Der Angeklagte ist schuldig des räuberischen Diebstahls und der gefährlichen Körperverletzung.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 53, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 249 Abs. 1, 252 StGB.
Gründe
I.
Feststellungen zur Person
1. Allgemeine Feststellungen zum Lebenslauf
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in T. geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Seine Mutter, von welcher er erst später erfuhr, arbeitete in T. als Prostituierte. Zu ihr hat der Angeklagte keinen Kontakt. Auch zu seinem Vater pflegt der Angeklagte keinerlei Kontakt. Dieser lebt mittlerweile mit seiner Familie im Raum M..
Der Angeklagte kam im Alter von 2,5 Jahren in eine Pflegefamilie mit anderen Kindern. Er besuchte den Kindergarten und wurde altersgerecht eingeschult. Es folgte der Besuch der Hauptschule mit einem Wechsel auf eine Förderschule.
Im Jahr N03 ereignete sich ein schwerer Autounfall des Pflegevaters, bei dem auch der Angeklagte zugegen war. Dabei wurden sein Pflegevater, aber auch er selbst erheblich verletzt. Bleibende Schäden, insbesondere unter Beteiligung des Kopfes, erlitt der Angeklagte hierdurch jedoch nicht. Nach einer langen medizinischen Versorgung kehrte der Angeklagte in die Pflegefamilie zurück. Zu seiner Großmutter hatte der Angeklagte stets Kontakt. Diese pflegte auch Kontakt zur Pflegefamilie des Angeklagten und nahm beispielsweise an Weihnachtsfesten teil.
Zwischen N04 und N05, also etwa im Alter von 15 Jahren verließ der Angeklagte seine Pflegefamilie. Die Zeit dort war für den Angeklagten insgesamt nicht einfach, er machte Gewalterfahrungen. Neben zeitweisen Aufenthalten auf der Straße suchte der Angeklagte unterschiedliche Jugendschutzeinrichtungen, so etwa auch in O., auf.
Im Jahr N06 trat der Angeklagte seine erste Jugendhaftstrafe an. Dies führte dazu, dass er die Schule abbrach. Im Rahmen der Jugendhaft nahm er an einer Rehabilitationsmaßnahme in den USA teil, bei welcher er in einer streng geführten Einrichtung mit strikten Regeln und einem strikten Tagesablauf unterkam. In der Jugendhaft in Deutschland nahm er ein Psychotherapie-Angebot eines aus Y. stammenden externen Therapeuten wahr.
Etwa im Jahr N07 kam der Angeklagte nach W., wo er amtlich betreut wurde und durch die evangelische Jugendhilfe ein eigenes Appartement gestellt bekam. Dort fühlte sich der Angeklagte einsam, weshalb er in eine Wohngruppe wechselte. In W. lernte er die mittlerweile 44-jährige Q. kennen, zu der er auch zwischen seinen Haftaufenthalten immer mal wieder Kontakt pflegte und eine Art kurzfristige Partnerschaft führte.
Es folgte ein weiterer Strafantritt im Justizvollzug bis November N08.
Im Jahr N09 kam der Angeklagte erneut aufgrund diverser Verurteilungen in Haft, zunächst in V., dann in O. und schließlich in der JVA Y.. Nach Haftende kehrte er nach V. zurück.
In der Zwischenzeit, jeweils in den Jahren N10 und N11 wurden die beiden Kinder des Angeklagten geboren, E. und A.. Beide Töchter leben bei ihrer Mutter. Zu beiden besteht seit N12 keinerlei Kontakt mehr.
N13 wurde der Angeklagte vom Landgericht U. verurteilt und im Rahmen dessen in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Die Maßnahme musste der Angeklagte aufgrund einer festgestellten Darmkrebserkrankung mit Operationsnotwendigkeit vorzeitig abbrechen. Er hielt sich bis N14 in der Justizvollzugsanstalt auf. In der Zeit von N15 bis N16 war der Angeklagte wiederum inhaftiert. Nach dem Haftende lebte er nur einen Monat weiter in V. und zog anschließend nach FN. in eine Einrichtung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Dort hielt er sich bis N17 auf.
In den Jahren des Strafvollzugs absolvierte der Angeklagte die Fachoberschulreife, beendete N18 eine Ausbildung zum Maurer und später in Geldern eine Ausbildung zum Fliesen- und Plattenmosaikleger.
Nach seiner letzten Haftentlassung im Jahr N16 war der Angeklagte über eine Leiharbeitsfirma bei dem Unternehmen K. tätig. Diese Anstellung verlor der Angeklagte nach 1,5 Jahren wieder, weil er nach eigenen Angaben unzuverlässig war. Bis N19 arbeitete der Angeklagte dann für eine Firma im Innenausbau und Trockenbau. Mit dem Tod seiner 89-jährigen Großmutter im Jahr N19 rutschte er jedoch erneut sozial ab, zog sich weitestgehend zurück.
Gegenwärtig führt der Angeklagte eine Beziehung zu der 44-jährigen Zeugin S., die beide als respektvoll, wertschätzend und ehrlich empfinden. Der Angeklagte zog bereits in die Wohnung der Zeugin ein. Die Zeugin S. selbst leidet an einer Depression und konsumiert – wie der Angeklagte auch- Drogen. Dabei konsumierte das Paar auch gemeinsam, hat bereits gemeinsam Entzüge versucht und ist gemeinsam auch häufig wieder rückfällig geworden. Mittlerweile ist das Paar verlobt.
2. Feststellungen zum Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum
Bereits etwa im Jahr N20 während seines Aufenthaltes in der Jugendschutzstelle in T. kam der Angeklagte in Kontakt mit Cannabis. Er rauchte Haschisch, wovon ihm aber übel wurde. Ab N05 rauchte er jedoch täglich. Von N21 bis N08 stellte er den Haschisch-Konsum ein. In der Zeit, in welcher der Angeklagte in W. war, konsumierte er wieder täglich bis in das Jahr N22. Synthetische Drogen wie Amphetamine, Ecstasy und MDMA nahm der Angeklagte ebenfalls bereits ab etwa N04/N05 ein, dies jedoch nur gelegentlich, wobei er selbst angab, diese Drogen nicht gebraucht zu haben.
Ab N23 kam bei ihm der Konsum von Heroin hinzu, als er sich in einer schwierigen Lebensphase befand. Kokain testete der Angeklagte im Jahr N19. Ein regelmäßiger Kokainkonsum entwickelte sich hieraus jedoch nicht. Alkohol konsumiert der Angeklagte lediglich in Maßen.
Das Heroin, das er sich nicht injizierte, sondern stets inhalierte, ließ ihn nach eigenen Angaben seine Probleme vergessen. Er konsumierte teilweise eineinhalb bis zwei Gramm am Tag und dies auch bis zuletzt.
Auch im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Angeklagte an, ein gegenwärtiges Suchtverlangen zu haben, jedoch an körperlichen Entzugserscheinungen nicht zu leiden.
Zwischen N23 und N17 führte der Angeklagte einige, jedoch langfristig nicht erfolgreiche Entgiftungsbehandlungen durch.
Zur Behandlung der beim Angeklagten bestehenden Drogenproblematik erfolgte zudem bereits ein erfolgloser Therapieversuch im Rahmen einer durch das Landgericht U. im Jahr N13 angeordneten Unterbringung nach § 64 StGB. Die Therapie wurde aufgrund der Krebserkrankung des Angeklagten abgebrochen.
3. Vorstrafen
Der Angeklagte ist ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 25.04.N06, rechtskräftig seit dem 03.05.N06, verurteilte ihn das Landgericht T., Az. KLS 79 Js 251/96 – 14(IV)B 2/97 wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren. Der Rest der Jugendstrafe wurde durch das Amtsgericht W. am 06.03.N18 zur Bewährung ausgesetzt bis zum 23.03.N10. Diese Strafaussetzung wurde widerrufen.
Am 25.07.N09, rechtskräftig seit dem 08.12.N09, verurteilte das Amtsgericht W., Az. 5 LS 68/03 – 200 Js 376/03, den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall, gemeinschaftlichen Diebstahls und unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten.
Am 11.05.N24, rechtskräftig seit dem 26.01.N25, verurteilte ihn das Amtsgericht Schwelm, Az. 59 LS 62/03 – 512 Js 657/03 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat, wobei die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum N26 durch Entscheidung vom 23.12.N25 durch die Staatsanwaltschaft V. zurückgestellt wurde. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde widerrufen.
Am 17.10.N25, rechtskräftig seit dem 25.10.N25, verurteilte ihn das Amtsgericht W., Az. 5 DS 124/05 – 335 Js 625/04 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe. Zudem wurde die Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum N27 verhängt. Es erfolgte eine Zurückstellung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum N26 durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft V. vom 23.12.N25. Die Zurückstellung wurde widerrufen.
