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Das Wichtigste im Überblick
Am 20.11.2025 stellte das Landgericht Arnsberg (3 NBs 40/25) klar: Ein dreimonatiges Fahrverbot durfte trotz mehr als drei Jahren seit der Alkoholfahrt bestehen bleiben, weil es auch als zusätzliche Strafe diente. Das galt hier, weil eine frühere schriftliche Entscheidung die Tat verbindlich feststellte.
- Schwerer Verkehrsverstoß: Das Fahren trotz starker Alkoholisierung und eine frühere Alkoholfahrt sprachen für drei Monate.
- Berufliche Fahrten: Sie genügten nicht, um das Fahrverbot zu beenden oder zu verkürzen.
- Geldstrafe: Sie blieb bei 30 täglichen Beträgen von je 50 Euro.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Landgericht Arnsberg
- Datum: 20.11.2025
- Aktenzeichen: 3 NBs 40/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
- Relevant für: Autofahrer, Personen nach Alkoholfahrten
Bleibt das Fahrverbot bei Trunkenheit im Straßenverkehr?
Wer alkoholisiert am Steuer erwischt wird, muss mit einer Verurteilung nach § 316 Abs. 1 StGB rechnen – der Vorschrift zur vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr. Neben der Geldstrafe sieht § 44 StGB regelmäßig ein Fahrverbot als zusätzliche Nebenstrafe vor. Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels trägt nach § 473 Abs. 1 StPO derjenige, der es eingelegt hat.
Vor dem Landgericht Arnsberg endete ein solches Verfahren mit einer klaren Niederlage für den Angeklagten. Das Landgericht Arnsberg verwarf mit Urteil vom 20.11.2025 (Aktenzeichen 3 NBs 40/25) die Berufung eines Mannes gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 27.02.2025. Damit blieb es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 € sowie einem dreimonatigen Fahrverbot. Der Angeklagte trägt zudem die Kosten der Berufung.
Tagessätze sind das Rechenmodell der Geldstrafe: Die Anzahl bewertet die Tatschuld, der Betrag pro Tag orientiert sich an Ihrem Nettoeinkommen. 30 Tagessätze zu je 50 € ergeben für Sie eine Gesamtstrafe von 1.500 €.
Das Amtsgericht Soest hatte den Mann wegen der im Strafbefehl vom 01.12.2022 bezeichneten vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte seine Verteidigerin rechtzeitig und in zulässiger Weise Berufung eingelegt.
Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung schriftlich und ohne Hauptverhandlung. Legen Sie keinen Einspruch ein, steht die Entscheidung endgültig. Mit Einspruch erzwingen Sie die gerichtliche Prüfung von Schuld oder Strafe.
Redaktionelle Leitsätze
- Wird der Einspruch gegen einen Strafbefehl wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt, erwachsen die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zur Tat in Rechtskraft. Das Berufungsgericht prüft dann nur noch die Angemessenheit von Geldstrafe und Fahrverbot, nicht erneut den Tatvorwurf.
- Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist bei Trunkenheit im Straßenverkehr der gesetzliche Regelfall und hat seit der Gesetzesänderung im Jahr 2017 auch die Funktion einer echten Nebenstrafe mit Pönalisierungscharakter. Ein längerer Zeitablauf seit der Tat steht seiner Verhängung daher nicht ohne Weiteres entgegen.
- Legt allein der Betroffene Berufung ein, darf das Berufungsgericht die Gesamtbelastung aus Geldstrafe und Fahrverbot wegen des Verschlechterungsverbots nicht zu seinem Nachteil ändern; eine erstinstanzlich unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis darf es nicht nachholen.

Warum war der beschränkte Einspruch in Arnsberg entscheidend?
Legt ein Betroffener Einspruch gegen einen Strafbefehl ein, kann er diesen auf die Rechtsfolgen beschränken – also nur die Höhe der Strafe angreifen, nicht aber den zugrundeliegenden Sachverhalt. In diesem Fall werden die tatsächlichen Feststellungen zur Tat rechtskräftig. Tatgeschehen und Schuldspruch stehen dann in einem späteren Berufungsverfahren nicht mehr zur Überprüfung. Das Gericht entscheidet nur noch darüber, ob Geldstrafe und Fahrverbot angemessen sind.
