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Einzeltat der Strafvereitelung: Entfernung trotz guter Führung

Ein Kripochef frisiert Akten, um einen Kollegen zu decken. Nur dieses eine Mal. Doch die Staatsanwaltschaft sieht eine vorsätzliche Strafvereitelung im Amt. Vor dem Verwaltungsgericht München droht ihm dann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Verlust der Pension. Wiegt eine einmalige Vertuschung schwerer als ein tadelloses Berufsleben?
Ein Beamter vergleicht am PC einen digitalen Chatbericht mit einer Papierakte in einem sachlichen Polizeibüro.
Ein Ermittler wertet digitale Chatprotokolle am Arbeitsplatz aus. Sorgfältig prüft er Hinweise für einen laufenden Fall. Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen wie die bewusste Falschdarstellung in Ermittlungsberichten können laut Verwaltungsgericht München zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: M 19L DK 22.5856

Das Wichtigste im Überblick

VG München entfernt einen Polizeibeamten, weil er Ermittlungen gegen einen Kollegen absichtlich verschleierte.
  • Das Gericht entfernte den Beamten aus dem Dienst.
  • Er verschwieg bewusst den wahren Absender einer hetzerischen WhatsApp-Nachricht.
  • Das Gericht sah darin einen schweren Vertrauensbruch im Kern seines Amtes.
  • Lange Dienstzeit und private Belastungen änderten nichts am Ergebnis.

  • Gericht: VG München
  • Datum: 03.09.2024
  • Aktenzeichen: M 19L DK 22.5856
  • Verfahren: Disziplinarklage
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Strafvereitelung im Amt
  • Relevant für: Polizeibeamte, Dienstvorgesetzte, Disziplinarbehörden

Wann droht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis?

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis richtet sich nach Art. 55 Halbs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 BayDG. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayDG maßgeblich. Ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt vor, wenn zentrale beamtenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt werden. Das bedeutet konkret: Die Entfernung ist die härteste mögliche Sanktion im Beamtenrecht; der Beamte verliert dabei nicht nur seinen Status, sondern auch sämtliche Ansprüche auf sein Ruhegehalt (Pension).

Das Verwaltungsgericht München entschied über genau diese Frage im Fall eines Kriminalhauptkommissars, der seit 1985 im bayerischen Polizeidienst stand und seit 2015 diesen Rang trug. Das Gericht erkannte gegen ihn auf die Höchstmaßnahme (Az. M 19L DK 22.5856). Der Beamte hatte durch sein Verhalten das Vertrauen in die ordnungsgemäße Diensterfüllung endgültig zerstört. Trotz langjähriger beanstandungsfreier Dienstzeit und guter Beurteilungen blieb die Entfernung geboten.

Im Beamtenrecht ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Staat und Beamtem die rechtliche Grundlage des Dienstes. Ist dieses Vertrauen durch schwerwende Verfehlungen endgültig zerstört, darf der Beamte gesetzlich nicht mehr im Dienst bleiben, unabhängig von seiner bisherigen Leistung oder Dienstzeit.

Ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beamten ein endgültiger Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Diensterfüllung eingetreten ist, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. – so das Verwaltungsgericht München
Infografik (Checkliste): 4 Streifen zeigen, warum Strafvereitelung für Kollegen zwingend zur Entlassung des Polizisten führt.
Schweres Dienstvergehen: Ab wann es keine Milde mehr

Redaktionelle Leitsätze

  1. Begeht ein Polizeibeamter eine vorsätzliche Strafvereitelung im Amt, um das strafbare Fehlverhalten eines Kollegen zu verdecken, verletzt er den Kern seiner dienstlichen Pflichten und zerstört das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und zur Allgemeinheit endgültig.
  2. Ist das Vertrauen in die ordnungsgemäße Diensterfüllung durch ein schwerwiegendes vorsätzliches Dienstvergehen unheilbar zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend geboten. Mildernde Umstände wie eine langjährige beanstandungsfreie Dienstzeit, fachliche Überlastung oder private Härten können die Höchstmaßnahme dann nicht abwenden.
  3. Im Disziplinarverfahren sind die rechtskräftigen Feststellungen eines Strafgerichts zum Tatablauf und zum Vorsatz bindend, sofern sie nicht offenkundig unrichtig sind. Der pauschale Verweis auf abweichende Geschehensabläufe oder angebliche Bedienfehler reicht nicht aus, um einen strafgerichtlich festgestellten Vorsatz zu widerlegen.

