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Strafanzeige wegen Bedrohung gem. § 241 StGB erhalten?

Strafverfahren wegen Bedrohung? Was tun wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben?

Es kommt im Alltag eines Menschen durchaus nicht selten vor, dass aufgrund einer Stresssituation Ärger mit anderen Menschen entsteht. Aus der Stresssituation heraus wird nicht selten etwas gesagt, was im Nachhinein von der aussprechenden Situation bereut wird. Mitunter war das Gesagte auch überhaupt nicht so in dieser Form gemeint, allerdings gingen in der Wut die sprichwörtlichen „Pferde“ mit dem Menschen durch. Die Gründe für derartige Situationen können überaus vielfältig sein. Von der gefühlten Provokation über Stress bis hin zu ernsthaften Streitigkeiten, jeder Mensch reagiert auf derartige Situationen anders. So führt auch nicht selten ein Wort zu dem nächsten und der Grad von dem Streitwort bis hin zur Bedrohung ist mitunter sogar fließend. Artet der Streit jedoch aus und die Bedrohung ist ausgesprochen stellt sich die Frage, welche Konsequenzen eine Bedrohung für die bedrohende Person nach sich zieht und welche Verhaltensmuster ideal sind, wenn die Situation eskalierte und die Behörden eingeschaltet wurden.

Solange die bedrohte Person die Polizei nicht einschaltet ist die Bedrohung an sich überhaupt kein Problem. Bei der Bedrohung handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt, sodass die bedrohte Person eine Strafanzeige und damit den Antrag auf die Strafverfolgung aktiv stellen muss.

Die rechtliche Grundlage

Für alle beteiligten Personen ist zunächst die Frage interessant, wann genau eigentlich von einer Bedrohung ausgegangen werden kann. Die rechtliche Grundlage für die Bedrohung findet sich in dem § 241 Strafgesetzbuch (StGB) wieder. In diesem Zusammenhang ist das Datum des 03.04.2021 entscheidend wichtig, denn mit diesem Datum hat sich die rechtliche Definition der Bedrohung erheblich verändert. Vor diesem Datum galt es im Zusammenhang mit einer Bedrohung lediglich dann als eine strafbare Handlung, wenn eine Person einer anderen Person oder Personen in dem direkten Umfeld der Person Verbrechen angedroht hat. Somit galt nicht jede Bedrohung auch tatsächlich als Bedrohung, es musste vielmehr einen direkten Zusammenhang mit einem Verbrechen für die Strafbarkeit geben. Beispiele für derartige Verbrechen sind schwere Körperverletzungen oder sogar der Tod.

Mit dem 03.04.2021 ist das Kriterium des Verbrechens für die Strafbarkeit der Bedrohung entfallen. Es ist dementsprechend durchaus möglich, dass nahezu jede ausgesprochene Bedrohung einen Straftatbestand erfüllt und damit auch ein Strafverfahren nach sich zieht.

Im Zuge einer Gesetzesänderung wurde der Straftatbestand „Bedrohung“ im durchaus erheblichen Umfang erweitert. Gem. § 241 StGB macht sich nunmehr diejenige Person einer Bedrohung strafbar, die einer anderen Person oder Personen in dem direkten Umfeld rechtswidrige Handlungen androht.

Dies sind Beispiele für rechtswidrige Handlungen, welche den Tatbestand der Bedrohung erfüllen

  • Taten, die sich gegen sexuelle Selbstbestimmung richten
  • Taten, die sich gegen körperliche Unversehrtheit richten
  • Taten, die sich gegen persönliche Freiheit einer Person richten
  • Taten, die sich gegen Gegenständen bzw. Sachen mit einem erheblichen Wert richten

Es war doch nicht ernst gemeint

Bedrohung - Anzeige
Die Bedrohung ist in § 241 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. (Symbolfoto: Herrndorff image/Shutterstock.com)

Dem reinen Grundsatz nach ist es unerheblich, ob die ausgesprochene Bedrohung von der bedrohenden Person ernsthaft ausgesprochen wurde oder ob die angedrohte Handlung von der bedrohenden Person überhaupt nicht real umgesetzt werden sollte. Es ist auch nicht erheblich, ob die bedrohende Person die angedrohte Tat überhaupt hätte umsetzen können. Vielmehr ist es für die Strafbarkeit der Bedrohung entscheidend, dass ausgesprochene Bedrohung für eine als objektiv geltende Person unter objektiven Gesichtspunkten ernst genommen werden konnte.

Für die Strafbarkeit der Bedrohung ist es nicht einmal erheblich, ob die bedrohte Person die gegen sie ausgesprochene Bedrohung auch tatsächlich ernst nehmen kann oder ob sie sich davon einschüchtern ließ. Sollte eine Bedrohung jedoch unter objektiven Gesichtspunkten offensichtlich als nicht ernst gemeint wirken, so ist sie nicht strafbar.

Die Art der Bedrohung

Grundsätzlich kennt der Gesetzgeber verschiedene Arten der Drohung. Es gibt sowohl die direkte Drohung von Angesicht zu Angesicht als auch die Drohung mittels technologischen Hilfsmitteln wie Telefone bzw. auf dem Nachrichtenweg. Auch die Bedrohung im Internet oder die Bedrohung mittels Einschüchterung sind strafbar.

