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StrEG – Einstellung nach § 170 Abs. 2 stopp – Billigkeitsentscheidung

LG Mainz – Az.: 3 Qs 79/21 – Beschluss vom 11.01.2022

In der Strafsache wegen Verstoßes gegen das NpSG hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Gewährung eines Entschädigungsanspruchs nach StrEG hat die 3. Strafkammer — Beschwerdekammer — des Landgerichts Mainz am 11. Januar 2022 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mainz vom 13.12.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 8.12.2021 (Az: 409 Gs 2982/21) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Beschuldigten/ Beschwerdegegner erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

l.

Die Staatsanwaltschaft Mainz führte gegen den Beschuldigten/ Beschwerdegegner ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 4 NpSG (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz). Durch Beschluss des Amtsgerichts Ermittlungsrichter — Mainz vom 15. Dezember 2020 (Az.: 409 Gs 3506/20) wurde gemäß §§ 102, 162 Abs. 1 StPO die Durchsuchung der Wohnung und Nebenräume des Beschuldigten sowie seiner Person, der ihm gehörenden Sachen, gegebenenfalls einschließlich Kraftfahrzeuge, angeordnet. Zudem wurde gemäß §§ 94, 98 Abs. 1 StPO angeordnet, dass die nachfolgend näher bezeichneten Gegenstände, die als Beweismittel für das Strafverfahren in Betracht kommen, beschlagnahmt werden, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Wegen des weiteren Inhalts dieses Beschlusses wird auf diesen zur Sachdarstellung Bezug genommen (BI. 54f. d.A.). Sichergestellt wurden anlässlich des Vollzugs dieses Beschlusses ausweislich des Sicherstellungsprotokolls und Asservatenverzeichnis vom 21. Januar 2021 neben weiteren zahlreichen Gegenständen im Zimmer des Beschuldigten/ Beschwerdegegners unter anderem braune Reste von Pilzen (1,5 Gramm netto, laufende Nummer 0301-08), eine grüne pflanzliche Substanz (0,8 Gramm netto, laufende Nummer 0301-11.1), eine (weitere) grüne pflanzliche Substanz (1,5 Gramm netto, laufende Nummer 0301-12.1) und eine braune Presssubstanz (1 Gramm netto laufende Nummer 0301-13). Wegen des weiteren Inhalts des genannten Sicherstellungsprotokolls und Asservatenverzeichnisses wird auf dieses Bezug genommen (BI. 101-103 d.A.).

Auf die Beschwerde des Beschuldigten/ Beschwerdegegners gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Mainz stellte das Landgericht — 3. Große Strafkammer/ Beschwerdekammer — Mainz durch Beschluss vom 9. August 2021 (Az.: 3 Qs 43/21) fest, dass diese im angefochtenen Beschluss angeordnete Durchsuchung rechtswidrig war. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei auch begründet, die Voraussetzungen für eine richterliche Durchsuchungsanordnung nach den §§ 102, 162 Abs. 1 StPO seien zum Zeitpunkt der Anordnung nicht gegeben gewesen. Im vorliegenden Fall habe es zum Zeitpunkt der richterlichen Durchsuchungsanordnung bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines der Regelungen des § 102 StPO hinreichenden Verdachts, dass eine Straftat, ein Handeltreiben mit oder Inverkehrbringen von einem neuen psychoaktiven Stoff nach SS 4 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 i.V.m der Anlage zum NpSG, begangen worden sei. Da die Durchsuchung hier gerade der Ermittlung der Tatsachen gedient habe, die zur Begründung des Verdachtes erforderlich seien, sei auch vor dem Hintergrund des Ausschlusses der Rückwirkung von Strafgesetzen nach § 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festzustellen gewesen. Wegen des weiteren Inhaltes des Beschlusses wird auf diesen zur Sachdarstellung Bezug genommen (BI. 181-187 d.A.).