Am 09.11.N22, rechtskräftig seit dem 13.02.N11, verurteilte das Amtsgericht W. den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in 2 Fällen und wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe ist die Führungsaufsicht bis zum 00.00.0000 angeordnet und anschließend bis zum 00.00.0000 verlängert worden. Die Führungsaufsicht war am 22.08.N13 erledigt.
Am 12.02.N23, rechtskräftig seit dem 11.05.N23, erfolgte die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Y., Az. 5 Ds 263/09 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
Am 20.06.N13, rechtskräftig am selben Tage, verurteilte ihn das Landgericht U., Az. 1 KLs 10/11 – 12 Js 90/11, wegen schweren Raubes und versuchten schweren Raubes jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.
Es wurde Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis zum 00.00.0000 angeordnet. Nach mehrmaliger Fristverlängerung ist das Fristende zur Führungsaufsicht auf den 00.00.0000 bestimmt.
Am 15.09.N14, rechtskräftig seit dem 15.11.N17, belegte das Amtsgericht V. den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
Am 16.10.2015, rechtskräftig am selben Tage, verurteilte ihn das Amtsgericht V. wegen Erschleichens von Leistungen in 4 Fällen, Diebstahls in 3 Fällen sowie Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt mit einer Bewährungszeit bis zum 00.00.0000 und dem Angeklagten ein Bewährungshelfer bestellt. Die Strafaussetzung wurde in der Folge widerrufen.
Am 06.05.N15, rechtskräftig am selben Tage, verurteilte das Amtsgericht V., Az. 61 Ls 22/16 – 202 Js 77/16, den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
Am 00.00.0000, rechtskräftig am selben Tage, verurteilte ihn das Amtsgericht V., Az. 64 Ls 126/16 – 620 Js 299/16 wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall sowie
Unterschlagung und Diebstahl im besonders schweren Fall unter Einbeziehung der Entscheidung vom 06.05.N15 des Amtsgerichts V. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten.
Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte ihn das Amtsgericht FN., Az. 32 Ds 687/20 – 151 Js 132/20 wegen Diebstahls in 3 Fällen und Erschleichen von Leistungen in 4 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 16.06.N17 festgelegt und verlängert bis zum 00.00.0000. In der Folge wurde die Strafaussetzung widerrufen.
Am 12.04.N19, rechtskräftig seit dem 20.04.N19 verurteilte das Amtsgericht FN., Az. 32 Ds 356/22 – 151 Js 112/22, den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in 2 Fällen sowie Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit läuft bis zum 00.00.0000. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt.
Am 29.07.N17, rechtskräftig seit dem 06.08.N17, verurteilte ihn das Landgericht FN., Az. II-15 NBs 39/24 – 151 Js 203/23 wegen Diebstahls in 4 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb sowie wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe unter Einbeziehung der Entscheidung vom 12.04.N19 des Amtsgerichts FN. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten.
Der Angeklagte ist am 23.10.N17 vorläufig festgenommen worden und am 24.10.N17 vom Vollzug der Untersuchungshaft durch Außervollzugssetzungsbeschluss des Amtsgerichts FN. vom 24.10.N17 (64 Gs 4789/24 – 151 Js 243/24) verschont worden. Am 26.10.N17 wurde der Angeklagte erneut vorläufig festgenommen und befand sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt FN. vom 27.10.N17 bis zum 28.10.N17 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts FN. vom 24.10.N17-64 Gs 4789/24 (151 Js 243/24) -, dieser wieder in Vollzug gesetzt durch Beschluss des Amtsgerichts FN. vom 27.10.N17.
Seit dem 29.10.N17 befindet sich der Angeklagte in Strafhaft aufgrund der Freiheitsstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts FN. in der Sache II-15 NBs-151 Js 203/23-39/24.
II.
Feststellungen zur Sache
1. Tat vom 23.10.N17
Am 23.10.N17 gegen 18:20 Uhr befanden sich die Zeugin F. und die Zeugin Z. im Gastronomiebetrieb „R.“, welcher von der J. an der H.-straße in N01 FN. betrieben wird. Die Freundinnen saßen an einem Tisch im Außenbereich, welcher sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite – im Bereich des L.-straße – befand. Die Geschädigte hatte ihre Handtasche auf dem Tisch abgestellt, da sie beabsichtigte, die Rechnung zu bezahlen.
Der Angeklagte passierte – auf einem Fahrrad fahrend – den Bereich des Lokals. Als er die Tasche der Geschädigten sah, beschloss er, diese von seinem Fahrrad aus zu ergreifen, um die Tasche und deren Inhalt an sich zu bringen und für sich zu behalten. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte wusste, welche Gegenstände sich in der Tasche fanden, konnte die Kammer nicht feststellen. Entsprechend seines Tatplanes fuhr der Angeklagte an den Tisch heran und ergriff die Tasche. Weder die Zeugin F. noch die Zeugin Z. nahmen den heranfahrenden Angeklagten zunächst wahr. Die Zeugin F. saß dabei mit dem Rücken zum heranfahrenden Angeklagten. Die Zeugin Z. nahm das Geschehen, als der Angeklagte die Tasche der Zeugin F. im Vorbeifahren ergriff unmittelbar wahr, da sie auf der rechten Seite saß. Anschließend floh er – weiterhin auf seinem Rad – in Richtung D.-straße. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, sich die Tasche und deren Inhalt zuzueignen.
Die Zeugin F. und die Zeugin Z. nahmen unmittelbar die Verfolgung des Angeklagten auf. Die Zeugin F. war dabei geringfügig schneller und befand sich vor der Zeugin Z.. Während der Verfolgung forderten beide den Angeklagten mehrfach lautstark auf, stehen zu bleiben. Der Angeklagte fuhr nun nach links auf die D.-straße. Dort musste der Angeklagte seine Geschwindigkeit verkehrsbedingt reduzieren, sodass die Zeugin F. im Bereich der dortigen Ampelanlage aufschließen und den Angeklagten an der Jacke festhalten konnte. Der Angeschuldigte war – obwohl er von der Zeugin F. eingeholt und gestellt wurde – nicht dazu bereit, seine Tatbeute aufzugeben. Er blieb daher nicht stehen, sondern versuchte, seine Flucht fortzusetzen. Die Zeugin F. ergriff die Jacke des Angeklagten, um diesen an der weiteren Fahrt zu hindern. Infolge des Festhaltens des Angeklagten durch die Zeugin F. und Ziehens an der Jacke des Angeklagten fielen beide in den Mittelgraben der D.-straße.
Der Angeklagte umklammerte – nun auf dem Boden liegend – die Handtasche weiterhin mit seinen Händen. Die Zeugin F. griff – auf dem Angeklagten liegend – ebenfalls nach der Tasche, woraufhin sich eine kurze Rangelei entwickelte. Dabei versuchten beide, die Tasche durch energisches Ziehen an sich zu bringen. Schläge, Tritte oder sonstige körperliche Angriffe gegen die Zeugin F. unternahm der Angeklagte hierbei nicht. Der Angeklagte hielt stetig an der Tasche fest. Erst im Verlauf der Rangelei fiel die Tasche zu Boden und die Zeugin F. konnte sie wieder an sich nehmen. Der Angeklagte unternahm zunächst noch einen Fluchtversuch und verlor hierbei einen Schuh, da dieser Versuch durch herbeigeeilte Passanten bis zum Eintreffen der Polizeibeamten unterbunden werden konnte.
Der Angeklagte war bei Tatbegehung nicht intoxikiert und weder vermindert schuldfähig noch schuldunfähig.
Die Handtasche der Zeugin F. des Herstellers X. hatte einen Wert von 60,00 EUR. In dieser befanden sich unter anderem ein IPhone 15 (Wert 1.000,00 EUR), ihre Geldbörse des Herstellers Liebeskind (Wert 60,00 EUR) sowie ihr Auto- und Haustürschlüssel.
Durch den Sturz in den Mittelgraben erlitt die Geschädigte eine Prellung mit Hämatom am linken Knie und eine Prellung mit Hämatom sowie leichte Schürfwunden am linken Oberschenkel.
2. Tat vom 26.10.N17
Am 26.10.N17 gegen 20:50 Uhr trafen der C. und der Zeuge PO. im Bereich der OE.-straße in FN.-HQ. auf den Zeugen JY.. Die Beteiligten gerieten in Streit, in dessen Verlauf auch der Angeklagte aus seiner Wohnung in der YX.-straße hinzukam, wobei die Kammer den Grund und den Inhalt des Streits nicht feststellen konnte.
C. und der Zeuge PO. suchten den Angeklagten sodann vor der Wohnung der mit dem Angeklagte verlobten Zeugin S. auf, die eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses in der YX.-straßeI.-straße in N01 FN. bewohnte, wo sich der Angeklagte regelmäßig aufhielt. Im Hausflur vor der Wohnung kam es zu einem lautstarken Streit zwischen C., dem Zeugin PO. sowie dem Angeklagten. Der Zeuge JY. war währenddessen nicht mehr zugegen. Nach weiteren lautstarken Streitigkeiten und gegenseitigem Schubsen zog sich der Angeklagte in seine Wohnung zurück und schloss die Wohnungstür. Durch den Streit wurde auch die Zeugin JI., welche mit ihren Eltern eine der Nachbarwohnungen bewohnte, auf die Situation aufmerksam und beobachtete das Geschehen, nachdem sie sich aus Angst zwischenzeitlich wieder von der Tür entfernte und aufgrund des weiteren Streits doch wieder zur Tür ging, durch den Türspion, ohne die Tür zu öffnen.