Was bedeutet Strafvereitelung im Amt für Polizisten?

Eine Verletzung der Dienstpflichten liegt vor, wenn gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1 StGB verstoßen wird. Der Orientierungsrahmen des Strafrahmens für Strafvereitelung im Amt reicht grundsätzlich bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Damit handelt es sich um eine Missachtung des Kerns der polizeilichen Amtspflichten, Straftaten aufzuklären statt sie zu verschleiern.

Ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt vor, wenn zentrale beamtenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt werden. (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG)

Verschwiegener Absender einer fremdenfeindlichen Nachricht

Der Kriminalhauptkommissar war seit 2014 im Kommissariat K 5 Staatsschutz der Kriminalpolizeiinspektion Traunstein tätig, seit September 2018 als stellvertretender Kommissariatsleiter. Er wertete eine fremdenfeindliche WhatsApp-Nachricht aus, die ein Polizeibeamter namens J… im Februar 2018 an einen Kollegen namens E… geschickt hatte, der sie weiterverbreitete. Bei der Auswertung erkannte der Ermittler, dass J… der ursprüngliche Absender war – gegenüber Vorgesetzten und Staatsanwaltschaft verschwieg er das jedoch und stellte J… nur als Empfänger dar. Dadurch wurde gegen J… zunächst kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, während gegen E… später ein Verfahren gegen Zahlung von 3000 Euro eingestellt wurde. Die vorsätzliche Strafvereitelung im Amt wurde durch das Landgericht Traunstein am 26. April 2021 rechtskräftig festgestellt.

Gilt die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile?

Gegen Beamte, die eine Straftat begehen, laufen in der Regel zwei Verfahren parallel: das strafgerichtliche vor dem normalen Strafgericht und das dienstrechtliche vor dem Disziplinargericht. Im Disziplinarverfahren ist das Gericht an die tatsächlichen Feststellungen des bereits rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Eine Ausnahme besteht nur bei offenkundig unrichtigen Feststellungen; bloß abweichende Möglichkeiten des Geschehensablaufs genügen nicht. Diese Bindung umfasst auch die Feststellungen zum Vorsatz und zum äußeren Tatgeschehen.

Sämtliche tatsächlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Seite einer Straftat eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das den selben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, sind für das Verwaltungsgericht als Disziplinargericht bindend. – so das Verwaltungsgericht München

Keine neuen Beweise gegen die strafgerichtlichen Feststellungen

Das Verwaltungsgericht München sah sich an die Feststellungen des Landgerichts Traunstein gebunden, wonach der Beamte den Chat-Verlauf bewusst falsch auswertete. Der Einwand, er habe lediglich einen unbewussten Verwechslungsfehler begangen, weil der eingesetzte UFED-Reader schwer zu bedienen sei, wurde als unsubstantiiert verworfen. Das bedeutet konkret: Sein Vorbringen war zu vage und nicht mit überprüfbaren Fakten untermauert, weshalb das Gericht es unberücksichtigt ließ. Nach eigener Einräumung hatte der Beamte den Chat-Verlauf ausgewertet, die farbliche Darstellung gesehen und die Extraktionsberichte eingesehen – diese machten die Absendereigenschaft des J… eindeutig erkennbar. Auch der Vorwurf, eine Schautafel im Büro habe zu einer unzutreffenden Zuschreibung rechter Gesinnung geführt, änderte daran nichts: Das Landgericht hatte den Beamten insoweit mangels Öffentlichkeitsbezugs freigesprochen – die Nachricht war nur in einem privaten Chat und nicht öffentlich geteilt worden, weshalb sie nicht strafbar war –, sodass diese Behauptung die Kernfeststellungen zur Strafvereitelung nicht berührte.

