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Rechtswidrige Beschlagnahme Datenträger: Drei Jahre ohne Geräte?

Ein Mann wartete fast drei Jahre lang vergeblich auf die Rückgabe seiner von der Polizei beschlagnahmten Festplatten und USB-Sticks. Das Landgericht Gera befand die monatelange Einbehaltung nun für rechtswidrig, auch wenn sie bereits beendet war.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Qs 187/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Polizei und Staatsanwaltschaft beschlagnahmten digitale Geräte einer Person für eine strafrechtliche Ermittlung. Die Untersuchung zog sich über sehr lange Zeit hin, ohne die Geräte zurückzugeben.
  • Die Rechtsfrage: War die sehr lange Beschlagnahme von Datenträgern durch die Behörden noch rechtmäßig, obwohl Ermittlungen stockten?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht stellte fest, dass die anhaltende Beschlagnahme der Datenträger ab einem bestimmten Zeitpunkt rechtswidrig war. Eine Überlastung der Behörden rechtfertigt keine unbegrenzte Beschlagnahme.
  • Die Bedeutung: Behörden dürfen beschlagnahmte Gegenstände nicht unbegrenzt lange einbehalten. Auch bei Personalmangel müssen Grundrechte beachtet und eine Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Gera
  • Datum: 11.06.2025
  • Aktenzeichen: 1 Qs 187/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Verfassungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren. Er beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer langandauernden Beschlagnahme seiner Datenträger.
  • Beklagte: Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Gera. Sie hielten die Beschlagnahme für weiterhin notwendig und verhältnismäßig.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen einen Mann wegen des Besitzes kinderpornografischer Dateien. Dabei wurden Datenträger beschlagnahmt und lange Zeit nicht vollständig ausgewertet.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War es rechtmäßig, dass bestimmte Datenträger des Beschuldigten über einen sehr langen Zeitraum von den Behörden einbehalten wurden, obwohl sie diese nicht schnell auswerteten?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Beschwerde des Beschuldigten war teilweise erfolgreich; die Beschlagnahme der bereits herausgegebenen Datenträger wurde für rechtswidrig erklärt.
  • Zentrale Begründung: Die fortgesetzte Beschlagnahme war unverhältnismäßig, da die Originaldatenträger nach Erstellung von Kopien nicht mehr notwendig waren und eine Überlastung der Behörden nicht zulasten des Beschuldigten gehen darf.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Beschlagnahme eines USB-Sticks und zweier Festplatten wurde für rechtswidrig erklärt, und der Beschuldigte muss keine Gerichtsgebühren zahlen.

Der Fall vor Gericht


Das ewige Warten auf die Festplatte: Landgericht Gera erklärt Langzeit-Beschlagnahme für rechtswidrig

Stellen Sie sich vor, Ihr Computer, Ihr Handy und Ihre externen Festplatten werden von der Polizei mitgenommen. Sie warten monatelang, dann über ein Jahr, bis etwas passiert. Ihr digitales Leben ist eingefroren, obwohl die Behörden Kopien Ihrer Daten haben. Genau diese Situation bildete den Kern eines Falls, der das Landgericht Gera beschäftigte. Es ging um die Frage, ob die dauerhafte Beschlagnahme von Beweismitteln, insbesondere Datenträgern, über einen sehr langen Zeitraum hinweg noch rechtmäßig ist, selbst wenn die Ermittlungen stocken.

Der Beginn der Odyssee: Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern

Ein vom Landgericht Gera als Betroffener der rechtswidrigen Beschlagnahme anerkannter Mann ringt sichtlich mit den Auswirkungen des langwierigen Verfahrens um die Herausgabe seiner digitalen Datenträger.
Landgericht Gera stellt rechtswidrige Langzeitbeschlagnahme von USB‑Stick und Festplatten wegen Unverhältnismäßigkeit fest. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Geschichte begann mit einem standardisierten Hinweis einer ausländischen Ermittlungsbehörde. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Gera Ermittlungen gegen einen Beschuldigten wegen der Verbreitung kinder- bzw. jugendpornografischer Dateien ein. Am 4. März 2022 erließ die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Gera einen Beschluss zur Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten und zur Beschlagnahme relevanter Gegenstände.

