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Rechtswidrige Terminsverfügung: Wenn das Gericht den Anwalt ignoriert

Mordprozess gegen den eigenen Peiniger – doch der Anwaltstisch bleibt leer. Weil das Gericht die Hauptverhandlung trotz nachgewiesener Terminkollisionen des Opferanwalts festsetzt, stellt sich die Frage nach den Grenzen der richterlichen Hoheit. Ob Nebenkläger eine solche Terminsverfügung erzwingen oder hinnehmen müssen, führt nun zu einer wegweisenden Klärung über das Recht auf Beistand.
Ein Wandkalender mit rot markierten Blockaden neben einem offiziellen Ladungsschreiben auf einem Schreibtisch.
Vorbereitung auf den Gerichtstermin im Anwaltsbüro. Der Kalender zeigt blockierte Termine im Oktober 2024. Terminkollisionen zwischen Kanzleialltag und Gerichtsvorgaben können eine rechtswidrige Terminsverfügung aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung begründen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ws 639/25

Das Wichtigste im Überblick

OLG Frankfurt nennt die Terminierung rechtswidrig, weil es Nebenklägerinteressen völlig ignorierte.
  • Das Gericht bestätigt die Beschwerde der Nebenkläger gegen die Terminsverfügung.
  • Der Vorsitzende berücksichtigte die Verhinderungen des Nebenklägervertreters gar nicht.
  • Die Rechte der Nebenkläger auf Beistand zählen bei der Terminplanung mit.
  • Das OLG hebt die Verfügung nicht auf, weil keine Ermessensreduzierung vorlag.
  • Der Vorsitzende muss neu entscheiden und die Nebenklägerinteressen einbeziehen.

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 20.01.2026
  • Aktenzeichen: 3 Ws 639/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Terminsverfügung
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Nebenklage
  • Relevant für: Strafkammern, Nebenkläger, Verteidiger

Wann ist eine Terminsverfügung trotz § 305 StPO anfechtbar?

Gemäß § 304 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist eine Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse und Verfügungen eines Vorsitzenden grundsätzlich statthaft. Eine Verfügung ist dabei jede vom Gericht getroffene förmliche Anordnung innerhalb eines Verfahrens, wie etwa die Ladung von Zeugen oder eben die Terminierung der Hauptverhandlung. Regulär schließt § 305 S. 1 StPO die Anfechtung von Entscheidungen des erkennenden Gerichts aus, sobald diese einer Urteilsfällung vorausgehen. Eine Ausnahme greift jedoch nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Anfechtung wird dann zulässig, wenn der Betroffene nicht bloß die Zweckmäßigkeit der Maßnahme anzweifelt, sondern eine prozessuale Rechtswidrigkeit aufgrund einer fehlerhaften Ermessensausübung rügt und darüber hinaus eine selbstständige Beschwer vorliegt. Eine Beschwer bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die gerichtliche Entscheidung die Rechte oder Interessen des Betroffenen unmittelbar beeinträchtigt und er dadurch einen rechtlich relevanten Nachteil erleidet.

Wendet sich ein Angeklagter aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er — wie vorliegend die Beschwerdeführer — geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 S. 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen. – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main

In einem juristischen Streit um Sitzungstermine klärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 3 Ws 639/25) die Zulässigkeit einer solchen Anfechtung im Detail. Die Angehörigen eines Opfers rügten die Rechtswidrigkeit der Terminplanung, nachdem der zuständige Vorsitzende der 10. großen Strafkammer des Landgerichts ihre rechtzeitig gemeldeten Verhinderungen gänzlich ignoriert hatte. In der deutschen Strafprozessordnung tritt das Opfer nicht nur als Zeuge auf, sondern kann sich unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenkläger dem Verfahren anschließen, um aktiv Einfluss auf den Prozess zu nehmen und eigene Rechte geltend zu machen. Trotz des in § 305 StPO normierten Anfechtungsausschlusses ließ der Senat die Beschwerde zu und verwies zur Untermauerung seiner ständigen Rechtsauffassung neben eigenen früheren Beschlüssen explizit auf eine Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ-RR 2021, 19).

