Die eigene DNA am blutigen Handschuh eines getöteten Kioskbesitzers bringt den Angeklagten unter dringendem Mordverdacht direkt in die monatelange Untersuchungshaft. Doch während medizinische Gutachten die Beweislast nun erschüttern, sorgt die ursprüngliche Diebstahlsabsicht des Beschuldigten für eine paradoxe Wendung bei der geforderten Haftentschädigung.
Ein Freispruch im Mordprozess erfolgt oft mangels Beweisen, doch provoziertes Fehlverhalten kann den Anspruch auf Haftentschädigung entziehen. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 03 Ks 8/25
Ein Angeklagter geht straffrei aus, da DNA-Spuren am Tatort allein keinen Mord beweisen.
Richter glauben dem Mann den Besuch im Kiosk, nicht aber die tödlichen Schläge.
Bleiben Zweifel an der Schuld des Angeklagten, muss das Gericht ihn immer freisprechen.
Die Staatskasse zahlt die Kosten für das Gericht und den Anwalt des Angeklagten.
Der Mann bekommt kein Geld für die Haftzeit, da sein Diebstahlsplan den Verdacht auslöste.
Mordfall Bielefeld: Warum erfolgte der Freispruch?
Eine Verurteilung wegen Mordes nach § 211 des Strafgesetzbuches (StGB) setzt im deutschen Strafrecht zwingend voraus, dass die Täterschaft mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist. Reicht die Beweisaufnahme nicht aus, um eine hinreichend sichere Überzeugung von der Tatbeteiligung zu gewinnen, ist ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen rechtlich geboten. Das bedeutet konkret: Das Gericht ist am Ende des Prozesses nicht zweifelsfrei von der Schuld überzeugt, auch wenn ein Verdacht bestehen bleibt. Kommen jugendliche oder heranwachsende Beschuldigte in Betracht, zieht die Justiz zusätzlich die Bestimmungen der §§ 1 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) heran. Dieses Sonderrecht stellt den Erziehungsgedanken in den Vordergrund und sieht oft mildere Strafrahmen vor als das Erwachsenenstrafrecht.
Das Landgericht Bielefeld wandte diese strengen juristischen Maßstäbe an und sprach einen Beschuldigten am 21. November 2025 vom Vorwurf des Mordes frei (Az. 03 Ks 8/25). Die Staatsanwaltschaft hatte dem Mann zuvor angelastet, den ihm bekannten Betreiber eines Kiosks mit neun wuchtigen Schlägen gegen die linke Kopfseite getötet zu haben. Als Motiv nahm die Anklagebehörde die Verdeckung eines Diebstahls von Bargeld und einem Schuldenbuch an. Die Schwurgerichtskammer kam jedoch nach umfangreicher Untersuchung der Beweise zu dem Ergebnis, dass dem Tatverdächtigen die Täterschaft nicht sicher nachzuweisen war. Die Schwurgerichtskammer ist eine spezialisierte Kammer des Landgerichts, die ausschließlich für schwerste Verbrechen wie Mord oder Totschlag zuständig ist.
Warum entlastete das Handschuh-Gutachten trotz DNA-Spuren?
Genetische Spuren an einem Tatort belegen in erster Linie einen körperlichen Kontakt oder den schlichten Aufenthalt einer Person in einem Raum. Ein solcher DNA-Treffer beweist jedoch nicht zwingend die Ausführung einer spezifischen Tötungshandlung. Vielmehr muss eine gerichtliche Beweiswürdigung stets kritisch prüfen, ob die am Tatort gesicherten objektiven Spuren auch mit den Aussagen eines Beschuldigten übereinstimmen. Unter der Beweiswürdigung versteht man die persönliche Abwägung der Richter, welchem Beweismittel (etwa einer Zeugenaussage oder einer Spur) sie wie viel Glauben schenken.
Fordern Sie bei einer Belastung durch DNA-Spuren Ihren Verteidiger aktiv dazu auf, ein biomechanisches Zusatzgutachten zu beantragen. Ein solches Gutachten untersucht die physikalischen Abläufe einer Tat, etwa ob eine bestimmte Körperbewegung technisch überhaupt zu den gefundenen Spuren passen kann. Lassen Sie prüfen, ob die gefundene Spur technisch zwingend mit der Tathandlung verknüpft ist oder ob eine alternative Übertragung (z. B. durch vorherigen Kontakt) die Spur ebenso erklären kann.
Die Grenzen der Aussagekraft von DNA-Material zeigten sich in der Bielefelder Verhandlung sehr deutlich, nachdem Ermittler genetisches Material des Beschuldigten unter den Fingernägeln des verstorbenen Kioskbesitzers sowie im Inneren eines sichergestellten Handschuhs gefunden hatten. Der Beschuldigte bestritt die Tötung, räumte jedoch ein, den Kiosk in Diebstahlsabsicht mit einem Begleiter betreten zu haben. Als der Inhaber die beiden Männer überraschte, sei es zu einem Handgemenge gekommen, bei dem der Beschuldigte das spätere Opfer lediglich am Hals sowie am Arm gepackt und festgehalten habe. Das Gericht wertete die gesicherten DNA-Spuren als Beleg für diesen Aufenthalt und die vom Mann geschilderte körperliche Auseinandersetzung.
Insoweit wäre nach der plausiblen Darstellung des Sachverständigen an dem aufgefundenen Arbeitshandschuh viele dicht stehende Schlagspritzspuren zu erwarten gewesen, wenn dieser bei den Schlägen an der Schlaghand getragen worden wäre. Da sich derartige Spuren auf dem Handschuh aber […] nicht finden, sei es auszuschließen, dass dieser sich an der Hand befand, mit der die Schläge ausgeführt wurden. – so das Gericht
Entlastung durch ein medizinisches Gutachten
Entscheidend für den Freispruch war die wissenschaftliche Analyse der Spurenlage durch einen Sachverständigen. Ein rechtsmedizinisches Gutachten schloss technisch aus, dass der gefundene Handschuh während der massiven Schlaghandlung auf den Kopf des Opfers getragen wurde. Somit taugte das Beweisstück nicht, um den Beschuldigten als die Person zu überführen, die die todbringenden Verletzungen mit einem Schlagwerkzeug verursachte. Da die Anwesenheit einer weiteren, vom Beschuldigten benannten Person am Tatort nicht völlig ausgeschlossen werden konnte, fehlte dem Gericht am Ende die Überzeugung von einer Alleintäterschaft.
Insgesamt ist aufgrund der Beweisaufnahme die Anwesenheit einer weiteren Person – wie auch von dem Angeklagten angegeben – jedenfalls nicht auszuschließen, sodass die Kammer sich keine genügende Überzeugung von eine entsprechenden Alleintäterschaft oder Beteiligung des Angeklagten an dem Tötungsdelikt verschaffen konnte. – so das Landgericht Bielefeld
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel war hier die Unvereinbarkeit der DNA-Spur mit der mechanischen Ausführung der Tat. Ein DNA-Treffer beweist lediglich den Kontakt, nicht die Tathandlung selbst. Wenn objektive Spuren gegen Sie vorliegen, ist entscheidend, ob diese technisch zwingend mit dem Tatablauf verknüpft sind oder ob – wie hier durch das Gutachten zum Handschuh – eine alternative Erklärung für die Spurentstehung (etwa ein kurzes Handgemenge ohne Tötungsabsicht) plausibel bleibt.
Keine Haftentschädigung bei provoziertem Tatverdacht
Nach § 2 des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes (StrEG) entsteht bei einem Freispruch grundsätzlich ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für erlittene staatliche Maßnahmen wie eine Untersuchungshaft. Dieser rechtliche Anspruch entfällt allerdings nach § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG, sobald der Betroffene die Zwangsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht hat. Ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, beurteilen die Gerichte regelmäßig nach den etablierten zivilrechtlichen Maßstäben der §§ 276 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Danach handelt grob fahrlässig, wer in ungewöhnlichem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, die eine verständige Person in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen. – so das Landgericht Bielefeld
Trotz des klaren Freispruchs verweigerte die Schwurgerichtskammer dem betroffenen Mann eine finanzielle Wiedergutmachung. Das Gericht lehnte eine Entschädigung ab, da der Beschuldigte die Inhaftierung durch sein eigenes Handeln grob fahrlässig ausgelöst hatte. Nach Feststellung der Richter betrat er die Räumlichkeiten in der festen Absicht, dort Wertsachen oder Zigaretten zu stehlen. Durch diese geplante Straftat provozierte er den direkten Kontakt mit dem späteren Opfer und hinterließ die belastenden Spuren am Tatort selbst. Der ursprüngliche Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld (Az. 9 Gs 2164/25) beruhte auf diesem dringenden Tatverdacht, der erst durch die entlastenden Gutachten in der Hauptverhandlung entkräftet wurde.