Die Durchsuchung fand am 10. Mai 2022 statt. Dabei wurden verschiedene Asservate sichergestellt: ein iPhone 13 Pro Max, ein Tablet Huawei, ein schwarz-silberner USB-Stick (Asservat Nr. 3) sowie zwei Festplatten der Marke „crucial“ mit je 480 GB (Asservate Nr. 4 und 5). Diese digitalen Speichermedien wurden zur Sicherung und groben Durchsicht zunächst an die Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Jena übergeben. Bereits im Juni 2023 fertigte die KPI Jena Spiegelungen und Kopien der Datenträger an. Anschließend wurden die Originaldatenträger zur vertieften Auswertung an das Landeskriminalamt (LKA) Thüringen, Abteilung ZAst, weitergeleitet.

Der Beschuldigte legte zunächst eine Beschwerde gegen den ursprünglichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ein, nahm diese jedoch am 2. September 2022 wieder zurück. Das Warten auf die Auswertung begann.

Der Kampf um die Herausgabe: Behördliche Mühlen und juristischer Druck

Die Zeit verging, ohne dass die Ermittlungen entscheidend vorankamen oder die Datenträger zurückgegeben wurden. Die Staatsanwaltschaft drängte zwar wiederholt mit Verfügungen auf eine Beschleunigung der Bearbeitung durch das LKA, erklärte jedoch, eine Herausgabe sei nicht möglich. Das LKA wiederum gab eine Bearbeitungszeit von etwa einem Jahr an – eine Zeitspanne, die bereits im Sommer 2023 begann.

Am 11. Juli 2024 reichte der Verteidiger des Beschuldigten einen wichtigen Antrag ein: Er forderte die gerichtliche Feststellung, dass die anhaltende Beschlagnahme der Datenträger rechtswidrig sei. Es ging hier nicht primär um die Herausgabe, sondern um die formale Feststellung der Rechtsverletzung. Die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Gera lehnte diesen Antrag am 21. September 2024 ab.

Unbeirrt legte der Beschuldigte am 27. September 2024 Beschwerde gegen diesen ablehnenden Beschluss ein. Das Amtsgericht Gera verzögerte jedoch die Weiterleitung der Beschwerdeakte an die nächsthöhere Instanz erheblich, sodass diese erst am 27. Mai 2025 beim Landgericht einging.

Während dieses Verfahrens kam es zu weiteren Entwicklungen: Am 28. November 2024 legte das LKA einen Auswertebericht vor, der besagte, dass eine kinderpornografische Bilddatei lediglich auf dem iPhone gefunden worden sei. Der Schlussvermerk der KPI Jena datiert vom 28. Januar 2025. Obwohl die Staatsanwaltschaft am 6. März 2025 Nachermittlungen hinsichtlich des Tablets anordnete, kam es am 10. März 2025 zu einer entscheidenden Wende: Der USB-Stick und die beiden Festplatten wurden an den Beschuldigten herausgegeben. Dies war ein wesentlicher Punkt für die spätere Entscheidung des Landgerichts.

Vor dem Landgericht beanspruchte der Beschuldigte nun ausschließlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der fortdauernden Beschlagnahme der bereits herausgegebenen Datenträger. Er begehrte explizit nicht die Herausgabe der noch in staatlicher Verwahrung befindlichen Geräte (iPhone und Tablet).

Das Urteil des Landgerichts Gera: Ein Sieg für die Verhältnismäßigkeit

Am 11. Juni 2025 fällte das Landgericht Gera (1. Strafkammer als Beschwerdekammer, Aktenzeichen: 1 Qs 187/25) seine Entscheidung.