Rechtskräftig heißt: An diesen Punkten darf später kein Gericht mehr rütteln. Haben Sie den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt, bleiben Tat und Schuldvorwurf für Sie verbindlich festgestellt.
Im Verfahren vor dem Landgericht Arnsberg war diese Beschränkung der entscheidende Ausgangspunkt der gesamten Prüfung. Der Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Soest vom 01.12.2022 war wirksam auf die Rechtsfolge beschränkt worden. Die darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen waren dadurch rechtskräftig geworden. Nach Auffassung der Kammer enthielt der Strafbefehl ausreichende Feststellungen, sodass eine erneute Tatfeststellung entfiel.
Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Rechtsfolge sind die im Strafbefehl des Amtsgerichts Soest vom 01.12.2022 dargelegten Ausführungen zur Sache in Rechtskraft erwachsen. Der Strafbefehl enthält ausreichende Feststellungen, sodass die Beschränkung wirksam ist. – so das Landgericht Arnsberg
Der entscheidende Punkt war nicht der Zeitablauf, sondern die wirksame Beschränkung des Einspruchs. Prüfen Sie daher den Einspruch und das Sitzungsprotokoll: Wurde dort nur die Rechtsfolge angegriffen, lässt sich der Tatvorwurf später regelmäßig nicht mehr erneut prüfen. Dann kommt es für die Berufung vor allem auf Umstände an, die Geldstrafe oder Fahrverbot betreffen.
Warum prüfte Arnsberg den Tatvorwurf nicht erneut?
Soweit die Berufung möglicherweise auf eine erneute Prüfung des Tatvorwurfs gerichtet gewesen sein sollte, lehnte das Landgericht dies ab. Die Feststellungen aus dem Strafbefehl waren nicht mehr angreifbar. Rechtskräftig fest stand damit: Der Angeklagte hatte ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr in absolut fahruntauglichem Zustand geführt und dadurch seine Pflichten als Fahrzeugführer verletzt.
Absolut fahruntauglich bedeutet: Ab 1,1 Promille Blutalkohol gilt die Fahruntüchtigkeit allein durch den Messwert als bewiesen. Weitere Ausfallerscheinungen muss das Gericht dann nicht mehr feststellen. Für Sie war dieser Kern des Vorwurfs im Berufungsverfahren nicht mehr angreifbar.
Wie setzte Arnsberg 30 Tagessätze fest?
Bei der Strafzumessung ging die Kammer vom Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB aus. Zugleich musste sie das Verschlechterungsverbot aus § 331 Abs. 1 StPO beachten, das eine Erhöhung der Strafe im Berufungsverfahren ausschließt, wenn nur der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich dabei nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.
Warum bestätigte Arnsberg 30 Tagessätze?
Zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht die Geständnisfiktion sowie den Umstand, dass die Tat bereits mehr als drei Jahre zurücklag. Geständnisfiktion heißt: Weil der Einspruch nur die Strafe angriff, behandelt das Gericht die Tat so, als sei sie eingeräumt. Das mildert die Zumessung etwas, ändert aber nichts am feststehenden Sachverhalt. Zu seinen Lasten fiel dagegen seine strafrechtliche Vorbelastung ins Gewicht. Die deutschen Verurteilungen – etwa durch das Amtsgericht Düsseldorf 2023 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder frühere Entscheidungen des Amtsgerichts Aachen wegen Steuerhinterziehung und Insolvenzverschleppung – stufte die Kammer als nicht einschlägig ein. Als einschlägige Vorbelastung zählte jedoch eine belgische Verurteilung aus dem Jahr 2014 wegen Alkohols am Steuer, bei der auch ein Fahrerlaubnisentzug in Belgien vermerkt worden war. Einschlägig bedeutet: nur frühere Taten derselben Art erhöhen hier das Gewicht gegen Sie.
