Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann sind NS-Vergleiche im Schriftsatz strafbar?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann verliert die Meinungsfreiheit gegen den Ehrschutz?
- Warum die „Satire-Ausrede“ bei Richtern scheitert
- Strafmaß: Warum 75 Tagessätze für den Anwalt?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich als juristischer Laie mehr Freiheiten bei drastischen Vergleichen in meinen Schriftsätzen?
- Muss ich für Beleidigungen haften, wenn mein Anwalt den Schriftsatz ohne meine Freigabe einreicht?
- Verliere ich den Schutz der Meinungsfreiheit, wenn ich gegen den Beschluss kein Rechtsmittel einlege?
- Droht mir der Entzug der Anwaltszulassung, wenn ich wegen einer Beleidigung im Schriftsatz verurteilt werde?
- Kann ich die Strafe mildern, wenn ich die Beleidigung sofort zurücknehme und mich entschuldige?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 157 NBs 26/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Köln
- Datum: 30.01.2026
- Aktenzeichen: 157 NBs 26/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Meinungsfreiheit, Ehrschutz
- Relevant für: Rechtsanwälte, Richter, Strafverteidiger, Betroffene von Beleidigungen
Das Landgericht Köln verurteilt einen Anwalt wegen ehrverletzender Richter-Anspielungen zu 75 Tagessätzen.
- Die NS-Bezüge wertete das Gericht als objektive Herabsetzung des Richters.
- Meinungsfreiheit half nicht. Der Ehrschutz überwog nach der Abwägung.
- Ein sachlicher Streit über den Streitwert rechtfertigt keine persönliche Attacke.
- Der Anwalt handelte bewusst. Die Persiflage überzeugte das Gericht nicht.
- 75 Tagessätze und 90 Euro je Tag setzte das Gericht fest.
Wann sind NS-Vergleiche im Schriftsatz strafbar?
Eine Beleidigung nach § 185 StGB setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre durch die vorsätzliche Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung voraus. Bei der rechtlichen Bewertung ist vom objektiven Sinngehalt der Äußerung auszugehen, wie ihn ein unvoreingenommener und verständiger Dritter versteht. Die Tat wird gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Das bedeutet konkret: Die Staatsanwaltschaft wird nicht von sich aus aktiv, sondern das Opfer muss ausdrücklich erklären, dass es eine Strafverfolgung wünscht.
Beachten Sie die Ausschlussfrist: Eine Beleidigung wird gemäß § 194 StGB nur verfolgt, wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter einen förmlichen Strafantrag stellen.
NS-Vergleiche nach Streitwertbeschluss
Im Fall eines Fachanwalts für Versicherungs- und Medizinrecht führte ein solcher Schriftsatz zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Das Landgericht Köln gab der Berufung der Staatsanwaltschaft statt und verurteilte den Juristen wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 90 Euro (Az. 157 NBs 26/25). Zuvor hatte der Anwalt in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht Siegen eine Mandantin wegen eines möglichen Behandlungsfehlers vertreten. Nachdem das Gericht den vorläufigen Streitwert – also den Geldwert, um den im Prozess gestritten wird und nach dem sich die Anwaltsgebühren richten – von ursprünglich 62.000 Euro im Beweisverfahren auf nur noch 6.000 Euro im Hauptsacheverfahren herabgesetzt hatte, reagierte der Jurist am 28.04.2023 mit einem brisanten Schreiben. Er versandte einen Schriftsatz an das Gericht, der Bildmaterial und Texte mit NS-Anspielungen enthielt. Darin verknüpfte er den Vorsitzenden Richter mit nationalsozialistischen Richterfiguren und dem Bild des NS-Volksgerichtshofpräsidenten Roland Freisler.
Der betroffene Richter stellte daraufhin am 26.06.2023 einen Strafantrag. Das Kölner Landgericht bewertete die Verknüpfung mit der historischen Figur als objektive Herabsetzung des Richters.
Redaktionelle Leitsätze
- Wer als Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Schriftsatz einen Richter mit nationalsozialistischen Richterfiguren in Verbindung bringt, begeht eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB, wenn der objektive Sinngehalt der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Dritten eine Herabsetzung der Ehre darstellt – unabhängig davon, ob der Verfasser subjektiv eine Persiflage beabsichtigt hat.
- Rechtsanwälte unterliegen als Organe der Rechtspflege einem besonderen Sachlichkeitsgebot; persönliche Angriffe auf Richter sind nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt, wenn sachliche Rechtsbehelfe gegen die beanstandete Entscheidung zur Verfügung stehen und kein sachlicher Anlass für die persönliche Herabsetzung besteht.
