LG Koblenz – Az.: 10 Qs 26/12 – Beschluss vom 22.05.2012
1. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 09.03.2012 -2020 Js 60.704/10 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verteidiger.
3. Wert des Beschwerdegegenstandes: 238,00 €.
Gründe
I.
In dem Verfahren 2020 Js 60.704/10 erließ das Amtsgericht Westerburg am 24.02.2011 einen Strafbefehl, durch den gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30,– € sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt wurde.
Nachdem der anwaltlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, fanden in dieser Sache folgende Hauptverhandlungstermine vor dem Amtsgericht Westerburg statt:
1. am 18.05.2011 von 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr,
2. am 05.10.2011 von 10:40 Uhr bis 11:05 Uhr und
3. am 27.12.2011 von 09:30 Uhr bis 09:50 Uhr.
In dem Termin vom 27.12.2012 wurde der Angeklagte freigesprochen. In diesem rechtskräftigen Urteil traf das Amtsgericht zudem eine Kostengrundentscheidung, nach der die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen hat.
Mit Abtretungserklärung ebenfalls vom 27.12.2011 trat der freigesprochenen Beschuldigte seine Kostenerstattungsansprüche gegen die Staatskasse an den Verteidiger Rechtsanwalt … ab.
Dieser beantragte am 03.02.2012 -Eingang bei Gericht- die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.688,02 € zuzüglich Zinsen festzusetzen. In dem geltend gemachten Betrag waren drei Terminsgebühren -4108 VV- jeweils in Höhe der Mittelgebühr von 230,– € enthalten.
Mit Beschluss vom 09.03.2012 setzte der Rechtspfleger beim Amtsgerichts Westerburg die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf lediglich 1.450,02 € fest. Die vorgenommenen Absetzungen resultierten daraus, dass der Rechtspfleger die drei als Terminsgebühr geltend gemachten Mittelgebühren nicht anerkannte und insoweit lediglich Gebühren von 175,– €, 165,– € und 150,– € zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zubilligte.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verteidiger am 26.03.2012 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.
Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, die sofortige Beschwerde wegen verspäteter Einlegung als unzulässig zu verwerfen. Eine weitergehende Stellungnahme zu der Beschwerde hat er nicht abgegeben.
II.
Das Rechtsmittel des Verteidigers ist zulässig.
Für die Einlegung des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 464 b StPO gilt zwar nach zutreffender Ansicht die Wochenfrist des § 311 Abs. 2, 1. Halbsatz StPO und nicht die 2-Wochen-Frist des §569 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. BGHSt 48, 106, 107/108; OLG Koblenz NJW 2005, 917).
Diese Wochenfrist ist jedoch entgegen der Wertung des Vertreters der Staatskasse eingehalten. Denn nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht am 15.03.2012, sondern erst am Montag, dem 19.03.2012 förmlich zugestellt wurde.
Zwar ist das handschriftlich im Empfangsbekenntnis des Verteidigers eingetragene Datum undeutlich geschrieben, sodass der Tag dieses Datums sowohl als „15.“ als auch als „19.“ gelesen werden kann.
Da der Verteidiger in seiner Beschwerdeschrift jedoch den 19.03.2012 als Tag des Eingangs des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses bezeichnet hat, ist von diesem Datum auszugehen.
Begann aber die Wochenfrist erst am 19.03.2012, ist die sofortige Beschwerde am 26.03.2012 fristgerecht beim Amtsgericht Westerburg eingegangen.
Zudem übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und der Zinsen den Betrag von 200,– €, sodass der Zulässigkeit der Beschwerde die Bestimmung des § 304 Abs. 3 StPO nicht entgegensteht.
Schließlich ist der Rechtsanwalt aufgrund der Forderungsabtretung Rechtsnachfolger des Beschuldigten geworden und als solcher im eigenen Namen beschwerdebefugt (vgl. Gieg, KK-StPO, 6. Aufl., § 464b Rn 3).
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg
Zu Recht hat der Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung die drei Terminsgebühren auf 175,– €, 165,– € und 150,– € beschränkt, da höhere Gebühren auch unter Berücksichtigung des dem Rechtsanwalt zustehenden Ermessensspielraums unbillig sind.
Als zentrale Bemessungskriterien sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Verteidigers zu berücksichtigen, wobei das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr regelmäßig die Dauer des Termins ist (so ausdrücklich OLG Hamm, B. v. 03.12.2009 – 2 Ws 270/09 – m.w.N; zitiert nach juris).
Von daher kommen für die drei Termine, die 30, 25 und 20 Minuten dauerten, nur Gebühren in Betracht, die deutlich unter der Mittelgebühr liegen. Dies gilt umso mehr, als in den Terminen keine Zeugen oder Sachverständige gehört wurden, sondern sich die Beweisaufnahme darauf beschränkte, Aktenbestandteile in das Verfahren einzuführen.
Die übrigen Bewertungskriterien des § 14 RVG führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach seinen Angaben im Termin vom 05.10.2011 verfügt der frühere Beschuldigte als … lediglich über ein Nettoeinkommen von 900,– €. Dies liegt deutlich unter dem Durchschnitt, zumal er für seine nicht berufstätige Ehefrau und zwei Kinder unterhaltspflichtig ist.
Den unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers mag im Hinblick auf das drohende Fahrverbot, das entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht bereits mit der Zustellung des Strafbefehls wirksam wurde, sondern erst mit dessen Rechtskraft wirksam geworden wäre, eine überdurchschnittliche Bedeutung der Sache gegenüberstehen.
Damit kompensieren sich diese beiden Kriterien jedoch und bleiben in der Summe ohne Auswirkung auf die Festsetzung, die sich maßgeblich an der Dauer der Hauptverhandlung zu orientieren hat und die in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erfolgt ist.
Die Kosten seiner somit erfolglosen Beschwerde trägt der Verteidiger nach § 473 Abs. 1 StPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht der Differenz zwischen dem mit dem Rechtmittel geltend gemachten und dem zuerkannten Betrag.