Achtung Falle: Bindungswirkung bei Vorsatz

Viele Beamte versuchen im Disziplinarverfahren, ein vorsätzliches Handeln als bloßes Versehen, Bedienfehler oder Folge von Stress umzudeuten. Wenn ein Strafgericht den Vorsatz jedoch bereits rechtskräftig festgestellt hat, ist das Disziplinargericht an diese Bewertung gebunden. Verteidigungsstrategien, die den Tathergang oder die innere Tatseite neu deuten wollen, scheitern dann regelmäßig.

Warum führte die Vertuschung zur Höchstmaßnahme?

Warum führte die Vertuschung zur Höchstmaßnahme?

Die Disziplinarmaßnahme muss die Schwere des Dienstvergehens und das Maß der Vertrauensbeeinträchtigung berücksichtigen, wie § 34 Abs. 1 BeamtStG vorsieht. Ein endgültiger Vertrauensverlust führt zur Untragbarkeit des Beamten im öffentlichen Dienst. Wer in einer Ermittlungs- oder Kontrollfunktion tätig ist und Pflichtverletzungen bei eigenen Kollegen untersucht, muss wissen: Gerichte werten Vertuschung in diesem Kontext als besonders schwer – das Risiko der Höchstmaßnahme ist hier deutlich erhöht.

Der Polizeibeamte, der im Dienst Strafvereitelung begeht, missbraucht die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Befugnisse und erschüttert in hohem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. – so das Verwaltungsgericht München

Mildernde Umstände reichten nicht aus

Das Gericht wertete das bewusste Verschleiern einer Straftat im Kollegenkreis als unheilbaren Bruch des Vertrauensverhältnisses. Weder die behauptete Arbeitsüberlastung im K 5 noch die fehlende spezielle Schulung am eingesetzten EDV-System noch die wirtschaftlichen und familiären Folgen konnten die Schwere der vorsätzlichen Täuschung aufwiegen. Auch das im Wesentlichen günstige Persönlichkeitsbild, die lange beanstandungsfreie Dienstzeit und die guten Beurteilungen genügten dem Gericht nicht, um von der Höchstmaßnahme abzusehen. Die Suspendierung seit dem 18. März 2019 – also die vorläufige Dienstenthebung unter Einbehalt eines Teils der Bezüge – und die seither verstrichene Verfahrensdauer führten ebenfalls nicht zu einer milderen Bewertung – das Polizeipräsidium München hatte im November 2022 Disziplinarklage erhoben, und das Gericht folgte diesem Antrag in vollem Umfang. Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.

Was folgt für Beamte in Ermittlungsfunktionen?

Das Urteil stammt vom Verwaltungsgericht München als erstinstanzlichem Disziplinargericht und ist damit nicht bindend für andere Gerichte. Es zeigt jedoch deutlich, wie streng Gerichte bei vorsätzlicher Strafvereitelung durch Beamte in Ermittlungsfunktionen vorgehen – besonders wenn eigene Kollegen geschützt werden. Die Entscheidung ist auf alle Beamten übertragbar, die in Kontroll-, Ermittlungs- oder Aufsichtsfunktionen arbeiten.

Wer ein Disziplinarverfahren wegen eines vorsätzlichen Dienstvergehens erwartet, muss realistisch einschätzen: Hat ein Strafgericht den Vorsatz bereits rechtskräftig festgestellt, kann das Disziplinargericht daran nicht mehr rütteln. Verteidigungsstrategien, die auf Arbeitsüberlastung, Bedienschwierigkeiten oder private Härten setzen, verhindern die Höchstmaßnahme in solchen Fällen nicht. Wer in eigener Sache betroffen ist, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat suchen und seine Verteidigung nicht auf Argumente aufbauen, die Gerichte bei Vertrauensbruch systematisch zurückweisen.