Vermeiden Sie es, gegenüber Ermittlungsbehörden Begleitstraftaten (wie hier den Diebstahl) vorschnell einzuräumen, um den Hauptvorwurf zu entkräften. Diese Strategie führt zwar zum Freispruch vom Mord, entzieht Ihnen aber rechtlich jede Grundlage für eine finanzielle Entschädigung der erlittenen Untersuchungshaft.
Finanzielle Folgen eines Freispruchs: Warum provoziertes Verhalten die Haftentschädigung kostet.
Achtung Falle:
Ein Freispruch führt nicht automatisch zu einer Haftentschädigung. Wer durch anderes rechtswidriges Verhalten – in diesem Fall die Absicht zu stehlen – den Tatverdacht gegen sich selbst provoziert, geht bei der finanziellen Wiedergutmachung leer aus. Wenn Sie am Tatort in krimineller Absicht anwesend waren und dadurch belastende Spuren hinterlassen haben, bleibt der Entschädigungsanspruch für die Untersuchungshaft regelmäßig versagt.
Landeskasse trägt Anwaltskosten nach dem Freispruch
Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich im deutschen Strafrecht nach den Vorgaben des § 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO). Endet ein Verfahren mit einem Freispruch, übernimmt grundsätzlich die Staatskasse die gesamten Verfahrenskosten. Zu diesen erstattungsfähigen Beträgen zählen ausnahmslos auch die notwendigen Auslagen, die einer beschuldigten Person für eine angemessene Rechtsverteidigung entstanden sind. Das bedeutet konkret: Der Staat muss die gesetzlichen Anwaltsgebühren sowie notwendige Reisekosten des Freigesprochenen übernehmen.
In Übereinstimmung mit diesen prozessualen Grundsätzen entlastete das Gericht den freigesprochenen Mann zumindest bei den Verfahrenskosten. Die Bielefelder Richter ordneten an, dass die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last fallen. Sämtliche notwendigen Auslagen, die dem Mann durch die Beauftragung seiner Verteidigung entstanden sind, muss der Staat vollständig übernehmen. Diese grundlegende Kostenentscheidung blieb rechtlich völlig unberührt von der parallel getroffenen Entscheidung, eine finanzielle Haftentschädigung strikt abzulehnen.
Praxis-Lehren aus dem Bielefelder Indizienprozess
Das Urteil verdeutlicht, dass die Staatsanwaltschaft die Täterschaft lückenlos beweisen muss; Zweifel an der Alleintäterschaft führen zwingend zum Freispruch. Da die Entscheidung von einer Schwurgerichtskammer eines Landgerichts stammt, hat sie hohe Signalwirkung für ähnliche Indizienprozesse, in denen DNA-Treffer ohne Kontext als Beweis dienen sollen. Ein Indizienprozess ist ein Verfahren, in dem es keine direkten Beweise wie Augenzeugen oder Geständnisse gibt und das Gericht sich sein Urteil aus einer Kette von Hinweisen zusammenbauen muss.
Für Sie bedeutet das: Kämpfen Sie im Prozess konsequent für eine detaillierte rechtsmedizinische Auswertung jeder einzelnen Spur, da schon ein technisch unpassendes Detail das gesamte Anklagekonstrukt stürzen kann. Beachten Sie jedoch, dass Ihr Entschädigungsanspruch für die Haftzeit sofort erlischt, wenn Sie durch andere rechtswidrige Handlungen am Tatort den Verdacht gegen sich selbst provoziert haben.
Was jetzt? Wenn Sie freigesprochen wurden, müssen Sie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Urteils Ihre notwendigen Auslagen (Anwalts- und Reisekosten) schriftlich bei der Gerichtskasse geltend machen. Rechtskraft bedeutet, dass das Urteil endgültig ist und nicht mehr mit normalen Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Prüfen zudem sofort mit Ihrem Anwalt, ob gegen die Ablehnung der Haftentschädigung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden muss, um den Geldanspruch für die U-Haft zu retten. Die sofortige Beschwerde ist ein Eil-Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse, das meist innerhalb einer strengen Frist von nur einer Woche eingelegt werden muss.
Freigesprochen oder Verfahren eingestellt? Jetzt Ansprüche sichern
Nach einem Freispruch ist die Geltendmachung Ihrer Auslagen an kurze, strikte Fristen gebunden. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die Erstattung Ihrer Anwaltskosten durch die Staatskasse sowie mögliche Entschädigungsansprüche für Untersuchungshaft rechtssicher durchzusetzen. Wir prüfen die Erfolgsaussichten Ihrer Anträge und wahren Ihre finanziellen Interessen gegenüber der Justizkasse.
Den Jubel über die vermeintlich großzügige Kostenübernahme durch die Staatskasse muss ich bei Freisprüchen oft sofort dämpfen. In umfangreichen Schwurgerichtsverfahren arbeiten wir Verteidiger nämlich fast ausnahmslos mit individuellen Honorarvereinbarungen, die weit über den regulären Sätzen liegen. Die Justizkasse erstattet später jedoch strikt nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die finanzielle Lücke zwischen dem tatsächlichen Anwaltshonorar und der staatlichen Erstattung geht dann sehr schnell in die Zehntausende. Betroffene sollten sich deshalb schon beim ersten Beratungsgespräch den realistischen Eigenanteil schonungslos aufschlüsseln lassen. Ein gewonnener Indizienprozess schützt am Ende leider nicht davor, dass der Mandant auf einem enormen Schuldenberg sitzen bleibt.
Gilt mein Entschädigungsanspruch auch, wenn meine DNA durch Sekundärübertragung an den Tatort gelangte?
JA, ein Anspruch auf Haftentschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) bleibt bestehen, wenn DNA-Spuren ohne eigenes Verschulden durch eine bloße Sekundärübertragung an den Tatort gelangt sind. In einem solchen Fall liegt kein vorwerfbares Fehlverhalten vor, das den Tatverdacht für die Ermittlungsbehörden grob fahrlässig begründet hätte.
Gemäß § 5 Abs. 2 StrEG entfällt die staatliche Wiedergutmachung nur dann, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshaft vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht hat. Eine Sekundärübertragung beschreibt den Vorgang, bei dem genetisches Material ohne direktes Handeln der Person, beispielsweise über Kleidung oder Werkzeuge Dritter, an einen Tatort transportiert wird. Da der Betroffene hierbei nicht aktiv zur Spurenlegung beigetragen hat, mangelt es an der erforderlichen Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Gerichte verlangen für einen Ausschluss der Entschädigung ein Verhalten, das über bloße Unvorsichtigkeit hinausgeht und die Inhaftierung förmlich herausfordert. Ohne diesen individuellen Vorwurf bleibt der Staat zur Zahlung der gesetzlichen Pauschale für jeden Tag der erlittenen Freiheitsentziehung verpflichtet.
Der Entschädigungsanspruch erlischt jedoch trotz einer passiven Spurenübertragung, wenn der Betroffene durch ein zeitgleiches rechtswidriges Begleitverhalten, wie etwa einen versuchten Diebstahl am selben Ort, den Tatverdacht grob fahrlässig selbst provoziert hat.
Verliere ich die Haftentschädigung, wenn ich am Tatort eine versuchte Straftat gestehe?
JA, Sie verlieren den Anspruch auf Haftentschädigung regelmäßig, wenn Sie durch das Geständnis einer Begleitstraftat einräumen, den Tatverdacht gegen sich selbst grob fahrlässig provoziert zu haben. Ein Freispruch vom Hauptvorwurf führt nicht zur finanziellen Entschädigung, wenn Ihr eigenes rechtswidriges Verhalten die Ermittlungsmaßnahmen erst ermöglicht hat.
