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Fahren ohne Fahrerlaubnis – ausländische Fahrerlaubnis

Verzicht auf deutsche Fahrerlaubnis

LG Itzehoe – Az.: 3 Ns 314 Js 28038/20 – Urteil vom 17.08.2022

In dem Strafverfahren wegen Verdachts des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat das Landgericht Itzehoe – 3. Kleine Strafkammer – in der Hauptverhandlung vom 08.08.2022 und 17.08.2022 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 12.02.2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten für beide In-: stanzen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:

abgekürzt gern. § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO

I.

Der Angeklagte wurde durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahr-erlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung hatte Erfolg.

II.

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Um dem Entzug seiner Fahrerlaubnis zuvorzukommen, verzichtete der Angeklagte am 12.12.2006 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Segeberg auf seine ihm erteilten Fahrerlaubnisse. Seit diesem Zeitpunkt hat der Angeklagte keine neue deutsche Fahrerlaubnis erworben. Der Angeklagte erwog, die von ihm geleitete Firma nach Polen zu verlegen. In der Zeit vom 05.02.2007 bis zum 31.12.2007 hielt sich der Angeklagte überwiegend in Stettin auf und wohnte in. einer von ihm gemieteten Wohnung unter der Adresse. Seine Firma leitete er aus Polen; nur etwa alle 2 bis 3 Wochen reiste er für jeweils 2 Tage nach Deutschland. Am 09.08.2007 wurde ihm nach der Ableistung von Fahrstunden sowie bestandener theoretischer und praktischer Fahrprüfung eine polnische Fahrerlaubnis ausgestellt. In dieser Fahrerlaubnis war als Wohnort die vorgenannte Stettiner Adresse des Angeklagten vermerkt. Gemeldet war der Angeklagte in der pp. Am 16.09.2020 befuhr der Angeklagte gegen 11:55 Uhr mit dem Pkw Hanomag-Henschel F20 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die pp. in pp. Im Rahmen einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass der Angeklagte nicht über eine deutsche Fahrerlaubnis verfügt.

Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Er verfügte am 15.09.2020 über eine gültige polnische Fahrerlaubnis. Diese berechtigte ihn nach § 28 Abs..1 FeV zum Führen des Fahrzeugs im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Es gilt der sogenannte Anerkennungsgrundsatz.

Aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV ergeben sich vorliegend keine Einschränkungen dieser Berechtigung.

Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 gilt der Anerkennungsgrundsatz nicht für Fahrer, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der polnische Führerschein des Angeklagten weist als Wohnort seine angemietete Adresse in Stettin aus. Es liegen auch keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsstaats vor, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Unbestreitbar sind die Informationen nur dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaats stammen und das Fehlen eines Wohnsitzes so wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl; Zwerger, in ZfSch 2015, 184 rn.w.N.).

Soweit die von der Kammer an die polnischen Behörden gerichtete EEA Anfrage dahingehend beantwortet wurde, dass der Angeklagten zu keinem Zeitpunkt in Polen gemeldet war, lässt dies nicht mit der hinreichenden Sicherheit den Rückschluss zu, dass der Angeklagte auch seinen Lebensmittelpunkt nicht in Polen hat. Die Auskunft der polnischen Behörden vermag daher die vom Führerschein ausgehende Vermutungswirkung, dass das Wohnsitzerfordernis erfüllt war, nicht zu widerlegen.

§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV findet aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Anwendung (vgl. EuGH, 26.04.2012 C-419/10; EuGH, 01.03.2012 — C-467/10). Dies gilt auch für die sogenannte Verzichtsvariante, wenn also die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil der Betroffene zwischenzeitlich auf sie verzichtet hat (so auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 — 7 B 11021/05; OLG Nürnberg, Urteil vorn 16.01.2007 23 St OLG Ss 286/06; Halecker/Scheffler, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 69b Rn. 22; Weidig, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 21 StVG Rn. 15; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage § 21 StVG Rn. 2a; Zwerger, Europäischer Führerscheintourismus — Rechtsprechung des EuGH und nationale Rechtsgrundlagen, ZfSch 2015, 184; offen gelaSsen durch: Heinz-Georg-Kerkmann in: Haus/Krumm/Quarch,.Gesamtes erkehrsrecht, 2.* Auflage 2017, § 21 SIVG Rn. 69).

Soweit das OLG Hamburg ‚dies in einem Beschluss vom 29.09.2011 (Az.: – 3- 44/11) noch anders gesehen hatte, ist dieser Entscheidung durch die nachfolgenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs, wie oben ausgeführt, die Grundlage entzogen worden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

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