- Die Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik ist eng auszulegen; fehlt es an deren Voraussetzungen, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz vorzunehmen, bei der eine völlig überzogene und unangebrachte Provokation ohne sachlichen Anlass zugunsten des Ehrschutzes ausgeht.

Wann verliert die Meinungsfreiheit gegen den Ehrschutz?
Sofern Äußerungen nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung eingestuft werden, ist eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Ehrschutz erforderlich. Der Begriff der Schmähkritik ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eng auszulegen. Eine Abwägung zugunsten des Ehrschutzes ist möglich, wenn eine Äußerung eine völlig überzogene und unangebrachte Provokation ohne sachlichen Anlass darstellt.
Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, also quasi „eine Ehrverletzung um der Ehrverletzung willen“ […] – so das Landgericht Köln
LG Köln: Beleidigung trotz fehlender Schmähkritik
Bei der rechtlichen Prüfung des anwaltlichen Schreibens verneinte die Berufungskammer zunächst das Vorliegen einer Schmähkritik, da die Äußerungen im Kontext einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung standen. Dennoch sah das Gericht den Tatbestand der Beleidigung als erfüllt an. In der erforderlichen Abwägung überwog der Ehrschutz des Richters deutlich. Der Anwalt hatte dem Vorsitzenden und der Richterschaft insgesamt eine rechtsfeindliche Gesinnung, Geldgier sowie die Absicht zur Beseitigung der Anwaltschaft zugeschrieben.
Das Gericht stützte sich bei dieser Bewertung auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln (Az. III-1 ORs 129/23 und III-1 ORs 43/23) als Maßstab für die Abwägung. Die Richter stuften die Aussagen als völlig überzogene und geschmacklose Provokation ein, für die es keinen sachlichen Anlass gab.
Warum die „Satire-Ausrede“ bei Richtern scheitert
Die subjektive Absicht des Äußernden, lediglich eine Persiflage zu erstellen, schließt die Strafbarkeit nicht aus, wenn der objektive Sinngehalt ehrverletzend ist. Rechtsanwälte unterliegen als Organe der Rechtspflege – also als mitverantwortliche Akteure des Justizsystems, die zur Wahrung des Rechtsfriedens verpflichtet sind – einem besonderen Sachlichkeitsgebot. Unsachliche und persönliche Angriffe auf Richter sind nicht durch das Recht auf effektive Verteidigung oder Interessenvertretung gedeckt, wenn sachliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
Dabei aber ist relativierend auch zu berücksichtigen, ob die Kritik von einem juristischen Laien ausgebracht wird […] oder von einem des Rechtes kundigen Rechtsanwalt mit zwei juristischen Staatsexamina, der einen Sachverhalt durchaus kritisch würdigen darf – und muss –, aber als Organ der Rechtspflege dem Gebot der Sachlichkeit unterliegt. – so das Landgericht Köln
Achtung Falle: Die Satire-Ausrede
Das Urteil zeigt deutlich: Ihre persönliche Absicht, lediglich eine „Persiflage“ oder „Satire“ zu verfassen, schützt Sie nicht vor Strafe. Gerichte bewerten ausschließlich den objektiven Sinngehalt aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten. Wenn Ihre Wortwahl eine massive Herabsetzung darstellt, spielt es keine Rolle, ob Sie dies selbst als humorvoll oder ironisch gemeint haben.
Gericht weist Satire-Argument zurück
Der verurteilte Jurist versuchte in der Berufungshauptverhandlung, seine Wortwahl als reine Satire darzustellen. Er behauptete, er habe den Richter nicht beleidigen wollen und die angebliche Persiflage sei lediglich missverstanden worden. Die Kammer ließ dieses Argument nicht gelten, da es im Strafrecht auf das Verständnis eines unvoreingenommenen Dritten ankommt. Das Gericht verwies darauf, dass der Anwalt gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung von 6.000 Euro sachlich hätte vorgehen können. Tatsächlich hatten die Prozessbevollmächtigten der Gegenseite genau diesen Weg gewählt und Beschwerde eingelegt.
Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat. – so das Landgericht Köln
Die Unterstellung von Geldgier und einer gegen die Anwaltschaft gerichteten Haltung werteten die Richter als massive Verletzung des Sachlichkeitsgebots. Dass der Anwalt den Vorsitzenden Richter persönlich attackierte, ohne die kollegiale Entscheidungsfindung der Kammer zu berücksichtigen, sprach zusätzlich gegen ihn.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel
Der entscheidende Faktor für die Verurteilung war die Verfügbarkeit sachlicher Rechtsbehelfe. Da der Anwalt gegen die Streitwertfestsetzung eine formale Beschwerde hätte einlegen können, gab es keinen sachlichen Grund für den persönlichen Angriff. Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, prüfen Sie, ob ein offizieller Weg (Widerspruch, Beschwerde) offensteht. Wer diesen ignoriert und stattdessen beleidigend wird, verliert regelmäßig den Schutz der Meinungsfreiheit.
Strafmaß: Warum 75 Tagessätze für den Anwalt?
Die Höhe der Geldstrafe in Tagessätzen richtet sich nach der Schwere der Schuld und den persönlichen Verhältnissen des Täters. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes wird anhand des verfügbaren Nettoeinkommens bestimmt. Bei der Strafzumessung können ein Geständnis, das Fehlen von Vorstrafen zum Tatzeitpunkt und ein begrenzter Empfängerkreis strafmildernd berücksichtigt werden.
Um die Höhe der Geldstrafe zu begrenzen, sollten Sie dem Gericht unaufgefordert Nachweise über Ihr aktuelles Nettoeinkommen sowie bestehende Unterhaltspflichten vorlegen. Ohne diese Angaben schätzt das Gericht Ihr Einkommen, was in der Regel zu einer höheren Festsetzung der Tagessätze führt.
Mildernde Umstände und Härteausgleich
Unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe änderte das Landgericht Köln das vorherige Urteil des Amtsgerichts Brühl (Az. 51 Ds 280/23) ab und verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 90 Euro. Zugunsten des Juristen wertete die Kammer, dass er den Sachverhalt einräumte, zur Tatzeit nicht vorbestraft war und das Schreiben nur einem begrenzten Empfängerkreis zugänglich war. Zudem nahm das Gericht einen Härteausgleich vor. Das ist eine Korrektur des Strafmaßes, die sicherstellt, dass die Summe mehrerer Einzelstrafen aus verschiedenen Urteilen den Täter nicht unverhältnismäßig hart trifft. Grund dafür war eine bereits vollständig vollstreckte Geldstrafe aus einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 155 NBs 85/23).
Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 90 Euro berücksichtigte die Kammer das verfügbare Nettoeinkommen des Anwalts und nahm einen Abschlag wegen zu erwartender Einkommensschwankungen vor. Die Berufung des Juristen wurde verworfen, er trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.
Fazit: NS-Vergleiche sind keine geschützte Satire
Das Urteil des Landgerichts Köln festigt die Rechtsprechung, dass NS-Vergleiche in gerichtlichen Verfahren keine geschützte Satire sind, sondern eine strafbare Herabsetzung darstellen. Da sich das Gericht auf die Linie des Oberlandesgerichts Köln stützt, hat die Entscheidung hohe Bindungswirkung für künftige Verfahren und signalisiert, dass das Sachlichkeitsgebot im Gerichtssaal strikt einzuhalten ist.
Handeln Sie im Prozess rein sachbezogen. Wer den Richter persönlich angreift, riskiert neben der Geldstrafe auch berufsrechtliche Sanktionen durch die zuständige Kammer. Das bedeutet konkret: Die Rechtsanwaltskammer kann zusätzliche Disziplinarmaßnahmen wie Rügen oder sogar ein Berufsverbot aussprechen. Sollten Sie bereits beleidigende Äußerungen getätigt haben, kann eine sofortige schriftliche Entschuldigung und Rücknahme der Äußerung das Strafmaß im Ernstfall noch erheblich mindern.
Praxis-Tipp: Sachlichkeit statt persönlicher Angriffe
Prüfen Sie Ihre Schriftsätze vor dem Absenden auf rein persönliche Angriffe und nehmen Sie unsachliche Formulierungen in laufenden Verfahren proaktiv zurück. Wenn Sie eine gerichtliche Entscheidung angreifen wollen, beschränken Sie sich strikt auf die rechtliche Begründung und nutzen Sie ausschließlich die vorgesehenen Rechtsmittel wie die Beschwerde oder Berufung.
Strafbefehl oder Anklage wegen Beleidigung? Jetzt richtig reagieren
Eine unbedachte Äußerung im Rechtsstreit kann schnell schwerwiegende strafrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall diskret und erarbeiten eine Verteidigungsstrategie, um das Strafmaß zu minimieren oder eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen prozessualen Schritte einzuleiten und Ihre Interessen gegenüber der Justiz professionell zu wahren.
