Skip to content

Räuberischer Diebstahl nach Widerstand: Warum die Absicht entscheidend ist

Ein Dieb schlug und bespuckte in Regensburg Detektive und Polizisten, um gestohlene Zigaretten zu sichern – ein Fall von räuberischem Diebstahl nach Widerstandshandlung. Dennoch geriet das Urteil ins Wanken, weil die Vorinstanzen die zwingende Beuteerhaltungsabsicht nicht ausreichend feststellten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 203 StRR 55/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 24.04.2025
  • Aktenzeichen: 203 StRR 55/25
  • Verfahren: Revision in einem Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht

  • Das Problem: Ein Angeklagter wurde wegen Diebstahls und tätlichen Angriffs verurteilt. Die Anklagebehörde sah Anhaltspunkte für ein schwereres Verbrechen (Räuberischer Diebstahl). Die Vorinstanzen haben diese Frage nicht ausreichend geprüft.
  • Die Rechtsfrage: War das kleinere erstinstanzliche Gericht für den Fall überhaupt zuständig, oder hätte ein größeres Gericht verhandeln müssen? Hat das Berufungsgericht fehlerhaft entschieden, weil es nicht klärte, ob der Angeklagte die Gewalt zur Sicherung der gestohlenen Zigaretten einsetzte?
  • Die Antwort: Ja, das Urteil ist fehlerhaft und wurde aufgehoben. Das Berufungsgericht versäumte die notwendige eigene Prüfung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts. Zudem fehlen entscheidende Feststellungen zum Motiv des Angeklagten.
  • Die Bedeutung: Das Verfahren muss zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden. Der neue Richter muss die Zuständigkeitsfrage und das Motiv des Angeklagten vertieft prüfen.

Wird ein Ladendiebstahl durch Gewalt zum Raub?

Am 17. September 2022 ereignete sich in einem Verbrauchermarkt eine Szene, wie sie sich täglich in Deutschland abspielt, die jedoch juristisch ein minenreiches Terrain betrat. Ein Mann, den wir hier als den Angeklagten bezeichnen, steckte zehn Schachteln Zigaretten in seinen Rucksack. Sein Plan war simpel: die Ware stehlen, um sie später weiterzuverkaufen und so seine Sucht oder seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Doch der Plan scheiterte zunächst an der Kasse. Zwei Ladendetektive und ein zufällig anwesender Polizeibeamter stellten den Mann. Es kam zu einem Handgemenge.

Gewalttätiger Kampf am Supermarktausgang: Ein Mann schlägt einen Beamten; Sicherheitsleute halten ihn fest, der Rucksack quillt vor Zigarettenschachteln.
BayObLG prüft: Unterscheidet Gericht zwischen einfachem Diebstahl und räuberischem Diebstahl? | Symbolbild: KI

Der Angeklagte wehrte sich heftig. Er schlug nach dem Polizeibeamten, bespuckte ihn und stieß Beleidigungen aus. Schließlich gelang ihm zunächst die Flucht, bevor er juristisch zur Rechenschaft gezogen wurde. Das Amtsgericht Regensburg verurteilte ihn am 26. April 2023 wegen Diebstahls und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte. Später, in der Berufung, verhängte das Landgericht Regensburg am 28. Oktober 2024 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Doch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) grätschte mit seinem Beschluss vom 24. April 2025 (Az. 203 StRR 55/25) dazwischen. Der Grund war nicht, dass der Angeklagte unschuldig wäre, sondern dass die Justiz möglicherweise die Schwere der Tat unterschätzt und damit vor dem falschen Richter verhandelt hatte.

Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl?

Um die Entscheidung des BayObLG zu verstehen, muss man zwei Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) kennen, die oft verwechselt werden. Der einfache Diebstahl nach § 242 StGB ist ein Vergehen. Wenn der Dieb jedoch erwischt wird und Gewalt anwendet, stehen wir an einer Weggabelung. Wendet er die Gewalt nur an, um sich der Festnahme zu entziehen (Flucht), bleibt es bei einem Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung oder Nötigung. Wendet er die Gewalt jedoch an, um die Beute – hier die Zigaretten – im Besitz zu behalten, befinden wir uns im Bereich des § 252 StGB: dem räuberischen Diebstahl.

