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Verbotenes Kraftfahrzeugrennen bei Polizeiflucht und rechtsstaatswidrige Provokation

LG Flensburg – Az.: V Qs 17/21 – Beschluss vom 27.05.2021

In Abänderung des Beschlusses vom 26. März 2021 wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des dem Beschuldigten unter der Nr. XXX ausgestellten Führerscheins.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg vom 8. April 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 26. März 2021 ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

I.

Die Voraussetzungen, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO vorläufig zu entziehen, liegen vor.

Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis dem Beschuldigten entzogen werden wird (§ 69 StGB).

Denn der Beschuldigte ist dringend verdächtig, den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtswidrig verwirklicht zu haben, wobei – wie sich aus § 69 Abs. 2 Nr. 1a) StGB ergibt – die rechtswidrige Verwirklichung dieses Tatbestandes dazu führt, dass der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich am 1. März 2021 kurz vor 18:00 Uhr auf der Landesstraße pp. in oder bei G im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt zu haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

1. Nachdem der Beschuldigte, während die zivile Polizeistreife mit den Zeugen PK P und POK R hinter ihm fuhr, auf der Landesstraße pp. als Fahrzeugführer des PKWs VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen XXX dicht auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren war (von 00:15 min. bis 00:34 min. im von den Zeugen PK P und POK R gefertigten Video), bevor er dieses überholt hatte, folgte ihm die Polizeistreife und überholte ihn schließlich.

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen bei Polizeiflucht und rechtsstaatswidrige Provokation
(Symbolfoto: Von ognennaja/Shutterstock.com)

Die Polizeistreife erhöhte ihre Geschwindigkeit auf – nach Angabe im Video – 134 km/h und begann bei dieser Geschwindigkeit eine Geschwindigkeitsmessung (ab 01:45 min. im Video) durchzuführen, die ergab, dass eine Strecke von 613 m in 15,34 Sekunden, mithin mit einer Geschwindigkeit von 143,85 km/h – bei, davon geht das Gericht aus, auf der Landesstraße erlaubten 100 km/h – zurückgelegt wurde. Dabei behielt die Polizeistreife laut Geschwindigkeitsangabe im Video für die ersten 5 Sekunden der Messung, mithin von 01:45-01:50 min. im Video, eine Geschwindigkeit von 134 km/h bei, beschleunigte dann allerdings auf bis zu 163 km/h (01:57 min.). Der bei Beginn der Messung möglicherweise noch vertretbare Abstand des vom Beschuldigten geführten Pkw hinter der Polizeistreife verringerte sich während der Dauer der Messung, auch während der Beschleunigung der Polizeistreife (01:50-01:57 min.). Jedenfalls ab 01:52 min. im Video, während die Polizeistreife noch beschleunigte, war dieser Abstand ähnlich dicht, wie dies auf Blatt 6 der Akten, oberes Lichtbild, gefertigt bei 02:02 min. im Video – welches eine als geeicht angegebene Geschwindigkeit von 154 km/h zeigt – erkennbar ist; dieser Abstand vergrößerte sich bis jedenfalls 02:20 min. im Video nicht mehr. Aus dem Video ergeben sich gefahrene Geschwindigkeiten von über 150 km/h bis 02:04 min. bzw. über 130 km/h bis 02:05 min. In dieser Sequenz deutete der Beschuldigte zudem, indem er sein Fahrzeug teilweise auf die Gegenfahrbahn hinüber zog, um dann wieder zurückzuschwenken, den Willen zum Überholen an. Nach Schätzung des Zeugen P in dessen Sachverhaltsschilderung vom 1. März 2021 betrug der Abstand des vom Beschuldigten geführten PKWs hinter der Polizeistreife in dieser Sequenz nicht mehr als 15 m (Blatt 3 der Akten).