Nachdem sich der Angeklagte zunächst in die Wohnung der S. zurückgezogen hatte, nahm er zwei Küchenmesser, von denen er eines in jeder Hand führte, an sich. Der Zeuge PO. und der C. hatten sich zwischenzeitlich in Richtung Ausgang gewandt. In dieser Situation öffnete der Angeklagte die Wohnungstür erneut und ging direkt mit wenigen Schritten und unvermittelt auf den Zeugen PO. – welcher gerade seitlich zur Wohnungstür und zum Angeklagten stand – zu. Als der Angeklagte diesen erreichte, versetzte er ihm mit dem in der rechten Hand gehaltenen Messer einen einzelnen, wuchtigen Stich in den Bereich des linksseitigen, unteren Rückens. Dabei handelte er in der Absicht, den Zeugen PO., mit dem er zuvor in lautstarken Streit geraten war, zu verletzen.
Der Zeuge PO., welcher den Stich sofort bemerkte, begab sich daraufhin in Richtung Ausgang und verließ das Haus, während der Angeklagte zurück in die Wohnung eilte. Der Zeuge C. begleitete den Zeugen PO. nach draußen. Der Angeklagte folgte ihnen anschließend nicht nach draußen, nachdem der Angeklagte kurz Kontakt zum Vater der Zeugin JI. hatte, der ihm sagte, er solle zurück in seine Wohnung gehen. Das bei der Tat verwendete Messer konnte durch die Polizeibeamten im Anschluss nicht mehr sichergestellt werden.
Der Zeuge PO. erlitt eine Stichwunde in die linke Flanke mit aktiver Blutung und kleinem retroperitonealem Hämatom. Die Verletzung wies einen Stichkanal von circa 12 Zentimetern auf. Durch den Stich wurde eine Arterie verletzt, was zu einer andauernden Blutung führte. Organe wurden nicht verletzt. Ein geringfügig abweichender Stichkanal hätte ein akut das Leben gefährdenden Zustand hervorrufen können.
Der Zeuge PO. wurde vor Ort durch den C. sowie eintreffende Notfallsanitäter behandelt. Anschließend befand er sich vom 26.10.N17 bis 29.10.N17 in stationärer Behandlung im Klinikum WZ. in FN.. Es ist anzunehmen, dass im weiteren Heilungsverlauf die gegenwärtig vorhandene Narbe an der Einstichstelle verbleiben wird.
Bei der Tatbegehung war der Angeklagte weder vermindert schuldfähig noch schuldunfähig
III.
Beweiswürdigung
Die den getroffenen Feststellungen zugrundeliegende Überzeugung der Kammer beruht auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den nachfolgend dargestellten Erwägungen:
1. Zur Person
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Angeklagte umfangreich eingelassen. Für die Kammer ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, an dem Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. Insbesondere hat der Angeklagte auch eindrücklich und ohne Zurückhaltung von seinem Drogenkonsum und seinem kriminellen Vorleben berichtet, ohne sich dabei selbst zu entlasten.
Seine Angaben stimmen auch mit den Angaben gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration überein, über welche der Sachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten im Rahmen der Hauptverhandlung berichtet hat.
Die Schilderungen auch in Bezug auf seine gegenwärtige Partnerschaft deckten sich mit den Angaben der Zeugin S., die sich hinsichtlich des Tatgeschehens zwar auf das ihr aufgrund des Verlöbnisses zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht berief, jedoch Angaben zur Person des Angeklagten, zu sich selbst und ihrer Partnerschaft bereitwillig machte.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
2. Zur Sache
Der Angeklagte hat das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen, so wie unter Ziffer II. festgestellt, in vollem Umfang eingeräumt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Geständnis des Angeklagten glaubhaft ist. Es wird durch die weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der Zeugen sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder und die verlesenen Urkunden, bestätigt, soweit diese objektiven Feststellungen zum Tatgeschehen enthalten.
a) Tat zu Ziffer II. 1.
Der Angeklagte hat die Tat wie unter Ziffer II. 1. festgestellt in vollem Umfang gestanden. Er hat eingeräumt, dass sich der Vorfall beim Eiscafé „R.“ am Abend des 23.10.N17 wie angeklagt ereignet hat.
Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu zweifeln, ergaben sich für die Kammer nicht. Es deckt sich insbesondere mit den glaubhaften Aussagen der Zeugen F. und Z..
Die Zeugin F. hat ausgesagt, sie habe mit ihrer Freundin, der Zeugin Z. gegen 18:30 Uhr im Eiscafé „R.“ an einem Tisch gesessen und ihre Handtasche zwecks anstehenden Bezahlvorgangs auf dem Tisch abgestellt. Der Angeklagte sei dann mit einem Fahrrad am Tisch vorbeigefahren und habe sich ihre Handtasche geschnappt, woraufhin sie ihm nachgerufen habe und ihm hinterhergerannt sei. Im Laufe der Verfolgung habe der Angeklagte seine Geschwindigkeit auf dem Fahrrad verkehrsbedingt verringern müssen, sodass sie die Gelegenheit gehabt habe ihn an der Jacke festzuhalten. Daraufhin seien sie gemeinsam in den Graben der Straße gefallen und es sei eine Rangelei losgegangen, bei der sie den Angeklagten mehrfach aufgefordert habe, die Tasche herauszugeben, der Angeklagte habe diese aber weiter festgehalten. Irgendwann sei die Tasche in der Rangelei auf den Boden gefallen und sie habe diese wieder an sich nehmen können. Es seien in der Folge Passanten zur Hilfe geeilt und hätten den Angeklagten bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten, der zuvor versucht habe wegzulaufen. Die Polizeibeamten habe die Zeugin F. kontaktiert, woraufhin der Angeklagte panisch geworden sei. Die Zeugin bestätigte auch, dass sich die aus den Feststellungen ergebenden Gegenstände in der Tasche befanden.
Durch den Sturz in den Mittelgraben habe sie eine Prellung, ein Hämatom und eine leichte Schürfwunde am linken Knie erlitten.
Die Angaben der Zeugin F. sind zur Überzeugung der Kammer glaubhaft und erlebnisbasiert. Die selbst von der Tat unmittelbar betroffene Zeugin hat das Geschehen ohne Tendenz dazu, den Angeklagten besonders zu belasten, detailliert geschildert. Insbesondere hat sie glaubhaft und – obwohl sie von der Tat unmittelbar betroffen war – zur Entlastung des Angeklagten angegeben, dass von diesem in der auf die Wegnahme der Handtasche folgenden Rangelei keine wesentlichen Aggressionen ihr gegenüber ausgingen und er ihr gegenüber auch nicht handgreiflich geworden sei. Dabei konnte sie Randgeschehen anschaulich darstellen und auf Rückfragen erlebnisbasiert antworten. Sie konnte den Geschehensablauf in einer sinnvollen zeitlichen Abfolge, übereinstimmend mit den nachfolgend dargestellten Angaben der Zeugin Z. unter Wiedergabe einzelner Details darstellen.
Die Zeugin Z. hat das Geschehen in vollständigem Einklang zur Aussage der Zeugin F. dargestellt. Sie hat sowohl den zeitlichen als auch den tatsächlichen Ablauf ebenso geschildert wie die Zeugin F.. Dabei konnte die Zeugin Z. das Geschehen ebenfalls in besonderem Maße glaubhaft wiedergeben, da sie hinter dem Angeklagten und der Zeugin F. herlief und ihr so die Möglichkeit eröffnet war, das Geschehen unmittelbar wahrzunehmen. Auch die Zeugin Z. hat angegeben, dass körperliche Angriffe gegen die Zeugin F. vom Angeklagten nicht ausgegangen seien. Nachdem ihre Freundin die Tasche im Rahmen der Rangelei zurückerlangt habe, habe der Angeklagte einen Fluchtversuch unternommen und dabei seine Jacke und einen Schuh verloren.
Diese Angaben stimmen auch überein mit der Aussage der Zeugin NC., die im Rahmen der Hauptverhandlung als eine der eintreffenden Polizeibeamten Angaben zum Geschehen nach Ergreifen des Angeklagten gemacht hat. Sie hat bestätigt, dass die geschädigte Zeugin die Polizei kontaktiert habe und dabei stetig aktuelle Ortsangaben habe machen können. Die Zeugin NC. hat angegeben, dass der Angeklagte bei Eintreffen der Polizeibeamten nur noch einen Schuh getragen habe, was wiederum in Einklang zu bringen ist mit der Angabe der Zeugin Z., dass der Angeklagte diesen im Rahmen des Fluchtversuchs verloren habe.
