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Auffahrunfall durch starkes Bremsen

Ein Auffahrunfall und die Frage der Haftung

Die Bremsscheiben quietschten, als die Fahrerin des Ford Fiesta unerwartet abbremste, eine plötzliche Vollbremsung, die laut Aussagen dazu führte, dass ein Vogel von der Straße aufgehoben werden konnte. Das Fahrzeug, das folgte, ein Skoda Octavia, war in diesem Moment nicht in der Lage, schnell genug anzuhalten oder auszuweichen, was zu einer Kollision führte. Aber wer trägt die Verantwortung für den entstandenen Schaden? Diese Frage stand im Mittelpunkt eines Falls, der vor dem Landgericht Itzehoe (LG Itzehoe) verhandelt wurde.

Direkt zum Urteil Az: 4 O 60/21 springen.

Die Vorgeschichte des Auffahrunfalls

Die Klägerin, Eigentümerin und Halterin des Skoda Octavias, der von ihrem Ehemann gefahren wurde, behauptete, dass die Fahrerin des Ford Fiesta plötzlich und ohne erkennbaren Grund eine Vollbremsung gemacht hätte. Trotz eines eingehaltenen Sicherheitsabstandes sei eine Kollision somit unvermeidbar gewesen. Sie forderte die Haftpflichtversicherung der Beklagten auf, 50 % des Schadens zu übernehmen, was jedoch abgelehnt wurde.

Die Klage und die Folgen

Nachdem ihre Forderung abgelehnt wurde, erhob die Klägerin Klage und forderte erneut Schadensersatz sowie die Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dies führte zu einem juristischen Verfahren, in dem die Beweise und Aussagen beider Parteien sorgfältig geprüft wurden.

Urteil und dessen Auswirkungen

Das Urteil des LG Itzehoe wies die Klage jedoch ab. Außerdem wurden der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Klägerin kann die Vollstreckung nur durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden.

Das Resümee des Falls

Der Fall unterstreicht die Komplexität und das häufig überraschende Ergebnis von Rechtsstreitigkeiten im Verkehrsbereich. Die Fahrerin, die die Vollbremsung ausführte, wurde nicht zur Verantwortung gezogen, während die Klägerin mit den Kosten des Rechtsstreits belastet wurde. Die Wichtigkeit, den Sachverhalt vollständig zu verstehen und adäquate Beweise zu präsentieren, ist hier klar ersichtlich.


Das vorliegende Urteil

LG Itzehoe – Az.: 4 O 60/21 – Urteil vom 02.09.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Der Streitwert wird auf 5.190,47 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) und deren Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall sowie auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Auffahrunfall durch starkes Bremsen
(Symbolfoto: achirathep/123RF.COM)

Am 24.07.2020 gegen 08:25 Uhr kam es außerorts auf der Straße „…“ in der … auf gerader Strecke zu einem Verkehrsunfall, an welchem der Ehemann der Klägerin, der Zeuge …, als Fahrer eines Pkw Skoda Octavia, amtliches Kennzeichen …, und die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin eines Pkw Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen …, beteiligt waren. Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des von dem Zeugen … geführten Pkw Skoda Octavia. Der Zeuge … und die Beklagte zu 1) befuhren bei gutem Wetter und klarer Sicht die Straße „…“ zwischen … und … in gleicher Richtung, nämlich in Richtung …, wobei der Zeuge … der Beklagten zu 1) mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h folgte. Etwa 150 Meter vor der Einfahrt zum Hof … bremste die Beklagte zu 1) mit dem Ziel, zum Stehen zu kommen. Der Zeuge … konnte den Pkw Skoda Octavia nicht rechtzeitig zum Stehen bringen und versuchte, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, um die Kollision zu verhindern. Das Ausweichmanöver gelang ihm nicht, sodass er mit seiner rechten Front mit dem linken Heck des Pkw Ford Fiesta der Beklagten zu 1) kollidierte. Das vordere Fahrzeug wurde durch die Kollision in den Straßengraben geschoben. Nach der Kollision nahm die Beklagte zu 1) einen Vogel auf der Straße war. Zum Unfallzeitpunkt befanden sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer vor Ort.

Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 27.10.2020 zur Zahlung von Schadensersatz mit einer zugrunde gelegten Haftungsquote von 50 % in Höhe von EUR 5.190,47 auf. Die Beklagte zu 2) verweigerte die Zahlung mit Schreiben vom 28.10.2020. Sodann setzte die Klägerin der Beklagten zu 2) noch eine Zahlungsfrist bis zum 17.11.2020.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) hätte plötzlich und ohne erkennbaren Grund eine Vollbremsung gemacht, sodass der Zeuge … trotz eingehaltenem Sicherheitsabstand keine Möglichkeit gehabt habe, die Kollision zu verhindern. Durch den Unfall sei ein vorläufiger Gesamtschaden in Höhe von € 10.380,95 entstanden (vgl. Einzelaufstellung Seite 4 der Klageschrift vom 23.03.2021 = Bl. 5 d.A.).

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 5.190,47 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich seit dem 18.11.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 571,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich seit dem 18.11.2020 zu zahlen, hilfsweise die Klägerin entsprechend freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe gebremst, weil sie von rechts etwas sich plötzlich auf ihr Fahrzeug zubewegen sah.

Auf den weiteren Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze einschließlich der Anlagen wird Bezug genommen. Im Termin vom 12.08.2021 hat das Gericht den Zeugen … vernommen und die Beklagte zu 1) nach § 141 ZPO angehört (Bl. 61-63 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG iVm. § 115 VVG nicht zu. Die Klägerin konnte den zu ihrem Nachteil streitenden Anscheinsbeweis im Rahmen des Auffahrunfalls nicht entkräften und einen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden danebenstehenden Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) nicht nachweisen, sodass eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile gem. § 17 II, 18 III StVG zu keiner (quotalen) Haftung der Beklagten führt.

1. In der Situation eines typischen Auffahrunfalls spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Abstand (§ 4 Abs. 1 StVO), zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO) oder unaufmerksam (§ 1 StVO) gefahren ist. Der Anschein gegen den Auffahrenden setzt lediglich eine typische Gestaltung, also ein Auffahren und zumindest eine Teilüberdeckung von Front und Heck voraus. Der Auffahrende kann den gegen ihn sprechenden Anschein durch die Darlegung eines atypischen Verlaufs erschüttern.

Zur Erschütterung des Anscheins einer Verkehrsverletzung des Auffahrenden genügt ein etwaiges starkes Abbremsen des Vordermanns grundsätzlich nicht, denn auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden aufgrund eines Hindernisses oder einer Notsituation muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren. Ob hierfür ein Grund vorlag, ist für den Beweis des ersten Anscheins einer Verkehrsverletzung des Auffahrenden zunächst ohne Belang, wirkt sich aber ggf. auf die Haftungsquote aus. Im Regelfall haftet der Auffahrende voll, da der Beweis des ersten Anscheins (auch) für ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden spricht. Wird der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden erschüttert, indem etwa ein unberechtigtes Bremsmanöver des Vordermanns festgestellt wird, haftet dieser mit. Bremst der Vordermann ohne Grund, verletzt er § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, der ein starkes Abbremsen nur bei zwingendem Grund (Abwehr einer plötzlichen Gefahr und Vermeidung eines Unfalls) erlaubt.

Fehlt ein zwingender Grund, haftet der Vordermann mit, da sich der Beweis des ersten Anscheins dann nicht auf ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden bezieht. Dieser der Erschütterung des alleinigen Verschuldensvorwurfs dienende atypische Verlauf ist vom Auffahrenden zu beweisen. Die bloße Möglichkeit eines zu späten und damit zu heftigen Abbremsens genügt nicht. Die Kasuistik ist vielfältig. Im Regelfall wird die Mithaftung des Vorausfahrenden umso größer sein, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes Abbremsen ist. Das Bremsen eines Kfz wegen eines Kleintieres auf der Fahrbahn kann im Einzelfall abhängig von der Größe des Tieres und des Unfallortes (Autobahn oder Landstraße) eine Mithaftung begründen (zum Vorstehenden siehe insgesamt BeckOGK-Walter, Stand: 01.09.2019, StVG § 17 Rn. 61-62.1 mwN).

So hat etwa das Amtsgericht München eine Haftungsquote von 75 % zu 25 % zu Lasten des Auffahrenden bei Abbremsen wegen eines Eichhörnchens angenommen, weil die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch einen Haftungsanteil iHv 25 % zu berücksichtigen sei (AG München, Urt. v. 25.02.2014 – 331 C 16026/13, NJW-RR 2014, 992). Das OLG Köln hat im Fall einer auf der Fahrbahn befindlichen Taube sogar einen 40%igen Haftungsanteil auf Seiten des vorausfahrenden Fahrzeugs angenommen, da nicht anerkannt werden könne, dass dem Schutz einer Taube ein unbedingter Vorrang zukomme. Es sei vielmehr eine Abwägung vorzunehmen, und höhere Sachschäden sowie die Gefährdung von Menschen führten dazu, dass eine Taube kein zwingender Grund für ein Bremsen sei. Dies gelte jedenfalls in dem dort entschiedenen Fall, da das vorausfahrende Fahrzeug die Taube bereits erfasst und getötet habe und zumindest danach das Tier keinen Grund mehr habe darstellen können, noch weiter bis zum Stand abzubremsen (OLG Köln, Urt. v. 07.07.1993 – 11 U 63/93 –, VersR 1993, 1168 Rn. 6).