Dieser Unterschied ist gigantisch. Der räuberische Diebstahl wird bestraft wie ein Raub. Das Gesetz sieht hier eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Juristisch handelt es sich dann um ein „Verbrechen“. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Strafhöhe, sondern auch darauf, welches Gericht zuständig ist. Ein einzelner Strafrichter am Amtsgericht darf in der Regel keine Verbrechen verhandeln, die eine so hohe Erwartung an die Strafe und Komplexität mit sich bringen; hierfür ist das Schöffengericht (ein Richter und zwei Laienrichter) zuständig. Die entscheidende Weiche ist die sogenannte „Beuteerhaltungsabsicht„. Wollte der Angeklagte nur wegrennen, oder wollte er wegrennen und die Zigaretten behalten?

Wann ist ein Strafurteil wegen fehlender Zuständigkeit fehlerhaft?

Das BayObLG musste prüfen, ob die Vorinstanzen diesen feinen, aber gravierenden Unterschied übersehen haben. Die Analyse zeigt, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht hier juristisch zu kurz gesprungen sind.

Reicht die Flucht mit Beute als Beweis für die Absicht?

Zunächst stellt sich die Frage, wie man in den Kopf eines Täters schauen kann. Der Angeklagte behauptete, er habe die Zigaretten nur zum Weiterverkauf eingesteckt (Verkaufsabsicht) und habe sich gewehrt, um zu entkommen. Das Landgericht ließ offen, ob er sich auch wehrte, um die Zigaretten zu sichern. Das BayObLG stellte klar, dass genau hier der Fehler liegt. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft in der Anklage die „Beuteerhaltungsabsicht“ nicht explizit hineingeschrieben, aber die Fakten sprachen eine deutliche Sprache. Wer mit der Beute im Rucksack flieht und dabei um sich schlägt, setzt ein starkes Indiz dafür, dass er die Beute auch behalten will. Hätte er nur fliehen wollen, hätte er den Rucksack abwerfen können. Da er dies nicht tat, drängte sich der Verdacht eines Verbrechens nach § 252 StGB förmlich auf.

War der Strafrichter überhaupt zuständig?

Daraus ergibt sich das prozessuale Problem. Da ein hinreichender Verdacht für ein Verbrechen (räuberischer Diebstahl) im Raum stand, hätte der Fall gar nicht vor dem einzelnen Strafrichter des Amtsgerichts Regensburg landen dürfen. Dieser hätte erkennen müssen, dass seine Zuständigkeit überschritten sein könnte, und die Sache an das Schöffengericht verweisen müssen. Indem er das nicht tat und den Fall „nur“ als Diebstahl plus Körperverletzung aburteilte, entzog er dem Fall möglicherweise den gesetzlichen Richter.

Muss das Berufungsgericht den Fehler korrigieren?

Das Landgericht Regensburg als Berufungsinstanz hätte diesen Fehler bemerken und heilen müssen. Ein Berufungsgericht ist nicht stur an die rechtliche Einschätzung der ersten Instanz gebunden. Es hat eine eigene Prüfungspflicht. Das BayObLG rügte deutlich, dass das Landgericht keine eigenen Feststellungen dazu traf, ob beispielsweise die Detektive versucht hatten, dem Angeklagten den Rucksack zu entreißen. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die Gewaltanwendung des Angeklagten fast zwingend als Sicherung der Beute zu werten gewesen. Weil diese Prüfung unterblieb, steht das Urteil auf tönernen Füßen. Man kann niemanden wegen einer „leichteren“ Tat verurteilen, wenn unklar ist, ob nicht eigentlich eine viel schwerere Tat vorliegt, für die ein ganz anderes Gericht zuständig wäre.

Was passiert bei einer Zurückverweisung durch das BayObLG?

Das Urteil des Landgerichts Regensburg wurde teilweise aufgehoben. Dies betrifft konkret den Fall vom 17. September 2022 sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Unterbringung in der Entziehungsanstalt. Die Verurteilungen wegen der anderen, kleineren Diebstähle bleiben bestehen. Der Fall geht nun zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts Regensburg.

Diese neue Kammer muss nun Detektivarbeit leisten. Sie muss klären, ob der Angeklagte mit „Beuteerhaltungsabsicht“ handelte. Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass ein räuberischer Diebstahl vorliegt (§ 252 StGB), darf es den Fall nicht einfach selbst entscheiden, sondern muss ihn an das zuständige Schöffengericht verweisen, damit der Angeklagte seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter erhält. Sollten Zweifel bleiben, gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“, was hier paradoxerweise bedeuten könnte, dass man von der schwereren Tat (räuberischer Diebstahl) ausgehen muss, um die Zuständigkeitsfrage sauber zu klären – denn für den Angeklagten ist das Verfahren vor dem „richtigen“ Gericht ein hohes Gut, auch wenn dort theoretisch eine höhere Strafe droht. Die Karten werden für diesen Teil der Anklage also neu gemischt.

