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Fluchtfahrt vor der Polizei mit 80 km/h in Innenstadt – Renncharakter?

AG Villingen-Schwenningen – Az.: 6 Ds 31 Js 29240/18 und 6 Ds 56 Js 25429/19 – Urteil vom 30.10.2019

Zuständigkeit für die Einbeziehung einer Nachtragsanklage; Renncharakter des verbotenen Kraftfahrzeugrennens

Der Angeklagte H wird wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort und unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Vor Ablauf von weiteren 24 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 248 b Abs. 1, Abs. 3, 316 Abs. 1, 142 Abs. 1, 52, 53, 69, 69 a StGB, 1, 6 Abs. 1 PflVG

Gründe

abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO

I.

Der ledige Angeklagte, der keine feste Paarbeziehung pflegt, hat keine Kinder. Von seiner bisherigen Freundin hat sich der Angeklagte wenige Wochen vor der Hauptverhandlung getrennt. Zwar hat er einen Schulabschluss erreicht, jedoch fehlt es ihm bisher an einem berufsqualifizierenden Abschluss. In der Vergangenheit arbeitete der Angeklagte in verschiedenen Tätigkeiten, jedenfalls bis zum 31.9.2019 als Verkäufer bei „F“. Dort wurde er gekündigt, nachdem er während der Probezeit an einer Gürtelrose erkrankte. Seit April 2019 arbeitet er bei der Firma A. Nach der Probezeit wird ihm dort ein Ausbildungsvertrag in Aussicht gestellt. Aktuell arbeitet er dort in Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens.

Der Angeklagte geht keinen Hobbys nach. Früher spielte er Eishockey, kann dies allerdings aufgrund von Meniskusproblemen nicht mehr. Nach eigenen Angaben trinkt er selten Alkohol – ca. einmal im Monat, wobei er unter der Woche keinen Alkohol konsumiere. Entgegen seiner Angaben ist der Angeklagte allerdings ersichtlich an Alkohol gewöhnt. Er wird wiederholt wegen Straftaten unter Alkoholeinfluss auffällig. Der Angeklagte leidet unter einem bisher nicht diagnostizierten Nierenleiden der linken Niere. Im Zeitraum April bis Mai 2019 absolvierte der Angeklagte mehrere Gespräche bei der Fachstelle Sucht auf Anraten des Gerichts, um möglichem Alkoholmissbrauch vorzubeugen. Dort wurde befunden, dass eine Alkoholtherapie nicht erforderlich sei. Er konsumiert E-Zigaretten. Mit Betäubungsmitteln hat der Angeklagte keinen Kontakt. Der Angeklagte strebt an, sich in psychotherapeutischer Behandlung zu begeben. Hierzu hat er für Ende Oktober 2019 einen Termin vereinbart.

Der Angeklagte ist bereits viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Alle 4 Verurteilungen im Zeitraum 2015-2017 erfolgten unter Anwendung von Jugendstrafrecht. Das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 18.10.2018 sowie das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 30.5.2017 erfolgten wegen einschlägigen Fahrzeugdiebstählen. Mit dem Urteil vom 30.5.2017 wurde der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt, die er teilweise verbüßte. Der Rest der Jugendstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt bis zum 12.8.2021.

II.

1.

