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Fahrerflucht als Straftatbestand (§ 142 StGB) – Unfallflucht

§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – die so genannte „Fahrerflucht“

I. Einleitung zum Thema Fahrerflucht

Es ist schnell mal geschehen, der Tatort in diesem Fall: ein beliebiger Supermarktparkplatz. Der Täter: Jedermann bzw. Jedefrau. Der Tatvorwurf: der Kofferraum ist prallgefüllt mit den Wocheneinkäufen, das lang ersehnte Wochenende naht und dann geschieht es plötzlich und völlig unerwartet beim Ausparken: ein anderes Fahrzeug wird leicht touchiert. Jedermann/Jedefrau hält kurz an, schaut sich den vermeintlichen Schaden an. Auf den ersten Blick ist nichts zu sehen, vielleicht ein paar Schrammen oder Kratzer. Jedermann/Jedefrau denkt sich nichts weiter dabei, notiert kurz ihre Kontaktdaten auf einem Zettel, den sie an die Windschutzscheibe des touchierten Fahrzeugs klemmt und fährt sodann direkt nach Hause und somit ins verdiente Wochenende. Als dann einige Zeit später ein Anhörungsbogen der Polizei im Briefkasten liegt, ist die Verwunderung groß.

Der Vorwurf: eine Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Das kann doch keine Fahrerflucht gewesen sein? Und ist die Fahrerflucht nicht bloß bußgeldbewehrt oder stellt sie tatsächlich schon einen Straftatbestand dar? Die Strafrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen klären Sie in dem nachfolgenden Beitrag über ihre Rechte und Pflichten rund um das Thema Fahrerflucht auf. Insbesondere werden wir Ihnen aufzeigen, warum man diesen Vorwurf nicht auf die allzu leichte Schulter nehmen sollte und wie Ihnen Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz als Fachanwalte für Verkehrsrecht gerade in einer solchen Situation kompetent weiterhelfen kann.

II. Der Tatbestand des § 142 StGB im Detail

Wie wir schon in der Einleitung erfahren haben, wird der Tatbestand des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) den meisten Lesern (und ggf. Betroffenen) als „Fahrerflucht“ oder „Unfallflucht“ geläufiger sein. Gemeint ist in jedem Fall dasselbe: nämlich § 142 StGB. Dieses Delikt soll nicht etwa Verkehrsrowdys oder Leute, die Probleme mit dem Ausparken haben, sanktionieren, sondern schützt die Vermögensinteressen des Unfallgegners, indem es die Aufklärung von Straßenverkehrsunfällen bezweckt. Dabei sollen die durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche gesichert und somit deren Durchsetzung ermöglicht werden.

„(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

Fahrerflucht
Schnell ist ein Unfall passiert – und sei es nur ein kleiner Kratzer – wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt begeht Fahrerflucht. Ein Straftatbestand nach § 142 StGB – Symbolfoto: obey leesin / Bigstock

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.“

Um sich nach § 142 StGB strafbar zu machen, müssen alle objektiven und subjektiven Elemente verwirklicht sein. Darüber hinaus handelt es sich bei § 142 StGB um ein sog. Sonderdelikt, d.h. nur ein Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 Abs.5 StGB kann Täter sein. Diesbezüglich enthält Abs. 5 eine sog. Legaldefinition (d.h. das Gesetz enthält bereits die Definition):

„(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“

Im Regelfall ist damit natürlich primär der Fahrer gemeint und auch erfasst; allerdings fällt unter diese Definition beispielsweise auch der Beifahrer, der den Fahrer stark abgelenkt oder ins Lenkrad gegriffen hat. Des Weiteren muss es sich um einen Unfall im Straßenverkehr handeln. Darunter ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr zu verstehen, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Hierunter fallen selbstverständlich Unfälle im fließenden Verkehr (z.B. zwei PKWs fahren ineinander), im ruhenden Verkehr (z.B. der klassische Ausparkunfall), aber auch das Anfahren von Leitplanken oder Verkehrsschildern. Ferner können sich wider Erwarten nicht nur Autofahrer, sondern auch Fahrradfahrer oder sogar Fußgänger (z.B. durch Touchieren des Einkaufswagens mit einem parkenden Auto) strafbar machen. Wann hingegen ein belangloser Personen- oder Sachschaden vorliegt, ist schon etwas schwieriger zu beurteilen. Ein belangloser Personenschaden wird wohl vorliegen, wenn noch nicht einmal der Tatbestand der (einfachen) Körperverletzung nach §§ 223, 229 StGB erfüllt ist. Bei der Einschätzung der Belanglosigkeit eines Sachschadens ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich: teilweise wird ein Sachschaden von bis zu 25 Euro als belanglos angesehen, teilweise ein Sachschaden von bis zu 50 Euro. Erfahrungsgemäß sollte man den Sachschaden im Zweifel (§ 142 StGB ist kein Kavaliersdelikt; der Strafrah-men beträgt immerhin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe!) jedoch eher zu hoch als zu niedrig ansetzen. Dies gilt v.a. bei vermeintlich leichten Rangierunfällen auf Parkplätzen, bei denen man mitunter auf den ersten Blick als Laie keinen allzu großen Schaden festzustellen vermag. Hier ist nicht auszuschließen, dass selbst bei kleineren Lackkratzern beispielsweise direkt die komplette Stoßstange ausgetauscht werden muss.