Die Urteilslogik

Die rechtliche Beurteilung einer Widerstandshandlung nach einem Diebstahl hängt ausschließlich von der inneren Motivation des Täters zur Beutesicherung ab und bestimmt die zuständige Gerichtsbarkeit.

  • Indizien für die Beuteerhaltungsabsicht: Wer nach einem Diebstahl die Flucht mit der Beute antritt und dabei Gewalt anwendet, setzt ein starkes Indiz dafür, dass er die gestohlene Sache behalten will; hätte er nur fliehen wollen, hätte er die Beute zurücklassen können.
  • Wahrung des Gesetzlichen Richters: Sobald sich in den festgestellten Tatsachen hinreichende Anhaltspunkte für ein Verbrechen (wie den räuberischen Diebstahl) finden, muss das Gericht seine sachliche Zuständigkeit prüfen und die Sache gegebenenfalls an das dafür vorgesehene Schöffengericht verweisen.
  • Prüfpflicht der Berufungsinstanz: Das Rechtsmittelgericht muss entscheidende Tatsachenfeststellungen, die die Verbrechenseigenschaft einer Tat bestimmen, eigenständig erheben und darf relevante Lücken in der Beweisaufnahme der ersten Instanz nicht unbeachtet lassen.

Die Justiz muss die entscheidenden Motivlagen eines Täters präzise klären, um sicherzustellen, dass die Schwere der Tat angemessen beurteilt wird und der Angeklagte vor dem gesetzlich zuständigen Gericht steht.


Benötigen Sie Hilfe?


Sind in Ihrem Strafverfahren Zuständigkeitsmängel oder fehlende Feststellungen entscheidend? Kontaktieren Sie uns, um eine professionelle rechtliche Einschätzung Ihrer Situation zu erhalten.


Experten Kommentar

Wer beim Ladendiebstahl erwischt wird und sich mit Gewalt wehrt, springt rechtlich vom einfachen Vergehen direkt in die Liga der Verbrechen. Die meisten sehen nur die Flucht, aber dieses Urteil des BayObLG ist eine klare Ansage, dass Gerichte die Beuteerhaltungsabsicht nicht einfach ignorieren dürfen. Flieht der Täter mit den gestohlenen Zigaretten im Rucksack, ist das ein starkes Indiz für den räuberischen Diebstahl. Die praktische Konsequenz dieser juristischen Feinheit ist weitreichend: Steht der Verdacht eines Verbrechens im Raum, muss das Schöffengericht verhandeln, nicht der Einzelrichter. Wer diesen Zuständigkeitsfehler begeht, riskiert die komplette Aufhebung des Urteils – unabhängig davon, ob der Täter schuldig ist.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann macht Gewalt nach dem Ladendiebstahl die Tat zum schweren Verbrechen?

Die entscheidende juristische Unterscheidung liegt in Ihrer inneren Motivation zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung. Schlagen Sie nach einem Diebstahl um sich, um Verfolger abzuschütteln, kann dies zunächst „nur“ ein Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung sein. Die Tat wird jedoch zum schweren Verbrechen – dem räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB –, wenn Sie die Gewalt explizit anwenden, um die bereits erlangte Beute zu sichern und sie dem Zugriff der Verfolger zu entziehen. Die reine Fluchtabsicht ohne Sicherungswillen reicht dafür nicht aus.

Der Gesetzgeber bewertet die Tat nur dann als Verbrechen, wenn die sogenannte Beuteerhaltungsabsicht nachgewiesen wird. Fehlt dieser spezifische Wille, bleibt die rechtliche Einordnung günstiger, da es sich lediglich um ein Vergehen handelt. Wenn die Gewalt primär nur der unmittelbaren Flucht dient, ohne den Besitz der gestohlenen Gegenstände zwingend halten zu wollen, bleibt der Diebstahl mit den Gewaltdelikten kombiniert. Der räuberische Diebstahl wird hingegen zwingend wie ein Raub behandelt und zieht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nach sich.