Praxis-Hinweis: Unheilbarer Vertrauensbruch

Der entscheidende Hebel für die Höchstmaßnahme war in diesem Fall der vorsätzliche Schutz eines Kollegen. Wer in einer Ermittlungs- oder Kontrollfunktion tätig ist und aktiv Verfehlungen im eigenen Haus verschleiert, zerstört das Vertrauen in die Integrität der Behörde von innen heraus. In solchen Konstellationen werten Gerichte den Vertrauensverlust typischerweise als unheilbar – daran ändern auch Jahrzehnte tadelloser Dienstzeit, private Härten oder Verweise auf Arbeitsüberlastung nichts.


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Experten-Kommentar

Die wahre Gefahr für Beamte lauert oft weit vor dem eigentlichen Disziplinarverfahren. Wer im Strafprozess vorschnell einen Deal eingeht oder den Vorsatz zähneknirschend akzeptiert, um das Verfahren schnell hinter sich zu bringen, unterschreibt meist unbewusst sein eigenes Entlassungsurteil. Im anschließenden Disziplinarverfahren sind den Richtern durch die rechtliche Bindungswirkung schlichtweg die Hände gebunden, egal wie gut die vorherige Lebensleistung war.

Für Betroffene bedeutet das eine harte, aber unumgängliche Konsequenz bei der Verteidigungsstrategie. Ein Strafverfahren darf niemals isoliert betrachtet werden, sondern muss von der ersten Sekunde an konsequent mit Blick auf das Beamtenstatusgesetz geführt werden. Wer hier am Strafverteidiger spart und nicht zeitgleich einen Spezialisten für Disziplinarrecht hinzuzieht, verbaut sich jede Chance auf Schadensbegrenzung.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich nach der Entfernung aus dem Dienst auch meine bereits erdienten Pensionsansprüche?

Ja, bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verlieren Sie sämtliche Pensionsansprüche, auch bereits jahrelang erdiente, vollständig und ersatzlos. Die Entfernung nach Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG beendet das Beamtenverhältnis als Ganzes und löscht damit die Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung.

Das Ruhegehalt ist keine gesondert „angesparte“ Leistung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern knüpft rechtlich an den fortbestehenden Beamtenstatus an. Fällt dieser Status durch die Höchstmaßnahme weg, entfällt auch der Versorgungsanspruch, selbst wenn Sie jahrzehntelang beanstandungsfrei gedient haben. Eine Teilpension oder ein Schutz bereits erworbener Ruhegehaltsanwartschaften ist im Disziplinarrecht nicht vorgesehen.

Etwas anderes gilt nur, wenn keine Entfernung, sondern eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt wird oder wenn neben dem Beamtenverhältnis zusätzlich private oder betriebliche Vorsorge besteht. Für die beamtenrechtliche Pension selbst gibt es bei der Entfernung jedoch keinen Bestandsschutz und keine anteilige Auszahlung.


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Kann ich die Höchstmaßnahme verhindern, wenn ich jahrzehntelang gute Beurteilungen erhalten habe?

Nein, jahrzehntelange gute Beurteilungen und eine beanstandungsfreie Dienstzeit verhindern die Entfernung nicht, wenn das Vertrauen durch ein schwerwiegendes vorsätzliches Dienstvergehen endgültig zerstört wurde. Das Disziplinarrecht knüpft die Maßnahme nicht an eine Art Bestandsschutz durch frühere Verdienste, sondern an die Schwere des aktuellen Fehlverhaltens und den Vertrauensverlust.