Das Gericht entschied wie folgt:

  1. Der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 21. September 2024 wurde auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. September 2024 hin aufgehoben.
  2. Es wurde gerichtlich festgestellt, dass die Beschlagnahme des schwarz-silbernen USB-Sticks (Asservat Nr. 3) und der beiden Festplatten „crucial“, 480 GB (Asservate Nr. 4 und 5), rechtswidrig war.
  3. Die Beschwerde wurde im Übrigen, bezüglich des iPhones und des Tablets, als unzulässig verworfen.
  4. Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Gebühren erhoben. Die hierfür notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.

Die Gründe für die Entscheidung: Warum das Gericht so urteilte

Das Landgericht Gera begründete seine Entscheidung detailliert und wog die Interessen des Beschuldigten gegen die Interessen der Strafverfolgung ab.

Die Kernfrage der Verhältnismäßigkeit

Der Beschuldigte rügte die Unverhältnismäßigkeit der anhaltenden Einziehung bzw. des anhaltenden Eigentumsentzugs. Er machte geltend, dies verletze sein Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Grundgesetz) und, angesichts der Wohnungsdurchsuchung, sein Schutzrecht aus Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (Unverletzlichkeit der Wohnung). Er argumentierte, dass ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung bestehe. Die Verteidigung betonte, dass geeignete Datensicherungen (Spiegelungen/Kopien) angefertigt worden seien, sodass die weitere Verwahrung der Originaldatenträger nicht erforderlich sei. Zudem seien die Geräte nicht verschlüsselt gewesen, die PIN sei herausgegeben worden, die Datenmengen überschaubar, und die Datenträger hätten nur geringen wirtschaftlichen Wert. Eine spätere Einziehung könne auch bei vorheriger Herausgabe durch Vollstreckung der Einziehungsentscheidung realisiert werden (§ 459g Strafprozessordnung). Letztlich dürfe die Überlastung der Ermittlungsbehörden nicht zulasten des Beschuldigten gehen.

Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht hatten dagegen argumentiert, es bestehe weiterhin ein konkreter Tatverdacht, der die Beschlagnahme rechtfertige. Die Einbehaltung der Datenträger sei zur Fortführung der Ermittlungen erforderlich. Die Überlastung der zuständigen Auswertungseinheit (ZAst des LKA) sei objektiv und unverschuldet. Sie seien nicht kurzfristig in der Lage, die hohe Arbeitsbelastung zu beheben, weshalb Priorisierung und längere Bearbeitungszeiten gerechtfertigt seien. Diese Priorisierung richte sich nach der Bedeutung anderer, höher zu priorisierender Verfahren (z. B. Haft- und Umfangsverfahren).

Die Würdigung durch das Landgericht

Das Landgericht Gera hielt die Beschwerde hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits herausgegebenen Datenträger (USB-Stick und die beiden Festplatten) für zulässig und begründet. Obwohl diese bereits zurückgegeben waren und somit eine „prozessuale Erledigung“ eingetreten war, sah das Gericht ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Beschuldigten. Es ging darum, festzustellen, dass eine rechtswidrige staatliche Maßnahme stattgefunden hatte, auch wenn sie nicht mehr andauerte. Das Gericht berief sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).

Für die noch in staatlicher Verwahrung befindlichen Datenträger (iPhone, Tablet) wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hierfür bestehe kein Feststellungsinteresse, da das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Beschlagnahme mit dem Ziel der Herausgabe der vorrangig vorgesehene Rechtsbehelf sei. Eine Umdeutung des Rechtsmittels kam nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer ausdrücklich kein Herausgabebegehren verfolgte.

Die Unverhältnismäßigkeit im Detail

Die Kammer erachtete die weitere Verwahrung der genannten Datenträger ab dem 25. Juli 2023 als offensichtlich unverhältnismäßig und somit rechtswidrig. Das Gericht erkannte an, dass gesetzliche Höchstdauern für Beschlagnahmen nicht explizit in §§ 94 ff., 110 Strafprozessordnung normiert sind. Dennoch dürfe die Befugnis zum Einbehalt nicht grenzenlos sein und müsse stets am Verhältnismäßigkeitsprinzip gemessen werden.

