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Strafverfolgungsentschädigung wegen Durchsuchung von Betriebsräumen

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 172/19 – Urteil vom 29.01.2020

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Potsdam vom 2. August 2019 zum Aktenzeichen 4 O 373/18 teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, über die mit dem genannten Urteil bereits zuerkannten 500 € hinaus, weitere 241,18 € zu zahlen nebst Zinsen aus einem Betrag von 741,18 € seit dem 4. Januar 2019.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu vier Fünfteln der Kläger und zu einem Fünftel der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.268,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Strafverfolgungsentschädigung im Nachgang zu einer Durchsuchung seiner Betriebsräume. Der Beklagte ist dem Kläger deswegen dem Grunde nach zur Entschädigung verpflichtet. In Rede stehen noch Anwaltskosten nebst zweimaliger Aktenversendungspauschale einerseits, sowie Lohnkosten bzw. entgangener Gewinn andererseits.

Das Landgericht hat der Klage auf das teilweise Anerkenntnis des Beklagten hinsichtlich eines bei der Durchsuchung beschädigten Computers in Höhe von 500 € entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene, Klage sei unbegründet. Die Anwaltskosten seien nur insoweit ersatzfähig, als sie zur Rechtsverteidigung gegen die Durchsuchungsmaßnahme selbst notwendig gewesen seien, nicht hingegen allgemeine Verteidigerkosten im Ermittlungsverfahren. Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, dass der von ihm beauftragte Verteidiger sich auch gegen die Durchsuchung als solche gewandt habe. Gleiches gelte für die Kosten der Akteneinsicht. Die mit der Herbeiführung der Grundentscheidung nach § 8 StrEG verbundenen Aufwände des Verteidigers seien mit den ihm für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren zustehenden Grundgebühren abgedeckt. Die geltend gemachten Lohnkosten seien kein Schaden, da sie ohnehin angefallen wären; es fehle an einer durch die Durchsuchung herbeigeführten Differenz der Vermögenslagen. Auch habe der Kläger die Notwendigkeit der geltend gemachten Tätigkeiten und ihren zeitlichen Umfang gerade im Rahmen der Durchsuchung nicht nachvollziehbar dargetan.

Das am 2. August 2019 verkündete Urteil, auf das im Übrigen gemäß 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ist dem Kläger am 19. August 2019 zugegangen, der am 27. August 2019 Berufung eingelegt und diese am 30. September 2019 begründet hat.

Er ist weiterhin der Auffassung, die Lohnkosten seien ein ihm entstandener Schaden. Er habe für den von ihm entrichteten Lohn keine adäquate Gegenleistung in Form von Arbeitsleistungen erhalten, nachdem die Mitarbeiter im Rahmen der Durchsuchung tätig geworden seien, um die begehrten Dokumente und Unterlagen herauszusuchen. Sein Verteidiger sei im Rahmen der Durchsuchung tätig geworden; er habe telefonisch ihre Art und Weise zu beeinflussen gesucht. In der konkreten Situation sei ein Rechtsmittel gegen die Durchsuchung nicht erfolgsversprechend gewesen. Nach ihrem Abschluss habe die arbeitsintensive Durchdringung der umfangreichen Ermittlungsakten entsprechendes für ein nachträgliches Rechtsmittel ergeben. Die mit der Herbeiführung der Grundentscheidung verbundenen Anwaltskosten seien weder durch die Grundgebühr abgedeckt noch werde diese durch das Landgericht als erstattungsfähig angesehen, so dass letztlich keinerlei Anwaltskosten als durch die Durchsuchung entstanden erachtet würden. Das könne nicht stimmen. Die Akteneinsicht sei zur rechtlichen Beurteilung der Durchsuchung erforderlich gewesen. Zudem sei der Beklagte um einen versehentlich doppelt überwiesenen Betrag von 12 € ungerechtfertigt bereichert.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 373/18 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.268,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er geht nach wie vor davon aus, dass dem Kläger kein (weiterer) Schadensersatzanspruch zustehe. Der klägerische Prozessbevollmächtigte sei als Verteidiger beauftragt worden. Er habe während der Durchsuchung nur einmal mit dem Polizeibeamten telefoniert. Das sei keine Maßnahme gegen den Durchsuchungsbeschluss, sondern habe vielmehr die Beschleunigung und Beförderung der Durchsuchung durch Kooperation und Mitwirkung bezweckt. Eine rechtliche Prüfung der Durchsuchungsmaßnahme sei nicht näher dargetan. Seine Tätigkeit im Entschädigungsverfahren sei mit dem Verteidigerhonorar abgedeckt. Die Lohnkosten als solche seien weder ein Schaden des Klägers noch das seiner Gesellschaft. Entgangener Gewinn sei nicht konkret vorgetragen.