Experten Kommentar
Wenn der Streitwert plötzlich um 90 Prozent gekürzt wird, kochen die Emotionen über, denn das bedeutet einen massiven Honorarverlust. Was in solchen Momenten oft vergessen wird: Richter tauschen sich in der Kantine oder auf dem Flur intensiv über solche Entgleisungen aus. Wer hier die Beherrschung verliert, verbrennt nicht nur bei einem einzelnen Vorsitzenden viel Porzellan.
Der Ruf als unberechenbarer Hitzkopf eilt einem an diesem Gericht dann jahrelang voraus. Für künftige Mandanten ist das ein handfester Nachteil, weil die Kammer Schriftsätze dieses Absenders künftig mit einer ganz anderen, kritischeren Brille liest. Mein Rat: Lassen Sie frustrierende Beschlüsse zwingend eine Nacht liegen, bevor der Schriftsatz ans Gericht rausgeht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich als juristischer Laie mehr Freiheiten bei drastischen Vergleichen in meinen Schriftsätzen?
ES KOMMT DARAUF AN. Juristische Laien genießen bei der Formulierung von Schriftsätzen tatsächlich einen größeren Spielraum für emotionale Zuspitzungen als Rechtsanwälte, da sie nicht dem strengen berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot unterliegen. Gerichte berücksichtigen bei der notwendigen Abwägung der Meinungsfreiheit die fehlende juristische Ausbildung sowie die persönliche Betroffenheit des Bürgers regelmäßig in mildernder Weise.
Während Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege zur professionellen Distanz verpflichtet sind, gesteht die Rechtsprechung dem rechtsunkundigen Bürger eine drastischere Wortwahl zur Wahrnehmung seiner Interessen zu. In der rechtlichen Abwägung zwischen dem Ehrschutz des Richters und der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes wiegt das Recht auf freie Äußerung bei Laien deshalb schwerer. Dennoch bildet der objektive Sinngehalt einer Äußerung die rechtliche Grenze, sobald die Diffamierung einer Person gegenüber der sachlichen Auseinandersetzung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB liegt auch bei Laien vor, wenn die Äußerung lediglich der Herabwürdigung dient und keinen Bezug zum Verfahren mehr aufweist.
Die Privilegierung des Laien endet jedoch bei der sogenannten Schmähkritik, wenn die bloße Ehrverletzung ohne jeden sachlichen Kern im Vordergrund der schriftlichen Ausführungen steht. Besonders NS-Vergleiche überschreiten diese Grenze regelmäßig, da sie als unzulässige Herabsetzung jenseits des zulässigen Kampfes ums Recht gewertet werden.
Muss ich für Beleidigungen haften, wenn mein Anwalt den Schriftsatz ohne meine Freigabe einreicht?
NEIN. Mandanten haften strafrechtlich grundsätzlich nicht für Beleidigungen in Anwaltsschriftsätzen, sofern sie von deren konkretem Inhalt keine Kenntnis hatten und diesen nicht ausdrücklich gebilligt haben. In solchen Fällen fehlt es an der notwendigen persönlichen Verantwortlichkeit für die getätigten Äußerungen.
Eine strafbare Beleidigung gemäß § 185 StGB setzt zwingend einen Vorsatz voraus, also die bewusste und gewollte Kundgabe von Missachtung gegenüber einer anderen Person. Da der Rechtsanwalt als Verfasser die alleinige Tatherrschaft über die Wortwahl im Schriftsatz besitzt, gilt er rechtlich als der unmittelbare Täter der Äußerung. Ohne eine vorherige Freigabe oder Kenntnis des beleidigenden Inhalts kann dem Mandanten kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden, da er die Tat weder steuern noch verhindern konnte. Es empfiehlt sich jedoch zur eigenen Sicherheit, regelmäßig Kopien aller eingereichten Schriftsätze anzufordern, um die Einhaltung der eigenen Anweisungen zeitnah zu kontrollieren.
Eine Haftung tritt jedoch ein, wenn der Mandant den Anwalt explizit zu den Beleidigungen angestiftet oder den Schriftsatz trotz Kenntnis der ehrverletzenden Passagen zur Einreichung freigegeben hat. In diesen Konstellationen wird das Verhalten des Anwalts dem Mandanten als eigene vorsätzliche Tat zugerechnet.
Verliere ich den Schutz der Meinungsfreiheit, wenn ich gegen den Beschluss kein Rechtsmittel einlege?