Ein zentraler Punkt der Begründung war, dass eine staatliche Überlastung, unabhängig davon, ob sie verschuldet ist, nicht zum Nachteil des Beschuldigten gehen darf. Die Dauer der Beschlagnahme von zwei Jahren und zehn Monaten überschreite die noch hinzunehmende Eingriffsschwelle. Hierfür sprachen insbesondere die überschaubare Datenmenge, das Fehlen von Verschlüsselung, die erfolgte Spiegelung und der geringe wirtschaftliche Wert der Datenträger. Auch gab es keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte eine spätere Einziehung verhindern könnte.

Verwerfung der Gegenargumente der Behörden

Das Gericht setzte sich systematisch mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts auseinander:

  • Überlastung der Ermittlungsbehörden / Priorisierung: Die Kammer erkannte die objektive Belastung des LKA an. Sie stellte jedoch klar, dass verfassungsrechtliche Grundrechte des Beschuldigten geschützt werden müssen und staatliche Ressourcendefizite nicht zu Lasten der Betroffenen gehen dürfen. Auch wenn Priorisierung zulässig sei, überschreite die tatsächliche Dauer (Wartezeiten von weit über einem Jahr) die Grenze des Zumutbaren. Das Gericht verwies auf konkrete Zeitpunkte (wiederholte Sachstandsanfragen des Verteidigers vom 20. Juni 2023 und die Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2023), ab denen eine sofortige Priorisierung und Fertigstellung geboten gewesen wäre, um eine Verfahrensbeschleunigung der Beschlagnahme zu erzielen.
  • Notwendigkeit der Originaldatenträger trotz Spiegelungen: Die Ermittlungsbehörden hatten nicht dargelegt, weshalb die Originale nach Anfertigung geeigneter Spiegelungen (bereits im Juni 2023) weiterhin erforderlich gewesen wären. Fehlende Darlegung des konkreten Erfordernisses lasse die Verhältnismäßigkeit entfallen.
  • Risiko der späteren Einziehung: Das Gericht hielt dem entgegen, dass eine Einziehung auch nach Herausgabe vollstreckbar ist (§ 459g Strafprozessordnung) und konkrete Anhaltspunkte, der Beschuldigte könne die Vollstreckung verhindern, nicht vorlagen.
  • Schwere des Tatvorwurfs: Obwohl die Schwere der Tat gewürdigt wurde, stellte die Kammer fest, dass das bisherige Ermittlungsergebnis nur eine Datei nachwies und der Beschuldigte nicht vorbestraft war. Die erwartbaren Rechtsfolgen blieben überschaubar und konnten die fortdauernde Verwahrung nicht ohne Weiteres rechtfertigen.
  • Verfahrensverzögerungen durch richterliche/gängige Verfahrensabläufe: Die Kammer beanstandete, dass die Zuleitung des Rechtsmittels an die Kammer gegen § 306 Abs. 2 S. 2 StPO erst acht Monate nach Eingang erfolgte, was die Verhältnismäßigkeitsprüfung zusätzlich negativ beeinflusste. Auch die Anordnung von Nachermittlungen durch die Staatsanwaltschaft (6. März 2025) ohne Erwägung der Rückgabe der Originale wurde kritisiert.

Die Kosten des Verfahrens

Da die Beschwerde hinsichtlich der bereits herausgegebenen Datenträger erfolgreich war, entschied das Landgericht, dass die Beschwerdegebühr gemäß § 473 Abs. 4 Strafprozessordnung in voller Höhe ermäßigt wird. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt (§§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 Strafprozessordnung).

Die Urteilslogik

Beschlagnahmen von Datenträgern werden unrechtmäßig, wenn Behörden sie über lange Zeit ohne konkreten Erforderlichkeitsnachweis behalten, obwohl verwertbare Kopien vorliegen.