Der Angeklagte verbrachte die Nacht vom 10. auf den 11.11.2018 mit Freunden in der Diskothek K um dort einen Geburtstag zu feiern. Im Laufe des Abends konsumierte der Angeklagte gemeinsam mit seinen Freunden eine im Nachhinein nicht mehr genau feststellbare Menge an Wodka. Zu fortgeschrittener Stunde gerieten der Angeklagte und der Zeuge M wegen einer Nichtigkeit in Streit, weil beide betrunken waren. Hierauf verließ der Angeklagte gegen 2:38 Uhr Hals über Kopf die Diskothek. Entgegen des eigentlichen Planes entschied sich der Angeklagte, von hier aus den Heimweg zu seiner Wohnanschrift anzutreten – dies, obwohl er keine Jacke trug und es jahreszeitbedingt kalt war. Auf dem Weg dorthin kommunizierte er über soziale Medien mit dem Zeugen M. Während der Strecke musste er sich jedenfalls zweimal alkoholbedingt übergeben. Gegen 3:23 Uhr erreichte er das Anwesen der Geschädigten, des Autohauses A. Dort befindet sich ein Autohaus, dem ein Parkplatz für Neufahrzeuge angeschlossen ist. Spontan entschloss sich der Angeklagte, mithilfe seiner Handytaschenlampe die Fahrzeuge abzuleuchten, um ein unverschlossene Fahrzeug zu finden, in dem er sich aufwärmen könne. Tatsächlich fand er einen dort geparkten PKW BMW X5 D im Eigentum des Autohauses A, der dort ersichtlich erst wenige Tage zuvor angeliefert und noch nicht in Betrieb genommen worden war. Dies erkannte der Angeklagte, nachdem sich von ihm erkannt sowohl im Innenraum als auch außen am Fahrzeug Schutzfolie auf dem Fahrzeug befand und die Sitze im Innenraum mit Folie überzogen waren. Darüber hinaus betrug der Kilometerstand weniger als 10 km. Der PKW war, wie der Angeklagte deswegen zumindest billigend in Kauf nahm, weder zugelassen noch haftpflichtversichert.

Als der Angeklagte die Fahrzeugtür öffnete, sprang die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs an. Um die Heizung zu aktivieren betätigte der Angeklagte hierauf den Startknopf des Fahrzeugs. Entgegen seiner Erwartung aktivierte sich hierauf nicht nur die Zündung, sondern der Wagen sprang an. Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass sich der Schlüssel zum Fahrzeug in der Mittelkonsole befand. Gegen 3:45 Uhr fuhr der Angeklagte hierauf über eine Strecke von ca. 150 m rückwärts aus dem Autohof, ohne mit den dort abgestellten Fahrzeugen zu kollidieren und begab sich damit auf den Heimweg. Der Angeklagte besaß dabei nicht die erforderliche Fahrerlaubnis und war aufgrund des zuvor aufgenommenen Alkohols nicht in der Lage, ein Kfz im Straßenverkehr sicher zu führen. Der Angeklagte war sich dabei bewusst, dass er ohne Erlaubnis des Eigentümers dessen Fahrzeug nutzte, nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und – durch das 2-malige Übergeben unmittelbar vor Augen geführt – er aufgrund des zuvor aufgenommenen Alkohols nicht mehr in der Lage war, ein Kfz im Straßenverkehr sicher zu führen.

Mit dem Fahrzeug wollte der Angeklagte den Heimweg antreten. Er hatte vor, das Fahrzeug am Folgetag heimlich und ungesehen auf den Hof des Autohauses A zurückzustellen. Er fuhr mit dem Fahrzeug vom Anwesen des Autohauses über die B 33 Richtung O, dann auf der K5720, wo er alkoholbedingt zunehmend schläfriger wurde und eine Ausfahrt verpasste.

Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

2.

Unmittelbar nach dem vorigen Geschehen fuhr der Angeklagte auf der K5720 bei Kilometer 1,406, 78078 N. Gegen 4:14 Uhr erreichte er eine schärfere Rechtskurve, vor der kurz zuvor ein Tempolimit von 70 km/h aufgehoben ist, so dass eine Fahrtgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen ist. Weil der Angeklagte alkoholbedingt nicht mehr in der Lage war, den Fahrverlauf und das Risiko einer Beschleunigung richtig einzuschätzen, beschleunigte der Angeklagte vor der Kurve sein Fahrzeug und kam hierauf im Bereich der schärferen Rechtskurve links von der Fahrbahn ab, überfuhr das Bankett und einen Graben, durch fuhr sodann Ansteigen das Gestrüpp und kam mit dem Fahrzeug an einem Baum zum Stehen. Hierdurch entstand an dem PKW, welchen einen Händlereinkaufswert von 120.533,92 € inklusive Mehrwertsteuer hatte, ein Totalschaden – zur Reparatur des Fahrzeugs hätten Kosten i.H.v. 124.819,83 € aufgewendet werden müssen.

Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkte und erkannte, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, verließ er zu Fuß die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Durch den automatisch aufgeschalteten Notruf der BMW-Notrufzentrale angesprochen teilte er ohne Nennung seiner Personalien mit, es sei alles in Ordnung und er benötige weder Polizei noch Krankenwagen.

3.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 13.9.2019 18:00 Uhr und dem 14.9.2019 9:00 Uhr öffnete der Angeklagte auf eine nicht näher nachweisbare Art und Weise in Villingen-Schwenningen in der W-Straße den PKW VW Touran, amtliches Kennzeichen …8 des Geschädigten S, überwand die Wegfahrsperre und fuhr mit dem PKW nach Konstanz, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war und obwohl ihm die Benutzung des Fahrzeugs vom Berechtigten nicht gestattet war. Gegen 3:02 Uhr wurde der PKW auf der B 33 bei Reichenau von einer Verkehrsüberwachungsanlage erfasst und fotografiert. Hierbei überschritt der Angeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 14 km/h. Anschließend stellte er das Fahrzeug wieder vor dem Anwesen des Geschädigten ab. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

4.

Der Angeklagte fuhr am 26.9.2019 gegen 0:22 Uhr mit dem PKW amtliches Kennzeichen …9 auf der St. Georgen Straße in Villingen-Schwenningen, obwohl er, wie er wusste, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Zwar ergab eine am 26.9.2019 um 0:50 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille, jedoch fuhr der Angeklagte nicht nachweisbar in beeinträchtigter Art und Weise mit dem Kraftfahrzeug. Als der Angeklagte einer Polizeistreife des Reviers Villingen ansichtig wurde, entschloss er sich spontan, rechts abzubiegen, setzte hierzu einen Blinker und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit davon. Die Polizei nahm hierauf die Verfolgung des Fahrzeugs auf. Während dieser Fahrt fuhr der Angeklagte jedenfalls 80 km/h. Nach einer Fahrtstrecke von etwa 600 m bemerkte der Angeklagte, dass ihm eine Flucht vor der Polizei nicht gelingen würde, worauf er das Fahrzeug in der Karlsruher Straße zum Stehen brachte und sich auf die rechte hintere Rückbank setzte. Bei der Kontrolle durch die Polizei konnte beim Angeklagten alleine eine etwas verlangsamte Aussprache festgestellt werden, wobei zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass diese seinem grundlegenden Sprachduktus entspricht. Weitere motorisch erkennbare Einschränkungen des Verhaltens des Angeklagten waren nicht zu erkennen.

Durch alle Taten erwies sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei keiner Tat war der Angeklagte, sei es alkoholbedingt, sei es aufgrund psychischer Erkrankung in einem Zustand, der seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hätte.

III.

Der Angeklagte hat sich dementsprechend gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 248b Abs. 1, Abs. 3, 316 Abs. 1, 142 Abs. 1, 52, 53, 69, 69a StGB, 1, 6 Abs. 1 PflVG strafbar gemacht.

1.

Hierüber konnte das Gericht befinden. Insoweit war es zuständig für die Aburteilung der Taten Z. 3 und 4. Diese wurden im Wege der Nachtragsanklage § 266 Abs. 1 StPO wirksam zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die Voraussetzungen der Einbeziehung einer Nachtragsanklage lagen vor. Insbesondere war die Zuständigkeit des Gerichts gegeben.

