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Hausfriedensbruch – Schulgelände trotz Aufforderung nicht verlassen

AG Dortmund – Az.: 746 Cs-266 Js 1527/20-186/20 – Urteil vom 18.01.2021

Die Angeklagte ist schuldig des Hausfriedensbruchs. Sie wird deswegen verwarnt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR bleibt vorbehalten.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 123 Abs. 1, 59 StGB

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Die 43-Jährige Angeklagte ist deutsche Staatsangehörige. Sie absolvierte die Schule, die sie mit Abitur verließ. Nachdem sie zwei Semester Wirtschaftswissenschaften studierte, absolvierte sie eine Ausbildung zur Groß-/Außenhandelskauffrau. Die Angeklagte ist verheiratet und hat 2 Kinder. Nach einer dreijährigen Erziehungspause begann die Angeklagte im Jahr 2016 erneut ihre Berufstätigkeit auszuüben. Seit 2019 ist sie bei der Stadt E angestellt. Sie verdient 2.200,00 EUR netto monatlich. Ihr Ehemann, der üblicherweise ein Gewerbe ausübt, hat derzeit keine Einkünfte.

Der Bundeszentralregisterauszug der Angeklagten enthält eine – nicht einschlägige – Voreintragung aus dem Jahr 2008.

II.

Da die Angeklagte am 13.08.2020 ihren Sohn F zur Schule brachte, hielt sie sich morgens gegen circa 08:00 Uhr auf dem Schulhof der Grundschule B in E in der Nähe des Schuleinganges auf. Nachdem es bereits am Vortag eine Auseinandersetzung zwischen ihr und der Zeugin Q gegeben hatte, weil die Angeklagte keine Mund-Nasenbedeckung getragen hatte, und sie am 13.08.2020 erneut ohne Mund-Nasenbedeckung auf dem Schulgelände erschien, forderte die Zeugin Q die Angeklagte auf, das Schulgelände zu verlassen. Dieser Anweisung widersetzte sich die Angeklagte. Sie teilte mehrfach mit, dass sie der Aufforderung nicht Folge leisten werde und verabschiedete sich betont langsam von ihrem Sohn. Infolgedessen verweilte sie nach der Aufforderung der Zeugin Q über einen Zeitraum von 5 Minuten auf dem Schulgelände und verabschiedete sich mit den Worten, dass sie nun nur gehe, weil sie es wolle.

Die Angeklagte ist im Besitz eines ärztlichen Attestes vom 16.07.2020 zur Befreiung von der Maskenpflicht mit folgendem Inhalt: „Frau G befindet sich in meiner hausärztlichen Behandlung. Das Tragen einer Schutzmaske ist gem. § 2 der aktuellen Coronaschutzverordnung-NRW aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.“

III.

Die Angaben zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten und ihrem Eintrag im Bundeszentralregisterauszug.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Q und der Zeugin T2 und den Angaben der Angeklagten, soweit sie glaubhaft waren.

Die Angeklagte hat die Tatbegehung bestritten.  Die Angeklagte hat sich im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass sie nach der Aufforderung der Schulleiterin das Gelände verlassen habe. Vor dem Verlassen habe sie nur noch ihren Sohn verabschiedet. Sie seien an diesem Tag extra die ersten Personen auf dem Schulgelände gewesen um 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen zu halten. Die Schulleiterin habe gewusst, dass sie ein Attest zur Maskenbefreiung habe. Eine leichte Mund-Nasenbedeckung wie der am Hauptverhandlungstag im Gerichtsgebäude getragene Schal sei ihr damals nicht möglich gewesen. Sie sei um 08.39 Uhr bei der Arbeit gewesen. Ihre Fahrzeit betrage 35 Minuten. Gründe für die Maskenbefreiung oder den Umstand, warum sie am Tattag keinen Schal als Mund-Nasenbedeckung getragen habe, würden – so die Verteidigerin – nicht angeben.