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Terminsverfügung des erkennenden Gerichts, die nach § 305 S. 1 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar ist, unterliegt ausnahmsweise der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO, wenn nicht die Zweckmäßigkeit, sondern die Rechtswidrigkeit der Terminsanordnung wegen fehlerhafter Ermessensausübung gerügt wird und darin eine selbständige Beschwer liegt.
  2. Das Recht der Nebenkläger auf anwaltlichen Beistand nach § 397 Abs. 2 S. 1 StPO sowie das Anwesenheitsrecht des Beistands in der Hauptverhandlung nach § 397 Abs. 2 S. 2 StPO sind wesentliche Umstände, die der Vorsitzende bei der Ermessensentscheidung über die Terminsfestsetzung zu berücksichtigen hat; eine vollständige Nichtberücksichtigung dieser Belange begründet einen Ermessensnichtgebrauch und macht die Terminsverfügung rechtswidrig.
  3. Stellt das Beschwerdegericht die Rechtswidrigkeit einer Terminsverfügung fest, ist es mangels Ermessensreduzierung auf Null nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des zuständigen Vorsitzenden zu setzen oder die Verfügung aufzuheben; es ist auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit beschränkt und weist den Vorsitzenden zur erneuten Ermessensausübung an.
Infografik: Die vollständige Nichtberücksichtigung der Termine des Nebenklägervertreters durch das Gericht verletzt dessen Anwesenheitsrecht und macht die Terminsverfügung wegen Ermessensfehlern rechtswidrig.
Rechtswidrige Terminplanung: Rechte der Nebenklage sichern

Warum ignorierte Anwalts-Termine einen Ermessensfehler begründen

Der Vorsitzende muss bei der Festlegung von Verhandlungstagen nach § 213 Abs. 1 StPO sein prozessuales Ermessen stets pflichtgemäß ausüben. Eine juristisch saubere Entscheidung verlangt dabei zwingend, dass sämtliche wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfasst und sorgsam gegeneinander abgewogen werden. Ein fehlerhafter Ermessensnichtgebrauch liegt in der Rechtsprechung dann vor, wenn eine notwendige Abwägung der relevanten Belange erkennbar gar nicht stattfand.

Ignorierte Terminblockaden des Anwalts

Die Aktenlage am Landgericht zeigte dieses Versäumnis deutlich auf: Der Vorsitzende erklärte in einem Antwortschreiben schriftlich, dass Verhinderungen von Nebenklägervertretern bei seiner Planung pauschal unberücksichtigt blieben. Er stütze dies auf die Ansicht, dass das Gesetz die Anwesenheit dieser Beistände nicht zwingend vorschreibe. Der rechtliche Beistand der Familie hatte dem Gericht formgerecht mitgeteilt, dass er an den angesetzten Terminen am 18. März und am 14. April 2026 nicht zur Verfügung stehe. Das Oberlandesgericht bewertete das rigorose Festhalten an diesen Daten als manifesten Rechtsfehler, da die verfahrensrechtlichen Interessen der Nebenklage somit zu keiner Sekunde in eine inhaltliche Gewichtung eingeflossen waren.

Wenn Sie als Nebenkläger oder deren Vertreter an Terminen verhindert sind, teilen Sie dies dem Gericht umgehend schriftlich unter Angabe der konkreten Gründe mit. Fordern Sie den Vorsitzenden explizit auf, Ihre Teilhaberechte aus § 397 StPO in die Abwägung einzubeziehen. Sollte das Gericht Ihre Einwände ohne inhaltliche Prüfung zurückweisen, sichern Sie diesen Schriftverkehr sorgfältig – er ist die notwendige Basis für eine erfolgreiche Beschwerde.

Praxis-Hürde: Die Begründung des Gerichts

Der Hebel für den Erfolg der Beschwerde war hier das schriftliche Eingeständnis des Vorsitzenden, die Belange der Nebenklage pauschal zu ignorieren. In der Praxis scheitern viele Beschwerden daran, dass Gerichte ihre Termine unkommentiert lassen oder zumindest behaupten, die Belange abgewogen zu haben. Eine Anfechtung ist meist nur dann aussichtsreich, wenn das Gericht – wie hier – explizit zu verstehen gibt, dass es bestimmte Interessenvertreter gar nicht erst in die Abwägung einbezieht.

Vorrang der Nebenklage-Teilnahme vor gerichtlichem Fristendruck

Das Gesetz gewährt anerkanntermaßen den Opfern und ihren Angehörigen weitreichende Schutzrechte zur Beteiligung an einem Strafverfahren. Nach § 397 Abs. 2 S. 1 StPO dürfen sie sich durch einen Rechtsanwalt professionell beistehen lassen. Dieser hinzugezogene juristische Beistand erwirbt gemäß § 397 Abs. 2 S. 2 StPO ein verbrieftes Anwesenheitsrecht für den Gerichtssaal. Einen noch umfassenderen Status genießen minderjährige Opferangehörige, da sie besonders intensiven Schutz benötigen, um ihre gesetzlichen Mitwirkungsrechte aus § 397 Abs. 1 S. 3 und 4 StPO überhaupt effektiv geltend machen zu können.