II.

Die zulässige Berufung ist nur in einem Umfang von 241,18 € nebst Zinsen begründet und im Übrigen unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz auch anteiliger Anwaltskosten.

Die dem Grunde nach festgestellte Entschädigungspflicht des Beklagten hat nach § 7 Abs. 1 StrEG den durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachten Vermögensschaden zum Gegenstand. Dieser bestimmt sich grundsätzlich nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Umfang des Schadensersatzes, das heißt den §§ 249 bis 254 BGB. Nach allgemeinem Schadensersatzrecht sind auch die durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis adäquat bedingten (notwendigen) Aufwendungen (Unkosten) zu ersetzen (BGH, Urteil vom 11. November 1976 – III ZR 17/76 –, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 29 bei juris).

Der Anspruch umfasst daher die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung die Möglichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Auslagen nicht vorsehen. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Kosten seines Verteidigers im Ermittlungsverfahren nach den Regelungen der Strafprozessordnung nicht ersetzt verlangen kann, wenn das Verfahren vor Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, schließt also die Möglichkeit des Beschuldigten nicht aus, die Verteidigungskosten zur Aufhebung bzw. Rückgängigmachung einer Strafverfolgungsmaßnahme gemäß §§ 2, 7 StrEG ersetzt zu verlangen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 298/08 –, BGHZ 182, 92, Rdnr. 9 bei juris; Urteil vom 11. November 1976 – III ZR 17/76 –, BGHZ 68, 86, Rdnr. 13 ff bei juris; Urteil vom 18. September 1975 – III ZR 139/73 –, BGHZ 65, 170, Rdnr. 28 f bei juris).

Zu ersetzen sind – wie allgemein im Schadensrecht – Anwaltskosten, soweit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen den Vollzug einer entschädigungspflichtigen Maßnahme als erforderlich anzusehen ist, sie also notwendig war gerade zur Verteidigung gegen die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme. Zweckentsprechend und damit notwendig ist ein Vorgehen gegen die Maßnahme, das vom Standpunkt eines verständigen Verfahrensbeteiligten aus zum Zeitpunkt des Vorgehens als sachdienlich angesehen werden muss (Kunz, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2018, § 7 StrEG Rdnr. 26). Das ist entgegen der offenbaren Ansicht des Landgerichts und des Beklagten nicht beschränkt auf förmliche Rechtsmittel gegen die Maßnahme oder die sie anordnende Entscheidung. Auch sonstiger anwaltlicher Rat und anwaltliche Hilfe sind geeignet, eine sachdienliche, sachgerechte Verteidigung gegen den vom Gesetz als schwerwiegend bewerteten, für entschädigungspflichtig erklärten Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen zu gewährleisten, um das ihm mit dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme abverlangte Opfer abzuwenden oder in Grenzen zu halten. Dies beinhaltet etwa die anwaltliche telefonische Beratung des von einer entschädigungspflichtigen Durchsuchung Betroffenen wie auch die Überlegung, inwieweit gegen die Durchsuchung einschließlich „Beschlagnahme“ vorgegangen werden soll. Der von einer solchen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffene darf daher einen Rechtsanwalt hinzuziehen, ohne sich dem Einwand auszusetzen, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei zur Verteidigung gegen den schon verwirklichten Eingriff in seinen Rechtskreis nicht notwendig gewesen (BGH, Urteil vom 11. November 1976 – III ZR 17/76 –, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 36 bei juris; Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 298/08 –, BGHZ 182, 92, Rdnr. 12 und 22 bei juris). Unmaßgeblich ist deswegen, ob sich der Betroffene in Folge – von vornherein oder (auch) in Folge des anwaltlichen Rats – dazu entschließt, die Maßnahme nicht aktiv anzugreifen oder zu behindern, sondern sie vielmehr zunächst hinzunehmen. Denn nicht selten ist eine Beförderung und Beschleunigung der Maßnahme der beste Weg, die unmittelbaren Folgen des Eingriffs in den Rechtskreis des Betroffenen möglichst gering zu halten, etwa um den weitgehend ungestörten Betriebsablauf im Unternehmen des Betroffenen nicht über das zunächst Unvermeidliche hinaus zu beeinträchtigen.