Dass die Angeklagte entgegen ihrer Einlassung, das Schulgelände nicht umgehend verlassen hat, steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugin Q und der Zeugin T2. Hiernach ergab sich insbesondere, dass die Angeklagte gegenüber den Zeuginnen mitteilte, sie werde der Aufforderung nicht nachkommen und sich infolgedessen nicht umgehend verabschiedete sondern die Verabschiedung von ihrem Sohn betont in die Länge zog, so dass sich ein Zeitraum von jedenfalls 5 Minuten des unberechtigten Aufenthaltes ergab.

Die Zeugin Q, Schulleiterin der Grundschule B, hat im Wesentlichen bekundet, dass die Angeklagte Stimmung gegen die Maskenpflicht gemacht habe. Vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall sei nach den Vorgaben des Ministeriums eine Maskenpflicht für Schulhof und Schulgebäude angeordnet worden. Seit der Corona-Pandemie sei es so, dass der Schulanfang anders gestaltet worden wäre. Wohingegen zuvor die Schüler auf den Schulbeginn auf dem Schulhof warten konnten, seien die Schüler damals in der Zeit von etwa 08:00 Uhr bis 08:15 Uhr in Empfang genommen worden und dann sollten sie in den Klassenverbänden auf den Unterrichtsbeginn im Klassenzimmer warten. Sie habe am 12.08.2020 und am 13.08.2020 den Einlass gestaltet. Die Angeklagte sei bereits am 12.08.2020 ohne Maske auf dem Schulgelände erschienen. Sie habe die Angeklagte mehrfach aufgefordert, das Schulgelände zu verlassen. Es sei ein hitziges Gespräch gewesen.

Am zweiten Tag, dem Tag der Anzeige, sei die Angeklagte mit ihrem Sohn und ihrer Tochter zur Schule gekommen. Es sei circa 8 Uhr gewesen. Sie habe die Zeugin T2 hinzugezogen als die Angeklagte erneut ohne Maske auf dem Schulgelände erschienen sei. Dann seien sie zu der Angeklagten gegangen, sie habe sich der Angeklagten vorgestellt, auch weil sie selbst eine Maske getragen habe, und sie habe die Angeklagte mehrfach aufgefordert das Schulgelände zu verlassen, weil es bereits die beschriebene Auseinandersetzung am Vortag gegeben habe. Die Angeklagte habe ein T-Shirt getragen zum Thema „Schule ohne Maske“. Die Angeklagte habe auf die Aufforderung das Gelände zu verlassen aggressiv reagiert. Sie habe gesagt, sie würde den Schulhof nicht verlassen, sie würde das nicht machen und die Zeugin Q hätte ihr nichts zu sagen. Die Aufsicht über das Kind sei – so die Zeugin Q – zu diesem Zeitpunkt bereits übernommen gewesen. Geendet habe die Auseinandersetzung so, dass die Angeklagte zum Schluss ihren Sohn geküsst habe und gesagt habe, sie würde jetzt gehen, weil sie es wolle. Sie habe klar gemacht, dass sie ihrer Aufforderung das Gelände zu verlassen dadurch nicht folgen werde.

Befragt zu den Zeiträumen, die die Angeklagte trotz Aufforderung der Zeugin, das Schulgelände zu verlassen, auf dem Schulgelände verblieben sei, teilte die Zeugin mit, dass der Konflikt am 12.08.2020 etwa eine halbe Stunde gedauert habe und die Angeklagte am 13.08.2020 erst 5-10 Minuten nach der ersten Aufforderung das Schulgelände verlassen habe.

Auf Nachfrage zu den Örtlichkeiten, teilte die Zeugin Q mit, dass der Weg von der Straße ein gemeinsamer Weg mit der dort ansässigen Hauptschule sei. Der Schulhof der Grundschule sei räumlich abgegrenzt. Die Angeklagte habe am 13.08.2020 in der Nähe des Einganges gestanden.

