AG Betzdorf, Az.: 2090 Js 45734/09.2 Ds, Beschluss vom 02.11.2011
In dem Strafverfahren
1. wird die Erinnerung des Rechtsanwalts … vom 18. August 2011 als unbegründet verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf den Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers …, vom 09. September 2011 Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Die Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrages vom 01. Juli 2011 durch den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Betzdorf erfolgte vielmehr zu Recht.
In jüngerer Zeit überwiegt bei den Oberlandesgerichten die Auffassung, dass einem Rechtsanwalt, der als Zeugenbeistand gemäß § 68 b StPO für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wurde, grundsätzlich nur eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 W RVG zusteht
(vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.07.2011, Az. Ws 163/10, OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2010, 2 Ws 34/10, LS; OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2009, 2 Ws 159/09, Ls, mit der sich der 2. Senat der Meinung der übrigen 4. Strafsenate des OLG Hamm anschließt, Rn 7ff; KG Berlin, Beschluss vom 07.05.2009, 1 Ws 47/09, Rn. 3; Thüring.OLG, Beschluss vom 09.02.2009, 1 Ws 370/08, LS, Rn.14 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2009, III-3 Ws 451/08, LS, Rn. 14 ff. mit weit. Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur (Rn. 13).
Die Verweisung in der Vorbemerkung 4 Abs. 1 zu Teil 4 RVG, wonach die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden sind, erkläre zwar in Ermangelung einer Differenzierung grundsätzlich die gesamten Vorschriften des Teils 4 VV RVG für entsprechend anwendbar (vgl. nur OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 11 zit. nach juris). Eröffne die Vorbemerkung 4 Abs. 1 demnach den Zugriff auf sämtliche Gebührentatbestände aus Teil 4, so gebiete jedoch und die aus ihm abzuleitende Grundregel jeder Analogiebildung die entsprechende Anwendung derjenigen Vorschrift, die eine der Beistandsleistung gemäß § 68 b StPO am ehesten vergleichbare Tätigkeit erfasse. Das sei Nr. 4301 Ziff. 4, denn hier wie dort gehe es darum, den Betroffenen unter Beschränkung auf eine einzelne Vernehmung in der Wahrnehmung seines Befugnisse zu unterstützen, wo seine schutzwürdigen Interessen dies erforderten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2009, a.a.O., Rn. 19, OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 12, beide zit. nach juris).
Ausgangspunkt sei § 48 Abs. 1 RVG, wonach sich sowohl hinsichtlich des Verteidigers als auch bezüglich sonstiger von Rechtsanwälten erbrachten Leistungen der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen bestimme, durch welche Prozesskostenhilfe bewilligt beziehungsweise der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.
Für den beigeordneten Zeugenbeistand ergebe sich insoweit eine Beschränkung schon daraus, wonach der einem Zeugen unter den dort genannten Voraussetzungen beizuordnende Rechtsanwalt nur für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wurde. Die Beiordnung eines Zeugenbeistandes sei deshalb schon nach dem Gesetz auf die jeweilige Vernehmung zu begrenzen und mit deren Abschluss beendet (vgl. nur OLG Hamburg a.a.O. Rn. 13, zit. nach juris). Werde eine nochmalige Vernehmung des Zeugen erforderlich, bedürfe es einer erneuten Entscheidung nach § 68 b StPO (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Meyer-Goßner, StP 52. Aufl., § 68 b Rn. 5).
Die zeitliche und inhaltliche Beschränkung unterscheide die Beistandsleistung gemäß § 68 b StPO grundlegend von der in Teil 4 Abschnitt 1 erfassten Tätigkeit des Verteidigers, der sich umfassend in den Rechtsfall einarbeiten, eine Verteidigungsstrategie entwickeln und dem Betroffenen während der gesamten Hauptverhandlung beistehen müsse. Die Tätigkeit des Zeugenvernehmungsbeistands entspräche auch nicht derjenigen eines sog. Terminsvertreters, der dem Angeklagten anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers nur für einen Termin beigeordnet werde. Dessen Tätigkeit sei zwar in zeitlicher Hinsicht ähnlich begrenzt, unterliege aber keiner inhaltlichen Beschränkung. Während sich die Beistandsleistung gemäß § 68 b StPO auf die Wahrung der Zeugenrechte bei einer einzelnen Vernehmung beschränke, schulde der Terminsvertreter die umfassende Wahrnehmung der verfahrensmäßigen Rechte des Angeklagten in dem Termin unabhängig von dessen Gegenstand. Soweit diese Funktion es erfordere, sei er ebenso wie der verhinderte Verteidiger gehalten, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen und sich anhand der Akten in den Rechtsfall einzuarbeiten. Dem Vernehmungsbeistand des Zeugen stehe demgegenüber allenfalls ein eingeschränktes Recht zur Akteneinsicht zu, weil er nicht mehr Befugnisse als der Zeuge selbst habe (vgl. nur OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 20 ff.).
