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Untreue eines Wohnungseigentumsverwalters – Veruntreuung von Gemeinschaftsgeldern

AG Schwäbisch Hall, Az.: 3 Ds 45 Js 27050/10

Urteil vom 15.04.2013

Der Angeklagte ist der Untreue in 13 Fällen schuldig.

Der Angeklagte wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 250 €, fällig jeweils am 1. eines Monats, erstmals fällig am 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden übernächsten Monats zu bezahlen. Zahlt er einen Teilbetrag nicht rechtzeitig, so entfällt die Teilzahlungsbefugnis.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 266 Abs. 1; 53; 42 StGB

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

II.

1.) bis 12.) – Az.: 3 Ds 45 Js 27050/10 – (WEG …

Tatgeschehen:

1.) bis 8.):

Untreue eines Wohnungseigentumsverwalters - Veruntreuung von Gemeinschaftsgeldern
Symbolfoto: alexmillos/Bigstock

Der … wohnhafte Angeklagte war – zuletzt aufgrund Wiederwahl im Jahr 2005 – bis zum 08.10.2010 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) … … in … Schwäbisch Hall. In dieser Funktion war er insbesondere zuständig für die Verwaltung der Gelder dieser WEG. Während dieser Tätigkeit nahm der Angeklagte zu 8 verschiedenen Gelegenheiten in der Zeit vom 09.05.2006 bis zum 06.11.2009 aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses rechtsgrundlos Überweisungen zu Lasten des Kontos der WEG … bei der … Schwäbisch Hall-Crailsheim … vor. Dabei handelte es sich überwiegend um die Begleichung von Rechnungen, denen Gegenleistungen zugrunde lagen, die anderen WEG (deren Verwalter auch der Angeklagte war) zugeflossen waren. Der Angeklagte wusste, dass er zur Vornahme dieser Zahlungen im Innenverhältnis der WEG … jeweils nicht befugt war und die WEG … mit diesen Zahlungen je nicht einverstanden sein würde. Durch diese Zahlungen entstand der WEG … jeweils ein Schaden in Höhe der vorgenommenen Zahlungen. Damit hatte der Angeklagte gerechnet und dies billigend in Kauf genommen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende unbefugte Zahlungen des Angeklagten:

1.) am 09.05.2006 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 311,83 € auf eine Rechnung der Fa. … (v. 30.04.2006), die private Tankvorgänge des Angeklagten betraf,

2.) am 01.06.2006 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 1.144,57 € auf Rechnungen der Fa. … 03.03.2006 und 16.03.2006), die Leistungen am Objekt … in … Schwäbisch Hall betrafen,

3.) am 10.04.2007 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 3.032,45 € auf eine Rechnung der Fa. … (v. 28.02.2007), die Leistungen am Objekt … … Gaildorf betraf,

4.) am 07.05.2007 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 692,58 € auf eine Rechnung der Fa. … (v. 24.04.2007), die Leistungen am Objekt .. in … Schwäbisch Hall betraf,

5.) am 13.06.2007 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 4.879,00 € auf Rechnungen der Fa. … (v. 09.05.2007 und 06.06.2007), die Leistungen am Objekt … in … Murrhardt betrafen,

6.) am 22.09.2008 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 3.391,96 € auf eine Rechnung der Fa. … (v. 11.09.2008), die Leistungen am Objekt … in … Murrhardt betraf,

7.) am 18.06.2009 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 668,58 € auf eine Rechnung der Fa. … (v. 04.06.2009), die Leistungen am Objekt … in … Schwäbisch Hall betraf,

8.) am 06.11.2009 zahlte der Angeklagte aus dem Vermögen der WEG … 1.136,88 € auf eine Rechnung der …, die eine Haftpflichtversicherung und eine Gebäudeversicherung für das Objekt … in … Schwäbisch Hall betraf.

9.) bis 12.):

Der Angeklagte überwies sich des Weiteren aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses in der Zeit vom 02.01.2006 bis zum 23.12.2009 an sich selbst Verwaltergebühren in einer solchen Höhe, die – wie der Angeklagte wusste –, den vereinbarten Umfang überschritt. Dabei wusste der Angeklagte, dass er zur Vornahme dieser Überzahlungen im Innenverhältnis der WEG … jeweils nicht befugt war und die WEG … mit diesen Überzahlungen je nicht einverstanden sein würde. Durch diese zu hohen Zahlungen entstand der WEG … jeweils ein Schaden in Höhe der vorgenommenen Überzahlungen. Damit hatte der Angeklagte gerechnet und dies billigend in Kauf genommen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende unbefugte Überzahlungen des Angeklagten:

