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Behinderung eines Rettungswagens bei Schwerverletzten

Rettungsdienstbehinderung und Beleidigung: Strafmaß für verantwortungslose Verhaltensweisen

Im Zentrum dieses Falles steht ein Angeklagter, der sich während eines medizinischen Notfalls abweisend und störend verhielt. Dies führte zu seiner Anklage und Verurteilung aufgrund von Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tatmehrheit mit Beleidigung und falscher Verdächtigung. Dabei hat der Mann sich besonders rücksichtslos gegenüber den Rettungskräften verhalten, die versuchten, einer schwer verletzten Frau zu helfen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 65 Ds – 70 Js 518/20 – 115/20 >>>

Behinderung des Rettungsweges und Auseinandersetzung mit Einsatzkräften

Die erste Handlung des Angeklagten, die zu seiner Verurteilung führte, bestand darin, einen Rettungswagen während eines Einsatzes zu behindern. Dies geschah, indem der Mann sein Fahrzeug in einer Engstelle abstellte und die Tür öffnete, was das Fortkommen des Rettungswagens verhinderte. Trotz des deutlich sichtbaren Blaulichts und der unmittelbaren Nähe zum Einsatzort, hat der Mann die Rettungsaktion erheblich verzögert. Die Rettungskräfte äußerten ihren Unmut und Frust über dieses Verhalten, welches die Beginn der lebensrettenden Maßnahmen behinderte.

Unangemessene Aussagen und falsche Anschuldigungen

Der Angeklagte äußerte sich nicht nur störend, sondern auch beleidigend gegenüber den Ersthelfern. Sein Verhalten und seine Aussagen wurden als völlig unangemessen und unethisch angesehen, insbesondere unter Berücksichtigung der ernsten Situation, in der sich die verunfallte Frau befand. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte trotz des Wissens über die Schwere der Kopfverletzung der Frau, seine beleidigenden Aussagen fortsetzte. Darüber hinaus war er der falschen Verdächtigung schuldig.

Juristische Prüfung und Strafmaß

Das Gericht prüfte den Sachverhalt und die Rechtslage sorgfältig und kam zu dem Schluss, dass das Verhalten des Angeklagten eine ernsthafte Straftat darstellt. Die Einschätzung des Gerichts berücksichtigte sowohl das Verhalten des Angeklagten während des Vorfalls als auch seine Motivation und die daraus resultierenden Konsequenzen. Nach Abwägung aller relevanten Faktoren wurde der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt.

Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit

Zusätzlich zur Strafe verhängte das Gericht ein viermonatiges Fahrverbot gegen den Angeklagten. Diese Maßnahme wurde aufgrund des nachlässigen Verhaltens des Angeklagten im Straßenverkehr getroffen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Verhalten des Angeklagten und seine nachfolgenden Aktionen darauf hindeuten, dass er daran erinnert werden muss, dass Verkehrsregeln existieren, um das Leben unddie Gesundheit anderer zu schützen. Ein solches Vergehen gegen die Verkehrssicherheit, das zu einer Verzögerung der medizinischen Versorgung führt, kann schwerwiegende Folgen haben und wird von den Gerichten streng geahndet. Es dient als Mahnung an alle Verkehrsteilnehmer, die Verkehrsregeln einzuhalten, insbesondere in Notfallsituationen.

Die Strafe, die der Angeklagte erhalten hat, ist nicht nur eine Folge seiner Taten, sondern auch ein Signal an die Gesellschaft. Das Urteil betont die Wichtigkeit der Achtung der Verkehrssicherheit und die Einhaltung der Verkehrsregeln. Jeder Verstoß, insbesondere in Notfallsituationen, wird von den Gerichten streng geahndet. Es ist eine Mahnung an alle, sich an die Verkehrsregeln zu halten und bei Notfällen den Rettungsdiensten uneingeschränkte Unterstützung zu gewähren.

Insgesamt verdeutlicht dieser Fall die Auswirkungen, die unverantwortliches Verhalten im Straßenverkehr haben kann – insbesondere wenn es die Arbeit von Rettungsdiensten behindert und die Gesundheit und Sicherheit anderer gefährdet. Er erinnert uns daran, dass Verkehrsregeln existieren, um die Sicherheit aller zu gewährleisten, und dass deren Nichtbeachtung erhebliche Konsequenzen haben kann.


Das vorliegende Urteil

AG Ibbenbüren – Az.: 65 Ds – 70 Js 518/20 – 115/20 – Urteil vom 03.09.2021

Der Angeklagte wird wegen Widerstandes gegen Personen die Vollstreckungsbeamten gleichstehen in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je „00“ EUR verurteilt.

Gegen den Angeklagten wird ein Fahrverbot von vier Monaten verhängt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der „00“jährige Angeklagte ist zurzeit Rentner, nach eigenen Angaben war er zuvor „(…)“. Der Angeklagte ist „(…)“. Sein monatliches Einkommen beziffert er auf „00“ EUR, wobei „00“ EUR gezahlt werden.