Nach Abwägung dieser Umstände hielt die Kammer 30 Tagessätze für tat- und schuldangemessen und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten zwischen 1.500,00 € und 2.000,00 € setzte sie die Höhe eines Tagessatzes auf 50,00 € fest. Den Einwand, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigten einen niedrigeren Betrag, ließ das Gericht nicht durchgreifen – es berücksichtigte das Einkommen, sah aber keinen Anlass für eine weitere Herabsetzung. In die Zumessung flossen zudem Angaben ein, die die Verteidigerin für den nicht erschienenen 66-jährigen Angeklagten mitteilte: verheiratet, drei volljährige Söhne, selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater in der Automobilbranche.
Wenn Sie eine Geldstrafe angreifen, teilen Sie Ihre aktuellen Einkünfte und festen Belastungen vollständig mit und belegen Sie diese möglichst. Ohne nachvollziehbare Angaben kann das Gericht den Tagessatz anhand der verfügbaren Informationen bemessen.
Warum blieb das Fahrverbot trotz drei Jahren bestehen?
Seit der Änderung des § 44 StGB im Jahr 2017 ist das Fahrverbot nicht mehr nur ein spezialpräventiver Denkzettel und eine Besinnungsmaßnahme. Es hat zusätzlich die Funktion einer echten Nebenstrafe mit Pönalisierungscharakter – das Gericht verwies dazu auf den Beschluss des OLG Dresden vom 16.04.2021 (2 OLG 22 Ss 195/21). Nebenstrafe heißt: Das Fahrverbot tritt neben die Geldstrafe und soll zusätzlich spürbar bestrafen, nicht nur erziehen. Bei Trunkenheitsfahrten ist das Fahrverbot der gesetzliche Regelfall; davon darf das Gericht nur abweichen, wenn konkrete Umstände das rechtfertigen. Ein längerer Zeitablauf seit der Tat steht der Verhängung eines Fahrverbots deshalb nicht ohne Weiteres entgegen. Für Sie genügt der bloße Hinweis auf verstrichene Jahre allein in der Regel nicht, um dem Fahrverbot zu entgehen.
Warum drei Jahre Zeitablauf nicht ausreichten
Die Kammer hielt das dreimonatige Fahrverbot als Nebenstrafe für erforderlich, weil der Angeklagte in absolut fahruntauglichem Zustand gefahren war. Umstände, die ein Absehen von der Regelwirkung rechtfertigt hätten, waren für das Gericht nicht erkennbar. Den Einwand, die Tat liege bereits mehr als drei Jahre zurück, verwarf die Kammer unter Verweis auf die Pönalisierungsfunktion des Fahrverbots und die genannte Entscheidung des OLG Dresden.
Der Zeitablauf von über drei Jahren seit der Tat steht der Verhängung eines Fahrverbots nicht entgegen. Seit der Änderung des § 44 StGB im Jahr 2017 kommt dem Fahrverbots nicht mehr nur Bedeutung als spezialpräventive Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme zu, sondern auch als echte Nebenstrafe mit Pönalisierungsfunktion (vgl. OLG Dresden, B.v. 16.04.2021, 2 OLG 22 Ss 195/21). – so das Landgericht Arnsberg
Auch der Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Angeklagten als selbständiger Unternehmensberater mit gelegentlichen Fahrten in das Bundesgebiet änderte daran nichts. Das Gericht berücksichtigte diesen Umstand zwar bei der Bemessung, sah darin aber keinen ausreichenden Grund, vom Fahrverbot abzusehen oder dessen Dauer zu verkürzen. Zusätzlich stellte die Kammer auf das Maß der Pflichtverletzung ab und hielt drei Monate für angemessen. Festgestellt wurde außerdem, dass der Angeklagte über eine belgische Fahrerlaubnis verfügt.
Wenn Sie wegen Ihrer Arbeit auf das Fahren angewiesen sind, tragen Sie die konkreten Folgen des Fahrverbots frühzeitig vor und belegen Sie sie. Allein gelegentliche berufliche Fahrten genügten dem Landgericht hier nicht, um das Fahrverbot zu verkürzen oder davon abzusehen.
Warum durfte Arnsberg keine Fahrerlaubnis entziehen?
