Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Trifft TK-Überwachung im Strafverfahren auf Rügepräklusion?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann gilt § 267 als Katalogtat?
- Wann erfasst § 100a Dritte?
- Wann fällt die Strafe geringer aus?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich der Telefonüberwachung noch widersprechen, wenn mein Anwalt dies im ersten Prozess versäumte?
- Darf die Polizei mein Handy abhören, obwohl ich nur Kontaktperson und kein Beschuldigter bin?
- Reicht ein gestohlenes Kennzeichen am Fluchtwagen bereits aus, um eine Telefonüberwachung zu rechtfertigen?
- Verliere ich mein Recht auf Revision, wenn ich der Beweisverwertung nicht sofort ausdrücklich widerspreche?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 458/22
Das Wichtigste im Überblick
BGH bestätigt die Verurteilung, kippt aber die Strafe wegen Fehlern bei der Strafzumessung.
- Das Gericht ließ die Beihilfe zum Diebstahl bestehen.
- Die Überwachungen durfte das Gericht als Beweis nutzen.
- Der Einwand gegen die Telekommunikationsüberwachung scheiterte auch inhaltlich.
- Nur die Strafhöhe hielt der BGH nicht für tragfähig.
- Das Landgericht muss nun neu über die Strafe entscheiden.
- Gericht: BGH
- Datum: 11.04.2023
- Aktenzeichen: 5 StR 458/22
- Verfahren: Revision in einem Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Telekommunikationsüberwachung
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte
Trifft TK-Überwachung im Strafverfahren auf Rügepräklusion?
Eine Verfahrensrüge gilt im Revisionsverfahren als präkludiert, wenn dem gerügten Verfahrensfehler in der Hauptverhandlung nicht widersprochen wurde. Die revisionsrechtliche Überprüfung von Überwachungsanordnungen, die sich gegen einen Beschuldigten richten, unterliegt zudem grundsätzlich einem eingeschränkten Maßstab.
Wird aber mit der Revision ein Verfahrensfehler gerügt, dem in der Hauptverhandlung nicht widersprochen worden ist, zieht dies insoweit eine Rügepräklusion nach sich. – so der Bundesgerichtshof
Eine Angeklagte griff mit ihrer Revision die Verwertbarkeit der Telefonüberwachungen nach § 261 StPO an. Ihr Gegenargument: Die zugrunde gelegte Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. r StPO habe schon aus Rechtsgründen nicht vorgelegen. Zur Einordnung: Eine Katalogtat ist eine im Gesetz ausdrücklich aufgelistete, besonders schwere Straftat. Nur beim Verdacht auf solche schweren Delikte erlaubt der Staat drastische Eingriffe wie das Abhören von Telefonen. Der Bundesgerichtshof verwarf diesen Einwand als präkludiert, weil der rechtliche Angriff gegen die Überwachungsmaßnahmen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bremen nicht erhoben worden war.
Redaktionelle Leitsätze
- Gegen eine Telekommunikationsüberwachung gerichtete Verfahrensrügen unterliegen im Revisionsverfahren der Rügepräklusion, wenn dem gerügten Verfahrensfehler nicht rechtzeitig in der Hauptverhandlung widersprochen wurde.
- Für die Einstufung eines besonders schweren Falls der Urkundenfälschung als Katalogtat zur Telekommunikationsüberwachung genügt ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Gebrauch der falschen Urkunde und dem herbeigeführten Vermögensverlust; ein unmittelbarer Zusammenhang ist nicht erforderlich.
- Die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung gegen einen sogenannten „Nachrichtenmittler“ erfasst auch reguläre Kommunikationspartner des Beschuldigten, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen.

Achtung Falle: Rügepräklusion bei Überwachungsbeweisen
Der entscheidende Faktor für die Verwertbarkeit der Telekommunikationsüberwachung in der Revisionsinstanz war das Verhalten in der Vorinstanz. Wer die Rechtmäßigkeit einer Überwachungsanordnung – etwa das Fehlen einer Katalogtat – angreifen will, muss diesen Widerspruch zwingend bereits in der Hauptverhandlung erheben. Bleibt der Widerspruch dort aus, ist die Rüge im Revisionsverfahren präkludiert und die abgehörten Gespräche bleiben als Beweismittel voll verwertbar.
