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Strafaussetzung zur Bewährung – besondere Umstände bei Stellung der Sozialprognose

OLG korrigiert Fehler bei gefährlicher Körperverletzung im Revisionsverfahren

Im OLG Braunschweig-Urteil (Az.: 1 Ss 13/15) vom 25.02.2015 wurde das Urteil des Landgerichts Braunschweig aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen, da im Rechtsfolgenausspruch Gesetzesverletzungen zu Lasten des Angeklagten festgestellt wurden, insbesondere bei der Strafzumessung und der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen juristischen Prüfung und die Möglichkeit der Revision bei festgestellten Fehlern im ersten Urteil.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Braunschweig hob das Urteil des Landgerichts wegen Gesetzesverletzungen im Rechtsfolgenausspruch auf und wies auf die Bedeutung einer sorgfältigen juristischen Bewertung bei der Strafzumessung und Strafaussetzung zur Bewährung hin.
  • Fehlerhafte Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung und zur Verneinung besonderer Umstände bei der Strafaussetzung zur Bewährung erforderten eine Neuverhandlung.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Revisionsrechts und dessen Rolle im Rechtsschutzsystem, indem sie zeigt, wie durch Revision Fehler in der Rechtsanwendung korrigiert werden können.
  • Besondere Aufmerksamkeit wird auf die Notwendigkeit gelegt, die Voraussetzungen für eine positive Sozialprognose und das Vorliegen besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB genau zu prüfen.
  • Das Urteil verdeutlicht den Spielraum und die Verantwortung des Tatrichters bei der Strafzumessung und der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, sowie die Bedeutung einer umfassenden und korrekten Würdigung aller relevanten Umstände.
  • Es wird betont, dass strafschärfende Gesichtspunkte nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen, wenn sie bereits im gesetzlichen Tatbestand erfasst sind.
  • Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist begrenzt, aber entscheidend für die Wahrung der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit.
  • Die Bedeutung einer korrekten Prognoseentscheidung gemäß § 56 StGB für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird hervorgehoben.
  • Das Urteil zeigt die Wichtigkeit der individuellen Betrachtung jedes Falles, insbesondere bei der Bewertung der Strafzumessung und der Strafaussetzung zur Bewährung.

Strafzumessung und Bewährung

Strafzumessung und die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sind zentrale Themen im Strafrecht. Sie betreffen die Bemessung der konkreten Strafhöhe und ob eine verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Für eine Strafaussetzung zur Bewährung muss das Gericht eine positive Sozialprognose stellen – die Erwartung also, dass sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird. Zudem müssen besondere Umstände vorliegen, die eine Bewährung rechtfertigen, selbst wenn die Tat und Strafhöhe eigentlich gegen eine Aussetzung sprechen. Die Entscheidung erfordert eine sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalles.

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➜ Der Fall im Detail


Der Weg zur Revision: Ein Fall von gefährlicher Körperverletzung und Widerstand

Im Zentrum dieses Falles steht ein Angeklagter, der durch das Urteil des Amtsgerichts Goslar zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Vorwurf lautete auf gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Nachdem das Landgericht Braunschweig die Berufung verworfen hatte, brachte der Angeklagte, vertreten durch seinen Verteidiger, Revision ein. Er beklagte die Verletzung materiellen Rechts und forderte eine Überprüfung des Urteils, speziell des Rechtsfolgenausspruchs.

Die juristische Feinanalyse durch das OLG Braunschweig

Das Oberlandesgericht Braunschweig griff die Revision auf und stellte fest, dass die Revision zumindest teilweise Erfolg hatte. Während die Schuldsprüche Bestand hatten, wurden im Bereich der Strafzumessung signifikante Rechtsfehler identifiziert, die zum Nachteil des Angeklagten wirkten. Besonders kritisiert wurden die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung und zur Verneinung der Strafaussetzung zur Bewährung. Diese führten zu einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Rückverweisung des Verfahrens an eine andere Kammer des Landgerichts Braunschweig.

Kernpunkte der rechtlichen Kritik

Strafzumessung und der bedingte Vorsatz: Das OLG bemängelte, dass das Landgericht strafschärfende Gesichtspunkte, die bereits im gesetzlichen Tatbestand erfüllt waren, unzulässig berücksichtigte. Insbesondere wurde der bedingte Vorsatz bezüglich der erheblichen Verletzungen des Opfers und der Gefahr des Eintritts bleibender Hirnschäden zu Lasten des Angeklagten gewertet, obwohl diese Aspekte bereits im Tatbestand enthalten waren.