Das Verschlechterungsverbot aus § 331 Abs. 1 StPO besagt: Legt nur der Angeklagte Berufung ein, darf das Urteil im Ergebnis nicht zu seinem Nachteil geändert werden. Diese Grenze gilt für die Gesamtbelastung aus Geldstrafe und Fahrverbot gemeinsam. Auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, die das Amtsgericht nicht angeordnet hatte, blieb deshalb außen vor – sie war erstinstanzlich unterblieben und damit nach § 331 StPO unabänderbar. Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe: Das Fahrverbot verbietet Ihnen nur für Monate das Fahren, die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Die Entziehung nimmt Ihnen die Fahrerlaubnis ganz; Sie müssten sie neu beantragen. Weil nur der Angeklagte Berufung eingelegt hatte, konnte das Landgericht diese schärfere Maßnahme nicht nachholen.
Für Geldstrafe und Fahrverbot steckte dieses Verbot den Rahmen der Berufungsentscheidung ab. Eine Erhöhung der Hauptstrafe war der Kammer wegen § 331 Abs. 1 StPO verwehrt. Hauptstrafe ist hier die Geldstrafe; das Fahrverbot tritt als Nebenstrafe hinzu. Genau deshalb durfte nach ihrer Auffassung das dreimonatige Fahrverbot Bestandteil des Gesamtstrafenübels aus Haupt- und Nebenstrafe bleiben – das Gericht berücksichtigte hier die Wechselwirkung zwischen beiden Sanktionen. Wechselwirkung heißt: Je spürbarer das Fahrverbot, desto eher kann die Geldstrafe moderat bleiben, ohne dass die Gesamtbelastung für Sie steigen darf. Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen blieb unter Beachtung dieses Verschlechterungsverbots bestätigt.
Warum bestätigte Arnsberg Geldstrafe und Fahrverbot?
Eine Berufung gegen die Rechtsfolgen eines Strafbefehls scheitert, wenn das Gericht die Geldstrafe für tat- und schuldangemessen hält und das Fahrverbot nach § 44 StGB weiterhin für erforderlich erklärt. Welchen konkreten Antrag die Verteidigerin gestellt hatte, geht aus dem Urteilstext nicht näher hervor – erkennbar war lediglich, dass eine Änderung zugunsten des Angeklagten angestrebt wurde. Der Angeklagte selbst erschien nicht zur Hauptverhandlung; seine Verteidigerin äußerte sich stellvertretend zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Eigenständige Anträge oder Argumente der Staatsanwaltschaft sind im Urteil nicht wiedergegeben.
Am Ende blieb es bei der vollständigen Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils. Weder die Geldstrafe wurde herabgesetzt noch das Fahrverbot aufgehoben oder verkürzt. Die Berufung wurde in vollem Umfang verworfen, und der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Was bedeutet das Arnsberger Urteil für spätere Fahrverbote?
Das Urteil stammt vom Landgericht Arnsberg und bindet zunächst nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Es zeigt aber, dass andere Gerichte bei vergleichbarer Einspruchsbeschränkung den Tatvorwurf nicht erneut prüfen und ein Fahrverbot trotz langen Zeitablaufs aufrechterhalten können.
Beschränken Sie Ihren Einspruch nicht auf die Rechtsfolgen, wenn Sie auch den Tatvorwurf angreifen wollen. Wollen Sie Geldstrafe oder Fahrverbot mindern, legen Sie Ihre persönlichen und beruflichen Belastungen konkret dar und belegen Sie diese.
Unsere Einschätzung
Beim Fahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt macht das Landgericht Arnsberg die Qualität des Strafbefehls zum entscheidenden Punkt. Wer seinen Einspruch auf die Strafe begrenzt, sollte deshalb nicht nur die Erklärung, sondern den Wortlaut des Strafbefehls prüfen. Er muss die Tat so konkret beschreiben, dass die Beschränkung trägt.
Wir halten diese Grenze für entscheidend: Offen blieb, ob die Beschränkung auch bei lückenhaften Angaben zum Alkoholwert, zur Fahrt oder zum Vorsatz wirksam wäre. Dann könnte der Tatvorwurf nicht festgeschrieben sein; die Berufung wäre nicht allein auf Geldstrafe und Fahrverbot verengt. Bei Zweifeln sollten Betroffene diese Frage vor einer Beschränkung klären lassen.