ES KOMMT DARAUF AN, wobei der Schutz Ihrer Meinungsfreiheit erheblich schwindet, wenn Sie auf sachliche Rechtsmittel verzichten und stattdessen persönliche Angriffe gegen die Richter wählen. Der Verzicht auf den legalen Rechtsweg macht eine beleidigende Äußerung in der juristischen Abwägung regelmäßig unnötig und damit strafbar.
In der rechtlichen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes und dem persönlichen Ehrschutz spielt die Notwendigkeit einer Äußerung eine entscheidende Rolle. Wenn Ihnen sachliche Rechtsbehelfe wie die Beschwerde oder der Widerspruch zur Verfügung stehen, wertet die Rechtsprechung den Verzicht darauf zugunsten einer persönlichen Herabsetzung als völlig überzogene Provokation ohne sachlichen Anlass. Ein solches Verhalten verletzt das Sachlichkeitsgebot, dem insbesondere Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege unterliegen, aber auch von Laien in einem gewissen Maße erwartet wird. Wer den offiziellen Weg zur Korrektur einer Entscheidung ignoriert, handelt nicht mehr zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, sondern rückt die Diffamierung der Person in den Vordergrund. Dies führt dazu, dass die Ehrverletzung gegenüber dem Informationswert der Kritik überwiegt und eine Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB wahrscheinlich wird.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Äußerung trotz fehlender Rechtsmittel einen klaren Sachbezug behält und nicht die bloße Diffamierung der Person bezweckt. Sobald die Kritik jedoch die sachliche Auseinandersetzung verlässt und rein auf die Herabwürdigung des Gegenübers abzielt, entfällt der Schutz der Meinungsfreiheit unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels.
Droht mir der Entzug der Anwaltszulassung, wenn ich wegen einer Beleidigung im Schriftsatz verurteilt werde?
JA, eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung kann zusätzlich berufsrechtliche Konsequenzen wie Rügen oder den Entzug der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer nach sich ziehen. Entscheidend ist hierbei, ob die Tat eine gröbliche Verletzung der Berufspflichten darstellt, die den Anwalt für die weitere Ausübung seines Berufs als unwürdig erscheinen lässt.
Rechtsanwälte sind gemäß § 1 BRAO unabhängige Organe der Rechtspflege und unterliegen nach § 43a Abs. 3 BRAO einem strikten Sachlichkeitsgebot, das unsachliche Angriffe untersagt. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung indiziert häufig einen Verstoß gegen diese Berufspflichten, woraufhin die zuständige Rechtsanwaltskammer ein berufsrechtliches Überprüfungsverfahren einleitet. In diesem Verfahren wird bewertet, ob das Verhalten das Vertrauen in die Integrität des Berufsstandes nachhaltig beschädigt hat, wobei schwere Entgleisungen als massiver Angriff gewertet werden. Die Sanktionen reichen dabei von einer einfachen Rüge über Geldbußen bis hin zum Ausschluss aus der Anwaltschaft gemäß § 114 BRAO.
Ein Entzug der Zulassung droht in der Praxis meist nur bei wiederholten Verstößen oder besonders ehrverletzenden Inhalten, während einmalige Entgleisungen ohne Vorbelastung oft mit milderen Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.
Kann ich die Strafe mildern, wenn ich die Beleidigung sofort zurücknehme und mich entschuldige?
JA. Eine sofortige schriftliche Entschuldigung und die Rücknahme der beleidigenden Äußerung können das Strafmaß in einem Beleidigungsverfahren erheblich reduzieren. Dies wird als positives Nachtatverhalten gewertet und signalisiert dem Gericht eine ernsthafte Reue sowie die notwendige Einsicht in das eigene Fehlverhalten.
Im deutschen Strafrecht berücksichtigen Richter bei der Urteilsfindung maßgeblich, ob ein Täter nach der Tat aktiv zur Schadensbegrenzung beigetragen hat. Durch eine proaktive und unmissverständliche Entschuldigung gegenüber dem Betroffenen sowie dem Gericht entfällt oft die Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr. Wichtig ist dabei, dass die Rücknahme der Äußerung schriftlich erfolgt und die begangene Herabsetzung ohne einschränkende Relativierungen oder Ausflüchte vollständig eingeräumt wird. Ein solches Verhalten kann dazu führen, dass die Anzahl der Tagessätze bei einer Geldstrafe deutlich niedriger festgesetzt wird als bei einem uneinsichtigen Auftreten.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 157 NBs 26/25 – Urteil vom 30.01.2026
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