Ein Messerangriff im Hotelzimmer, ein Schuss aus nächster Nähe. Nach dem tödlichen SEK-Einsatz stehen mögliche taktische Fehler der Polizei gegen das Recht auf Notwehr. Nun klärt die Justiz, ob lückenhafte Berichte über das Einsatzgeschehen ausreichen, um die Beamten doch noch vor ein Strafgericht zu zwingen.
Eine bewaffnete Konfrontation in einem engen Raum. Ein SEK-Beamter steht einem Mann mit erhobenem Messer gegenüber. Juristische Hürden: Klageerzwingungsverfahren nach tödlichen Polizeischüssen scheitern oft an strengen formalen Anforderungen und der Darlegung einer Notwehrlage. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Ws 92/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: OLG Frankfurt
Datum: 05.03.2026
Aktenzeichen: 7 Ws 92/25
Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Rechtsbereiche: Strafrecht, Notwehrrecht
Relevant für: Angehörige von Opfern, Polizeibeamte, Strafverteidiger
Ein SEK-Beamter darf bei einem Messerangriff schießen, wenn kein milderes Mittel die Gefahr sicher abwendet.
Der Antragsteller beschrieb den Ablauf und die Beweismittel formal nicht ausreichend für das Gericht.
Ein Messerangriff aus nächster Nähe rechtfertigt den Einsatz der Schusswaffe zur sofortigen Abwehr.
Das Gericht beendet das Verfahren gegen den Beamten wegen einer eindeutigen Notwehrlage endgültig.
Schutzkleidung wie Kettenhemden entbindet Polizisten nicht grundsätzlich von ihrem Recht auf Notwehr.
Warum scheitern Klageerzwingungen nach tödlichen Polizeischüssen?
Gemäß dem Paragraphen 172 der Strafprozessordnung muss ein Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung den Sachverhalt in sich geschlossen und verständlich darstellen. Die Antragsschrift hat den Gang des Ermittlungsverfahrens, den genauen Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie die Gründe für deren Unrichtigkeit aufzuführen. Es müssen zudem alle Beweismittel so dargelegt werden, dass das Gericht ohne einen Rückgriff auf die Ermittlungsakten prüfen kann, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Das bedeutet konkret: Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte am Ende eines Gerichtsverfahrens auch tatsächlich verurteilt wird. Eine bloße Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen oder auf die Ermittlungsakten ist nach dem Gesetz nicht ausreichend.
Um diese strengen Anforderungen zu erfüllen, müssen Sie zwingend Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt beantragen. Ohne die genaue Kenntnis der Ermittlungsakte ist es Ihnen unmöglich, den Sachverhalt so detailliert und „aus sich heraus verständlich“ zu schildern, wie es das Gesetz für die Zulässigkeit verlangt.
Der Antrag muss es dem Oberlandesgericht daher ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und etwaige Beiakten allein aufgrund seines Inhalts eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt. – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Redaktionelle Leitsätze
Ein Antrag im Klageerzwingungsverfahren erfordert für seine Zulässigkeit eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche und objektive Darstellung des gesamten Ermittlungsstandes einschließlich aller wesentlichen Beweismittel; die bloße Bezugnahme auf Anlagen oder Ermittlungsakten ist rechtlich unzureichend.
Das strafrechtliche Notwehrrecht eines handelnden Polizeibeamten bleibt auch dann bestehen, wenn die vorangegangene Einsatzplanung mögliche taktische oder materiell-rechtliche Fehler aufweist, solange die grundsätzliche behördliche Zuständigkeit gewahrt ist und eine akute Angriffssituation abgewehrt wird.
Diese Grafik zeigt die zentralen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klageerzwingung. Fehlt eine der genannten Säulen, ist der Antrag unzulässig.
Praxis-Hürde: Die Selbsterklärungs-Pflicht
Die größte formale Falle im Klageerzwingungsverfahren ist die bloße Bezugnahme auf Anlagen. Ihr Antrag scheitert sofort, wenn das Gericht erst in beigefügten Gutachten oder Bescheiden blättern muss, um den Fall zu verstehen. Sie liegen nur dann auf Erfolgskurs, wenn Ihre Antragsschrift den gesamten Sachverhalt und alle wesentlichen Beweismittel so lückenlos nacherzählt, dass ein Richter den Tatverdacht prüfen kann, ohne die Ermittlungsakte überhaupt aufzuschlagen.
An diesen strengen Hürden scheiterte der Bruder eines Mannes, der bei einem eskalierten Polizeieinsatz in einem Hotel in Frankfurt am Main erschossen worden war. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Antrag mit einem Beschluss vom 5. März 2026 (Az.: 7 Ws 92/25) vollumfänglich als unzulässig verworfen, womit der Angehörige den Rechtsstreit verlor. Das bedeutet konkret: Das Gericht hat den Fall inhaltlich gar nicht geprüft, weil die formalen Anforderungen an den Antrag nicht erfüllt waren. Der Bruder hatte am 26. März 2025 vergeblich den Versuch unternommen, die abweisende Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10. Februar 2025 anzufechten. Die Richter am Oberlandesgericht rügten insbesondere die unvollständige Darstellung des Ermittlungsgangs und der Beweismittel, da eine zusammenhängende Wiedergabe der Angaben des beteiligten Polizisten sowie der unmittelbar am Tatort anwesenden Zeugen fehlte.
Rechtfertigt ein Messerangriff tödliche Schüsse als Notwehr?
Die rechtliche Beurteilung einer Schussabgabe richtet sich maßgeblich nach dem Notwehrparagraphen 32 des Strafgesetzbuches. Eine zulässige Notwehr setzt stets einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus, gegen den eine Verteidigung zwingend erforderlich und geboten ist. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. In einer derartigen Gefahrenlage darf der Verteidiger grundsätzlich das Mittel wählen, welches die Bedrohung endgültig beseitigt. Ein milderes Mittel muss nur dann zum Einsatz kommen, wenn dessen Wirksamkeit absolut zweifelsfrei feststeht und die verbleibende Zeit für eine Auswahl reicht.
Wenn Sie eine Notwehrlage bestreiten wollen, müssen Sie konkret darlegen, welches mildere Mittel (z. B. Einsatz von Pfefferspray, Schuss in die Beine) in der exakten Sekunde der Bedrohung für den Beamten sicher verfügbar und ebenso effektiv gewesen wäre. Pauschale Verweise auf die Polizeiausbildung reichen nicht aus.