Strafbefehl wegen Trunkenheit – was jetzt zu tun ist
Der beschränkte Einspruch kann den Tatvorwurf für Sie bindend machen und den Weg für eine isolierte Prüfung von Geldstrafe oder Fahrverbot versperren. Unsere Rechtsanwälte prüfen vor jedem Schritt, ob das Vorgehen der Verteidigung zu Ihren Zielen passt. So vermeiden Sie eine Festlegung auf die Rechtsfolgen, wenn Sie den Vorwurf selbst angreifen wollen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Woran erkenne ich, ob mein auf Rechtsfolgen beschränkter Einspruch wirksam war?
Eine Beschränkung war regelmäßig wirksam, wenn Ihr Einspruch ausdrücklich nur Geldstrafe, Fahrverbot oder andere Rechtsfolgen angegriffen hat. Dann bleiben Tatgeschehen und Schuldvorwurf grundsätzlich verbindlich und können im Berufungsverfahren nicht erneut überprüft werden.
Prüfen Sie dafür den Wortlaut Ihrer Einspruchsschrift sowie das Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung. Formulierungen wie „nur hinsichtlich der Rechtsfolgen“ oder „beschränkt auf die Strafhöhe“ sprechen für eine wirksame Beschränkung. Wird dagegen auch die Tat, die Fahrereigenschaft oder der Schuldvorwurf angegriffen, erstreckt sich der Einspruch nicht lediglich auf die Strafe. Die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls erwachsen dann in Rechtskraft, soweit dieser die konkrete Tat ausreichend beschreibt. Das Berufungsgericht entscheidet anschließend vor allem über die Angemessenheit von Geldstrafe und Fahrverbot. Markieren Sie deshalb in Ihren Unterlagen, welche Teile der Entscheidung ausdrücklich angegriffen wurden.
Eine unklare Erklärung muss im Zusammenhang mit den weiteren Verfahrensunterlagen ausgelegt werden. Außerdem setzt die Wirksamkeit voraus, dass der Strafbefehl ausreichende Angaben zur Tat enthält; andernfalls können seine Feststellungen die Beschränkung nicht tragen. Lassen Sie bei widersprüchlichen Formulierungen insbesondere Einspruch, Protokoll und Strafbefehl gemeinsam prüfen.
Welche konkreten Umstände brauche ich gegen ein Fahrverbot nach langem Zeitablauf?
Konkrete außergewöhnliche berufliche oder persönliche Folgen sind erforderlich, wenn Sie ein Fahrverbot trotz langen Zeitablaufs abwenden möchten. Der bloße Hinweis auf mehrere vergangene Jahre oder eine allgemeine berufliche Abhängigkeit genügt regelmäßig nicht. Entscheidend sind die aktuellen Auswirkungen des Fahrverbots auf Ihre Lebensführung.
Nach § 44 StGB ist das Fahrverbot bei einer Trunkenheitsfahrt grundsätzlich der gesetzliche Regelfall und zugleich eine zusätzliche Strafe. Der Zeitablauf beseitigt diese Regelwirkung nicht automatisch, weil das Fahrverbot weiterhin die begangene Pflichtverletzung ahnden soll. Sie müssen deshalb konkret darlegen, welche Fahrten während des Verbots ausfallen und warum diese nicht durch öffentliche Verkehrsmittel, Kollegen oder andere Personen ersetzt werden können. Eine besondere Härte kann beispielsweise vorliegen, wenn der Arbeitsplatz ohne Fahrten konkret gefährdet ist oder notwendige Betreuungs- und Versorgungsfahrten nicht anderweitig organisiert werden können. Prüfen Sie daher die tatsächlichen Folgen, nicht nur Ihre allgemeine Angewiesenheit auf ein Fahrzeug.
