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Räuberischer Diebstahl: Schon Zerren an der Tasche gilt als Gewalt

Handtasche entrissen, Opfer gestürzt – dann sticht der Dieb zu. Der Angeklagte handelte unter laufender Bewährung, der Stich verletzte das Opfer jedoch nicht lebensgefährlich. Dennoch muss das Gericht klären, ob schon das Zerren an der Tasche als Raubgewalt zählt – und ob eine nicht lebensgefährliche Messerattacke für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung reicht.
Ein Mann auf einem Fahrrad und eine Frau zerren heftig an einer Handtasche und verlieren dabei das Gleichgewicht.
Ein Handtaschenraub am helllichten Tag auf einer Landstraße. Die Szene wirkt angespannt und überraschend. Das kraftvolle Zerren an der Beute erfüllt laut Landgericht Bochum den Tatbestand der Gewaltanwendung beim räuberischen Diebstahl. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 KLs 7/25

Das Wichtigste im Überblick

LG Bochum verurteilt wegen räuberischen Diebstahls und Messerangriffs zu drei Jahren drei Monaten.
  • Er nahm eine Handtasche weg und behielt sie trotz Verfolgung.
  • Das Gericht sah Gewalt beim Festhalten und Ziehen an der Tasche.
  • Ein Messerstich in den Rücken verletzte den Zeugen gefährlich.
  • Eine Entziehungsanstalt lehnte das Gericht ab, trotz Drogenproblemen.

  • Gericht: LG Bochum
  • Datum: 21.08.2025
  • Aktenzeichen: 10 KLs 7/25
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Opfer von Raub und Körperverletzung

Warum war das Räuberischer Diebstahl?

Ein räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB setzt voraus, dass der Täter bei frischer Tat betroffen wird – das bedeutet: Er wird noch am Tatort oder während der unmittelbaren Verfolgung nach der Tat entdeckt, der Diebstahl ist also noch nicht abgeschlossen. Er muss dabei in der Absicht handeln, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Die Strafandrohung richtet sich nach dem Strafrahmen des Raubes gemäß § 249 StGB, auf den § 252 StGB verweist. Das heißt konkret: Es droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, genau wie bei einem Raubüberfall.

Am 23. Oktober eines Jahres N17 entwendete ein Mann eine Handtasche von einem Tisch vor einem Gastronomiebetrieb in FN. und flüchtete damit auf einem Fahrrad. Die Besitzerin und eine weitere Zeugin verfolgten ihn und holten ihn ein. Als die Frau ihn an der Jacke festhielt, zog der Angeklagte mit erheblicher Kraft an der Tasche, bis beide auf der Straße stürzten und es zu einer Rangelei um das Diebesgut kam – die Tasche mit iPhone, Geldbörse und Schlüsseln ließ er dabei nicht los.

Gewalt durch Festhalten der Beute

Die Strafkammer des Landgerichts Bochum (Az. 10 KLs 7/25) wertete genau dieses Verhalten als Gewaltanwendung mit Besitzerhaltungsabsicht. Der Angeklagte habe die Tasche trotz Verfolgung und Festhaltens nicht aufgegeben, um den bereits gefährdeten Gewahrsam – also die tatsächliche Sachherrschaft über die gestohlene Sache – zu sichern. Damit war der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nach Auffassung des Gerichts erfüllt.

Die Kraftentfaltung des Angeklagten so erheblich, dass beide aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte selbst dann seine Flucht fortsetzte, als die Zeugin ihn an der Jacke festhielt, in den Straßengraben fielen und dort ein Ziehen an der Tasche durch Zeugin und Angeklagten stattfand. – so das Landgericht Bochum
Infografik zu Gewalt, Sucht und §64 StGB
Wann gilt Ziehen an einer Tasche als Gewalt? Das Gericht präzisiert die Voraussetzungen für § 64 StGB bei Sucht und Selbstmedikation.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Gewalt im Sinne des räuberischen Diebstahls setzt keine Schläge oder Tritte voraus. Bereits das kraftvolle, zur Sicherung der Beute eingesetzte Ziehen an der gestohlenen Sache, welches den Widerstand der verfolgenden Person überwinden soll, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung.
  2. Für eine gefährliche Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Behandlung genügt die generelle Eignung der Tathandlung, das Leben des Opfers zu gefährden. Der Eintritt einer konkreten Lebensgefahr ist hierfür tatbestandlich nicht erforderlich.
  3. Die strafrechtliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt einen verfestigten Hang zum Suchtmittelkonsum voraus. Dient der Rauschmittelgebrauch primär der Selbstmedikation einer Persönlichkeitsstörung, fehlt es an einer krankhaften Abhängigkeit und an den Voraussetzungen für diese Maßregel.