Die Problematik bei der Strafaussetzung zur Bewährung: Weiterhin wurde kritisiert, dass das Landgericht eine positive Sozialprognose für den Angeklagten ohne ausreichende Begründung ausschloss. Das OLG unterstrich die Notwendigkeit, dass vor der Verneinung besonderer Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB zunächst geklärt werden müsse, ob dem Angeklagten überhaupt eine positive Sozialprognose gestellt werden könne.

Bedeutung für die juristische Praxis

Das Urteil des OLG Braunschweig verdeutlicht die Komplexität der juristischen Bewertung im Strafrecht, insbesondere im Bereich der Strafzumessung und der Bewährungsentscheidungen. Es zeigt auf, wie wichtig eine sorgfältige und begründete juristische Abwägung ist und setzt Maßstäbe für die Beachtung von Rechtsgrundsätzen. Durch die Rückverweisung an das Landgericht wird auch die Möglichkeit der Korrektur von Urteilen im Revisionsverfahren betont, ein wesentlicher Aspekt des Rechtsschutzes für Angeklagte.

Rückblick und Ausblick

Die Relevanz der Revision im Rechtssystem: Das Verfahren illustriert, dass das Revisionsrecht ein entscheidendes Instrument darstellt, um potenzielle Fehlurteile zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Es stärkt das Vertrauen in die Justiz, indem es zeigt, dass Urteile nicht endgültig sind, sondern einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden können, wenn berechtigte Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.

Lehrreich für die juristische Praxis: Für Rechtsanwälte und Juristen bietet der Fall wertvolle Einblicke in die Fallstricke der Strafzumessung und die Bedeutung einer umfassenden und korrekten Anwendung des materiellen Rechts. Er unterstreicht die Notwendigkeit, alle relevanten Aspekte eines Falles sorgfältig zu prüfen und in der Urteilsfindung zu berücksichtigen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter Strafaussetzung zur Bewährung?

Unter Strafaussetzung zur Bewährung versteht man im deutschen Strafrecht die Möglichkeit, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen nicht sofort durchzuführen, sondern dem Verurteilten die Gelegenheit zu geben, sich in einem festgelegten Zeitraum, der sogenannten Bewährungszeit, zu bewähren. Dies bedeutet, dass der Verurteilte die Chance erhält, zu beweisen, dass er auch ohne die unmittelbare Erfahrung einer Haftstrafe in der Lage ist, ein straffreies Leben zu führen.

Die gesetzliche Grundlage für die Strafaussetzung zur Bewährung findet sich in den §§ 56 ff. des Strafgesetzbuches (StGB). Grundsätzlich kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung für Freiheitsstrafen in Betracht, die nicht mehr als zwei Jahre betragen. Dabei muss das Gericht erwarten können, dass der Verurteilte sich in Zukunft straffrei verhalten wird. Diese Erwartung basiert auf einer sogenannten positiven Sozialprognose, die unter anderem das Vorleben des Täters, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat und seine aktuellen Lebensverhältnisse berücksichtigt.

Die Bewährungszeit, in der sich der Verurteilte bewähren muss, beträgt in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren. Während dieser Zeit kann das Gericht dem Verurteilten Auflagen und Weisungen erteilen, um ihn bei seiner Resozialisierung zu unterstützen und um zu überwachen, dass er sich an die gesetzlichen Vorgaben hält. Verstößt der Verurteilte gegen die Auflagen oder begeht erneut eine Straftat, kann die Bewährung widerrufen und die ursprünglich ausgesetzte Freiheitsstrafe doch noch vollstreckt werden.

Die Strafaussetzung zur Bewährung dient somit nicht nur der Resozialisierung des Verurteilten, indem sie ihm die Möglichkeit gibt, sein Fehlverhalten zu korrigieren und sich gesellschaftlich zu integrieren, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit, indem sie einen Rahmen schafft, innerhalb dessen der Verurteilte unter Aufsicht steht und sein Verhalten verbessern kann.

Wie wird eine Sozialprognose erstellt und welche Rolle spielt sie bei der Strafaussetzung zur Bewährung?

Die Erstellung einer Sozialprognose ist ein zentraler Schritt im Prozess der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung. Sie dient dazu, die Wahrscheinlichkeit zukünftigen straffreien Verhaltens eines Verurteilten zu bewerten. Die positive Sozialprognose ist ein entscheidendes Kriterium bei der Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder muss.