Gemäß § 266 Abs. 1 am Ende StPO ist Voraussetzung für den Einbeziehungsbeschluss, dass das Gericht zur Aburteilung der Taten zuständig ist. Dies setzt voraus, dass die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben sein muss, wobei die Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung unschädlich ist (BeckOK StPO/Eschelbach § 266 Rn. 13; Dölling/Duttge/König/Rössner/Brehmeier-Metz § 266 Rn. 2; KK-StPO/Kuckein/Bartel § 266 Rn. 6; MüKo StPO/Norouzi § 266 Rn. 10; Gercke/Julius/Temming/Zöller/Julius/Beckemper § 266 Rn. 5; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg § 266 Rn. 12).

Dabei ist ausreichend, wenn die Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 24 GVG gegeben ist und kein Verbrechen vorliegt. Der Strafrichter ist im Zusammenhang mit § 266 Abs. 1 StPO nicht an die Eröffnungszuständigkeit im Sinne des § 25 Nr. 2 GVG gebunden. Zwar muss der Strafrichter bei Eröffnungsentscheidungen die Straferwartung von 2 Jahren im Sinne des § 25 Nr. 2 GVG einhalten. Jedoch ist nach ganz herrschender Meinung anerkannt, dass der Strafrichter nach Eröffnungsentscheidung den gesamten Strafbann des Amtsgerichts zur Verfügung hat (Pschorr, Darf der Strafrichter über Verbrechen entscheiden?, Jura 2017, 391, 392 mwN). Fraglich ist allerdings, ob für die Zuständigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 StPO die Hauptsachezuständigkeit, also der vollständige Strafbann des Amtsgerichts oder die Eröffnungszuständigkeit im Sinne des § 25 Nr. 2 GVG maßgeblich ist.

Soweit ersichtlich ist diese Rechtsfrage bisher nicht entschieden. Auch in der Literatur wird diese Frage bisher nicht behandelt. Soweit ersichtlich wird alleine die Beachtung des Strafbanns angemahnt (BeckOK StPO/Eschelbach § 266 Rn. 13; KK-StPO/Kuckein/Bartel § 266 Rn. 6; in eine andere Richtung weisend MüKo StPO/Norouzi § 266 Rn. 10; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg § 266 Rn. 12) Hierfür ist der Wortlaut der Vorschrift nicht ergiebig – es wird allein auf die Zuständigkeit abgestellt.

Zwar spricht die Wirkung des § 266 Abs. 1 StPO für die Anwendung der Eröffnungszuständigkeit. Der Einbeziehungsbeschluss im Sinne des § 266 Abs. 1 StPO hat die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses (BGH, Beschluss vom 28.07.2015 – 4 StR 598/14 = BeckRS 2015, 14778, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 08.02.2011 – 4 StR 612/10 = BeckRS 2011, 4933, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29.08.2011 – 5 StR 327/11 = BeckRS 2011, 22745 OLG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2004 – 1 Ss 90/04 = BeckRS 2010, 20567).

Fluchtfahrt vor der Polizei mit 80 km/h in Innenstadt – Renncharakter?
(Symbolfoto: Von Christian Horz/Shutterstock.com)