Nachdem die Polizeistreife – ab 02:04 min. im Video abgebremst hatte, da sie sich dem ab 02:21 min. im Video erkennbaren … Pkw Mercedes näherte, verkürzte der Beschuldigte den ohnehin geringen Abstand zur Polizeistreife weiter, bis dieser nach Schätzung des Zeugen P in der auf Blatt 6 der Akten, unteres Lichtbild, erkennbaren Situation – bei 02:13 min. im Video – bei einer im Video erkennbaren, als geeicht angegebenen Geschwindigkeit von 95 km/h mit nicht mehr als 4 m Abstand hinter der Polizeistreife herfuhr.

2. a) Der Beschuldigte ist danach dringend verdächtig, sich – (jedenfalls) in der im Video erkennbaren Sequenz von 01:52 – bis 02:05 min. – im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt zu haben, indem er während dieser Zeitspanne mit Geschwindigkeiten von 130 km/h bis etwa 160 km/h fuhr. Nicht angepasste Geschwindigkeit meint eine den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht entsprechende Geschwindigkeit, wobei die Vorschrift auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten erfasst (BGH, NJW 2021, 1173 (1174 m. w. N.)). Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2c) StVO für Pkw auf der Landesstraße außerhalb geschlossener Ortschaften geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h bis 60 km/h – bzw. um 30-60 % – mithin erheblich, überschritten zu haben.

b) Er ist weiter dringend verdächtig, sich (jedenfalls) in dieser Sequenz – von 01:52-02:05 min. im Video – grob verkehrswidrig verhalten zu haben, indem er während dieser Sequenz den angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten von 130 km/h bis etwa 160 km/h erforderlichen Mindestabstand zur voraus fahrenden Polizeistreife ganz erheblich unterschritt. Das Merkmal grob verkehrswidrig bezieht sich auf die objektive Tathandlung, mithin das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit (BGH, a. a. O., 1174 m. w. N.). Für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist daher, dass sich gerade die Fortbewegung des Täters mit nicht angepasster Geschwindigkeit als grob verkehrswidrig darstellt (BGH, a. a. O., 1174). Dabei kann sich grobe Verkehrswidrigkeit aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen (BGH, a. a. O., 1174). Grobe Verkehrswidrigkeit meint ein objektiv besonders schweres, d. h. typischerweise besonders gefährliches, gegen eine Verkehrsvorschrift verstoßendes Verhalten (BeckOK StGB/Kulhanek StGB § 315d Rn. 36). Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, objektiv besonders schwer gegen die Abstandsvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen, nämlich sich dadurch besonders gefährlich verhalten zu haben, dass sein Abstand von höchstens 15 m zum vor ihm fahrenden Fahrzeug, der Polizeistreife, allenfalls 1/4 des einzuhaltenden Abstandes und weniger als die Hälfte desjenigen Abstandes, bei dessen Unterschreitung von einem gefährdenden Abstand gesprochen wird, betrug. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird, wobei nicht erkennbar ist, dass hier eine Ausnahme von diesem Regelfall vorliegt. Bei normalen Verhältnissen, von denen das Gericht zugunsten des Beschuldigten ausgeht, ist ausreichender Abstand die in 1,5 Sekunden durchfahrene Strecke (König in Henschel/König/Dauer StVO § 4 Rn. 7 m. w. N.). Ausgehend von der gemessenen Geschwindigkeit von 143,85 km/h als Näherungswert, die zugleich etwa die Mitte der im angegebenen Zeitraum von 01:52-02:05 min. gefahrenen Geschwindigkeiten von 130 km/h bis etwa 160 km/h darstellt, ergibt sich eine in 1,5 Sekunden durchfahrene Strecke – mithin ein einzuhaltender Abstand – von 60 m. Von einem gefährdenden Abstand spricht man dann, wenn der Betroffene nicht nur ganz vorübergehend einen geringeren Abstand als die in 0,8 Sekunden durchfahrene Strecke zum Vordermann einhält (König, a. a. O., StVO § 4 Rn. 13 m. w. N.). Wiederum ausgehend von der Geschwindigkeit von 143,85 km/h ergibt sich eine in 0,8 Sekunden durchfahrene Strecke von etwa 32 m. Angesichts dessen, dass die zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der vorausfahrenden Polizeistreife befindliche Strecke von höchstens 15 m ausgehend von einer Geschwindigkeit von 143,85 km/h in weniger als 0,4 Sekunden durchfahren wurde, konnten bereits eine geringe Fehlreaktion des nachfahrenden Beschuldigten oder der geringste technische Defekt zu einem Unfall führen (vgl. LG Karlsruhe, NJW 2005, 915 (915f.)). Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wie dargelegt, der Beschuldigte dem Polizeifahrzeug noch näher kam, auch als dieses bereits beschleunigte, er also im Verhältnis zu diesem eine gewisse Relativgeschwindigkeit hatte.