9.) obgleich der Angeklagte wusste, dass ihm für das Jahr 2006 nur Verwaltergebühren in Höhe von 3.843,24 € zustanden, zahlte er an sich selbst 4.438,78 € und damit 640,54 € zuviel aus,

10.) obgleich der Angeklagte wusste, dass ihm für das Jahr 2007 nur Verwaltergebühren in Höhe von 3.942,60 € zustanden, zahlte er an sich selbst 4.599,72 € und damit 657,12 € zuviel aus,

11.) obgleich der Angeklagte wusste, dass ihm für das Jahr 2008 nur Verwaltergebühren in Höhe von 3.942,60 € zustanden, zahlte er an sich selbst 4.271,15 € und damit 328,55 € zuviel aus,

12.) obgleich der Angeklagte wusste, dass ihm für das Jahr 2009 nur Verwaltergebühren in Höhe von 3.942,60 € zustanden, zahlte er an sich selbst 5.585,35 € und damit 1.642,75 € zuviel aus,

Nachtatgeschehen:

Der Angeklagte bemühte sich in der Folgezeit um eine vollständige Schadenswiedergutmachung und veranlasste zumindest im September 2010 eine Rückzahlung von 33.682,66 € an die WEG …

Die WEG … macht gegen den Angeklagten allerdings einen höheren Schaden geltend. Außerdem sieht die WEG … die Zahlungen des Angeklagten nicht als wirksame Schadenswiedergutmachung an, da aus Sicht der WEG … die Zahlungen von den Konten zumindest 4 anderer Wohnungseigentümergemeinschaften (deren Verwalter der Angeklagte ist) erfolgten.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgericht Schwäbisch Hall vom 10.08.2012 (Az.: 5 C 686/11) u. a. verurteilt, an die WEG … einen Betrag von 61.000,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 46.872,55 € seit dem 15.01.2011 zu zahlen. Nachdem der Angeklagte hiergegen Berufung eingelegt hat, ist das Zivilverfahren in 2. Instanz nun beim Landgericht Stuttgart (Az.: 2 S 35/12) anhängig.

13.) – Az.: 3 Ds 45 Js 11666/12 – (WEG …

13.)

Der Angeklagte war bis zum 31.12.2011 Verwalter der WEG … in … Schwäbisch Hall. In dieser Funktion war er insbesondere zuständig für die Verwaltung der Gelder der WEG. Dies nutzte der Angeklagten aus, um am 30.04.2009 rechtsgrundlos eine Überweisung von 4.854,61 € zu Lasten des Kontos der WEG … bei der … Schwäbisch Hall-Crailsheim … vorzunehmen. Dabei handelte es sich um die Begleichung einer Rechnung der Fa. … vom 27.03.2009, der eine Leistung für eine andere WEG (deren Verwalter auch der Angeklagte war) zugrunde lag. Der Angeklagte wusste, dass er zur Vornahme dieser Zahlung im Innenverhältnis der WEG … nicht befugt war und die WEG … mit dieser Zahlung nicht einverstanden sein würde. Durch diese Zahlung entstand der WEG … ein Schaden in Höhe von 4.854,61 €. Damit hatte der Angeklagte gerechnet und dies billigend in Kauf genommen.

Der Angeklagte hat den Schaden in der Folgezeit möglicherweise vollständig wieder gut gemacht.

III.

Der Angeklagte hat die Taten jeweils – insoweit glaubhaft – überwiegend eingestanden.

IV.

Der Angeklagte hat sich der Untreue in 13 Fällen schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 266 Abs. 1; 53 StGB.

Durch Verfügung vom 24.01.2013 (Az.: 3 Ds 45 Js 27050/10) hat die Staatsanwaltschaft Heilbronn – Zweigstelle Schwäbisch Hall – das Verfahren bezüglich weiterer im Raum stehender Taten des Angeklagten nach § 154 StPO eingestellt.

V.

Nach einer Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände erschienen folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:

– Taten Nr. 1.) und Nr. 11.): je Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25 €.

– Taten Nr. 4.), Nr. 7.), Nr. 9.) und Nr. 10.): je Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 €,

– Taten Nr. 2.), Nr. 8.) und Nr. 12.): je Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25 €,

– Taten Nr. 3.), Nr. 5.), Nr. 6.) und Nr. 13.): je Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 €.

Aus diesen Einzelstrafen war eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach einer erneuten Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände erschien eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 25 € tat- und schuldangemessen.

Bei der Bemessung der Höhe der einzelnen Tagessätze der Geldstrafe wurde im Hinblick auf die hohe Anzahl der Tagessätze eine Reduzierung der sich rechnerisch aus dem Einkommen des Angeklagten ergebenden Tagessatzhöhe vorgenommen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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