Wann gilt § 267 als Katalogtat?
Ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StGB kann in Verbindung mit § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. r StPO als Katalogtat für eine Überwachung dienen. Erforderlich ist dafür ein Zusammenhang zwischen dem Urkundsdelikt und einem Vermögensverlust. Weder Wortlaut noch Gesetzesmaterialien, Systematik oder Zweck der Norm verlangen dabei einen unmittelbaren Zusammenhang – ein mittelbarer Zusammenhang, bei dem der Gebrauch der falschen Urkunde der Bereicherung dient, reicht aus.
Es genügt daher, dass das Gebrauchen der falschen Urkunde der erstrebten Bereicherung dient, deren Kehrseite der herbeigeführte Vermögensverlust ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Urkundsdelikt und Schaden. – so der Bundesgerichtshof
Für Verteidiger bedeutet das: Das Argument, die gefälschte Urkunde habe keinen unmittelbaren Bezug zum Vermögensschaden, zieht bei einer Anordnung nach § 100a StPO nicht. Schon das Anbringen gestohlener Kennzeichen zum Abtransport von Beutegut reicht als mittelbarer Zusammenhang aus. Wollen Sie die Überwachungsanordnung wegen Fehlens einer Katalogtat angreifen, müssen Sie diesen Widerspruch spätestens in der Hauptverhandlung erheben – danach ist die Rüge präkludiert und die abgehörten Gespräche bleiben voll verwertbar.
Gestohlene Kennzeichen als Teil des Fluchtplans
Die Verteidigung brachte vor, für die Katalogtat der Urkundenfälschung habe der zwingend erforderliche unmittelbare Zusammenhang zum Schaden gefehlt. Das Gericht rügte dieses Vorbringen auch inhaltlich als unbegründet – ein mittelbarer Zusammenhang genüge, sonst liefe die Vorschrift praktisch leer. Nach den tatrichterlichen Feststellungen waren während der Arbeitszeit gestohlene Kfz-Kennzeichen an einem Kleintransporter angebracht worden.
Der Gebrauch dieser Kennzeichen diente laut Gericht tatplangemäß dazu, fast acht Millionen Euro in einem schweren und sperrigen Rollcontainer abzutransportieren. Damit trug das Urkundsdelikt zur Verhinderung der Tatentdeckung, zur Vollendung des Diebstahls und so zur Sicherung des Beutegutes und dem endgültigen Vermögensverlust bei.
Wann erfasst § 100a Dritte?
§ 100a Abs. 3 StPO erlaubt die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen auch gegen andere Personen als den Beschuldigten, sogenannte Nachrichtenmittler. Voraussetzung ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Der Begriff wird richterlich dahingehend ausgelegt, dass er auch eigentliche Kommunikationspartner erfasst und nicht voraussetzt, dass die Person im engeren Wortsinn Nachrichten vermittelt oder im Lager des Beschuldigten steht.
Danach fällt auch der eigentliche Kommunikationspartner des Beschuldigten unter § 100a Abs. 3 StPO, selbst wenn er keine Nachrichten vermittelt und deswegen kein Nachrichtenmittler im Wortsinn ist. – so der Bundesgerichtshof
Zwei Anordnungen binnen wenigen Tagen
Das Amtsgericht hatte am 4. Juni 2021 zunächst die Überwachung der flüchtigen Freundin als Beschuldigte angeordnet und die Angeklagte lediglich als „Nachrichtenmittler“ erfasst. Die Angeklagte hielt dem entgegen, sie sei bei dieser ersten Anordnung nicht Nachrichtenmittlerin im Sinne der Vorschrift gewesen, sondern nur Kommunikationspartnerin ihrer gesondert verfolgten Freundin. Der juristische Fachbegriff „gesondert verfolgt“ bedeutet dabei konkret, dass gegen diese Freundin in der gleichen Sache ermittelt wurde, jedoch in einem eigenen, rechtlich abgetrennten Strafverfahren.