Durch Verfügung vom 19. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Mainz das Verfahren bezüglich H.M. hinsichtlich des Vorwurfs des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen gemäß § 170 Abs. 2 StPO und hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 31a Abs. 1 BtMG ein. Zur Begründung wurde insoweit im Wesentlichen ausgeführt, es habe sich anhand der kriminaltechnischen Untersuchung herausgestellt, dass der Handel mit dem verfahrensgegenständiichen „1-cp-LSD“ nicht strafbar sei, da die Substanz nicht unter das NpSG falle. Es verbleibe nur noch der Vorwurf des Handeltreibens mit „1 p-LSD“ bzw. „ADL-52″ bzw. des Besitzes von Betäubungsmitteln durch das Auffinden geringer Mengen Marihuana sowie psychotroper Pilze. Aufgrund der geringen aufgefundenen Mengen „1 p-LSD“ (10 Trips) und „ADL-52“ (14 Trips) könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte hiermit Handel getrieben habe. Eine hinreichende Zuordnung der in einer Plastiktüte eingeschweißten Pilze mit einem Gewicht von 12,7 Gramm netto sei nicht möglich. Diese seien im Wohnzimmer in einem Gefrierschrank aufgefunden worden. Da es sich bei dem Wohnzimmer um ein Zimmer handele, welches der Beschuldigte mit seinem Mitbewohner teile, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Pilze nicht auch diesem zuzuordnen seien. Da aber das Landgericht Mainz durch seinen Beschluss vom 9. August 2021 die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme festgestellt habe, bestünden erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit dieses Beweismittels. Somit verbleibe lediglich der Besitz einer geringen Menge von 1,2 Gramm psilocinhaltiger Pilze sowie der grünen pflanzlichen Substanzen (insgesamt 2,3 Gramm) und der braunen Presssubstanz (1,5 Gramm), die bislang augenscheinlich nicht untersucht worden seien. Da bezüglich dieser Zufallsfunde ein mögliches Beweisverwertungsverbot aufgrund der festgestellten Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme drohe, werde das Verfahren bezüglich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 31a BtMG eingestellt. Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz wird auf diese zur Sachdarstellung Bezug genommen (BI. 193-199 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 3. September 2021 beantragte der Beschuldigte/ Beschwerdegegner, ihn für die ihm in diesem Ermittlungsverfahren aus Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 StrEG entstandenen Schäden, namentlich für die am 21. Januar 2021 durchgeführte Durchsuchung der Wohnung und die in diesem Rahmen erfolgte Sicherstellung und Beschlagnahme der im Sicherstellungsverzeichnis der Akten näher bezeichneten Gegenstände, zu entschädigen (BI. 206-208 d.A.). Seinen Antrag präzisierte der Beschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. November 2021 dahingehend, dass er nicht nur eine Entschädigung für die Durchsuchung seiner Wohnräume, sondern auch für die vom 19. Januar bis zum 19. August 2021 andauernde (rechtswidrige) Sicherstellung/ Beschlagnahme begehre. Weiter führte er aus, er begehre im hiesigen Verfahren eine Entschädigung für die Sicherstellung/ Beschlagnahme aller Gegenstände, die nicht schon am 19. Januar 2021 einem gesetzlichen Verbot unterlagen. Primär gehe es um eine Entschädigung für diese Sicherstellung/ Beschlagnahme von ca. 2.500 Einheiten 1cp-LSD, ca. 160 Gramm 2F-Kitamin, 34.531 EUR Bargeld, seinen Laptop und sein Handy. Im Einzelnen wurden sodann die Gegenstände tabellarisch konkret benannt. Wegen des weiteren Inhaltes dieses Schriftsatzes, wird auf diesen zur Sachdarstellung Bezug genommen (BI. 224-227 d.A.).