Diese Abstandsunterschreitung erfolgte auch angesichts dessen, dass sie sich über (jedenfalls) etwa 13 Sekunden und über eine zurückgelegte Strecke von (jedenfalls) etwa 500 m erstreckte, nicht nur ganz vorübergehend.

c) Es bestehen weiter dringende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte (mindestens) in dieser Sequenz – von 01:52-02:05 min. im Video – rücksichtslos handelte, als er – wie dargelegt – unter deutlicher Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit und ganz erheblicher Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes hinter der Polizeistreife fuhr. Rücksichtsloses Handeln liegt vor, wenn der Fahrer aus eigensüchtigen Motiven unter bewusster Hinwegsetzung über die berechtigten Belange anderer Verkehrsteilnehmer handelt (BGH, a. a. O., 1175). Dringende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in dieser Sequenz aus solchen Gründen – und nicht lediglich aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit – die zugelassene Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritt und dabei den erforderlichen Mindestabstand massiv unterschritt, ergeben sich bereits daraus, dass er, als die Polizeistreife ihre Geschwindigkeit von etwa 134 km/h auf etwa 163 km/h erhöhte, seinerseits noch stärker beschleunigte, dadurch den Abstand zur Polizeistreife verringerte, bis dieser nur noch höchstens 15 m betrug, und überdies ein Überholmanöver andeutete.

d) Schließlich sprechen dringende Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrweise des Beschuldigten (jedenfalls) in dieser Sequenz – von 01:52-02:05 min. im Video – von der Absicht getragen war, nach seinen Vorstellungen über eine längere Fahrstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht muss darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei sich diese Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen muss (BGH, a. a. O., 1175).

Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sprechen dringende Anhaltspunkte. Dies ergibt sich aus dem bereits dargelegten Umstand, dass der Beschuldigte die Distanz zum Polizeifahrzeug gerade dann – gefährlich – verkürzte, als dieses bis auf etwa 163 km/h beschleunigte, und er überdies – wie auf Blatt 6 der Akten, oberes Lichtbild, erkennbar – bei einer Geschwindigkeit von über 150 km/h ein Überholen andeutete. Dass dem Beschuldigten ein Überholen in dieser Situation mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich war – er also aufgrund der Verkehrslage gehindert war, noch weiter zu beschleunigen – ergibt sich daraus, dass, wie im Video erkennbar, bis etwa 01:50 min. durchgehend Gegenverkehr herrschte, anschließend die Polizeistreife von 01:52-01:57 min. bis auf etwa 163 km/h beschleunigte und danach bis 02:04 min., wie im Video erkennbar, mit mehr als 150 km/h fuhr. Daraufhin bremste die Polizeistreife zwar auf Geschwindigkeiten unter 100 km/h ab, jedoch nur, weil sie – wie ab 02:21 min. im Video erkennbar ist – auf den mit geringerer Geschwindigkeit fahrenden Pkw Mercedes auflief. Dafür, dass es dem Beschuldigten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich war, beide Fahrzeuge – die Polizeistreife und den dieser voraus fahrenden Pkw Mercedes – zu überholen, spricht bereits, dass ab 02:11 min. wieder Fahrzeuge entgegenkamen.

