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Anzeige wegen Warenbetrug erhalten – Wie verhalte ich mich richtig?

Der Warenhandel unter Privatleuten hat in der jüngeren Vergangenheit einen regelrechten Boom erlebt, da Verkaufsplattformen diesen Handel für alle Beteiligten vereinfachen. Mit diesem Boom geht jedoch auch eine zunehmende Häufigkeit von Warenbetrugs einher. Der Verdacht des Warenbetrugs ist im Grunde genommen schnell geäußert und es gibt in der gängigen Praxis auch zahllose Beispiele hierfür. Ein regelrechtes Paradebeispiel für den Warenbetrug ist die Situation, in welcher eine bestellte Ware den Käufer letztlich überhaupt nicht erreicht. In der Regel folgt eine Strafanzeige auf diese Situation und viele Verkäufer wissen überhaupt nicht, wie sie sich in solch einer Situation zu verhalten haben. Nicht in jedem Fall handelt es sich auch tatsächlich um Warenbetrug, sodass mit dem richtigen Verhalten merkliche rechtliche Konsequenzen für den Verkäufer vermieden werden können.

Damit es zu einer Verurteilung aufgrund von Warenbetrugs kommen kann ist es zwingend erforderlich, dass der Beweis des Vorsatzes erbracht werden kann. Der Warenbetrug fällt in die Kategorie der sogenannten Vorsatzdelikte.

Was wird eigentlich unter dem Begriff Warenbetrug verstanden?

Warenbetrug
angeblich leeres Paket oder gar keine Ware erhalten? Schnell steht der Vorwurf des Warenbetrugs im Raum. Wird man erst beschuldigt sollte man sich sofort an einen Rechtsanwalt wenden. (Symbolfoto: Yevhen Prozhyrko/Shutterstock.com)

Vereinfacht ausgedrückt kann gesagt werden, dass der Warenbetrug in rechtlicher Hinsicht das Gegenstück zu dem Warenkreditbetrug darstellt. Die Gemeinsamkeit zwischen diesen beiden Betrugsarten ist, dass sie gemeinschaftlich unter den § 263 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. alternativ dazu unter dem § 263a StGB als Betrug respektive Computerbetrug behandelt werden. Den reinen Begriff des Warenbetrugs als gänzlich eigenen Straftatbestand kennt das Strafgesetzbuch nicht. Der Unterschied zwischen dem Warenkreditbetrug und dem Warenbetrug liegt in dem Umstand, dass bei dem Warenbetrug der Verkäufer als Täterperson angesehen wird, während hingegen bei dem Warenkreditbetrug der Käufer als Täterperson gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Warenbetrug ist der Vorsatz des Verkäufers. Dieser Vorsatz muss sich dabei auf die rechtswidrige Bereicherung des Verkäufers beziehen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Käufer überhaupt nicht die Absicht gehabt, die verkaufte Ware letztlich überhaupt zu versenden.

Weitere Beispiele für Warenbetrug

  • der Verkäufer befand sich zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht im Besitz der Ware und erwartete den Besitz auch nicht
  • die verkaufte Ware existiert nicht
  • der Verkäufer veräußert eine gefälschte Ware als Originalprodukt
  • der Verkäufer veräußert eine qualitativ als minderwertiger anzusehende Ware, als es im Vertrag mit dem Käufer angegeben wurde

In jedem Fall hatte der Verkäufer zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht, sich an dem Käufer auf rechtswidrige Art und Weise zu bereichern. Nicht selten kann es jedoch gerade im Zusammenhang mit der Warenqualität durchaus zu Problemen kommen, da die Einschätzung der Qualität gerade bei dem Handel mit Gebrauchtwaren für Laien oftmals nicht so einfach möglich ist. In der gängigen Praxis bedarf es der professionellen Qualitätseinschätzung eines Gutachters. Was eine Privatperson als guten Zustand definiert, kann von einer anderen Person durchaus anders aufgefasst werden. Aus diesem Grund erfolgt in der gängigen Praxis bei einer derartigen Ausgangslage auch keine Verurteilung des Verkäufers wegen Warenbetrug.

Sollte eine Person die andere Person wegen Warenbetrugs anzeigen, so sollte der Vorsatz auf jeden Fall im Vorfeld der Anzeige genau geprüft werden. Sollte der Verkäufer jedoch bei einem aufgetretenen Problem direkt durch sein Verhalten signalisieren, dass die Aufklärung der Angelegenheit nicht gewünscht ist, so kann durch eine Anzeige wegen Betruges gem. § 263 StGB durchaus Abhilfe geschaffen werden.

Welche Strafe sieht der Gesetzgeber für den Warenbetrug vor?

Der Gesetzgeber sieht gem. § 263 Abs. 1 StGB im Fall einer Verurteilung wegen Warenbetrugs eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor. In ganz besonders schwerwiegenden Fällen kann sich die Freiheitsstrafe auch zwischen sechs Monaten bis maximal 10 Jahren Freiheitsentzug bewegen. Diese Strafe gilt auch im Fall eines Computerbetruges gem. § 263a StGB.