Praxis-Hinweis: Gewalt ohne Schläge

Oft wird unterschätzt, dass „Gewalt“ im juristischen Sinne nicht zwingend Schläge oder Tritte erfordert. Das Urteil stellt klar: Schon das kraftvolle Ziehen an der Beute, um den Gewahrsam zu erhalten, genügt – besonders wenn das Opfer dadurch das Gleichgewicht verliert oder stürzt. Wer sich also mit der gestohlenen Sache losreißt, erfüllt bereits den Tatbestand des räuberischen Diebstahls.

Wann liegt eine gefährliche Körperverletzung vor?

Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2) oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5) begangen wird. Das Gericht prüft dabei die generelle Eignung der Handlung zur Lebensgefährdung, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich lebensbedrohliche Folgen eintreten. Steht die Tat rechtlich selbstständig neben anderen Delikten – handelt es sich also um eine eigenständige Tat zu einem anderen Zeitpunkt –, wird sie im Rahmen der Tatmehrheit nach § 53 StGB gesondert bewertet. Tatmehrheit bedeutet: Für jedes Vergehen wird eine eigene Einzelstrafe festgesetzt, aus denen anschließend eine Gesamtstrafe gebildet wird.

Drei Tage nach der Handtaschen-Tat, am 26. Oktober N17, geriet der Angeklagte im Umfeld seiner Wohnung in einen Streit mit mehreren Männern. Er zog sich zunächst zurück, nahm zwei Küchenmesser an sich, verließ die Wohnung erneut und stach dem Zeugen PO. in den linken unteren Rücken beziehungsweise die linke Flanke. Der Stich hinterließ einen etwa 12 Zentimeter tiefen Stichkanal mit aktiver Blutung und einem kleinen retroperitonealen Hämatom; eine Narbe blieb zurück.

Lebensgefährdende Behandlung ohne konkrete Lebensgefahr

Das Gericht bejahte eine das Leben gefährdende Behandlung, obwohl keine unmittelbar lebensbedrohlichen Folgen eintraten. Ausschlaggebend war die generelle Eignung des Stichs zur Lebensgefährdung angesichts der Tiefe des Kanals und der Lage der Verletzung – dass es dabei blieb, sei nach den Feststellungen der Kammer letztlich Zufall gewesen. Der Angeklagte hatte gegenüber Polizeibeamten zunächst behauptet, der Zeuge sei in das Messer hineingelaufen; in der Hauptverhandlung nahm er davon Abstand und räumte das Geschehen wie angeklagt ein. Die Kammer verwarf die frühere Einlassung ohnehin, weil sie sich weder mit der Aussage einer weiteren Zeugin noch mit den Angaben der Polizeibeamten noch mit dem rechtsmedizinischen Gutachten des Universitätsklinikums EG. deckte – ein Schubsen in ein frei beweglich gehaltenes Messer sei rechtsmedizinisch nicht plausibel.

Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. – so das Landgericht Bochum

Wer gegenüber der Polizei eine falsche Schutzbehauptung aufstellt, die durch forensische Gutachten oder Zeugenaussagen widerlegt wird, verspielt seine Glaubwürdigkeit für den gesamten Prozess. Das Gericht wertet ein späteres Geständnis dann oft nur als taktisches Einräumen – nicht als ehrliche Reue. Wer beschuldigt wird, sollte vor der ersten Aussage einen Strafverteidiger hinzuziehen, statt spontane Schutzbehauptungen zu erfinden, die sich nicht halten lassen.

Warum lehnte das Gericht § 64 ab?

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist eine therapeutische Maßnahme: Das Gericht ordnet an, dass der Verurteilte in einer spezialisierten Einrichtung seine Sucht behandeln lässt – dies kann neben oder anstelle einer Freiheitsstrafe erfolgen. Voraussetzung ist ein „Hang“, also eine verfestigte innere Neigung zum übermäßigen Konsum, nicht bloß gelegentlicher Gebrauch. Zusätzlich muss ein symptomatischer Zusammenhang bestehen – das heißt, die Sucht muss zumindest ein wesentlicher Antrieb für die Straftaten gewesen sein. Erforderlich ist außerdem eine positive Behandlungsprognose, wonach eine Therapie die Gefährlichkeit des Täters mindern würde.

