Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Komplexe Fahrerlaubnisentziehung: Drogenvorwurf und rechtliche Fragestellungen
- Der Fall vor Gericht
- Kokain im Blut: Fahrerlaubnisentziehung trotz angeblich unbewusster Einnahme
- Der Fall: Positive Drogenkontrolle auf der Autobahn
- Behauptung des Fahrers: Unwissentliche Einnahme durch Ehefrau
- Gerichtliche Bewertung: Plausible Darstellung, aber Sicherheitsbedenken überwiegen
- Konsequenzen für den Fahrer
- Ausblick: Endgültige Entscheidung steht noch aus
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was bedeutet es, wenn die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen wird?
- Welche Beweise sind notwendig, um eine Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums zu entziehen?
- Welche Verteidigungsmöglichkeiten habe ich, wenn ich unwissentlich Drogen konsumiert habe?
- Welche Schritte kann ich unternehmen, um meine Fahrerlaubnis zurückzuerlangen?
- Welche Auswirkungen hat der Verlust der Fahrerlaubnis auf mein berufliches und privates Leben?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Antragsteller kämpfte in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund des Verdachts auf Drogenkonsum.
- Bei einer Kontrolle wurde der Antragsteller positiv auf Drogen getestet, als eine Blutprobe entnommen wurde, die Benzoylecgonin nachwies, was auf einen aktuellen Cocainkonsum hindeutet.
- Der Antragsteller behauptete, dass er das Kokain unwissentlich konsumiert habe, da es von seiner Ehefrau in sein Getränk gemischt wurde, um eine Wirkung auf das Sexualleben zu erzielen.
- Das Gericht sah die Erklärung des Antragstellers als wenig glaubwürdig und wertete sie als Schutzbehauptung.
- Es wurde festgestellt, dass selbst am Morgen nach dem vermeintlichen Konsum noch Auffälligkeiten bei den Tests nachzuweisen waren.
- Die fehlenden Ausfallerscheinungen des Antragstellers wurden als nicht plausibel angesehen, da er dennoch eine Droge konsumiert hatte.
- Die Anordnung zur sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und die drohenden Folgen wurden durch die Gerichte unterstützt.
- Die Angaben der Ehefrau nach dem Vorfall, in denen sie ihr Bedauern äußerte, führten nicht zu einer Umkehr der Entscheidung.
- Der Entzug der Fahrerlaubnis kann gravierende berufliche Konsequenzen für den Antragsteller haben.
- Der letztliche Widerspruch des Antragstellers zu der Maßnahme ist noch nicht entschieden, was künftige rechtliche Schritte erfordert.
Komplexe Fahrerlaubnisentziehung: Drogenvorwurf und rechtliche Fragestellungen
Die Fahrerlaubnisentziehung ist ein bedeutendes rechtliches Thema, das zahlreiche Autofahrer und deren Rechte betrifft. Wenn eine Person den Verdacht erregt, Drogen konsumiert zu haben, können die Behörden Maßnahmen ergreifen, die bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen. Besonders komplex wird es, wenn es um den Nachweis der Drogenaufnahme geht. In solchen Fällen müssen oft medizinische Gutachten und Zeugenaussagen herangezogen werden, um die Umstände und den Einfluss der Drogen auf das Fahrverhalten zu klären.
Ein interessantes Beispiel in diesem Zusammenhang sind Fälle, in denen Betroffene behaupten, sie seien fälschlicherweise des Drogenkonsums beschuldigt worden. Oft geschieht dies in einer Situation, in der Drogen als mögliche sexuelle Stimulanzien unterstellt werden. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit solche Behauptungen rechtlich relevant sind und welche Nachweise erforderlich sind, um eine Fahrerlaubnisentziehung zu rechtfertigen oder gegebenenfalls anzufechten.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die verschiedenen Aspekte der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von untergeschobener Drogenaufnahme und die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen veranschaulicht.
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Der Fall vor Gericht
Kokain im Blut: Fahrerlaubnisentziehung trotz angeblich unbewusster Einnahme
Ein Autofahrer aus Mecklenburg-Vorpommern muss seinen Führerschein abgeben, obwohl er behauptet, das bei ihm nachgewiesene Kokain unbewusst zu sich genommen zu haben. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte in einem Beschluss vom 20. Juni 2024 die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung.
Der Fall: Positive Drogenkontrolle auf der Autobahn
Am 8. Mai 2023 wurde der Fahrer bei einer Polizeikontrolle auf der Autobahn A111 positiv auf Kokain getestet. Eine Blutprobe ergab einen Wert von 110 ng/ml Benzoylecgonin, einem Abbauprodukt von Kokain. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Mann im Februar 2024 die Fahrerlaubnis.
Behauptung des Fahrers: Unwissentliche Einnahme durch Ehefrau
Der Betroffene bestritt, wissentlich Drogen konsumiert zu haben. Er gab an, seine Ehefrau habe ihm am Vorabend der Kontrolle ohne sein Wissen Kokain in ein Glas Wein gegeben und auf sein Geschlechtsteil aufgetragen. Sie habe damit das Sexualleben wiederbeleben wollen, nachdem sie im Internet gelesen hatte, dass Kokain stimulierend wirke. Der Mann beteuerte, von alldem nichts bemerkt zu haben.