Allerdings gewähren §§ 2 und 7 StrEG Entschädigung nur für diejenigen Schäden, die „durch den Vollzug“ der in § 2 StrEG näher bestimmten Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden sind. Hierzu gehören nicht diejenigen Kosten, die für Tätigkeiten vor dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme oder nach der Beendigung des Vollzugs anfallen und zur Beseitigung der mit der Strafverfolgungsmaßnahme verbundenen Beeinträchtigungen selbst nicht erforderlich waren (BGH, Urteil vom 11. November 1976 – III ZR 17/76 –, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 39 bei juris; Kunz ebd. Rdnr. 27).

Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Kosten eines nicht allein zur Abwehr der entschädigungspflichtigen Maßnahme beauftragten Verteidigers (sogenannte „doppelt gerichtete“ oder „deckungsgleiche“ Tätigkeit) generell nicht zu ersetzen wären. Ebenso wenig aber sind sie von vornherein vollständig zu ersetzen. Lassen sich die Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren anfallen, nicht von denen abgrenzen, die für Tätigkeiten entstehen, die gegen die Strafverfolgungsmaßnahme gerichtet sind, so ist vielmehr nach der Rechtsprechung des BGH der ersatzfähige Anteil nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen. Dies gilt zunächst, soweit die dem Verteidiger gebührende Vergütung auch solche Tätigkeiten pauschal abgilt (BGH, Urteil vom 11. November 1976 – III ZR 17/76 –, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 39 bei juris). Dies gilt in gleicher Weise, wenn während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger für seinen Mandanten tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren lief als auch die entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme aufrechterhalten wurde (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 298/08 –, BGHZ 182, 92, Rdnr. 11 bei juris). In beiden Fällen steht dem Betroffenen eine Entschädigung zu, die dem gegebenenfalls zu schätzenden Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht; im Einzelfall kann danach auch ein vollständiger Ersatz geboten sein. Als Maßstab für die Aufteilung kann entsprechend § 14 Abs. 1 S. 1 RVG insbesondere die Bedeutung der vollzogenen Strafverfolgungsmaßnahme in ihrem Verhältnis zu den sonstigen vom Rechtsanwalt wahrgenommenen Angelegenheiten sowie die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit einerseits für die Aufhebung der Strafverfolgungsmaßnahme und andererseits für die Verteidigung im Übrigen heranzuziehen sein (BGH, Urteil vom 11. November 1976 – III ZR 17/76 –, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 39 bei juris; Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 298/08 –, BGHZ 182, 92, Rdnr. 11 und 15 bei juris; Kunz ebd. Rdnr. 30 ff).

Die gleichen Maßstäbe gelten für das Tätigwerden des allgemein beauftragten Verteidigers im Grundverfahren nach § 8 StrEG. Dessen Tätigkeit ist durch die Gebühren nach VV 4100 und 4104 RVG pauschal abgegolten und umfasst auch das Grundverfahren einschließlich der Grundentscheidung und eines sich anschließenden Beschwerdeverfahrens. Nichts anderes gilt, wenn die Grundentscheidung ausnahmsweise nicht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung erfolgt, sondern in einem Nachverfahren. Die erforderliche Mehrarbeit kann bei der Bestimmung der konkreten Gebühr unter Beachtung der in § 14 RVG beispielhaft genannten Bewertungsmerkmale Berücksichtigung finden; eine besondere Gebühr fällt hingegen nicht an. Auch die (entsprechende) Anwendung von Nr. 4302 Nr. 2 und 3 oder der Nr. 4143 und 4144 des VV zum RVG kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – III-5 Ws 17/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. April 2007 – 2 Ws 36/07 –, NStZ-RR 2007, 223; Kunz ebd. Rdnr. 34).