  • Verhältnismäßigkeit der andauernden Beschlagnahme: Behörden dürfen Datenträger nur so lange einbehalten, wie dies konkret für die Ermittlungen erforderlich ist; liegen geeignete Spiegelungen vor, bestehen keine Verschlüsselung, sind die Datenmengen überschaubar und der wirtschaftliche Wert gering, entfällt die Rechtfertigung für eine fortdauernde Verwahrung.
  • Staatliche Ressourcen rechtfertigen keine Grundrechtsbelastung: Objektive Überlastung oder Priorisierung von Verfahren rechtfertigt nicht, dass Behörden Betroffene dauerhaft ihrer Eigentums- und Wohnungsrechte berauben; Behörden tragen die Verantwortung, Priorisierung und Bearbeitung so zu organisieren, dass unverhältnismäßige Eingriffe vermieden werden.
  • Feststellungsinteresse und vorrangige Rechtsbehelfe: Betroffene können auch nach Herausgabe von Gegenständen ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung rechtswidriger Beschlagnahmen haben, während bei noch verwahrten Sachen das Beschwerde- bzw. Herausgabebegehren als vorrangiger Rechtsweg zu gelten hat.

Die übergeordnete Lehre lautet: Verhältnismäßigkeit und effektiver Rechtsschutz setzen der Dauer staatlicher Eingriffe Grenzen, unabhängig von Ermittlungsdruck oder Ressourcensituationen.


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Ist die Dauer der Beschlagnahme Ihrer Datenträger unverhältnismäßig? Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihres Falls.


Das Urteil in der Praxis

Wie viel Geduld muss ein Bürger aufbringen, wenn der Staat seine digitalen Daten beschlagnahmt? Das Landgericht Gera zieht hier eine klare rote Linie und stellt fest: Überlange Beschlagnahmen von Datenträgern sind rechtswidrig, selbst wenn die Behörden überlastet sind. Dieses Urteil ist ein unmissverständliches Signal an die Ermittlungsbehörden, ihre Priorisierung und Ressourcennutzung kritisch zu hinterfragen. Für jeden Betroffenen bedeutet es eine Stärkung der Grundrechte gegenüber staatlicher Trägheit und fordert eine konsequente Beschleunigung bei der Datenanalyse ein. Es zeigt: Die „Mühlen der Justiz“ dürfen nicht zu einer unzumutbaren Belastung für den Einzelnen werden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum ist die lange Beschlagnahme meiner Datenträger rechtswidrig?

Eine lange Beschlagnahme von Datenträgern wird rechtswidrig, weil der Staat Ihre Grundrechte nicht unbegrenzt einschränken darf. Sobald Ermittlungsbehörden alle notwendigen Daten gesichert haben – etwa durch Kopien –, muss die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme neu bewertet werden.

Der Grund: Das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Ihr digitaler Besitz ist keine Geisel des Staates. Selbst wenn Ermittlungsbehörden überlastet sind, dürfen Grundrechte wie das Eigentum nicht grenzenlos eingeschränkt werden. Eine Datenträger-Beschlagnahme, die sich über Monate oder gar Jahre zieht, sprengt diesen Rahmen.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Gera bestätigt das eindrücklich. Über fast zwei Jahre und zehn Monate hielt die Polizei die Datenträger eines Beschuldigten fest, obwohl schon Kopien angefertigt waren. Die Behörden argumentierten mit Überlastung. Doch das Gericht urteilte klipp und klar: Diese dauerhafte Beschlagnahme war unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

Stellen Sie sich vor, Ihr Auto wird für eine Untersuchung beschlagnahmt. Sind die Prüfungen abgeschlossen und Kopien der Fahrzeugdaten erstellt, muss das Original zurück, selbst wenn die Werkstatt randvoll ist.

Verstehen Sie: Ihre Grundrechte begrenzen auch staatliche Überlastung.


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Kann ich meine beschlagnahmten Datenträger früher zurückfordern?

Ja, die vorzeitige Herausgabe beschlagnahmter Datenträger können Sie fordern, besonders wenn Ermittler bereits Kopien oder „Spiegelungen“ angefertigt haben und die Originale nicht mehr zwingend für die Fortführung der Ermittlungen benötigt werden. Gerichte prüfen hier die Verhältnismäßigkeit sehr genau. Das ist Ihr Recht.

