücksichtslose Verhalten auf einer dicht befahrenen Stadtautobahn bestätigte die charakterliche Unreife. Zusätzlich zur Entziehung wurde eine Sperrfrist verhängt. Vor Ablauf von acht Monaten darf der Verurteilte keine neue Fahrerlaubnis beantragen. Das Urteil zeigt deutlich: Wer die Autobahn als Rennstrecke missbraucht, muss damit rechnen, zum Fußgänger zu werden – auch wenn kein geeichter Blitzer am Straßenrand stand.
Die Urteilslogik
Die strafrechtliche Verfolgung illegaler Kraftfahrzeugrennen erfordert eine Gesamtschau des gesamten Fahrverhaltens und befreit die Beweisführung von den starren formalen Messanforderungen des Bußgeldverfahrens.
- Beweis durch Annäherungswert: Strafgerichte benötigen keine exakte, geeichte Messung der Geschwindigkeit, um einen Raser zu verurteilen. Die Dynamik einer polizeilichen Verfolgungsfahrt liefert hinreichend starke Indizien für die extreme Geschwindigkeit des Flüchtigen, selbst wenn nur Annäherungswerte von einem ungeeichten Tacho der Polizei als Beweis dienen.
- Die Absicht im Fahrverhalten spiegeln: Das Gericht beurteilt die innere Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, anhand der beobachtbaren, objektiven Fahrmanöver. Wer die Maschine an die Haftungsgrenze bringt, riskant Lücken schneidet oder taktisch bremst, offenbart damit den Vorsatz, ein verbotenes Alleinrennen zu fahren.
- Zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis: Wer die Straftat eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens verwirklicht, beweist automatisch seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis in diesen Fällen zwingend und verhängt eine Sperrfrist, da die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit greift.
Die Justiz signalisiert damit klar, dass die Straßenverkehrssicherheit über formellen Anforderungen exakter Messdaten steht.
Benötigen Sie Hilfe?
Akzeptiert Ihr Gericht einen ungeeichten Polizeitachometer als Beweis für die Geschwindigkeit? Fordern Sie eine professionelle rechtliche Ersteinschätzung zu den Beweismitteln in Ihrem Verfahren an.
Experten Kommentar
Viele Verteidiger suchen bei Rasern oft nach der klassischen technischen Lücke, nämlich dem Toleranzabzug auf die gemessene Geschwindigkeit. Das Kammergericht zieht hier jedoch eine klare rote Linie: Im Gegensatz zum Bußgeldverfahren reicht für die strafrechtliche Verurteilung wegen eines Alleinrennens keine mathematische Exaktheit. Entscheidend ist nicht die geeichte Zahl, sondern die schlichte Dynamik der Verfolgung, die das rücksichtslose Ausreizen der Maschine belegt. Wer als Polizist glaubhaft schildert, dass dem Raser nur mit Tacho 180 gefolgt werden konnte, hat den Beweis für die notwendige Raserei erbracht – der Führerschein ist dann weg, auch wenn kein geeichter Blitzer am Straßenrand stand.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann gilt meine schnelle Fahrt als strafbares Alleinrennen nach § 315d StGB?
Ihre schnelle Fahrt gilt nur dann als strafbares Alleinrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB), wenn Sie die höchste Geschwindigkeit Ihres Fahrzeugs erreichen wollen. Reine Eile oder eine einmalige starke Tempoüberschreitung werden lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt. Die juristische Trennlinie zwischen Bußgeld und Straftat bildet dabei die subjektive Absicht des Fahrers.
Für die Erfüllung des Straftatbestands müssen vier Merkmale zusammenkommen. Objektiv muss eine Fahrt mit nicht angepasster Geschwindigkeit vorliegen, die zudem grob verkehrswidrig und rücksichtslos erfolgt. Entscheidend ist das vierte, subjektive Merkmal: Der Fahrer muss in der Absicht handeln, die technische höchstmögliche Geschwindigkeit der Maschine auszureizen. Diese finale Absicht, nicht nur ein hohes Tempo, unterscheidet das Alleinrennen fundamental von einem normalen Bußgeld.