Kriterien für die Sozialprognose

Bei der Erstellung einer Sozialprognose berücksichtigt das Gericht eine Vielzahl von Faktoren, die Aufschluss über die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat sowie die Wirkung der Strafe auf ihn geben können. Zu diesen Faktoren gehören:

  • Persönlichkeit des Verurteilten: Einschätzung der Charaktereigenschaften und des allgemeinen Verhaltensmusters.
  • Vorleben: Berücksichtigung früherer Straftaten oder straffreien Verhaltens.
  • Tatumstände: Bewertung der Umstände, unter denen die Tat begangen wurde.
  • Verhalten nach der Tat: Zeichen von Reue, Bemühungen um Schadenswiedergutmachung oder Entschuldigung beim Opfer.
  • Lebensverhältnisse: Aktuelle soziale und wirtschaftliche Situation des Verurteilten.

Rolle der Sozialprognose bei der Strafaussetzung zur Bewährung

Die Sozialprognose spielt eine entscheidende Rolle bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Nur wenn das Gericht aufgrund der Sozialprognose zu der Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich künftig straffrei verhalten wird, kommt eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung in Betracht. Dies basiert auf der Annahme, dass der Verurteilte die Verurteilung als Warnung versteht und keine weiteren Straftaten begehen wird.

Verfahren zur Erstellung der Sozialprognose

Das Gericht erstellt die Sozialprognose im Rahmen des Hauptverfahrens. Dabei werden die oben genannten Faktoren eingehend geprüft und bewertet. In manchen Fällen kann das Gericht auch externe Experten, wie Psychologen oder Sozialarbeiter, hinzuziehen, um eine fundierte Einschätzung der Wahrscheinlichkeit zukünftigen straffreien Verhaltens zu erhalten. Zusammenfassend ist die Sozialprognose ein komplexes Bewertungsverfahren, das eine Vielzahl von individuellen Faktoren berücksichtigt. Ihre positive Bewertung ist eine notwendige Voraussetzung für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, da sie dem Gericht die erforderliche Sicherheit gibt, dass der Verurteilte in der Lage ist, sich in Zukunft straffrei zu verhalten.

Was sind besondere Umstände bei der Stellung der Sozialprognose?

Besondere Umstände bei der Stellung der Sozialprognose beziehen sich auf spezifische Kriterien oder Bedingungen, die über die Standardkriterien für eine positive Sozialprognose hinausgehen. Diese besonderen Umstände können die Entscheidung des Gerichts beeinflussen, eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, insbesondere wenn es um Freiheitsstrafen geht, die im Bereich von über einem Jahr bis zu zwei Jahren liegen. In solchen Fällen müssen besondere Umstände vorliegen, um noch zu einer günstigen Sozialprognose zu gelangen.

Beispiele für besondere Umstände

  • Nichtvorbestrafung: Der Umstand, dass der Täter nicht vorbestraft ist, kann als besonderer Umstand gewertet werden.
  • Positive Veränderung der Lebensverhältnisse: Eine positive Veränderung im Hinblick auf die Lebensverhältnisse des Täters seit der Tat kann ebenfalls als besonderer Umstand berücksichtigt werden.
  • Aufklärungsarbeit und Geständnis: Der Täter hat Aufklärungsarbeit geleistet oder ein umfassendes Geständnis abgegeben.
  • Bemühungen um Wiedergutmachung: Der Täter hat sich für eine Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens bemüht.
  • Schwere Erkrankungen oder Verlust einer nahestehenden Person: Diese können als besondere Umstände angesehen werden, die zu einer günstigen Sozialprognose führen können.
  • Reue und Einsicht: Das Zeigen von Reue und Einsicht sowie Maßnahmen zur Wiedergutmachung können zu einer günstigen Sozialprognose beitragen.

Bedeutung besonderer Umstände

Besondere Umstände sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung zur Bewährung als angebracht erscheinen lassen. Sie spielen eine wichtige Rolle bei der Gesamtwürdigung der Prognosegesichtspunkte durch das Gericht. Wenn das Gericht bei einer Gesamtwürdigung der Prognosegesichtspunkte zu einer günstigen Sozialprognose kommt, wird es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen. Zusammenfassend sind besondere Umstände spezifische, über die Standardkriterien hinausgehende Faktoren, die das Gericht bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung berücksichtigt. Sie tragen dazu bei, eine günstige Sozialprognose zu begründen, insbesondere in Fällen, in denen die Freiheitsstrafe im Bereich von über einem Jahr bis zu zwei Jahren liegt.