Gerichtliche Bewertung: Plausible Darstellung, aber Sicherheitsbedenken überwiegen
Das Oberverwaltungsgericht hielt die Darstellung des Fahrers für nicht völlig unglaubwürdig. Es sah die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen den Führerscheinentzug als offen an. Dennoch bestätigte das Gericht die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung.
Bei der Abwägung der Interessen gab das Gericht dem Schutz der Verkehrssicherheit den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Fahrers. Die Richter betonten, dass von Kraftfahrern unter Drogeneinfluss erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. Der Staat habe die Pflicht, die Allgemeinheit vor solchen Risiken zu schützen.
Konsequenzen für den Fahrer
Der Betroffene muss nun zunächst seinen Führerschein abgeben, auch wenn er gegen die Entscheidung Widerspruch eingelegt hat. Das Gericht hielt es für zumutbar, dass der Mann für berufliche Fahrten einen Fahrer einstellt oder Termine von Angestellten wahrnehmen lässt.
Ausblick: Endgültige Entscheidung steht noch aus
Eine abschließende Klärung des Falls steht noch aus. Im Hauptsacheverfahren soll der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden. Dabei wird es unter anderem darum gehen, die Ehefrau als Zeugin zu vernehmen und möglicherweise den Browserverlauf ihres Computers oder Handys auszuwerten.
Der Fall zeigt, wie komplex die rechtliche Beurteilung bei Fahrerlaubnisentziehungen sein kann, wenn ungewöhnliche Umstände vorliegen. Er verdeutlicht auch, dass Gerichte im Zweifel der Verkehrssicherheit Vorrang vor individuellen Interessen einräumen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Diese Entscheidung unterstreicht den Vorrang der Verkehrssicherheit bei der Fahrerlaubnisentziehung, selbst wenn plausible Zweifel an der Schuld des Betroffenen bestehen. Das Gericht räumt dem Schutz der Allgemeinheit höhere Priorität ein als den individuellen Interessen des Fahrers, solange eine potenzielle Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies verdeutlicht die strenge Handhabung des Fahrerlaubnisrechts im Interesse der öffentlichen Sicherheit.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Personen, die unter Verdacht des Drogenkonsums stehen. Selbst wenn Sie behaupten, unwissentlich Drogen konsumiert zu haben, kann Ihnen vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Gerichte priorisieren die öffentliche Sicherheit über individuelle Interessen. Sollten Sie in eine solche Situation geraten, ist es ratsam, umgehend detailliert alle Umstände zu dokumentieren und rechtlichen Beistand zu suchen. Bereiten Sie sich darauf vor, alternative Transportmöglichkeiten zu organisieren, da ein vorläufiger Führerscheinentzug sehr wahrscheinlich ist. Eine vollständige Klärung Ihrer Situation kann erst im Hauptsacheverfahren erfolgen.
FAQ – Häufige Fragen
Werden Sie am Steuer von einem Drogentest gestoppt? Befürchten Sie den Verlust Ihrer Fahrerlaubnis? Fahrerlaubnisentziehung bei Drogenverdacht ist ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen fundierte Informationen und klärt Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Kokain im Blut: Fahrerlaubnisentziehung trotz angeblich unbewusster Einnahme
- Der Fall: Positive Drogenkontrolle auf der Autobahn
- Behauptung des Fahrers: Unwissentliche Einnahme durch Ehefrau
- Gerichtliche Bewertung: Plausible Darstellung, aber Sicherheitsbedenken überwiegen
- Konsequenzen für den Fahrer
- Ausblick: Endgültige Entscheidung steht noch aus
Was bedeutet es, wenn die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen wird?
Was bedeutet es, wenn die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen wird?
Der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Drogenkonsum stellt eine gravierende behördliche Maßnahme dar, die auf die Sicherheit im Straßenverkehr abzielt. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass der Betroffene aufgrund seines Drogenkonsums nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Rechtliche Grundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Annahme, dass der Konsum von Drogen die Fahreignung beeinträchtigt.
Der Entzug bedeutet, dass die betroffene Person ab sofort nicht mehr berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Dies gilt für alle Fahrzeugklassen, für die die entzogene Fahrerlaubnis galt. Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Zustellung des Entziehungsbescheids. Der Führerschein muss unverzüglich bei der Behörde abgegeben werden.
Ein wichtiger Aspekt ist die Unterscheidung zwischen Entzug und Sicherstellung. Bei einer Sicherstellung wird der Führerschein vorübergehend eingezogen, während der Entzug eine dauerhafte Maßnahme darstellt. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einem Entzug erfordert in der Regel ein komplettes Neuverfahren, einschließlich erneuter theoretischer und praktischer Prüfung.
Die Behörde kann den Entzug anordnen, wenn der Drogenkonsum durch einen positiven Drogentest nachgewiesen wurde. Dies kann im Rahmen einer Verkehrskontrolle, aber auch bei anderen Gelegenheiten geschehen. Selbst einmaliger Konsum kann ausreichen, um die Fahreignung in Frage zu stellen.
Betroffene haben das Recht, gegen den Entziehungsbescheid Widerspruch einzulegen. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids erfolgen. Allerdings hat ein Widerspruch in der Regel keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Entzug bleibt zunächst bestehen.
Um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, müssen Betroffene in der Regel ihre Drogenabstinenz nachweisen. Dies geschieht oft durch regelmäßige Drogentests über einen längeren Zeitraum. Zusätzlich kann die Behörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) verlangen, um die Fahreignung zu überprüfen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis kann erhebliche Auswirkungen auf das Berufsleben haben, insbesondere wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs für die Berufsausübung erforderlich ist. In solchen Fällen kann der Entzug zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen.
