Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Haarprobe für die Ermittlung: Muss dafür immer ein Arzt kommen?
- Der Weg vor das Gericht: Streit um eine richterliche Anordnung
- Die Kernfrage: harmlose Untersuchung oder medizinischer Eingriff?
- Ein Blick in die Vergangenheit: Wie alte Gesetze bei der Deutung helfen
- Haarprobe in der Praxis: Eher ein Fall für den Friseur als für den Arzt
- Und was ist, wenn der Beschuldigte sich wehrt?
- Die endgültige Entscheidung: Polizisten dürfen Haare schneiden
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Unter welchen Voraussetzungen dürfen Ermittlungsbehörden körperliche Proben von mir nehmen?
- Darf ich mich weigern, eine körperliche Probe abzugeben, und welche Folgen hat das?
- Welche körperlichen Proben dürfen nur von einem Arzt entnommen werden?
- Was ist der Unterschied zwischen einer körperlichen Untersuchung und einem körperlichen Eingriff?
- Welche Arten von körperlichen Proben dürfen bei Ermittlungen entnommen werden?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 52 Gs 1157/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Hanau
- Datum: 03. November 2023
- Aktenzeichen: 52 Gs 1157/23 4445 Js 3836/23 C
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Strafrecht
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Strafrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Staatsanwaltschaft, die die Beschwerde gegen die ursprüngliche gerichtliche Anordnung eingelegt hatte.
- Beklagte: Das Amtsgericht, dessen ursprüngliche Anordnung im Beschwerdeverfahren überprüft wurde.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen einen Beschuldigten wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und beantragte die Entnahme einer Haarprobe. Das Amtsgericht ordnete die Entnahme zwar an, bestand aber darauf, dass diese nur durch einen Arzt erfolgen dürfe. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Beschwerde ein, da sie die Entnahme auch durch geschultes Polizeipersonal für möglich hielt.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Entnahme einer Haarprobe zwingend durch einen Arzt erfolgen muss oder auch durch geschultes Polizeipersonal vorgenommen werden kann. Dies hing davon ab, ob eine Haarprobenentnahme als „Körperliche Untersuchung“ oder als „Körperlicher Eingriff“ im Sinne der Strafprozessordnung zu qualifizieren ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht hob die Beschlüsse des Amtsgerichts auf und änderte die Anordnung zur Haarprobenentnahme dahingehend, dass der Arztvorbehalt entfiel. Es wurde die Entnahme einer Haarprobe und deren Untersuchung zur Feststellung von Substanzen angeordnet, wobei die Untersuchung einem rechtsmedizinischen Institut übertragen wurde.
- Begründung: Das Landgericht befand, dass die Entnahme einer Haarprobe eine „körperliche Untersuchung“ und keinen „körperlichen Eingriff“ im Sinne des § 81a StPO darstellt. Eine ärztliche Befähigung sei dafür nicht erforderlich, da die Maßnahme bei fachgerechter Durchführung keine Gesundheitsgefahr berge und auch von ausreichend geschulten Ermittlungspersonen vorgenommen werden könne. Diese Auslegung wurde auch durch die historische Entwicklung der Vorschrift gestützt.
- Folgen: Die Entscheidung ermöglicht die Entnahme von Haarproben im Strafverfahren auch durch geschultes, nicht-medizinisches Personal, insbesondere durch Polizeibedienstete. Dies erleichtert die Beweismittelsicherung in Fällen, in denen Haarproben zur Klärung des Drogen- oder Medikamentenkonsums notwendig sind.
Der Fall vor Gericht
Haarprobe für die Ermittlung: Muss dafür immer ein Arzt kommen?
Jeder kennt es aus Krimis: Die Polizei braucht Beweise. Manchmal sind das Fingerabdrücke, manchmal Fasern von der Kleidung. Aber was ist, wenn es um den eigenen Körper geht? Bei einer Blutprobe ist die Sache klar, die darf nur ein Arzt entnehmen. Aber wie sieht es bei einer Haarprobe aus? Ist das Abschneiden von ein paar Haaren eine einfache polizeiliche Maßnahme oder ein medizinischer Eingriff, der zwingend einen Arzt erfordert? Genau diese Frage musste ein Gericht klären.

Um das zu verstehen, müssen wir uns den Fall genauer ansehen, der zu dieser Entscheidung geführt hat. Er zeigt, wie detailliert Gerichte manchmal über scheinbar kleine Details streiten müssen, weil davon wichtige Rechte der Bürger abhängen.