Auch hat die Zeugin NC. von den Angaben der Zeugin F. ihr gegenüber im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung am Tatort berichtet. Die Zeugin NC. hat die ihr gegenüber getätigte Aussage inhaltsgleich und konstant zur Aussage der Zeugin F. im Rahmen der Hauptverhandlung wiedergegeben.
Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin NC. zu zweifeln. Ihre Schilderungen zu den Feststellungen vor Ort sind in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Die Angaben der Zeugin NC. stehen im Übrigen auch in Einklang mit den Angaben des Zeugen und Polizeibeamten RP., der die Eintreffsituation vor Ort mit ihren Angaben übereinstimmend geschildert hat.
Die Zeugen F., Z., NC. und RP. haben übereinstimmend über den Inhalt der vom Angeklagten entwendeten Handtasche berichtet. Hierauf sowie auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen die Feststellungen dazu.
b) Tat zu Ziffer II. 2.
Auch die Tat zu Ziffer II. 2. hat der Angeklagte vollumfänglich gestanden. An der Richtigkeit seiner geständigen Einlassung in der Hauptverhandlung bestehen keine Zweifel, weil sich diese insbesondere mit der Aussage der Zeugin JI. sowie den damit in Einklang stehenden Aussagen der aufnehmenden Polizeibeamten, den Zeugen HH.RG., deckt und auch durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie die verlesenen Urkunden, soweit diese objektiven Feststellungen zur Tatgeschehen enthalten, bestätigt wird. Insbesondere ist die Kammer von der Richtigkeit des Geständnisses auch unter Berücksichtigung des Umstands überzeugt, dass sich der Angeklagte gegenüber den Polizisten unmittelbar nach der Tat noch abstreitend eingelassen hatte.
Soweit das Geständnis des Angeklagten das Tatgeschehen als solches betrifft steht dies im Einklang zu der Aussage der Zeugin JI..
Die Zeugin JI. hat angegeben, die Nachbarin des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin, der Zeugin S. zu sein. Sie wohne mit ihren Eltern gegenüber, man habe sich im Hausflur begrüßt, viel miteinander geredet worden sei in der Vergangenheit aber nicht.
Am Abend des Vorfalls sei es bereits dunkel gewesen, die Zeugin sei allein zuhause gewesen und habe sich in ihrem Zimmer aufgehalten. Es sei leise gewesen bis sie aus Richtung des Hausflurs laute Geräusche gehört habe und vernommen habe, dass sich Menschen dort miteinander stritten. Den Inhalt der Streitgespräche habe sie nicht wahrnehmen können. Sie sei dann zur Wohnungstür gegangen und habe durch den Türspion geschaut. Dadurch habe sie den Angeklagten im Hausflur erkennen können sowie zwei weitere Männer, einer von ihnen sei das spätere Opfer gewesen. Die drei Männer seien untereinander handgreiflich geworden, indem sie sich gegenseitig geschubst hätten. Die Zeugin sei dann aber zunächst in ihr Zimmer zurückgegangen, woraufhin die Geräusche kurze Zeit später, etwa nach ein bis zwei Minuten, wieder lauter geworden seien. Sie sei dann erneut zum Türspion gegangen und habe hindurchgesehen. Ihren Nachbarn, den Angeklagten, habe sie dann mit zwei Küchenmessern in den Händen aus seiner Wohnung laufen sehen. Dabei habe es sich um lange Küchenmesser mit schwarzem Griff gehandelt. Die zwei weiteren Männer hätten sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin im Hausflur aber in Richtung des Ausgangs befunden. Der Angeklagte sei dann mit den Messern bewaffnet auf die Männer mit wenigen Schritten zugelaufen und habe einem von ihnen mit einer ausholenden Bewegung in den Rücken gestochen, irgendwo in den unteren Rückenbereich. Die zwei Männer, also der Geschädigte und der weitere Mann seien dann aus der Hauseingangstür hinausgegangen.
Die Zeugin JI. hat angegeben, im Anschluss an das beobachtete Geschehen ihre Eltern angerufen zu haben, die sich bereits auf dem Heimweg befunden hätten und kurze Zeit später ohnehin eingetroffen wären. Sie habe ihren Eltern mitgeteilt, sie sollten zunächst nicht in den Flur gehen, habe währenddessen aus dem Fenster gesehen und beobachtet, wie ihre Eltern gerade mit dem Pkw eingeparkt hätten.
Als ihre Eltern dann eingetroffen seien, habe ihr Vater kurz Kontakt mit dem Angeklagten gehabt und diesem gesagt, er solle zurück in seine Wohnung gehen, was der Angeklagte auch getan habe.
Die Aussage der Zeugin JI. ist glaubhaft. Sie hat das von ihr beobachtete Geschehen widerspruchsfrei, sachlich und ohne Belastungseifer geschildert und konnte dabei sowohl Angaben zum Randgeschehen machen als auch auf konkrete Nachfragen antworten, ohne dabei in inhaltliche Widersprüche zu geraten. Die Kammer sah keine Anhaltspunkte dafür, der Zeugin nicht zu glauben. Es bestand keine Veranlassung für diese, den Angeklagten unnötig oder über das Maß zu belasten.
Inhaltlich übereinstimmend hat auch der Zeuge PK HH. von der Aussage der Zeugin JI. im Rahmen des polizeilichen Einsatzes berichtet, sodass sich die Aussage der Zeugin JI. im Hinblick auf die polizeiliche Vernehmung und ihren Angaben in der Hauptverhandlung auch in sich konstant und ohne Widersprüche darstellt.
Die Schilderungen der Zeugin JI. zum Tathergang sind auch in Einklang zu bringen mit den Ausführungen der Dr. WP. im Rahmen ihres rechtsmedizinischen Gutachtens vom 00.00.0000 des Universitätsklinikums EG., das im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde. In dem Gutachten ist ausgeführt, dass die konkrete Verletzung des geschädigten Zeugen PO. gemäß der in den Krankenunterlagen beschriebenen Befundmuster durch die Einwirkung eines Messers widerspruchsfrei nachvollzogen werden könne.
Vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gegenüber den Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren noch dahin eingelassen hatte, der Zeuge PO. sei in das Messer, das er in der Hand gehalten habe hineingelaufen und sei dadurch verletzt worden, wurde in dem rechtsmedizinischen Gutachten diese mögliche Ursache alternativ zum aktiven Zustechen auf Plausibilität untersucht und ist, in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten sowie den Angaben der vernommenen Zeugen, zu dem Ergebnis gekommen, dass das Schubsen in ein Messer, das in einer frei beweglichen Hand gehalten werde, aus rechtsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachzuvollziehen sei.
An der Einlassung unmittelbar nach der Tat gegenüber den Polizeibeamten hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht festgehalten, sondern vielmehr das Geschehen wie angeklagt vollumfänglich eingeräumt.
Vom Vorhandensein der begutachteten Narbe beim Zeugen PO. an dessen linker Flanke konnte sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung durch richterliche Inaugenscheinnahme überzeugen. Der Zeuge PO. hat die Narbe an seiner linken Flanke anhand des sich in der Akte befindlichen Lichtbildes, das mit den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen wurde, sowie durch Hochschieben seines T-Shirts zum Zwecke richterlicher Inaugenscheinnahme präsentiert. Der Zeuge PO. hat in dem Zuge bestätigt, dass diese Narbe durch den Messerstich am 26.10.N17 erstanden sei.
Die Feststellungen zum Ausmaß der durch den Stich mit dem Messer verursachten Verletzungen bei dem Zeugen PO. traf die Kammer aufgrund des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen rechtsmedizinischen OT. des Universitätsklinikums EG. vom 00.00.0000, dessen Ausführungen sich die Kammer nach eigener Prüfung im Zusammenhang mit den verlesenen ärztlichen Attesten anschließt, sowie dem verlesenen Entlassungsbericht des Universitätsklinikums WZ. vom 29.10.N17 und dem Ambulanzbrief der Unfallchirurgie des Katholischen Klinikums FN. IT. Universitätsklinikums vom 29.10.N17. Diese Unterlagen bestätigten einen Stichkanal von 12 cm Länge im Bereich des unteren linken Rückens bei dem Zeugen PO.. Solche Verletzungen könnten, so die Ausführungen in dem rechtsmedizinischen Gutachten weiter, bei Angriffen mit scharfen Gegenständen im Bereich der Flankenregion bei Eröffnung der Bauchhöhle eine Verletzung von parenchymatösen Organen, insbesondere der Niere und Milz, oder von großen Blutgefäßen verursachen, was jeweils zu lebensbedrohlichen Blutungen führen könne. Bei Eröffnung des Darms und Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle könne sich ferner eine Bauchfellentzündung bilden, die mit und ohne Behandlung einen lebensbedrohlichen Zustand entwickeln könne. Beide Verläufe hätten bei der zur Verurteilung gelangten Tat bereits bei einer geringfügigen Abweichung des Stichkanals hervorgerufen werden können, sodass es lediglich dem Zufall geschuldet gewesen sei, dass ein akut das Leben des Zeugen PO. gefährdender Zustand nicht eingetreten sei.