Es ist zu beachten, dass auch der Konsum legaler Drogen wie Cannabis zu medizinischen Zwecken die Fahreignung beeinträchtigen kann. In solchen Fällen muss individuell geprüft werden, ob die Fahrsicherheit gewährleistet ist.
Die Dauer des Fahrerlaubnisentzugs ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, wie lange es dauert, bis der Betroffene seine Fahreignung wieder nachweisen kann. In der Praxis vergehen oft mehrere Monate bis Jahre, bevor eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird.
Welche Beweise sind notwendig, um eine Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums zu entziehen?
Für den Entzug einer Fahrerlaubnis aufgrund von Drogenkonsum sind stichhaltige Beweise erforderlich, die den Konsum und die daraus resultierende Fahruntauglichkeit zweifelsfrei belegen. Die Beweisführung stützt sich hauptsächlich auf medizinische und toxikologische Nachweise.
Ein zentrales Beweismittel ist die Blutprobe. Diese wird in der Regel von der Polizei angeordnet, wenn der Verdacht auf Drogenkonsum im Straßenverkehr besteht. Die Blutprobe wird in einem forensischen Labor analysiert, um die Anwesenheit von Drogen oder deren Abbauprodukte im Körper nachzuweisen. Dabei ist nicht nur der qualitative Nachweis von Bedeutung, sondern auch die quantitative Bestimmung der Wirkstoffkonzentration.
Ergänzend zur Blutprobe können Urinproben als Beweismittel dienen. Diese eignen sich besonders zum Nachweis eines länger zurückliegenden Konsums, da bestimmte Drogenmetaboliten im Urin länger nachweisbar sind als im Blut.
In manchen Fällen werden auch Haaranalysen durchgeführt. Diese können einen Drogenkonsum über einen längeren Zeitraum nachweisen und geben Aufschluss über Konsummuster. Haaranalysen sind besonders relevant, wenn es um die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Fahrzeugführers geht.
Neben den laborchemischen Untersuchungen spielen ärztliche Gutachten eine wichtige Rolle. Ein Arzt beurteilt die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dabei werden nicht nur die aktuellen Testergebnisse berücksichtigt, sondern auch die Vorgeschichte des Betroffenen und mögliche Anzeichen einer Suchterkrankung.
Die Dokumentation von Verhaltensauffälligkeiten durch Polizeibeamte kann ebenfalls als Beweismittel dienen. Hierzu gehören Beobachtungen wie auffälliges Fahrverhalten, körperliche Symptome oder Verhaltensweisen, die auf Drogenkonsum hindeuten.
In bestimmten Fällen können auch Zeugenaussagen relevant sein, insbesondere wenn sie den Drogenkonsum oder das Fahrverhalten unter Drogeneinfluss bestätigen.
Wichtig ist, dass die Beweise in ihrer Gesamtheit betrachtet werden und ein schlüssiges Bild ergeben müssen. Ein einzelner positiver Drogentest reicht in der Regel nicht aus, um eine Fahrerlaubnis zu entziehen. Es muss vielmehr nachgewiesen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, zwischen Konsum und Fahren zu trennen, oder dass eine Drogenabhängigkeit vorliegt.
Die Beweisführung muss den rechtlichen Standards entsprechen. Dazu gehört, dass die Probenentnahme und -analyse nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt wurden und die Ergebnisse eindeutig interpretierbar sind. Die Behörden müssen zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das bedeutet, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis in einem angemessenen Verhältnis zum festgestellten Fehlverhalten stehen muss.
In Fällen, in denen der Betroffene behauptet, die Drogen seien ihm unwissentlich verabreicht worden, wie etwa bei einer untergeschobenen Einnahme von Kokain, sind besonders sorgfältige Untersuchungen erforderlich. Hier müssen zusätzliche Beweise wie detaillierte Zeugenaussagen, mögliche Videoaufzeichnungen oder forensische Spuren herangezogen werden, um den Sachverhalt zu klären.
Die Fahrerlaubnisbehörde muss alle vorliegenden Beweise sorgfältig prüfen und abwägen. Nur wenn die Gesamtheit der Beweise eindeutig auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hindeutet, kann eine Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig erfolgen. Der Betroffene hat das Recht, gegen eine solche Entscheidung Rechtsmittel einzulegen und die Beweislage gerichtlich überprüfen zu lassen.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten habe ich, wenn ich unwissentlich Drogen konsumiert habe?
Bei unwissentlichem Drogenkonsum stehen dem Betroffenen verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die Beweislast in solchen Fällen beim Angeklagten liegt. Es muss also glaubhaft gemacht werden, dass der Konsum tatsächlich ohne Wissen und Willen erfolgte.
Eine zentrale Verteidigungsstrategie ist die Darlegung der Umstände, unter denen der unwissentliche Konsum stattgefunden haben könnte. Dies kann beispielsweise durch die Schilderung einer Situation erfolgen, in der die Möglichkeit bestand, dass Drogen in ein Getränk gemischt wurden. Hierbei sind detaillierte Angaben zu Zeit, Ort und anwesenden Personen von großer Bedeutung.
