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Reihenfolge missachtet: Urteil wegen falschen Schöffen aufgehoben

Schöffen werden für jeden Prozesstag ausgelost. Wer als Ersatz bereitsteht, ist in einer festen Liste vermerkt. Am Landgericht Berlin rückte in einem Betrugsverfahren jedoch ein anderer Hilfsschöffe auf die Richterbank – entgegen der Liste. Das Protokoll verschwieg die Abweichung.
Ein Mann steht mit einer Namensliste vor einer Richterbank, auf der eine andere Person auf seinem Platz sitzt.
Ein Anwalt trägt im Gerichtssaal seine Argumente vor. Richter und Schöffen verfolgen aufmerksam die Verhandlung. Eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung durch die falsche Auswahl von Ergänzungsschöffen führt zwingend zur Aufhebung des Urteils. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 519/20

Das Wichtigste im Überblick

BGH hebt Verurteilung auf, weil das Landgericht mit dem falschen Schöffen entschied.
  • Das Landgericht verurteilte die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 26 Fällen.
  • Der BGH sah die Besetzung als fehlerhaft und den gesetzlichen Richter entzogen.
  • Der zuerst vorgesehene Ergänzungsschöffe S. hätte mitwirken müssen, nicht F.
  • Der BGH verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 06.01.2021
  • Aktenzeichen: 5 StR 519/20
  • Verfahren: Revision in einem Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Gerichtsbesetzung
  • Relevant für: Angeklagte, Strafverteidiger, Strafkammern, Schöffen

Wann liegt eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung im Strafprozess vor?

Nach § 48 Abs. 2 GVG tritt bei Verhinderung eines Hauptschöffen immer der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe an dessen Stelle – auch dann, wenn die Verhinderung bereits vor Beginn der Sitzung bekannt wird. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist verfassungsrechtlich in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie in § 16 Satz 2 GVG verankert. Ein Verstoß gegen diese Besetzungsregeln kann als fehlerhafte Gerichtsbesetzung nach § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. b StPO gerügt werden.

Das Prinzip des „gesetzlichen Richters“ ist dabei ein zentrales Schutzrecht: Es muss bereits im Vorhinein durch strikte, objektive Regeln feststehen, welcher Richter oder Schöffe für einen konkreten Fall zuständig ist. Das verhindert, dass Justiz oder Staat gezielt Personen für ein Verfahren auswählen können, um das Urteil in eine bestimmte Richtung zu lenken.

Nach § 48 Abs. 2 GVG tritt im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird. […] Durch das Vorgehen der Strafkammer wurde der Angeklagten mithin ihr gesetzlicher Richter entzogen. – so der Bundesgerichtshof

Mit einer solchen Rüge musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 519/20) in einem Betrugsverfahren aus Berlin befassen. Das Landgericht Berlin hatte eine Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Betruges in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und zudem eine Einziehungsentscheidung getroffen. Statt der entpflichteten Schöffin P. wirkte im Prozess der zuletzt bestimmte Hilfsschöffe F. mit, ohne dass dessen konkrete Funktion in der Hauptverhandlung hinreichend klargestellt wurde.

Nach den gesetzlichen Vorgaben wäre jedoch zwingend der zuerst als Ergänzungsschöffe bestimmte Hilfsschöffe S. zur Mitwirkung berufen gewesen. Gründe, die einem Einsatz von S. entgegenstanden, waren nicht ersichtlich. Die Mitwirkung des Schöffen F. anstelle von S. war rechtsfehlerhaft und entzog der Angeklagten ihren gesetzlichen Richter. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil deshalb auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Wer in einem laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahren vermutet, dass der falsche Ergänzungsschöffe mitgewirkt hat, sollte die offizielle Schöffenliste mit der tatsächlichen Besetzung abgleichen. Wird der zuerst bestimmte Hilfsschöffe übergangen, ohne dass dessen Verhinderung dokumentiert ist, liegt ein revisibler Besetzungsfehler vor – unabhängig davon, ob der tatsächlich eingesetzte Schöffe befangen war.