Mordvorwurf und die Notwendigkeit anwaltlichen Beistands

Der Hintergrund dieser konkreten Terminauseinandersetzung beruhte auf einer Anklageschrift vom August 2025. Darin lastete die Frankfurter Staatsanwaltschaft einem inhaftierten Beschuldigten an, die Mutter der hinterbliebenen Kinder aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben. Der Verhandlungsleiter des zuständigen Landgerichts hatte eine terminliche Abstimmung mit dem Anwalt der Minderjährigen abgelehnt, weil er fälschlicherweise davon ausging, nur das Personal mit zwingend vorgeschriebener Anwesenheitspflicht abfragen zu müssen. Das Oberlandesgericht korrigierte diese Sichtweise scharf: Die Teilhaberechte der Angehörigen im Prozess äußerst wesentliche Umstände bilden. Diese wichtigen Verfahrensrechte dürfen selbst dann nicht zurücktreten, wenn die Kammer durch Fristendruck in großen Haftsachen erheblich belastet ist.

Das Recht der Nebenkläger, sich nach § 397 Abs. 2 S. 1 StPO des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen, und dessen Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung sind solche wesentlichen Umstände. – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Warum das OLG die Termine feststellte, aber nicht aufhob

Ein Beschwerdegericht darf eine erlassene Terminsverfügung nur dann vollständig aufheben, wenn rechtlich eine Ermessensreduzierung auf Null festgestellt wird. Das bedeutet konkret: Es gibt in dieser Situation rechtlich nur noch eine einzige richtige Entscheidung, während jeder andere Spielraum für das Gericht ausgeschlossen ist. Fehlt es an dieser massiven Einschränkung des Handlungsspielraums, ist es dem übergeordneten Gericht verwehrt, nach eigenem Gutdünken einen neuen Terminplan an die Stelle des urteilenden Gerichtsvorsitzenden zu setzen. Das Prüfgericht limitiert in solch einer Konstellation seine Autorität auf die verbindliche Feststellung, dass die gerügte Handlungsweise gesetzwidrig ablief.

Keine eigenmächtige Terminaufhebung durch den Senat

Trotz der deutlichen Worte hob der Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die festgelegten Gerichtstermine im Frühjahr 2026 nicht auf. Die Richter beschränkten ihren Beschluss vom 20. Januar 2026 auf das formelle Feststellen der fehlerhaften Handhabung der Terminplanung. Sie begründeten diesen Schritt damit, dass sie die Organisationshoheit über die Strafkammer nicht komplett usurpieren dürften, weil eben keine Ermessensreduzierung auf Null vorlag. „Usurpieren“ meint hier das unrechtmäßige Aneignen der Entscheidungsgewalt, die eigentlich dem zuständigen Richter des Landgerichts zusteht. Als praktische Folge des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens wird der Vorsitzende der Strafkammer nun rechtlich angewiesen, seine Ermessensentscheidung aufzunehmen, in die die zeitlichen Interessen der minderjährigen Hinterbliebenen spürbar und nachweisbar einbezogen werden müssen.

Eine Aufhebung der Terminsverfügung des Strafkammervorsitzenden kam indes nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre. Denn der Senat darf sein Ermessen nicht an die Stelle des Strafkammervorsitzenden ausüben. – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Warten Sie bei einer rechtswidrigen Terminierung nicht bis kurz vor Prozessbeginn. Reichen Sie die Beschwerde sofort nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung ein. Da das OLG oft nur die Rechtswidrigkeit feststellt und die Sache zur Neuentscheidung zurückverweist, muss dem Landgericht genügend Zeit bleiben, den Terminplan vor dem ersten Sitzungstag tatsächlich noch anzupassen.

Achtung Falle: Feststellung vs. Aufhebung

Selbst wenn Sie mit der Beschwerde gewinnen, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Termin sofort vom Tisch ist. Das OLG stellt oft nur die Rechtswidrigkeit fest, ohne den Terminsplan selbst zu ändern. Das Verfahren geht zurück an den ursprünglichen Richter, der nun erneut entscheiden muss – diesmal unter Berücksichtigung Ihrer Argumente. Der zeitliche Vorlauf der Beschwerde muss daher groß genug sein, damit die erneute Entscheidung vor dem eigentlichen Termin ergehen kann.