Der Angeklagte schilderte gegenüber dem Sachverständigen eine langjährige Drogenproblematik, insbesondere mit Heroin, Cannabis und früher auch synthetischen Drogen, sowie fortbestehendes Suchtverlangen. Trotzdem verneinte die Kammer bereits einen Hang im Sinne des Gesetzes.

Persönlichkeitsstörung statt Abhängigkeit

Statt einer Abhängigkeit stellte das Gericht eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit Substanzkonsum zur Selbstmedikation fest. Einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Konsum und den beiden Taten sah die Kammer nicht, ebenso wenig eine hinreichende Erwartung, dass eine Behandlung die Gefährlichkeit des Angeklagten in relevantem Maß mindern würde. Die Unterbringung nach § 64 StGB wurde deshalb nicht angeordnet.

Zur Überzeugung der Kammer hat der Konsum des Angeklagten nicht das Ausmaß einer Substanzkonsumstörung, sondern dient ihm zur Selbstmedikation, um die aufgrund seiner Erkrankung empfundene innere Leere […] zu übertünchen. – so das Landgericht Bochum

Wie entstand die Gesamtstrafe hier?

Liegen mehrere rechtlich selbstständige Taten vor, wird gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Bei der Strafzumessung – also der konkreten Festlegung des Strafmaßes innerhalb des gesetzlichen Rahmens – sind strafmildernde Faktoren wie Geständnisse und Reue gegen strafschärfende Aspekte abzuwägen. Vorbelastungen und die Begehung während laufender Bewährung oder Führungsaufsicht wirken dabei straferhöhend. Führungsaufsicht ist eine staatliche Kontrollmaßnahme nach einer früheren Haftentlassung: Der Verurteilte steht unter Aufsicht mit besonderen Auflagen, und eine erneute Straftat signalisiert dem Gericht, dass bisherige Maßnahmen nicht gewirkt haben.

Das Landgericht Bochum verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Strafmildernd berücksichtigte die Kammer das umfassende Geständnis und die gezeigte Reue. Strafschärfend wirkten dagegen die erhebliche Vorbelastung durch frühere einschlägige Verurteilungen sowie der Umstand, dass die zweite Tat unter laufender Bewährung und Führungsaufsicht sowie kurz nach Außervollzugsetzung eines Haftbefehls begangen wurde. Das bedeutet: Gegen ihn lag bereits ein Haftbefehl vor, den das Gericht vorläufig außer Vollzug gesetzt hatte – er war also auf freiem Fuß, obwohl die Justiz ihm bereits misstraute.

Kein minder schwerer Fall trotz Geständnis

Einen minder schweren Fall nach § 249 Abs. 2 StGB beziehungsweise § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB lehnte die Kammer ab. Zwar habe der Angeklagte gestanden und Reue gezeigt, doch sprachen die erhebliche kriminelle Energie, die wiederholt erfolglosen Reaktionen auf frühere Vorstrafen und die einschlägige Vorbelastung gegen eine solche Einordnung. Auch der Einwand, bei der Handtaschen-Tat sei kein schwerer Gewalteinsatz erkennbar, weil die Geschädigte nicht geschlagen oder getreten worden sei, überzeugte das Gericht nicht: Bereits die erhebliche Kraftentfaltung beim Ziehen an der Tasche, die zum Sturz beider Beteiligten in den Straßengraben führte, erfülle den Gewaltbegriff des § 252 StGB. Zwei Zeugen, auf deren Vernehmung Angeklagter und Verteidiger in der Hauptverhandlung ausdrücklich verzichtet hatten, blieben ohne Einfluss auf das Ergebnis. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. – so das Landgericht Bochum

Achtung Falle: Geständnis und Strafrahmen

Ein Geständnis und gezeigte Reue wirken zwar strafmildernd, garantieren aber keinen „minder schweren Fall“. Wenn erhebliche kriminelle Energie oder einschlägige Vorstrafen hinzukommen, verweigern Gerichte oft die Privilegierung des Strafrahmens – selbst wenn der Täter die Tat vollumfänglich einräumt.

Was bedeutet das Urteil für Beschuldigte?

Das Urteil des Landgerichts Bochum (erstinstanzlich, Az. 10 KLs 7/25) ist kein von einem Obergericht bestätigter Präzedenzfall – es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil, das andere Gerichte nicht bindet. Es zeigt aber, wie Strafkammern in der Praxis argumentieren: Gewalt im Sinne des § 252 StGB beginnt weit vor Schlägen oder Tritten, und gefährliche Körperverletzung wird nach der generellen Eignung der Handlung beurteilt – nicht nach dem tatsächlichen Ausgang. Die Entscheidung ist auf vergleichbare Fälle übertragbar, in denen Täter Beute durch körperlichen Einsatz sichern oder Messer einsetzen.