Die Einstufung als Verbrechen hat erhebliche prozessuale Folgen. Bei einer drohenden Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ändert sich automatisch die Zuständigkeit des Gerichts. Einzelrichter am Amtsgericht dürfen keine Verbrechen dieser Schwere verhandeln. Stattdessen muss der Fall zwingend vor dem zuständigen Schöffengericht verhandelt werden, um dem Angeklagten den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zu gewährleisten.

Dokumentieren Sie sofort präzise, ob und wann Sie versucht haben, die gestohlenen Gegenstände während des Handgemenges loszuwerden oder abzulegen.


zurück zur FAQ Übersicht

Was bedeutet die sogenannte Beuteerhaltungsabsicht für meine drohende Mindeststrafe?

Die Beuteerhaltungsabsicht verschärft die juristische Bewertung der Tat dramatisch und hat direkte Auswirkungen auf das Strafmaß. Wendet man Gewalt an, um die bereits gestohlene Ware zu sichern, wird der Diebstahl zum räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB. Dies führt dazu, dass die Tat nicht mehr als Vergehen, sondern als Verbrechen eingestuft wird.

Der räuberische Diebstahl wird im Gesetz wie ein Raub behandelt. Die unmittelbare Konsequenz dieser Einordnung ist eine zwingende Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Eine Bestrafung, die lediglich eine Geldstrafe vorsieht, ist somit rechtlich ausgeschlossen. Dieser massive Sprung im Strafmaß tritt unabhängig vom tatsächlichen Wert der gestohlenen Gegenstände ein. Selbst wenn die Beute nur geringwertig war, droht diese hohe Mindeststrafe, falls die Absicht zur Sicherung durch Gewalt objektiv feststeht.

Die zweite wichtige Konsequenz liegt in der gerichtlichen Zuständigkeit. Durch die Einordnung als Verbrechen ist der einzelne Strafrichter am Amtsgericht nicht mehr befugt, den Fall zu verhandeln. Stattdessen verschiebt sich die Zuständigkeit auf das Schöffengericht oder in besonders schweren Fällen auf eine Große Strafkammer des Landgerichts. Diese Gerichte sind auf die Verhandlung von Verbrechen spezialisiert und führen in der Regel zu einer umfassenderen und strengeren Beweisaufnahme.

Suchen Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht auf, der die Anklageschrift daraufhin prüft, ob die Staatsanwaltschaft die Beuteerhaltungsabsicht explizit als Tatvorwurf nennt.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie wird festgestellt, ob die Verhandlung wegen fehlender Zuständigkeit vor dem falschen Gericht stattfand?

Der Fehler liegt vor, wenn Ihr Fall von einem Gericht entschieden wurde, dessen Zuständigkeit aufgrund der Schwere der Tat nicht gegeben war. Konkret fand die Verhandlung vor dem falschen Gericht statt, falls ein Einzelrichter am Amtsgericht Ihren Fall verhandelte, obwohl bereits der hinreichende Verdacht auf ein Verbrechen, wie den räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB), vorlag. Für die Verhandlung von Verbrechen ist zwingend das Schöffengericht erforderlich. Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen Ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter dar.

Das Amtsgericht muss bereits zu Beginn des Verfahrens prüfen, ob die Beweislage oder die Anklageschrift auf ein Verbrechen hinweisen. Erkennt der Strafrichter Indizien für eine Beuteerhaltungsabsicht bei Gewaltanwendung, muss er die Sache unverzüglich an das zuständige Schöffengericht verweisen. Versäumt er diese notwendige Einschätzung, entzieht er dem Angeklagten das korrekte Gericht. Juristisch unsaubere Aburteilungen einer potenziell schwereren Tat sind grundsätzlich nicht zulässig, selbst wenn das verhängte Strafmaß angemessen erscheint.

Die Kontrollpflicht liegt anschließend beim Landgericht als Berufungsinstanz, das diesen Verfahrensfehler beheben muss. Das Berufungsgericht hat eine eigene Prüfungspflicht, die es nicht einfach ignorieren darf. Ein Fehler bleibt bestehen, wenn das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen zur zentralen Frage trifft, ob beispielsweise die Beuteerhaltungsabsicht vorlag. Man kann niemanden wegen einer leichteren Tat verurteilen, wenn unklar bleibt, ob nicht eigentlich eine schwerere Tat vorliegt, für die ein höheres Gericht zuständig gewesen wäre.

