OLG Koblenz – Az.: 2 OLG 3 Ss 198/13 – Beschluss vom 09.07.2014
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 4. September 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Mainz hat den Angeklagten durch Urteil vom 7. Dezember 2012 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2013 wegen gefährlicher Körperverletzung „unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Simmern vom 20.03.2012 – 1044 Js 2812/11.Ds – rechtskräftig seit dem 20.03.2012 – und unter Auflösung der darin enthaltenen Gesamtfreiheitsstrafe“ (von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung) zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafe für die gefährliche Körperverletzung: Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten). Bei den einbezogenen Einzelstrafen handelte es sich um drei Freiheitsstrafen von jeweils acht Monaten wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen. Außerdem hat das Schöffengericht den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger 6.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen, davon 3.000 € gemäß dem abgegebenen Anerkenntnis, zu zahlen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Die dagegen eingelegte, in jeder Hinsicht unbeschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Mainz durch Urteil vom 4. September 2013 als unbegründet verworfen. Die Strafkammer hat die Tat als gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gewertet und dafür dieselbe Einzelfreiheitsstrafe wie das Schöffengericht verhängt, das zusätzlich von den Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen war.
Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit der unbeschränkten Revision, die er auf eine Aufklärungsrüge und die näher ausgeführte Sachrüge stützt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache beantragt.
II.
Die rechtzeitig angebrachte sowie form- und fristgerecht begründete Revision hat bereits mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg. Auf die erhobene Verfahrensbeanstandung kommt es deshalb nicht an.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer trat der Angeklagte, der leichte Kunstlederschuhe trug, den erheblich alkoholisierten Zeugen L., der sich zuvor als Fahrgast im Taxi des Angeklagten befunden hatte, in den Gesichts- oder Halsbereich, während der Zeuge sein Mobiltelefon in Händen hielt. „Durch die Wucht des Trittes wurde der Zeuge abrupt nach hinten geworfen“ (UA S. 8), fiel zu Boden und schlug dabei mit dem Kopf ungebremst auf den Asphalt, ohne vorher eine Abstützbewegung unternommen zu haben. Durch den Sturz erlitt der Zeuge potentiell lebensbedrohliche Verletzungen. Er trug insbesondere sieben Schädelbrüche, einen Schädelbasisbruch und ein Hirnödem davon. Außerdem kam es zu einer Glaskörperblutung am linken Auge mit andauerndem sektorenförmigem Gesichtsfeldausfall und einem dauerhaften Verlust des Riechvermögens. Er befand sich elf Tage lang in stationärer, teils intensivmedizinischer Krankenhausbehandlung, an die sich eine Reha-Behandlung anschloss.
2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung weder in der vom Landgericht angenommenen Qualifikation mittels einer lebensgefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) noch in der in Betracht zu ziehenden mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB).
a) Das gilt – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft – allerdings nicht bereits für den objektiven Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Für eine Bewertung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1; BGH NStZ-RR 2013, 342; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 273/03 vom 06.10.2003; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 224 Rn. 12 mwN). Tritte oder heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen (BGH NStZ-RR 2013, 342 mwN). Dabei ist aber die konkrete Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Verletzten im Einzelfall zu berücksichtigen (BGH aaO; BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 1). Während eine bloß abstrakte Gefahr, die sich erst aus weiteren äußeren Umständen ergibt, nicht genügt (BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 3; BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1; NStZ 2010, 276), kann ein wuchtiger Tritt gegen den Oberkörper des Opfers, der „mittelbar“ durch Sturz und Aufprall des Geschädigten mit dem Kopf auf den Boden gegen vitale Körperregionen gewirkt hat, ausreichen (BGH NStZ-RR 2013, 342). Nichts anderes gilt bei einem Tritt gegen den Gesichts- oder Halsbereich, der infolge seiner Wucht zum Sturz und Aufprall des Kopfes des Geschädigten auf den Boden geführt hat.
Zum subjektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung fehlen indes jegliche Feststellungen. Sie wären nur dann entbehrlich, wenn sich die vorsätzliche Begehungsweise schon aus der Schilderung des äußeren Hergangs aufdrängen würde (vgl. Senat, Beschluss 2 Ss 4/12 vom 07.05.2012; BGH NStZ 2009, 92). Das ist hier aber nicht der Fall. Denn auf der subjektiven Seite ist neben dem – zumindest bedingten – Verletzungsvorsatz erforderlich, aber auch genügend, dass der Täter diejenigen Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Dass der Täter außerdem die von ihm erkannten Umstände als lebensgefährdend bewertet, ist hingegen nicht erforderlich (BGHSt 2, 160, 163; 19, 352; 36, 15; BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 5; Fischer aaO Rn. 13 mwN). Dabei kommt es auf die von ihm konkret gewollte und umgesetzte Tathandlung an (BGH NStZ-RR 2008, 350 f.). Deshalb waren hier Ausführungen dazu erforderlich, ob der Angeklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz den Geschädigten durch den Tritt rücklings zu Boden stürzen lassen wollte (entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft muss der zumindest bedingte Vorsatz sich nicht auch auf das Aufschlagen des Hinterkopfes auf den Asphalt bezogen haben) und ob er die erhebliche Alkoholisierung des Tatopfers erkannt hat, in deren Folge mit einem Ausbleiben von Abstütz- oder anderen Schutzreaktionen zu rechnen war. Dazu bestand hier aufgrund der Einlassung des Angeklagten umso mehr Veranlassung. Denn der Angeklagte hat sich darauf berufen, die Trunkenheit seines Fahrgasts nicht bemerkt und diesem infolge der vorangegangenen Provokationen „lediglich einen Tritt in Richtung des Körpers“ versetzt zu haben, der „ihn unglücklicherweise am Kopf getroffen habe“ (UA S. 9).
