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Ein straf- und straßenverkehrsrechtlicher Klassiker: die Fahrerflucht gemäß § 142 StGB

Was ist geschehen?

Im Spätsommer des Jahres 2017 hat unser Mandant beim Rangieren während eines Einparkmanövers eine auf einem Privatgelände stehende Straßenlaterne touchiert, so dass unmittelbar nach dem Zusammenstoß der Lampenschirm dieser Laterne mit einem lauten Knall auf das Autodach unseres Mandanten herunter fiel. Unser Mandant räumte den Lampenschirm beiseite und brachte seine sichtlich geschockte Beifahrerin nach Hause, um kurz danach erneut an den Unfallort zurückzukehren, da er in diesem Gebäude ohnehin beruflich zu tun hatte.

Nach getaner Arbeit und einigen Überlegungen, ob die Straßenlaterne eher dem Gebäudeeigentümer (mithin seinem Auftraggeber) oder aber der Kommune zuzuordnen sei, entschied sich unser Mandant sicherheitshalber zu einer Meldung des Unfallgeschehens bei einer Polizeidienststelle. Dort angekommen unterrichtete man ihn darüber, dass Zeugen, die den Vorfall gehört und gesehen hatten, zwischenzeitlich die Polizei informiert hatten und man nun ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB gegen ihn eingeleitet hätte.

Mehr zum Thema Ermittlungsverfahren unter:

» https://www.strafrechtsiegen.de/ermittlungsverfahren-ablauf/

Möglicher Strafrahmen

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (auch bekannt als: Fahrerflucht oder Unfallflucht) ist in § 142 StGB unter Strafe gestellt und sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor und es handelt sich somit mitnichten bloß um ein „Kavaliersdelikt“.

Mehr zum Thema Fahrerflucht unter:

» https://www.strafrechtsiegen.de/fahrerflucht/

Was konnten wir für unseren Mandanten erreichen?

Zunächst einmal erging ein Strafbefehl gegen unseren Mandanten, in dem eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,00 Euro (= 2.400,00 Euro) festgesetzt wurde. Ferner wurde zusätzlich eine Geldbuße in Höhe von 35,00 Euro verhängt und es drohte ein dreimonatiges Fahrverbot (was im Übrigen nicht nur bei einem selbstständigen Unternehmer oftmals existenzbedrohende Bedeutung erlangen kann).

Gegen diesen Strafbefehl haben wir Einspruch eingelegt und konnten eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 600,00 € an eine gemeinnützige Einrichtung für unseren Mandanten erreichen.

Was können wir für Sie tun?

Sofern auch Sie einen Zusammenstoß im Straßenverkehr hatten und nun nicht wissen, wie Sie sich am besten verhalten sollen oder ob gegen Sie bereits ebenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet wurde: vertrauen Sie auf unsere Expertise. Die Kanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen ist Ihr erster Ansprechpartner in sämtlichen strafrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Fragen. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Strafrechtskanzlei vor Ort oder nutzen Sie bundesweit die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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