Strafrechtlich und verkehrsordnungsrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

Behinderung eines Rettungswagens bei Schwerverletzten
Rücksichtsloses Verhalten im Verkehr gefährdet Leben: Urteil betont Wichtigkeit der Verkehrsregeln, besonders bei Notfällen. (Symbolfoto: Gorodenkoff /Shutterstock.com)

Am „0.0.“2019 kam es gegen Mittag zu einem Alleinunfall einer älteren Radfahrerin auf der „x-straße“ in Höhe der Hausnummer „0“. Die Radfahrerin war gestürzt und hatte sich eine stark blutende Kopfverletzung zugezogen. Der Zeuge A, eine der ersten am Unfallort eintreffenden Personen, stellte sofort sein Fahrzeug auf der stadtauswärts gerichtet rechten Fahrbahnseite ab und begab sich zu der verunfallten Frau. Er leistete hier erste Hilfe, indem er unter anderem deren Kopf auf seinem Schoß lagerte. Durch weitere Ersthelfer wurden Polizei und Rettungsdienst verständigt. Die Zeugin B, „(…)“, bemerkte das Geschehen und nahm Verbandstoffe mit nach draußen, um ebenfalls erste Hilfe zu leisten. Sie ist von Beruf „(…)“. Kurze Zeit später trafen die Zeugen C und D, „(…)“, an der Unfallstelle ein. Diagonal gegenüber von dem Fahrzeug des Ersthelfers, des Zeugen A, stellten sie ihr „-fahrzeug“ auf der stadtauswärts gesehenen linken Fahrbahnseite ab. Zwischen beiden Fahrzeugen war eine hinreichende Lücke, so dass der Verkehr hindurchfließen konnte. Gleichwohl kam es zu Rückstaus in beiden Fahrtrichtungen. Gegen 12:45 Uhr erreichte der Angeklagte mit seinem Pkw „(MarkeX)“, „(amtliches Kennzeichen01)“, die Unfallstelle stadtauswärts fahrend. Auf seiner Fahrbahn fand er das Fahrzeug des Zeugen A vor. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Rettungswagen, der von dem Zeugen E geführt wurde und in dem die Zeugin F Rettungsraum-Beifahrerin war. An dem Rettungswagen waren die Lichtsignale und das Signalhorn eingeschaltet.

Der Angeklagte, den offensichtlich das am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug des Zeugen A störte, fuhr mit seinem Fahrzeug neben dieses Fahrzeug und hielt an. Hierdurch kam es in allen Richtungen zu einem weiteren Rückstau. Dem nunmehr am Unfallort eintreffenden Rettungswagen war die Zufahrt zum Opfer versperrt.Der Angeklagte öffnete das Fahrerfenster und beschwerte sich darüber, dass am rechten Fahrbahnrand das Fahrzeug des Zeugen A abgestellt sei. Er äußerte sich sinngemäß dahin, dass es bekloppt sei, das Fahrzeug an dieser Stelle abzustellen. Es soll jemand das Fahrzeug wegfahren. Durch den Zeugen D wurde er gebeten, die Durchfahrt für den Rettungswagen frei zu machen und weiter zu fahren. Gleichwohl beschwerte sich der Angeklagte weiter über die Situation und äußerte sich sinngemäß auch dahin, dass dies typisch für die „(…)“ Polizei sei. Folgend wurde er erneut von dem Zeugen aufgefordert, seinen Wagen an die Seite zu fahren. Sinngemäß äußerte der Zeuge, „Haben Sie sie noch alle? Fahren Sie weiter.“ Auch hierauf reagierte der Angeklagte zunächst nicht. Sodann widmete sich die Zeugin C dem Angeklagten, während der Zeuge D sich weiter um die Unfallsituation kümmerte. Sie forderte den Angeklagten ebenfalls auf, endgültig die Fahrbahn frei zu machen. Dem kam der Angeklagte schließlich nach und fuhr langsam an dem Fahrzeug des Zeugen A vorbei und hielt auf der in Fahrtrichtung gesehenen rechten Fahrbahnseite vor dem Fahrzeug des Zeugen A an.

Der Zeuge E hatte zwischenzeitlich wegen des Fahrzeugs des Angeklagten in der Engstelle den Rettungswagen abbremsen und zum Stillstand bringen müssen. Das Martinshorn war ausgeschaltet, das Blaulicht leuchtete noch. Nachdem der Angeklagte den Weg mit seinem Fahrzeug freigemacht hatte, fuhr der Zeuge E mit dem Rettungswagen an, musste jedoch sofort wieder stoppen, da der Angeklagte nunmehr die Fahrertür öffnete, um aus dem Fahrzeug auszusteigen. Dieser Vorgang war weder besonders schnell noch besonders langsam. Da der Zeuge E nunmehr zu dem Unfallort und der verletzten Frau vorfahren wollte, schaltete er kurz das Martinshorn an, um darauf aufmerksam zu machen, dass er freie Fahrt benötige. Der Angeklagte schloss die Fahrertür, so dass der Rettungswagen zu der verletzten Frau vorfahren konnte.

Nunmehr wurden die Papiere des Angeklagten überprüft, der zuvor angegeben hatte, dass er diese nicht mit sich führe. Nach Hinweis auf den Umstand, dass es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handeln könne, begab er sich zu seinem Fahrzeug und suchte langsam seine Unterlagen heraus und übergab sie der Zeugin C. Nach Überprüfung des Angeklagten erhielt er seine Papiere zurück und begab sich nunmehr in den Bereich, in dem die Verletzte lag. Hierbei äußerte er sich nochmal gegenüber dem Zeugen A, dieser sei bekloppt, weil er sein Fahrzeug dort so dämlich geparkt habe und den Verkehr behindere. Ob der Angeklagte den Zeugen A darüber hinaus als Blödmann betitelte, ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

Schließlich ließ der Angeklagte von den Beteiligten ab und begab sich in der Folgezeit mit seinem Fahrzeug zur Polizeiwache Y. Dort erstattete er gegen 13:39 Uhr bei dem Zeugen G als Polizeibeamten eine Anzeige gegen den Zeugen D. Der Angeklagte behauptete hierbei bewusst wahrheitswidrig, der Zeuge D habe ihn, als er neben dem Unfallopfer auf der Straße stand, als „Blödmann“ bezeichnet. Darüber hinaus habe er im Nachgang, nachdem er sein Fahrzeug abgestellt hatte, die Zeugin C darauf hingewiesen, dass es einen Petitionsausschuss für Polizei gäbe, an diesen würde er sich wenden wollen. Hierzu behauptete der Angeklagte erneut bewusst wahrheitswidrig, dass der Zeuge D ihn in diesem Zusammenhang als „Idiot“ bezeichnet habe und gesagt habe, dies könne er dem Petitionsausschuss auch mitteilen.

