AG Rudolstadt – Az.: 710 Js 2392/16 – 1 Ls – Urteil vom 06.12.2018 Der Angeklagte wird wegen versuchten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; §§ 22, 23 Abs. 1, 53, 54, 56 Abs. 1 StGB. Gründe I. Der heute 29 Jahre alte, kinderlose Angeklagte ist bei der Firma O. Ch. AG in B., einem der führenden Hersteller von Waschanlagen, als Monteur mit einem durchschnittlich monatlichen Nettoverdienst von 2.300,00 Euro beschäftigt. Der Angeklagte, welcher die Anreise zum jeweiligen Einsatzort von P. aus vornimmt, errichtet und wartet für seine Arbeitgeberin bundesweit Autowaschanlagen. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Mutter K. L. und seinen Großeltern Ch. W. und W. W. ein Gehöft in P.. Er führt seit dem Jahre 2015 eine intime Beziehung mit seiner 23jährigen Freundin J. Sch., einer geprüften Betriebswirtin im Personalwesen, aus L.. Zur Tatzeit gebrauchte der nicht vorbestrafte Angeklagte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin an den Wochenenden regelmäßig Ecstasy und Marihuana. II. 1. Vor dem 02.12.2015 bestellte der Angeklagte im sogenannten „Darknet“, in welchem die Internetnutzer anonym bleiben, indem deren Identität durch Verschlüsselung der zu übermittelnden Daten systematisch verschleiert wird, bei einem unbekannten Lieferanten, der über das Internet Betäubungsmittel vertrieb, 113 g Marihuana zum Preis von 400,00 Euro, welches zum Eigenkonsum durch ihn und seine Lebensgefährtin bestimmt war. Den Kaufpreis entrichtete der Angeklagte im Voraus. Die Bezahlung erfolgte in der virtuellen Geldeinheit Bitcoin. Das Rauschgift wurde in einer Briefsendung, die von einem Unbekannten aufgegeben und an die Anschrift des Angeklagten adressiert worden war, auf dem Postwege aus Kanada an den Angeklagten in Deutschland versandt, wo es von diesem in Empfang genommen werden sollte. Der Angeklagte, der bei seiner Bestellung, weil er sich hierzu keine Gedanken gemacht hatte, nicht angenommen hatte, daß die Betäubungsmittel aus dem Ausland heraus in das Inland geliefert werden sollten, jedoch es bereits angesichts der bestellten Menge für möglich und nicht ganz fernliegend erkannte, daß das Pflanzenmaterial eine nicht geringe Menge an Tetrahydrocannabinol enthielt, erhielt die Drogen jedoch nicht, weil sie am 02.12.2015 in den Räumen der Luftpostleitstelle des Flughafens Frankfurt am Main von einem Zollbeamten und einem Postbediensteten aufgefunden wurden. Die Beamten des Hauptzollamtes Frankfurt am Main stellten in der Folgezeit die […]