Die Glaubwürdigkeit der Aussage kann durch verschiedene Beweismittel unterstützt werden. Dazu gehören Zeugenaussagen von Personen, die die fragliche Situation beobachtet haben oder bestätigen können, dass der Betroffene üblicherweise keine Drogen konsumiert. Auch medizinische Gutachten können hilfreich sein, insbesondere wenn sie belegen, dass die festgestellte Drogenmenge oder die Art der Substanz nicht mit einem bewussten Konsum vereinbar ist.
Ein weiteres wichtiges Element der Verteidigung ist die Dokumentation des eigenen Verhaltens unmittelbar nach dem vermeintlichen Konsum. Hierzu zählen etwa Arztbesuche, Bluttests oder Anzeigen bei der Polizei, die zeitnah erfolgten. Diese Handlungen können als Indiz dafür gewertet werden, dass der Betroffene selbst überrascht und besorgt über den Drogennachweis war.
In Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass die Drogen gezielt verabreicht wurden, etwa zur Sexualstimulans, ist es ratsam, mögliche Motive Dritter zu untersuchen und darzulegen. Dies kann die Glaubwürdigkeit der Verteidigung erhöhen.
Die Vorlage von Haar- oder Urinproben, die über einen längeren Zeitraum vor und nach dem Vorfall genommen wurden, kann ebenfalls zur Verteidigung beitragen. Diese können belegen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte und kein regelmäßiger Konsum stattfand.
Es ist zudem wichtig, das bisherige Verhalten und den Lebenswandel des Betroffenen in die Verteidigung einzubeziehen. Ein bisher unbescholtenes Leben ohne Drogenbezug kann die Glaubwürdigkeit der Aussage zum unwissentlichen Konsum stärken.
In rechtlicher Hinsicht kann sich die Verteidigung auf den Grundsatz stützen, dass für eine Strafbarkeit oder verwaltungsrechtliche Konsequenzen wie den Entzug der Fahrerlaubnis ein Verschulden vorliegen muss. Bei tatsächlich unwissentlichem Konsum fehlt es an diesem Verschulden, da weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit gegeben sind.
Es ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des unwissentlichen Konsums hoch sind. Gerichte und Behörden prüfen solche Einlassungen kritisch, um Missbrauch zu verhindern. Daher ist es entscheidend, alle verfügbaren Beweise und Indizien sorgfältig zu sammeln und präsentieren.
Welche Schritte kann ich unternehmen, um meine Fahrerlaubnis zurückzuerlangen?
Der Entzug der Fahrerlaubnis stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Um diese zurückzuerlangen, stehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.
Zunächst ist es ratsam, gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde fristgerecht Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Im Widerspruchsschreiben sollten alle Gründe dargelegt werden, die gegen den Entzug der Fahrerlaubnis sprechen. Dazu gehören beispielsweise neue Beweise oder Tatsachen, die die Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung belegen könnten.
Parallel zum Widerspruchsverfahren kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn der sofortige Vollzug des Fahrerlaubnisentzugs angeordnet wurde. Das Gericht prüft dann in einem Eilverfahren, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war.
Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Hierbei ist es entscheidend, alle relevanten Fakten und Beweise vorzulegen, die die Fahreignung belegen. Dies kann medizinische Gutachten, Zeugenaussagen oder andere Nachweise umfassen, die die Unrichtigkeit der behördlichen Annahmen widerlegen.
In Fällen, in denen der Verdacht auf Drogenkonsum besteht, kann die Vorlage eines negativen Drogenscreenings oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) hilfreich sein. Diese Nachweise können die Fahreignung bestätigen und somit die Chancen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erhöhen.
Es ist zu beachten, dass in bestimmten Fällen, wie etwa bei einer unterstellten Drogeneinnahme, die Glaubhaftmachung der Umstände eine zentrale Rolle spielt. Hier kann es sinnvoll sein, detailliert darzulegen, wie es zu der Annahme des Drogenkonsums kam und warum diese nicht zutrifft.
Während des gesamten Verfahrens ist es wichtig, alle Fristen genau einzuhalten und sämtliche Unterlagen sorgfältig aufzubewahren. Jeder Schriftverkehr mit Behörden und Gerichten sollte dokumentiert werden.
Sollten alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft sein und die Fahrerlaubnis dennoch nicht zurückerlangt werden, bleibt als letzte Option die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Hierfür müssen in der Regel bestimmte Wartefristen eingehalten werden, und es kann die erfolgreiche Absolvierung einer MPU erforderlich sein.
Bei jedem Schritt des Verfahrens ist es ratsam, die individuellen Umstände des Falls genau zu betrachten und die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen. Die Rückerlangung der Fahrerlaubnis kann ein langwieriger Prozess sein, der Geduld und Durchhaltevermögen erfordert.
Welche Auswirkungen hat der Verlust der Fahrerlaubnis auf mein berufliches und privates Leben?
Der Verlust der Fahrerlaubnis kann erhebliche Auswirkungen auf das berufliche und private Leben haben. Im beruflichen Kontext kann dies besonders schwerwiegend sein, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs für die Ausübung des Berufs erforderlich ist. Berufsgruppen wie Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter oder Handwerker sind hiervon besonders betroffen. In solchen Fällen droht möglicherweise sogar der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung in eine andere Position.