Hausfriedensbruch - Schulgelände trotz Aufforderung nicht verlassen
(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)

Die Zeugin T2 hat im Wesentlichen bekundet, am 13.08.2020 sei es so gewesen, dass sie von der Zeugin Q hinzugerufen worden sei. Die Angeklagte sei im Eingangsbereich des Schulgebäudes ohne Maske gewesen. Frau Q habe die Angeklagte mehrmals aufgefordert zu gehen. Sie habe ihr auch gesagt, dass sie sich am Schulhofrand verabschieden könne. Die Angeklagte habe gesagt, dass sie das nicht wolle. Erst dann habe sie sich betont langsam von ihrem Sohn verabschiedet. Insgesamt sei die Angeklagte drei bis vier Mal aufgefordert worden zu gehen. Sie schätze die Dauer auf etwa 5 Minuten. Die Angeklagte habe zwischendurch gesagt, dass sie den Schulhof nicht verlassen würde. Wie genau die von ihr als ziemlich lang beschriebene Verabschiedung abgelaufen sei, könne sie nun nicht genauer sagen. Ihr Gefühl sei damals gewesen, dass es sich ziemlich in die Länge gezogen habe.

Die Aussagen der Zeugin Q und der Zeugin T2 waren glaubhaft. Mehr- oder Falschbelastungstendenzen sind nicht ersichtlich geworden. Die Zeugin Q hat detailliert und unter Heranziehung von ihr zum damaligen Zeitpunkt gefertigter Notizen über die Geschehnisse in Bezug auf die Angeklagte, ihren Sohn, die Befreiung von der Maskenpflicht, das Tatgeschehen, das Randgeschehen und den weiteren Fortgang berichtet. Sie hat plausibel erklärt, warum sie erstmals den Gang eines Strafverfahrens wegen eines solchen Vorfalles initiiert hat. Auch die Zeugin T2 hat glaubhafte Angaben zum Tattag gemacht. Sie hat Ungenauigkeiten Kund getan und mitgeteilt, wenn sie etwas nicht genauer beschreiben konnte. Überschießende Belastungstendenzen oder Mehrangaben sind zu keinem Zeitpunkt Gewahr geworden. Für beide Zeuginnen handelt es sich um einen beruflich initiierten Vorfall ohne erkennbare persönliche Interessen.

Soweit die Einlassung der Angeklagten den Angaben der Zeuginnen widersprach, insbesondere hinsichtlich des Punktes, sie sei der Aufforderung der Schulleiterin nachgekommen und habe das Gelände verlassen, nachdem sie sich von ihrem Sohn verabschiedet habe, waren ihre Angaben unglaubhaft. Insoweit war zu sehen, dass die Zeitangaben zum Verabschieden und der von den Zeuginnen vehement geschilderte Protest, den Angaben der Angeklagten entgegenstanden. Darüber hinaus vermochten auch die von der Angeklagten beigebrachten Unterlagen – ein Ausdruck von Googlemaps über die Fahrzeit von 35 Minuten zu ihrer Arbeitsstätte und der Arbeitsantritt um 08:39 Uhr – nicht davon zu überzeugen, dass die Angeklagte sich unmittelbar auf die Aufforderung der Schulleiterin vom Schulgelände entfernt hatte. Selbst wenn die Angeklagte am Tattag um 08:39 Uhr bei einer Fahrzeit von „schätzungsweise“ 35 Minuten eingetroffen ist, so steht dies den Angaben der Zeuginnen schon nicht zwingend entgegen. Immerhin handelt es sich nicht um eine genaue Fahrzeit für den Tattag, dies besagt bereits der Ausdruck „schätzungsweise“ und darüber hinaus ließ sich die Tatzeit nur in etwa eingrenzen auf den Zeitraum gegen 8 Uhr.

Weiter war zu sehen, dass die Angaben der Angeklagten mit Blick auf ihr im Hauptverhandlungstermin vorgelegtes Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht unplausibel waren. Es ergibt sich aus dem von ihr beigebrachten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Attest keine Diagnose, die erklärt, weshalb es ihr nicht zumutbar sei, eine Maske zu tragen. Auch erklärt sich dem Gericht nicht, wieso sie am Tag der Hauptverhandlung eine Mund-Nasenbedeckung im Gerichtsgebäude tragen kann, am Tattag aber nicht hierzu in der Lage war, was widersprüchlich und lückenhaft ist. Ergänzende oder weitere Auskünfte zum Attest oder einer etwaig zugrunde liegenden Erkrankung wollte die Angeklagte auf Nachfrage nicht machen.

Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Hauptverhandlung fest, dass die Angeklagte sich auf dem räumlich abgegrenzten Schulhof, in einem dem öffentlichen Dienst bestimmten Raum ohne die Befugnis des Hausrechtsinhabers aufhielt, nachdem die Zeugin Q sie aufgefordert hatte, den Schulhof zu verlassen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagte nach den objektiven Feststellungen einen Zeitraum von nur 5 Minuten nach der Aufforderung auf dem Schulgelände blieb. Denn dies ist jedenfalls mehr als der Zeitraum, den sie benötigt hätte, um der Aufforderung der Schulleiterin nachzukommen. Hätte sie sich auf die erste Aufforderung hin verabschiedet und wäre unmittelbar gegangen, wäre eine Verweildauer von jedenfalls 5 Minuten nicht entstanden. Auf die Länge des Aufenthaltes nach der Aufforderung kommt es nicht an. Berechtigt war die Angeklagte nur für den Zeitraum nach der Aufforderung, den sie zum unmittelbaren Verlassen des Geländes benötigt hätte, was wesentlich kürzer als 5 Minuten ausgefallen wäre.

Die Angeklagte war zur Überzeugung des Gerichts nicht berechtigt, entgegen der Aufforderung das Schulgelände zu verlassen, länger als nötig dort zu bleiben. Insoweit war zu sehen, dass die Aufsicht über ihren Sohn zu diesem Zeitpunkt bereits auf die Schulleiterin übergegangen war und ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich war. Darüber hinaus vermochte sie zur Überzeugung des Gerichts auch keine Berechtigung zum Verweilen auf dem Schulgelände aus dem Umstand abzuleiten, dass andere Eltern ihre Kinder zur Schule brachten und sie unberechtigt diskriminiert werde, wenn ihr der Zugang verweigert werde, weil sie keine Maske trage, obwohl sie eine Maskenbefreiung habe. Hierbei wurde berücksichtigt, dass das von ihr vorgelegte Attest wenig aussagekräftig über den Grund der Maskenbefreiung war und weitere Auskünfte über medizinische Ursachen nicht getätigt wurden. Dies war aus Sicht des Gerichts widersprüchlich und lässt die Vermutung nahe liegen, dass die Angeklagte schon nicht berechtigt von der Maskenpflicht befreit ist. Lägen bei der Angeklagten ernsthafte (gesundheitliche) Gründe vor, die eine Befreiung von der Maskenpflicht erforderlich machen würden, hätte aus Sicht des Gerichts nichts näher gelegen, als den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu befreien und weitergehende Auskünfte zu erteilen. Diese Vermutung von einer unberechtigten Maskenbefreiung wird gestützt durch den Umstand, dass die Angeklagte im Gerichtsgebäude am Verhandlungstag eine Mund-Nasenbedeckung in Form eines leichten Schals tragen konnte, so dass jedenfalls Zweifel an der medizinischen Plausibilität einer generellen Maskenbefreiung bestehen. Es wurde auf Nachfrage hin nicht erläutert wurde, inwieweit sich ihre Situation nun von der Situation am Tattag unterschieden habe. Auch war mit Blick auf das Attest zu sehen, dass eine generelle, zeitlich unbeschränkte Befreiung von der Maskenpflicht, insbesondere unabhängig von der Tragedauer der Maske generellen Bedenken durch das Gericht begegnet. Es mag sicherlich im Einzelfall begründete Freistellungen von der Maskenpflicht geben, die jedoch in den seltensten Fällen zu einer generellen Freistellung von der Maskenpflicht führen dürften. Insoweit war hier zu sehen, dass der notwendige Aufenthalt, um ein Kind auf den Schulhof zu bringen und dort zum Unterrichtsbeginn abzugeben zeitlich äußerst begrenzt ist und regelmäßig eine deutlich kürzere Zeit als 5 Minuten erfordern dürfte. Anders als für die Schüler, von denen gefordert wurde, tagsüber im Unterricht für einen langen Zeitraum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, war hier für die Angeklagte nur ein so begrenzter Zeitraum gegeben in dem sie hätte eine Mund-Nasenbedeckung tragen müssen, dass hier ein gesonderter Begründungsbedarf zur Befreiung von der Maskenpflicht gesehen wird.