Die zuständige Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) bereits mit einem Bescheid vom 28. Juni 2024 eingestellt, da nach ihrer Überzeugung eine eindeutige Notwehrlage vorlag. Der getötete Mann soll zuvor unter dem Einfluss von Drogen in dem Hotelzimmer zwei Prostituierte mit einem Messer bedroht haben, denen glücklicherweise die Flucht gelang. Anschließend bewaffnete er sich erneut mit dem Messer, wobei die Beamten zusätzlich den Verdacht hegten, er verfüge über eine Pistole. Bei dem Versuch der Festnahme stach der Mann in Richtung des SEK-Beamten, woraufhin das Oberlandesgericht die Erforderlichkeit der tödlichen Schussabgabe bestätigte, da ein Warnschuss wegen der extrem engen räumlichen Verhältnisse im Zimmer ein völlig unkalkulierbares Risiko dargestellt hätte.
Ballistik: Warum medizinische Gutachten die Notwehr stützten
Will ein Hinterbliebener eine behördliche Einstellungsentscheidung kippen, muss er sich im Rahmen des Verfahrens detailliert mit den medizinischen und ballistischen Beweismitteln auseinandersetzen. Jegliche Schlussfolgerungen aus Sachverständigengutachten müssen nachvollziehbar dargelegt werden, um die Annahmen der Staatsanwaltschaft ernsthaft zu erschüttern. Behauptete Widersprüche zwischen den Aussagen von beteiligten Beamten und objektiven Befunden wie einem Obduktionsbericht erfordern einen substantiierten Vortrag. Ein substantiierter Vortrag bedeutet, dass Behauptungen nicht nur pauschal aufgestellt, sondern durch konkrete Tatsachen und Details untermauert werden müssen. Nur durch eine logische und lückenlose Aufbereitung der Fakten lässt sich der Verdacht einer ungerechtfertigten Tat untermauern.
Widerlegt: Bewies der Schusskanal einen Schuss von oben?
Der Bruder des Getöteten leitete aus einer rechtsmedizinischen Stellungnahme der Klinik1 der Stadt1 ab, dass zwei Schüsse von oben auf den bereits am Boden zusammengesackten Mann abgegeben worden seien. Als Beleg für diese Annahme führte er unter anderem den Schusskanal an dem rechten Schulterdach sowie den tödlichen Kopfschuss an, wofür er polizeiliche Vermerke und die Verschriftungen des Funkverkehrs heranzog. Er verknüpfte dies mit der Aussage eines Zeugen und folgerte, das Verletzungsbild schließe eine aktive Angriffshaltung des Opfers aus, da dieser keine Stichbewegung mehr gemacht habe.
Warum medizinische Hypothesen keine Kampfhaltung beweisen
Das Gericht wies diese Interpretation als unbelegt und fernliegend zurück. Der medizinischen Stellungnahme ließ sich laut den Richtern weder ein horizontaler Schussverlauf noch die zwingende Folgerung entnehmen, dass solche Treffer nur bei einer am Boden liegenden Person erklärbar seien. Vielmehr erschien dem Gericht die Annahme eines leicht nach unten gerichteten Schusses aus einer dynamischen Kampfsituation heraus völlig plausibel, während ein aufgesetzter Kopfschuss sicher ausgeschlossen wurde. Die rechtsmedizinischen Unterlagen lieferten ohnehin nur Arbeitshypothesen zu den ersten drei, nicht tödlichen Treffern und ließen keine belastbaren Schlüsse auf die Körperhaltung unmittelbar vor dem Schusswaffengebrauch zu.
Kettenhemd des Beamten: Kein Beleg für Unverhältnismäßigkeit
Zusätzlich argumentierte der Angehörige, dass der polizeiliche Schusswaffengebrauch gar nicht verhältnismäßig gewesen sei, da der Polizist ein spezielles Kettenhemd getragen habe, das effektiv vor Messerangriffen schütze. Das Oberlandesgericht verwarf dieses Argument mangels Belegen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich allenfalls, dass ein anderer Beamter bei der späteren Reanimation des Opfers ein derartiges Kettenhemd trug. Dass der Schütze selbst entsprechend ausgestattet war und dass eine solche Ausrüstung einen verlässlichen Schutz im Halsbereich sowie am Kopf geboten hätte, war nicht dargetan.
Unzulässig: Warum die Antragsschrift neutral sein muss
Die Anforderungen an die Darlegungslast vor Gericht sind laut der ständigen Rechtsprechung und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts außerordentlich streng. Die Darlegungslast regelt, welche Partei welche Fakten vor Gericht vortragen und beweisen muss, damit sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Wer eine öffentliche Klage erzwingen möchte, muss die wesentlichen Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen so neutral und vollständig wiedergeben, dass ein Gericht eine eigenständige Schlüssigkeitsprüfung vornehmen kann. Das Fehlen einer umfassenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft führt unausweichlich zur Unzulässigkeit des Gesuchs. Bloße Mutmaßungen ohne eine objektive Einordnung der Beweislage machen einen Antrag juristisch wertlos.
Beachten Sie zwingend die gesetzliche Form: Ein Klageerzwingungsantrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Ein von Ihnen selbst verfasster oder nur privat eingereichter Schriftsatz führt ohne Ausnahme zur sofortigen Verwerfung des Antrags als unzulässig.
Die Entscheidung der Frankfurter Richter bemängelte das Fehlen dieser zwingend geforderten Objektivität in den eingereichten Schriftsätzen. Der Bruder hatte den Ablauf fast ausschließlich aus seiner eigenen Perspektive detailreich geschildert und dabei nur selektive Beweismittel herangezogen, anstatt die gesamten Ermittlungsergebnisse zusammenhängend aufzubereiten. Dass er die Angaben des Schützen und eines weiteren Polizisten aufgrund von Diskrepanzen zu einem Tatrekonstruktionsgutachten infrage stellte, überzeugte den Senat nicht. Selbst kleinere Abweichungen in den Schilderungen zu der extrem dynamischen Schussabgabe machten die Aussagen der Beamten nicht insgesamt unglaubhaft, weshalb das Gericht keinen Anhaltspunkt fand, vom festgestellten Geschehensablauf der Staatsanwaltschaft abzuweichen.
Praxis-Hürde: Objektivität der Antragsschrift
Der entscheidende Hebel für die Ablehnung war hier die einseitige Darstellung. Um die Hürde der Zulässigkeit zu nehmen, dürfen Sie nicht nur Ihre Sicht der Dinge schildern. Sie sind verpflichtet, auch die entlastenden Argumente der Gegenseite (z. B. die Aussagen der beteiligten Beamten) neutral wiederzugeben. Erst danach dürfen und müssen Sie diese im selben Schriftsatz mit Gegenargumenten entkräften. Eine rein subjektive Schilderung führt regelmäßig zur Unzulässigkeit.