b) Die Feststellungen belegen auch eine vollendete gefährliche Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB) nicht. Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen in das Gesicht oder gegen den Kopf getreten wird. Entsprechendes gilt für feste Turnschuhe der heute üblichen Art (BGH NStZ-RR 1999, 616; NStZ-RR 2011, 337). Ungeachtet der fehlenden Beschreibung der „leichten Kunstlederschuhe“ (UA S. 8) des Angeklagten liegt eine vollendete Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. Die von der Strafkammer beschriebenen Verletzungen wurden nicht mittels dieses Werkzeugs, sondern durch Aufschlagen des Kopfes des Opfers auf den Asphalt verursacht, der als unbeweglicher Gegenstand kein gefährliches Werkzeug darstellt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 22, 235, 236; BGH NStZ-RR 2005, 75; NStZ-RR 2012, 340). Dass durch die Einwirkung des gefährlichen Werkzeugs ein Kausalverlauf ausgelöst wird, der nur mittelbar zur Körperverletzung führt, genügt nicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss 4 StR 266/11 vom 30.06.2011; KG NStZ 2012, 326 [Verletzung durch Sturz infolge Schlags mit einem gefährlichen Werkzeug]; Fischer aaO Rn 7a mwN). Es liegt zwar nahe, dass der wuchtige Tritt als solcher von dem Zeugen zumindest als schmerzhaft empfunden wurde. Das hätte aber ausdrücklicher Feststellung bedurft.
2. Auch die Beweiswürdigung der Strafkammer weist durchgreifende Rechtsfehler auf. Es findet weder eine Auseinandersetzung mit der für die subjektive Tatseite bedeutsamen Einlassung des Angeklagten (s. dazu oben II. 1. a.) statt, noch lässt sich der Beweiswürdigung entnehmen, aufgrund welcher Beweismittel die Strafkammer von einem wuchtig ausgeführten Tritt des Angeklagten ausgegangen ist. Mitgeteilt ist lediglich, dass die Zeugen A., W. und S. „den Tatverlauf, soweit sie ihn aus ihrem Taxi überhaupt beobachten konnten, inhaltlich übereinstimmend geschildert“ haben und der Zeuge S. „ergänzend“ angegeben hat, der Geschädigte sei „sehr alkoholisiert“ und der Tritt gegen diesen „so stark gewesen, dass der Fahrgast sich mit dem ganzen Körper in der Luft wie bei einem Salto gedreht habe“ (UA S. 10). Da letzteres in den Urteilsfeststellungen keine Entsprechung findet und die erhebliche Alkoholisierung durch die Feststellung der Blutalkoholkonzentration des Geschädigten bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus (2,1 ‰) belegt ist, bleibt völlig offen, ob die Strafkammer den „ergänzenden“ Angaben des Zeugen S. gefolgt ist oder ob sie die Wucht des Trittes aus den von der gerichtsmedizinischen Sachverständigen dargestellten gravierenden Verletzungen des Geschädigten hergeleitet hat. Das wäre ohne eingehende Auseinandersetzung mit der naheliegenden Möglichkeit, dass wegen der gravierenden Alkoholisierung des Geschädigten auch ein leichtes Anstoßen genügt haben könnte, um ihn zu Fall zu bringen, rechtsfehlerhaft.
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur vollständigen Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz (§ 354 Abs. 2 StPO). Von der Urteilsaufhebung erfasst ist auch die Verurteilung des Angeklagten zur Schmerzensgeldzahlung entsprechend seinem Teilanerkenntnis (§ 406 Abs. 2 StPO). Besteht – wie es hier in Folge der Aufhebung des Schuldspruchs der Fall ist – die Gefahr widersprüchlicher zivil- und strafrechtlicher Entscheidungen, so muss die strafrechtliche Beurteilung dem Anerkenntnis im Adhäsionsverfahren vorgehen (vgl. Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 33; Meyer-Goßner/Klein, StPO, 57. Aufl., § 406 Rn. 4 mwN; a.A. Berlin-Tiergarten, Urteil 34 Js 5355/10 vom 23.03.2011, juris; offen gelassen: BGH, Beschluss 2 StR 434/13 vom 21.01.2014, mwN, juris).
Die neu erkennende Strafkammer wird im Verurteilungsfall zu berücksichtigen haben, dass sich die Bildung einer Gesamtstrafe – anders als in der angefochtenen Entscheidung geschehen – an gesamtstrafenspezifischen Kriterien zu orientieren hat (stg. Rspr., vgl. BGH JR 2012, 35; NJW 2010, 3176; wistra 2010, 264; Beschluss 2 StR 340/10 vom 05.08.2010, juris; Beschluss 3 StR 71/10 vom 13.11.2008, juris; BGH NStZ 2003, 295; Senat, Beschluss 2 Ss 242/13 vom 21.10.2013; Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl. § 54 Rn. 12; Fischer aaO § 54 Rn. 6 ff. m.w.N.). Im Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten zur Schmerzensgeldzahlung wird zu berücksichtigen sein, dass die Urteilsgründe alle Erwägungen ansprechen müssen, die für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sein können (BGH NStZ-RR 2014, 1544). Ferner wird zu prüfen sein, inwieweit der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch durch Erfüllung erloschen ist (vgl. UA S. 9, Abschnitt II. am Ende).