Dem stehen jedoch gewichtige systematische und teleologische Argumente entgegen. Die Normstellung des § 266 Abs. 1 StPO zeigt, dass der Gesetzgeber die Nachtragsanklage als Instrument der laufenden Hauptverhandlung versteht. In diesem Zusammenhang kann es nicht sein, dass Hauptverhandlung Inhalte, die im Wege der Nachtragsanklage eingeführt werden müssen, weil sie bisher nicht vom Anklageumfang erfasst sind, anders behandelt würden als jede andere, nicht bei Eröffnung abzusehende Abweichung von strafzumessungserheblichen Gesichtspunkten. Tatsächlich ist die Nachtragsanklage inhaltlich mit jeder sonstigen Abweichung im Rahmen der Strafzumessung während der Hauptverhandlung vergleichbar. Jeweils verschiebt sich die Straferwartung unter Eindruck einer in der Hauptverhandlung stattfindenden neuen Begebenheit. Darüber hinaus spricht der Normzweck für die Eröffnung des vollen Strafbanns. Sinne des § 266 Abs. 1 StPO ist es, dem Gericht die Aburteilung neuer Straffälle zu eröffnen, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung bekannt werden. Hierdurch soll insbesondere den Beschleunigungsgrundsatz und der Prozesswirtschaftlichkeit Rechnung getragen werden (Löwe-Rosenberg/Stuckenberg § 266 Rn. 1). Sinn und Zweck der Norm ist es also, bereits im Rahmen der Hauptverhandlung nachvollziehbare Taten unmittelbar aburteilen zu können und nicht erst eine neue Hauptverhandlung abwarten zu müssen. Dieser Zweck ist mit der Situation eine Abweichung von Strafzumessungserwägungen im Rahmen der Hauptverhandlung vergleichbar. In beiden Fällen sollen der Beschleunigung und Effektivität halber Verfahren zum Abschluss gebracht werden können, ohne dass im Grundsatz höherrangige Schöffengericht damit befassen zu müssen, weil im Grundsatz die Grenzen des Amtsgerichts – also dessen Strafbann – nicht überschritten ist. Die Nachtragsanklage ist von ihrer Struktur ein Instrument der Staatsanwaltschaft, um auf die veränderte Prozesssituation in der vorliegenden Hauptverhandlung reagieren zu können. In diesem Zusammenhang ist die Nachtragsanklage also nicht als „außerhalb“ der Hauptverhandlung, sondern als immanenter Bestandteil der Hauptverhandlung anzusehen. In dieser steht dem Strafrichter gerade die volle Strafgewalt zu (Kissel/Mayer/Kissel § 25 Rn. 6; MüKo StPO/Schuster § 25 GVG Rn. 5; KK-StPO/Barthe § 25 GVG Rn. 7; Dölling/Duttge/König/Rössner/Duttge/Kangarani § 25 GVG Rn. 3). Damit unterscheidet sich die Einbeziehung einer Nachtragsanklage auch gerade von der Erhebung einer neuen Anklage außerhalb der Hauptverhandlung, die an das Verfahren hinzuverbunden wird. Diese Vorgehensweise hat auch andere Auswirkungen auf den Prozess – mit der Hauptverhandlung muss in diesem Fall neu begonnen werden (BGH, Beschluss vom 11. 12. 2008 – 4 StR 318/08 = NJW 2009, 1429).

2.

Bei Tat Z. 4 konnte keine Verurteilung gemäß § 316 StGB erfolgen. Zwar war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt erheblich berauscht, wobei er die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit gerade nicht überschritt. Jedoch fehlt es an Anhaltspunkten für Ausfallerscheinungen, die einen Zusammenhang zwischen dem Rausch und einer Fahruntüchtigkeit herstellen könnten. Vorliegend zeigte sich alleine eine Fluchtfahrt. Insoweit ist anerkannt, dass das beschleunigte Fahren im Zusammenhang mit einer Flucht vor der Polizei für sich genommen noch nicht geeignet ist, um als Ausfallerscheinung gewertet zu werden – insoweit ist das Verhalten auch damit erklärbar, dass vor der Polizei davongefahren werden soll (vgl. Schönke/Schröder/Hecke § 316 Rn. 13 mwN). Darüber hinaus war auch nicht angezeigt, einen rechtlichen Hinweis im Hinblick auf eine Verurteilung gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erteilen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Fahrt mit nicht angepasster Geschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 am Anfang StGB sind nicht ersichtlich. Zwar fuhr der Angeklagte jedenfalls 80 km/h. Jedoch handelt es sich bei den Straßen, die der Angeklagte überfuhr weitestgehend um breite, 2-spurige Straßen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Tatbestand nicht jedwede schlichte Geschwindigkeitsüberschreitung erfassen soll (AG Essen, Beschluss vom 16.10.2018 – 44 Gs 2891/18 = BeckRS 2018, 31460; MüKo StGB/Pegel § 315d Rn. 24). Um einem Renncharakter gleichzukommen bedarf es einer deutlichen, in der vorliegenden Verkehrssituation erheblich anormalen Geschwindigkeitsübertretung, die die Gestalt einer Rennsimulation erreicht (BT-Drs. 18/12964, S. 5 hierauf auch maßgeblich abstellend OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787, 2788, Rn. 15 ff.). Der vorliegende Fall unterscheidet sich dabei qualitativ erheblich von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Hier fuhr der Flüchtende mit 145 km/h im Innenstadtbereich und außerorts mit mindestens 160 km/h (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787). Insbesondere gilt zu beachten, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt trotz seiner Alkoholisierung in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu beherrschen, was gegen eine insoweit unangepasster Geschwindigkeit spricht (MüKo StGB/Pegel § 315d Rn. 24; Jansen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 286). Jedenfalls kann auf Basis der gefahrenen Geschwindigkeit – und auf das objektive Fahrverhalten kommt es für die subjektiven Feststellungen maßgeblich an (Zopfs, Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787, 2789) – nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte eine rennähnlich möglichst hohe Geschwindigkeit (MüKo StGB/Pegel § 315d Rn. 24) im Sinne der Norm erreichen wollte. In Ermangelung ersichtlicher objektiver Beweismittel wären dahingehend weitere Ermittlungen auch nicht aussichtsreich gewesen.