Warum sollten Behörden Ihr Eigentum ewig festhalten? Juristen nennen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Stellen Sie sich vor, Sie leihen jemandem Ihr Auto. Sobald er die benötigten Fotos gemacht hat, hat er keinen Grund mehr, es zu behalten. Auch bei digitalen Beweismitteln gilt: Wurden alle relevanten Daten gespiegelt, schwindet der Bedarf an den Originalen drastisch. Ihr Eigentumsrecht zählt.

Das Landgericht Gera stellte kürzlich klar: Eine jahrelange Beschlagnahme von Datenträgern, obwohl längst Kopien vorlagen, ist rechtswidrig. Gerichte dulden es nicht, dass staatliche Überlastung zulasten Ihrer Grundrechte geht. Dort lagen die Daten über zwei Jahre – ein Unding. Der Grund? Die Originale waren für die Ermittlungen nicht mehr zwingend notwendig. Die Behörden konnten nicht überzeugend darlegen, warum die Spiegelungen nicht ausreichten.

Prüfen Sie die Notwendigkeit der Originaldatenträger nach erfolgter Spiegelung und fordern Sie deren Rückgabe ein!


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Muss die Polizei meine Datenträger nach Kopie herausgeben?

Die Polizei muss Ihre Datenträger grundsätzlich nach einer erfolgreichen Kopie oder Spiegelung herausgeben, sobald die Originale für die Ermittlungen nicht mehr zwingend erforderlich sind. Gerichte sehen eine übermäßige Beschlagnahme als unverhältnismäßig an, besonders wenn digitale Beweismittel bereits gesichert wurden. Der Grund? Ihr Eigentumsrecht.

Juristen nennen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Eine Beschlagnahme ist ein schwerwiegender Eingriff in Ihr Eigentum und muss notwendig sowie angemessen sein. Sobald die Polizei verwertbare Kopien erstellt hat, schwindet die Notwendigkeit, die Originale dauerhaft zu behalten. Das Landgericht Gera stellte kürzlich fest, dass auch eine Überlastung der Ermittlungsbehörden nicht zulasten der Bürger gehen darf.

Im Fall vor dem Landgericht Gera wurden USB-Sticks und Festplatten fast zwei Jahre lang einbehalten, obwohl sie längst kopiert waren. Klingt harmlos? Nicht vor Gericht. Die Kammer erklärte die weitere Einbehaltung der digitalen Speichermedien ab Juli 2023 als klar rechtswidrig. Die Begründung: Die Ermittler konnten nicht darlegen, warum die Originale nach der Spiegelung noch nötig waren.

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein wichtiges Dokument kopiert. Brauchen Sie das Original noch dringend, um damit zu arbeiten? Meist nicht, es sei denn, die Echtheit des Originals selbst steht im Zentrum. Genauso verhält es sich mit Ihren Daten. Die Staatsanwaltschaft muss konkrete Gründe nennen, warum das Original unverzichtbar bleibt.

Erkundigen Sie sich umgehend nach dem Status Ihrer beschlagnahmten Datenträger und fordern Sie deren Herausgabe, sobald Kopien existieren.


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Wie kann ich die Beschlagnahme meiner Geräte anfechten?

To challenge the Beschlagnahme Ihrer Geräte, legen Sie Beschwerde gegen den richterlichen Beschluss ein. Alternativ können Sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangen, besonders wenn die Geräte bereits lange festgehalten oder sogar herausgegeben wurden. Dieses Vorgehen verschafft Ihnen eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme.

Mit einer Beschwerde gegen den richterlichen Beschluss erzwingen Sie eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung. Juristen nennen das einen „Rechtsbehelf“ – quasi Ihr Widerspruch gegen die staatliche Einziehung. Ist die Beschlagnahme schon länger her oder die Geräte sogar zurück, können Sie die „Feststellung der Rechtswidrigkeit“ beantragen. Hier geht es nicht mehr um die Rückgabe, sondern um die Bestätigung, dass die Maßnahme unverhältnismäßig war.