Prüfen Sie Ihr Hauptverhandlungsprotokoll genau daraufhin, ob Beweisanträge zur Sicherung der Beute gestellt, aber vom Gericht ignoriert wurden, da dies den Zuständigkeitsfehler aufzeigen kann.


zurück zur FAQ Übersicht

Was gilt als Beweis für die Absicht, die Beute durch Gewaltanwendung zu sichern?

Die Absicht, die Beute zu sichern, spielt bei der Unterscheidung zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl die entscheidende Rolle. Gerichte können die innere Haltung des Täters nur über objektive Handlungen beurteilen. Das stärkste Indiz für die sogenannte Beuteerhaltungsabsicht ist ein Unterlassen: Der Täter wirft die gestohlene Ware während der Flucht nicht ab.

Juristen betrachten das Verhalten des Beschuldigten im Moment der Gewaltanwendung genau. Hätte der Täter lediglich fliehen wollen, wäre es für ihn logisch und einfacher gewesen, den belastenden Rucksack oder die gestohlenen Gegenstände sofort fallen zu lassen. Da er dies nicht tut und stattdessen die Flucht unter Einsatz von Gewalt fortsetzt, leitet das Gericht daraus den Willen ab, die Beuteerhaltungsabsicht umzusetzen. Der Besitz der Beute nach dem Handgemenge spricht deutlich gegen eine reine Fluchtabsicht.

Konkret untersuchen Richter, wohin die Verfolger zielten. Hatten die Ladendetektive versucht, dem Angeklagten aktiv den Rucksack zu entreißen, gilt die hierauf folgende Gewaltanwendung fast zwingend als Sicherungshandlung. Selbst wenn der Angeklagte behauptet, er habe sich nur reflexartig verteidigt, können die objektiven Fakten diese Aussage als Schutzbehauptung entlarven. Entscheidend ist der festgestellte Fokus des Täters auf den Erhalt der gestohlenen Güter.

Erstellen Sie sofort eine detaillierte Skizze des Tatorts und des Handgemenges, um festzuhalten, ob Verfolger nach Ihrer Tasche oder Ihrer Beute gegriffen haben.


zurück zur FAQ Übersicht

Was passiert nach der Aufhebung eines Urteils wegen Zuständigkeitsfehlern im Berufungsverfahren?

Die Aufhebung durch ein Oberlandesgericht, wie das BayObLG, stellt zwar einen formalen Teilerfolg dar, beendet das Verfahren aber nicht. Das Urteil wird in den relevanten Teilen aufgehoben und zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese neue Kammer muss nun zwingend die Beweisaufnahme nachholen, die in den Vorinstanzen versäumt wurde, um den Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter zu beheben.

Die neu zuständige Kammer muss nun Detektivarbeit leisten und feststellen, ob der Angeklagte mit Beuteerhaltungsabsicht handelte. Sie muss klären, ob die Gewaltanwendung nur der Flucht diente oder primär der Sicherung der gestohlenen Ware. Die Verurteilung wegen der ursprünglichen, unstrittigen Delikte bleibt bestehen; nur der strittige Fall sowie die daraus resultierende Gesamtstrafe und die Unterbringungsanordnung werden aufgehoben.

Sollte die neue Kammer den Verdacht auf räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) bestätigen, muss sie den Fall zwingend an das zuständige Schöffengericht verweisen. Dies ist notwendig, um dem Angeklagten den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zu gewährleisten, da ein Verbrechen nicht vor einem Einzelrichter verhandelt werden darf. Die Karten werden somit neu gemischt, und es droht theoretisch eine höhere Strafe, weil der Fall nun vor dem prozessual korrekten Gericht verhandelt wird.

Fordern Sie sofort alle Dokumente an, die belegen, dass das ursprüngliche Gericht über die Schwere der Tat informiert war, um dem neuen Gericht die Ernsthaftigkeit des Zuständigkeitsfehlers darzulegen.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Richterhammer, Justitia-Waage und aufgeschlagenes Buch illustrieren das Glossar Strafrecht: Fachbegriffe einfach erklärt.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beuteerhaltungsabsicht

Die Beuteerhaltungsabsicht beschreibt den spezifischen Täterwillen, die bereits gestohlene Ware aktiv durch Gewalt oder Drohung zu sichern und sie den Verfolgern zu entziehen. Dieses innere Motiv ist das Zünglein an der Waage, das einen einfachen Diebstahl von einem wesentlich schwereren räuberischen Diebstahl unterscheidet. Das Gesetz bewertet den Willen, den rechtswidrigen Besitz mit Macht zu verteidigen, besonders hart.

