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Wohnungsdurchsuchung  – Anforderungen an staatsanwaltliche Durchsuchungsantrag  + Tatverdacht

LG Duisburg – Az.: 34 Qs – 146 Js 142/13 – 12/14 – Beschluss vom 12.03.2014

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 27.01.2014 in der Fassung vom 10.02.2014 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 27.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 23.01.2014, die gemäß Verfügung vom 10.02.2014 auf die Anfechtung der Verwerfung des Durchsuchungsantrags beschränkt worden ist, ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14.01.2014, eine Durchsuchungsanordnung zu Wohnanschriften von 16 Beschuldigten und Geschäftsräumen von 28 Firmen zu treffen, verworfen.

Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.02.2014 an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach §§ 102, 103, 105 StPO liegen nicht vor.

Der staatsanwaltliche Antrag auf eine Durchsuchungsanordnung hat den Begründungsanforderungen an eine entsprechende richterliche Anordnung im Wesentlichen zu genügen und dabei den Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft nach Beschuldigten, vorgeworfenen Taten, den ihnen zugrundezulegenden Beweismitteln und den zu suchenden Beweismitteln zu konkretisieren.

Ein Durchsuchungsbeschluss muss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen festgelegt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschrieben werden, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203). Es muss weiterhin auch die Art und der vorgestellte Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnet werden, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann, da nur dies zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung führt, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als – wenn auch noch so entfernte – Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203; LG Berlin, wistra 2004, 319). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203). Es darf nicht darauf vertraut werden, dass der Akteninhalt auch den mit der Durchsuchung befassten Beamten vertraut ist und sie die Zielrichtung der Maßnahme entsprechend begrenzen können (vgl. BVerfG, WM 2009, 914). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203).

Auch in einem Ermittlungsverfahren wie hier, in dem wegen eines Anfangsverdachts von Straftaten gegen viele Beschuldigten über einen großen Zeitraum und einer sehr großen Zahl von tatrelevanten Handlungen möglichst umfassende Durchsuchungen in vielen Privat- und Geschäftsräumen erfolgen sollen, hat der Antrag der Staatsanwaltschaft die Tatsachen und Beweismittel zusammenfassend darzustellen, die den Anfangsverdacht wegen bestimmter Straftaten gegen alle genannten Beschuldigten begründen sollen. Dabei sind die einzelnen aufgeführten Beschuldigten, die jeweiligen tatrelevanten Zeiträume, ihre jeweiligen tatrelevanten Geschäfte und die ihnen jeweils vorgeworfenen Handlungen zu bezeichnen. Auch die Beweismittel, die den Verdacht auf Straftaten begründen sollen, und die Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, sind durch die Staatsanwaltschaft zu benennen. Denn die Staatsanwaltschaft macht aus dem umfangreichen Ermittlungsverfahren durch die bestimmte Bezeichnung der Beschuldigten und der ihnen jeweils vorgeworfenen Taten sowie der diesbezüglichen Beweismittel ihren jeweiligen Tatverdacht nachvollziehbar, bestimmt dabei auch unter ermittlungstaktischen Gesichtspunkten die Teile des umfangreichen bisher für Beschuldigte unbekannten Ermittlungsverfahrens, die den von den Durchsuchungen betroffenen Personen über den beantragten Durchsuchungsbeschluss jedenfalls bekannt werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft konkretisiert damit und mit der Eingrenzung der zu suchenden Beweismittel ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß äußerlich ausreichend erkennbar ihren Verfolgungswillen unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG).

Soweit die Durchsuchung einer Wohnung beantragt wird, bedarf der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) auch des Verdachts einer Straftat, der über vage Anhaltspunkte und Vermutungen hinausreicht; die Durchsuchung darf nicht erst der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, sondern setzt den Verdacht einer konkreten Straftat bereits voraus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2010 – 2 BvR 2561/08).

Den genannten Anforderungen genügt der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung vom 14.01.2014 nicht.

Es ist unklar, welche einzelnen Taten welchen Beschuldigten und aufgrund welcher Beweismittel zur Last gelegt werden sollen und inwieweit der Kreis der zu suchenden Beweismittel eingegrenzt werden kann.

Die abstrakten Tatvorwürfe eingangs des als Begründung dem Durchsuchungsantrag beigefügten Beschlussentwurfs nennen die amtlichen Überschriften und die Paragraphen der Straftatbestände, die den Beschuldigten zur Last gelegt werden sollen. Die gesetzlichen Merkmale aller genannten Straftatbestände werden auch im Übrigen mit Ausnahme der Gewerbsmäßigkeit nicht erwähnt.

Die konkreten Tatvorwürfe bleiben für alle Beschuldigten ebenfalls nicht ausreichend bestimmt. Der Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses zeigt nicht auf, welche konkreten Tathandlungen der Beschuldigte S vollzogen haben soll und welche konkreten Tatbeiträge die weiteren 15 Beschuldigten geleistet haben sollen. Die weiteren 15 Beschuldigten werden außer im Rubrum des dem Durchsuchungsantrag beigefügten Beschlussentwurfs namentlich nicht mehr erwähnt.