Dringende Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Absicht nach den Vorstellungen des Beschuldigten auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezog, ergeben sich daraus, dass die geschilderte Sequenz mit den dargelegten Geschwindigkeiten und Abständen etwa 13 Sekunden dauerte und der Beschuldigte dabei eine Strecke von (jedenfalls) etwa 500 m zurück legte.

3. Gründe dafür, das nach § 111a Absatz 1 Satz 1 StPO eröffnete Ermessen („kann“) hier dahin auszuüben, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis trotz Vorliegens eines Regelfalles im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 1a) StGB nicht vorläufig zu entziehen, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Solche Gründe liegen nach Ansicht der Kammer insbesondere nicht darin, dass der Beschuldigte – nachdem er in der Sequenz 01:09-01:20 min. des Videos, als die zivile Polizeistreife hinter ihm fuhr, zunächst mit einer Geschwindigkeit um 100 km/h gefahren war – erst auf die dargelegten, deutlich überhöhten Geschwindigkeiten beschleunigte, nachdem die Polizeistreife ihn überholt hatte und ihrerseits die Geschwindigkeit erhöht hatte. Insbesondere kommen nach Auffassung der Kammer nicht die Konsequenzen zum Tragen, die bei einer rechtsstaatswidrigen Provokation zu einer Straftat gelten. Denn an einer solchen fehlt es hier nach Auffassung der Kammer.

Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt eine (unzulässige) Anstiftung vor, wenn sich die Polizisten nicht darauf beschränken, strafbares Verhalten zu ermitteln, sondern den Betroffenen derart beeinflussen, dass sie ihn anstiften, eine Straftat zu begehen, die er sonst nicht begangen hätte, um die Tat nachweisen zu können, d. h. um Beweise zu beschaffen und die Tat strafrechtlich zu verfolgen (EGMR, Urteil vom 23. Oktober 2014, 54648/09 (Furcht/Deutschland), Rn. 48 m. w. N., zitiert nach Beck-online). Grund für das Verbot der Anstiftung durch die Polizei ist, dass sie die Aufgabe hat, Straftaten zu verhüten und aufzuklären, aber nicht, zu ihrer Begehung anzustiften (EGMR, a. a. O., Rn. 48). Um zu unterscheiden, ob die Polizei unter Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu der Tat angestiftet oder dem Täter eine Falle gestellt hat oder ob sie bei strafrechtlichen Ermittlungen rechtmäßige verdeckte Ermittlungstechniken angewandt hat, hat der Gerichtshof folgende Kriterien entwickelt: Bei der Entscheidung, ob die Ermittlung „im Wesentlichen passiv“ war, sind die Gründe zu prüfen, auf denen die verdeckte Maßnahme beruht, sowie das Verhalten der Beamten, die die Maßnahme durchgeführt haben (EGMR, a. a.O., Rn. 50). Dabei prüft der Gerichtshof unter anderem, ob auf den Beschuldigten Druck ausgeübt wurde, die Straftat zu begehen (EGMR, a. a. O., Rn. 52). In Rauschgiftfällen – in denen der Einsatz verdeckter Ermittler wohl am häufigsten ist – hat er festgestellt, dass die Ermittler sich unter anderem dann nicht mehr passiv verhalten, wenn sie von sich aus Kontakt zu dem Beschuldigten aufnehmen, ihr Angebot erneuern, obwohl es der Beschuldigte zunächst abgelehnt hat, ihn beharrlich drängen, indem sie den Preis über den durchschnittlich gezahlten erhöhen oder an das Mitleid des Beschuldigten appellieren, indem sie Entzugserscheinungen erwähnen (EGMR, a. a. O., Rn. 52 m. w. N.).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt keine rechtsstaatswidrige Provokation der Tat gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, vor. Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an jeglichem – in den vom EGMR genannten Beispielen sogar z. T. wiederholten – für eine Anstiftung zu fordernden (vgl. BGH, NStZ 2009, 393; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 26 Rn. 3) kommunikativen Akt, der zur Begehung der Straftat durch den Beschuldigten führte. Denn die insoweit allein in Betracht kommende Handlung der Polizisten, die zeitlich vor dem Beschleunigen des Beschuldigten liegende Geschwindigkeitserhöhung des zivilen Polizeifahrzeugs, entbehrt jeglicher Kommunikation mit dem Beschuldigten. Der bloßen, zeitlich der Beschleunigung des Beschuldigten vorhergehenden Geschwindigkeitserhöhung der Polizeistreife fehlt es zudem an jedweder ebenfalls vom EGMR geforderten Ausübung von Druck auf den Beschuldigten, seinerseits unter erheblicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes die Geschwindigkeit weit über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinaus zu erhöhen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine staatliche Tatprovokation vor, wenn ein verdeckter Ermittler (oder eine von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson) über das bloße „Mitmachen“ hinaus in Richtung auf eine Weckung der Tatbereitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt (BGH, Urteil vom 10. Juni 2015, 2 StR 97/14, Rn. 24, zitiert nach Beck-online). Auch bei anfänglich bereits bestehendem Anfangsverdacht kann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegen, wenn die Einwirkung auf die Zielperson im Verhältnis zum Anfangsverdacht „unvertretbar übergewichtig“ ist; im Rahmen der erforderlichen Abwägung sind insbesondere Grundlage und Ausmaß des gegen den Betroffenen bestehenden Verdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflussnahme sowie die eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivitäten des Betroffenen in den Blick zu nehmen (BGH, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). In dem Fall, welcher dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, hatte ein verdeckter Ermittler („Ap.“) den Beschuldigten trotz dessen anfänglicher Verweigerungshaltung wiederholt gefragt, ob dieser ihm, dem Ap., nicht seine (aus Vorstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten herrührenden) niederländischen Kontakte, nämlich Betäubungsmittellieferanten, vermitteln könne, er (Ap.) sei von seinem Lieferanten versetzt worden. Der Beschuldigte lehnte jedenfalls die erste, zweite und dritte Anfrage über einen Zeitraum von 10 Tagen ab, obwohl der verdeckte Ermittler ihm mitteilte, dass seine serbischen Abnehmer „rasend vor Wut seien“, da das Geschäft mit ihnen mangels Lieferung an ihn (Ap.) nicht zustande gekommen sei. Diese hätten K., einem weiteren verdeckten Ermittler, aufgelauert und ihn bedroht, weshalb Ap. seine Telefonnummer gewechselt, zusammen mit K seinen Wohnort verlassen habe und bei Bekannten untergekommen sei. Ap. bat den Beschuldigten anschließend um Hilfe und teilte mit, er sei bereit, jeden Preis zu zahlen, wobei der Beschuldigte auch diese Bitte ablehnte. Erst auf weiteres Drängen und die Schilderung noch intensiverer Drohungen durch die serbischen Abnehmer erklärte sich der Beschuldigte schließlich zur Vermittlung der Kontakte bereit.

Auch nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs liegt keine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor. Es fehlt dem bloßen Beschleunigen der Polizeistreife, bevor der Beschuldigte seinerseits beschleunigte, bereits an der vom Bundesgerichtshof geforderten Einwirkung auf den Beschuldigten „mit einiger Erheblichkeit“. Darauf, dass das dargelegte Beispiel deutlich macht bzw. jedenfalls sehr nahe legt, dass auch der Bundesgerichtshof einen kommunikativen Akt, also eine geistige Willensbeeinflussung, voraussetzt, an der es hier, wie dargelegt, fehlt, kommt es danach nicht mehr an.

II.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins, § 111a Abs. 3 Satz 1 StPO, was die Kammer lediglich zur Klarstellung in den Tenor aufgenommen hat.

III.

Die Kammer weist darauf hin, dass mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).

IV.

Der Beschuldigte hat angesichts dessen, dass mit Abschluss von Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen ist, § 464 Abs. 1 StPO (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 464 Rn 7a), und bei erfolgreichem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelkosten vom Beschuldigten zu tragen sind (vgl. Schmitt, a. a. O., StPO § 473 Rn. 15), die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine dafür notwendigen Auslagen zu tragen.

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