Der Weg vor das Gericht: Streit um eine richterliche Anordnung
Alles begann mit einem Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft, also die Behörde, die für die Verfolgung von Straftaten zuständig ist, ermittelte gegen einen Mann. Er stand im Verdacht, mit Drogen gehandelt zu haben. Um diesen Verdacht zu überprüfen, wollte die Staatsanwaltschaft eine Haarprobe des Beschuldigten. Warum eine Haarprobe? Weil sich in Haaren über Monate hinweg nachweisen lässt, ob jemand Drogen konsumiert hat. Die Probe sollte dann von einem spezialisierten rechtsmedizinischen Institut untersucht werden.
Dafür brauchte die Staatsanwaltschaft aber eine Erlaubnis von einem Richter. Eine solche Maßnahme ist ein Eingriff in die Rechte des Beschuldigten und darf nicht einfach so durchgeführt werden. Der zuständige Ermittlungsrichter am Amtsgericht, dem untergeordneten Gericht, stimmte dem Antrag auch zu. Er erließ einen sogenannten Beschluss, das ist eine formelle gerichtliche Entscheidung, der die Entnahme der Haarprobe anordnete. Allerdings fügte der Richter eine entscheidende Bedingung hinzu: Die Haarprobe dürfe nur von einem Arzt entnommen werden. Man spricht hier von einem Arztvorbehalt, also der Regel, dass eine bestimmte Handlung einem Arzt vorbehalten ist.
Damit war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden. Sie war der Meinung, dass auch ein geschulter Polizeibeamter die Haare abschneiden könne. Sie beantragte daher beim Amtsgericht, den Beschluss zu ändern und den Arztvorbehalt zu streichen. Doch der Richter lehnte ab. Er blieb bei seiner Meinung: Für die Haarprobe braucht es einen Arzt. Gegen diese Ablehnung legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Das ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei eine gerichtliche Entscheidung von der nächsthöheren Instanz, in diesem Fall dem Landgericht, überprüfen lassen kann.
Die Kernfrage: harmlose Untersuchung oder medizinischer Eingriff?
Das Landgericht musste nun eine sehr grundlegende Frage klären. Die Antwort darauf findet sich in einem Gesetz, der Strafprozessordnung (kurz StPO). Dieses Gesetz regelt, wie ein Strafverfahren abzulaufen hat. Dort steht in Paragraph 81a, unter welchen Bedingungen körperliche Untersuchungen und Eingriffe bei einem Beschuldigten zulässig sind. Doch was ist der Unterschied?
Eine körperliche Untersuchung ist im Grunde eine reine Beobachtung des Körpers. Ein Beispiel wäre, wenn die Polizei einen Beschuldigten nach Narben oder Tätowierungen absucht. Das greift nicht in die körperliche Substanz ein.
Ein körperlicher Eingriff geht einen Schritt weiter. Hier wird in den Körper eingegriffen, um etwas zu entnehmen oder zuzuführen. Das klassische Beispiel ist die Entnahme einer Blutprobe. Weil so ein Eingriff potenziell gefährlicher ist, schreibt das Gesetz dafür strengere Regeln vor: Er darf nur von einem Arzt durchgeführt werden und es darf keine Gefahr für die Gesundheit des Beschuldigten bestehen.
Die entscheidende Frage für das Gericht war also: Ist das Abschneiden von zwei kleinen Haarsträhnen eine harmlose „körperliche Untersuchung“ oder schon ein „körperlicher Eingriff“, der den strengen Arztvorbehalt auslöst? Das Amtsgericht meinte Letzteres, die Staatsanwaltschaft sah es anders.
Ein Blick in die Vergangenheit: Wie alte Gesetze bei der Deutung helfen
Um diese Frage zu beantworten, tat das Gericht etwas, das Juristen häufig tun: Es schaute sich nicht nur den heutigen Gesetzestext an, sondern auch seine Geschichte. Wie war die Regelung früher formuliert? Der Blick zurück kann oft den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers offenbaren.
Tatsächlich hatte der entsprechende Paragraph 81a der Strafprozessordnung vor 1953 einen etwas anderen Wortlaut. Damals hieß es, dass „körperliche Eingriffe, die von einem Arzt (…) vorgenommen werden, sowie die Entnahme von Blutproben“ zulässig seien. Was bedeutet diese Formulierung? Sie zeigt, dass das Gesetz damals zwischen ärztlichen Eingriffen auf der einen Seite und der Blutentnahme auf der anderen Seite unterschied. Eine Blutprobe war also ein Eingriff, der nicht zwingend von einem Arzt vorgenommen werden musste.