Die Schilderung der aufzuklärenden Straftaten beschränkt sich auf eine knappe und lediglich abstrakte Beschreibung des angenommenen Modells des von dem Beschuldigten S aufgebauten Korruptionsnetzwerks. Es bleibt offen, auf welchem konkreten Lebenssachverhalt und welchen konkreten Handlungen der Tatverdacht beruht. Es fehlt eine Zuordnung der einzelnen im Zwischenbericht des Landeskriminalamts NRW vom 16.12.2013 genannten Komplexdarstellungen zu Straftatbeständen.

Die zur Last gelegten Taten müssen so verständlich beschrieben werden, dass jeweils ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, dem der jeweils erhobene Tatvorwurf entnommen werden kann. Dazu gehört insbesondere, für jeden der Beschuldigten den objektiven Tatbeitrag mitzuteilen und Angaben zu den subjektiven Voraussetzungen zu machen. Es ist hier bereits nicht erkennbar, welchem Beschuldigten welche konkreten Taten in wie vielen Fällen vorgeworfen werden.

Auch die Beweismittel, auf denen der Verdacht von Straftaten der 16 Beschuldigten beruhen soll, werden im Durchsuchungsantrag einschließlich des in Bezug genommenen Beschlussentwurfs nur sehr unvollständig bezeichnet.

Soweit dem Beschuldigten S ab dem 01.05.2010 Taten der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit vorgeworfen werden sollen, werden insbesondere Tatsachen und Beweismittel nicht dargelegt, die einzelne Unrechtsvereinbarungen, rechtswidrige Diensthandlungen und Geldflüsse hinsichtlich äußerer und innerer Tatseite belegen sollen. Die „Nehmer-Geberverhältnisse“ sind nur mit seinem Namen und dem Namen eines anderen Unternehmens bezeichnet.

Soweit dem Beschuldigten S ab dem 01.05.2010 Taten der Untreue vorgeworfen werden sollen, werden insbesondere Tatsachen und Beweismittel nicht dargelegt, die die einzelnen treuwidrigen Vermögensverfügungen und die dadurch entstandenen Vermögensnachteile hinsichtlich äußerer und innerer Tatseite belegen sollen.

Soweit dem Beschuldigten S für die Steuerjahre 2010 und 2011 Taten der Steuerhinterziehung vorgeworfen werden sollen, werden insbesondere Tatsachen und Beweismittel nicht dargelegt, die die Falschangabe oder Nichtangabe von steuerlich erheblichen Umständen und die Art und den Umfang einer dadurch entstandenen Verkürzung einer Steuer für die Jahre 2010 und 2011 hinsichtlich äußerer und innerer Tatseite belegen sollen. Die angeblich verkürzte Steuer ist auch ihrer Art nach nicht bezeichnet.

Soweit den 15 anderen Beschuldigten Taten der Vorteilsgewährung und der Bestechung sowie der Beihilfe zur Untreue vorgeworfen werden sollen, werden insbesondere Tatsachen und Beweismittel nicht dargelegt, die die einzelnen Unrechtsvereinbarungen, rechtswidrigen Diensthandlungen und sie betreffenden Geldflüsse sowie die eigenen Beiträge zu einzelnen treuwidrigen Vermögensverfügungen und die durch die Verfügungen entstandenen Vermögensnachteile hinsichtlich äußerer und innerer Tatseite belegen sollen.

Zudem bezieht sich der Antrag der Staatsanwaltschaft ausweislich des Rubrums des zur Begründung beigefügten Beschlussentwurfs auf Geschäftsräume von 28 namentlich bezeichneten Unternehmen. Es ist nicht erkennbar, ob die Beschuldigten (Mit-)Besitzer sämtlicher Räumlichkeiten sind oder ob bei „anderen Personen“ im Sinne des § 103 StPO die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

Der Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung weist auch keine angesichts der komplexen und gewichtigen Vorwürfe hinreichend konkreten Bezeichnungen derjenigen Beweismittel auf, nach denen gesucht werden soll. Es ist nicht ersichtlich, dass deren Bezeichnung nach Lage der Dinge – jedenfalls in grob umreißender Form – nicht genauer als geschehen möglich oder den Zwecken der Strafverfolgung abträglich gewesen wäre. So ist dem Nachtrag vom 17.12.2013 zum Zwischenbericht des Landeskriminalamts NRW eine konkrete Aufzählung der zu suchenden Beweismittel zu entnehmen. Auch auf diese Aufzählung hätte die Staatsanwaltschaft zurückgreifen können, soweit sie insoweit einen Ermittlungswillen haben sollte, ohne dass deren Wiedergabe den Zwecken der Strafverfolgung abträglich gewesen wäre, was im Falle des „Weglassens aus ermittlungstechnischen Gründen“ aktenkundig zu dokumentieren gewesen wäre (vgl. LG Berlin, wistra 2004, 319).