Der Angeklagte hat sich hierzu wie folgt eingelassen:

Er sei an dem besagten Tag aus Y kommend die „(…)“-straße Richtung „(…)“ gefahren. Auf seiner Fahrbahn habe ein „PKW“ mit eingeschalteter Warnblinkanlage gestanden. Er sei dann an dem „PKW“ vorbeigefahren, bis er die Polizeibeamten im Einsatz erreicht habe. Die Polizisten hätten nur dagestanden, es hätte sich schon ein längerer Stau ergeben. Er habe dann dem Polizisten gesagt, die würden schon bis zur Ampel stehen. Der Polizeibeamte habe dann gesagt, fahr weiter, du Blödmann. Er habe dann von dem Polizeibeamten die Angabe dessen Namen erbeten, was einige Zeit gedauert habe. Nachdem er den Namen erhalten habe, sei er zu seinem zwischenzeitlich weiter vorne abgeparkten Auto gegangen, dann sei die Polizeibeamtin gekommen und habe seinen Ausweis sehen wollen. Er habe dann mitgeteilt, dass er diesen nicht dabei habe. Dann habe sie die Fahrzeugpapiere sehen wollen. Er sei dann zu seinem Fahrzeug gegangen und habe die Fahrzeugpapiere ausgehändigt. Zu dieser Zeit sei dann erst der Rettungswagen gekommen. Er sei an ihm vorbeigefahren und nach ca. 20 Metern habe er dann angehalten. Soweit er aufgefordert worden sei, sein Fahrzeug von der Straße zu fahren, sei er dem unmittelbar sofort nachgekommen. Er habe sich dann noch auf eine Bank gesetzt und sich mit einem älteren Herrn unterhalten. Er sei dann noch einmal zu den Polizeibeamten hingegangen und habe diese gefragt, ob sie den Petitionsausschuss kennen würden und dass sich der Landrat sicherlich über die Information der Y Polizeiarbeit freut. Daraufhin habe der Polizeibeamte zu ihm gesagt, „Du Idiot, dass kannst du jetzt auch noch mit angeben.“ Er könne sich nicht daran erinnern, dass er zu jemandem an der Unfallstelle gesagt habe, der sei bekloppt, dort zu halten. An der Unfallstelle seien ca. 50 – 60 Leute gewesen. Vielleicht habe einer dieser Personen so etwas geäußert.

Seine Angaben bei der Anzeigenerstattung seien wahr gewesen.

Der Angeklagte wird jedoch durch die Zeugenaussagen überführt.

Die Zeugin C hat angegeben, dass der Angeklagte sich mit seinem Fahrzeug in die neben dem Fahrzeug des Zeugen A entstandene Engstelle gestellt habe. Er habe sich dann über das geparkte Fahrzeug beschwert und unter anderem angegeben, die Situation sei typisch für die Polizei in Ibbenbüren. Er sei dann mehrfach aufgefordert worden, einfach weiter zu fahren. Der Angeklagte habe vor dem Pkw des Zeugen A sodann angehalten und habe weiter diskutieren wollen.Die Zeugin C hat angegeben, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Beleidigung seitens des Zeugen D wahrgenommen habe. Der Angeklagte habe sodann die Namen der Polizeibeamten gefordert und diese auch erhalten. Er wollte dann weiter darüber diskutieren. Darüber hinaus habe der Angeklagte, noch während er im Auto in der Engstelle saß, die Geschädigte genau angeschaut. Daraufhin sei er deutlich aufgefordert worden, nunmehr weiter zu fahren. Die Fahrzeugpapiere habe er zuerst nicht zeigen wollen. Für das Entnehmen der Fahrzeugpapiere in seinem Auto habe er sich extrem viel Zeit genommen. Des Weiteren habe der Angeklagte die Fahrertür an seinem Fahrzeug geöffnet, als der Rettungswagen gerade habe vorbeifahren wollen. So sei dieser noch einmal durch das Verhalten des Angeklagten behindert worden. Auch zuvor habe man das Martinshorn des Rettungswagens gehört, dieser habe jedoch nicht zur Unfallstelle vorfahren können, weil der Angeklagte dort zunächst in der Engstelle angehalten habe.

Die Zeugin hat ihre Aussage ruhig und sachlich getätigt, ohne emotionale Ausbrüche und ohne erkennbare überschießende oder auch normale Belastungstendenzen. Sie hat von vornherein eingeräumt, dass sie bestimmte Dinge nicht wahrgenommen hat, weil sie anderweitig beschäftigt war. Die Zeugin vermochte auch die Tatsache zu bestätigen, dass der Angeklagte vom Petitionsausschuss gesprochen habe. Eine beleidigende Äußerung des Zeugen D habe sie jedoch auch hier nicht wahrgenommen.

Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin bewusst oder unbewusst unwahre Angaben gemacht haben könnte. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Zeugin im Wesentlichen versucht hatte, ihre eigentliche Arbeit an der Unfallstelle zu verrichten.

Die Aussage der Zeugin C wird durch die Aussage des Zeugen D bestätigt. Auch dieser hat geschildert, dass der Angeklagte in seinem Kraftfahrzeug mitten auf der Fahrbahn angehalten habe, so dass der Rettungswagen nicht habe vorfahren können. Er habe sich über das abgestellte Kraftfahrzeug des Zeugen A beschwert und unter anderem sinngemäß geäußert, dass sei typisch Polizei Y. Der Zeuge habe den Angeklagten mehrfach aufgefordert, weiter zu fahren und die Fahrbahn freizumachen, er habe in seiner aufkeimenden Verärgerung unter anderem auch gesagt: „Haben Sie sie noch alle. Fahren Sie weiter!“ Er habe den Angeklagten keineswegs als Blödmann bezeichnet. Im Weiteren habe sich sodann die Zeugin C um den Angeklagten gekümmert. Er selber sei bei der verletzten Frau und den Ersthelfern verblieben.