Kann eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden und unter welchen Voraussetzungen?

Ja, eine Strafaussetzung zur Bewährung kann widerrufen werden. Der Widerruf ist in den §§ 56f bis 56g des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Ein Widerruf bedeutet, dass der Verurteilte die ursprünglich ausgesetzte Freiheitsstrafe nun doch antreten muss.

Voraussetzungen für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung

  • Begehung einer neuen Straftat: Wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht und dafür rechtskräftig verurteilt wird, kann dies zum Widerruf der Strafaussetzung führen.
  • Verstoß gegen Auflagen oder Weisungen: Nichtbeachtung der vom Gericht erteilten Auflagen oder Weisungen, wie zum Beispiel die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Meldung beim Bewährungshelfer, kann ebenfalls einen Widerruf nach sich ziehen.
  • Fehlende Mitwirkung bei der Erfüllung von Auflagen: Wenn der Verurteilte nicht ausreichend bei der Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten mitwirkt, kann dies ebenfalls zu einem Widerruf führen.

Verfahren des Widerrufs

Das Verfahren des Widerrufs wird durch das Gericht eingeleitet, das auch die Strafaussetzung zur Bewährung gewährt hat. In der Regel wird ein solches Verfahren durch die Staatsanwaltschaft angeregt, die aufgrund von Berichten der Bewährungshilfe oder durch neue Urteile von der Nichterfüllung der Auflagen oder der Begehung neuer Straftaten Kenntnis erhält. Das Gericht prüft dann die Umstände und entscheidet, ob ein Widerruf gerechtfertigt ist.

Folgen des Widerrufs

Nach einem Widerruf muss der Verurteilte die ursprünglich ausgesetzte Freiheitsstrafe antreten. Dies kann weitreichende Folgen für das Leben des Verurteilten haben, da er nun die Konsequenzen der vollstreckten Freiheitsstrafe tragen muss, was unter anderem den Verlust des Arbeitsplatzes oder soziale Nachteile mit sich bringen kann. Zusammenfassend kann eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut straffällig wird oder gegen die ihm auferlegten Auflagen und Weisungen verstößt. Der Widerruf führt dazu, dass die ursprünglich ausgesetzte Freiheitsstrafe vollstreckt wird.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 56 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung): Regelung, wann und unter welchen Voraussetzungen eine verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Im Text wird die Bedeutung der Sozialprognose und der besonderen Umstände für die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung hervorgehoben.
  • §§ 113, 223, 224 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Gefährliche Körperverletzung): Diese Paragraphen bilden die rechtliche Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten. Sie definieren die Strafbarkeit von Gewalttaten und den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
  • § 267 Abs. 1 StPO (Beweiswürdigung und Urteilsfindung): Erklärt, wie das Gericht zu seinen Feststellungen kommt und welche Rolle die Beweiswürdigung dabei spielt. Im Kontext des Urteils zeigt dieser Paragraph, dass die revisionsrechtliche Überprüfung sich darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind.
  • § 46 Abs. 3 StGB (Strafzumessung): Betont, dass bei der Strafzumessung keine Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen, die bereits im gesetzlichen Tatbestand erfasst sind. Dieser Aspekt wurde im Urteil als fehlerhaft identifiziert.
  • § 349 Abs. 4 StPO (Revision): Bestimmt die Voraussetzungen und Folgen einer erfolgreichen Revision. Im vorgegebenen Fall führte die Revision zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Rückverweisung des Verfahrens.
  • § 354 Abs. 2 StPO (Zurückverweisung bei Aufhebung): Erläutert das Prozedere nach der Aufhebung eines Urteils durch ein Revisionsgericht, speziell die Zurückverweisung an eine andere Kammer. Dies wurde angewandt, um den Rechtsfolgenausspruch neu zu verhandeln.


Das vorliegende Urteil

OLG Braunschweig – Az.: 1 Ss 13/15 – Beschluss vom 25.02.2015

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 08. Oktober 2014 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Die zulässige Revision des Angeklagten hat – zunächst – Erfolg.

I.

Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 19.12.2013 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten belegt worden. Das Landgericht Braunschweig hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung mit der angefochtenen Entscheidung verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit einem am 14.10.2014 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese nach der am 19.11.2014 erfolgten Zustellung des Urteils am 18.12.2014 (Eingang beim Landgericht Braunschweig) begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Nach Anhörung des Verteidigers war die Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, das Urteil jedoch im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und das Verfahren an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückzuverweisen. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Nachprüfung des Urteils hat im Rahmen der Strafzumessung durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Die tatrichterlichen Feststellungen (S. 4-6 UA [Bl. 93-95 Bd. II d.A.]) tragen den Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (§ 267 Abs. 1 S. 1 StPO).