Auf eine zusammenhängende Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Angaben des Beschuldigten und der Zeugen kann jedoch nicht verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Antragsteller wie vorliegend in seiner Argumentation wesentlich auf solche Angaben bezieht. – so das OLG Frankfurt am Main
Gilt Notwehr trotz Fehlern bei der Einsatzplanung?
Die strafrechtliche Beurteilung hoheitlichen Handelns erfolgt nach der Rechtsprechung nicht streng nach den verwaltungsrechtlichen Maßstäben der Rechtmäßigkeit. Maßgeblich für die strafrechtliche Bewertung sind stattdessen die äußeren Voraussetzungen, die örtliche und sachliche Zuständigkeit der handelnden Beamten, die Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten sowie eine pflichtgemäße Ermessensausübung. Eine strafrechtlich relevante Notwehrlage kann folglich selbst dann fortbestehen, wenn die vorangegangene polizeiliche Einsatzmaßnahme unter materiell-rechtlichen Aspekten fehlerhaft gewesen sein sollte. Behördliche Formfehler der Einsatztaktik beseitigen nicht automatisch das Individualrecht des Beamten auf Selbstverteidigung. Das bedeutet konkret: Selbst wenn ein Polizeieinsatz taktisch oder rechtlich falsch geplant war, darf ein Polizist sich dennoch mit der Waffe wehren, wenn sein Leben in diesem Moment akut bedroht ist.
Die Entlastung des Vollzugsbeamten von dem Risiko, dass sich bei einer ex post erfolgenden Prüfung der Rechtmäßigkeit seines hoheitlichen Handelns […] seine ex ante […] vorgenommene Rechtmäßigkeitsbeurteilung als unzutreffend erweist […] dient gerade im demokratischen Rechtsstaat der Sicherung der Entschlusskraft der eingesetzten Vollzugsbeamten. – so das Gericht
In dem Zitat bedeutet „ex ante“ die Sichtweise im Moment des Geschehens, während „ex post“ die nachträgliche Bewertung durch ein Gericht bezeichnet. Der Angehörige hatte in seinen Schriftsätzen versucht, die generelle Rechtmäßigkeit des gesamten SEK-Einsatzes sowie den vorgeschalteten Einsatz eines Polizeihundes in Zweifel zu ziehen, um den Schüssen den Boden einer legalen Notwehr zu entziehen. Das Oberlandesgericht stützte sich hierbei jedoch auf die Vorgaben des Bundesgerichtshofs und urteilte, dass es für die Rechtfertigung der Schüsse auf die reine materielle Rechtmäßigkeit der Einsatzplanung nicht ankomme. Es ergaben sich aus den Umständen keinerlei Hinweise darauf, dass die äußeren Befugnisse oder die Zuständigkeit der Spezialeinheit fehlten. Da es zudem völlig abwegig war, dass der Polizist in der lebensbedrohlichen Situation von einer rechtswidrigen Einsatzlage hätte ausgehen müssen, blieb die akute Notwehrlage unberührt. Durch den abweisenden Beschluss wurden dem Bruder keine Verfahrenskosten auferlegt, jedoch hat er seine eigenen notwendigen Auslagen für dieses Verfahren vollständig selbst zu tragen.
Folgen des Urteils für Klageerzwingungsverfahren gegen Polizei
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigt die extrem restriktive Linie der Rechtsprechung: Ein Klageerzwingungsverfahren gegen Beamte scheitert fast immer an der Hürde der Selbsterklärungspflicht, wenn der Antragsteller die Ermittlungsergebnisse selektiv wiedergibt. Die Entscheidung hat eine hohe Bindungswirkung für ähnliche Fälle in Hessen und dient bundesweit als Orientierung dafür, dass die strafrechtliche Notwehrprüfung des Beamten strikt von der einsatztaktischen Rechtmäßigkeit getrennt bleibt. Eine Bindungswirkung bedeutet, dass sich andere Gerichte oder Behörden in der Zukunft bei vergleichbaren Fällen an dieser Entscheidung orientieren müssen.
Für Sie bedeutet das: Konzentrieren Sie Ihre Argumentation nicht auf taktische Fehler der Polizei vor dem Schusswechsel, sondern beweisen Sie objektiv, dass im Moment der Schussabgabe keine lebensbedrohliche Lage für den Beamten vorlag oder dieser die Gefahr sicher anders hätte abwenden können. Sorgen Sie zudem dafür, dass Ihr Anwalt auch alle den Beamten entlastenden Zeugenaussagen in den Antrag aufnimmt, um die geforderte Objektivität zu wahren.
Was jetzt? Prüfen Sie innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft, ob Sie neue Beweise oder logische Lücken in der Notwehr-Argumentation der Behörde benennen können. Da Sie im Falle des Unterliegens Ihre eigenen Anwaltskosten voll tragen müssen, sollten Sie das Verfahren nur einleiten, wenn Ihr Anwalt die Erfolgsaussichten der Zulässigkeit als hoch einschätzt.
Ein Klageerzwingungsverfahren stellt höchste Anforderungen an die neutrale und vollständige Darstellung des gesamten Ermittlungsstandes. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Erfolgsaussichten und erstellen eine rechtssichere Antragsschrift, die den strengen Zulässigkeitshürden der Oberlandesgerichte standhält. So stellen Sie sicher, dass Ihr Anliegen nicht an formalen Fehlern scheitert, sondern inhaltlich vollumfänglich geprüft wird.
Angehörige drängen nach solchen Tragödien verständlicherweise auf eine flammende Anklageschrift, die das Vorgehen der Polizei schonungslos anprangert. Gebe ich als Anwalt diesem emotionalen Druck nach, unterschreibe ich quasi das Todesurteil für den Antrag. Gerichte fordern hier eine geradezu schmerzhaft sterile Nacherzählung der Ermittlungsakte.
Betroffene Familien sollten sich darauf einstellen, dass sich der notwendige Schriftsatz anfangs fast wie eine Verteidigungsrede des Schützen liest. Das fühlt sich für Hinterbliebene oft wie ein Verrat an, ist aber das zwingende Ticket in den Gerichtssaal. Trennen Sie die berechtigte Trauer deshalb so gut es geht von der nüchternen Prozesstaktik.
Gilt die Notwehr auch, wenn der gesamte Polizeieinsatz taktisch falsch geplant wurde?
JA. Das individuelle Notwehrrecht eines Polizeibeamten bleibt rechtlich wirksam, selbst wenn der vorangegangene Einsatz taktisch falsch geplant wurde oder verwaltungsrechtliche Mängel aufwies. Die strafrechtliche Rechtfertigung der Schussabgabe hängt allein von der akuten und lebensbedrohlichen Gefahrenlage zum exakten Zeitpunkt der Verteidigungshandlung ab.