Der Zeuge sagte insbesondere auch, dass er bezüglich der Bemerkung des Angeklagten hinsichtlich des Petitionsausschusses keinesfalls diesen als „Idiot“ bezeichnet habe. Vielmehr sei er trotz der ungewöhnlichen Situation ruhig geblieben.

Zwar ist mit Blick auf die Anzeige des Angeklagten gegen den Zeugen D gegebenenfalls eine Motivation erkennbar, das eigene Verhalten zu beschönigen. Dies hat der Zeuge D jedoch gerade nicht gemacht. Er hat freiwillig angegeben, dass ihm die Bemerkung: „Haben Sie sie noch alle. Fahren Sie weiter!“ herausgerutscht sei. Im Übrigen hat der Zeuge D eine nachvollziehbare, lebensnahe und in sich geschlossene Aussage gemacht. Auch im Rahmen seiner Aussage war der Zeuge ruhig und keinesfalls überzogen aggressiv gegenüber dem Angeklagten.Das Gericht hat auch hier keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge bewusst oder unbewusst unwahre Angaben gemacht haben könne.

Bestätigt wird das Geschehen zum großen Teil durch den Zeugen H. Auch dieser hat eine ruhige und lebensnahe Aussage getätigt und offensichtlich die Dinge entsprechend seiner Erinnerung geschildert. Der Zeuge H hat früher ebenfalls „(dort)“ gearbeitet und von sich aus angegeben, den Angeklagten aus dieser Zeit flüchtig zu kennen. Er selbst habe sein Fahrzeug angehalten, weil er den Sturz der Frau beobachtet habe. Vor ihm sei der „PKW“ gefahren. Er sei ebenfalls sofort ausgestiegen und habe die Polizei und den Krankenwagen alarmiert. Zusammen mit dem Zeugen A und weiteren Beteiligten habe man sich um die Erstversorgung der Frau gekümmert. Tatsächlich sei es so gewesen, dass sich der Verkehr gestaut habe, was angesichts der Stellung des Fahrzeuges ja kein Wunder gewesen sei. Von den Gesprächen zwischen dem Angeklagten und weiteren Beteiligten, insbesondere den Polizeibeamten, habe er nicht sehr viel mitbekommen, da er sehr fokussiert auf die Verletzte gewesen sei. Er habe zwar wahrgenommen, dass dem Angeklagten mitgeteilt worden sei, er solle den Ort des Geschehens verlassen, er könne sich jedoch nicht erinnern, wer dies gesagt habe.Auf weiteres eindringliches Nachfragen des Vorsitzenden hat er weiterhin angegeben, dass der Angeklagte ihm am Unfallort doch schon aufgefallen sei. Er habe ein Handy in der Hand gehabt. Er habe die Namen der Polizeibeamten wissen wollen. Er selber habe dabei festgestellt, dass die beiden Beamten ruhig und gelassen gewesen seien.

Mit Blick auf die Tatsache, dass der Zeuge den Angeklagten aus der beruflichen Tätigkeit kannte, hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass er letztlich nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben könne. Insbesondere auf Nachfragen des Gerichts hat der Zeuge sich entsprechend erklärt. Insofern bestätigt er, dass die Zeugen D und C ruhig und gelassen geblieben seien, obwohl der Angeklagte sich auffällig verhalten habe.

Letztlich wird das Geschehen, was die Beleidigung betrifft, auch durch den Zeugen A bestätigt. Dieser hat zwar zunächst eine sehr erregte und oberflächliche Aussage gemacht, dann jedoch auf Fragen des Gerichts sinnfällig geantwortet. Er habe die Frau stürzen sehen und habe sofort sein Fahrzeug abgestellt, sei über die Straße gelaufen und habe die Erstversorgung der Frau übernommen. Dann sei plötzlich der Angeklagte gekommen und habe ihn fertig gemacht. Er sei verrückt, dass er seinen Wagen dort abgestellt habe. Er solle den Wagen wegfahren. Der Zeuge habe jedoch zu diesem Zeitpunkt die Verletzte im Arm gehalten und sie sei gerade verbunden worden. Der Angeklagte sei immer wieder zu ihm gekommen und habe gesagt, er solle sein Auto wegfahren. Im weiteren Verlauf habe der Angeklagte auch die Polizeibeamten angeschrien. Was der Angeklagte dabei genau gesagt habe, wisse der Zeuge nicht mehr, es sei jedoch etwas Beleidigendes gegenüber den Beamten gewesen. Auf Nachfragen hat der Zeuge angegeben, dass er auch als „Blödmann“ bezeichnet worden sei. Jedoch war er sich bezüglich des Wortes nicht wirklich sicher. Der Angeklagte habe ihn jedoch bezüglich des Parkvorganges auch als bekloppt bezeichnet.

Auf weiteres Nachfragen erklärte der Zeuge, dass er sich nur doch daran erinnern könne, dass der Angeklagte nur sehr langsam weitergefahren sei und der RTW habe warten müssen. Er sei von dem Angeklagten auch mehrfach beleidigt worden mit Formulierungen wie, „Du bist doch bekloppt“ und weitere Beleidigungen, die ihm nicht mehr präsent gewesen seien. Ihm sei aufgefallen, dass der Angeklagte mit den Polizeibeamten habe diskutieren wollen. Er könne sicher aussagen, dass der Angeklagte, soweit er es gehört hat, nicht von dem Zeugen D als „Blödmann“ bezeichnet worden sei.