Die konkrete Verletzung bestätigte sich auch durch den in der Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführten Entlassberichts des Universitätsklinikums WZ. bezüglich des Zeugen PO., der mit einer Stichwunde am Thorax linksseitig mit aktiver Blutung und kleinem retroperitonalem Hämatom über den Schockraum mit Notarzt vorstellig geworden sei. Auch der verlesene Ambulanzbrief des RD. Hospitals weist eine Messerstichwunde an der linken Flanke als Diagnose aus.
Soweit Feststellungen zum konkreten Inhalt des der Tat vorangegangen Streits zwischen dem Zeugen PO., C. und dem Angeklagten nicht getroffen werden konnten, konnten die zu dieser Beweisfrage geladenen Zeugen C. und JY. trotz intensiver Bemühungen der Kammer nicht erreicht werden. So blieben jeweils zwei Versuche, die Zeugen polizeilich vorzuführen erfolglos. Auch Versuche, den Aufenthalt der Zeugen mit Hilfe der Angaben des Angeklagten zu ermitteln, schlugen fehl. Eine Anfrage bei der Diakonie, deren Adresse hinsichtlich des Zeugen JY. angegeben war, ergab, dass der Zeuge JY. dort weder ein Postfach besitze noch eine Meldeadresse anderweitig bekannt sei. Auch der Zeuge C. konnte an seiner Meldeanschrift wiederholt nicht angetroffen werden. Schließlich erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger im Rahmen der Hauptverhandlung und zu Protokoll, auf die Vernehmung der Zeugen C. und JY. ausdrücklich zu verzichten.
Dass es jedenfalls einen Streit unbekannten Inhalts zwischen den drei Männern gegeben hat, in dessen Verlauf es schließlich zum Angriff seitens des Angeklagten kam, steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Geständnis des Angeklagten und der Aussage der Zeugin JI. fest.
Soweit der geschädigte Zeuge PO. zum Vorgeschehen ausgesagt hat, die Scheibe des Autos seines Nachbarn, des Zeugen C., sei eingeschlagen gewesen und er habe ihm daraufhin lediglich helfen wollen, folgt die Kammer dieser Schilderung zum Vorgeschehen nicht. Der Zeuge PO. hat angegeben, er habe gemeinsam mit seinem Nachbarn C. herausfinden wollen, wer die Scheibe eingeschlagen habe und sei deshalb in Richtung des Hauses des Angeklagten gegangen. Auf dem Weg habe man noch den Zeugen JY. angetroffen, der wohl aus Angst man nehme ihm seinen Rucksack weg, laut geworden sei. Daraufhin sei ein Mann aus seiner Wohnung gekommen, den er aufgrund der Dunkelheit nicht habe identifizieren können. Einen Streit zwischen ihm, dem C. und dem Mann habe es nie gegeben.
Der Mann habe ihn dann mit den Worten „Komm her du Hurensohn“ aufgefordert zu ihm zu kommen. Der Mann sei dann aber wieder in die Wohnung zurückgegangen, habe dabei einen Spalt der Tür offenstehen lassen und den Zeugen PO. mit den Worten „Komm rein, komm rein“ aufgefordert, in die Wohnung zu kommen, was der Zeuge PO. aber nicht getan habe. Er habe sich dann in Richtung des Flurs gedreht und in dem Moment habe der Mann ihn von hinten mit einem Messer gestochen. Der C. sei nicht dabei gewesen, da er sich die ganze Zeit draußen und nicht im Flur befunden habe.
Die Aussage des Zeugen PO. zum Geschehen vor dem Messerstich ist in sich widersprüchlich und wenig nachvollziehbar. Der Zeuge konnte auf Nachfragen nicht konstant antworten und zum Randgeschehen und zu Details keine Angaben machen. Nicht glaubhaft ist auch, dass der Zeuge den Angeklagten nicht erkannt haben will, obwohl er selbst angegeben hat, im Flur habe Licht gebrannt, draußen sei es aber dunkel gewesen. Wenn es um die Gründe des Messerstichs ging, fanden sich Wissenslücken, während zuvor das Geschehen rund um die angeblich zerstörte Autoscheibe vom Zeugen zumindest oberflächlich geschildert werden konnte.
Insbesondere widersprechen seine Angaben aber den Angaben der Zeugin JI., die das Geschehen durch den Türspion beobachtet hat und sicher angegeben hat, drei Männer gesehen zu haben, die sich stritten und gegenseitig schubsten. Dass der Angeklagte unvermittelt und ohne, dass es zwischen den Beteiligten einen Streit gab, auf den Zeugen PO. einstach, ist nicht plausibel, nicht lebensnah und erweckt für die Kammer den Eindruck, der Zeuge wolle sich selbst in ein besseres Licht rücken. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht indes auch, dass der Zeuge zum Nachtatgeschehen im Krankenhaus von Entlastungseifer geprägt war und widersprüchliche Angaben machte. So hat der Zeuge angegeben, im Klinikum WZ. aufgenommen worden zu sein und in der Nacht starke Schmerzen gehabt zu haben. Man habe ihm auf Nachfrage Schmerzmittel verweigert. Als er erneut nachgefragt habe, habe ihn der Arzt geschubst, er sei auf den Boden gefallen und andere umstehende Ärzte hätten über ihn gelacht. Der Arzt habe ihm dann die Zugänge herausgezogen und ihn zum Gehen aufgefordert. Daraufhin sei er auf der Straße gelandet.
Diese Angaben sind nicht plausibel und stehen im Widerspruch zu den Ausführungen im Entlassbericht des Universitätsklinikums WZ. vom 29.10.N17, der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Darin heißt es, der Zeuge YM. sei zunehmend unruhig und ausfallend geworden, habe sämtliche anwesenden Personen beleidigt und habe mit körperlicher Gewalt gedroht. Er habe dann die Station gegen ärztlichen Rat mit VC. und peripherem Zugang verlassen, woraufhin die Klinik die Polizei verständigt habe.
c)
Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte bei der jeweiligen Tatbegehung vermindert schuldfähig oder schuldunfähig war. Keiner der Zeugen hat im Rahmen seiner Aussage, auch nicht auf explizite Nachfrage, angegeben, dass der Angeklagte einen intoxikierten Eindruck gemacht hat oder anderweitig in seinem Verhalten auffällig gewesen ist. Dies ist auch in Einklang zu bringen mit den Angaben des Sachverständigen. Dieser hat im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachtens angegeben, der Angeklagte habe weder im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt noch sei er schuldunfähig gewesen. Hierfür spreche, dass hinsichtlich der Tat vom 23.10.N17 sich das Tatbild als zielorientierter Handlungsablauf darstelle, bei welchem der Angeklagte situativ angepasst gehandelt habe und einen Fluchtversuch unternommen habe. Dabei seien weder schwere Entzugserscheinungen zu verzeichnen noch eine Intoxikation zu erkennen gewesen. Gleiches gelte auch für die Tat vom 26.10.N17, bei der eine hochkomplexe Gruppendynamik zu verzeichnen gewesen sei, bei der der Angeklagte sich zielorientiert zunächst in seine Wohnung zurückgezogen, sich bewaffnet und dann in den Konflikt zurückgekehrt sei. Auch in Bezug auf diese Tat stelle sich das Handlungsbild als synton und nicht von einer etwaigen Symptomatik geprägt dar.
Die Kammer folgt den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen und schließt sich diesen nach eigener kritischer Prüfung an. Dies beruht insbesondere auf der Würdigung der Angaben der Zeugen, die den Angeklagten bei den Taten vor Ort wahrgenommen haben. Keiner dieser Zeugen berichtete über ein auffälliges oder objektiv nicht nachvollziehbares Verhalten. Vielmehr schilderten die Zeugen den Angeklagten jeweils als zu Ort und Zeit vollständig orientiert und in seinem Verhalten der Situation jeweils angepasst.
IV.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich des räuberischen Diebstahls sowie der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 252 Abs. 1, 249 Abs. 1, 53 StGB strafbar und schuldig gemacht.
1.
Der Angeklagte hat den Tatbestand des räuberischen
Diebstahls gemäß § 252 StGB verwirklicht.
a)
Der Angeklagte wurde bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen. Dafür muss die Vortat nach einhelliger Ansicht zum Zeitpunkt der Tathandlung des § 252 StGB vollendet sein (MüKoStGB/Sander, 5. Aufl. 2025, StGB § 252 Rn. 6 m. w. N.; Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 252, Rn. 4 m. w. N.).