Nach diesen Maßstäben erscheint es fehlerhaft, dem Kläger keinerlei Anwaltskosten zuzubilligen. Sein Verteidiger war nicht erkennbar vor der in Rede stehenden Strafvollstreckungsmaßnahme mandatiert. Nach seinem Vortrag kontaktierte der Kläger diesen vielmehr erstmals am Tage der Durchsuchung und erbat Verhaltenshinweise. Sein Verteidiger besprach in diesem Zusammenhang mit dem Durchsuchungsführer telefonisch das weitere Vorgehen. Die im Folgenden entfalteten Verteidigertätigkeiten überwiegen die unmittelbar mit der Durchsuchung zusammenhängen nicht so erheblich, dass letztere vollständig zurücktreten müssten. Nach den Angaben des Klägers nahm sein Verteidiger vielmehr im Folgenden lediglich am 27. Juli 2015 an einer informatorischen Befragung des Klägers teil, und fertigte am 2. Mai 2016 eine Stellungnahme mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung. Im Folgenden betrieb er das Verfahren zur Erlangung der Grundentscheidung nach § 8 StrEG bis in die Beschwerdeinstanz; auch diese Tätigkeit wurde aber letztlich durch die entschädigungspflichtige Durchsuchung am 1. Juli 2015 adäquat verursacht.

Angesichts dieses Ablaufs erscheint dem Senat insgesamt eine hälftige Entschädigung für die entstandenen Verteidigerkosten in Form der Grund- und Verfahrensgebühr angebracht. Dies berücksichtigt zum einen das nicht unerhebliche Tätigwerden als Verteidiger, so in der Teilnahme an der Besprechung zur Auswertung der sichergestellten Unterlagen und in der Fertigung der Stellungnahme, die schließlich zur Einstellung des Verfahrens beitrug. Auf der anderen Seite entfaltete der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch Tätigkeiten, die allein durch die Durchsuchung selbst veranlasst wurden. Das betrifft zunächst den telefonischen Beistand bei der Durchsuchung selbst, erfasst aber auch seine Tätigkeit im Verfahren zur Herbeiführung der Grundentscheidung. Für diese können wie erwähnt keine weiteren Gebühren angesetzt werden, obgleich sie nicht zur eigentlichen Verteidigertätigkeit zählen, sondern durch die entschädigungspflichtige Maßnahme veranlasst wurden. Die durch den Kläger geltend gemachte arbeitsintensive Durchdringung der umfangreichen Ermittlungsakte ist nicht eindeutig der einen oder der anderen Tätigkeit zuzuordnen; sie konnte ebenso der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen die Durchsuchung dienen wie sie die Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf ermöglichte.

Anzusetzen sind nur die Grund- und Verfahrensgebühr nach 4100 und 4104 der Anlage 1 zum RVG. Die in dem Ansatz von 200 € bzw. 165 € liegende Überschreitung der Mittelgebühr von 160 € bzw. 132 € erscheint angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache für das Unternehmen des Klägers gerechtfertigt im Sinne des § 14 RVG. Hinzuzusetzen ist nach Nr. 7008 die Umsatzsteuer. Nicht anzusetzen ist dagegen die ebenfalls geltend gemachte Erledigungsgebühr 4141. Sie ist allein wegen der Tätigkeit als Verteidiger angefallen, nicht anders als die Dokumentenpauschale Nr. 7000. Dagegen bestehen keine Bedenken gegen den Ansatz auch der Aktenversendungspauschale. Der Verteidiger kann nach der Durchsuchung die Akte einsehen, um etwaige Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung prüfen zu können. Da der Kläger seinem unwidersprochenen Vortrag zufolge den Betrag versehentlich doppelt gezahlt hat, ist ihm der gesamte Betrag zu ersetzen. In der Summe ergibt das einen Betrag von (100 € + 82,50 € + 34,68 € + 24 €) 214,18 €.

2.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst hingegen nicht die von ihm geltend gemachten Lohnkosten.