Beispiel: Hätte der Angeklagte die Zigaretten aus dem Rucksack geworfen, bevor er den Beamten bespuckte, wäre die Beuteerhaltungsabsicht widerlegt gewesen, da er die Ware nicht mehr behalten wollte.

Zurück zur Glossar Übersicht

Gesetzlicher Richter

Der gesetzliche Richter garantiert, dass jedem Bürger ein unabhängiges Gericht zugewiesen wird, dessen Zuständigkeit vor der Tat durch Gesetz festgelegt ist. Dieser Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verhindert, dass Gerichte willkürlich oder je nach Belieben der Staatsanwaltschaft bestimmt werden. Es soll sichergestellt werden, dass schwere Verbrechen immer vor einem ordnungsgemäß besetzten Spruchkörper verhandelt werden.

Beispiel: Das BayObLG rügte, dass dem Angeklagten möglicherweise der gesetzliche Richter entzogen wurde, weil der Einzelrichter des Amtsgerichts den Fall nicht an das zuständige Schöffengericht verwiesen hatte.

Zurück zur Glossar Übersicht

Räuberischer Diebstahl

Ein Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) liegt vor, wenn jemand nach einem Diebstahl Gewalt anwendet, um sich die gestohlene Beute zu sichern und dadurch den bereits erlangten Besitz zu erhalten. Juristen ahnden den räuberischen Diebstahl so hart wie einen Raub, weil die Kombination aus Diebstahl und anschließender, besitzerhaltender Gewalt die Schutzgüter Eigentum und körperliche Unversehrtheit massiv verletzt. Er gilt automatisch als Verbrechen.

Beispiel: Im Fall des Zigarettendiebstahls musste das Landgericht in der Neuverhandlung klären, ob der Einsatz von Gewalt des Angeklagten als Sicherung der gestohlenen Ware und damit als räuberischer Diebstahl zu werten war.

Zurück zur Glossar Übersicht

Schöffengericht

Das Schöffengericht ist eine spezielle Besetzung des Amtsgerichts, die stets aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern (Schöffen) besteht. Schöffengerichte sind für Vergehen und Verbrechen zuständig, bei denen eine höhere Strafe (bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe) erwartet wird. Durch die Beteiligung von Laien soll die allgemeine Rechtsanschauung in die Urteilsfindung integriert werden.

Beispiel: Hätte der Strafrichter den hinreichenden Verdacht auf räuberischen Diebstahl ernst genommen, hätte er die Sache zwingend an das zuständige Schöffengericht verweisen müssen, statt selbst zu verhandeln.

Zurück zur Glossar Übersicht

Tateinheit

Juristen sprechen von Tateinheit, wenn eine Handlung (oder mehrere Handlungen in unmittelbarem Zusammenhang) mehrere Strafgesetze gleichzeitig verletzt, ohne dass die einzelnen Taten unabhängig voneinander beendet wurden. Bei der Tateinheit (§ 52 StGB) wird der Täter nur einmal verurteilt, aber die Strafe bemisst sich nach dem Gesetz, das die höchste Strafandrohung hat. Dieses Prinzip ist wichtig zur Abgrenzung vom räuberischen Diebstahl.

Beispiel: Verwendet der Täter die Gewalt ausschließlich zur Flucht, handelt es sich lediglich um einen Diebstahl in Tateinheit mit einer Körperverletzung und nicht um das schwerere Verbrechen des räuberischen Diebstahls.

Zurück zur Glossar Übersicht

Verbrechen

Ein Verbrechen ist eine juristische Kategorisierung von Straftaten, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr vorsieht. Die Unterscheidung zwischen Vergehen (Straftaten mit geringerer Mindeststrafe oder Geldstrafe) und Verbrechen ist prozessual extrem wichtig. Die Kategorisierung bestimmt verbindlich, welches Gericht in erster Instanz zuständig ist.

Beispiel: Da der räuberische Diebstahl zwingend als Verbrechen eingestuft wird, musste der Fall vor einem Gericht mit höherer Zuständigkeit, wie dem Schöffengericht, verhandelt werden, um keine prozessualen Fehler zu begehen.

Zurück zur Glossar Übersicht



Das vorliegende Urteil


BayObLG – Az.: 203 StRR 55/25 – Beschluss vom 24.04.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.