Aus demselben Grund „passe“ auch nicht die Grundgebühr, die für die einmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entstehe. Aufgabe des Zeugenbeistands sei allein die Wahrnehmung der Zeugenrechte, einer Einarbeitung in den Rechtsfall bedürfe es dazu nicht und wäre dem Beistand – wie bereits ausgeführt – auch nicht möglich, da im ein wichtiges Instrument für die Einarbeitung, nämlich die uneingeschränkte Akteneinsicht nicht zur Verfügung stehe (vgl. Thüring. OLG, Beschluss vom 09.02.2009, 1 Ws 370/08, Rn. 23 zit nach juris).
Auch die Gesetzesmaterialien sprächen nicht gegen diese Auffassung.
Zwar werde in dem Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11.11.2003 (BT-Drucksache 15/1971) zu Teil 4 ausgeführt, dass der Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten solle. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die beabsichtigte Gleichstellung von Verteidiger und Zeugenbeistand nur auf den Wahlbeistand beziehe und nicht auf den nach § 68 b StPO beigeordneten Beistand. Nur hinsichtlich des Wahlbeistandes träfe nämlich die weitere Erwägung in der Begründung des Gesetzesentwurfes zu, dass die Gleichstellung auch deshalb sachgerecht sei, weil die Gebührenrahmen ausreichend Spielraum böten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr müsse sich der Rechtsanwalt als Beistand an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen. Da nur für die Vergütung des Wahlbeistandes ein Gebührenrahmen heranzuziehen ist, gelte die Gleichstellung von Zeugenbeistand und Verteidiger nach den Gesetzesmaterialien deshalb auch nur für den Wahlbeistand (OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2010, Rn. 24 ff.; Thüring. OLG, a.a.O., Rn. 29 m.w.N. zit. nach juris).
Schließlich dürfte auch eine entsprechende Anwendung des ersten Abschnitts des Teils 4 VV RVG (Gebühren des Verteidigers) nicht dem Willen des Gesetzesgebers zu einer aufwandsgerechten Vergütung entsprechen, da der Zeugenvernehmungsbeistand dann im Vergleich zum Vernehmungsbeistand eines Beschuldigten bei entsprechendem Aufwand ein Mehrfaches an Vergütung und im Vergleich zu dem die gesamte Last der Verteidigung tragenden Anwalt für einen Bruchteil des Aufwandes die gleiche Vergütung erhielte (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 34 zit. nach juris).
Dieser Argumentation schließt sich das Amtsgericht Betzdorf in vollem Umfang an.
Soweit der Rechtsanwalt darüber hinaus die Auffassung vertritt, der Rechtspfleger habe sich mit seiner Entscheidung „über die Rechtsauffassung des für ihn zuständigen Oberlandesgerichts“ hinweggesetzt“ und dies „stelle eine Kompetenzüberschreitung dar“ vermag das Amtsgericht Betzdorf dieser Argumentation ebenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu folgen.
Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz entfaltet nicht per se eine Bindungswirkung für das Amtsgericht Betzdorf. Die Gerichte und damit auch die Rechtspfleger in den ihnen übertragenen Gebieten sind – im Rahmen von Recht und Gesetz – in ihrer Entscheidung frei und nicht an eine regionale Rechtsprechung eines bestimmten Oberlandesgerichtes gebunden. Soweit sich ein Wandel in der obergerichtlichen Rechtsprechung vollzieht, sind die Gerichte gehalten, dies in ihre Entscheidungen mit einzubeziehen und ggf. auch abweichend von dem ihnen übergeordneten Oberlandesgericht zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit sowie die Nichterstattung von Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.