Ihre Angaben sollten durch Arbeitgeberbestätigungen, Tourenpläne, Kundenaufträge, konkrete Entfernungen oder Nachweise zu fehlenden Ersatzmöglichkeiten belegt werden. Gelegentliche Dienstfahrten, pauschale Hinweise auf berufliche Nachteile oder eine bloße Unbequemlichkeit reichten im Arnsberger Fall nicht aus. Sammeln Sie deshalb für jede betroffene Fahrt konkrete Angaben zu Häufigkeit, Unersetzbarkeit und drohenden Folgen.
Wie belege ich eine Existenzgefährdung, damit mein Fahrverbot verkürzt oder aufgehoben wird?
Belegen Sie die Existenzgefährdung durch konkrete notwendige Fahrten, fehlende zumutbare Ersatzmöglichkeiten und einen nachvollziehbar bezifferten Einkommens- oder Auftragsverlust. Eine pauschale berufliche Fahrabhängigkeit reicht regelmäßig nicht aus.
Nach § 44 StGB prüft das Gericht, ob das Fahrverbot besondere berufliche Folgen verursacht und deshalb unangemessen wäre. Legen Sie aktuelle Aufträge, verbindliche Kundentermine, Fahrtstrecken und die voraussichtliche Dauer des Fahrverbots vor. Erklären Sie außerdem, warum öffentliche Verkehrsmittel, Fahrdienste, ein angestellter Fahrer, Vertretungen oder digitale Termine nicht zumutbar ausreichen. Berechnen Sie für jeden unverzichtbaren Termin nachvollziehbar, welcher Umsatz oder welches Einkommen konkret ausfällt. Eine bloße Eigenbescheinigung oder Arbeitgebererklärung ohne Termine, Alternativenprüfung und Zahlen belegt die behauptete Gefahr regelmäßig nicht. Fügen Sie deshalb Verträge, Kalenderauszüge, Kundenbestätigungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen und eine nachvollziehbare Einnahmenprognose zusammen ein.
Erheblich ist die Belastung erst, wenn die konkrete Kette bis zum Arbeitsplatzverlust, Auftragswegfall oder einer vergleichbaren wirtschaftlichen Gefährdung nachvollziehbar erscheint. Einzelne gelegentliche Fahrten oder die Berufsbezeichnung als selbständiger Unternehmensberater genügen dafür regelmäßig nicht. Entscheidend bleibt eine Einzelfallprüfung, bei der auch die Dauer des Fahrverbots und Ihre persönlichen Ausweichmöglichkeiten berücksichtigt werden. Dokumentieren Sie die Folgen deshalb frühzeitig und beziffern Sie jeden behaupteten Ausfall anhand prüfbarer Unterlagen.
Welche Änderungen darf das Berufungsgericht vornehmen, wenn nur ich Berufung einlege?
Legt nur der Angeklagte Berufung ein, darf das Berufungsgericht die Gesamtbelastung nicht zu seinem Nachteil erhöhen. Es kann die Geldstrafe oder das Fahrverbot bestätigen, zugunsten des Angeklagten ändern oder die Berufung vollständig verwerfen.
Das Verschlechterungsverbot folgt aus § 331 Abs. 1 StPO und schützt den Angeklagten vor einer strengeren Entscheidung im Berufungsverfahren. Das Gericht muss eine zulässige Berufung deshalb nicht erfolgreich machen oder die bisherige Strafe herabsetzen. Es darf die bestehende Kombination aus Geldstrafe und Fahrverbot bestätigen, wenn beide Rechtsfolgen weiterhin angemessen erscheinen. Eine Reduzierung kommt etwa bei nachgewiesenen geringeren Einkünften oder besonderen beruflichen Belastungen in Betracht. Solche Umstände sollten Sie konkret vortragen und möglichst belegen.
Eine erstinstanzlich nicht angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB darf das Berufungsgericht unter diesen Voraussetzungen nicht nachholen. Das Fahrverbot lässt Ihre Fahrerlaubnis bestehen, während die Entziehung den Führerschein dauerhaft beseitigt und eine Neuerteilung erfordert. Legt dagegen auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, gilt diese Schutzwirkung nicht in gleicher Weise.
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Das vorliegende Urteil
Landgericht Arnsberg – Az.: 3 NBs 40/25 – Urteil vom 20.11.2025
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