Die strafrechtliche Prüfung nach § 32 StGB (Strafgesetzbuch) erfolgt unabhängig von der behördlichen Rechtmäßigkeit der Einsatzplanung, da das Individualrecht auf Selbstverteidigung nicht durch organisatorische Fehler erlischt. Solange die grundsätzliche Zuständigkeit der Beamten gegeben ist, darf ein Polizist sein Leben schützen, sobald er mit einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff konfrontiert wird. Ein taktischer Fehler bei der Durchführung des Einsatzes entzieht dem handelnden Beamten also nicht die Befugnis zur notwendigen Abwehrhandlung gegen eine Lebensgefahr. Die Gerichte trennen strikt zwischen der administrativen Verantwortung für die Einsatzleitung und der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Schützen in der konkreten Gefahrensekunde.
Dieses Recht findet jedoch seine Grenzen in Fällen der sogenannten Notwehrprovokation (das bewusste Herbeiführen eines Angriffs), wenn ein Beamter die gefährliche Situation absichtlich provoziert, um eine Verteidigungslage vorzutäuschen. Zudem muss für die Rechtfertigung stets die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde gewahrt bleiben, damit die hoheitliche Handlung nicht gänzlich ihre rechtliche Grundlage verliert.
Scheitert mein Antrag, wenn mein Anwalt die entlastenden Zeugenaussagen der Polizisten weglässt?
JA, ein Klageerzwingungsantrag scheitert zwingend, wenn er die entlastenden Ermittlungsergebnisse und Zeugenaussagen der Gegenseite weglässt oder nur selektiv wiedergibt. Dies liegt an der strengen prozessualen Selbsterklärungspflicht im Strafrecht. Ohne diese Vollständigkeit gilt der Antrag bereits als unzulässig.
Das Oberlandesgericht muss gemäß § 172 Abs. 3 StPO allein aufgrund der Antragsschrift prüfen können, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine Anklageerhebung besteht. Da die Richter die Ermittlungsakten in diesem Stadium nicht beiziehen, muss das Dokument den gesamten Sachverhalt zwingend objektiv sowie in sich geschlossen nacherzählen. Wenn entlastende Faktoren oder Aussagen der beteiligten Beamten verschwiegen werden, wird dem Gericht eine eigenständige und faire Schlüssigkeitsprüfung faktisch unmöglich gemacht. Eine einseitige Schilderung aus der Opferperspektive führt daher zur sofortigen Verwerfung, ohne dass der Fall inhaltlich überhaupt noch einer Prüfung unterzogen wird.
Diese Pflicht zur Vollständigkeit gilt sogar dann, wenn der Antragsteller die Aussagen der Polizei für offensichtlich gelogen oder aufgrund technischer Gutachten für widerlegt hält. Selbst diskreditierte Beweismittel müssen aufgeführt werden, damit das Gericht die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft nachvollziehen kann.
Reicht es aus, wenn ich das ballistische Gutachten als Anlage zum Antrag beifüge?
NEIN. Eine bloße Bezugnahme auf Anlagen ist im Klageerzwingungsverfahren rechtlich unzureichend, da der Antrag gemäß § 172 Abs. 3 StPO zwingend aus sich heraus verständlich sein muss. Das Gericht darf nicht gezwungen sein, zur Prüfung der Schlüssigkeit Ihres Vortrags erst in beigefügten Dokumenten oder Gutachten nach der Begründung zu suchen.
Diese strenge formale Anforderung bedeutet für Sie, dass alle wesentlichen Inhalte des ballistischen Gutachtens direkt in den Text der Antragsschrift übertragen werden müssen. Es reicht rechtlich nicht aus, lediglich auf die Existenz des Gutachtens zu verweisen oder dieses als Anlage beizufügen, da die Richter den Tatverdacht ohne Rückgriff auf Beiakten prüfen können müssen. Ein Verstoß gegen diese Selbsterklärungspflicht führt zur sofortigen Unzulässigkeit des gesamten Antrags, ohne dass das Gericht den inhaltlichen Kern Ihres Anliegens überhaupt einer Prüfung unterzieht. Daher müssen Sie die entscheidenden Passagen und technischen Details des Gutachtens so detailliert im Fließtext zusammenfassen, dass die Argumentation allein durch die Lektüre der Antragsschrift schlüssig belegt wird.
Beachten Sie zudem, dass Sie die Ergebnisse des Gutachtens objektiv darstellen müssen, was auch die Erwähnung eventueller für den Beschuldigten vorteilhafter Details des ballistischen Befundes umfasst. Eine selektive oder einseitige Wiedergabe der Beweismittel gefährdet die notwendige Objektivität und kann ebenfalls dazu führen, dass Ihr Antrag durch das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen wird.
Wie weise ich nach, dass dem Polizisten ein milderes Mittel zur Verfügung stand?
Um ein milderes Mittel nachzuweisen, müssen Sie detailliert darlegen, dass ein alternatives Werkzeug in der konkreten Sekunde der Bedrohung sicher verfügbar sowie garantiert effektiv gewesen wäre. Dieser Nachweis erfordert eine präzise Rekonstruktion der zeitlichen und räumlichen Dynamik des gesamten Geschehensablaufs statt allgemeiner Verweise auf die Polizeiausbildung.
Die rechtliche Grundlage bildet das Gebot der Erforderlichkeit im Rahmen der Notwehr gemäß Paragraph zweiunddreißig des Strafgesetzbuches (§ 32 StGB). Ein Beamter muss ein milderes Mittel nur dann wählen, wenn dessen Wirksamkeit zur Abwehr des Angriffs absolut zweifelsfrei feststeht und ihm in der Stresssituation genügend Zeit zur Auswahl verbleibt. Pauschale Hinweise auf theoretische Alternativen wie Warnschüsse oder Beinschüsse reichen vor Gericht meist nicht aus, um die Notwendigkeit des Schusswaffengebrauchs wirksam zu erschüttern. Stattdessen müssen Sie anhand von ballistischen Gutachten oder Tatrekonstruktionen belegen, dass die Distanz und die Zeitspanne objektiv ausgereicht hätten, um die Gefahr ohne tödliche Folgen sicher zu neutralisieren.
Eine wichtige Grenze der Rechtfertigung ergibt sich, wenn der handelnde Beamte durch spezielle Schutzausrüstung wie ein Kettenhemd oder eine ballistische Weste vor dem konkreten Angriff bereits ausreichend geschützt war. Können Sie nachweisen, dass die Ausrüstung einen verlässlichen Schutz für lebenswichtige Körperzonen bot, entfällt unter Umständen die rechtliche Notwendigkeit für eine unmittelbar tödliche Abwehrhandlung.