Stellen Sie sich vor, Ihre Datenträger werden jahrelang festgehalten, obwohl längst Kopien gezogen wurden. Genau so erging es einem Beschuldigten im Fall des Landgerichts Gera. Er legte zunächst Beschwerde gegen die Beschlagnahme ein, später beantragte er erfolgreich die Feststellung der Rechtswidrigkeit für seine bereits herausgegebenen Festplatten. Das Gericht stellte klar: Staatliche Überlastung darf nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.

Zögern Sie nicht: Konsultieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt für die Einlegung Ihrer Beschwerde gegen die Beschlagnahme.


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Was tun, wenn meine Beschlagnahme zu lange dauert?

Dauert die Beschlagnahme Ihrer Gegenstände unverhältnismäßig lange, können Sie deren gerichtliche Überprüfung oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen. Eine überzogene Dauer der Einziehung ist ein massiver Eingriff in Ihre Grundrechte – die bloße Überlastung der Behörden rechtfertigt diese zeitliche Ausdehnung nicht. Gerichte können eine solche Verzögerung für unzulässig erklären und Ihnen so den Weg für eine Wiedergutmachung ebnen.

Juristen nennen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Dieses Prinzip fordert, dass staatliche Eingriffe stets notwendig, geeignet und angemessen sein müssen. Zwar gibt es keine feste Höchstdauer für eine Beschlagnahme, doch die Behörden dürfen Beweismittel nicht beliebig lange einbehalten. Die Verzögerung darf nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, selbst wenn die Ermittlungsbehörden objektiv überlastet sind.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Gera schuf hier klare Verhältnisse. Dort hatte die Staatsanwaltschaft Datenträger (USB-Stick, Festplatten) eines Beschuldigten fast zwei Jahre und zehn Monate einbehalten – obwohl Spiegelungen längst angefertigt waren und die Geräte unverschlüsselt vorlagen. Das Gericht erklärte die fortgesetzte Verwahrung nach 25. Juli 2023 für rechtswidrig. Trotz erfolgter Rückgabe stellte das Gericht ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Beschuldigten fest, da ein Grundrechtseingriff stattgefunden hatte.

Dokumentieren Sie jede Sachstandsanfrage und ziehen Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Betracht, um Ihre Rechte durchzusetzen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Asservate

Ein Asservat bezeichnet im juristischen Sprachgebrauch einen im Rahmen einer Strafverfolgung sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstand, der als Beweismittel dienen kann oder dessen Einziehung droht. Die Behörden verwahren diese Gegenstände sorgfältig, um sie für spätere Verfahrensschritte verfügbar zu halten und ihre Unversehrtheit zu gewährleisten.

Beispiel: Die beiden Festplatten der Marke „crucial“ und der USB-Stick wurden als Asservate sichergestellt und zur weiteren Auswertung an das Landeskriminalamt weitergeleitet.

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Einziehung

Die Einziehung ist eine strafrechtliche Maßnahme, durch die der Staat dem Verurteilten bestimmte Gegenstände oder Werte endgültig entzieht, wenn diese mit einer Straftat in Verbindung stehen oder aus ihr gewonnen wurden. Das Gesetz zielt darauf ab, kriminell erlangte Vermögensvorteile abzuschöpfen oder Gefahren, die von bestimmten Gegenständen ausgehen, dauerhaft zu beseitigen.

Beispiel: Das Landgericht Gera bemerkte, dass eine spätere Einziehung der Datenträger auch nach vorheriger Herausgabe durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung nach § 459g Strafprozessordnung möglich gewesen wäre.

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Feststellungsinteresse

Das Feststellungsinteresse beschreibt das schutzwürdige Bedürfnis einer Person, gerichtlich klären zu lassen, ob eine vergangene oder erledigte staatliche Maßnahme rechtswidrig war, auch wenn die Maßnahme selbst nicht mehr andauert oder sich schon „erledigt“ hat. Dieses Interesse gewährleistet effektiven Rechtsschutz, selbst wenn die eigentliche Belastung durch die Maßnahme bereits entfallen ist.