Diese Raser-Absicht leiten Gerichte oft direkt aus extremen Manövern ab, die das Fahren am Limit der Haftungsgrenze belegen. Wenn Sie in einer polizeilichen Vernehmung angeben, Sie wollten lediglich „die Geschwindigkeit testen“, bestätigt dies genau die strafbare Absicht. Vermeiden Sie diese Formulierung unbedingt, da sie den Richtern das benötigte subjektive Element für eine Verurteilung liefert. Auch aggressives Drängeln oder das Fahren in engen Lücken dienen als Indizien für den Vorsatz.
Unterscheiden Sie für Ihre Verteidigungsstrategie sofort, ob Sie nur eilig waren (Bußgeld) oder tatsächlich die technische Höchstleistung Ihres Fahrzeugs erreichen wollten (Straftat).
Reicht der ungeeichte Tacho der Polizei als Beweis für meine Verurteilung als Raser aus?
Die kurze Antwort lautet: Ja, der ungeeichte Tacho der Polizei kann für eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines verbotenen Alleinrennens ausreichen. Im Gegensatz zu Bußgeldverfahren, wo strikte Messgenauigkeit gefordert wird, akzeptieren Strafgerichte solche Tachowerte als glaubhaftes Beweisanzeichen. Das Kammergericht Berlin bestätigte, dass es bei extremem Rasen nicht auf die exakte Kommastelle ankommt, da es um das Gesamtbild der Tat geht.
Im Bußgeldverfahren wird eine standardisierte, geeichte Messung benötigt, um die Höhe der Geldbuße nach Tabelle exakt zu bestimmen. Bei einer Anklage nach § 315d StGB (verbotenes Kraftfahrzeugrennen) hingegen geht es um den Charakter der Fahrt und das Ausmaß der Überschreitung. Die ungeeichte Tachoanzeige dient hier nicht als präzises Messgerät, sondern als elementarer Baustein in der Gesamtschau des extremen Fahrverhaltens. Die Richter benötigen für eine Verurteilung keine wissenschaftliche Rekonstruktion der Geschwindigkeit oder standardisierte Toleranzabzüge.
Die Aussagekraft liegt primär in der Dynamik der Verfolgung. Nehmen wir an, die verfolgenden Beamten schildern, dass sie selbst bei einer Tachoanzeige von 180 km/h nur langsam zum Raser aufschließen konnten. Dieser Umstand liefert einen sicheren Rückschluss auf die extrem hohe Geschwindigkeit des Flüchtigen. Das Gericht stützt sich in diesem Fall stark auf die Glaubwürdigkeit der Polizisten als Zeugen und bewertet die Dynamik des Geschehens, um das subjektive Element der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ nachzuweisen.
Fordern Sie über Ihren Anwalt die genauen Zeugenaussagen der verfolgenden Beamten an, um zu prüfen, ob die Schilderung der Verfolgungsdynamik in sich widersprüchlich ist.
Wie wird mir beim Alleinrennen die Absicht zur höchstmöglichen Geschwindigkeit nachgewiesen?
Die innere Einstellung des Fahrers können Gerichte nicht direkt lesen. Stattdessen wird die Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, objektiv aus der Fahrweise abgeleitet. Hierbei suchen Richter nach einem Mosaik extremer Fahrfehler, die den bewussten Vorsatz belegen. Das Gericht leitet den Vorsatz direkt aus Manövern wie aggressivem Spurwechsel oder dem bewussten Abbremsen vor Blitzern ab.
Das Gericht betrachtet Ihr Verhalten im Straßenverkehr als Spiegel Ihrer inneren Einstellung. Normale Eile oder eine simple Geschwindigkeitsüberschreitung reicht für den Straftatbestand des Alleinrennens nicht aus. Beweisanzeichen sind Manöver am absoluten Limit der Haftungsgrenze. Wenn beispielsweise in Kurven der Hinterreifen „um eine Reifenbreite versetzt“, zeigt das die bewusste Ausreizung der Fahrzeugtechnik. Solche Fahrmanöver am physikalischen Anschlag lassen keinen Raum für die Schutzbehauptung, man habe es nur eilig gehabt.