Die Beweiswürdigung ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich daher darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn eine Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (std. Rspr.; vgl. BGH, Urteil v. 01.07.2008 – 1 StR 654/07 -, juris, RN 18 m.w.N.). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht dargestellt und begründet, warum es den von der Einlassung des Angeklagten abweichenden Zeugenaussagen zur Tatbegehung gefolgt ist (S. 5f. UA [Bl. 94f. Bd. II d.A.]).

2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils hat jedoch Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Die Ausführungen zur Strafzumessung, die als Aufgabe des Tatrichters im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BGH, Beschluß v. 10.04.1987, GSSt 1/86, juris RN 17ff.), begegnen im vorliegenden Fall Bedenken.

Eine Verletzung des Gesetzes i.S.d. § 337 Abs. 1 StPO liegt zwar nur dann vor, wenn die Erwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder sich die verhängte Strafe derart von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (BGH, Urteil v. 17.09.1980, 2 StR 355/80, juris RN 10). Grundsätzlich ist sie Aufgabe des Tatrichters und insoweit der Nachprüfung entzogen. Eine exakte Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen (BGH, Beschluss v. 13.09.1976 – 3 StR 313/76 -, BGHSt 27, 2ff.). In Zweifelsfällen ist die Strafzumessung des Tatrichters hinzunehmen (BGH, Urteil v. 17.09.1980 – 2 StR 355/80 -, BGHSt 29, 319ff.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts zu beanstanden.

Das Landgericht hat mit §§ 113, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, StGB die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze (S. 6f. UA [Bl. 95f. Bd. II d.A.]) und den Strafrahmen unter Hinweis auf §§ 224 Abs. 1, 21 StGB richtig benannt (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO). Sie hat hierbei nachvollziehbar ausgeführt und begründet, dass eine Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit nach §§ 21 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht worden ist (S. 7 UA [Bl. 96 Bd. II d.A.]).

Das Landgericht hat jedoch im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten „die bei der Tatbegehung vorhersehbaren und vom Angeklagten billigend in Kauf genommenen erheblichen Verletzungen des Geschädigten H.“ berücksichtigt und ausgeführt, dass „angesichts der Verletzungen des Schädelknochens davon auszugehen sei, dass sehr leicht auch bleibende Hirnschäden eintreten können hätten“. Damit hat es im Widerspruch zu § 46 Abs. 3 StGB in unzulässiger Weise Gesichtspunkte strafschärfend berücksichtigt, die bereits den gesetzlichen Tatbestand erfüllt haben. Hier ist mit dem (bedingten) Vorsatz hinsichtlich der billigend in Kauf genommenen erheblichen Verletzungen des Opfers und bezüglich der Gefahr des Eintritts bleibender Hirnschäden auf Gesichtspunkte abgestellt worden, die bereits den gesetzlichen (subjektiven) Tatbestand umfasst haben, der den bedingten Vorsatz hinsichtlich des Eintritts erheblicher Verletzungen durch den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer lebensgefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB umfasst. Das Gericht hat mithin nicht in zulässiger Weise auf die Folgen der Tat für das Opfer, sondern auf den Vorsatz bezüglich der der Tatbegehung innewohnenden Gefährlichkeit abgestellt, wobei die Gefahr schwerwiegender Gesundheitsverletzungen gegenüber der Lebensgefahr i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ein minus darstellte.

Damit begegnet auch der Ausschluss des Vorliegens eines minder schweren Falls nach § 224 Abs. 1 a.E. StGB (S. 7 UA [Bl. 96 Bd. II d.A.]) Bedenken. Zwar erscheint die Ablehnung des Vorliegens eines minder schweren Falles im Ergebnis vertretbar. Es ist jedoch zu besorgen, dass auch der in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigte Umstand in die hierbei erforderliche Gesamtabwägung Eingang gefunden hat.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafe geringer ausgefallen wäre, wenn der unzulässig strafschärfend berücksichtigte Gesichtspunkt auch bei der im Übrigen nicht zu beanstandenden Gesamtbewertung der entlastenden und belastenden Umstände (S. 7f. UA [Bl. 96f. Bd. II d.A.]) außer Betracht geblieben wäre.

c) Darüber hinaus war auch die Entscheidung des Landgerichts über die Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen zu beanstanden.