Bei dem Zeugen waren zunächst einige Unsicherheiten und eine Aufgeregtheit festzustellen. Im Laufe der weiteren Befragung hat er jedoch nachvollziehbar eingeräumt, dass er bestimmte Dinge nicht mehr erinnern könne, andere jedoch genau. Insofern hat der Zeuge auch an vielen Punkten zugunsten des Angeklagten ausgesagt, dass er sich an den genauen Wortlaut der Äußerungen nicht mehr erinnern könne.Das Gericht hat, was den Kern der Aussage betrifft, die durch die übrigen Zeugen bestätigt wird, keine Zweifel an dem von dem Wahrheitsgehalt der Aussage.

Zur Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte insofern eine seiner Erinnerung entsprechende Aussage getätigt.

Sie wird im Übrigen durch die Aussagen der weiteren Zeugen bestätigt.

Ebenso werden die Ansagen im Kern durch die Zeugin I bestätigt. Diese wohnt „(…)“, sie ist „(…)“ und war Ersthelferin.

Sie hat aus dem Fenster gesehen, wie der Zeuge A sein Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgestellt hat, mit eingeschalteter Warnblinkanlage, und zu der verunglückten Frau gegangen sei. Sie habe sich dann auch zu der Verletzten begeben. Die Polizei sei relativ schnell vor Ort eingetroffen. Der Zeuge D habe neben ihm gekniet und sich auch mit dem Opfer unterhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe man die Sirene des Krankenwagens hören können, dieser kam jedoch nicht näher. Sie hörte dann einen Mann „bölken“, jemand solle den Wagen an die Seite fahren und was das bescheuerte hier solle. Ihm sei von dem Ersthelfer gesagt worden, dass man dabei sei, erste Hilfe zu leisten. Der Angeklagte habe sodann gesagt, dass ihm das egal sei. Dann habe der inzwischen eingetroffene Polizeibeamte zu dem Angeklagten gesagt, er solle „bitte“ weiterfahren. Sie habe auch zu diesem Zeitpunkt noch zu dem Polizeibeamten gesagt, dass er das aber sehr nett gesagt habe. Nach ihren Angaben hätte sie das weniger nett gesagt. Der Beamte habe sich sodann dahingehend geäußert, dass das schließlich sein Job sei. Sie habe dann den Angeklagten erneut gehört, wie er „bölkte“ und zwar dann wieder, dass das Auto alles blockieren würde. Der Polizeibeamte habe dann zu dem Angeklagten gesagt, er würde alles blockieren und solle nun weiterfahren. Dann habe die Polizeibeamtin gesagt, sie würde sich um diese Person kümmern und ihn erneut aufgefordert, weiterzufahren. Im Weiteren sei dann der Rettungswagen schließlich an der Unfallstelle eingetroffen. Nach ihrer Erinnerung gab sie auf Nachfrage an, dass der Angeklagte den Ersthelfer, den Zeugen A, als blöd oder doof bezeichnet habe, weil er alles blockieren würde. Sie sei sehr sicher, dass die Polizeibeamten, insbesondere der Zeuge D, den Angeklagten nicht beleidigt habe. Dieser sei vielmehr nett gewesen.

Nach ihrer Ansicht hatte der Angeklagte durch sein Anhalten die Unfallstelle blockiert, so dass der RTW nicht an die Unfallstelle heran habe fahren können. Sie habe, da sie auf die Hilfeleistung fokussiert gewesen sei, lediglich zweimal den Angeklagten als Person wahrgenommen. Zum einen, wie er angefangen habe, an der Unfallstelle herumzuschreien, als er noch im Auto gesessen hatte, und dann einmal direkt später an der Unfallstelle. Insbesondere haben das Fahrzeug des Ersthelfers und das Polizeifahrzeug derart auseinandergestanden, dass eine Durchfahrt selbst für Busse möglich gewesen wäre, tatsächlich sei der RTW letztlich auch hier durchgefahren. Die Zeugin hat sich zwar auch noch in der Hauptverhandlung in gewissem Umfang empört darüber gezeigt, wie der Angeklagte sich an der Unfallstelle verhalten hatte. Sie hat jedoch keinerlei überschießenden Belastungstendenzen in ihren Aussagen gezeigt und Erinnerungslücken nachvollziehbar mit ihrer Fokussierung auf die verunfallte Frau erklärt.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin unwahre Angaben in einem Punkt gemacht hat.

Weiter wird das Geschehen auch durch die Zeugin F bestätigt. Sie befand sich im Rettungsraum des RTW. Als dieser gestoppt habe, habe sie gedacht, sie sei an der Unfallstelle angekommen, und habe durch ein kleines Fenster in der Stirnseite der Kabine nach vorne geschaut. Sie habe dort auf der rechten Seite den Polizeiwagen stehen gesehen und links auf gleicher Höhe ein weiteres Fahrzeug. Hier habe sich eine Engstelle ergeben, in dieser Engstelle habe ein Auto gestanden. Aus diesem Grunde habe man nicht weiterfahren können. Hinter dem Streifenwagen in Blickrichtung habe sich das Opfer befunden. Sie habe wahrgenommen, dass ein Polizist dort gestanden habe und gestikulierte. Sie habe zwar nicht verstanden, was dieser gesagt hatte, jedoch habe sie an der Gestik erkennen können, dass er den Autofahrer aufforderte, die Engstelle freizumachen. Schließlich habe dieser Autofahrer seine Fahrt fortgesetzt, und sich vor das dort parkende Auto mit seinem Pkw gestellt. Der RTW sei sodann angefahren, um schließlich zu der Verletzten zu gelangen. Als sie in Höhe des gerade abgestellten Pkws gewesen sei, habe dieser die Fahrertür geöffnet, so dass der RTW wieder habe anhalten müssen. Aus ihrer Sicht ist es ohne Zweifel, dass der Angeklagte durch sein Verhalten, anhalten in der Engstelle, und Öffnen der Fahrertür, das Fortkommen des RTW behindert habe. Da sie durch das eingeschaltete Blaulicht und die Gestaltung des Fahrzeugs und die Nähe zum Anhaltepunkt deutlich sichtbar waren, habe sie das schon wütend gemacht, dass der Angeklagte das Weiterfahren und den Beginn der Rettungsarbeiten behindert habe. Sie könne nicht genau sagen, wie lange es gedauert habe, bis sie schließlich zur Verletzten haben vorfahren können. Es habe ein Moment gedauert, bis der Angeklagte sein Fahrzeug aus der Engstelle herausgefahren habe.