Mit Verfügung vom 24. November 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Mainz zu diesem Antrag auf Entschädigung Stellung (BI. 230-232 d.A.). Darin führte sie aus, im vorliegenden Fall sei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG eine Entschädigung zu versagen. Nach dieser Vorschrift sei eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Die Einstellung des vorliegenden Verfahrens sei nach einer Ermessensvorschrift erfolgt; bei der gegen den Beschuldigten angeordneten Durchsuchung und der anschließenden Sicherstellung von Beweismitteln, für welche der Beschuldigte eine Entschädigung anstrebe, handele es sich um eine Maßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG. Anhand der Sachakte lasse sich nicht erkennen, dass zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung als auch der sich anschließenden Sicherstellung der aufgefundenen Beweismittel Maßnahmen des Beschuldigten zu erkennen gewesen seien, sich vor möglichen Strafverfolgungsmaßnahmen besonders zu schützen. Es sei von einer grob fahrlässigen Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme durch den Beschuldigten auszugehen. Eine Entschädigung für diese Maßnahme sei zudem auch aus Billigkeitserwägungen zu versagen. Im Rahmen einer Billigkeitsprüfung gemäß § 3 StrEG seien alte Umstände des Einzelfalles in die Entscheidung einzubeziehen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Entschädigung nach § 3 StrEG um eine Ausnahme und nicht um die Regel handele. Eine solche Ausnahme sei vorliegend nicht der Fall. Ein grob unverhältnismäßiges Verhalten habe weder zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung noch der sich anschließenden Sicherstellung vorgelegen. Wegen des weiteren Begründungsvorbringens wird auf die vorgenannte Verfügung zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 nahm der Verteidiger des Beschuldigten hierzu Stellung (BI. 234-239 d.A.). Bei der rechtswidrigen Durchsuchung vom 19. Januar 2021 seien zwar als Zufallsfund geringe Mengen Cannabis/ Haschisch aufgefunden und das Verfahren später insoweit nach § 31a Abs. 1 BtMG eingestellt worden. Allerdings beziehe sich der Entschädigungsantrag wegen der Strafverfolgungsmaßnahmen schon gar nicht auf diesen Teil der Vorwürfe, sondern allein auf diejenigen Gegenstände, die am 19. Januar 2021 legal gewesen seien und im Zusammenhang mit der zu Unrecht angeordneten Durchsuchung/ Beschlagnahme gestanden hätten. Dieser Teil der Vorwürfe sei nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt worden, eine Norm, die der Staatsanwaltschaft kein Ermessen einräume, sodass die §§ 3, 4 StrEG vorliegend schon gar nicht anwendbar seien. Daher lägen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Billigkeit von vornherein neben der Sache. Sie wären auch in der Sache nicht zutreffend, weil sie außer Acht ließen, dass der Beschuldigte rechtswidrig verfolgt worden sei und die Maßnahme bei rechtmäßiger Anwendung der StPO niemals angeordnet worden wäre. Darüber hinaus sei die Einstellungsverfügung insofern rechtsfehlerhaft gewesen, als neben § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO überhaupt § 31a Abs. BtMG angewandt worden sei. Es seien sämtliche Beweismittel wegen der Rechtswidrigkeit ihrer Erhebung unverwertbar gewesen, sodass das Verfahren insgesamt wegen fehlendem Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO hätte eingestellt werden müssen. Aus der Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgericht Mainz folge, dass der Antragsteller die entsprechenden Strafverfolgungsmaßnahmen gar nicht grob fahrlässig verursacht haben könne, weil es schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben habe. Wenn eine vorläufige Maßnahme bereits zum Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtswidrig gewesen sei, sei § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG von Vornherein nicht einschlägig, weil jedes Verhalten des Beschuldigten nur für ein rechtswidriges Verhalten der Strafverfolgungsbehörden kausal habe werden können, für dessen Folgen die Einschränkung der Entschädigungspflicht gerade nicht geschaffen worden sei. Es träten in diesem Fall zu den Ansprüchen aus dem StrEG noch solche aus Amtshaftung hinzu. Wegen des weiteren Vorbringens wird auch insoweit zur Sachdarstellung auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 8. Dezember 2021 stellte das Amtsgericht Mainz (Az.: 409 Gs 2982/21) fest, dass dem vormals Beschuldigten gemäß den §§ 2 ff. StrEG für die am 19. Januar 2021 in Mainz erfolgte Durchsuchung und die angeordnete Beschlagnahme von Gegenständen Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landgericht habe den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgericht Mainz vom 15. Dezember 2020 ohne Einschränkung für rechtswidrig erachtet. Das Beschwerdegericht sei in seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchsuchungsanordnung von Vornherein nicht hätte ergehen dürfen. Es hätten zum Zeitpunkt der richterlichen Durchsuchungshandlung bereits nicht die notwendigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Tatverdacht vorgelegen. Damit sehe das Gericht jetzt auch keinen Raum für Billigkeitserwägungen. Der Tatverdacht habe sich entsprechend nicht begründen lassen und das Verfahren sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Gründe für eine Versagung der Entschädigung gemäß § 5 oder § 6 StrEG seien nicht ersichtlich. Auch insoweit wird zur Sachdarstellung auf den Beschluss, insbesondere hinsichtlich der im Einzelnen der Entschädigung zugrunde liegenden Gegenstände, Bezug genommen (BI. 241-243 d.A.).