„Revisibel“ bedeutet dabei konkret: Dieser formale Verstoß wiegt so schwer, dass er als zulässiger Grund für eine Revision beim Bundesgerichtshof ausreicht. Das fehlerhafte Urteil wird in der Folge zwingend aufgehoben und der gesamte Fall muss komplett neu verhandelt werden.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei der Verhinderung eines Hauptschöffen muss zwingend der zuerst zugewiesene Ergänzungsschöffe an dessen Stelle treten. Ein Abweichen von dieser gesetzlichen Reihenfolge verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter.
  2. Die Mitteilung über die Gerichtsbesetzung zu Beginn einer Hauptverhandlung ist eine wesentliche Förmlichkeit, deren Einhaltung durch das Sitzungsprotokoll bewiesen wird. Fehlende formelle Hinweise im Protokoll können nicht durch informelle Abläufe im Gerichtssaal geheilt werden.
  3. Für die Begründung einer Verfahrensrüge genügt es, wenn die maßgeblichen entscheidungserheblichen Tatsachen dargelegt werden. Unrichtige Angaben zu unbedeutenden Randfragen stehen dem Erfolg der Rüge nicht entgegen.
Infografik (Gegenüberstellung): Vorgeschriebene vs. tatsächliche Schöffenbesetzung - falscher Schöffe führte zur Urteilsaufhebung durch BGH.
Falscher Schöffe entschied mit – Urteil deshalb aufgehoben

Praxis-Hinweis: Strikte Reihenfolge der Schöffen

Gerichte können nicht frei wählen, welcher verhinderte Schöffe durch wen ersetzt wird. Die gesetzliche Reihenfolge der Ergänzungsschöffen ist zwingend. Nur wenn der zuerst bestimmte Hilfsschöffe nachweislich verhindert ist, darf der nächste in der Reihe einspringen. Fehlt es an einer solchen Verhinderung oder wird sie nicht dokumentiert, ist das Gericht bereits durch die Auswahl des falschen Stellvertreters fehlerhaft besetzt – unabhängig davon, ob dieser im Einzelfall befangen oder ungeeignet war.

Wie muss der Hilfsschöffe mitgeteilt werden?

Die Mitteilung der Besetzung der Strafkammer zu Beginn der Hauptverhandlung ist nach § 222a Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO eine wesentliche Förmlichkeit. Ob diese Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist, muss durch das Protokoll der Hauptverhandlung bewiesen werden, wie sich aus § 273 Abs. 1 und § 274 Satz 1 StPO ergibt.

In der Praxis berief sich die Strafkammer in einer „Revisionserklärung“ darauf, dass die Funktion der Schöffen durch Aufruf, Handzeichen, Sitzplätze, Reihenfolge der Nennung und den Gang ins Beratungszimmer informell offengelegt worden sei. Der Bundesgerichtshof verwarf dieses Argument: Solche informellen Hinweise entkräften den Revisionsvortrag nicht, weil das Protokoll mit negativer Beweiskraft belegte, dass es gerade keinen ausreichenden formellen Hinweis nach § 222a Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO gegeben hatte. Eine eindeutige Mitteilung, dass der Hilfsschöffe F. von Beginn an als Schöffe anstelle von S. mitwirken sollte, war nicht erfolgt – und das Protokoll wurde im Nachhinein auch nicht berichtigt.

Denn aus dem Protokoll ergibt sich mit negativer Beweiskraft (vgl. § 274 Satz 1 StPO), dass es hinsichtlich der Beteiligung des Hilfsschöffen F. als Schöffe anstelle des bis dahin benannten S. […] keinen ausreichenden Hinweis nach § 222a Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO gab. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Negative Beweiskraft des Protokolls

Das Sitzungsprotokoll hat im Revisionsrecht eine sogenannte negative Beweiskraft: Was nicht als wesentliche Förmlichkeit protokolliert wurde, gilt formell als nicht geschehen. Informelle Hinweise im Saal – wie die Sitzordnung oder Handzeichen – können eine fehlende formelle Besetzungsmitteilung nicht ersetzen. Wer eine Besetzungsrüge prüfen lässt, muss daher immer zuerst das Protokoll auf formelle Lücken abklopfen, statt sich auf den tatsächlichen Ablauf der Verhandlung zu verlassen.