Diese Angaben werden durch den Zeugen E bestätigt. Dieser hat eine in sich geschlossene gut nachvollziehbare Aussage gemacht. Hierbei hat das Gericht darauf geachtet, dass er zunächst aus seinem Gedächtnis erzählt, und erst danach auf seinen Zettel schaut, in dem er einen Vermerk über das Geschehene unmittelbar nach dem Einsatz niedergeschrieben hatte.

Der Zeuge E hat geschildert, dass man sich der Unfallstelle genähert habe, jedoch nicht zu der Verletzten habe vorfahren können, da der Angeklagte mit seinem Auto in der Engstelle gestanden habe. Es habe einige Zeit gedauert, bis er schließlich vorgefahren sei. Sodann habe er aus Fahrtrichtung des RTW gesehen, auf der linken Fahrbahnseite vor dem Fahrzeug, das dort bereits gestanden habe, angehalten. Der Zeuge E, der Fahrer des RTW, habe nunmehr gedacht, er könne zu der Verletzten vorfahren und die Rettungsmaßnahmen einleiten. Als er gerade angefahren sei, habe jedoch der Angeklagte die Fahrertür geöffnet, so dass er den RTW erneut habe stoppen müssen. Das Verhalten des Angeklagten sei für ihn schon sehr ungewöhnlich gewesen. Der Angeklagte sei aus dem Auto ausgestiegen, weder besonders schnell noch besonders langsam. Um diesen schließlich darauf aufmerksam zu machen, dass er freie Bahn zu schaffen habe, hat der Zeuge E noch einmal das Martinshorn kurz eingeschaltet. Danach habe er schließlich zu der Verletzten vorfahren können.

Der Zeuge E gab an, dass die Verzögerungsdauer, die durch das Verhalten des Angeklagten eingetreten sei, schwer zu schätzen sei. Er geht jedoch davon aus, dass zusammengenommen die Handlungen des Angeklagten dazu geführt haben, dass der Rettungseinsatz ca. eine Minute später als bei normalem Verhalten des Angeklagten möglich habe beginnen können.

Der Zeuge E war offensichtlich bemüht, eine wahrheitsgemäße Aussage zu machen. Er hat sich strikt an die Angaben des Gerichts gehalten, während seiner Gedächtnisaussage nicht auf seine Mitschriften zu achten. Erst danach ist ihm ermöglicht worden, weiteres hinzuzufügen, was sich lediglich aus den Aufzeichnungen ergebe. Hier hat der Zeuge dann angegeben, dass er sich notiert habe, dass das blockierende Fahrzeug ein „(..)“ gewesen sei. Das Fahrzeug des Ersthelfers sei ein „(…)“ Fahrzeug gewesen.

Bezüglich der letzten Angaben des Zeugen zu den Fahrzeugen ist das Gericht zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Zeuge schlichtweg die beiden Fahrzeuge verwechselt hat.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass alle übrigen Zeugen angegeben haben, dass das Fahrzeug des Ersthelfers mit Warnblinkanlage gegenüber der Unfallstelle gestanden habe. Es sei ein „(…)“ Auto gewesen. Jedenfalls haben alle Zeugen übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte in dem Fahrzeug gesessen habe, was zunächst den Durchweg blockiert habe und sodann den Rettungswagen durch Türöffnung weiter behindert habe.

Es bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte hier die handelnde Person war und der Zeuge E sich lediglich in den Fahrzeugen vertan hat.

Die vom Gericht getroffenen Feststellungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug des Kraftfahrbundesamtes, der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den Aussagen der Zeugen D, C, H, A, I, E und G.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamte gleichstehen gemäß § 115 Abs. 3 in Verbindung mit § 113 StGB, sowie wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB und wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB schuldig gemacht.

Das Verfahren war auch bezüglich der Tatbestände des § 115 StGB und § 185 StGB durchzuführen. Tatsächlich liegt ein Strafklageverbrauch durch die vorangegangene Einstellung nach § 153 StPO auf Anfrage der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts nicht vor.

Bei der Frage des Strafklageverbrauchs bei Einstellungen ist darauf zu differenzieren, ob diese letztlich nach einer sachlichen Prüfung des Gerichts vorgenommen wird, oder, ob hier eher einem Vorschlag der Staatsanwaltschaft gefolgt wird.

Bei einer sachlichen Prüfung des Gerichts, also einer Einstellung durch das Gericht, ist sicher davon auszugehen, dass zuvor eine sachliche und rechtliche Prüfung der Akte stattgefunden hat. Insofern ist es zu einer Gerichtsentscheidung im weiteren Sinne gekommen, die über den Sachverhalt eine Regelung trifft. Solchen Entscheidungen kommt die Wirkung eines Strafklageverbrauchs zu.

Anders ist dies bei Anfragen der Staatsanwaltschaft, ob einer Einstellung zugestimmt wird. Hier ist das Gericht in weit geringerem Umfang gefordert, eine genauere Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Vielmehr dürfte dies der Rechtswirklichkeit entsprechen, dass die Verfahrensakten eher kursiv wahrgenommen werden und, da es sich insgesamt in aller Regel um ein Verfahrensabschluss zugunsten des Angeklagten handelt, diesem „großzügig“ zugestimmt wird. Solchen Entscheidungen, denen nicht ohne weiteres eine gründliche Prüfung durch das Gericht zugutekommt, ist kein Strafklageverbrauch zuzumessen.