Die rechtliche Grundlage für diese Verweigerung findet sich in § 5 Abs. 2 des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes (StrEG), wonach eine Entschädigung bei grob fahrlässiger Eigenverursachung gesetzlich ausgeschlossen ist. Wer sich in krimineller Absicht an einen Tatort begibt, setzt durch dieses sozialwidrige Verhalten eine entscheidende Ursache für spätere Strafverfolgungsmaßnahmen und handelt damit in ungewöhnlichem Maße sorgfaltswidrig gegen die eigenen Interessen. Da die Ermittlungsbehörden durch Ihre Anwesenheit und die damit verbundenen Spuren einen dringenden Tatverdacht bejahen dürfen, wird Ihnen dieses Risiko bei der Abrechnung der Haftzeit voll zugerechnet. Ein Geständnis bezüglich einer Begleitstraftat liefert dem Gericht somit die notwendige Begründung, um eine staatliche Auszahlungssumme wegen der Selbstprovokation des Verdachts rechtssicher abzulehnen.
Trotz des Verlustes der Haftentschädigung muss die Staatskasse nach einem Freispruch gemäß § 467 StPO Ihre notwendigen Anwaltskosten regelmäßig vollständig tragen. Prüfen Sie mit Ihrem Verteidiger dennoch die Erfolgsaussichten einer sofortigen Beschwerde gegen den Entschädigungsausschluss, um alle rechtlichen Möglichkeiten zur finanziellen Wiedergutmachung auszuschöpfen.
Welche Frist muss ich für die sofortige Beschwerde gegen eine abgelehnte Haftentschädigung einhalten?
Die Frist für die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Haftentschädigung beträgt genau eine Woche ab der förmlichen Zustellung des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses. Dieser Zeitraum ist zwingend einzuhalten, um den Anspruch auf finanzielle Wiedergutmachung für erlittene Untersuchungshaft effektiv gerichtlich überprüfen zu lassen.
Diese extrem kurze Frist ergibt sich aus der Verweisung des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes auf die allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung für Eil-Rechtsmittel, die eine schnelle Rechtssicherheit über Nebenfolgen des Verfahrens anstreben. Im Gegensatz zur Abrechnung der Verteidigerkosten bei der Gerichtskasse, für die meist ein Monat Zeit bleibt, erfordert die Anfechtung der abgelehnten Haftentschädigung eine sofortige Reaktion. Der Fristlauf wird dabei nicht durch die bloße mündliche Verkündung des Urteils im Gerichtssaal ausgelöst, sondern beginnt erst mit dem tatsächlichen Erhalt des schriftlich begründeten Beschlusses durch den Betroffenen oder dessen Rechtsbeistand. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, führt jedes Versäumnis ohne rechtzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum unwiderruflichen Verlust aller Entschädigungsansprüche gegenüber der Landeskasse.
Eine wichtige Besonderheit besteht darin, dass die sofortige Beschwerde bereits unmittelbar nach der Zustellung der negativen Entscheidung erhoben werden muss, selbst wenn das Haupturteil zum Freispruch noch nicht formell rechtskräftig ist. Diese prozessuale Trennung zwischen dem Ausgang des Strafverfahrens und der Entscheidung über die Haftentschädigung wird von Betroffenen häufig übersehen und führt regelmäßig zum Fristversäumnis.
Wer zahlt die Differenz, wenn mein Anwaltshonorar höher als die erstatteten Staatsgebühren ist?
Die Differenz zwischen einem privat vereinbarten Anwaltshonorar und den erstatteten Beträgen müssen Sie als Mandant grundsätzlich selbst tragen, da die Staatskasse nur für gesetzlich festgelegte Gebühren aufkommt. Nach einem Freispruch übernimmt der Staat gemäß § 467 StPO lediglich die sogenannten notwendigen Auslagen des Beschuldigten.
Unter dem Begriff der notwendigen Auslagen versteht die Rechtsprechung im Regelfall ausschließlich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welche die Standardvergütung für juristische Dienstleistungen definieren. Sofern Sie mit Ihrem Verteidiger eine höhere Vergütung wie etwa einen Stundensatz vereinbart haben, fällt dieser zusätzliche finanzielle Aufwand unter Ihr persönliches Lebensrisiko. Die Justizkasse argumentiert hierbei regelmäßig, dass eine angemessene Verteidigung bereits durch die gesetzlichen Sätze gewährleistet sei und höhere Honorarsummen nicht erstattungsfähig sind. Daher erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens lediglich den Betrag zurückgezahlt, der rechnerisch dem gesetzlichen Mindestmaß für die konkrete Tätigkeit Ihres Anwalts entspricht.
Eine vollständige Erstattung des vereinbarten Honorars durch den Staat ist nur in extrem seltenen Ausnahmefällen denkbar, wenn die Hinzuziehung eines hochspezialisierten Verteidigers zu diesen Konditionen für die sachgerechte Führung des Prozesses objektiv unvermeidbar war. Da die Gerichte diese Notwendigkeit jedoch fast immer mit Verweis auf die ausreichende Qualifikation jedes zugelassenen Rechtsanwalts ablehnen, bleibt die Kostendifferenz in der Praxis fast ausnahmslos bei der freigesprochenen Person.
Kann ich Schmerzensgeld fordern, wenn die gesetzliche Haftentschädigung meine psychischen Folgeschäden nicht abdeckt?
Ein Schmerzensgeld über die gesetzliche Haftpauschale hinaus ist nur möglich, wenn den Behörden eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nachgewiesen wird; bei einer rechtmäßigen Untersuchungshaft bleibt der Anspruch auf die Sätze des StrEG begrenzt. Diese pauschale Entschädigung deckt rechtlich bereits alle psychischen Belastungen ab. Eine höhere individuelle Entschädigung für Traumata ist im Regelfall gesetzlich nicht vorgesehen.
Das Strafverfolgungsentschädigungsgesetz gewährt nach § 2 StrEG derzeit lediglich einen festen Betrag von 75 Euro pro Hafttag als pauschalen Ausgleich für die erlittene Freiheitsentziehung. Diese Summe umfasst sämtliche immateriellen Beeinträchtigungen, weshalb eine gesonderte Geltendmachung von psychischen Folgeschäden innerhalb dieses speziellen gesetzlichen Rahmens nicht möglich ist. Möchte ein Betroffener höhere Summen fordern, muss er im Wege der Amtshaftung gemäß § 839 BGB nachweisen, dass die Inhaftierung von Anfang an rechtswidrig war oder die Beamten vorsätzlich fehlerhaft gehandelt haben. Da ein vertretbarer Tatverdacht zum Zeitpunkt der Verhaftung die Maßnahme jedoch rechtfertigt, scheitern solche Klagen in der Praxis meist an der rechtmäßigen Amtsführung der Justizbehörden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Beschuldigte die Ermittlungsmaßnahmen durch grob fahrlässiges Verhalten selbst provoziert hat, da in solchen Fällen gemäß § 5 StrEG sogar der Basisanspruch auf die gesetzliche Pauschale vollständig entfällt.
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Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Angeklagten für die im Zusammenhang mit diesem Verfahren erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe
I.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
1.
Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft mit unverändert zugelassener Anklageschrift vom 00.00.0000 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Am 00.00.0000 in der Zeit zwischen xx Uhr und xx Uhr begab sich der Angeklagte bewaffnet mit einem Schlagwerkzeug zu dem Kiosk des ihm persönlich bekannten, am 00.00.0000 geborenen W. A., V.-straße, 00000 x.
Unter einem Vorwand gelang es dem Angeklagten, dass ihm der Geschädigte die Eingangstür zu dem Kiosk öffnete und ihn hereinließ.
In der Absicht, das in dem Kiosk befindliche Bargeld und ein dort liegendes Schuldenbuch zu entwenden, schlug er mit dem Schlagwerkzeug mit erheblicher Wucht neunmal gegen die linke Kopfseite des Geschädigten, um diesen zu töten. Dabei schlug er zunächst auf das stehende Opfer ein, bis dieses mit dem Rücken zu der Eingangstür in eine sitzende Position geriet und wirkte dann weiter auf dessen linke Kopfhälfte ein, bis das Opfer letztlich leblos auf dem Boden lag.
Im Anschluss nahm er planmäßig aus einer in dem Kiosk befindlichen Geldkassette das gesamte, darin liegende Bargeld, dessen genaue Höhe derzeit noch unbestimmt ist, um das Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Außerdem nahm er – wie von vornherein geplant – das im Kiosk befindliche Schuldenbuch an sich. Dort waren unter anderen Schulden, die der Angeklagte bei dem Geschädigten hatte, aufgelistet. Dem Angeklagten kam es bei der Entwendung des Schuldenbuches insbesondere darauf an, dass dadurch seine Schulden nicht mehr eingefordert werden können.