Warum die Vorentscheidung des Kammergerichts nicht band

Die Gegenseite hielt die Rüge für präkludiert, weil das Kammergericht den Besetzungseinwand bereits am 9. März 2020 verworfen hatte. „Präkludiert“ bedeutet in der Rechtssprache: Ein Einwand gilt als rechtlich verfallen oder endgültig ausgeschlossen, weil er etwa zu spät vorgebracht oder angeblich schon abschließend geklärt wurde. Der Bundesgerichtshof ließ dieses Argument nicht gelten: Das Kammergericht hatte lediglich über die generelle Zulässigkeit der Auswahl von F. als Ergänzungsschöffe entschieden. Eine spezifische Entscheidung nach § 222b Abs. 3 StPO über seine Hinzuziehung als entscheidender Schöffe lag gerade nicht vor.

Wer einen Besetzungseinwand erhebt, darf sich nicht durch einen zuvor zurückgewiesenen allgemeinen Einwand abschrecken lassen. Hat das Gericht nur über die generelle Auswahl eines Ergänzungsschöffen entschieden, nicht aber über dessen konkrete Hinzuziehung als entscheidendes Mitglied, bleibt der spezifische Besetzungseinwand in der Revision voll wirksam.

Wann genügt die Besetzungsrüge?

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO legt fest, in welchem Umfang Tatsachen für die Begründung einer Verfahrensrüge dargelegt werden müssen. Unrichtigkeiten beim Tatsachenvortrag zu nicht entscheidungserheblichen Nebenfragen sind nach § 352 Abs. 2 StPO für den Erfolg der Rüge unschädlich.

Die gegnerische Partei trug vor, die Verfahrensrüge sei unzulässig und unzureichend begründet, da der Revisionsvortrag der Angeklagten nicht alle Tatsachen vollständig und richtig darstelle. Der Bundesgerichtshof entnahm dem Vortrag jedoch sämtliche für die Begründetheit relevanten Tatsachen; weitergehende Angaben waren gesetzlich nicht erforderlich, fehlerhafte Angaben zu Randthemen blieben unschädlich.

Dem Revisionsvortrag kann der Senat sämtliche Tatsachen entnehmen, die für die Frage der Begründetheit der Rüge relevant sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit die Revisionsführerin bezüglich nicht entscheidungserheblicher Nebenfragen unzutreffend vorgetragen haben sollte […], wäre dies unbeachtlich. – so der Bundesgerichtshof

Bei der Begründung einer Verfahrensrüge genügt es, wenn die für den Kern des Besetzungsfehlers relevanten Tatsachen vollständig und zutreffend dargestellt sind. Unrichtige oder unvollständige Angaben zu nebensächlichen Fragen – etwa zum genauen Zeitpunkt oder zu formellen Begleitumständen – gefährden den Erfolg der Rüge nicht.

Die Gegenseite argumentierte ferner, die Angeklagte habe in ihrem Besetzungseinwand nur die Heranziehung von F. „als Ergänzungsschöffe“ gerügt, woraus sich keine formelle Beanstandung der späteren Mitwirkung anstelle des Schöffen S. ableiten lasse. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Dieser Besetzungseinwand hätte den Vorsitzenden zwingend veranlassen müssen, die defizitäre Besetzungsmitteilung zu überprüfen und die genaue Besetzung zu präzisieren. Verschuldensfragen, die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angesprochen wurden, waren für die Prüfung der fehlerhaften Besetzung rechtlich ohne Bedeutung.

Auch ein unpräzise formulierter Besetzungseinwand genügt: Der Vorsitzende muss von sich aus nachfragen und die tatsächliche Besetzung klären. Verweist das Gericht in der Revision darauf, der Einwand sei zu ungenau gewesen, ist das kein tragfähiges Argument – die Aufklärungspflicht liegt beim Gericht, nicht beim Verteidiger.

Für die Angeklagte bedeutet die Entscheidung, dass ihr Fall vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Berlin neu verhandelt wird – einschließlich einer neuen Beweisaufnahme zu den 26 Betrugsvorwürfen. Über die Kosten des Rechtsmittels entscheidet ebenfalls die neu zuständige Kammer. Für vergleichbare Verfahren zeigt der Fall, wie genau die Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO protokolliert und wie strikt die Reihenfolge der Ergänzungsschöffen nach § 48 Abs. 2 GVG eingehalten werden muss.