§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Abs. 1 Nr. 1 erfasst das vorzeitige „Sich-Entfernen“ vom Unfallort und setzt eine Konstellation voraus, in der eine feststellungsbereite Person anwesend ist. § 142 Abs. 1 Nr. 2 knüpft an eine Situation an, in der keine feststellungsbereite Person anwesend ist. Aus § 142 Abs. 1 Nr. 1 ergeben sich für den Unfallbeteiligten zwei Pflichten: er muss so lange am Unfallort verweilen (Anwesenheitspflicht), bis er die zur Beweissicherung erforderlichen Angaben gemacht hat (Vorstellungspflicht). Er muss somit gegenüber dem Unfallgegner seine Unfallbeteiligung offenlegen, mithin seinen Namen und Kontaktmöglichkeiten angeben. Ist jedoch keine Person anwesend, so greift § 142 Abs. 1 Nr. 2: danach ist der Täter dann verpflichtet, eine angemessene Zeit auf eine feststellungsbereite Person zu warten (Wartepflicht).

Sowohl dem Täter, der nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 seine Wartepflicht erfüllt hat, als auch dem Täter, der sich „berechtigt oder entschuldigt“ vom Unfallort entfernt hat, trifft nach § 142 Abs. 2 eine Nachholpflicht, er muss also die erforderlichen Angaben nachholen.

Nach dieser kurzen Erläuterung bedürfen dennoch einige Aspekte einer näheren Betrachtung. Zunächst einmal stellt sich die Frage, was denn unter „Unfallort“ konkret zu verstehen ist. Selbsterklärend fällt die eigentliche Unfallstelle unproblematisch unter den Unfallort. Darüber hinaus wird auch der unmittelbare Umkreis miterfasst. Eine verallgemeinerte Angabe in Metern lässt sich hingegen nicht machen, sondern die Feststellung ist vielmehr im Einzelfall davon abhängig, ob sich für die anderen Unfallbeteiligten bzw. feststellungsbereiten Dritten noch ohne weiteres ein Bezug des wartepflichtigen Täters zum unmittelbaren Unfallgeschehen herstellen lässt. Darüber hinaus muss der Täter sich vom Unfallort entfernt haben, d.h. diesen räumlich verlassen haben. Zur Wartepflicht i.S.d. § 142 Abs. 1 Nr. 2 bzw. zu deren Umfang lassen sich auch nur schwer generalisierende Aussagen treffen. Der Umfang beurteilt sich nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit und wird maßgeblich von Kriterien wie: entstandener Schaden, Lage des Unfallortes, Tageszeit, Witterungsverhältnisse, Verkehrsdichte sowie den Grad des Feststellungsbedürfnisses geprägt. Entgegen der weit verbreiteten Vorstellung, es genüge stets, wenn man seine Visitenkarte oder einen handschriftlichen Zettel mit seinen Personalien und ggf. der Angabe der Kfz-Haftpflichtversicherung an der Windschutzscheibe oder im Türrahmen steckend hinterlasse, so ist dies grundsätzlich nicht ausreichend. Sofern der Täter also seine Wartepflicht erfüllt hat, kann er sich dennoch gem. § 142 Abs. 2 strafbar machen. § 142 Abs. 2 Nr. 1 erfasst den Unfallbeteiligten, der den Unfallort verlassen hat, nachdem er seiner Wartepflicht gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 genügt hat. Er ist dann gem. § 142 Abs. 2, 3 verpflichtet, die Feststellung gegenüber einer Polizeidienststelle oder bei dem Berechtigten unverzüglich zu ermöglichen. § 142 Abs. 2 Nr. 2 erfasst hingegen die Nachholpflicht bei berechtigtem oder entschuldigtem Entfernen. Mit berechtigtem Entfernen ist das Berufen auf Rechtfertigungsgründe, mit entschuldigtem Entfernen das Berufen auf Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe gemeint.