Für Beschuldigte in ähnlicher Lage heißt das: Vor jeder Aussage einen Verteidiger hinzuziehen, keine Schutzbehauptungen erfinden, die forensisch widerlegbar sind, und bei Vorstrafen oder laufender Bewährung nicht auf einen minder schweren Fall spekulieren – das Gericht gewichtet kriminelle Energie und Rückfälligkeit schwerer als Geständnis und Reue.

Was sollten Beschuldigte jetzt tun?

Der Artikel zeigt drei konkrete Konsequenzen, die jeder Beschuldigte kennen muss: Erstens reicht kraftvolles Ziehen an der Beute für eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls – die Grenze zum Raub ist niedriger als viele annehmen. Zweitens zerstören nachweisbar falsche Aussagen gegenüber der Polizei die Glaubwürdigkeit dauerhaft; ein späteres Geständnis wird dann als taktisch entwertet und wiegt strafmildernd weniger. Drittens sperren erhebliche Vorstrafen und Taten während laufender Bewährung oder Führungsaufsicht den minder schweren Fall praktisch aus – selbst bei vollem Geständnis und Reue.

Wer selbst mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert ist, sollte vor jeder polizeilichen Vernehmung einen Strafverteidiger konsultieren, keine spontanen Schutzbehauptungen aufstellen und realistisch einschätzen, ob ein Geständnis angesichts der eigenen Vorbelastung tatsächlich den Strafrahmen senken kann.


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Experten-Kommentar

Die größte juristische Falle bei solchen Konstellationen lauert meist im behördlichen Voreifer. Beschuldigte unterschätzen bei der ersten polizeilichen Befragung völlig, wie schnell aus einem vermeintlich harmlosen Gerangel der Vorwurf eines Verbrechens wird, der eine Mindeststrafe von einem Jahr nach sich zieht. Da die Grenze zwischen einfachem Diebstahl und räuberischer Erpressung extrem schwammig verläuft, nutzen Ermittler voreilige Angaben des Betroffenen im Nachhinein oft gezielt als Beleg für die nötige Gewaltabsicht aus.

Daher gilt im Ermittlungsverfahren uneingeschränkt das Recht zu schweigen. Wer ohne vorherige Akteneinsicht durch einen Anwalt Angaben zum Tatablauf macht, liefert der Staatsanwaltschaft fast immer das entscheidende Puzzleteil zur Verurteilung. Erst wenn die schriftliche Akte vorliegt, lässt sich eine Verteidigungsstrategie entwickeln, die den Vorwurf der Gewaltanwendung effektiv entkräftet.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist das Zerren an der Beute schon Gewalt im Sinne des räuberischen Diebstahls?

Ja, kraftvolles Ziehen an der gestohlenen Sache kann bereits Gewalt im Sinne des § 252 StGB sein und den räuberischen Diebstahl erfüllen. Es braucht dafür keine Schläge oder Tritte, sondern nur eine gezielte Kraftentfaltung zur Beutesicherung.

Der räuberische Diebstahl setzt voraus, dass der Täter bei frischer Tat betroffen wird und anschließend Gewalt anwendet, um den Besitz an der Beute zu erhalten. Gewalt liegt rechtlich schon dann vor, wenn der Täter mit erheblicher Kraft an der Tasche oder Sache zieht, um den Widerstand des Verfolgers zu überwinden. Entscheidend ist also nicht die äußere Form der Einwirkung, sondern die Funktion des Handelns: Die Kraft muss gerade dazu dienen, die Beute festzuhalten oder zurückzuerlangen. Nach § 252 StGB droht dafür derselbe Strafrahmen wie beim Raub, also Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren.

Ein bloßes Festhalten ohne nennenswerten Kraftaufwand reicht dagegen nicht aus. Ob die Schwelle zur Gewalt überschritten ist, beurteilen Gerichte nach den konkreten Umständen, etwa der Intensität des Zerrens, dem Verhalten des Opfers und möglichen Sturzfolgen.


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Liegt gefährliche Körperverletzung vor, wenn das Opfer nicht in akute Lebensgefahr geriet?