Auch wenn der Beruf nicht direkt vom Führen eines Fahrzeugs abhängt, kann der Weg zur Arbeit problematisch werden. Längere Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Notwendigkeit, alternative Transportmöglichkeiten zu finden, können den Arbeitsalltag erheblich erschweren. In manchen Fällen müssen Betroffene sogar einen Umzug in Betracht ziehen, um ihren Arbeitsplatz weiterhin erreichen zu können.
Im privaten Bereich führt der Verlust der Fahrerlaubnis oft zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität. Alltägliche Aufgaben wie Einkäufe, Arztbesuche oder Freizeitaktivitäten werden komplizierter und zeitaufwendiger. Dies kann zu einer Belastung für Freundschaften und familiäre Beziehungen führen, da Treffen und gemeinsame Aktivitäten schwieriger zu organisieren sind.
Die finanzielle Belastung durch den Fahrerlaubnisentzug ist nicht zu unterschätzen. Neben möglichen Einkommenseinbußen kommen Kosten für alternative Transportmittel hinzu. Zudem können die Gebühren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, einschließlich möglicher medizinisch-psychologischer Untersuchungen (MPU), erheblich sein.
Um die Auswirkungen zu bewältigen, ist es ratsam, frühzeitig alternative Mobilitätskonzepte zu entwickeln. Dazu gehören die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Fahrgemeinschaften oder Fahrräder. In manchen Fällen kann auch die Unterstützung durch Familie und Freunde eine wichtige Rolle spielen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Suche nach Lösungen zu unterstützen, wenn der Arbeitsplatz durch den Führerscheinverlust gefährdet ist. Dies kann temporäre Versetzungen oder die Anpassung von Arbeitszeiten umfassen. In einigen Fällen bieten auch Gewerkschaften oder Berufsverbände Unterstützung an.
Für die psychische Bewältigung der Situation kann professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen können wertvolle Unterstützung bieten, um mit den emotionalen und praktischen Herausforderungen umzugehen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Auswirkungen des Fahrerlaubnisentzugs individuell sehr unterschiedlich sein können. Faktoren wie der Wohnort, die berufliche Situation und das soziale Umfeld spielen eine entscheidende Rolle bei der Bewältigung der Situation. Eine gründliche Analyse der persönlichen Umstände und die Entwicklung eines maßgeschneiderten Plans zur Bewältigung der Herausforderungen sind daher unerlässlich.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Fahrerlaubnisbehörde: Die Behörde, die für die Erteilung, Verlängerung, Änderung und Entziehung von Fahrerlaubnissen zuständig ist. Sie prüft die Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und entscheidet über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Drogenkontrolle: Eine polizeiliche Maßnahme, bei der Autofahrer auf den Konsum von Drogen getestet werden. Dies kann durch verschiedene Methoden wie Urin-, Blut- oder Speicheltests erfolgen.
- Benzoylecgonin: Ein Abbauprodukt von Cocain, das im Körper nachweisbar ist, nachdem Cocain konsumiert wurde. Der Nachweis von Benzoylecgonin im Blut oder Urin wird als Beweis für den Konsum von Cocain gewertet.
- Schutzbehauptung: Eine Aussage oder Erklärung, die eine Person abgibt, um sich selbst zu schützen oder zu entlasten, insbesondere in einer rechtlichen Auseinandersetzung. Schutzbehauptungen werden oft kritisch hinterfragt und müssen durch Beweise gestützt werden.
- Widerspruch: Ein Rechtsmittel, das gegen einen Verwaltungsakt, wie zum Beispiel die Entziehung der Fahrerlaubnis, eingelegt werden kann. Durch den Widerspruch wird die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts überprüft.
- Hauptsacheverfahren: Das eigentliche Gerichtsverfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung oder eines Verwaltungsakts endgültig entschieden wird. Im Hauptsacheverfahren werden alle relevanten Beweise und Argumente geprüft, um eine abschließende Entscheidung zu treffen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Diese Vorschrift regelt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Sie besagt, dass Personen, die unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen, grundsätzlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller positiv auf Cocain getestet, was die Annahme rechtfertigt, dass er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand und somit möglicherweise nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
- § 46 Abs. 1 FeV: Dieser Paragraph ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Ungeeignetheit kann sich aus dem Konsum von Betäubungsmitteln ergeben. Im vorliegenden Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen, da er positiv auf Cocain getestet wurde und somit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird.
- § 11 Abs. 8 FeV: Diese Vorschrift legt fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen muss, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller positiv auf Cocain getestet, was eine solche Tatsache darstellt und somit die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt.
- § 2 Abs. 12 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph definiert, was unter dem Begriff „Fahren“ im Straßenverkehrsgesetz zu verstehen ist. Er umfasst auch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle unter dem Einfluss von Cocain stand, da dies den Tatbestand des Fahrens unter Drogeneinfluss erfüllen würde.
- § 3 Abs. 1 StVG: Dieser Paragraph regelt die grundsätzliche Pflicht zur Verkehrssicherheit. Er besagt, dass jeder Verkehrsteilnehmer die Pflicht hat, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob der Antragsteller durch den Konsum von Cocain eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellte und somit seine Pflicht zur Verkehrssicherheit verletzt hat.