Die Akten gingen bei der Staatsanwaltschaft Mainz am 9. Dezember 2021 ein (BI. 244 d.A.). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021, beim Amtsgericht Mainz per Telefax am selben Tag eingegangen, legte die Staatsanwaltschaft Mainz gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Manz „Beschwerde“ ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verweis auf die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme allein sei nicht ausreichend. Im Rahmen der Grundentscheidung seien auch Billigkeitserwägungen anzustellen. Das Gericht lasse jegliche Auseinandersetzungen mit den seitens der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Gesichtspunkte vermissen und erwähne lediglich in einem Satz, es sehe keinen Raum für Billigkeitserwägungen. Ergänzend wurde unter demselben Datum ausgeführt, die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme führe nicht zwangsläufig zu einem Verwertungsverbot. Diesbezüglich seien weitergehende Abwägungen und Prüfungen anzustellen, von welchen aufgrund der Gesamtumstände und der Einstellung gemäß § 31a BtMG ausdrücklich abgesehen worden sei. Insofern greife der Verweis, dass es sich um eine rechtsfehlerhafte Einstellung gemäß § 31a BtMG gehandelt habe, nicht durch (BI. 248 d.A.). Durch Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 15. Dezember 2021 wurde der Beschwerde aus den fortbestehenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen (BI. 258 d.A.).

Durch Schriftsatz vom 3. Januar 2022 (BI. 262 f. d.A.) nahm der Verteidiger des Beschuldigten hierzu dahingehend Stellung, dass das Rechtsmittel als „sofortige Beschwerde“ statthaft sei, in der Sache jedoch offensichtlich unbegründet sei. Zur Begründung wurde insoweit ausgeführt, dass sich das Gericht in dem angefochtenen Beschluss mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2021 durchaus auseinandergesetzt habe. Das Gericht habe die Anordnung einer Entschädigung zu Recht darauf gestützt, dass die zugrundeliegenden Strafverfolgungsmaßnahmen von Anfang an rechtswidrig gewesen seien. Es sei damit kein Raum für den von der Staatsanwaltschaft begehrten Ausschluss aus Billigkeitsgründen geblieben oder wegen vermeintlich grob fahrlässiger Verursachung der Maßnahmen. Insoweit wurde abschließend beantragt, das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2021 als unbegründet zu verwerfen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Amtsgericht Mainz vom 8. Dezember 2021 über die Entschädigungspflicht der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten/ Beschwerdegegner ist in Anwendung des § 300 StPO als das insoweit gemäß § 9 Abs. 2 StrEG statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu deuten gewesen. Diese wurde insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 311 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

Die Entschädigungspflicht bestimmt sich vorliegend nach § 2 Abs. 1 StrEG, denn bei der am 19. Januar 2021 stattgehabten — rechtskräftig festgestellt rechtswidrigen — Durchsuchungsmaßnahme mit anschließender Beschlagnahme der in dem angefochtenen Beschluss vom 8. Dezember 2021 im Einzelnen bezeichneten Gegenstände handelt es sich gemäß Abs. 2 Nr. 4 der Regelung um andere Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 StrEG.

Zudem erfolgte die Verfahrenserledigung mit Ausnahme bezüglich der psilocinhaltigen Pilze, der grünen pflanzlichen Substanz und der braunen Presssubstanz (lfd. Nm. 0301-08, -11.1, -12.1 und -13 des Sicherstellungsprotokolls und Asservatenverzeichnisses) — hinsichtlich der in dem angefochtenen Beschluss genannten gesicherten/ beschlagnahmten Gegenstände aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da diese Gegenstände nicht Gegenstand einer Straftat, insbesondere nach dem BtMG oder NpSG, sein konnten.