Verliere ich meinen Anspruch auf Klageerzwingung, wenn ich die zweiwöchige Frist verpasse?
JA, durch das Verpassen der zweiwöchigen Frist verlieren Sie Ihren Anspruch auf ein Klageerzwingungsverfahren endgültig, da es sich um eine strikte gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Diese Frist beginnt unmittelbar mit der förmlichen Zustellung des negativen Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft über die Post direkt an Ihre Adresse.
Gemäß § 172 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) muss der Antrag innerhalb dieser Zeitspanne beim zuständigen Oberlandesgericht eingegangen sein, ansonsten erfolgt keine inhaltliche Prüfung der Ermittlungen mehr. Da das Dokument zwingend von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden muss, führt jede Verzögerung bei der Mandatierung fast unweigerlich zum rechtlichen Verlust Ihrer Ansprüche. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in der Praxis nur bei nachweislich unverschuldeten Hindernissen möglich und wird von Gerichten nur extrem selten gewährt.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antragsteller ist der Bruder des X, der im Rahmen eines Polizeieinsatzes am XX.XX.2022 im Hotel Y in Stadt1 getötet wurde. Der unter Drogeneinfluss stehende Geschädigte soll in einem Hotelzimmer zunächst zwei Prostituierte bedroht haben, die allerdings anschließend das Zimmer verlassen konnten. Er soll sich mit einem Messer bewaffnet in dem Hotelzimmer befunden haben. Außerdem soll der Verdacht bestanden haben, dass er dort auch über eine Pistole verfügte. Der Beschuldigte ist Angehöriger des Spezialeinsatzkommandos Süd (SEK) der Hessischen Polizei und war an dem zur Festnahme des Geschädigten durchgeführten Einsatz beteiligt. Im Zuge dieses Einsatzes soll er mehrere Schüsse auf den Geschädigten abgegeben und ihn durch einen Kopfschuss tödlich verletzt haben.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 28. Juni 2024 nach 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Schussabgabe durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Bescheid vom 10. Februar 2025, dem Antragsteller zugegangen am 26. Februar 2025, verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. März 2025, eingegangen am selben Tat, und beantragt gerichtliche Entscheidung.
Der Antrag ist unzulässig. Er genügt bereits nicht den gemäß 172 Abs. 3 Satz 1 StPO bestehenden Formerfordernissen.
Nach dieser Vorschrift ist eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung eines Sachverhalts erforderlich, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 26; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 172 Rn. 34). Die Sachdarstellung muss ferner in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Juni 2023 – 7 Ws 78/23; Beschluss vom 6. Februar 2025 – 7 Ws 174/24; jeweils m.w.N.). Schließlich müssen auch die Beweismittel angegeben werden, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Die erforderliche Darstellung kann nicht durch Bezugnahme auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Unterlagen ersetzt werden. Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassung verträgt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2025 – 7 Ws 176/25 m.w.N.). Denn es muss nicht nur ersichtlich sein, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Auf Grund des Klageerzwingungsantrags soll vielmehr gerichtlich geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren eingestellt hat, anstatt die öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem Oberlandesgericht daher ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und etwaige Beiakten allein aufgrund seines Inhalts eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2025 – 7 Ws 74/25; Beschluss vom 8. Februar 2024 – 7 Ws 12/24; m.w.N.).
Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen stehen auch mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 – 2 BvR 1550/17, 18). Sie sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 2025 – 2 BvR 1569/23, Rn. 17 m.w.N., juris).
Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht.
a) Es fehlt insbesondere an einer vollständigen Darstellung des Ermittlungsgangs und der Beweismittel sowie einer Auseinandersetzung mit den Gründen des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28. Juni 2024 und des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10. Februar 2025.
Der Antragsteller schildert zwar sehr ausführlich den Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht ereignet hat, und benennt und würdigt die Beweismittel, die den von ihm behaupteten Tathergang tragen sollen. Dabei setzt er sich auch detailliert mit den von ihm für relevant erachteten Beweismitteln auseinander. Zum Vortatgeschehen stellt er die Entwicklung der Bedrohungs- und Einsatzlage unter Wiedergabe der entsprechenden polizeilichen Vermerke, der Verschriftungen von Funk und Telefon, der Angaben des Zeugen Z zum Einsatzablauf sowie ausgewählter Passagen zu der von den eingesetzten Beamten getragenen Schutzkleidung im Einzelnen dar. Auch zum Haupttatgeschehen leitet er die aus den von ihm für relevant erachteten Beweismitteln zu ziehenden Rückschlüsse detailliert her, wobei er auf aus seiner Sicht bestehende Unzulänglichkeiten einzelner Zeugenaussagen bzw. deren vermeintliche Unvereinbarkeit mit den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen verweist. Dabei setzt sich der Antragsteller allerdings nur punktuell mit den Aspekten der Beweislage auseinander, die den von ihm behaupteten Sachverhalt tragen bzw. die von der Staatsanwaltschaft angenommene Notwehrlage ausschließen sollen. Demgegenüber fehlt es an einer zusammenhängenden Darstellung der erhobenen Beweise, insbesondere der Angaben des Beschuldigten und der unmittelbaren Tatzeugen, wie vor allem der SEK-Beamten mit der Kennziffer pp. und pp. und der weiteren am Tatort befindlichen Beamten, die in der Antragsschrift nur in einzelnen – vom Antragsteller für relevant gehaltenen Passagen – wiedergegeben werden.
Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden und ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller die Einlassung des Beschuldigten und die Angaben der Zeugen auch in irrelevanten Abschnitten oder gar in Gänze wiedergibt. Auf eine zusammenhängende Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Angaben des Beschuldigten und der Zeugen kann jedoch nicht verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Antragsteller wie vorliegend in seiner Argumentation wesentlich auf solche Angaben bezieht. Der Antragsteller stützt seine Beweiswürdigung darauf, dass die Aussagen der Beamten mit den Kennziffern pp. und pp. sowie die Einlassung des Beschuldigten in sich widersprüchlich seien und in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis zur Spurenlage, den Obduktionsergebnissen zu den Schusskanälen und der gerichtsmedizinischen Rekonstruktion stünden. Dabei beschränkt sich der Antragsteller darauf, die Passagen der Angaben des Beschuldigten und der Zeugen herauszugreifen, die vermeintlich in sich widersprüchlich sind bzw. der Spurenlage und den Erkenntnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen widersprechen. Was der Beschuldigte oder die Beamten mit der Kennziffer pp. und pp. darüber hinaus zum Tatablauf gesagt haben, wird nicht zusammenhängend dargestellt und ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Angaben der weiteren direkt am Tatort anwesenden Beamten zum Tatgeschehen schildert die Antragsschrift ebenfalls nicht. Ohne eine zumindest zusammenfassende Darstellung der erhobenen Beweise, kann der Senat aber lediglich die von dem Antragsteller für relevant erachteten Beweise und darin enthaltene vermeintliche Widersprüche in dem dargestellten Umfang nachvollziehen, während ihm die für die Schlüssigkeitsprüfung erforderliche überschlägige eigene Prüfung der Beweislage sowie deren Bewertung in der Zusammenschau und damit letztlich die Beurteilung, ob ein hinreichender Tatverdacht für den durch den Antragsteller behaupteten Sachverhalt naheliegt, nicht möglich ist.