Das Gericht verwarf dieses Argument: Zahlreiche Telekommunikationsverbindungen mit der im Tatverdacht stehenden Freundin belegten, dass die Angeklagte Mitteilungen der Flüchtigen entgegennahm. Auch der Einwand gegen die anschließende Beschuldigtenanordnung vom 8. Juni 2021 scheiterte – auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse durfte die Angeklagte rechtlich als direkte Adressatin der Überwachung eingestuft werden. Auf die dabei aufgezeichneten Telefonate stützte das Landgericht später seine Überzeugung von der Tatbeteiligung der Angeklagten.
Praxis-Hinweis: Weiter Begriff des Nachrichtenmittlers
Die Hürde für eine Überwachung von Kontaktpersonen ist niedriger als oft angenommen. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, dass eine Person als Kommunikationspartner regelmäßig Mitteilungen des eigentlich Beschuldigten entgegennimmt. Eine bewusste Mittlertätigkeit oder eine Zugehörigkeit zum kriminellen Netzwerk ist für die Anordnung nicht erforderlich.
Wann fällt die Strafe geringer aus?
Bei der Wahl des Strafrahmens muss geprüft werden, ob die Regelwirkung einer Strafzumessungsvorschrift entfällt. Ein solches Entfallen kommt insbesondere in Betracht, wenn ein vertypter Milderungsgrund vorliegt und dieser im Zusammenwirken mit allgemeinen Strafmilderungsgesichtspunkten auftritt. Das bedeutet konkret: Das Gesetz nennt feste („vertypte“) Gründe, die zu einer milderen Strafe führen können – zum Beispiel, wenn jemand nur Beihilfe geleistet hat statt die Tat selbst zu begehen. Treffen diese gesetzlichen Vorgaben mit weiteren Pluspunkten für den Angeklagten wie einem Geständnis oder Reue zusammen, muss das Gericht zwingend prüfen, ob es vom standardmäßig harten Strafrahmen nach unten abweicht.
Das Landgericht Bremen hatte die Angeklagte auf Basis der verwertbaren Telefonüberwachungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt. Der Bundesgerichtshof rügte den Strafausspruch als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht das mögliche Entfallen der Regelwirkung beim Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes nicht erkennbar bedacht hatte.
Bei der Strafrahmenwahl hat es jedoch nicht in aus den Urteilsgründen ersichtlicher Weise bedacht, dass die Regelwirkung der Strafzumessungsvorschrift bei Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes jedenfalls im Zusammenwirken mit allgemeinen Strafmilderungsgesichtspunkten entfallen kann. – so der Bundesgerichtshof
Weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, hob der Senat das Urteil im Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Feststellungen zur Tatbeteiligung und zur Überwachung blieben von dieser Aufhebung ausdrücklich unberührt.
Was Verteidiger jetzt tun müssen
Verteidigen Sie in einem Verfahren mit Telekommunikationsüberwachung, müssen Sie jeden Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Überwachungsanordnung – etwa das Fehlen einer Katalogtat oder die unzulässige Erfassung als Nachrichtenmittler – zwingend in der Hauptverhandlung erheben. Versäumen Sie das, können Sie diese Rüge in der Revision nicht mehr vorbringen und die abgehörten Gespräche bleiben als Beweismittel voll verwertbar.
Läuft bereits ein Revisionsverfahren, prüfen Sie zweigleisig: Überwachungsbezogene Rügen sind nur verwertbar, wenn der Widerspruch in der Vorinstanz dokumentiert wurde. Unabhängig davon lohnt sich ein gezielter Angriff auf den Strafausspruch – besonders wenn das Landgericht vertypte Milderungsgründe und das mögliche Entfallen der Regelwirkung im Urteil nicht erkennbar gewürdigt hat.
Was der BGH für Verteidiger klärt
Der Bundesgerichtshof bindet mit dieser Entscheidung alle nachgeordneten Gerichte an zwei zentrale Aussagen: Verfahrensrügen gegen Überwachungsmaßnahmen sind im Revisionsverfahren ausgeschlossen, wenn der Widerspruch nicht bereits in der Hauptverhandlung erhoben wurde. Zudem reicht für Katalogtaten nach § 100a Abs. 2 StPO ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Urkundsdelikt und Vermögensverlust aus – die Hürde für eine rechtmäßige Überwachungsanordnung liegt damit niedriger als häufig angenommen.