Da die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO daher nicht als Ermessensentscheidung erging (vgl. KK-StPO/Moldenhauer, 8. Aufl. 2019, S 170 Rn. 13 f.), bestimmt sich die Entschädigungspflicht insoweit nur nach § 2 StrEG — nicht auch § 3 StrEG —, so dass sie unabhängig von einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls und von Billigkeitsgründen besteht. Entsprechendes gilt auch, soweit der angefochtene Beschluss eine Entschädigungspflicht für die stattgehabte Durchsuchung feststellte, denn diese war — rechtskräftig festgestellt — rechtswidrig, so dass die Erledigung eines daran anknüpfenden Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft einzig nach § 170 Abs. 2 StPO und wiederum ohne Ermessen, nämlich aus tatsächlichen Gründen — wegen fehlenden Anfangsverdachts (vgl. KK-StPO/Moldenhauert a.a.O. Rn. 18) — in Betracht kam.

Zutreffend hat das Amtsgericht Mainz auch einen Ausschluss der Entschädigung nach § 5 StrEG oder eine Versagung nach § 6 StrEG nicht angenommen.

Ein solcher Ausschluss nach § 5 Abs. 1 und 3 oder eine Versagung nach § 6 StrEG kommen im vorliegenden Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen ersichtlich nicht in Betracht.

Die Entschädigung ist aber auch nicht nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen, denn es kann nicht von einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahmen — Durchsuchung und Beschlagnahme — durch den Beschuldigten/ Beschwerdegegner ausgegangen werden. Sein Verhalten war jedenfalls nicht kausal im Sinne der Regelung. Der Beschuldigte muss die Strafverfolgungsmaßnahme oder ihre Fortdauer ganz selbst verursacht oder zumindest wesentlich oder gar ganz überwiegend mit verursacht haben. Es genügt nicht, dass er sich irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt, sondern er muss durch festgestelltes eigenes Verhalten einen wesentlichen Ursachenbeitrag etwa zur Begründung des nach §§ 112 Abs. 1, 127 Abs. 2 StPO erforderlichen dringenden Tatverdachts oder eines Haftgrundes oder des für eine Durchsuchung nach § 102 StPO ausreichenden einfachen Tatverdachts geleistet haben (s. dazu nur MüKoStPO/Kunz, 1. Aufl. 2018, StrEG § 5 Rn. 33 m.w.N.). Das Verhalten des Beschuldigten ist jedoch nicht ursächlich, wenn die Strafverfolgungsmaßnahme alleine oder überwiegend aufgrund von anderen Beweisen, etwa von Zeugenaussagen, gar in anderen Verfahren, Angaben von Mitbeschuldigten oder aufgrund objektiver Beweismittel vollzogen worden ist (vgl. MüKoStPO/Kunz, 1. Aufl. 2018, StrEG § 5 Rn. 37).

Vorliegend kommt eine Ursächlichkeit des Beschuldigten/ Beschwerdegegners für die die Entschädigungspflicht begründenden Strafverfolgungsmaßnahmen bereits deshalb nicht in Betracht — wovon auch das Amtsgericht Mainz in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausging —, weil die Staatsanwaltschaft Mainz wegen eines nicht strafbaren Verhaltens des Beschuldigten ermittelte, somit ein Anfangsverdacht nicht vorlag und damit die Strafverfolgungsmaßnahmen Durchsuchung und Beschlagnahme rechtswidrig waren. Ausweislich des diese anordnenden Beschlusses vom 15. Dezember 2020 ergab sich der (angebliche) Tatverdacht überdies insbesondere aus dem gesicherten Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und dem gesondert verfolgten D. sowie aus dessen Einlassung, nicht aus dem Verhalten des Beschuldigten selbst, zumal in dem Chatverlauf nur von dem nicht dem NpSG unterfallenden 1cp-LSD die Rede war. Die Auswertung der den Kontakt zwischen dem D. und dem Beschuldigten vermittelnden Website wiederum ergab, dass dort die dem BtMG oder NpSG unterfallenden, bei dem Beschuldigten gesicherten Substanzen, gerade nicht angeboten wurden, sondern nur die (damals legalen) Substanzen 1cP-LSD und 2F-Ketamin. Im Übrigen weist die Kammer daraufhin, dass es insbesondere nicht dem Beschuldigten oblag, sich im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung und anschließenden Sicherstellung/ Beschlagnahme vor möglichen Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen.

Auch Billigkeitserwägungen nach § 4 StrEG waren insoweit nicht anzustellen, da der Anwendungsbereich der Regelung — ergangener Schuldspruch — bereits nicht eröffnet war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. und 2 StPO.

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