Sodann verließ er den Tatort. Der Geschädigte erlitt infolge der Gewalteinwirkung umfangreiche Brüche des Schädeldachs linksseitig, mit Eindringen von Knochensplittern in die Hirnsubstanz. Der Geschädigte wurde durch den Zeugen E. um xx Uhr bewusstlos in einer Blutlache liegend in dem Kiosk aufgefunden. Der Zeuge alarmierte den Rettungsdienst, welcher den Geschädigten in ein Krankenhaus verbrachte. Infolge der beigebrachten massiven Verletzungen verstarb W. A. letztlich am 00.00.0000 im Krankenhaus.
Dem Angeklagten wurde deshalb vorgeworfen, sich des Mordes gem. § 211 Abs. 1, Abs. 2 StGB, §§ 1, 3 JGG strafbar gemacht zu haben.
2.
Die Kammer konnte hierzu folgende Feststellungen treffen:
a) Zur Person
Der Angeklagte ist … Staatsbürger, verheiratet und Vater x Kinder. Er wurde im Jahre 0000 in D. in der K. geboren. Er hat noch x Schwestern und x Brüder. Im Jahr 0000 reiste der Angeklagte mit einigen Geschwistern als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein, die Eltern folgten erst später.
Zunächst kam er bei einem als „Onkel“ bezeichneten älteren Verwandten an der G.-straße in x unter und wurde mit x Jahren an der Grundschule L. eingeschult. Danach wechselte er auf die Hauptschule Q. in x, wo er aufgrund fehlender Deutschkenntnisse zunächst eine Klasse wiederholen musste. Er fand schnell zu anderen Kindern Anschluss und unternahm mit diesen viel. Da er von seinem Onkel kein Geld bekam, beging er – wie auch andere aus seiner Gruppe – Diebstähle. Als er deshalb einmal von der Polizei nach Hause gebracht wurde, erhielt von seinem Onkel Schläge.
Im Jahr 0000 oder 0000, als sein älterer Bruder M. C. aus der K. nach Deutschland einreiste, zog er mit diesem in eine Wohnung in der RS.-straße in der Nähe der Universität x. Er wechselte in diesem Zusammenhang auf die RC. Schule. Dann, im Jahr 0000 oder 0000, musste er wieder zu seinem Onkel und dessen Frau ziehen und wechselte wieder auf die Hauptschule Q.. Dort lernte er einen Albaner namens AH. kennen, durch dessen Hilfe er einen Aushilfsjob bei den MG. in x-AW. erhielt. Hierzu verfälschte er gemeinsam mit dem AH. seinen Schülerausweis, sodass er danach x Jahre alt war und den Job antreten durfte. Im Übrigen verbrachte er damals auch viel Zeit im Jugendzentrum RH. und verkaufte dort manchmal Getränke und Eis. Dieses Geld durfte er behalten, während er den Rest bei seinem Onkel abgeben musste, damit dieser es für ihn spare. Zu dieser Zeit ließen die schulischen Leistungen des Angeklagten nach und er verließ im Jahre 0000 oder 0000 die Schule ohne Abschluss. Im Anschluss meldete er sich bei der TX. Schule an und holte dort seinen Hauptschulabschluss nach. Da zwischenzeitlich auch die Eltern des Angeklagten aus der K. nach Deutschland gekommen waren, zog er zu ihnen in die PD.-straße.
Bis 0000 arbeitete er dann bei Zeitarbeitsfirmen oder Paketlieferdiensten. In diesem Jahr konnte er dann bei einem …unternehmen zunächst als …helfer anfangen und schließlich zwischen 0000 und 0000 eine Lehre zum …. absolvieren. Aufgrund einer Erkrankung – die der Angeklagte als Folge einer Corona-Impfung im Jahre 0000 ansieht – ist er seit 0000 nicht mehr berufstätig und der Lebensunterhalt wird durch die Arbeit seiner Ehefrau sichergestellt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte nicht in Erscheinung getreten.
b) Zum Tatgeschehen
Der Geschädigte W. A. betrieb in den 00er Jahren im Erdgeschoss seines Einfamilienhauses an der Anschrift V.-straße in 00000 x einen Kiosk, der als Treffpunkt für die Nachbarschaft fungierte und an dem sich die vornehmlich aus Stammkunden bestehende Kundschaft bisweilen auch länger als zum bloßen Warenerwerb aufhielt und die erworbenen Getränke auch direkt vor Ort konsumierte. Der Kiosk bestand im Wesentlichen aus einem größeren Ladenraum, an den sich aus Sicht der Straße nach hinten rechts ein Vorratsraum und nach hinten links ein Badezimmer anschlossen. Links von dem Verkaufsraum befand sich ein Wohnzimmer. Der Geschädigte öffnete, jedenfalls für ihm bekannte Kunden, auch außerhalb der eigentlichen Öffnungszeiten seinen Laden. In gewissem Maße konnten diese bei ihm auch „anschreiben“, d.h. der Geschädigte schrieb die entsprechend ausstehenden Beträge für nicht sofort bezahlte Waren auf Zettel. Diese verwahrte der Geschädigte, gemeinsam mit Wechselgeld, in einer Schublade in einem als Ladentheke fungierenden Tisch im Verkaufsraum.
Am 00.00.0000 in der Zeit zwischen xx Uhr und xx Uhr verschafften sich einer oder mehrere Täter, unter ihnen der Angeklagte, Zugang zum Kiosk des Geschädigten, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob er oder sie von dem Geschädigten eingelassen wurden oder die Tür bereits regulär geöffnet war. Dass der oder die Täter sich gewaltsam Zugang zu dem Kiosk verschafften, ist indes auszuschließen. Der Plan des Angeklagten und seines oder seiner Mittäter war es, Bargeld und/oder Waren zu stehlen. Im Verkaufsraum wirkten der oder die Täter mit einem stumpfen Gegenstand massiv auf den Kopfbereich des Geschädigten ein. Es wurden dabei mindestens zehn Schläge gegen den Kopf des Geschädigten ausgeführt, was zu einer oberflächlichen und zu neun Kopfplatzwunden führte, aufgrund derer Hirnmasse austrat. Die ersten Schläge wurden gegen den Geschädigten, als dieser noch stand, ausgeführt, weitere, als dieser sich bereits in einer sitzenden bzw. liegenden Position am Boden befand. Ob der Angeklagte an dieser Gewalteinwirkung beteiligt war, ließ sich nicht feststellen. Es kam jedoch zu einem nicht näher feststellbaren körperlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. Zu Intensität und Dauer des körperlichen Kontakts konnte die Kammer keine Feststellungen treffen, dieser führte allerdings dazu, dass DNA des Angeklagten unter dem Fingernagel des linken Ringfingers des Geschädigten verblieb.
Im Verlauf der Gewalteinwirkung verlor der Geschädigte das Bewusstsein. Der Geschädigte kam letztlich bäuchlings vor der Ladeneingangstür, mit dem Kopf Richtung der Ladeneingangstür, zum Liegen. Der Geschädigte hatte zum Zeitpunkt der Tat lediglich die Oberkieferzahnprothese eingesetzt, die Unterkieferzahnprothese befand sich noch in einem Zahnputzbecher im Bad. Auch hatte der Geschädigte sich noch nicht vollständig angekleidet, insbesondere trug er weder Socken noch Schuhe.
Der oder die Täter hielten sich in dem Kioskraum und jedenfalls auch in einem daran angrenzenden Vorratsraum auf. Im Anschluss verließen der oder die Täter das Gebäude über ein Fenster, welches zu einem an den Kioskraum angrenzenden Wohnraum führte.
Um xx Uhr wurde der Geschädigte durch einen Lieferanten, den Zeugen E., aufgefunden. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Geschädigte noch, verstarb aber aufgrund der massiven Verletzungen am 00.00.0000 im Krankenhaus, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. In der Schublade des als Ladentheke fungierenden Tisches befanden sich zum Zeitpunkt des Auffindens des Geschädigten weder handschriftliche Schuldscheine noch Wechselgeld, jedoch ein leeres Münzbrett, auf dem Münzen der verschiedenen Werte einsortiert werden konnten. Die Ladeneingangstür war verschlossen und der Schlüssel steckte von innen.
Der Angeklagte ist Rechtshänder und führte einen rechten Arbeitshandschuh mit sich, auf dem die Buchstaben „T.P“ handschriftlich vermerkt waren. Diesen verlor er während seines Aufenthaltes in dem Kiosk und er wurde letztlich unter dem als Ladentheke fungierenden Tisch aufgefunden. An der Außenseite des Handschuhs befand sich dabei eine winzige Blutanhaftung vom Blut des Geschädigten. Allerdings lässt sich ausschließen, dass der Täter den Handschuh an der Hand trug, mit der er das Schlagwerkzeug während der erheblichen Gewalteinwirkung auf den Geschädigten führte.