Der Angeklagte hat sich gemäß § 115 Abs. 3 in Verbindung mit § 113 StGB schuldig gemacht.

Durch die Blockierung der Durchfahrt mit seinem Fahrzeug und das erneute Blockieren der Durchfahrt durch das Öffnen der Fahrertür und Aussteigen aus dem Fahrzeug, hat der Angeklagte Gewalt gegen den Zeugen E ausgeübt. Auf diesen wirkte das Verhalten entscheidend so, dass er nicht weiterfahren konnte. Es wäre sonst unweigerlich zu einem Sach- und gegebenenfalls Personenschaden gekommen.

Durch diese Gewalteinwirkung des Angeklagten ist der Rettungseinsatz mehr als nur unerheblich behindert worden.

Zwar ist eine Verzögerungsdauer von einer Minute grundsätzlich im allgemeinen Leben als nicht erheblich anzusehen.

Etwas anderes gilt jedoch bei Rettungseinsätzen. Insbesondere, bei unklaren Sachlagen und Kopfverletzungen kann jede Minute einer früheren Behandlung entscheidend sein. In diesem Zusammenhang zählt, wie es der Volksmund sagt, jede Minute. Bei den Fällen von eventuellen Atemstillständen oder schwereren Verletzungen unter Beteiligung des Gehirns kann eine Versorgungsverzögerung von einer Minute für die Folgen des Geschehens entscheidend sein.

Der Angeklagte hat die Tat auch vorsätzlich begangen. Nach Aussagen der Zeugen, im Übrigen ist dies evident, hat der Angeklagte als er in der Engstelle angehalten hat, freien Blick auf die stark blutende Frau gehabt. Es war ohne Zweifel so, dass diese nicht unerheblich versetzt war. So hat die Zeugin I nach Rückfrage, ob sie dies so formulieren könnte, gesagt, die Frau habe „geblutet wie ein Schwein“. Nachdem der Angeklagte hiervon Kenntnis genommen hatte, hat er gleichwohl seinem Wunsch, gegenüber den Anwesenden und der Polizei zu geäußert, dass er den Halte- und Parkvorgang des Zeugen A für falsch hält, freien Lauf gelassen. Auch auf Aufforderung, nunmehr den Weg zu frei machen, wie es seine Pflicht gewesen wäre bei herannahenden Rettungsfahrzeugen, hat der Angeklagte weiterhin darauf bestanden, die von ihm gewünschten Äußerungen zu tätigen. Durch das eingeschaltete Martinshorn und die gesamte Situation war für ihn unverkennbar, dass sich der Rettungseinsatz nunmehr durch sein Verhalten verzögert. Das Öffnen der Fahrertür, um aus dem Auto auszusteigen, in dem Augenblick, als der Rettungswagen gerade wieder angefahren war, so dass dieser erneut stoppen musste, ist von dem Angeklagten vorsätzlich begangen worden. Der Rettungswagen mit eingeschaltetem Blaulicht war in einer Entfernung von 5-10 m für den Angeklagten nicht zu übersehen. Gleichwohl hat er sich dafür entschieden, auch jetzt noch ein weiteres Mal die Versorgung der verunfallten Frau zu verzögern, und seinen eigenen Wunsch gerade in diesem Augenblick aus dem Fahrzeug auszusteigen, allem vorangestellt.

Der Angeklagte hat den Zeugen A beleidigt. Seine Äußerung dahingehend, dieser sei „bekloppt“, da er sein Fahrzeug so abgestellt habe, ist darauf gerichtet gewesen, den Zeugen A in seinem personellen Eigenwert herabzusetzen. Dies gilt insbesondere, da der Angeklagte diese Äußerung während der Versorgung der verunfallten Frau durch den Zeugen A getätigt hat. Auch hier ist keinerlei nachvollziehbarer Grund für das Verhalten des Angeklagten ersichtlich.

Der Angeklagte hat auch eine vorsätzliche falsche Verdächtigung ausgesprochen.Dadurch, dass er gegenüber dem Zeugen G ausdrücklich behauptet hat, der Zeuge E habe ihn als „Blödmann“ und „Idiot“ bezeichnet, hat der Angeklagte falsche Angaben gemacht, was ihm auch bewusst war. Dies hat der Angeklagte insbesondere in seinem letzten Wort noch einmal bekräftigt. Keineswegs ging es darum, dass er davon ausgegangen ist, das er in irgendeiner Form von dem Zeugen E beleidigt worden sei, sondern konkret durch die von ihm genannten Worte in der von ihm geschilderten Situation.

Ob die von dem Zeugen E eingeräumte Äußerung „Haben Sie sie noch alle“ in der sehr konkreten Situation eine Beleidigung darstellt oder mit Blick auf das Verhalten und die Notlage der verunfallten Frau von Sozialadäquanz getragen wird, braucht hier daher nicht zu entschieden zu werden.

Das Gericht hat nunmehr unter Berücksichtigung der Grundsätze, die § 46 StGB aufstellt, für jede der Taten eine Einsatzstrafe festzusetzen.

Bezüglich der Straftat nach § 115 StGB ist das Gericht von einem Strafrahmen von Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren nach § 113 StGB ausgegangen.

Das Gericht hat hierbei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bisher strafrechtlich und verkehrsordnungsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu beachten, dass die Verzögerung des Hilfseinsatzes durch sein Verhalten noch relativ kurz gewesen ist.

Zulasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass sein Verhalten weder ethisch, noch moralisch, noch rechtlich gerechtfertigt war. Obwohl der Angeklagte wahrgenommen hatte, dass die verunfallte Frau offensichtlich eine schwere Kopfverletzung erlitten hatte, hat er darauf bestanden, seine unangemessene und unangebrachten Äußerungen gegenüber den erste Hilfe leistenden Personen aus dem in der Engstelle stehenden Fahrzeug mit den entsprechenden Folgen zu tätigen. Auch auf mehrfaches Nachfragen und Aufforderung sowohl freundlich, als auch weniger freundlich, ist der Angeklagte nicht seiner Pflicht nachgekommen, freie Bahn für den Rettungswagen zu schaffen. Erst das energische Auftreten der Zeugin W konnte ihn dazu bewegen, das Fahrzeug aus der Engstelle herauszusetzen. Aber auch dann war es dem Angeklagten offensichtlich noch nicht genug. Er hat dann den Rettungswagen noch einmal durch das Öffnen der Fahrertür gestoppt. Auch hier sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, warum der Angeklagte gerade in dem Augenblick, als der Rettungswagen sein Fahrzeug passieren wollte, aus dem Fahrzeug aussteigen musste. Vielmehr hat er auch hier gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer, freie Bahn zu schaffen, verstoßen.

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten und Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkten, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass hier eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als zur Ahndung der Tat und Einwirkung auf den Täter erforderlich, angemessen aber auch ausreichend ist.

Sodann hat das Gericht die Situation, das Verhalten des Angeklagten mit dessen Motivation und das Gesamtgeschehen mit seinen Folgen noch einmal überdacht. Nach nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten ist das Gericht sodann zu der Überzeugung gelangt, dass hier eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als zur Ahndung der Tat und Einwirkung auf den Täter erforderlich, angemessen aber auch ausreichend ist.

Die Höhe des Tagessatzes ist hier entsprechend den Einkommensverhältnissen des Angeklagten auf „00“ EUR festzusetzen gewesen.

Bezüglich der Beleidigung ist das Gericht von dem Strafrahmen des § 185 StGB, Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ausgegangen. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass hier eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen als zur Ahndung der Tat und Einwirkung auf den Täter erforderlich, angemessen aber auch ausreichend ist.

Auch hier hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Zulasten des Angeklagten war hier zu beachten, dass er durch sein beleidigendes Verhalten darüber hinaus den Ersthelfer bei seiner Hilfeleistung zugunsten der verunfallten Frau gestört und unterbrochen hat. Er hat hierbei deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Gesundheit und gegebenenfalls das Überleben des Unfallopfers im Verhältnis zu der Möglichkeit, im fließenden Verkehr weiterzufahren, völlig gleichgültig sind.

Nach nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten sowie der Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass hier eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen zu je „00“ EUR erforderlich angemessen aber auch ausreichend ist, um auf das Verhalten zu reagieren.

Bezüglich der falschen Verdächtigung, § 164 StGB, ist das Gericht von einem Strafrahmen von Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ausgegangen. Zur Überzeugung des Gerichts war hier eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als zur Ahndung der Tat und Einwirkung auf den Täter erforderlich, angemessen aber auch ausreichend.

Auch hier hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist.

Zulasten des Angeklagten war jedoch zu beachten, dass in dieser Tat der falschen Verdächtigung des Zeugen E das vorherige Unrechtsverhalten an der Unfallstelle seine Fortsetzung und Vertiefung gefunden hat. Der Angeklagte hat hier gezeigt, dass er mit besonderer Beharrlichkeit bestrebt ist, in dem Zusammenhang Unrecht zu tun und seinen Willen durchzusetzen.

Nach nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten und Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass hier eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen zu je „00“ EUR als zur Ahndung der Tat und Einwirkung auf den Täter erforderlich, angemessen aber auch ausreichend ist.

Nun hatte das Gericht unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung, die höchste verwirkte Strafe ist angemessen zu erhöhen, eine Gesamtstrafe zu bilden.

Die höchste verwirkte Strafe sind 90 Tagessätze. Zur Überzeugung des Gerichts war diese angemessen auf 110 Tagessätze zu erhöhen, die als zur Ahndung der Taten und Einwirkung auf den Täter, erforderlich, angemessen aber auch ausreichend anzusehen ist.

Das Gericht hat hier bei der Gesamtstrafenbildung noch einmal alle zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt und gewichtet. Insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte bisher weder strafrechtlich noch verkehrsordnungsrechtlich in Erscheinung getreten ist und dass die Verzögerung des Rettungseinsatzes relativ gering war. Allerdings war auch zu berücksichtigen, dass sein Verhalten in hohem Maße unverhältnismäßig war und er sehr nachdrücklich gegen die Regeln verstoßen hat.

Nach nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten und der Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte ist das Gericht schließlich zu der Überzeugung gelangt, dass hier eine Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen als zur Ahndung der Tat und Einwirkung auf den Täter erforderlich, angemessen aber auch ausreichend ist.

Die Höhe des Tagessatzes ist entsprechend den Einkommensverhältnissen des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten auf „00“ EUR festgesetzt worden.

Darüber hinaus war die Warnungs- und Besinnungsstrafe des Fahrverbots gemäß § 44 StGB festzusetzen.

Eine Dauer des Fahrverbots von vier Monaten erscheint erforderlich aber auch ausreichend und angemessen, um auf den Angeklagten noch einmal einzuwirken. Das gesamte Tatverhalten und sein Nachtatverhalten zeigt, dass es erforderlich ist, dem Angeklagten noch einmal vor Augen zu führen, dass im Straßenverkehr Regeln gelten, die auch dazu dienen, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu retten. Diese Regeln sind wichtiger als das flüssige und schnelle Vorankommen auf den Straßen.

Unter nochmaliger Berücksichtigung des Geschehenen und der Persönlichkeit des Angeklagten wie sie in der Tat und in der mündlichen Hauptverhandlung zu Tage getreten ist, erscheint daher eine Dauer des Fahrverbots von vier Monaten erforderlich und ausreichend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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