Die Prognoseentscheidung gem. § 56 StGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, dem hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, so dass das Revisionsgericht im Zweifel die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen muss (vgl. BGH, Urteil v. 13.01.1977 – 1 StR 691/76 -, juris; BGH, Urteil v. 03.11.1977 – 1 StR 417/77 -, juris BGH, Urteil v. 29.03.1984 – 4 StR 149/84 -, juris; BGH, Urteil v. 26.04.2007 – 4 StR 557/06 -, juris; BGH, Urteil v. 07.11.2007 – 1 StR 164/07 – juris RN 8 m.w.N.; KG Berlin, Urteil v. 01.09.2008 – (4) 1 Ss 207/08 (114/08) – juris). Im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist in erster Linie zu prüfen, ob die Erwägungen des Tatrichters zur Frage der Strafaussetzung durch entsprechende Tatsachenfeststellungen zur Person des Angeklagten, zur Tat, zum Schuldgewicht und zu den übrigen prognoserelevanten Umständen abgedeckt sind (vgl. OLG Braunschweig, Urteil v. 29.06.2009 – Ss 55/09, unveröffentlicht; Dahs, Die Revision im Strafprozess, 8. Auflage, 2012, RN 480).

Das Landgericht hat hier fehlerhaft ausdrücklich dahinstehen lassen, ob dem Angeklagten „überhaupt eine positive Sozialprognose gestellt“ werden könne und sich darauf beschränkt festzustellen, dass „jedenfalls besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB nicht vorgelegen“ hätten (S. 8 UA [Bl. 97 Bd. II d.A.]).

Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, begegnet danach schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es sich nicht damit befasst hat, ob dem Angeklagten eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Über diese Frage ist jedoch vorab zu befinden, denn die Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, ist auch bei der Beurteilung von Bedeutung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 1 StGB vorliegen (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. BGH, Beschluss v. 21.09.2006 – 4 StR 323/06 -, juris; BGH, Beschluss v. 09.07.2003 – 3 StR 225/03 -, juris; BGH, Beschluss v. 09.04.1997 – 2 StR 44/97 -, juris; BGH, Beschluss v. 19.08.2004 – 1 StR 333/03 -, juris). Es ist demnach bereits im Ansatz verfehlt, besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können, wie auch umgekehrt besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können (vgl. BGH, Beschluss v. 16.09.2009 – 2 StR 233/09 -, juris; BGH, Beschluss v. 30.04.2009 – 2 StR 112/09 – juris). Auf diesem Mangel kann hier die Entscheidung beruhen, weil nicht auszuschließen ist, dass der Tatrichter dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt und bei Würdigung dieses Gesichtspunktes im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Ergeben sich nach Auffassung des Tatrichters auch unter Beachtung der für den Angeklagten sprechenden sonstigen Milderungsgründe keine besonderen Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB, die eine Strafaussetzung rechtfertigen, so kann die dem Angeklagten zu stellende günstige Sozialprognose den Ausschlag zugunsten der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung geben (vgl. BGH, Beschluss v. 23.02.1994 – 2 StR 623/93 -, juris).

III.

Aufgrund der festgestellten Strafzumessungsmängel war das angefochtene Urteil gem. § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und das Verfahren gem. § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass für das Vorliegen besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB genügt, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH, Beschluss v. 30.04.2009 – 2 StR 112/09 -, juris). Zwar kann auch die fehlende Schadenswiedergutmachung zur Verneinung des Vorliegens besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB führen. Da der Angeklagte im vorliegenden Fall jedoch zum einen eine Notwehrlage geschildert und zum anderen die Verletzungsfolgen des Nebenklägers bestritten hat und rechtlich nicht verpflichtet war, sich gegenüber dem Geschädigten oder den Ermittlungsbehörden zu seinem strafbaren Verhalten zu bekennen oder sonst zu seiner Überführung beizutragen, hätten auf Schadenswiedergutmachung gerichtete Bemühungen für den ein rechtswidriges Handeln bestreitenden Angeklagten besorgen lassen, dass dies als Schuldeingeständnis auch im Strafverfahren verstanden worden wäre. Eine Schadenswiedergutmachung vor der strafrechtlichen Klärung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs wäre ihm unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise nicht zuzumuten (vgl. BGH, Beschluss v. 25.04.1996 – 1 StR 6/96 -, juris RN 14).

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