Weitere Feststellungen dazu, was der Angeklagte in dem Kiosk tat, insbesondere nach dem Kontakt mit dem Geschädigten, vermochte die Kammer nicht zu treffen.
c) Zum Gang der Ermittlungen
Im Rahmen der Tatortaufnahme wurden unter anderem Lichtbilder gefertigt und auch der bereits beschriebene Handschuh aufgefunden. Auch konnten zumindest unter dem Fingernagel des linken Ringfingers des Geschädigten Hautpartikel mit menschlicher DNA festgestellt werden, welche auch analysiert wurde, aber niemandem zugeordnet werden konnte.
Die Ermittlungen konzentrierten sich zunächst auf das sog. „Stammpublikum“ des Kiosks und die umliegende Nachbarschaft. In diesem Zusammenhang wurden umfangreiche Befragungen der Stammkunden und der Nachbarschaft durchgeführt. Im Rahmen der Befragung der Nachbarschaft wurde auch ein damals 00 Jahre alter Jugendlicher namens AR. JR. befragt, welcher zur damaligen Zeit unweit des Tatortes an der Anschrift DP.-straße wohnte. Dieser gab in der damaligen Zeugenbefragung an, dass er am Morgen des Tattages auf dem Weg zu seiner Einsatzstelle am „II.“ an der TQ.-straße in x-SY. gewesen sei, um dort gerichtlich angeordnete Sozialstunden abzuleisten. Zu diesem Zweck sei er zur Bushaltestelle „DW.“ gegangen, um den Bus zu seiner Einsatzstelle zu nehmen. Etwa um xx Uhr, ggf. aber auch später, sei er an dem Kiosk vorbeigelaufen. Er habe kurz überlegt, sich dort etwas zu kaufen, da die Tür aber noch verschlossen gewesen sei, habe er diesen Plan aber verworfen und sei weitergegangen. Auffälligkeiten habe er nicht bemerkt. Auf telefonische Rückfrage des KHM PP. beim „II.“ wurde ihm von dort erklärt, dass der Zeuge JR. am Tattag dort Stunden verrichtet habe, eine Aufzeichnung der genauen Zeiten aber nicht erfolgt sei. Der Zeuge JR. wurde im Jahr 0000 in die K. abgeschoben.
Eine weitere Nachbarin, die Zeugin TA. JR. – eine angeheiratete Tante des vorgenannten Zeugen JR. – gab im Rahmen einer Befragung an, am Vormittag des Tattages eine junge männliche Person mit blonden Haaren und zerzauster Frisur vor ihrem Fenster entlanglaufen gesehen zu haben, die ein T-Shirt mit einem auffälligen großflächigen Blutfleck an der Vorderseite trug. Diese sei an ihrem Haus vorbeigelaufen und dann in einen Pkw ZN. UM. gestiegen und von einer anderen Person weggefahren worden. In der Folge überprüfte die Polizei großflächig alle infrage kommenden Pkw des Modells UM. der Firma ZN.. Diese Ermittlungen führten jedoch zu keinem Ergebnis.
Das Ermittlungsverfahren wurde durch staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 00.00.0000 zunächst eingestellt.
Im Jahre 0000 wurden die Ermittlungen im Rahmen eines „Cold-Case“-Verfahrens wieder aufgenommen. Hierbei wurde nun auch erstmalig der Handschuh näher untersucht. Dabei wurde ein Blutanhaftung an der Außenseite des Handschuhs festgestellt, welche dem Geschädigten zugeordnet werden konnte. Im Inneren des Handschuhs wurden DNA-Anhaftungen einer anderen Person gefunden, welche mit denen unter dem Fingernagel des linken Ringfingers des Geschädigten übereinstimmen.
Daraufhin wurden DNA-Reihenuntersuchungen durchgeführt, die sich zunächst auf die noch lebenden Stammkunden des Kiosks bezogen und erfolglos verliefen. Auch wurden zu den zwischenzeitlich verstorbenen Stammkunden jeweils nahe Angehörige untersucht, was ebenfalls erfolglos verlief.
Aufgrund der auf dem Handschuh angebrachten Buchstaben „UU.“ erfolgte dann ein Abgleich aller zur Tatzeit im Postleitzahlenbereich 00000 der Stadt x gemeldeten, weiland 14- bis 50-jährigen männlichen Einwohner mit diesen Initialen. Die entsprechend durchgeführten Abgleiche verliefen negativ, zeigten jedoch hinsichtlich des untersuchten JW. C. eine Besonderheit dergestalt, dass dessen DNA-Profil eine genetische Ähnlichkeit zu dem noch unbekannten Spurenverursacher aufwies.
In der Folge wurden die fünf männlichen Geschwister des JW. C., welche zur Tatzeit mindestens 14 Jahre alt waren, untersucht. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte hierzu von der Polizei aufgesucht und ihm eine Speichelprobe entnommen. Auf der Fahrt von der Wohnörtlichkeit zur Dienststelle machte der Angeklagte dabei – nach erfolgter Belehrung – von sich aus Angaben zu einem Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Kiosk. Hierbei gab der Angeklagte kurz nach Fahrtbeginn vorhaltlos an, dass er zunächst gar nicht gewusst habe, worum es geht, es ihm aber erst durch den Hinweis auf den Kiosk in Q. klargeworden sei. Er gab hierbei an, dass er häufiger in dem Kiosk gewesen sei als Schüler und dass es dabei auch mal zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Der Kioskbesitzer sei auch mal blutverschmiert oder verletzt gewesen, habe aber immer noch gelebt, als er und seine Begleiter den Kiosk verließen. Einen der Begleiter damals benannte er als „AR.“. Nähere Angaben machte der Angeklagte in der darauffolgenden Vernehmung in der Dienststelle nicht, sondern bestand auf anwaltliche Vertretung, sodass die Vernehmung abgebrochen wurde.
Die DNA des Angeklagten stimmte mit der DNA unter dem Fingernagel des Geschädigten sowie der DNA in der Innenseite des am Tatort aufgefundenen Handschuhs überein. Der Angeklagte wurde deshalb am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom selben Tage (Az.: 9 Gs 2164/25) ab diesem Tage in Untersuchungshaft in der JVA x-WO.. Im Rahmen der Ermittlungen wurden dem Angeklagten auch sein Mobiltelefon vom Typ XW. IB. abgenommen und sichergestellt. Bei der durchgeführten Untersuchung des Mobiltelefons konnten keine tatrelevanten Daten aufgefunden werden.
Nachdem aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung – namentlich der mündlichen Gutachtenerstattung der Sachverständigen Dr. med. BZ. am 00.00.0000 und Dr. PB. am 00.00.0000 – ein dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten entfiel, wurde der Untersuchungshaftbefehl durch die Kammer mit Beschluss vom 00.00.0000 aufgehoben und der Angeklagte am selben Tage aus der Justizvollzugsanstalt entlassen.
3.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
a)
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, die dieser im Rahmen einer von seinen Verteidigern verlesenen schriftlichen Einlassung angegeben hat. Diese hat er als die eigene Einlassung anerkannt. Hinsichtlich der Vorstrafen beruhen sie auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundezentralregister.
b)
Die Feststellungen zur Tat beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr zu folgen war, und im Übrigen auf dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme.
aa)
Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf durch eine von seinen Verteidigern verlesene schriftliche Erklärung eingelassen und erklärt, dass diese als seine eigene anzusehen ist. Nachfragen zu diesem Teil der Erklärung wollte der Angeklagte nicht beantworten.
Der Angeklagte hat in dieser Erklärung angegeben, dass er den Geschädigten nicht mit einem Werkzeug auf den Kopf geschlagen und getötet habe. Er hätte zur damaligen Zeit niemals etwas von dem Geschädigten erhalten, ohne sofort zu bezahlen. So hätte dieser niemals für ihn oder einen ausländischen Jugendlichen wie ihn „angeschrieben“, wobei ihm dieser Begriff erst seit dem hiesigen Verfahren geläufig sei. Auch sei ihm ein Schuldenbuch nicht bekannt gewesen.