Für Verteidiger in laufenden oder bevorstehenden Strafverfahren heißt das: Jede Beanstandung der Telekommunikationsüberwachung muss zwingend in der Hauptverhandlung vorgebracht werden, bevor die Beweisaufnahme schließt. Gleichzeitig bleibt der Strafausspruch auch bei bestätigter Überwachung ein eigenständiger Angriffspunkt in der Revision, wenn das Tatgericht vertypte Milderungsgründe und deren Auswirkung auf die Regelwirkung nicht erkennbar geprüft hat.
Auch wenn die Überwachungsbeweise vor der Revision Bestand haben: Prüfen Sie den Strafausspruch gesondert. Der BGH hat das Urteil hier allein deshalb im Strafmaß aufgehoben, weil das Landgericht das mögliche Entfallen der Regelwirkung bei vertypten Milderungsgründen nicht erkennbar bedacht hatte. Formulieren Sie Ihre Revision so, dass Sie unabhängig von der Überwachungsfrage gezielt prüfen, ob das Tatgericht alle einschlägigen Milderungsgründe und ihr Zusammenwirken mit allgemeinen Strafmilderungsgesichtspunkten im Urteil ausreichend gewürdigt hat.
Strategische Revisionsprüfung bei Überwachungsbeweisen
Der richtige Zeitpunkt für den Angriff auf eine TK-Überwachung entscheidet über Erfolg oder Präklusion. Unsere auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälte prüfen, ob die notwendigen Widersprüche in der Hauptverhandlung bereits erhoben wurden oder ob erfolgversprechende alternative Angriffspunkte – etwa beim Strafausspruch wegen ungeprüfter vertypter Milderungsgründe – für das Revisionsverfahren bestehen.
Experten-Kommentar
Der harte Schnitt bei der Rügepräklusion entfaltet seine bitterste Wirkung bei einem Anwaltswechsel nach dem erstinstanzlichen Urteil. Wer das Mandat erst für das Revisionsverfahren übernimmt, prallt bei den Überwachungsbeweisen gegen eine massive Wand. Hat die vorherige Verteidigung in der Hauptverhandlung geschwiegen, lässt sich dieses prozessuale Versäumnis im Nachhinein durch noch so scharfsinnige gerichtliche Schriftsätze nicht mehr heilen.
Das zwingt zu einer extrem weitsichtigen Taktik schon an den allerersten Verhandlungstagen. Ich halte es für unerlässlich, den formellen Verwertungswiderspruch bei TK-Überwachungen fast reflexartig zu Protokoll zu geben, auch wenn dieser Angriff vor dem Landgericht zunächst völlig aussichtslos erscheint. Nur durch ein solches frühes Störfeuer hält man seinem Mandanten die entscheidende Hintertür für die nächste Instanz offen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich der Telefonüberwachung noch widersprechen, wenn mein Anwalt dies im ersten Prozess versäumte?
Nein. Wurde der Widerspruch gegen die Telefonüberwachung in der Hauptverhandlung nicht erhoben, ist die Verfahrensrüge in der Revision präkludiert. Die abgehörten Gespräche bleiben dann grundsätzlich als Beweismittel verwertbar, auch wenn Ihr Verteidiger den Einwand versäumt hat.
Grundlage ist § 344 Abs. 2 StPO in Verbindung mit dem revisionsrechtlichen Rügegrundsatz: Verfahrensfehler müssen rechtzeitig in der Hauptverhandlung beanstandet werden, damit das Tatgericht dazu Stellung nehmen kann. Unterbleibt der Widerspruch, darf die Revision diesen Fehler regelmäßig nicht mehr nachholen, weil das Revisionsgericht keine neue Tatsacheninstanz ist. Entscheidend ist daher nicht, ob das Abhören vielleicht angreifbar gewesen wäre, sondern ob der Angriff prozessual rechtzeitig erfolgt ist.
Darf die Polizei mein Handy abhören, obwohl ich nur Kontaktperson und kein Beschuldigter bin?
Ja. § 100a Abs. 3 StPO erlaubt auch die Überwachung von Kontaktpersonen, wenn bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Mitteilungen des Beschuldigten entgegennehmen. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie selbst beschuldigt sind oder eine eigene Straftat begangen haben.