Sogenannte Ersttäter, die noch keine Vorstrafe haben, erhalten in der gängigen Praxis eine Geldstrafe, welche sich im Rahmen von fünf bis maximal zwanzig Tagessätzen bewegt. Die Einzelfallbetrachtung bildet dabei die Grundlage für das Strafmaß.

Wie ist das richtige Verhaltensmuster im Fall einer Anzeige aufgrund Warenbetrugs?

Sollte ein Verkäufer eine Strafanzeige aufgrund von Warenbetrug erhalten ist die wichtigste Maßnahme im Vorfeld, dass der Beweis der Unschuld bzw. des fehlenden Vorsatzes angetreten wird. Diesbezüglich gibt es durchaus einige Möglichkeiten, die jedoch auf jeden Fall in Verbindung mit den Diensten eines erfahrenen Rechtsanwalts für Strafrecht eruiert werden sollten. Ein Verkäufer sollte dabei stets den Fokus darauf legen, dass die Betrugsabsicht nicht vorgelegen hat. Die Ware kann ja schlussendlich auch auf dem postalischen Weg verloren gegangen sein oder es kann ja auch vorkommen, dass der Versand der Ware schlicht und ergreifend vergessen wurde. In derartigen Fällen geht der Gesetzgeber nicht von einem Vorsatzdelikt aus, sodass eine Verurteilung wegen Warenbetruges nicht befürchtet werden muss.

Ein gutes Beweismittel, um den Versand der Ware zu beweisen, stellen Einlieferungsnachweise dar. Aus diesem Grund sollte sich jeder Verkäufer, der die Ware mit der Post versendet, auch einen entsprechenden Nachweis von der Post ausstellen lassen. Sollte es dennoch zu einer Anzeige aufgrund von Warenbetruges kommen wird die Polizei zunächst ein sogenanntes Ermittlungsverfahren gegen den Verkäufer einleiten. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wird der Verkäufer zunächst eine polizeiliche Vorladung sowie einen sogenannten Anhörungsbogen erhalten. Als beschuldigte Person ist es dann überaus wichtig, dass das Aussageverweigerungsrecht in Anspruch genommen wird. Dieses Recht hat letztlich jede beschuldigte Person, denn niemand muss sich hierzulande durch eine unüberlegte Aussage selbst belasten. Das Aussageverweigerungsrecht ist allgemeinhin auch als sogenanntes Schweigerecht bekannt.

Der polizeilichen Vorladung muss eine beschuldigte Person ebenso wenig Folge leisten wie das Ausfüllen des Bogens. Beide ist für eine beschuldigte Person keine rechtliche Pflicht. Zudem ist es auch wichtig zu wissen, dass bei einem Gebrauch des Schweigerechts diese Vorgehensweise nicht negativ durch die Behörden ausgelegt werden darf.

Zuerst zum Rechtsanwalt!

Der beste Weg, um als beschuldigte Person schadlos durch das Ermittlungsverfahren zu kommen, ist stets der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt. Im Zuge eines kostenlosen Erstberatungsgesprächs kann der Sachverhalt erörtert werden. Kommt es dann zu einem Mandat kann der Rechtsanwalt bei den zuständigen Ermittlungsbehörden die Akteneinsicht beantragen und auf diese Weise einen Einblick in den aktuellen Stand der Ermittlungen erhalten. Diese Vorgehensweise bildet letztlich die Grundlage für die gute und effektive Verteidigungsstrategie, welche der Rechtsanwalt gemeinsam mit der beschuldigten Person erarbeitet.

Nicht selten kommt es im Internet zu einem sogenannten Identitätsdiebstahl, bei dem eine dritte Person in dem Namen eines Verkäufers gewisse Waren im Internet verkauft. Diese Waren werden für gewöhnlich zu einem sehr geringen Preis angeboten, damit möglichst viele potenzielle Käufer auf das Angebot aufmerksam werden. Diese Waren existieren jedoch überhaupt nicht, sodass der Verkäufer letztlich – in der Regel ohne sein Wissen – eine Anzeige wegen Warenbetrugs erhält. In diesem Zusammenhang kann auch das Delikt der Geldwäsche rechtlich zum Tragen kommen. In der gängigen Praxis ereilt einen Verkäufer dann die Post der Polizei regelrecht aus dem heiteren Himmel heraus, sodass nach dem ersten Schock auf jeden Fall ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden sollte. Es ist durchaus hilfreich, bereits frühzeitig den Kontakt mit dem Käufer zu suchen und auf diese Weise den Versuch zu unternehmen, den Sachverhalt aufzuklären. Sollte sich dieser Versuch als wenig aussichtsreich erweisen darf die beschuldigte Person keine weitere Zeit verlieren und gemeinschaftlich mit dem Rechtsanwalt bei den zuständigen Behörden den Sachverhalt aufklären.

Unter gar keinen Umständen sollte die Problematik einfach ignoriert werden. Es gibt zwar durchaus viele Menschen welche die Meinung vertreten, dass sich gewisse Probleme von selbst erledigen. Eine Strafanzeige wegen Warenbetrugs gehört jedoch definitiv nicht zu diesen Problemen, sodass ohne eine Aktion des Verkäufers im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe droht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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