Selbst scheinbar entlastende Handlungen können den Vorsatz bestätigen. Taktisches Abbremsen, um stationären Blitzern auszuweichen, wird häufig nicht als Abkehr vom Rasen gewertet. Das Kammergericht Berlin sah dies in einem Fall ausdrücklich als kluges, vorsätzliches Taktieren. Der Fahrer zeigt damit die Absicht, nur dann maximal schnell zu fahren, wenn das Entdeckungsrisiko gering bleibt. Diese Strategie liefert dem Gericht das benötigte subjektive Element.
Erstellen Sie sofort eine detaillierte Skizze der Strecke, um gerichtliche Interpretationen der Manöver durch bauliche oder verkehrstechnische Gegebenheiten zu entkräften.
Droht mir bei einer Verurteilung wegen Alleinrennens sofort der Führerscheinentzug?
Ja, eine Verurteilung wegen eines Alleinrennens nach § 315d StGB zieht in fast allen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich. Das Gericht entzieht nicht nur den Führerschein, sondern Sie gelten nach dem Gesetz als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese harte Konsequenz ergibt sich direkt aus der klaren Regelung in § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB.
Der Gesetzgeber hat bei dieser schweren Straftat eine sogenannte Regelvermutung geschaffen. Wer ein Alleinrennen begeht, dessen charakterliche Eignung wird als hochgradig defizitär angesehen. Die Regel besagt: Die Ungeeignetheit des Täters wird durch die Tatbegehung als unwiderlegbar vermutet. Gerichte können von dieser Annahme nur abweichen, wenn wirklich schwerwiegende, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Tat in einem völlig anderen Licht erscheinen lassen. Persönliche Nöte oder die Notwendigkeit des Führerscheins für den Beruf heben diese gesetzliche Vermutung normalerweise nicht auf.
Die Verurteilung wegen Alleinrennens hat Konsequenzen, die über die reine Entziehung hinausgehen. Zusätzlich zum Verlust der Fahrerlaubnis setzt das Gericht eine sogenannte Sperrfrist fest, die oft mindestens sechs Monate beträgt. Während dieser Sperrfrist dürfen Sie keine neue Fahrerlaubnis beantragen. Erst nach Ablauf der gerichtlich bestimmten Zeit müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen und erneut Ihre Fahreignung nachweisen; dies beinhaltet häufig die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).
Bereiten Sie daher gemeinsam mit Ihrem Anwalt frühzeitig Beweise für mögliche außergewöhnliche Umstände vor, um überhaupt eine minimale Chance auf eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel zu haben.
Muss die Geschwindigkeit im Strafrecht exakt gemessen werden oder reichen Annäherungswerte?
Anders als in einem Bußgeldverfahren, wo jede Kilometerstunde zählt, benötigt das Strafrecht keine hochpräzise Geschwindigkeitsmessung. Gerichte verlangen keinen Nachweis der exakten Geschwindigkeit auf die Kommastelle genau. Sogenannte Annäherungswerte oder Schätzungen der verfolgenden Beamten genügen völlig, um den Straftatbestand des illegalen Rennens zu erfüllen.
Das Kammergericht erteilte der Forderung nach einer standardisierten Messung eine klare Absage. Die Exaktheit der Geschwindigkeit ist für die Straftat nach § 315d StGB irrelevant. Hier geht es primär um den Charakter der Fahrt und die grobe Verkehrswidrigkeit, die von der Tat ausgeht. Fällt die Überschreitung massiv aus, zum Beispiel 100 km/h in einer erlaubten 60er-Zone, ist die exakte Differenz für die juristische Bewertung unerheblich. Diese massive Tempoüberschreitung dient als klares Indiz für das erforderliche rücksichtslose Verhalten.