Was Verteidiger bei Schöffenfehlern beachten müssen

Der Bundesgerichtshof (5 StR 519/20) hat als oberste strafrechtliche Instanz entschieden – die Grundsätze sind damit für alle deutschen Strafgerichte verbindlich. Das Urteil betrifft keinen exotischen Einzelfall, sondern jeden Strafprozess, in dem Ergänzungsschöffen zum Einsatz kommen. Die Kernaussage: Gerichte haben keinen Spielraum bei der Reihenfolge der Hilfsschöffen und bei der formellen Besetzungsmitteilung.

Verteidiger sollten in jeder Hauptverhandlung das Sitzungsprotokoll auf formelle Lücken bei der Besetzungsmitteilung prüfen und die Reihenfolge der tatsächlich mitwirkenden Ergänzungsschöffen mit der offiziellen Liste abgleichen. Wer hier Fehler entdeckt, sollte konsequent eine Besetzungsrüge erheben – auch wenn ein allgemeiner Besetzungseinwand zuvor zurückgewiesen wurde oder die Rügendarstellung in Nebenpunkten Lücken aufweist. Das Protokoll, nicht der tatsächliche Sitzungsablauf, ist dabei die entscheidende Beweisgrundlage.

Was jetzt? Wer in einem Strafverfahren verurteilt wurde und Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung hat, sollte das Sitzungsprotokoll gezielt prüfen: Wurde die Mitwirkung jedes Ergänzungsschöffen formell mitgeteilt (§ 222a StPO)? Wurde die gesetzliche Reihenfolge (§ 48 Abs. 2 GVG) eingehalten? Fehlen diese Formalien im Protokoll, ist eine Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO erfolgversprechend – selbst wenn das erstinstanzliche Gericht einen allgemeinen Besetzungseinwand zuvor zurückgewiesen hat. Die Revisionsbegründung muss dabei nur die kernrelevanten Tatsachen korrekt darlegen; Fehler bei Nebenfragen sind unschädlich.


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Experten-Kommentar

Die dogmatische Konsequenz des Bundesgerichtshofs halte ich an dieser Stelle für absolut richtig, auch wenn sie im hitzigen Prozessalltag extrem bürokratisch wirken mag. Die physische Anwesenheit einer Person auf der Richterbank ist revisionsrechtlich völlig wertlos, solange ihr formaler Status nicht akribisch ins Protokoll gemeißelt wurde. Diese beinahe erbarmungslose Fokussierung auf die negative Beweiskraft des Protokolls lässt jede noch so praktikable „informelle Lösung“ im Saal krachend scheitern.

Das erfordert für die strategische Aufarbeitung einen radikalen Perspektivwechsel weg vom tatsächlich erlebten Geschehen hin zur reinen Aktenlage. Wer hier einen Verfahrensfehler suchen will, darf nicht auf Erinnerungen an Handzeichen oder Sitzordnungen der Beteiligten vertrauen. Ein erfolgreicher formaler Hebel ergibt sich einzig und allein aus dem sturen Abgleich der ursprünglichen Schöffenliste mit dem nackten Text des Sitzungsprotokolls.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht es aus, wenn ich den Besetzungsfehler erst nach dem Urteil in der Revision rüge?

Ja, die Besetzungsrüge wird typischerweise erst in der Revision nach dem Urteil erhoben und ist dort als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO zulässig. Ein Besetzungsfehler muss also nicht schon während der Hauptverhandlung endgültig ausgeräumt werden, wenn er erst später erkannt wird.

Der Grund liegt darin, dass die Besetzungsrüge gerade ein Revisionsmittel ist und die Revision die Kontrolle des bereits ergangenen Urteils bezweckt. Entscheidend ist, dass die Rüge in der Revisionsbegründung ordnungsgemäß vorgetragen wird und die maßgeblichen Tatsachen so genau schildert, dass der Fehler ohne weitere Ermittlungen prüfbar ist. Bei einer fehlerhaften Mitwirkung von Schöffen oder Ergänzungsschöffen kommt es zudem auf die formelle Besetzungsmitteilung und die Protokolllage an, weil das Sitzungsprotokoll im Revisionsverfahren besondere Beweiskraft hat.

Ein früher erhobener allgemeiner Besetzungseinwand schließt die spätere spezifische Besetzungsrüge nicht automatisch aus. Maßgeblich ist, ob über genau den beanstandeten Besetzungsvorgang bereits wirksam entschieden wurde; war das nicht der Fall, bleibt die Rüge in der Revision offen.