Er habe damals die Hauptschule Q. besucht und nach der Schule oft im Rahmen eines Aushilfsjobs bei der Fa. MG. gearbeitet, wo er Leergut sortiert und gestapelt habe. Einmal im Monat hätten alle dort Beschäftigten vom Chef ein neues Paar Handschuhe bekommen. Die alten hätten sie behalten oder wegwerfen dürfen. Aufgrund entsprechender Diebstähle der Handschuhe habe er seine aber nie nach der Arbeit dort gelassen, sondern immer mitgenommen. An den Tagen, an denen er arbeitete, habe er seine Arbeitshandschuhe und ein Handtuch immer in seinem Schulrucksack dabeigehabt, sodass er nach der Schule gleich mit dem Bus zur Arbeit habe fahren können.
Vor und während der Schule in den Pausen sei er mit seinen Freunden oft zum Kiosk des Geschädigten gegangen, da die Sachen dort zumeist wesentlich preiswerter gewesen seien als in der Bäckerei in der Nähe der Schule. Dabei sei er zumeist mit einem AH., „UR.“, OB. und JU. zum Kiosk gegangen. Auch seien sie nach der Schule zum Fußballspielen gegangen. Wenn er arbeiten musste, sei er jedoch nicht mehr mit zum Fußballspielen gegangen, sondern direkt mit dem Bus zur Arbeit gefahren.
Während dieser Zeit habe er oft mit dem „UR.“ und seinen Freunden Zeit verbracht, welche älter als er gewesen seien. Hierunter seien viele Marokkaner gewesen. Er habe dies als sehr spannend empfunden, da diese bereits Alkohol tranken und rauchten. Er selber glaube, dass er zu dieser Zeit angefangen habe zu rauchen.
Wenn er mit dem „UR.“ und den Marokkanern unterwegs gewesen sei, seien sie auch oft im Kiosk gewesen, wo es häufig Ärger mit dem Besitzer gegeben habe, wohl weil er die Marokkaner nicht richtig verstanden habe, wenn diese etwas bestellten. Oft habe der Geschädigte dann gesagt, dass sie verschwinden sollten und sie als „NC.“ und „TV.“ bezeichnet. Er habe sie dann oft aus dem Kiosk rausgeworfen und sei handgreiflich geworden. Der Angeklagte gab weiter an, dass er sich erinnere, dass der Geschädigte manchmal ein blaues Auge hatte und einmal geblutet habe, ohne dass er daran beteiligt gewesen sei.
Nachdem sie rausgeworfen worden seien, hätten sie den Geschädigten dann zurückbeleidigt und die anderen und der „UR.“ hätten gesagt, dass er mal eine Lektion nötig habe.
Als er dann seinen Freunden vom Fußball davon berichtet habe, hätten diese gesagt, dass er sich von der Gruppe um den „UR.“ fernhalten solle, da diese viel Alkohol trinken, Drogen nehmen und auch klauen würden.
An dem Tattag sei es so gewesen, dass er früh von zuhause weggegangen sei, um sich mit den anderen zum Fußballspielen im RE. Park zu treffen. Er habe schon seinen Rucksack mit Arbeitssachen und etwas zu essen dabei gehabt, um im Anschluss zur Arbeit fahren zu können. Er habe sich zunächst auf eine Parkbank gesetzt und gewartet. Kurz darauf sei der „UR.“ zu ihm gekommen und habe sich dazugesetzt und ihn nach Zigaretten gefragt. Der Angeklagte habe dann gesagt, dass er gerade einmal genug Geld dabei habe, um sich selber ein Päckchen für später zu kaufen. Daraufhin habe der „UR.“ ihn angeschaut und gesagt, dass er einen Plan habe, wie man den Kiosk des Geschädigten schnell ausrauben könne, um schnell an Geld und Zigaretten zu kommen. Der Angeklagte habe zunächst gesagt, dass er – der „UR.“ – spinne und er nicht mitmachen wolle. Der „UR.“ habe aber gesagt, dass er ihn brauche und er reingehen und die Eingangstür ein klein wenig offen lassen würde. Wenn keine anderen Kunden dort seien, solle der Angeklagte reinkommen, der „UR.“ würde derweil den Kioskbesitzer mit einer Bestellung, die dieser erst holen müsse, ablenken. In der Zwischenzeit könne der Angeklagte – und wenn die Situation es zuließe beide – hinter der Theke nach Zigaretten und Geld suchen. Auch habe der „UR.“ zu ihm gesagt, dass er bestimmt seine Handschuhe dabei habe und diese – um Fingerabdrücke zu vermeiden – unbedingt anziehen müsse. Er selber habe auch welche dabei.
Der Angeklagte gab ferner an, dass er sich letztlich habe überreden lassen und dann mit dem „UR.“ zum Kiosk gegangen sei, woraufhin dieser hingegangen und die Tür etwas offenstehen gelassen habe. Er habe dann sehen können, dass nur der „UR.“ und der Geschädigte sich dort aufhielten und der „UR.“ etwas bestellte, woraufhin der Geschädigte ganz langsam in den Vorratsraum gegangen sei, da er nicht mehr so schnell gehen konnte.
Er selber habe dann noch draußen seine Handschuhe angezogen und sei schnell in den Kiosk hereingegangen. Nachdem der „UR.“ die Tür hinter dem Geschädigten etwas angelehnt habe, seien sie beide hinter die Ladentheke gegangen und hätten dort in den Schubladen Zigaretten und eine Geldkassette sowie Papiere und Hefte gefunden.
Sie hätten dann Zigarettenschachteln genommen und auch in die Geldkassette hereingegriffen. In diesem Moment sei der Geschädigte aus dem Vorratsraum gekommen und hätte sie angeschrien, was sie da machen würden. Er habe plötzlich schneller gehen können und ihn – den Angeklagten – sofort seitlich am Hals gegriffen und den „UR.“ mit der anderen Hand am Pullover. Er habe sie angeschrien, alles sofort wieder hinzustellen, was sie auch gemacht hätten. Er habe sie aber nicht losgelassen, sondern hin- und hergeschüttelt und sie angeschrien, dass er sie richtig erziehen wolle. Als sie versuchten, sich zu befreien, habe er noch fester zugefasst.
Sie hätten sich dann im Kreis gedreht. Er selber habe sich immer mehr gewehrt und dem Geschädigten auch auf den Arm geschlagen, bis er sich habe losreißen können. Dabei habe der Geschädigten ihn mit seinen Fingern am Nacken und seitlich am Hals gekratzt. Bei diesem Schlagen und Losreißen habe er auch seinen Handschuh verloren.
Er habe während der gesamten Auseinandersetzung niemals einen Gegenstand in der Hand gehabt und bis er sich losgerissen habe, habe keiner von beiden den Geschädigten gegen den Kopf geschlagen.
Nachdem der Angeklagte sich losgerissen habe, habe der Geschädigte den „UR.“ noch immer fest im Griff gehabt. Der Angeklagte habe große Angst gehabt und sei dann seitlich nach links in einen Raum gerannt. Dort sei ein Fenster gewesen, das er habe öffnen können und aus diesem sei er dann rausgesprungen und Richtung Hauptstraße zur Haltestelle gerannt.
Auf Höhe der Kirche sei er dann erstmals stehen geblieben und habe einige Zeit gewartet. Dabei habe es an einigen Stellen am Hals gebrannt, geblutet habe er aber nach seiner Erinnerung nicht, wisse dies aber auch nicht mehr genau. Er sei dann weiter Richtung Haltestelle gelaufen und habe noch überlegt, einmal zurückzugehen um dem „UR.“ zu helfen. Dann sei noch einmal etwas Zeit vergangen und dann sei auf einmal der „UR.“ angelaufen gekommen, habe ihn an der Haltestelle eingeholt und sie seien dann Richtung Park gegangen. Der „UR.“ sei sauer auf ihn gewesen und habe gesagt, dass er alles vermasselt hätte. Als er den „UR.“ gefragt habe, was passiert sei, habe dieser ihm keine Antwort gegeben und ihm stattdessen befohlen, mit niemandem darüber zu reden, sich von dem Kiosk fernzuhalten und auf Nachfrage zu sagen, dass er ihn an diesem Tag nicht gesehen habe. In der Folge habe der „UR.“ den Kontakt zu ihm gemieden und nicht mehr mit ihm gesprochen.
Zusammenfassend habe er damals versucht mit dem „UR.“ den Geschädigten zu beklauen, er habe aber nichts mitgenommen, sondern sei einfach nur weggelaufen. Als er ihn zuletzt gesehen habe, habe der Geschädigte noch gelebt.