Ja, eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt auch ohne akute Lebensgefahr vor, wenn die Tathandlung generell lebensgefährlich war. Entscheidend ist also nicht der glückliche Ausgang, sondern die objektive Gefährlichkeit der Einwirkung.

Der Gesetzestext verlangt keine eingetretene Lebensgefahr, sondern eine Behandlung, die nach den Umständen des Einzelfalls das Leben gefährden konnte. Bei einem Messerstich in den Rumpfbereich kann diese Eignung schon wegen der Verletzungstiefe, der Lage lebenswichtiger Organe und des Blutungsrisikos bejaht werden. Ob das Opfer später überlebt oder keine schweren Folgen davonträgt, ändert an der Tatbestandsverwirklichung nichts. Strafrechtlich wird damit die Handlung bewertet, nicht das zufällige Ergebnis.

Keine gefährliche Körperverletzung nach Nr. 5 liegt vor, wenn die Einwirkung nach objektivem Maßstab von vornherein nicht lebensgefährdend sein konnte, etwa bei rein oberflächlichen Verletzungen. Dann kommen aber je nach Fall andere Tatvarianten des § 224 StGB in Betracht, etwa die Begehung mit einem gefährlichen Werkzeug nach Nr. 2.


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Wann ordnet das Gericht eine Unterbringung nach § 64 StGB NICHT an, obwohl eine Drogenproblematik besteht?

Eine Unterbringung nach § 64 StGB wird nicht angeordnet, wenn der Drogenkonsum nicht auf einem verfestigten Hang beruht und die Tat nicht wesentlich durch die Sucht geprägt ist. Ein bloßer langjähriger Konsum reicht dafür nicht aus, auch wenn eine Drogenproblematik feststeht.

§ 64 StGB setzt neben dem Hang zum übermäßigen Konsum voraus, dass zwischen dieser Neigung und der Straftat ein symptomatischer Zusammenhang besteht. Das bedeutet, die Sucht muss die Tat zumindest mitverursacht oder gefördert haben, und eine Therapie muss die Gefährlichkeit des Täters voraussichtlich mindern können. Dient der Konsum dagegen vor allem als Selbstmedikation, etwa zur Dämpfung einer Persönlichkeitsstörung, fehlt es häufig an einer suchtmedizinischen Abhängigkeit im rechtlichen Sinn. Dann behandelt das Gericht eher die psychische Grunderkrankung als eine Suchterkrankung im Sinne des Maßregelrechts.

Auch bei jahrelangem Heroin- oder Cannabiskonsum kann § 64 StGB deshalb entfallen, wenn ein Sachverständigengutachten zeigt, dass die Straftaten nicht aus der Sucht heraus begangen wurden. Entscheidend ist nicht die Menge des Konsums, sondern seine Funktion für die Tat und die Persönlichkeit des Täters.


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Garantiert ein Geständnis einen minder schweren Fall beim räuberischen Diebstahl?

Nein, ein Geständnis allein garantiert keinen minder schweren Fall beim räuberischen Diebstahl. Es wirkt zwar strafmildernd, führt aber nur dann zu einer Privilegierung des Strafrahmens, wenn das gesamte Tatbild deutlich unter dem Durchschnitt liegt.

Ein minder schwerer Fall setzt voraus, dass Tat, Motivlage, Täterpersönlichkeit und die Begleitumstände in ihrer Gesamtschau aus dem Rahmen fallen. Bei § 252 StGB wird deshalb nicht nur das Geständnis bewertet, sondern auch, ob die Tat mit erheblicher krimineller Energie begangen wurde und ob Vorstrafen oder Bewährungsverstöße gegen den Täter sprechen. Gerade ein umfassendes Geständnis kann die Strafe innerhalb des normalen Rahmens senken, hebt aber nicht automatisch auf den Ausnahmestrafrahmen nach § 249 Abs. 2 StGB bzw. der entsprechenden minder schweren Fall-Regelung an. Gerichte lehnen die Privilegierung regelmäßig ab, wenn Rückfall, einschlägige Vorbelastung oder Tatbegehung trotz laufender Bewährung hinzukommen.

In einfachen Fällen ohne Vorbelastungen und bei deutlich geringerem Tatgewicht kann ein Geständnis die Annahme eines minder schweren Falls eher stützen. Sobald aber die Gesamtwürdigung auf erhebliche kriminelle Energie und wiederholte Missachtung strafrechtlicher Auflagen hindeutet, bleibt es meist beim normalen Strafrahmen.


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Das vorliegende Urteil


LG Bochum – Az.: 10 KLs 7/25 – Urteil vom 21.08.2025




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