Zwar können auch die einer von dem Betroffenen allein gehaltenen (und geführten) Gesellschaft entstandenen Schäden solche des Betroffenen sein. Die Gesellschaft, die durch eine gegen ihren Gesellschafter gerichtete Strafverfolgungsmaßnahme einen Vermögensschaden erlitten hat, hat für sich keinen Entschädigungsanspruch. Allerdings kann der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft einen bei der Gesellschaft infolge einer entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme gegen ihn eingetretenen Vermögensnachteil als eigenen Schaden (sogenannten Reflexschaden) geltend machen. Voraussetzung hierfür ist indes, dass eigene Rechte des Gesellschafters, nicht nur solche der Gesellschaft, etwa deren Eigentum, verletzt wurden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass in einer solchen Situation die Einmanngesellschaft im Rahmen der für die Lösung von Schadensersatzfragen gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens anzusehen ist. Dem Betroffenen entsteht in einem solchen Fall dann ein eigener Schaden, wenn sich die Einbuße am Gesellschaftsvermögen als Wertverlust in seiner Gesellschaftsbeteiligung darstellt (BGH, Urteil vom 19. September 1978 – VI ZR 201/77 –, Rn. 15; Urteil vom 6. Oktober 1988 – III ZR 143/87 –, Rdnr. 10 ff. bei juris; OLG München, Beschluss vom 17. Februar 2003 – 1 U 1599/03 m. w. N.; Kunz ebd. Rdnr. 55).

Indes hat der Kläger schon keinen solchen Wertverlust vorgetragen. Er macht vielmehr nur die dem Unternehmen entstandenen Lohnkosten geltend. Das genügt grundsätzlich nicht. Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist – auch für das Unternehmen – kein Schaden im haftungsrechtlichen Sinne. Ein Schaden kann vielmehr nur der durch das schädigende Ereignis entstandene Ausfall der Arbeitsleistung sein, das heißt der dem Unternehmen infolge des Ausfalls der Arbeitskraft entgangene Gewinn im Sinne des § 252 BGB. Daher kann ein Unternehmer, bei dem sich der wirtschaftliche Wert seiner Arbeitsleistung oder der eines Mitarbeiters nach dem Erfolg seiner bzw. dessen Tätigkeit bestimmt, seinen Schaden grundsätzlich nicht in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft bestimmen. Denn ein Schaden entsteht prinzipiell erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 – VI ZR 212/68 –, BGHZ 54, 45 Rdnr. 14 f; Urteil vom 3. März 1998 – VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634, Rdnr. 15 bei juris; Ebert in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 252 BGB Rdnr. 17). Anderes mag gelten, wenn in einem Unternehmen eine qualifizierte Arbeitskraft zur Schadensverhütung nicht nur kurz und gelegentlich, sondern über einen langen Zeitraum hinweg in erheblichem Umfang (im Fall des BGH: insgesamt für mehr als tausend Arbeitsstunden) ihrer eigentlichen Aufgabe entzogen wurde (BGH, Urteil vom 19. September 1978 – VI ZR 201/77 –, Rdnr. 20; BGH, Urteil vom 5. Juli 1977 – VI ZR 44/75 –, NJW 1978, 40, Rdnr. 15 bei juris). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht ersichtlich gegeben; der Kläger macht die Inanspruchnahme zweier Mitarbeiterinnen und seiner selbst für die Durchsuchung lediglich für Zeiträume von 14, 20 bzw. 16 Stunden geltend.

3.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt § 291 BGB. Er betrifft über den hier streitgegenständlichen Betrag auch den bereits auf das Anerkenntnis des Beklagten hin zuerkannten Teil von 500 €. Es kann dahinstehen, ob sich das erklärte Anerkenntnis auch auf den Zinsanteil bezog. Denn jedenfalls steht dem Kläger auch insoweit ein Anspruch auf Prozesszinsen zu.

Weitergehende Verzugszinsen schuldet der Beklagte hingegen nicht, insbesondere nicht aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift ist – anders als die einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechende des § 291 BGB – auf Entschädigungsansprüche aufgrund eines enteignungsgleichen Eingriffs auch nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1981 – III ZR 13/80 –, NJW 1982, 1277; Staudinger/Feldmann (2019), Rdnr. 46 der Vorbemerkungen zu §§ 286–292 BGB; Hager in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 286 BGB Rdnr. 16). Für Entschädigungsanspruch nach § 7 StrEG gilt nichts anderes (OLG Köln, Urteil vom 11. Juli 1988 – 7 U 74/88, JMBlNW 1989, 30; Kunz ebd. Rdnr. 21; Cornelius, in: Beck’scher Online-Kommentar zur StPO, 34. Edition mit Stand 1. Juli 2019, § 7 StrEG Rdnr. 14).

4.

Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Der Streitwertbeschluss beruht auf §§ 43, 47 GKG.

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