Beispiel: Im vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, da er klären lassen wollte, ob die Beschlagnahme seiner bereits herausgegebenen Datenträger in der Vergangenheit rechtswidrig gewesen war.

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Prozessuale Erledigung

Eine prozessuale Erledigung tritt ein, wenn der Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens während des laufenden Prozesses wegfällt, beispielsweise weil die ursprünglich angefochtene Maßnahme zwischenzeitlich aufgehoben oder beendet wurde. Obwohl das eigentliche Begehren – oft die Aufhebung der Maßnahme – damit hinfällig wird, kann das Gericht unter Umständen noch ein Feststellungsinteresse prüfen.

Beispiel: Obwohl der USB-Stick und die beiden Festplatten bereits herausgegeben worden waren und somit eine prozessuale Erledigung eingetreten war, sah das Landgericht Gera dennoch ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Beschuldigten.

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Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf ist ein gesetzlich vorgesehenes Mittel, mit dem man eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung überprüfen und gegebenenfalls ändern oder aufheben lassen kann. Er dient dazu, Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich gegen als unrechtmäßig empfundene Akte der Staatsgewalt zur Wehr zu setzen und so Rechtsschutz zu erlangen.

Beispiel: Eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme ist der vorrangig vorgesehene Rechtsbehelf, um die Herausgabe der noch in staatlicher Verwahrung befindlichen Geräte zu erreichen.

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Verhältnismäßigkeitsprinzip

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein grundlegendes rechtsstaatliches Gebot, das besagt, dass jede staatliche Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Dieses Prinzip schützt Bürger vor übermäßigen Eingriffen und verlangt stets eine Abwägung zwischen dem staatlichen Zweck und der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung.

Beispiel: Das Landgericht Gera erachtete die weitere Verwahrung der Datenträger ab einem bestimmten Zeitpunkt als unverhältnismäßig, da die Dauer der Beschlagnahme die hinzunehmende Eingriffsschwelle deutlich überschritt und somit gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstieß.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verhältnismäßigkeitsprinzip
    Staatliche Maßnahmen müssen stets angemessen sein und dürfen nicht über das Ziel hinausschießen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die lange Beschlagnahme der Datenträger im Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs und der Notwendigkeit für die Ermittlungen noch verhältnismäßig war.
  • Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz)
    Jeder Bürger hat das Recht, staatliche Entscheidungen von einem Gericht überprüfen zu lassen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieses Grundrecht ermöglichte es dem Beschuldigten, die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme gerichtlich feststellen zu lassen, obwohl die Datenträger bereits zurückgegeben worden waren.
  • Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Grundgesetz)
    Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz seines Eigentums, wobei Einschränkungen nur durch Gesetz und zum Wohl der Allgemeinheit erfolgen dürfen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschlagnahme griff in das Eigentum des Beschuldigten an seinen Datenträgern ein, und die lange Dauer der Entziehung wurde vom Gericht als unverhältnismäßige Verletzung dieses Grundrechts bewertet.
  • Beschlagnahme und Sicherstellung von Beweismitteln (§§ 94 ff. Strafprozessordnung)
    Die Polizei oder Staatsanwaltschaft darf Gegenstände, die als Beweismittel für eine Straftat dienen, beschlagnahmen oder sicherstellen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die anfängliche Beschlagnahme der Datenträger rechtmäßig war, urteilte das Gericht, dass deren übermäßig lange Einbehaltung über die im Gesetz vorgesehenen Befugnisse hinausging und rechtswidrig wurde.
  • Grenzen staatlicher Ermittlungsbefugnisse (Übermaßverbot)
    Staatliche Ermittlungen dürfen die Rechte der Bürger nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus belasten, selbst bei Personalengpässen der Behörden.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass eine Überlastung der Ermittlungsbehörden oder lange Wartezeiten die Rechte des Beschuldigten nicht dauerhaft einschränken dürfen und eine Beschlagnahme ab einem bestimmten Zeitpunkt unverhältnismäßig wird.

Das vorliegende Urteil


LG Gera – Az.: 1 Qs 187/25 – Beschluss vom 11.06.2025


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