Ebenso wenig setzt sich der Antragsteller mit den Gründen der seiner Beweiswürdigung und Rechtsauffassung entgegenstehenden staatsanwaltschaftlichen Bescheide auseinander oder gibt diese auch nur wieder. Auch insoweit ist es dem Senat deshalb nicht möglich überschlägig zu überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft – wie vom Antragsteller behauptet – die Beweis- und Rechtslage falsch bewertet und durch die Einstellung gegen das Legalitätsprinzip verstoßen hat.
b) Unabhängig davon ergeben sich aus den Ausführungen zur Beweislage in der Antragsschrift auch isoliert betrachtet, d.h. ohne Berücksichtigung eventuell weiterer, in der Antragsschrift nicht dargelegter Beweismittel, keine hinreichenden Gründe für den durch den Antragsteller angenommenen Sachverhalt. Das Antragsvorbringen ist in sich nicht schlüssig.
aa) Die Antragsschrift zieht – entgegen der Angaben des Beschuldigten und des Beamten mit der Kennziffer pp. – in Zweifel, dass der später Getötete vor Abgabe der Schüsse eine Stichbewegung mit dem Messer in Richtung des unmittelbar vor ihm stehenden Beschuldigten gemacht habe. Die Angaben des Beschuldigten und des Beamten mit der Kennziffer pp., die übereinstimmend eine entsprechende Stichbewegung beschrieben haben, seien deshalb nicht verlässlich, weil auch deren Angaben zu der Schussabgabe durch das gerichtsmedizinische Tatrekonstruktionsgutachten widerlegt seien. Diese nicht weiter erläuterte Behauptung lässt sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Es ist bereits unklar, auf welche „nicht verlässlichen“ Angaben des Beschuldigten und des Beamten mit der Kennziffer pp. der Antragsteller abstellt und inwieweit sich aus diesen Angaben Rückschlüsse auf die Angaben zum vorangegangenen Messereinsatz ziehen lassen sollen. Aus der Antragsschrift ergibt sich, dass die Schussabgabe in schneller Abfolge im Rahmen eines dynamischen Kampfgeschehens erfolgte. Selbst wenn der Beschuldigte und der Beamte mit der Kennziffer pp. hierzu im Detail voneinander abweichende oder nicht in allen Einzelheiten mit dem rechtsmedizinischen Gutachten in Einklang zu bringende Angaben gemacht haben sollten, würde dies nicht per se dazu führen, dass den Angaben generell kein Glauben mehr geschenkt werden könnte. Soweit die Antragsschrift dem Beschuldigten und dem Beamten mit der Kennziffer pp. aufgrund der behaupteten Widersprüche zu der rechtsmedizinischen Stellungnahme bewusst falsche Angaben zur Schussabgabe und in der Konsequenz auch die wahrheitswidrige Behauptung eines Messerangriffs durch den Geschädigten unterstellen möchte, vermögen die in der Antragsschrift aus den rechtsmedizinischen Stellungnahmen gezogenen Schlussfolgerungen, wie im folgenden (vgl. II 2. b) bb)) dargelegt wird, bereits aus sich heraus nicht zu überzeugen.
bb) Der Antragsteller schließt aus dem Obduktionsbericht und der rechtsmedizinischen Stellungnahme der Klinik1 Stadt1, dass der Beschuldigte die letzten beiden Schüsse, von denen jedenfalls einer tödlich war, von oben auf den bereits in der Dusche zusammengesackten Geschädigten abgegeben habe. Dabei stützt er sich einerseits auf die Ausführungen in der rechtsmedizinischen Stellungnahme zu den Schusskanälen, zieht aber anderseits die hieraus in der Stellungnahme gezogene Schlussfolgerung, dass sich das Verletzungsbild aufgrund der Räumlichkeiten am ehesten mit einer Neigung des Oberkörpers/Kopfes zur Waffenmündung im Rahmen eines dynamischen Kampgeschehens des Geschädigten mit dem Polizeihund in Einklang bringen lasse, in Zweifel. Dies begründet er zum einen damit, dass die Verursachung des festgestellten Schusskanals des Einschusses am rechten Schulterdach durch einen Schuss mit horizontaler Flugbahn eine unnatürliche Haltung des Getöteten erfordert hätte. Er hätte hierzu seinen Oberkörper in stehender Haltung ab dem Rumpf im rechten Winkel gebeugt haben müssen, wobei der Oberkörper ganz gerade hätte ausgerichtet gewesen sein müssen. Zum anderen könne der Kopfschuss nicht mit einem Vorbeugen des Getöteten in Richtung des Beschuldigten erklärt werden, da dieser Schuss die sofortige Bewegungsunfähigkeit des Getöteten nach sich gezogen habe, sodass dieser dann hätte nach vorne fallen müssen und nicht rückwärts in die Dusche.
Dies überzeugt nicht. Aus der in der Antragsschrift im Detail wiedergegebenen rechtsmedizinischen Stellungnahme lässt sich weder entnehmen, dass der Einschuss am rechten Schulterdach auf einem Schuss mit horizontaler Flugbahn beruht, noch dass andernfalls der Schusskanal nur bei einem Schuss auf den am Boden befindlichen Geschädigten erklärlich ist. Es ergibt sich vielmehr lediglich, dass der Schusskanal nahezu senkrecht vom Schulterdach zum Rumpf verläuft. Dass sich dieser Schusskanal durch einen Schuss mit horizontaler Flugbahn im Rahmen eines Kampfgeschehens erklären lässt, kann der Stellungnahme weder direkt noch indirekt entnommen werden und ist vielmehr abwegig. Bei einem Schuss mit horizontaler Flugbahn hätte der Beschuldigte entweder über den Geschädigten drüber geschossen, oder aber – unterstellt der Geschädigte sei wie vom Antragsteller behauptet bei der Schussabgabe bereits auf dem Boden zusammengesackt gewesen – sehr tief in die Knie gehen oder die Pistole unterhalb der Hüfte halten müssen. Beides ist fernliegend und wird vom Antragsteller auch selbst nicht behauptet.