III. Nach der Unfallflucht ist vor der Unfallflucht – § 142 Abs. 4 StGB

Unfallflucht ist strafbar
Nach einem Unfall einsteigen und einfach wegfahren, ist keine gute Idee. Unfallflucht wird hart bestraft. Im Bußgeldkatalog gibt es für schwere Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte in Flensburg. Symbolfoto: Paha_L / Bigstock

Aus verschiedenen Gründen kann es bereits zu einer Unfallflucht gekommen sein. Der Mensch hat einen natürlichen Fluchtinstinkt und somit erscheint es durchaus menschlich, den Ort des Geschehens bzw. einen Gefahrenort schnell wieder verlassen zu wollen. Diese Erkenntnis hat der Gesetzgeber in § 142 Abs. 4 berücksichtigt und baut dem (reuigen) Täter eine „goldene Brücke“: wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Nachholung der Feststellung freiwillig ermöglicht, kann die Strafe gemildert werden oder es kann sogar vollständig von einer Strafe abgesehen werden. Voraussetzung des § 142 Abs. 4 ist jedoch, dass der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs stattfand und es lediglich zu einem nicht bedeutenden Sachschaden kam. Die Grenze für einen unbedeutenden Sachschaden liegt bei etwa 1.300 Euro.

Da § 142 Abs. 4 von einigen Voraussetzungen abhängt und auf der Rechtsfolgenseite mitunter ein Strafverzicht oder aber eine Strafmilderung vorgesehen ist, sollte auf jeden Fall rechtzeitig ein Strafverteidiger für eine umfassende rechtliche Beratung aufgesucht werden, um die möglichen Probleme, aber auch die möglichen Chancen eingehend mit Ihnen zu besprechen. Gerne steht Ihnen hierfür die Rechtsanwaltskanzlei Kotz mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht und erfahrenen Strafverteidiger Dr. Christian Kotz jederzeit zur Verfügung.

IV. Was tun, wenn es scheppert? – Verhaltenstipps der Rechtsanwaltskanzlei Kotz

Zunächst ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Sollte nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort die Polizei vor ihrer Haustüre stehen und Sie mit dem Tatvorwurf konfrontieren, so gilt die altbewährte eiserne Regel im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden: machen Sie in jedem Fall von Ihrem Schweigerecht gebrauch und machen Sie keinerlei Angaben zum Geschehen (ausführlicher hierzu unser Beitrag unter Strafrecht-Infos: „Schweigerecht im Strafrecht“). Ferner sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie zunächst einmal mit Ihrem Rechtsanwalt sprechen wollen. Die Strafverteidiger der Rechtsanwaltskanzlei Kotz werden umgehend Akteneinsicht beantragen, da sich die optimale Verteidigungsstrategie erst nach erfolgter Aktensichtung festlegen lässt (hierzu ausführlicher unser Beitrag unter Strafrecht-Infos: „Die Akteneinsicht im Strafverfahren“).

V. Fazit

Eine kurze Unachtsamkeit beim Ausparken und schon kann man sich einer Strafanzeige mit dem Tatvorwurf der Unfallflucht ausgesetzt sehen. Zwar setzt § 142 StGB eine vorsätzliche Begehung voraus (eine fahrlässige Unfallflucht gibt es also nicht), dennoch wird der Einwand, man habe vom Unfallgeschehen rein gar nichts mitbekommen, von den Gerichten meist als eine reine Schutzbehauptung abgetan oder mit Hilfe eines Gutachtens widerlegt. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nicht nur strafrechtliche Sanktionen drohen (das Strafmaß reicht immerhin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), sondern unter Umständen auch mit einem mehrmonatigen Fahrverbot oder sogar einer Fahrerlaubnisentziehung bei einem Fremdschaden von mind. 1.250,00 € netto, 2 Punkten im Fahreignungsregister sowie versicherungsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss. Besonders hart kann es bezüglich der Folgen Fahranfänger betreffen, die sich noch in der Probezeit befinden: ihnen drohen bei der Fahrerflucht in der Probezeit ein Aufbauseminar sowie eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre. Daher ist in all diesen Fällen die rechtzeitige Einschaltung eines erfahrenen Verkehrs- und Strafrechtsanwalts von besonderer Bedeutung. Beachten Sie auch, dass durch die Beauftragung eines Strafverteidigers während des gesamten Strafverfahrens grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit besteht, auf eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld (§ 153a StPO) hinzuwirken (ausführlicher hierzu unter Strafrecht-Infos: „Einstellung des Verfahrens – Verfahrenseinstellung“). Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für ein Beratungsgespräch in unserer Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit unserer Online-Rechtsberatung. Gerne helfen wir Ihnen auch in Ihrem Fall weiter.

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