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Verliere ich mein Recht auf Revision, wenn ich einem Schöffenaustausch im Prozess nicht widersprochen habe?

Nein, Sie verlieren Ihr Revisionsrecht nicht allein deshalb, weil Sie dem Schöffenaustausch in der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben. Die fehlerhafte Besetzung des Gerichts ist nach § 338 Nr. 1 StPO ein absoluter Revisionsgrund, der nicht von einem vorherigen Protest abhängt.

Der Grund dafür ist, dass die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts eine zwingende Verfahrensvoraussetzung ist und nicht durch Schweigen des Angeklagten oder der Verteidigung geheilt wird. Im Revisionsverfahren kommt es deshalb darauf an, ob die Besetzung objektiv fehlerhaft war und die Revisionsbegründung die dafür maßgeblichen Tatsachen vollständig darlegt. Ein ungenau formulierter Einwand in der Hauptverhandlung ist dabei regelmäßig nicht entscheidend, wenn der Besetzungsfehler später sauber gerügt wird. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung liegt beim Gericht und nicht beim Verteidiger.

Grenzen gibt es aber bei der Begründung der Revision: Wer den Fehler rügen will, muss den konkreten Besetzungsmangel nachvollziehbar schildern, etwa welche Schöffen tatsächlich mitwirkten und warum das nicht der gesetzlichen Reihenfolge entsprach. Nur bloße Vermutungen oder unklare Nebenangaben reichen dafür nicht aus.


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Kann ich die Revision gewinnen, obwohl die Schöffen im Gerichtssaal korrekt vorgestellt wurden?

JA, Sie können die Revision gewinnen, wenn die Besetzungsmitteilung nach § 222a Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO nicht formell im Protokoll steht, denn informelle Hinweise im Saal ersetzen die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung nicht. Dass die Schöffen aufgerufen oder vorgestellt wurden, reicht dafür allein nicht aus.

Der Grund liegt in der Beweisregel des § 274 Satz 1 StPO: Das Sitzungsprotokoll beweist die wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung, und ihm kommt insoweit negative Beweiskraft zu. Was dort nicht als geschehen protokolliert ist, gilt im Revisionsrecht formell als nicht erfolgt. Deshalb kann eine bloß tatsächliche Vorstellung im Gerichtssaal den Mangel nicht heilen, wenn das Protokoll die ordnungsgemäße Mitteilung nicht ausweist. Genau deshalb ist der Blick auf das Protokoll wichtiger als die Erinnerung an den Sitzungsverlauf.

Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn das Protokoll später wirksam berichtigt wurde oder sich daraus doch eine eindeutige formelle Besetzungsmitteilung ergibt. Fehlt beides, bleibt der Besetzungsfehler regelmäßig ein revisionsrelevanter Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 1 StPO.


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Was geschieht mit den Zeugenaussagen, wenn mein Urteil wegen falscher Schöffenbesetzung aufgehoben wird?

Das Urteil wird vollständig aufgehoben, und die gesamte Hauptverhandlung muss vor einer anderen Strafkammer neu beginnen. Die bisherigen Zeugenaussagen behalten dabei keine Bindungswirkung, sondern müssen in einer neuen Beweisaufnahme erneut erhoben werden.

Wird ein Urteil wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung aufgehoben, fällt das Verfahren prozessual auf den Stand vor der fehlerhaften Entscheidung zurück. Der Bundesgerichtshof verweist die Sache dann regelmäßig nach § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Gericht derselben Instanz zurück, damit dort neu verhandelt wird. Das bedeutet: Die frühere Beweisaufnahme ist nicht einfach „weiter gültig“, sondern muss in der neuen Hauptverhandlung grundsätzlich wiederholt werden. Zeugen können daher erneut geladen und vernommen werden, und die neue Kammer bildet sich ihre Überzeugung selbst aus der frischen Beweisaufnahme.

Ausnahmen gibt es nur, wenn bestimmte Beweisergebnisse ausnahmsweise nach den Regeln der Strafprozessordnung verwertbar bleiben, etwa weil ein früheres Protokoll oder eine zulässige Verlesung im Einzelfall eingreift. Für die Kernfrage der Tatsachenfeststellung gilt aber: Die neue Strafkammer ist nicht an das frühere Beweisergebnis gebunden und beginnt inhaltlich bei null.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 5 StR 519/20 – Beschluss vom 06.01.2021




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