Im Anschluss an die Verlesung der schriftlichen Einlassung hat der Angeklagte über seine Verteidiger ergänzend noch mündlich erklären lassen, wobei er diese Erklärung als seine eigene anerkannt hat, dass es sich bei dem „UR.“ um einen Kurden gehandelt habe. Er sei mit ihm auf die gleiche Schule gegangen, ca. 1-2 Klassen über ihm. Alle hätten ihn „UR.“ genannt, der Nachname sei ihm nicht mehr erinnerlich. Er sei etwa gleich groß gewesen, habe breite Schultern gehabt und die Haare etwa bis zum Kinn getragen (sog. „YH.“). Wenn der „UR.“ gesagt habe, er müsse nach Hause, habe er Richtung Straße „SV.“ gezeigt.
Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte selber, dass er und der „UR.“ nach 0000 auseinandergegangen seien. Er wisse nicht mehr, ob dieser da noch auf der Schule gewesen sei. Auch habe der „UR.“ in der Schule „Gras“ geraucht, was ihm jedenfalls von anderen so erzählt worden sei.
Auf Vorhalt eines Lichtbildes des Zeugen XQ. JR. aus dessen Ausländerakte gab der Angeklagte an, der Gesichtsausdruck komme hin. Er habe ihn sich aber mit längeren Haaren vorgestellt.
Weitere Angaben wurden nicht gemacht und Nachfragen sollten nicht beantwortet werden.
Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass dieser Einlassung – insbesondere, da keine weiteren Nachfragen zugelassen wurden – nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt und auch das teilweise Schweigen als Beweisanzeichen zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2021 – 3 StR 380/21 = NStZ 2022, 761, 762).
Aber auch unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses ließ sich der Tatvorwurf nach Überzeugung der Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen.
bb)
Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit und den Gepflogenheiten am Kiosk beruhen insbesondere auf der glaubhaften Aussage des Zeugen UN. A.. Dieser ist der Neffe des Geschädigten und konnte nachvollziehbar davon berichten, dass es sich dabei um mehr als einen Kiosk, sondern eher um einen Treffpunkt für die Nachbarschaft handelte, bei der auch die erworbenen Getränke vor Ort verzehrt wurden. Ferner schilderte der Zeuge, dass es bei dem Geschädigten möglich war, jedenfalls kleinere Summen, anschreiben zu lassen und dieser – jedenfalls, wenn er die Person kannte – auch mal außerhalb der Öffnungszeiten öffnete. Dies wird bestätigt durch die im Selbstleseverfahren gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen Protokolle der Zeugenaussagen des Zeugen ZW. vom 00.00.0000 und 00.00.0000 und des Zeugen TT. A. vom 00.00.0000. Der Zeuge ZW. – ein Stammkunde im Kiosk des Geschädigten – schildert darin insbesondere glaubhaft, dass der Geschädigte auch auf entsprechenden Klingeln außerhalb der Öffnungszeiten aufmachte und es einen entsprechenden Kreis an Stammkunden gab. Ferner bekundete der Zeuge nachvollziehbar, dass der Geschädigte in der Schublade des als Ladentheke fungierenden Schreibtisches immer eine entsprechende Menge an Bargeld als Wechselgeld verwahrte und entsprechende Schuldscheine schrieb, die er dann in die Schublade legte. Dies bestätigt so auch der Zeuge A. – der Bruder des Geschädigten – glaubhaft, der insbesondere angab, dass der Geschädigte für bestimmte Kunden auch auf Klingeln öffnete und das Wechselgeld und sogenannte Schuldscheine in der Schublade im Tresen im Verkaufsraum verwahrte. Die übrigen Feststellungen zur Tatörtlichkeit beruhen im Übrigen auf dem im Selbstleseverfahren verlesenen Tatortbefundbericht des KK TW. vom 00.00.0000, woraus insbesondere hervorgeht, dass sich weder Bargeld noch Wechselgeld in der Schublade des als Verkaufstresen dienenden Schranks befand. Dies ergibt sich auch aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Polaroidfoto von der geöffneten Schublade, Bl. 30 d. A., auf das wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S.3 StPO Bezug genommen wird und auf dem weder Bargeld noch Schuldscheine zu erkennen sind. Die Feststellungen zur Örtlichkeit ergeben sich im Übrigen aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatörtlichkeit aus dem Sonderordner „Lichtbildmappe“ auf die wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
Die Feststellungen zum Todesdatum ergeben sich aus der verlesenen Todesbescheinigung (Bl. 91 d. A.), wonach der Geschädigte am 00.00.0000 im Krankenhaus PC. in UQ. verstarb.
Die Feststellungen zur Auffindesituation am Tattag um xx Uhr beruhen auf der gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Protokollierung der Aussage des Zeugen E., welcher darin nachvollziehbar schildert, dass er um diese Uhrzeit an der Tatörtlichkeit ankam, durch das offene Fenster in das Haus des Geschädigten einstieg und den Geschädigten wie festgestellt dort auffand. Die Feststellungen zur Liegesituation des Handschuhs beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Nr. 11 und Nr. 42 des Sonderordners „Lichtbildmappe“, auf die wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, und worauf insbesondere zu erkennen ist, dass sich die Liegesituation des Handschuhs zwischen den beiden Fotos etwas verändert hat. Dass der Geschädigte nur die Oberkieferprothese trug und die Unterkieferprothese noch in einem Behältnis im Bad lag, ergibt sich insoweit aus dem im Selbstleseverfahren verlesenen Tatortbefundbericht des KK TW..
Die Feststellungen zu den DNA-Ergebnissen beruhen auf dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen und forensischen Molekulargenetikers Dr. PB., welches dieser in der Hauptverhandlung am 00.00.0000 erstattet hat. Dieser hat zunächst nachvollziehbar die verschiedenen durchgeführten DNA-Untersuchungen im Rahmen der Ermittlungen dargelegt und erläutert. Danach hat er die entsprechenden Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Übereinstimmung der Blutanhaftung an der Außenseite des Handschuhs mit der DNA des Geschädigten, sowie der Übereinstimmung der unter dem Fingernagel des Geschädigten aufgefundenen DNA-Spur mit der DNA-Spur in der Innenfläche des Handschuhs und der DNA des Angeklagten näher erläutert.
Der Sachverständige, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, hat dargelegt, dass die unter dem linken Ringfingernagel und im Handschuh gefundene DNA identisch ist und hieran kein vernünftiger Zweifel besteht. Insoweit haben zwischen diesen beiden Spuren 28 Allelwerte übereingestimmt. Auch stimmten diese DNA-Merkmale mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten überein, sodass eine mindestens 30 Mrd. Mal höhere Wahrscheinlichkeit für eine Übereinstimmung der DNA-Spuren an der Innenseite des Handschuhs und unter dem Fingernagel des Geschädigten mit der DNA des Angeklagten spricht, als dass diese von einer anderen Person stammt. Diese Ausführungen des Sachverständigen waren insoweit nachvollziehbar und in sich schlüssig. Insbesondere hat er die zugrunde liegenden Untersuchungsmethoden nachvollziehbar dargelegt. Der Angeklagte hat auch selber eingeräumt, dass es sich um seinen Handschuh handele und er von dem Geschädigten am Hals gekratzt wurde.
Die Feststellungen hinsichtlich der Verletzungen des Geschädigten und dass auszuschließen ist, dass der Handschuh bei der Gewaltanwendung getragen wurde, beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. med. BZ., Oberarzt der Rechtsmedizin an der Universität ZR., welches dieser in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 erstattet hat. Dieser hat in seinem Gutachten insbesondere ausgeführt, dass bei dem Geschädigten neun Kopfplatzwunden (sog. „Rissquetschwunden“) festgestellt werden konnten und eine weitere oberflächliche Verletzung. Diese seien durch stumpfe Gewalt hervorgerufen worden. Auch hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass keine weiteren Verletzungen festgestellt werden konnten und es keine Hinweise auf Abwehrhandlungen gebe. Hinsichtlich des Tatwerkzeugs hat der Sachverständige, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, plausibel angegeben, dass es sich jedenfalls nicht um Faustschläge gehandelt habe, sondern eher um einen länglichen stumpfen Gegenstand, der mit starker Wucht und Kraft auf den Kopf des Geschädigten wirkte. Das Verletzungsbild spreche für eine statische Situation. Auch hat er angegeben, dass die Schläge sowohl im Stehen, als auch im Sitzen bzw. Liegen ausgeführt wurden. Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dass auszuschließen sei, dass die im Vorratsraum aufgefundenen Blutspuren durch den Geschädigten dort hingelangt seien, sondern es naheliegend sei, dass diese vom Täter oder dem Tatwerkzeug abtropften.