Konkret bewerten die Richter die Gesamtschau des Verhaltens. Die Dynamik einer polizeilichen Verfolgung ist aussagekräftiger als eine technische Zahl. Wenn Polizisten bezeugen, dass sie auf ihrem Tacho 180 km/h fahren mussten, um einen Raser kaum einzuholen, genügt dieser sichere Rückschluss. Das Gericht benötigt hier keine wissenschaftliche Rekonstruktion mit Toleranzabzügen, wie sie bei Radarmessungen üblich sind. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die dokumentierte Risikobereitschaft des Fahrers bilden die Beweisgrundlage.
Konzentrieren Sie die Verteidigung auf die Entkräftung der Merkmale „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“, statt auf geringe Zahlendifferenzen der Schätzung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Alleinrennen
Das Alleinrennen ist eine spezielle Straftat nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, bei der ein einzelner Fahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos unterwegs ist, um die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Gesetzgeber schuf diese Norm, um besonders rücksichtslose Einzelraser hart zu bestrafen, die die Maschine ausreizen wollen und dadurch Leib und Leben Dritter gefährden.
Beispiel: Obwohl kein zweiter Teilnehmer an der Verfolgungsjagd beteiligt war, verurteilte das Kammergericht den Motorradfahrer wegen eines Alleinrennens, weil er die Absicht hatte, das Limit seiner Maschine auszureizen.
Annäherungswerte
Unter Annäherungswerten verstehen Juristen Schätzungen oder dynamische Beobachtungen von Geschwindigkeiten, die im Strafrecht ausreichen, wenn keine standardisierte, geeichte Messung vorliegt. Im Gegensatz zum Bußgeldverfahren, wo es um die exakte Tabellenstrafe geht, benötigt das Strafrecht keine Kommastellen-Genauigkeit; es zählt allein das Gesamtbild der massiven Tempoüberschreitung.
Beispiel: Die Aussage der Polizisten über die auf dem Tacho abgelesenen 180 km/h diente als Annäherungswert für die Verurteilung, obwohl der Tacho nicht geeicht war und die exakte Geschwindigkeit nicht feststand.
Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung ist der gerichtliche Prozess, in dem Richter die Glaubwürdigkeit und den Wert aller vorgelegten Beweismittel – von Zeugenaussagen über ungeeichte Messungen bis zu Gutachten – frei und lebensnah beurteilen. Dieses fundamentale Prinzip erlaubt es dem Gericht, auch unkonventionelle Beweisanzeichen, wie die Dynamik einer Verfolgungsfahrt, in die Urteilsfindung einzubeziehen.
Beispiel: Das Gericht wandte eine lebensnahe Beweiswürdigung an, indem es die Schwierigkeit der Verfolgung bei 180 km/h als starken Beweis für die extrem hohe Geschwindigkeit des Angeklagten wertete.
Regelvermutung der Ungeeignetheit
Die Regelvermutung der Ungeeignetheit (§ 69 Abs. 2 StGB) ist eine gesetzliche Vorgabe, die bei bestimmten schweren Straftaten, wie dem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, davon ausgeht, dass der Täter charakterlich ungeeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Das Gesetz schafft hier eine klare, in der Regel unwiderlegbare Vermutung, um die Allgemeinheit vor extrem rücksichtslosen Verkehrstätern zu schützen und ihren sofortigen Führerscheinentzug zu gewährleisten.
Beispiel: Aufgrund der Regelvermutung der Ungeeignetheit musste das Kammergericht die Fahrerlaubnis des Rasers entziehen, da keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, welche die Vermutung hätten widerlegen können.
Subjektives Merkmal
Das subjektive Merkmal beschreibt die innere Einstellung oder Absicht des Täters – die sogenannte innere Tatseite – die neben den beobachtbaren äußeren Handlungen für die Erfüllung eines Straftatbestands zwingend erforderlich ist. Juristen bezeichnen dies auch als Vorsatz; das Gericht muss beweisen, dass der Täter bewusst und gezielt handelte, um die höchste Geschwindigkeit zu erreichen.
Beispiel: Das subjektive Merkmal der Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, leitete das Gericht aus den extremen Fahrmanövern des Motorradfahrers, wie dem Kurvendrift und dem taktischen Abbremsen vor Blitzern, ab.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25 – Urteil vom 15.10.2025
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