OLG Bamberg – Az.: 3 OLG 130 Ss 58/18 – Beschluss vom 09.07.2018
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 5. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verwerflichkeit der Gewaltanwendung im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB folgt schon aus dem vom Angeklagten verfolgten Zweck, die Fahrt in der Fußgängerzone zu erzwingen. Denn es war mit dem von ihm geführten Taxi nicht erlaubt, die nach den tatrichterlichen Feststellungen mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO „Lieferverkehr gestattet“ (vgl. Nrn. 1026 – 35 des Anhangs zu § 39 StVO) beschilderte Fußgängerzone zu befahren. Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des gesetzlich nicht definierten Begriffs des „Lieferverkehrs“ im Sinne des Zusatzzeichens ergibt sich, dass mit der stichwortartigen Umschreibung nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren oder Gütern, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (st.Rspr., vgl. schon OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.04.1984 – 5 Ss [OWi] 37/84 = VRS 67 [1984], 151; BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 – 11 C 38/92 = BVerwGE 94, 136 = NJW 1994, 1080 = NZV 1994, 125; BayObLG, Urt. v. 07.02.1995 – 2 St RR 239/94 = VersR 1995, 810 und KG, Beschl. v. 16.03.1999 – 2 Ss 38/99 [bei juris]; ferner OLG Jena, Beschl. v. 17.07.2012 – 1 Ss Rs 67/12 = VRS 123 [2012], 235 und König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 39 StVO, Rn. 31a).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.