Der Sachverständige hat weiter nachvollziehbar ausgeführt, dass der Täter am Ende der Tat – ausgehend von der Lage der Blutspuren am Tatort – zumindest im Oberkörperbereich und am Schlagarm Blutspuren aufgewiesen haben müsse. Aufgrund der Tatausführung sei es auf jeden Fall zu einem Bluttransfer vom Geschädigten auf den Täter gekommen, jedenfalls mindestens einzelner Spritzspuren. Insoweit wäre nach der plausiblen Darstellung des Sachverständigen an dem aufgefundenen Arbeitshandschuh viele dicht stehende Schlagspritzspuren zu erwarten gewesen, wenn dieser bei den Schlägen an der Schlaghand getragen worden wäre. Diese Spritzspuren entstünden notwendigerweise und seien umso dichter, je näher sie an der Spritzquelle seien. Da sich derartige Spuren auf dem Handschuh aber – mit Ausnahme einer einzigen kleinen Blutanhaftung – nicht finden, sei es auszuschließen, dass dieser sich an der Hand befand, mit der die Schläge ausgeführt wurden.
Hinsichtlich des Gangs der Ermittlungen beruhen die Feststellungen auf den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen PHK GM.. Dieser war als Leiter der Ermittlungsgruppe Cold Case zuletzt mit den Ermittlungen befasst und hat den Gang der Ermittlungen detailliert und in sich schlüssig erläutert. Er hat hierbei insbesondere dargelegt, wie es zu den entsprechenden DNA-Treffern bezüglich des Angeklagten kam. Die Feststellungen zum Gang der Ermittlungen beruhen ergänzend, soweit sie die Zeugenaussage des Zeugen JR. und die Auskunft des „EY.“ zu den abgeleisteten Stunden betreffen auf der gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfolgten Verlesung des Vermerks des KHM PP. vom 00.00.0000. Hinsichtlich der Äußerungen des Angeklagten im Polizeiauto bei der Verbringung zum Polizeipräsidium am 00.00.0000 beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK EZ., der diesen Einsatz leitete und nachvollziehbar schilderte, dass der Angeklagte noch im Polizeiauto sich wie festgestellt äußerte.
cc)
Unter Berücksichtigung dieses Beweisergebnisses ist dabei für die Kammer eine Täterschaft des Angeklagten nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar. Insbesondere kann die Kammer nicht ausschließen, dass neben dem Angeklagten noch eine (oder mehrere) weitere Personen zugegen war bzw. waren und ebenfalls als mögliche Täter in Betracht kommen.
Dass der Angeklagte am Morgen des Tattages im Kiosk war und es dort zu einem körperlichen Kontakt mit dem Geschädigten kam, ergibt sich insoweit aus der diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren Einlassung des Angeklagten, sowie den aufgefundenen DNA-Spuren des Angeklagten unter dem Fingernagel des Geschädigten sowie der Innenseite des Handschuhs. Der Angeklagte hat insoweit nachvollziehbar eingeräumt, dass er am Tattag jedenfalls in den Räumlichkeiten des Kiosks war, um dort Geld oder Zigaretten zu stehlen, wobei es zu einem Kontakt zum Geschädigten kam und er auch seinen Handschuh dort verlor. Dies liefert eine nachvollziehbare und jedenfalls plausible Erklärung, für das Vorhandensein der DNA des Angeklagten unter dem Fingernagel des Geschädigten und den Handschuh und steht insoweit im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.
Nicht positiv feststellen lässt sich hingegen, ob der Angeklagte – oder ein Dritter – die entsprechenden Gewalteinwirkungen auf den Geschädigten verübte. Insoweit lässt sich jedenfalls ausschließen, dass der Täter den dort aufgefundenen Handschuh bei der Gewalteinwirkung trug. Dies gilt auch für den Angeklagten, der Rechtshänder ist. Insoweit ist der aufgefundene Handschuh nicht geeignet, zu beweisen, dass der Angeklagte die Schläge auf den Kopf des Geschädigten ausführte.
Ob der Angeklagte tatsächlich von dem von ihm benannten YS. oder einer anderen Person in den Kiosk begleitet wurde und dort die Gewalt gegen den Geschädigten ausführte, lässt sich für die Kammer nicht feststellen. Objektive Anhaltspunkte, dass sich der Zeuge JR. während der Tat am unmittelbaren Tatort – im Kiosk – aufhielt, liegen nicht vor. Aus dessen eigener Zeugenvernehmung aus dem Jahr 0000 geht allerdings zumindest hervor, dass er am Morgen der Tat an dem Kiosk vorbeiging, wobei er auch zur Tatzeit dort gewesen sein kann. Auch hat der Angeklagte einen „UR.“ – bei dem es sich nach Überzeugung der Kammer um den Zeugen JR. handelt – bereits auf dem Weg zur DNA-Probenentnahme erwähnt und diesen insoweit bereits vor Kenntnis des übrigen Ermittlungsergebnisses in einen – wenn auch nicht näher spezifizierten – Zusammenhang mit Geschehnissen im Kiosk gestellt. Sichere Feststellungen lassen sich insoweit jedoch nicht treffen. Insgesamt ist aufgrund der Beweisaufnahme die Anwesenheit einer weiteren Person – wie auch von dem Angeklagten angegeben – jedenfalls nicht auszuschließen, sodass die Kammer sich keine genügende Überzeugung von eine entsprechenden Alleintäterschaft oder Beteiligung des Angeklagten an dem Tötungsdelikt verschaffen konnte.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
III.
Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Angeklagten für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Grundsätzlich ist gem. § 2 StrEG derjenige aus der Staatskasse zu entschädigen, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder eine andere Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
Eine Ausnahme von dieser Entschädigungspflicht besteht gem. § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG für den Fall, dass der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig versursacht hat. Dabei ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 276 BGB ff. und nicht nach strafrechtlichen Maßstäben zu bestimmen und ein objektiver zivilrechtlicher Maßstab anzulegen ist (vgl. BeckOK/StPO/Graf, 57. Edition Stand: 01.10.2025, § 5 StrEG Rn. 16). Danach handelt grob fahrlässig, wer in ungewöhnlichem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, die eine verständige Person in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. OLG München, NStZ-RR 2010, 173).
So liegen die Dinge hier. Der Angeklagte hat die gegen ihn im Zusammenhang mit diesem Verfahren durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig verursacht. Er begab sich – insoweit auch nach seinem eigenen Vortrag – in der Absicht, dort etwas zu stehlen, in den Kiosk des Geschädigten, worauf es dann zu einem körperlichen Kontakt mit dem Geschädigten kam. Hierbei gelangte seine DNA unter den Fingernagel des linken Ringfingers des Geschädigten. Außerdem ließ er bei dieser Gelegenheit seinen Handschuh mit seiner DNA in der Innenseite im Kiosk zurück. Insoweit hat er bereits durch das Ansetzen zu dieser rechtswidrigen Tat die entsprechende Sorgfalt außer Acht gelassen und damit entsprechend vorwerfbar Anlass für die gegen ihn durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen geliefert. Dass die über einen Diebstahlsvorsatz hinausgehende Tötungshandlung möglicherweise durch einen im Exzess handelnden Mittäter – insoweit nicht zurechenbar – verübt wurde, ändert nichts daran, dass der Angeklagte sich im Anfangsstadium an der rechtswidrigen Tat beteiligt, hierbei Spuren hinterlassen und damit die zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt erfolgten Ermittlungen gegen sich veranlasst hat. Insoweit war ihm die Entschädigung hierfür zu versagen.
Die grobe Fahrlässigkeit wirkte auch bis zur Entlassung fort. Der Haftbefehlt wurde unmittelbar nach der Veränderung der Beweislage durch das mündliche Gutachten des Sachverständigen Dr. med. BZ. in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 und das mündliche Gutachten des Sachverständigen Dr. PB. vom 00.00.0000 noch an diesem Tage aufgehoben und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Erst durch die Gutachtenerstattungen entfiel, insbesondere aufgrund der mündlichen Gutachtenerstattung des Sachverständigen Dr. BZ., der ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten auf Nachfrage – wie bereits ausgeführt – erklärte, dass der Handschuh nicht an der Schlaghand getragen worden sein könne, der dringende Tatverdacht.
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