Stärkung der Opferrechte durch Bindung an das BVerfG

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stärkt die Position von Opfern und Hinterbliebenen bundesweit, indem es klarstellt: Die Teilhaberechte der Nebenklage sind keine bloßen Formalien, die dem Zeitplan des Gerichts unterzuordnen sind. Da sich der Senat auf eine Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützt, hat diese Rechtsauffassung hohe Bindungswirkung für andere Strafkammern. Betroffene sollten sich bei Terminierungskonflikten ausdrücklich auf dieses Aktenzeichen (3 Ws 639/25) berufen, um eine Berücksichtigung ihrer Anwaltsverfügbarkeit zu erzwingen und im Ernstfall den Weg der Beschwerde erfolgreich zu beschreiten.


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Experten Kommentar

Der enorme Fristendruck in Haftsachen treibt Vorsitzende bei der Koordinierung regelmäßig in die völlige Verzweiflung. Wenn ich Akten mit drohendem Sechs-Monats-Limit prüfe, ist fast vorhersehbar, dass die Termine der Nebenklage als Erstes ignoriert werden. Das ist keine böse Absicht der Richter, sondern ein logistischer Befreiungsschlag der massiv überlasteten Strafkammern.

Wer als Betroffener dann nur starr auf den formellen Verfahrensrechten behaart, erreicht trotz eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens in der Realität oft wenig. Ich rate dringend dazu, dem Gericht bereits beim ersten Widerspruch direkt handfeste Ausweichtermine zu liefern. Nimmt man der Kammer dieses nervenaufreibende Puzzlespiel ab, lenken die Vorsitzenden bei der ohnehin fälligen Neuentscheidung meist widerstandslos ein.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Verlegung eines Gerichtstermins erzwingen, wenn mein Anwalt bereits eine andere Verhandlung hat?

Ein Erzwingen der Verlegung ist indirekt über eine Beschwerde möglich, wenn das Gericht die anderweitige Verhandlung Ihres Anwalts bei der Terminplanung erkennbar gar nicht abgewogen hat. Zwar besteht kein automatischer Anspruch auf die Genehmigung von Wunschterminen, doch die vollständige Ignorierung der anwaltlichen Verfügbarkeit stellt einen rechtlich angreifbaren Ermessensfehler dar.

Das Gericht ist nach § 213 StPO sowie im Rahmen der Teilhaberechte aus § 397 StPO verpflichtet, alle wesentlichen Belange der Beteiligten in die Terminplanung einzubeziehen. Ein pauschales Ablehnen oder Ignorieren rechtzeitig mitgeteilter Verhinderungsgründe des gewählten Verteidigers oder Nebenklagevertreters gilt als Ermessensnichtgebrauch und macht die Terminsverfügung rechtswidrig. Um dies erfolgreich zu rügen, muss die Verhinderung konkret nachgewiesen werden, woraufhin das Gericht im Rahmen einer Beschwerde nach § 304 StPO durch ein übergeordnetes Gericht angewiesen werden kann, eine rechtsfehlerfreie Abwägung unter Berücksichtigung Ihrer Rechte vorzunehmen.

Besondere Relevanz entfaltet dieser Schutz in komplexen Verfahren, in denen das Recht auf ein faires Verfahren den staatlichen Beschleunigungsgrundsatz überwiegt. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn durch eine Terminverlegung das gesamte Verfahren unzumutbar verzögert würde oder gesetzliche Fristen, insbesondere in Haftsachen, dem entgegenstehen.


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Was tun, wenn das Gericht den bereits gebuchten Urlaub meines Anwalts bei der Planung ignoriert?

Gegen das Ignorieren geplanter Abwesenheiten Ihres rechtlichen Beistands können Sie Beschwerde einlegen, sofern Sie die Verhinderung rechtzeitig detailliert mitgeteilt haben und das Gericht diese bei der Terminierung ohne inhaltliche Prüfung oder Begründung übergangen hat. Die prozessualen Teilhaberechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit eines gewählten Anwalts nach § 397 StPO, sind wesentliche Abwägungskriterien für die gerichtliche Terminplanung.

Ein Gericht darf den bereits gebuchten Urlaub eines Anwalts nicht pauschal unberücksichtigt lassen, da dies einen sogenannten Ermessensnichtgebrauch darstellt, wenn eine Abwägung zwischen dem Beschleunigungsgebot und den Teilhaberechten der Beteiligten erkennbar unterblieben ist. Gemäß der Rechtsprechung (u. a. OLG Frankfurt, Az. 3 Ws 639/25) ist eine Terminsverfügung ausnahmsweise trotz § 305 StPO anfechtbar, wenn sie wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig ist und eine selbstständige Beschwer begründet. Sie sollten den Vorsitzenden daher explizit zur Berücksichtigung der Verhinderung auffordern und im Falle einer Ablehnung den gesamten Schriftverkehr sichern, um die fehlende Auseinandersetzung mit Ihren Belangen im Beschwerdeverfahren nachweisen zu können.