Durch das Ergreifen der Handtasche vom Tisch des Eiscafés in der Absicht, die Tasche und deren Inhalt an sich zu bringen und für sich zu behalten, hat der Angeklagte den Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht und die Tat mit Ergreifen der Tasche und Passieren der Örtlichkeit vollendet.
Betroffen ist der Täter, wenn er wahrgenommen wird, also durch Sehen oder Hören bemerkt worden ist, was auch schon vor der Vollendung der Vortat geschehen kann (Fischer, StGB, 68. Auflage 2025, § 252, Rn. 6 m. w. N). Dabei muss er mit einem anderen, wobei ein beliebiger Dritter ausreicht, raum-zeitlich zusammentreffen. Dieser kann bereits die Ausführung der Tat – ggf. mit Hilfe optischer und akustischer Überwachungsgeräte oder im Rahmen einer polizeilichen Observation – selbst beobachtet haben, muss also nicht erst nach deren Vollendung hinzugekommen sein (MüKoStGB/Sander, 5. Aufl. 2025, StGB § 252 Rn. 9 m. w. N.). Ausweislich der obigen Feststellungen wurde der Angeklagte bei der Diebstahlstat insbesondere durch die Zeugin Z. und schließlich auch der Zeugin F. wahrgenommen, unmittelbar verfolgt und sodann im Bereich der JW.-straße von der Zeugin F. festgehalten.
Die Vortat ist noch frisch, solange mit ihr noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, weshalb es ausreicht, wenn der Täter zwar den Tatort schon verlassen hat, aber noch in dessen unmittelbarer Nähe betroffen wird (MüKoStGB/Sander, 5. Aufl. 2025, StGB § 252 Rn. 12 m. w. N). Zum Zeitpunkt der Verfolgung durch die Zeuginnen F. und Z. wie auch im Zeitpunkt des Festhaltens des Angeklagten durch die Zeugin F. befand sich der Angeklagte noch immer in der Nähe des Eiscafés und der Diebstahl wurde erst kurz zuvor mit Ergreifen der Tasche und Passieren der Örtlichkeit vollendet.
b)
Weiter hat der Angeklagte gegen die Zeugin F. Gewalt verübt. Unter Gewalt gegen eine Person wird der durch eine nicht ganz unerhebliche (unmittelbare oder mittelbare) Einwirkung auf einem anderen ausgeübten körperlich wirkenden Zwang verstanden, der nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder von vornherein unmöglich zu machen (MüKoStGB/Sander, 5. Aufl. 2025, StGB § 249 Rn. 11).
Es genügt, wenn beim Opfer eine von dessen Willen unabhängige physische Reaktion eintritt, die seine Widerstandsmöglichkeit gegen die Wegnahme beeinträchtigt (vgl. BGH NStZ N09, 89). Auch ein Wegstoßen oder das Befreien aus einem Haltegriff erfüllt bereits die allgemeinen Voraussetzungen (so auch BGH v. 13.4.N13 – 4 StR 130/11 – BeckRS N13, 12468: „wegschubsen“; OLG Brandenburg v. 28.11.N22 – 1 Ss 94/07 – NStZ-RR N11, 201 (202); LG Freiburg v. 31.7.2006 – 2 Qs 67/06; für ein qualifiziertes Maß der Gewaltanwendung dagegen OLG Koblenz v. 14.5.N11 – 1 Ss 53/08 – StV N11, 474 (475); LG Gera v. 29.9.N07 – 540 Js 15206/98-4 Ns – NJW N10, 159 (160)).
Auch, wenn die Zeugin F. vorliegend direkten Aggressionen und Handgreiflichkeiten des Angeklagten nicht ausgesetzt war, war die Kraftentfaltung des Angeklagten so erheblich, dass beide aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte selbst dann seine Flucht fortsetzte, als die Zeugin ihn an der Jacke festhielt, in den Straßengraben fielen und dort ein Ziehen an der Tasche durch Zeugin und Angeklagten stattfand. Die Zeugin F., die immer wieder an der Tasche zog und versuchte diese dem Angeklagten zu entreißen, blieb in dieser Auseinandersetzung zunächst erfolglos, da der Angeklagte durch erhebliche Kraftentfaltung weiter an der Tasche festhielt.
Somit trat bei der Zeugin F. eine von ihrem Willen unabhängige physische Reaktion ein, die ihre Widerstandsfähigkeit aufgrund des von dem Angeklagten entfalteten körperlich wirkenden Zwangs beeinträchtigte.
c)
Der Angeklagte handelte weiterhin vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Der Täter muss dabei zumindest bedingten Vorsatz haben. Er muss es demnach bei der Tathandlung wenigstens für möglich halten, beim Diebstahl von einem anderen wahrgenommen worden zu sein (MüKoStGB/Sander, 5. Auflage 2025, § 252, Rn. 14).
Dem Angeklagten war bewusst, dass er gerade einen Diebstahl begangen hat und musste zumindest aufgrund der objektiven Gesamtumstände davon ausgehen, dass er aufgrund dieses Tatgeschehens verfolgt und schließlich festgehalten wurde. Es kommt insbesondere hinzu, dass die Zeuginnen F. und Z. ihm während der Verfolgung mehrfach hinterherriefen, er solle die Tasche herausgeben. Allerspätestens zum Zeitpunkt des Gerangels musste dem Angeklagten unweigerlich bewusst gewesen sein, dass er bei dem von ihm zuvor begangenen Diebstahl wahrgenommen worden war, denn er hielt an der Tasche fest, während die Zeugin F. versuchte ihm diese zu entreißen.
d)
Der Angeklagte hat weiter mit Besitzerhaltungsabsicht gehandelt.
Hierfür muss der Täter in der Absicht handeln, eine Beuteentziehung zugunsten des Geschädigten zu verhindern, die tatsächlich oder nach seiner Vorstellung gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht. Stets muss es ihm – in Entsprechung zum Diebstahl – darauf ankommen, den noch gefährdeten Gewahrsam an dem entwendeten Gegenstand zu sichern, und zwar mit dem Ziel der ursprünglich angestrebten Zueignung. Bestreitet der Täter die Besitzerhaltungsabsicht, kann auf diese ggf. auf Grund der Gesamtumstände geschlossen werden. Die Besitzerhaltung braucht dabei nicht alleiniger Beweggrund des Handelns zu sein. Es reicht aus, wenn der Täter z. B. daneben bezweckt, sich der Ergreifung zu entziehen (sog. Motivbündel). Setzt hingegen der Täter das Nötigungsmittel lediglich ein, um die Aufklärung der Tat oder die Feststellung seiner Person zu verhindern, fehlt es an einer Absicht i. S. des § 252 StGB. Einen Erfahrungssatz, dass diese Absicht bei einem einschlägig vorbestraften Täter im Vordergrund steht, gibt es nicht. Für eine Besitzerhaltungsabsicht kann dabei sprechen, wenn der Täter eine Möglichkeit, sich risikolos des Tatobjekts zu entledigen, nicht genutzt hat. Dieses Indiz relativiert sich dementsprechend, wenn die vom Täter aufgegebene Beute ein maßgebliches Beweismittel zu seiner Überführung darstellen würde (MüKoStGB/Sander, 5. Aufl. 2025, StGB § 252 Rn. 15-16 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Angeklagte hat trotz Aufforderung der Zeugin F. und trotz Ziehens an der Tasche durch diese, die Tasche nicht losgelassen, um den noch bestehenden Gewahrsam zu sichern und seine Beute nicht an die Zeugin F. zu verlieren. Die Möglichkeit, sich der Tasche während der Fahrt mit dem Fahrrad zu entledigen, hat dieser nicht genutzt.
e) Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
2.
Daneben hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB strafbar gemacht.
a)
Indem der Angeklagte den Zeugen PO. mit einem Messer einen Stich in den Bereich des linksseitigen Rückens versetzte, hat er den Tatbestand des § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB verwirklicht. Das Versetzen eines wuchtigen Stichs mit einem Messer in den Rücken des Zeugen stellt eine üble und unangemessene Behandlung dar, durch die bei dem Zeugen eine Stichwunde mit aktiver und andauernder Blutung und kleinem retroperitonalem Hämatom hervorgerufen wurde.
Bei dem langen Küchenmesser mittels dessen der Angeklagte die etwa 12 cm tiefe Stichwunde beim Zeugen PO. herbeiführte, handelt es sich nach der objektiven Beschaffenheit und der Art der Benutzung im konkreten Einzelfall um ein Werkzeug, das geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen, mithin um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Die Körperverletzung wurde zudem mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen.
Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall (stRspr; vgl. BGH Beschl. v. 20.12.N12 – 2 StR 267/22; v. 24.3.N16 – 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107 Rn. 6 mwN; Urt. v. 31.7.2013 – 2 StR 38/13, NStZ-RR 2013, 342; Beschl. v. 16.1.2013 – 2 StR 520/12, NStZ 2013, 345; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 42; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 224 Rn. 12). Um die gegenüber der einfachen Körperverletzung höhere Strafandrohung begründen zu können, kommt es maßgebend auf die Gefährlichkeit der Tathandlung, nicht aber auf die eingetretenen Verletzungen an (BGH, Urt. v. 25.1.N17 – 3 StR 157/23, NStZ N17, 285).