Rechtlich maßgeblich ist § 34 Abs. 1 BeamtStG: Danach wird die Disziplinarmaßnahme nach Schwere des Dienstvergehens und dem Maß der Vertrauensbeeinträchtigung bemessen. Ein langes, tadelloses Dienstleben kann in der Gesamtabwägung zwar grundsätzlich entlasten, es wird aber verdrängt, wenn ein Beamter den Kern seiner Pflichten vorsätzlich verletzt und das Vertrauensverhältnis unheilbar beschädigt. Genau deshalb hat die Rechtsprechung trotz jahrzehntelanger beanstandungsfreier Dienstzeit und guter Beurteilungen die Höchstmaßnahme bestätigt, wenn die Tat besonders schwer wiegt.

Anders kann es nur liegen, wenn das Vertrauen nicht vollständig zerstört ist oder wenn der Vorwurf nicht die für die Entfernung erforderliche Schwere erreicht. Dann können frühere Verdienste, dienstliche Belastungen oder persönliche Umstände das Gewicht der Sanktion noch mit beeinflussen.


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Muss ich mit der Entlassung rechnen, wenn das Strafverfahren gegen Geldauflage eingestellt wurde?

Ja, auch eine Einstellung gegen Geldauflage kann im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, weil die Einstellung keine Entlastung in der Sache ist. Sie beendet nur das Strafverfahren, sagt aber nichts darüber aus, ob das zugrunde liegende Verhalten dienstrechtlich schwer wiegt.

Im Disziplinarrecht prüft das Gericht den Vertrauensverlust eigenständig nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und den einschlägigen Disziplinargesetzen. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist gerade kein Freispruch und enthält regelmäßig keine rechtskräftigen Feststellungen zur Unschuld. Deshalb kann das Disziplinargericht den Sachverhalt trotzdem als schweres Dienstvergehen werten und bei einem endgültigen Vertrauensverlust die Höchstmaßnahme aussprechen. Entscheidend ist nicht, wie das Strafverfahren prozessual endet, sondern ob das Verhalten die dienstliche Integrität so erschüttert, dass eine weitere Verwendung untragbar ist.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Einstellungsbescheid selbst belastbar günstige Tatsachen festhält, die im Disziplinarverfahren verwertbar sind. Gerade bei einer Einstellung ohne Schuldfeststellung hat der Dienstherr sogar mehr Spielraum, den Vorwurf eigenständig aufzuklären und dienstrechtlich zu bewerten.


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Bin ich im Disziplinarverfahren an ein Strafurteil gebunden, das ich für falsch halte?

Ja, rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen sind im Disziplinarverfahren grundsätzlich bindend, auch zum Vorsatz. Das Disziplinargericht darf den festgestellten Tathergang nicht einfach neu bewerten, nur weil Sie ihn anders erklären möchten.

Die Bindungswirkung betrifft die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, also sowohl das äußere Geschehen als auch die innere Tatseite nach § 57 Abs. 1 BDG beziehungsweise den entsprechenden Landesregelungen. Deshalb reichen pauschale Einwände wie „Bedienfehler“, „Versehen“ oder „Stress“ regelmäßig nicht aus, wenn das Strafgericht bereits vorsätzliches Handeln festgestellt hat. Wer diese Feststellungen angreifen will, muss konkrete und überprüfbare Tatsachen vortragen, die die Strafurteilexistenz nicht nur anders deuten, sondern ernsthaft erschüttern. Bleibt es bei einer bloßen Gegenbehauptung, wertet das Gericht das Vorbringen meist als unsubstantiiert.

Eine Korrektur kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Das ist eine sehr hohe Hürde und liegt nicht schon vor, wenn mehrere Deutungen des Geschehens denkbar wären. Für die Disziplinarverteidigung bedeutet das: Der Angriff muss an den tatsächlichen Feststellungen ansetzen, nicht erneut den Vorsatz im Grundsatz bestreiten.


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Das vorliegende Urteil


VG München – Az.: M 19L DK 22.5856 – Urteil vom 03.09.2024




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