2. Vorliegend konnte die Klägerseite für den auffahrenden Pkw den gegen sie sprechenden Anschein nicht durch die Behauptung eines atypischen Verlaufs erschüttern. Für die Annahme des Anscheinsbeweises genügt es zunächst, dass sich beide Fahrzeuge im gleichgerichteten Landstraßenverkehr bewegt haben und zumindest eine teilweise Überdeckung der Schäden an Front und Heck vorliegt. Der Anscheinsbeweis kann nur durch feststehende Umstände, die unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen worden sind, erschüttert werden (OLG Düsseldorf Urt. v. 19.1.2010 – 1 U 89/09, BeckRS 2010, 15810). Zwar ist unstreitig, dass der Führer des klägerischen Fahrzeugs – bedingt durch die Fahrgeschwindigkeit der vorausfahrenden Beklagten zu 1) – die an der Unfallstelle vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h nicht überschritt. Nicht ausgeschlossen werden kann aber, dass der Zeuge … unter Verstoß gegen § 1 StVO unaufmerksam gewesen ist. Folglich kommt es nicht mehr darauf an, dass die Angabe des Zeugen … zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes das Gericht nicht von diesem Umstand überzeugt hat.

3. Der Klägerin ist es nicht gelungen, einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO zu beweisen. Wer vorausfährt, darf nach dieser Vorschrift nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Ein zwingender Grund besteht, wenn ohne Bremsen andere Personen, der Bremsende selbst oder Sachgüter gefährdet oder geschädigt werden könnten und der Anlass des Bremsens dem Schutzgegenstand des Bremsverbots mindestens gleichwertig ist, nämlich der Vermeidung von Unfällen und daraus resultierende Schäden (Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 4 Rn. 11; KG, Urt. v. 26.04.1993 – 12 U 2137/92 – NZV 1993, 478).

Auf die Frage, ob Kleintiere im Gegensatz zu größeren Tieren keinen zwingenden Grund für eine Bremsung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darstellen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, StVO § 4 Rn. 15-17; OLG Köln, Urt. v. 07.07.1993 – 11 U 63/93 = VersR 1993, 1168), kommt es vorliegend nicht an. Die Klägerseite hat nicht den Nachweis führen können, dass die Beklagte zu 1) für einen Vogel gebremst hat. Vielmehr konnte der Parteivortrag der Beklagtenseite nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegt werden, wonach die Beklagte zu 2) gebremst hat, weil sie von rechts etwas sich plötzlich auf ihr Fahrzeug zubewegen sah. Zwar hat der Zeuge … gehört, wie die Beklagte zu 1) bereits am Unfallort gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, dass sie aufgrund eines aufsteigenden Vogels gebremst habe. Dies hat die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer Anhörung auch nicht in Abrede gestellt. Diese Beobachtung ist aber unergiebig für die Frage, ob die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Bremsmanövers den Vogel erkannt und dann „nur wegen eines Vogels“ gebremst hat. Die Beklagte zu 1) hat angegeben, erst im Nachhinein einen auf der Straße sitzenden Vogel erkannt zu haben.

Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Gerichts eine (im Einzelfall ohnehin nicht trennscharf mögliche) Differenzierung nach großen und kleinen Tieren jedenfalls in Bezug auf im Flug befindliche Vögel nicht zu überzeugen vermag. Jeder im Flug befindlicher Vogel kann bei Kollision mit der Frontscheibe unter Umständen zu Glasbruch und damit erheblicher Sichtbehinderung führen und stellt damit allein aufgrund der Möglichkeit eines solchen Szenarios richtigerweise einen zwingenden Grund für eine Notbremsung dar. Plakativ gesprochen: Solange das Tier auf der Straße sitzt, mag möglicherweise danach differenziert werden, ob es sich um Taube, Amsel, Adler, Storch, Wildschwein oder Reh handelt. Bei einem sich auf das Auto zu bewegenden Flugobjekt hingegen stellt die Größe des Tieres schon objektiv keinen zuverlässigen Indikator für das Ausmaß der Gefahr dar.

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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