Beachten Sie jedoch, dass das Beschwerdegericht bei einem Erfolg oft nur die Rechtswidrigkeit der Terminplanung feststellt, ohne die Termine selbst unmittelbar aufzuheben oder neu festzulegen. Da die Organisationshoheit beim ursprünglichen Gericht verbleibt, muss dieses nach der Feststellung der Rechtswidrigkeit eine neue, pflichtgemäße Ermessensentscheidung treffen, was zeitlichen Vorlauf bis zum geplanten Sitzungsbeginn erfordert.


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Wie wehre ich mich gegen eine Terminsverfügung, die meine Rechte als Nebenkläger faktisch aushebelt?

Sie können sich gegen eine solche Terminsverfügung mit einer Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO wehren, indem Sie geltend machen, dass die Anordnung aufgrund einer fehlerhaften Ermessensausübung rechtswidrig ist und Ihre prozessualen Teilhaberechte verletzt. Obwohl das Gesetz in § 305 Satz 1 StPO die Anfechtung von Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, grundsätzlich ausschließt, lässt die Rechtsprechung bei einer sogenannten selbstständigen Beschwer eine Ausnahme zu.

Die rechtliche Begründung für diesen Weg liegt darin, dass die Rechte der Nebenklage auf anwaltlichen Beistand nach § 397 Abs. 2 StPO wesentliche Belange sind, die ein Gericht bei der Terminplanung zwingend berücksichtigen muss. Ein Rechtsfehler ist insbesondere dann gegeben, wenn der Vorsitzende die Termine unter bewusster Ignorierung der mitgeteilten Verhinderungen Ihres Anwalts festsetzt, was einen Ermessensnichtgebrauch darstellt. In der Beschwerde an das nächsthöhere Gericht, etwa das Oberlandesgericht, müssen Sie daher präzise darlegen, dass es nicht bloß um Unzweckmäßigkeit geht, sondern um eine prozessuale Rechtswidrigkeit, die Ihre gesetzlich garantierten Mitwirkungsrechte faktisch leerlaufen lässt.

Beachten Sie jedoch, dass das Beschwerdegericht bei einem Erfolg oft nur die Rechtswidrigkeit feststellt und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweist, statt den Termin selbst aufzuheben. Da keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, behält das Ausgangsgericht seine Organisationshoheit, muss Ihre Belange im zweiten Anlauf jedoch rechtsfehlerfrei in die Abwägung einbeziehen, weshalb ein frühzeitiges Handeln vor Prozessbeginn zwingend erforderlich ist.


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Bleibt der Gerichtstermin bestehen, wenn das Beschwerdegericht lediglich die Rechtswidrigkeit der Planung feststellt?

JA. Der Termin bleibt formal bestehen, bis das ursprüngliche Gericht ihn nach der Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Oberlandesgericht (OLG) in einer neuen Entscheidung ändert oder aufhebt. Die Feststellung durch das Beschwerdegericht führt nicht automatisch zur Beseitigung des Termins, da die Organisationshoheit über das Verfahren weiterhin beim zuständigen Vorsitzenden des Landgerichts verbleibt.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass das OLG sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen darf, solange keine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null (kein anderer Handlungsspielraum mehr möglich) vorliegt. Das Prüfgericht limitiert in solch einer Konstellation seine Autorität darauf, die gesetzwidrige Handlungsweise verbindlich festzustellen, und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Aufgrund der Bindungswirkung dieses Beschlusses ist der dortige Vorsitzende nun gezwungen, das Ermessen fehlerfrei auszuüben und die Belange der Beteiligten, wie etwa die Anwaltsverfügbarkeit der Nebenklage, bei einer Neuplanung tatsächlich zu berücksichtigen.

Da nach dem erfolgreichen OLG-Beschluss zwingend eine aktive Neuentscheidung durch das Landgericht erfolgen muss, spielt der Zeitfaktor eine entscheidende Rolle für den praktischen Erfolg. Betroffene müssen die Beschwerde unmittelbar nach der Ablehnung einreichen, damit das gesamte Verfahren inklusive der nachfolgenden Neufestsetzung durch den ursprünglichen Richter noch vor dem eigentlich kritisierten Termin abgeschlossen werden kann.


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Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 3 Ws 639/25 – Beschluss vom 20.01.2026




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