Selbst wenn jedoch die Maskenbefreiung der Angeklagten aus medizinischen Gründen zu Recht erfolgt sein sollte und dieses Attest der Schulleiterin vor dem Tattag zur Kenntnis gelangt sollte, was hier nicht weiter aufgeklärt wurde, wäre im Zeitpunkt der Tat der weitere Aufenthalt der Angeklagten auf dem Schulhof unberechtigt gewesen. Eine genauere Prüfung einer etwaig berechtigten Maskenbefreiung durch die Schulleiterin konnte jedenfalls im Zeitpunkt des Schulbeginns nicht gefordert werden. Die Angeklagte wusste aufgrund der Auseinandersetzung vom Vortag, dass die Zeugin Q als Schulleiterin das Tragen einer Maske forderte. Sie hätte die Angelegenheit in Bezug auf ihr Attest zur Maskenbefreiung außerhalb der Situation des Schulbeginns klären können. Die Angeklagte wusste, dass im Zeitraum der Inempfangnahme der Schulkinder auf dem Schulgelände, viele Personen aufeinander treffen. Die von der Schulleiterin vorzunehmende Interessenabwägung zwischen Gesundheitsschutzinteressen der den Schulhof betretenden Kinder und Eltern und dem Interesse der Angeklagten, über einen Zeitraum von mehreren Minuten ohne Maske auf dem Schulgelände zu verweilen, ging insoweit zu diesem Zeitpunkt zu Lasten der Angeklagten aus. Zu diesem Zeitpunkt betraten 260 Schüler in einem Zeitfenster von nur 15 Minuten das Schulgelände, teilweise in Begleitung der Eltern, und wurden in ihre Klassenverbände vermittelt. Unter den Bedingungen der Pandemie sollten Kontakte möglichst vermieden werden, so dass diese Situation geordnet ablaufen musste und eine Abwägung widerstreitender Interessen zwischen dem Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Eltern und dem Gesundheitsschutz der weiter das Schulgelände betretenden Kinder und Eltern zulasten der Angeklagten zu erfolgen hatte. Zu diesem Zeitpunkt jedenfalls hatte die Angeklagte – was sie im Übrigen auch am 13.08.2020 nicht begehrte – keinen Anspruch auf Klärung im Hinblick auf ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht und dem Betreten des Schulhofes ohne Maske, so dass der nach der Aufforderung erfolgte weitere Aufenthalt jedenfalls unberechtigt war.

IV.

Die Angeklagte ist schuldig, des Hausfriedensbruches gem. § 123 Abs. 1 StGB, indem sie trotz Aufforderung der Zeugin Q, das Schulgelände zu verlassen, über einen Zeitraum von 5 Minuten auf dem Schulgelände verweilte.

Strafantrag wurde rechtzeitig gestellt.

V.

Bei der Strafzumessung wurde der Strafrahmen des § 123 Abs. 1 StGB angewendet, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.

Zugunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie sich nur kurz der Aufforderung widersetzte das Schulgelände zu verlassen.

Zu Lasten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenngleich die Eintragung nicht einschlägig war.

Nach Abwägung sämtlicher Strafzumessungskriterien war eine   Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 30,00 EUR tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe wurde an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten festgesetzt.

Gem. § 59 Abs. 1 StGB konnte die Angeklagte verwarnt werden und die zuvor für angemessen erachtet Geldstrafe vorbehalten werden. Die Verteidigung der Rechtsordnung machte die Verurteilung zur Strafe nicht notwendig. Die Angeklagte steht weiterhin in Bezug zur Geschädigten. Es steht zu erwarten, dass durch das Urteil ausreichend Anreiz geschaffen wird, sich künftig straffrei zu führen und derartige Auseinandersetzungen mit der Geschädigten nicht weiter zu fokussieren.

VI.

Die Kostenfolge beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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