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az: 1 M 166/24 OVG – Beschluss vom 20.06.2024
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. April 2024 – 4 B 355/24 HGW – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen A1 und BE. Am 8. Mai 2023 wurde er auf der Autobahn A111 als Führer eines Kraftfahrzeuges durch die Polizei kontrolliert. Mehrere von den Polizeibeamten durchgeführten Tests legten den Verdacht nahe, dass eine Beeinflussung durch Drogen vorlag. Ein durchgeführter Drugwipe-Test zeigte ein positives Ergebnis auf Cocain/Opiate. Dem Antragsteller wurde auf polizeiliche Anordnung eine Blutprobe entnommen. Das toxikologisch-chemische Untersuchungsergebnis des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin vom 24. Mai 2023 kam zu dem Ergebnis, dass im Blutserum der entnommenen Blutprobe eine Konzentration von 110 ng/ml Benzoylecgonin enthalten war. Cocain selbst war nicht nachweisbar. Der ermittelte Wert spreche für einen aktuellen Gebrauch von Cocain.
Mit Schreiben vom 10. August 2023 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller erklärte, dass er keine Drogen konsumiere und den Konsum selbiger immer abgelehnt habe. Das Cocain sei ihm durch seine Ehefrau ohne sein Wissen am Abend des 7. Mai 2023 beigebracht worden. Seine Ehefrau habe das eheliche Sexualleben wiederbeleben wollen. Sie habe im Internet gelesen, dass Cocain stark stimulierend wirke und das sexuelle Verlangen steigere. Der Geschlechtsverkehr unter dem Einfluss der Droge solle deutlich länger anhalten und einen verzögerten Samenerguss begünstigen. Seine Ehefrau habe sodann 0,5 g Cocain gekauft. Den Großteil des Cocains habe sie dem Antragsteller in ein Glas Wein getan, das restliche Cocain habe sie im Zuge von sexuellen Handlungen auf dem Geschlechtsteil des Antragstellers aufgetragen. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass er am nächsten Morgen wieder am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. Sonst arbeite er üblicherweise zu Wochenbeginn im Homeoffice. Sie sei davon ausgegangen, dass aufgrund der geringen Menge weder Ausfallerscheinungen auftreten würden noch der Nachweis der Einnahme des Betäubungsmittels geführt werden könne, wenn er tatsächlich in eine Kontrolle komme. Er habe zwar etwas Kopfschmerzen gehabt, weshalb er eine Schmerztablette eingenommen habe, Ausfallerscheinungen habe er aber nicht festgestellt.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2024 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und forderte von diesem die Rückgabe des Führerscheins bis zum 7. März 2024 (Nr. 2). Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheines wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in einer Höhe von 250 Euro angedroht (Nr. 4). Weiter wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von 152,76 Euro erhoben (Nr. 5). Der Antragsteller sei als Konsument von harten Drogen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Angabe des Antragstellers, das Cocain nicht bewusst konsumiert zu haben, sei als Schutzbehauptung anzusehen. Dass der Antragsteller am Folgetag lediglich Kopfschmerzen gehabt habe, sonst aber keine Ausfallerscheinungen aufgetreten seien, sei nicht plausibel. Die durch die Polizei durchgeführten Tests hätten selbst am Morgen danach noch Auffälligkeiten ergeben. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass zu spüren sei, wenn Cocain auf das Geschlechtsteil eines Mannes aufgebracht werde. Zudem verwies der Antragsgegner auf Angaben eines bei der Kontrolle anwesenden Polizeibeamten, wonach der Antragsteller gefragt haben solle, wie lange man warten solle, nachdem man „etwas“ konsumiert habe.
Mit E-Mail vom 26. Februar 2024 wandte sich die Ehefrau des Antragstellers an den Antragsgegner und teilte mit, dass sie ihren Fehler bedaure und bereue. Ihr Ehemann habe sich nach dem Vorfall von ihr getrennt. Ihr Mann habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und werde nun für ihr Fehlverhalten bestraft. Aus ihrem Fehlverhalten ergäben sich für ihren Mann erhebliche negative berufliche Konsequenzen.
Am 29. Februar 2024 erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller machte weitere Angaben zum Vorabend der Kontrolle sowie zur Kontrolle selbst. Das angebliche Gespräch im Fahrzeug des Antragstellers, welches der Polizeibeamte geschildert habe, habe es nie gegeben. Er könne nur das wiedergeben, was ihm durch seine Ehefrau mitgeteilt worden sei. Seine Ehefrau sei bereit, als Zeugin auszusagen und nähere Angaben zu machen. Die angeblichen Auffälligkeiten im Rahmen der durchgeführten Tests durch die Polizei seien auf Stress, Schlafmangel und lange Bildschirmarbeit zurückzuführen. Warum seine Ehefrau durch ihr Verhalten den wissenschaftlichen Erkenntnisstand zum Konsum von Cocain ignoriert und durch ihr Verhalten die wirtschaftliche und finanzielle Existenz der Familie gefährdet habe wie auch die Familie als solche, könne er nicht beantworten.
Den vom Antragsteller am 29. Februar 2024 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 2. April 2024 – 4 B 355/24 HGW – abgelehnt.
Gegen den dem Antragsteller am 4. April 2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 18. April 2024 Beschwerde erhoben und diese am 2. Mai 2024 begründet. Zugleich hat der Antragsteller beantragt, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten für notwendig zu erklären.
II.
1.