Der Stich mit dem Messer in den Rücken des geschädigten Zeugen PO. stellt eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar.
Die Handlung des Angeklagten in ihrer konkreten Ausführung war generell geeignet, das Leben des Zeugen PO. konkret zu gefährden, wenn innere Organe oder größere Gefäße getroffen worden wären. Dass eine konkrete Lebensgefahr nicht vorlag, war allein dem Zufall geschuldet und hätte bei einem minimal abweichenden Stichkanal vorliegen können. Die Eindringtiefe des Messers mit einem Stichkanal von 12 cm Länge indiziert ein Zustechen mit großer Wucht, das auch durch die Angaben der Zeugen bestätigt wurde. Die Tathandlung war mithin grundsätzlich geeignet, im konkreten Fall lebensbedrohliche Verletzungen des Zeugen PO. zu bewirken.
b)
Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
3.
Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB und der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß
§ 53 StGB, da die jeweilige Verwirklichung der Tatbestände auf zwei unterschiedlichen Handlungen beruhte.
V.
Strafzumessung
Aufgrund der durch die festgestellten Taten verwirkten Strafgesetze war für den Angeklagten auf eine Strafe zu erkennen. Hierfür waren von der Kammer zunächst Einzelstrafen für jede der zur Verurteilung gelangten Taten zu bilden.
Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer für die Tat zu Ziffer II. 1. den Strafrahmen der Vorschrift des § 252 StGB entnommen, wonach der Strafrahmen
§ 249 StGB zu entnehmen ist. Danach ist der Täter mit nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Die Kammer hat dabei nicht den minder schweren Fall gemäß § 249 Abs. 2 StGB angenommen.
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Das Ergebnis hängt vor allem vom jeweiligen Tatbeitrag ab; daneben ist zwar das Gewicht der Haupttat zu berücksichtigen, doch darf wegen ihrer Schwere allein nicht ohne Weiteres ein minder schwerer Fall für den Teilnehmer ausgeschlossen werden. Ein minder schwerer Fall kommt im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung namentlich in Frage, wenn die Intensität des Nötigungsmittels gering war, insbesondere der Einsatz des Nötigungsmittels – etwa in Abgrenzung zum überraschenden Vorgehen – gerade die Schwelle zur Tatbestandsmäßigkeit überschritt, oder wenn es sich um Beute von geringem Wert handelte (MüKoStGB/Sander, 5. Aufl. 2025, StGB § 249 Rn. 46-47 m. w. N.)
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller für und gegen einen minder schweren Fall sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer einen solchen nicht angenommen. Das Gewicht der Tat weicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht derart ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint.
Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach vorliegend zwar, dass sich der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat und die Intensität des Nötigungsmittels gering war. Zugunsten des Angeklagten wirkte es sich auch aus, dass sich der Angeklagte sowohl bei der geschädigten Zeugin F. als auch bei der Zeugin Z. entschuldigt hat und Reue zeigte. Auch gegenüber den herbeigeeilten Passanten oder gegenüber den Polizeibeamten unternahm der Angeklagte keine aggressiven Handlungen, um sich der Festnahme zu entziehen. Bleibende Schäden in psychischer oder physischer Hinsicht verursachte die Tat weder bei der Zeugin F. noch bei der Zeugin Z..
Gegen einen minder schweren Fall sprach jedoch die erhebliche strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten, der unter anderem wegen Eigentums- und Vermögensdelikten sowie auch wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit vor der zur Verurteilung gelangten Tat bereits mehrfach verurteilt wurde. Weder durch die Verhängung von Geldstrafen noch durch die Verhängung und Verbüßung teils mehrjähriger Freiheitsstrafen ließ er sich von der Begehung dieser Tat abhalten. Der Angeklagte zeigt deswegen, trotz des verhältnismäßig geringfügigen Krafteinsatzes bei der Anwendung von Gewalt bei dieser Tat, eine erhebliche kriminelle Energie, sodass die Kammer insgesamt die Anwendung des Regelstrafrahmens für angezeigt hielt.
Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 2. hat die Kammer den Strafrahmen wiederum den §§ 223, 224 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Auch bei dieser Tat hielt die Kammer nach umfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 2. HS StGB nicht für angezeigt. In der Gesamtwürdigung überwiegen die strafmildernden Umstände nicht in einem Maße, das die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen ließe.
Zugunsten des Angeklagten wirkte es sich aus, dass er sich zu Beginn der Hauptverhandlung geständig zeigte und die Tat wie angeklagt vollumfänglich einräumte. Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tathandlung aus der Situation eines Streits zwischen den Zeugen PO., dem C. und dem Angeklagten heraus und nicht ausschließbar unter dem Eindruck einer Provokation durch den Streit erfolgte. Auch in Bezug auf diese Tat zeigte sich der Angeklagte reuig.
Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich hingegen auch hier seine strafrechtliche Vorbelastung aus. Zudem beging der Angeklagte diese Tat nur zwei Tage nach Außervollzugsetzung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls wegen der Tat zu Ziffer II. 1., was verdeutlicht, dass der Angeklagte sich von staatlichen Maßnahmen nur wenig beeindruckt zeigt. Zudem stand der Angeklagte bei Tatbegehung unter laufender Bewährung und unter Führungsaufsicht. Angesichts dieser Umstände hielt die Kammer insgesamt die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen.
Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen ist die Kammer jeweils von den in § 46 StGB genannten Grundsätzen ausgegangen, sodass Grundlage dieser Bemessung jeweils die durch den Angeklagten verwirkte Schuld war. Auf dieser Grundlage hat die Kammer in Bezug auf beide der zur Verurteilung gelangten Taten nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Hierbei wirkte sich in Bezug auf beide Taten insbesondere das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten aus, welches die Beweisaufnahme erheblich verkürzt hat.
Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
Tat zu Ziffer II. 1.
1 Jahr
Tat zu Ziffer II. 2.
3 Jahre
Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagte sprechenden Umstände unter dem Blickwinkel einer nach §§ 53, 54 StGB vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung durch maßvolle Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer für den Angeklagten insgesamt auf eine Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten
für tat- und schuldangemessen erkannt.
VI.
Maßregel nach § 64 StGB
Die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt wurde nicht angeordnet.
In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen liegen die Voraussetzungen aus Sicht der Kammer im Ergebnis nicht vor.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll angeordnet werden, wenn ein Angeklagter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, wobei aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten sein muss, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen.
Für die Annahme eines Hangs ist eine Substanzkonsumstörung erforderlich, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, § 64 S. 1 Hs. 2 StGB. Nach dem Willen des Gesetzgebers werden von der Substanzkonsumstörung substanzbezogene Abhängigkeitserkrankungen (ICD-10-GM F10 bis F19, Erweiterung .2: „Abhängigkeitssyndrom“) und schwere Formen des „Schädlichen Gebrauchs“ (ICD-10-GM F10 bis F19, Erweiterung .1: „Schädlicher Gebrauch“) bzw. – nach der Terminologie des ICD-11 – Fälle eines „Schädlichen Gebrauchsmusters“ (ICD-11 6C40 ff., Erweiterung .1: „Harmful pattern of use“, z. B. 6C40.1: Harmful pattern of use of alcohol“) erfasst (BT-Drucks. 20/5913 S. 69).
Ein Hang liegt zudem nur vor, wenn sich die Behandlungsbedürftigkeit der Substanzkonsumstörung in einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung mindestens eines von mehreren Bereichen der Lebensführung manifestiert hat, wobei es genügt, dass diese schwerwiegende Beeinträchtigung lediglich einen von mehreren abgegrenzten Bereichen betrifft (BT-Drucks. 20/5913 S. 69).
Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen fehlt es bereits am Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB.
Nach den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen hat, handelt es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Hangtäter.
Der Angeklagte zeigt zwar eine Neigung zum Missbrauch von Substanzen, insbesondere in Phasen sozialer und emotionaler Schwierigkeiten. Eine Drogenabhängigkeit besteht jedoch nicht.
Vielmehr liege bei ihm eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.30) vor, mit hoher krimineller Energie und verbunden mit dem Konsum von Betäubungsmitteln. Zur Überzeugung der Kammer hat der Konsum des Angeklagten nicht das Ausmaß einer Substanzkonsumstörung, sondern dient ihm zur Selbstmedikation, um die aufgrund seiner Erkrankung empfundene innere Leere, die Distanz zu all den andere in der Gesellschaft zu übertünchen. So hat der Angeklagte immer wieder phasisch abhängig vom Lebensalter im Kreis kurzfristiger Bekanntschaften Drogen wie Cannabis oder synthetische Drogen eingenommen. Dabei ist das Betäubungsmittel Heroin die synthetische Droge, die der Angeklagte vorwiegend einnahm und bis zuletzt eingenommen hat. Diese Droge hat, so der Sachverständige, eine beruhigende und ausgleichende Wirkung und ist zur vom Angeklagten angestrebten Selbstregulation deshalb besonders geeignet.