Im Gegenteil lässt sich der Schusskanal bei Annahme, dass der Geschädigte wegen des in seinem linken Arm verbissenen Polizeihunds gekrümmt, mit dem Kopf und Schultern etwas nach vorne geneigt stand und der nur wenige Armlängen von ihm entfernt stehende größere Beschuldigte zur Abwehr des Messerangriffs auf den Geschädigten geschossen hat, zwanglos mit einem Schuss mit leicht nach unten gerichteten Armen in Einklang bringen.
Entsprechend verfängt auch die Annahme, der Geschädigte hätte nach vorne fallen müssen, nicht. Ein starkes Vorbeugen des Geschädigten ist wie dargelegt nicht plausibel. Bei einem dynamischen Kampfgeschehen mit leicht vorgebeugtem Kopf und Schulterbereich erscheint ein Zurückfallen durch die Wucht der beiden Schüsse oder ein Zusammensacken und anschließendes Umfallen nach hinten dagegen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wäre gerade nach der in der Antragsschrift vertretenen These, dass der Geschädigte sich vor der Abgabe der beiden letzten Schüsse zusammengesackt auf dem Boden befand, ein Zurückfallen nicht erklärlich. Dass der Geschädigte bereits vor der Abgabe der letzten beiden Schüsse nach hinten gefallen war, ist auszuschließen. Dazu hätte der Beschuldigte hinter den Geschädigten treten müssen, was angesichts der beengten räumlichen Verhältnisse in der Dusche nicht möglich war und mit Blick auf das sich innerhalb weniger Sekunden abspielende Gesamtgeschehen insgesamt abwegig ist. Dass es eine zeitliche Zäsur zwischen den einzelnen Schüssen gab, behauptet auch der Antragsteller nicht.
Die festgestellten Schusskanäle ließen sich durch zwei durch den Antragsteller behauptete Schüsse von oben auf den bereits am Boden befindlichen Geschädigten nur erklären, wenn dieser relativ aufrecht, allenfalls leicht nach vorne gebeugt auf dem Boden gesessen hätte, da der Beschuldigte andernfalls erheblich in die Knie hätte gehen müssen, um die festgestellten Schusskanäle noch zu erreichen. Der Beschuldigte hätte dann an den Geschädigten herantreten und diesen gezielt senkrecht von oben in die Schulter und dann in den Kopf schießen müssen. Eine derartige Körperhaltung des Geschädigten im Rahmen des Kampfgeschehens mit dem Hund ist weder plausibel, noch gibt es dafür irgendwelche Anhaltspunkte. Gleiches gilt für die Annahme, der Beschuldigte sei bewusst so nahe an den mit dem Messer bewaffneten Geschädigten herangetreten, um gezielt von oben auf ihn schießen zu können. Auch dies ist wegen der damit verbundenen weiteren Eigengefährdung sowie mit Blick auf das innerhalb weniger Sekunden ablaufende Geschehen wiederum nicht plausibel. Ein aufgesetzter Kopfschuss ist durch die gutachterliche Stellungnahme zudem sicher auszuschließen. Bei der in der Antragsschrift aufgestellten Behauptung zweier (gezielter) Schüsse von oben auf den am Boden befindlichen Geschädigten handelt es sich vielmehr um eine durch nichts belegte, noch dazu fernliegende Vermutung.
Die in der Antragsschrift darüber hinaus aufgestellte These, die festgestellten Körperhaltungen widerlegten eine Angriffshaltung des Geschädigten in Richtung des Beschuldigten, wird nicht näher begründet und lässt sich – unabhängig davon, dass die rechtsmedizinische Stellungnahme keine Körperhaltungen feststellt, sondern lediglich Arbeitshypothesen zu den ersten drei, nicht tödlichen Schüssen enthält – ebenfalls nicht nachvollziehen. Zur Frage, wie sich die Situation vor der Schussabgabe gestaltete, ergibt sich hieraus ohnehin nichts.
Insgesamt ergeben sich damit aus der Antragsschrift keine Anhaltspunkte, die den von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Angaben des Beschuldigten, der Zeugen und der rechtsmedizinischen Stellungnahme für wahrscheinlichen erachteten Sachverhalt in Zweifel ziehen.
cc) Auch die in der Antragsschrift aufgestellte Behauptung, der Beschuldigte habe bei dem Einsatz besondere Schutzkleidung in Form eines Kettenhemdes getragen, das ihn vor Messerangriffen wirksam geschützt habe, lässt sich anhand der Ausführungen in der Antragsschrift nicht nachvollziehen. Hiernach ergibt sich lediglich, dass der Beamte, der an der Reanimation des Geschädigten beteiligt war, ein Kettenhemd trug, das nicht sichergestellt wurde. Dass auch der Beschuldigte ein Kettenhemd trug, ergibt sich hieraus nicht. Unabhängig davon behauptet die Antragsschrift lediglich, dass das Kettenhemd wirksam vor Messerangriffen geschützt hätte, ohne diese Ansicht näher zu begründen.
c) Dies alles zugrunde gelegt verfangen – unabhängig von der nur verkürzten Darstellung der Beweislage – auch die rechtlichen Ausführungen des Antragstellers als solche nicht.
Die Bewertung der Staatsanwaltschaft, dass eine Verurteilung des Beschuldigten nicht wahrscheinlich ist, weil die Schüsse auf den Geschädigten zur Abwehr eines durch den Geschädigten in Richtung des Beschuldigten geführten Messerstichs erfolgten und in der gegebenen Situation zur Abwehr der sich hieraus ergebenden drohenden Verletzung erforderlich und geboten und damit durch Notwehr (32 StGB) gerechtfertigt waren, wird durch die Ausführungen in der Antragsschrift nicht in Frage gestellt. Die Rechtsausführungen des Antragstellers sind entweder von nicht belegten Behauptungen oder von einer Verkennung des Notwehrrechts getragen.
Soweit der Antragsteller den Messerangriff als solchen in Frage stellt, verfängt dies aus den oben genannten Gründen nicht. Bei dem in Richtung des in unmittelbarer Nähe stehenden Beschuldigten geführten Messerstich handelt es sich um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, nämlich einen Angriff auf die körperliche Integrität des Beschuldigten, der aufgrund des geringen Abstands zwischen Geschädigtem und Beschuldigtem und den beengten räumlichen Verhältnissen unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung hätte umschlagen können, wobei ein Hinausschieben einer Verteidigungshandlung deren Erfolg beeinträchtigt hätte bzw. mit dem Wagnis einer erheblichen eigenen Verletzung einhergegangen wäre (zum Kriterium der Gegenwärtigkeit vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2022 – 2 StR 263/21 18).