Der Antrag des Antragstellers, die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten für notwendig zu erklären, hat keinen Erfolg. Ein solcher nach § 162 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich statthafter Antrag, ist im Beschwerdeverfahren infolge eines vorläufigen Rechtsschutzverfahren unzulässig. Eine Entscheidung darüber, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, obliegt im gerichtlichen Verfahren dem Verwaltungsgericht Greifswald als das für die vom Antragsteller noch zu erhebenden Klage zuständige Gericht. Denn die Anwendbarkeit von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass sich an das Vorverfahren, das hier noch nicht abgeschlossen ist, ein Hauptsacheverfahren anschließt; ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren genügt hierfür nicht (vgl. Hug in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 162 Rn. 16).
2.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. April 2024 – 4 B 355/24 HGW – hat keinen Erfolg. Sie ist zwar fristgemäß erhoben und begründet worden (§§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Allerdings stellt die Beschwerdebegründung die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Sache nicht durchgreifend in Frage.
a)
In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt.
Dabei verlangt das Darlegungserfordernis vom Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 und Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. und Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, beziehungsweise lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris, Rn. 8; OVG Greifswald, Beschluss vom 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –).
b)
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zwar als offen anzusehen (1). Die infolgedessen vorzunehmende Folgenabwägung fällt aber zu Lasten des Antragstellers aus (2).
(1)
Die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs, über den noch nicht entschieden ist, sind offen.
Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu entziehen ist, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweist. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (FeV) i. V. m. Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert hat, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 11 CS 23.1387 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Im Regelfall rechtfertigt bereits die einmalige bewusste (nachgewiesene) Einnahme von „harten Drogen“ die Annahme der Nichteignung, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22. November 2022 – 1 M 491/22 OVG –; Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 3 M 356/18 –; Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 M 87/09 –, juris Rn. 5). Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt dabei grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Vorliegend bestreitet der Antragsteller nicht, Cocain eingenommen zu haben; er trägt jedoch vor, dass die Einnahme unbewusst erfolgt sei. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer sich darauf beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der insoweit der Nachprüfung zugänglich ist. Es muss überzeugend aufgezeigt werden, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen; ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 11 CS 23.1387 –, juris Rn. 14; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Januar 2024 – 6 B 70/23 – juris Rn. 13; OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Dezember 2023 – 1 M 549/23 OVG – und Beschluss vom 4. Oktober 2011 – 1 M 19/11–, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 3 M 88/22 –, juris Rn. 6; OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. September 2021 – 1 B 196/21 –, juris Rn. 47; OVG Münster, Beschluss vom 18. September 2020 – 16 B 655/20 –, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 1 LA 261/15 –, juris Rn. 6; OVG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2015 – 1 M 67.14 –, juris Rn. 4).
Dabei dürfen die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden. Insbesondere kann vom Betroffenen bei einem über mehrere Stunden andauernden Zeitraum keine minutengenaue Protokollierung des Geschehens abverlangt werden. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Januar 2024 – 6 B 70/23 –, juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Dezember 2023 – 1 M 549/23 OVG –; Beschluss vom 4. Oktober 2011 – 1 M 19/11–, juris Rn. 8).
Daran gemessen vermag der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe keine nachvollziehbaren Umstände vorgetragen, wie er unbewusst Cocain zu sich genommen haben solle, nicht zu folgen. Es kann zumindest nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dessen Angaben seien nicht hinreichend detailliert, schlüssig und glaubhaft. Das von Anfang an konsistente Vorbringen des Antragstellers lässt es als möglich erscheinen, dass es sich im Kern so verhalten haben könnte, wie vom Antragsteller geschildert.
Es würde die Anforderungen an die Darlegung einer Ausnahme von der Vermutung einer willentlichen Drogeneinnahme nach den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls überspannen, vom Antragsteller zu erwarten, detailliert anzugeben, wie es zur Einnahme des Cocains gekommen ist, insbesondere wie der Abend des 7. Mai 2023 im Detail verlaufen ist. Denn der Antragsteller wurde erst mit Schreiben vom 10. August 2023 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört und mit dem aus Sicht des Antragsgegners bestehenden Sachverhalt konfrontiert. Es kann nicht ernsthaft von jemandem verlangt werden, detaillierte Angaben zu einem über drei Monate zurückliegenden Tag (hier: 7. Mai 2023) zu machen, wenn – wie hier nach den Schilderungen des Antragstellers nicht der Fall – nicht besondere Umstände vorliegen, die eine höhere Erinnerungsleistung rechtfertigen würden. Das gilt erst recht, wenn die Möglichkeit einer unbewussten Einnahme von Cocain im Raum steht. Auch die Kontrolle am 8. Mai 2023 und die daraufhin erfolgten Gespräche mit seiner Ehefrau dürften daran im Wesentlichen nichts ändern. Dass der Antragsteller nicht bemerkt haben will, wie seine Ehefrau ihm das Cocain verabreicht hat, insbesondere wie sie ihm einen Teil des Cocains auf sein Geschlechtsteil aufgetragen hat, erscheint – unabhängig von der Frage, ob die Beteiligten Schlafanzüge getragen haben oder nicht – im Übrigen nicht gänzlich lebensfremd.
Dem Verwaltungsgericht ist zuzugeben, dass die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Antragstellers mangels eigener detaillierter Darstellungen nicht den Anforderungen entspricht und die eidesstattliche Versicherung erst später im Verfahren vorgelegt wurde. Mit Blick auf die nach dem vermeintlichen Vorfall am 7. Mai 2023 entstandenen Spannungen zwischen den Eheleuten, die bis zu einer Trennung der Eheleute geführt haben sollen, erscheint es dem Senat nicht lebensfremd, dass der Antragsteller nicht gleich zu Beginn des behördlichen Verfahren an seine Ehefrau mit der Bitte um eine eidesstattliche Versicherung herangetreten ist.
Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend fest, dass die Ehefrau des Antragstellers den Antragsteller einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt hätte. Eine etwaige Naivität und der stärker werdende Wunsch nach einer Wiederbelebung des Sexuallebens der Eheleute lässt es jedoch durchaus als möglich erscheinen, dass die Ehefrau des Antragstellers ihr Vorhaben in der Hoffnung umgesetzt habe, es werde nichts Schlimmes passieren.Soweit der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Antragstellers deshalb nicht für plausibel erachten, weil er einen Polizeibeamten während der Kontrolle am 8. Mai 2023 gefragt haben soll, „mal unter uns gesagt“, wie lange man warten solle, nachdem man „etwas“ konsumiert habe, bleibt die Frage, ob ein solches Gespräch stattgefunden hat, einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Antragsteller bestreitet das Gespräch. Hierfür könnte sprechen, dass das Gespräch nicht im Bericht zur Kontrolle aufgeführt ist und sich der Polizeibeamte dazu erst auf Nachfrage des Antragsgegners mit E-Mail vom 21. Dezember 2023 (Bl. 145 BA A) geäußert hat. Auf der anderen Seite erscheint es nicht abwegig, dass sich der Polizeibeamte aufgrund des auffälligen Fahrzeugs des Antragstellers noch an den über sechs Monate zurückliegenden Vorfall erinnern konnte. Bei der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren dürfte ebenfalls zu berücksichtigen sein, was aus der Annahme eines solchen Gesprächs folgt. Hätte der Antragsteller tatsächlich am Vorabend der Verkehrskontrolle bewusst Cocain konsumiert, wäre es lebensfremd, wenn er dann den Polizeibeamten im Rahmen einer Verkehrskontrolle nach der Abbauzeit befragt. Das gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller sowohl privat als auch beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.
Der Umstand, dass das Vorbringen des Antragstellers den von ihm geschilderten Ablauf als möglich erscheinen lässt, führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass sein Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben wird, mit der Folge, dass seine Beschwerde Erfolg hätte und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen wäre. Denn die weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere die Frage, ob das Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem Polizeibeamten stattgefunden hat und was daraus folgt, sowie die Vernehmung der Ehefrau des Antragstellers und die etwaige Auswertung des Browserverlaufs des von der Ehefrau benutzten Computers/Handys, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Antragstellers genügt hierfür schon mangels eigener detaillierter Darstellungen nicht aus. Angaben, die der Antragsgegner und auch das Verwaltungsgericht im Vorbringen des Antragstellers vermissen (zum Beispiel ein etwaiger Drogenkonsum der Ehefrau, nähere Angaben zum Kauf des Cocains), kann aufgrund der vorgetragenen Umstände nur die Ehefrau des Antragstellers machen.
(2)
Lässt sich demnach die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Februar 2024 nicht hinreichend zuverlässig abschätzen, kann lediglich eine Interessenabwägung in Form einer Folgenabschätzung vorgenommen werden. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, die angefochtene Verfügung sich aber als rechtmäßig erweist, gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird, sich die Verfügung aber später als rechtswidrig erweist. Auf die betroffenen Grundrechte ist in besonderer Weise Bedacht zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 26; OVG Münster, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 – 16 B 1229/12 –, juris Rn. 12).
Für den Antragsteller streiten neben dem Umstand, dass er aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –), sein Interesse an motorisierter Fortbewegung, eine vom Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition, und seine damit verbundenen persönlichen Belange. Dem stehen die höchstwertigen Rechtsgüter, zu deren Schutz die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, nämlich vor allem Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an sich sowie bedeutende Sachwerte der Allgemeinheit gegenüber.
Im Ergebnis der Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs das private Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis. Mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung geht zwar ein erheblicher und letztlich nicht wiedergutzumachender Verlust an persönlicher Mobilität für den Antragsteller verloren, zumal der Antragsteller nach seinem Vorbringen mit Blick auf seinen Fahrzeughandel auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Andererseits gehen von unter Drogeneinfluss stehenden Kraftfahrzeugführer ganz erhebliche Gefahren, insbesondere für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer aus. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Auftrag des Staates zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu stellen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung kommt deshalb in der Regel nur in Betracht, wenn – wie hier aber nicht der Fall – hinreichend gewichtige Gründe dafürsprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. April 2008 – 11 CS 07.2281 –, juris Rn. 13). Im Ergebnis der Abwägung der widerstreitenden Interessen erscheint es dem Senat nicht verantwortbar, dem Antragsteller bis zur definitiven Klärung seiner Fahreignung vorerst die weitere Verkehrsteilnahme zu erlauben (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 – 16 B 1229/12 –, juris Rn. 12). Dem Antragsteller ist es zudem möglich, wovon er auch bereits Gebrauch gemacht hat, einen Fahrer einzustellen, der ihn zu Terminen begleitet. Ebenfalls erscheint es dem Senat zumutbar, die beruflichen Termine des Antragstellers, bei denen das Innehaben einer Fahrerlaubnis erforderlich ist, von einem seiner Angestellten wahrnehmen zu lassen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Damit folgt der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die der Antragsteller keine Einwände erhebt.
Hinweis
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.