Das Vorstehende wird auch untermauert durch die Angaben der Zeugin S. zum Drogenkonsum des Angeklagten. Sie gab an, dass der Angeklagte unter dem Einfluss von Heroin stets ruhiger wurde. Man habe immer wieder Phasen der Abstinenz gehabt, die dann aber von Rückfällen abgelöst worden seien.
Ein durchgängiger Konsum konnte – wohl auch aufgrund der Aufenthalte im Justizvollzug – nicht festgestellt werden, sodass zwar ein kritischer Gebrauch und schädlicher Substanzmissbrauch zu verzeichnen ist, eine psychische Abhängigkeit aber nicht vorliegt. Nach eigenen Angaben des Angeklagten gab es immer wieder auch Phasen der Abstinenz, wobei er stets sog. Suchtdruck aber keine körperlichen Entzugserscheinungen verspürte. So gab der Angeklagte auch an, dass er gegenwärtig im Justizvollzug keine Drogen konsumiere, zwar das Bedürfnis verspüre, solche zu konsumieren, an Entzugserscheinungen aber nicht leide. Auch befindet sich der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht in einer Substitutionsbehandlung. Dem Angeklagten gelingt es, den Konsum aufzuschieben und es traten bereits in der Vergangenheit auch immer wieder Intervalle der Abstinenz – wie beispielsweise währen der Inhaftierungen – ein, die indiziell gegen das Vorliegen eines Hangs sprechen.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist darüber hinaus abzulehnen, weil auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln zu den Anlasstaten fehlt.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach § 64 S. 1 StGB voraus, dass die Anlasstat im Rausch begangen wurde oder zumindest mitursächlich auf den Hang zurückgeht, wobei die erste auf die Intoxikationswirkung des Rauschmittels abstellende Alternative einen Unterfall der zweiten Alternative darstellt.
Im Rausch begangen bedeutet, dass die Tat während des für das jeweilige Rauschmittel typischen, die geistig psychischen Fähigkeiten beeinträchtigenden Intoxikationszustands begangen sein muss. Die Tatsache, dass bei dem Angeklagten keine schwere Intoxikation und keine Auffälligkeiten in der Motorik, dem Auffassungsvermögen und dem affektiven Bereich zu beobachten gewesen sind, spricht gegen die Annahme einer Tatbegehung „im Rausch“ (so auch BGH, Beschl. v. 15.07.N16 – 4 StR 89/20). Sein Leistungsverhalten war nicht beeinträchtigt. Motorische Auffälligkeiten oder Anzeichen einer Intoxikation sind weder von den zum Tatgeschehen gehörten Zeugen geschildert worden, noch berichtete der Angeklagte selbst von einer Intoxikation. Auch die Feststellungen zu den Taten selbst zeigen schlüssige und sinnvolle Handlungsabläufe.
Anhaltspunkte dafür, dass die Tat, obwohl nicht im Rausch begangen, doch auf einen Hang zum Alkohol- oder Drogenmissbrauch zurückgeht, bestehen nicht. Erforderlich zur Annahme dieser Voraussetzung ist, dass die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet, sie also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (vgl. BGH, Beschl. v. 12.03.N14 – 4 StR 572/13). Typisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (BGH, Urt. v. 18.02.N06 – 1 StR 693/96). Andere Delikte, insbesondere Gewalttaten, kommen als Hangtaten nur dann in Betracht, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte bestehen (BGH, Urt. v. 18.02.N06 – 1 StR 693/96). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich.
Angesichts der der Tat zu Ziffer II. 2. vorausgegangen Konfliktsituation, liegt die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat fern. Die innewohnende kriminelle Energie des Angeklagten erklärt die Auflösung des vorangegangenen Streits durch Gewaltanwendung. Auch bezogen auf die Tat zu Ziffer II. 1. konnte ein direkter linearer determinierter Tatbezug nach den Angaben des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, nicht festgestellt werden. Tatbezogen sei vielmehr die im Angeklagten innewohnende kriminelle Energie zu betrachten. Die Zeugen, die den Angeklagten bei der Tat zum Nachteil der Zeugin F. unmittelbar wahrgenommen haben, schilderten keinerlei Anzeichen von Entzugssymptomen, etwa in Form von hektischem und unkontrolliertem Verhalten oder sonstigem. Gegenüber dem Sachverständigen äußerte der Angeklagte zwar, sich durch die Tatbeute die Beschaffung von Betäubungsmitteln finanzieren zu wollen. Die Kammer wertet diese Aussage jedoch als taktische Einlassung, um die Anordnung der Maßnahme nach § 64 StGB zu bewirken. Weder aus der Beschreibung des Tatbildes durch die Zeugen noch aus sonstigen Umständen ergaben sich auch hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Zeugin CE. tragfähige Anhaltspunkte für diese Absicht. Eine derartige Absicht hat der Angeklagte gegenüber der Kammer, anders als gegenüber dem Sachverständigen, nicht angegeben. Es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte es auf besondere Wertgegenstände in der Tasche abgesehen hatte. Ein linearer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Betäubungsmittelkonsum konnte durch die Kammer insgesamt nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.
Es mangelt überdies an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten und seiner zukünftigen Gefährlichkeit. So soll die Unterbringung nach § 64 StGB nur erfolgen, wenn die Gefahr besteht, dass die unterzubringende Person infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Erforderlich ist hierfür die begründete oder naheliegende Wahrscheinlichkeit, dass infolge des Hanges weitere erheblich rechtswidrige Taten drohen (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 64 Rn. 15 f., beck-online). Dies setzt voraus, dass bei erfolgreichem Behandlungsverlauf jedenfalls das Ausmaß der Gefährlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität der von ihm zu befürchtenden Straftaten deutlich herabgesetzt wird (vgl. BGH Beschl. v. 13.7.2021 – 6 StR 217/21, BeckRS 2021, 20682; BeckOK StGB/Ziegler, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 64 Rn. 17, beck-online). Mithin darf die Maßregel des § 64 StGB nicht ausschließlich zur Besserung der Sucht des Täters, also ohne gleichzeitige Auswirkungen auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit im Sinne einer Verminderung der von dem rauschmittelabhängigen Täter ausgehenden Gefährlichkeit, angeordnet werden (vgl. BGH, a.a.O.). Hiernach liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB auch in Bezug auf den symptomatischen Zusammenhang zwischen Betäubungsmittelkonsum und der Gefährlichkeit des Angeklagten nicht vor.
Der Sachverständige, dem sich die Kammer nach eigener Prüfung auch in diesem Punkt anschließt, führte insoweit aus, dass bei dem Angeklagten eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.30) vorliege, verbunden mit der Tendenz, sich selbst unrealistisch zur überhöhen, sein Gegenüber zu entwerten und sich impulsiv und emotional wechselnd instabil zu verhalten. Der Betäubungsmittelkonsum diene vornehmlich der Selbstmedikation zum Übertünchen der empfundenen inneren Leere aufgrund der Distanz zu allen anderen in der Gesellschaft. Ausgehend von der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung habe sich bei dem Angeklagten eine deutlich ausgeprägte kriminelle Energie entwickelt.
Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Während keiner der beiden zur Verurteilung gelangten Taten schilderten die Zeugen Anzeichen von unkontrolliertem oder triebgesteuertem Verhalten des Angeklagten. Ein maßgeblicher Einfluss von Entzugserscheinungen, von denen der Angeklagte auch im Allgemeinen nicht berichtet hat, oder dem bloßen Verlangen nach Betäubungsmitteln auf die zur Verurteilung gelangten Taten konnte die Kammer mithin nicht feststellen. Vielmehr zeigte sich die durch den Sachverständigen beschriebene, unkontrollierte Impulsivität vor allem bei der Tat zum Nachteil des Zeugen PO. als Überreaktion auf den zuvor ausgeführten Streit. Die bisherige strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten zeichnet darüber hinaus das Bild, das sich der Angeklagte von der Wirkung strafrechtlicher Sanktionen gänzlich unbeeindruckt zeigt und bestätigt insoweit die durch den Sachverständigen gezeichnete kriminelle Energie. Auch Phasen der Abstinenz und unternommene Versuche der Therapie durch den Angeklagten konnten bisher nicht dazu beitragen, dass sich das Ausmaß der Gefährlichkeit des Angeklagten erheblich verringert hätte. Es steht zur Überzeugung der Kammer deswegen nicht zu erwarten, dass eine erfolgreiche Behandlung in der Entziehungsanstalt und eine damit einhergehende Abstinenz von Betäubungsmitteln die Gefährlichkeit des Angeklagten im Interesse der öffentlichen Sicherheit vermindern würde.
VII.
Anrechnung
Gründe, von der Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB abzusehen, liegen nicht vor.
VIII.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.