Skip to content

Wann ist eine Beweiswürdigung hinsichtlich einer Täteridentifizierung lückenhaft?

OLG Dresden – Az.: OLG 22 Ss 539/20 (B) – Beschluss vom 28.09.2020

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 16. Juli 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Leipzig zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 16. Juli 2019 hat das Amtsgericht Leipzig den Betroffenen wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 € verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat gegen ihn festgesetzt.

Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Verfahrens- sowie der Sachrüge begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Urteil war bereits auf die Sachrüge hin aufzuheben, da die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Identifizierung des Betroffenen als Täter lückenhaft ist.

Zwar ist das Tatfoto auf Blatt 12 RS der Akten, auf das im Urteil wirksam verwiesen wird, für eine Identifizierung gut geeignet. Die Ausführungen des Tatrichters in den Urteilsgründen zum Ausschluss des vom Betroffenen als Fahrer genannten Zeugen Yy. erweisen sich jedoch als lückenhaft und für den Senat nicht nachvollziehbar. Es werden keinerlei unterschiedliche Merkmale zwischen dem Zeugen und dem Tatfoto mitgeteilt. Dies wäre vorliegend aber erforderlich gewesen, da schon die Identität des Nachnamens des Zeugen und des Betroffenen auf ein (mögliches) Verwandtschaftsverhältnis hindeutet, wodurch eine mögliche verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen erscheint. Hierzu verhält sich das Urteil aber nicht.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

 

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.

Jetzt Anfrage stellen  →

Auch einen Termin können Sie über das Formular anfragen.

So funktioniert es

01Anliegen schildern

Ersteinschätzung oder Terminwunsch im Formular auswählen.

02Einordnung erhalten

Für die Ersteinschätzung erhalten Sie eine klare Einordnung per E-Mail.

03Weiteres entscheiden

Sie entscheiden selbst, ob Sie danach eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung wünschen.

GoogleBewertungen ansehen  ↗

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.