Die Bedrohung kann sich sowohl gegen eine Person direkt oder gegen Personen im nahestehenden Umfeld richten. Der Gesetzgeber definiert dieses nahestehende Umfeld als Verwandte oder Lebenspartner bzw. langjährige Freunde sowie auch Angehörige von Wohngemeinschaften.

Welche Strafen können eine Bedrohung nach sich ziehen?

Für die Strafbarkeit des Handelns ist es nicht zwingend erforderlich, dass diese direkt von Auge zu Auge erfolgt. Auch die Bedrohung in schriftlicher Form per Brief oder per WhatsApp bzw. im Internet ist als strafbare Handlung zu werten. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Drohungen, die auf dem fernmündlichen Weg telefonisch erfolgen. Die Bedrohung muss auch nicht verbal geäußert werden. Es gibt auch die sogenannten nonverbalen Bedrohungen, die rechtlich als konkludente Drohung bekannt ist. Hierbei handelt es sich um eine schlüssige Handlungsweise, die von einer anderen Person zweifelsfrei als Drohung aufgefasst wird. Als gutes Beispiel hierfür kann die Bedrohung mit einer Waffe angesehen werden.

Für das Strafmaß ist das Ausmaß der Bedrohung entscheidend. Eine Bedrohung wird somit stets rechtlich als Einzelfall angesehen und dementsprechend auch bestraft. Der Gesetzgeber kennt für eine Bedrohung das Strafmaß der Geldstrafe sowie auch die Maximalfreiheitsstrafe von einem Jahr. Dieses Strafmaß kann sich jedoch durchaus erhöhen, wenn beispielsweise eine Person einer anderen Person ein Verbrechen androht. Gem. § 241 Abs. 2 StGB kann ein derartiges Verhalten mit einer Maximalfreiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft werden. Erfolgt eine Drohung öffentlich oder über das Internet kann ein derartiges Verhalten sogar eine Maximalfreiheitsstrafe von drei Jahren nach sich ziehen. Das Strafmaß ist dabei entscheidend von einigen unterschiedlichen Faktoren abhängig zu machen. Sowohl die Intensität der Bedrohung als auch das Verhalten der beschuldigten bzw. angeklagten Person in Verbindung mit etwaig vorhandenen Vorstrafen sind für das Strafmaß entscheidend.

Im Zusammenhang mit einer Bedrohung werden natürlich auch die Hintergründe bzw. Rahmenbedingungen der Tat berücksichtigt. Erfolgte die Bedrohung beispielsweise als Reaktion auf einen langjährigen Konflikt zwischen den beiden Personen oder als Reaktion auf Provokationen, so kann sich dies auf das Strafmaß entweder verschärfend oder auch mildernd auswirken.

Die Polizei wurde eingeschaltet, wie geht es jedoch weiter?

Sollte eine Person, die sich durch eine verbale Äußerung einer anderen Person bedroht fühlt, die Polizei einschalten, erfolgt im nächsten Schritt eine Strafanzeige gegen die bedrohende Person. Aus dieser Strafanzeige heraus folgt dann ein Ermittlungsverfahren, in welchem die Polizei in Verbindung mit der Staatsanwaltschaft die näheren Rahmenumstände der Bedrohung ermittelt. Diejenige Person, welche die Bedrohung ausgesprochen hat, erfährt in der gängigen Praxis lediglich durch Post von der Polizei von dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Im Rahmen dieses Schreibens erhält die bedrohende Person auch einen sogenannten Äußerungsbogen oder alternativ dazu sogar eine Vorladung.

Bereits in dieser Situation sollte eine beschuldigte Person einen Rechtsbeistand mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen bzw. mit der Verteidigung beauftragen. Zu dem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens gilt die betroffene Person noch als „beschuldigt“ und noch nicht als „angeklagt“. Dementsprechend ist es sehr wichtig, dass die Vorgehensweise mit kühlem Kopf durchdacht erfolgt, da sich eine beschuldigte Person durch vorschnell getätigte Aussagen auch durchaus selbst belasten kann. Zu einer Selbstbelastung ist jedoch in Deutschland niemand rechtlich verpflichtet, sodass es durchaus taktisch klüger ist, einen erfahrenen Rechtsanwalt die Verteidigung übernehmen zu lassen. Im Stadium des Ermittlungsverfahrens wird der Rechtsanwalt bei den zuständigen Behörden die Akteneinsicht beantragen und auf der Grundlage dieser Informationen dann auch die Verteidigungsstrategie für das zu erwartende Strafverfahren entwickeln. Ohne eine derartige Verteidigungsstrategie kann sich das Strafmaß merklich erhöhen, sodass sogar der Gang in das Gefängnis im schlimmsten Fall droht. Dies hat für einen Menschen stets sehr langanhaltende Auswirkungen auf den gesamten Rest des Lebens, sodass die rechtliche Verteidigung durch einen Rechtsanwalt auf jeden Fall erforderlich ist.

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