IV.

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er ein Geständnis ablegte. Dieses war allerdings nur marginal zu seinen Gunsten zu werten, als er Geständnisse bezüglich aller Taten erst in dem Moment ablegte, als er bereits der Taten als solcher überführt war oder aber ein Nachweis unmittelbar bevorstand. Weiterhin war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er jedenfalls bei den Taten 1, 2 und 4 unter Alkoholeinfluss stand. Dieser Alkoholeinfluss verstärkt seine insgesamt unreife Persönlichkeit, die in weiten Bereichen tatmotivierend gewesen ist. Zu Gunsten des Angeklagten war bei Tat Z. 1 zu sehen, dass die Tat aus dem Moment heraus begangen wurde und sich als Spontandelikt darstellt. Zulasten des Angeklagten war allerdings in erheblichem Maße bei allen Taten zu berücksichtigen, dass er erheblich einschlägig vorbestraft ist und unter Bewährung steht. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass er bereits entsprechende Hafterfahrung hat und also die Konsequenzen für Straftaten bereits erlebt hat. Weiterhin war zulasten des Angeklagten bei Tat Z. 1 zu werden, dass ein eklatanter Tatschaden entstanden ist, der das vorliegende Delikt von vergleichbaren Taten des unerlaubten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen erheblich abhebt. Bei Taten Z. 3 und 4 war ganz erheblich zulasten des Angeklagten zu werten, dass diese begangen wurden, kurz nachdem der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Bei Taten 1 und 3 sind die tateinheitlich begangenen Delikte strafschärfend zu berücksichtigen. Schließlich war zulasten des Angeklagten bei Taten Z. 3 und 4 zu berücksichtigen, dass er jeweils tateinheitlich einen Geschwindigkeitsverstoß beging.

Im Angesicht dessen war zulasten des Angeklagten für die Tat Z. 1 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten, für die Tat Z. 2 eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, für die Tat Z. 3 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und für die Tat Z. 4 eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu verhängen. Bei Letzterem steht § 47 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Es ist ersichtlich, dass der Angeklagte sich auch von Freiheitsstrafen nicht von der Begehung von Straftaten abhalten lässt, also erst recht nicht von Geldstrafen. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe und insbesondere unter Bewertung des eigenen Tatgewichts der Taten 3 und 4, die nach einer erheblichen, einschneidenden Zäsur begangen worden, war eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten Tat und Schuld angemessen.

V.

Zugleich war gemäß §§ 69, 69a StGB eine isolierte Sperre von 24 Monaten festzusetzen. Hierbei waren insbesondere die wiederholten und schnellen Rückfälligkeiten des Angeklagten im Straßenverkehr zu berücksichtigen.

VI.

Die Kostenentscheidung erging gemäß §§ 464, 465 StPO.

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