Der Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung erlaubt eine eingehende rechtliche Prüfung des Tatverdachts. Der Zwischenbericht des Landeskriminalamts NRW vom 16.12.2013 schildert eine ganze Reihe von verdächtigen Vorgängen und Geschäftsbeziehungen des Beschuldigten S zu anderen Unternehmen. Eine genaue Bezeichnung und eine – zumindest ansatzweise – rechtliche Bewertung und Zuordnung der Sachverhalte wäre danach möglich gewesen. Gerade mit Blick auf den weitgefassten Tatzeitraum über mehrere Jahre (seit dem 01.05.2010), der im Übrigen auch nicht näher erläutert wird, hätte zu einer genaueren, die verdachtsbegründenden Einzeltaten benennenden Prüfung Anlass bestanden.

Soweit die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen hat, dem Ermittlungsrichter wäre eine Ergänzung des Beschlussentwurfs auf der Grundlage der übersandten Akten möglich gewesen, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Dass für einen anderen Beurteiler ein konkretisierbarer und dem Beschlussentwurf gegebenenfalls zu Grunde liegender Verdacht aus den Akten entnehmbar sein mag, enthebt die Staatsanwaltschaft nicht der Mitteilung und Bewertung des aus ihrer Sicht maßgeblichen Verdachts und der dadurch vorgenommenen Konkretisierung ihres Verfolgungswillens auf einzelne Beschuldigte, ihre Taten und zugrundeliegende und zu suchende Beweismittel.

Die Staatsanwaltschaft ist als Folge des in § 152 Abs. 2 StPO enthaltenen Legalitätsprinzip berechtigt und verpflichtet, mangels gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen wegen verfolgbarer Straftaten bei zureichenden Anhaltspunkten einzuschreiten. Soweit die Staatsanwaltschaft danach verpflichtet ist, von ihren Zwangsbefugnissen Gebrauch zu machen, ist § 152 Abs. 2 StPO auch Kompetenznorm (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 152, Rn. 3). Im Ermittlungsverfahren liegt die Verfahrensherrschaft bei der Staatsanwaltschaft. Sie bestimmt hier, wann wegen welcher Tatvorwürfe welche Ermittlungen auf welche Weise vorzunehmen sind.

Neben rein rechtlichen Gesichtspunkten wie etwa der Tatbestandsmäßigkeit vorgeworfener Handlungen und der Verhältnismäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen spielen auch ermittlungstaktische Gesichtspunkte und Gesichtspunkte der Opportunität bei der Entscheidung über die Ausweitung und die Beschränkung eines Ermittlungsverfahrens eine entscheidende Rolle. Diese freie Gestaltung der Ermittlungen durch die Ermittlungsbehörden im Rahmen des Legalitätsprinzips und pflichtgemäßen Ermessens liefe leer, wenn es ausreichend wäre, dass ein Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung im Wege einer Nachbesserung durch das Gericht derart fortentwickelt werden könnte, dass das Gericht mit seinem Durchsuchungsbeschluss die verfassungsrechtlichen Anforderungen für die verfolgbaren Taten der Beschuldigten sowie der dazu heranzuziehenden Beweismittel erstmals selbst konkretisieren würde. Denn dann würde das Gericht in den Kernbereich der Ermittlungshoheit der Staatsanwaltschaft eingreifen, seinerseits die Strafverfolgung im Ermittlungsverfahren bestimmen und damit die gesetzliche Aufgabenteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht verletzen.

Bei der Entscheidung, ob nach dem Opportunitätsprinzip Ausnahmen vom Verfolgungszwang trotz an sich bestehender Verfolgungsvoraussetzungen gemacht werden, besteht abhängig von konkreten Wertungs- und Beurteilungskriterien ein weiter Beurteilungsspielraum (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 152, Rn. 7), der von der Staatsanwaltschaft auszufüllen ist. Ohne Konkretisierung, welche Taten von der Staatsanwaltschaft überhaupt zur Last gelegt und verfolgt werden sollen, kann eine Nachbesserung durch das Gericht, das – abgesehen von dem Ausnahmefall des § 165 StPO, der die Unerreichbarkeit der Staatsanwaltschaft voraussetzt – nur auf einen (ausreichenden) Antrag der Ermittlungsbehörden tätig wird, nicht erfolgen.

Der Ermittlungsrichter darf Ermittlungshandlungen, welche die Staatsanwaltschaft nicht beantragt hat, nicht vornehmen. Fehlt es an den tatsächlichen Grundlagen für eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Zwangsmaßnahme, ist es dem Richter verwehrt, selbstständig zu ermitteln; er hat den Antrag abzulehnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 162, Rn. 5). Die Planung, Strukturierung, Konkretisierung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind Aufgaben der Staatsanwaltschaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.

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