Soweit der Antragsteller meint, der Angriff sei bereits beendet gewesen, beruht dies auf der nicht belegten Behauptung, der Beschuldigte habe (bewusst) noch auf den Geschädigten geschossen, als dieser bereits am Boden zusammengesackt war.
Der Messerstich in Richtung des Beschuldigten war auch als solcher unter keinem Gesichtspunkt selbst durch Notwehr gerechtfertigt, da der Geschädigte seine Festnahme zu dulden hatte. Auf die sehr breiten Ausführungen in der Antragsschrift betreffend die Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes als solchem bzw. die Rechtmäßigkeit des Einsatzes des Polizeihundes kommt es insoweit nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Rechtmäßigkeit – im Rahmen des 32 Abs. 2 StGB wie auch bezüglich §§ 113, 114 StGB – des Handelns von staatlichen Hoheitsträgern bei der Ausübung von Hoheitsgewalt weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 – 1 StR 606/14, BGHSt 60, 253 Rn. 25 mwN). Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne hängt vielmehr lediglich davon ab, dass „die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten“ gegeben sind, „er also örtlich und sachlich zuständig“ ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein – ihm gegebenenfalls eingeräumtes – Ermessen pflichtgemäß ausübt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 285/24, juris Rn. 15). Nach Maßgabe dessen ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit von hoheitlichem Handeln in den Blick zu nehmen, in welcher Lage sich (Polizei-)Vollzugsbeamte bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit befinden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 – 1 StR 606/14 Rn. 28 mwN). Diese müssen sich in der konkreten Situation in der Regel unter zeitlichem Druck auf die Ermittlung eines äußeren Sachverhalts beschränken, ohne die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns auf der Grundlage des materiellen Rechts oder des (Verwaltungs)-Vollstreckungsrechts bis in alle Einzelheiten klären zu können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 285/24, juris Rn. 15). Überhöhte Anforderungen an denkbare Möglichkeiten eines Alternativverhaltens der Vollzugsbeamten dürfen nicht gestellt werden. Die Entlastung des Vollzugsbeamten von dem Risiko, dass sich bei einer ex post erfolgenden Prüfung der Rechtmäßigkeit seines hoheitlichen Handelns am Maßstab meist des materiellen Verwaltungsrechts oder des Verwaltungsvollstreckungsrechts seine ex ante unter den konkreten Bedingungen seines Handelns vorgenommene Rechtmäßigkeitsbeurteilung als unzutreffend erweist und dem von der Maßnahme betroffenen Bürger dann eine gegebenenfalls gewaltsame Verteidigung gegen den Hoheitsträger offen stünde, dient gerade im demokratischen Rechtsstaat der Sicherung der Entschlusskraft der eingesetzten Vollzugsbeamten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 285/24, juris Rn. 15; Urteil vom 9. Juni 2015 – 1 StR 606/14 Rn. 30; jeweils m.w.N). Dies zugrunde gelegt ergeben sich aus dem in der Antragsschrift geschilderten Einsatzverlauf bereits keine Anhaltspunkte, dass die äußeren Voraussetzungen für den Polizeieinsatz nicht gegeben waren. Jedenfalls ist es absolut fernliegend, dass der Beschuldigte, der selbst nicht an der Einsatzplanung beteiligt war, sondern diese unter erheblicher eigener Gefährdung an vorderster Stelle selbst umsetzen musste, in der sich ihm konkret vor Ort stellenden Situation von einer rechtswidrigen Einsatzlage hätte ausgehen müssen und deshalb sein ihm eingeräumtes Ermessen pflichtwidrig ausgeübt haben könnte.
Auch die Ausführungen in der Antragsschrift dazu, dass der Schusswaffeneinsatz zunächst hätte angedroht werden müssen bzw. jedenfalls nicht erforderlich gewesen sei, weil der Beschuldigte Schutzkleidung, insbesondere ein wirksam vor Messerangriffen schützendes Kettenhemd getragen habe, führen zu keiner anderen Bewertung. Befindet sich der Angegriffene in einer Notwehrlage, ist er grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet, d.h. der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei, sofort und endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 375/11 23; Urteil vom 30. Juni 2004 – 2 StR 82/04 Rn. 9, jeweils m.w.N). Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genug Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 – 2 StR 82/04 Rn. 9). Ob die Androhung oder ein zurückhaltender Einsatz der Waffe ausreichen, hängt von der konkreten Kampflage ab, wie sie sich aus Sicht eines objektiven Dritten darstellt (vgl. Fischer/Anstötz in Fischer, StGB, 73. Aufl., § 32 Rn. 33b m.w.N.). In einer zugespitzten Lage sind bei einem schwer kalkulierbaren Fehlschlagrisiko keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 285/24, juris Rn. 20 m.w.N.). Angesichts der beengten räumlichen Verhältnisse und der unmittelbaren Nähe des Geschädigten zum Beschuldigten wäre ein Warnschuss mit dem unkalkulierbaren Risiko verbunden gewesen, dass der Geschädigte sofort erneut zustechen und den Beschuldigten hierdurch erheblich verletzen könnte. Dass für den Beschuldigten diese Gefahr nicht bestand, weil er mit einem zuverlässig vor Messerstichen schützenden Kettenhemd bekleidet war, ist wie dargelegt, eine nicht belegte Behauptung des Antragstellers. Es gibt auch bei Zugrundelegung der Antragsschrift weder ausreichende Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte überhaupt mit einem Kettenhemd bekleidet war, noch dass dieses zuverlässig vor Verletzungen, insbesondere auch im Hals und Kopfbereich schützte. Jedenfalls kann ein Kettenhemd nicht vor Stichen in den Beinbereich schützen. Dass dem Beschuldigten darüber hinaus andere, gleichwirksame Verteidigungsmittel zur Verfügung gestanden hätten, trägt auch der Antragsteller nicht vor.
Schließlich sind die Ausführungen in der Antragsschrift auch nicht geeignet, die Gebotenheit der Notwehrhandlung in Frage zu stellen. Das Notwehrrecht einschränkende besondere Umstände sind nach der Antragsschrift nicht ersichtlich. Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Einsatzes als solchem gilt das oben Gesagte.
Dem Antragsteller werden im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine Kosten auferlegt. Seine notwendigen Auslagen hat er selbst zu tragen.
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