Der Gesetzgeber schützt mit der Vorschrift die Telekommunikationsüberwachung nicht nur gegen den Beschuldigten, sondern auch gegen Dritte, über die seine Kommunikation läuft. Nach der Rechtsprechung reicht dafür bereits der tatsächliche Kommunikationskontakt aus, etwa regelmäßige Telefonate mit dem Beschuldigten, wenn daraus auf eine Nachrichtenmittlerrolle geschlossen werden kann. Eine bewusste Vermittlung oder Zugehörigkeit zum kriminellen Umfeld ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend sind konkrete Tatsachen, die dem Gericht die Annahme erlauben, dass Sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen.
Bloße soziale Nähe allein genügt allerdings nicht automatisch, sondern muss durch objektive Umstände gestützt sein. Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick in die Überwachungsanordnung, denn dort muss erkennbar sein, welche Tatsachen die Annahme Ihrer Nachrichtenmittlerrolle tragen.
Reicht ein gestohlenes Kennzeichen am Fluchtwagen bereits aus, um eine Telefonüberwachung zu rechtfertigen?
JA. Ein gestohlenes Kennzeichen am Fluchtwagen kann als mittelbarer Zusammenhang zwischen Urkundenfälschung und Vermögensschaden ausreichen und damit die Katalogtat für eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO tragen. Ein unmittelbarer Bezug zwischen Kennzeichen und Schaden ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich.
Der Bundesgerichtshof verlangt bei § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. r StPO keinen engen, direkten Schadensbezug, sondern nur, dass der Einsatz der falschen Urkunde der Tat und der angestrebten Bereicherung dient. Wird ein gestohlenes Kennzeichen benutzt, um Beutegut zu verschleiern oder den Abtransport zu sichern, fördert das tatplangemäß die Vollendung des Diebstahls und damit den endgültigen Vermögensverlust. Gerade dieser funktionale Zusammenhang genügt, weil die Urkundenfälschung nicht isoliert betrachtet wird, sondern als Teil des Gesamtplans.
Für die Verteidigung ist deshalb das Argument „kein unmittelbarer Schaden“ regelmäßig nicht mehr ausreichend, um die Überwachung allein über die Katalogtat zu Fall zu bringen. Erfolgversprechender sind eher andere Angriffe, etwa auf die konkrete Anordnungsbegründung, die Verhältnismäßigkeit oder formelle Fehler der richterlichen Entscheidung.
Verliere ich mein Recht auf Revision, wenn ich der Beweisverwertung nicht sofort ausdrücklich widerspreche?
NEIN, Sie verlieren nicht das gesamte Recht auf Revision. Die versäumte Beanstandung der Telefonüberwachung präkludiert nur die entsprechende Verfahrensrüge, nicht aber andere Revisionsgründe, insbesondere Fehler bei der Strafzumessung.
Der Grund liegt darin, dass die Rügepräklusion nur den Angriff gegen die Verwertbarkeit der Überwachung betrifft, wenn in der Hauptverhandlung nicht widersprochen wurde. Die Revision bleibt aber ein eigenständiges Rechtsmittel, mit dem auch geprüft werden kann, ob das Gericht den Strafrahmen richtig bestimmt hat. Gerade bei vertypten Milderungsgründen nach § 27 StGB, also bei Beihilfe, muss das Tatgericht erkennbar würdigen, ob die Regelwirkung einer Strafzumessungsvorschrift entfällt. Wird das im Urteil nicht nachvollziehbar behandelt, kann der Strafausspruch rechtsfehlerhaft sein, selbst wenn die Überwachungsbeweise selbst nicht mehr angegriffen werden können.
Wichtig ist die Trennung der Angriffsrichtungen: Die Überwachungsrüge ist ohne rechtzeitigen Widerspruch regelmäßig verloren, der Strafausspruch aber nicht. Deshalb sollte das schriftliche Urteil daraufhin geprüft werden, ob das Gericht Beihilfe, Geständnis oder andere Milderungsgründe und ihr Zusammenwirken tatsächlich berücksichtigt hat.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 5 StR 458/22 – Beschluss vom 11.04.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