Erst 1953 wurde das Gesetz geändert. Seitdem fallen Blutproben klar unter den Arztvorbehalt. Die Begründung des Gesetzgebers damals war, dass eine Blutentnahme eben doch Risiken birgt und daher nur von medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden sollte. Aus diesem historischen Vergleich zog das Landgericht einen wichtigen Schluss: Der Sinn und Zweck des Arztvorbehalts ist es, den Beschuldigten vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Die Regel greift also nur dann, wenn eine Maßnahme tatsächlich medizinische Kenntnisse erfordert, um gefahrlos zu sein.
Haarprobe in der Praxis: Eher ein Fall für den Friseur als für den Arzt
Nachdem die rechtliche Grundlage geklärt war, schaute sich das Gericht die praktische Durchführung einer Haarprobenentnahme ganz genau an. Es hörte dazu sogar einen Experten an, den Leiter eines Instituts für forensische Toxikologie, also einen Fachmann, der solche Proben täglich analysiert.
Der Experte erklärte die genauen Standards. Um eine gute, für die Analyse brauchbare Haarprobe zu gewinnen, muss man Folgendes beachten:
- Es werden mindestens zwei bleistiftdicke Haarsträhnen benötigt.
- Die Haare müssen so nah wie möglich an der Kopfhaut abgeschnitten werden, zum Beispiel am Hinterkopf.
- Wichtig ist, dass die Haare dabei nicht durcheinandergeraten, damit man später nachvollziehen kann, welcher Teil des Haares wann gewachsen ist.
- Die Strähnen werden mit einem Faden zusammengebunden und in Alufolie verpackt.
Das entscheidende Detail für das Gericht war aber das Werkzeug. Verwendet man eine gebogene Schere mit abgerundeten Spitzen, ist eine Verletzung der Kopfhaut praktisch ausgeschlossen. Das Gericht verglich diesen Vorgang mit einem Haarschnitt beim Friseur oder einer Rasur. Beides sind Handlungen, die zwar die Körpersubstanz verändern – Haare werden ja entfernt –, aber keinerlei medizinische Fähigkeiten erfordern. Es besteht bei sachgemäßer Durchführung keine Gesundheitsgefahr.
Und was ist, wenn der Beschuldigte sich wehrt?
Das Amtsgericht hatte noch ein weiteres Argument vorgebracht: Was passiert, wenn der Beschuldigte sich gegen die Entnahme der Haare wehrt? In diesem Fall könnte es zu Verletzungen kommen, weshalb ein Arzt anwesend sein sollte.
Dieses Argument ließ das Landgericht nicht gelten. Es erklärte, dass die Gefahr einer Verletzung bei der Anwendung von Zwang immer besteht, egal, um welche Maßnahme es geht. Ob ein Polizist einen sich wehrenden Menschen festhält oder ein Arzt, das Risiko einer Schramme oder eines blauen Flecks ändert sich dadurch nicht. Die Anwesenheit eines Arztes macht die Anwendung von Zwang nicht ungefährlicher. Die Frage, ob eine Maßnahme einen Arzt erfordert, hängt von der Maßnahme selbst ab, nicht von der möglichen Reaktion des Beschuldigten.
Auch das Argument, dass eine Probe bei Gegenwehr vielleicht unbrauchbar wird, überzeugte das Gericht nicht. Wenn die Haare falsch abgeschnitten werden, ist die Probe vielleicht wertlos als Beweismittel. Das ist aber ein Problem der Beweisführung und ändert nichts an der Eingriffsintensität für den Beschuldigten. Es sei Aufgabe der Polizei, ihre Beamten so zu schulen, dass sie eine Haarprobe auch unter schwierigen Bedingungen korrekt entnehmen können.
Die endgültige Entscheidung: Polizisten dürfen Haare schneiden
Auf Grundlage all dieser Überlegungen kam das Landgericht zu einem klaren Ergebnis. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war erfolgreich. Die Entscheidungen des Amtsgerichts wurden aufgehoben.
Das Landgericht formulierte den Beschluss zur Entnahme der Haarprobe neu. Es wurde genau festgelegt, wie die Probe auszusehen hat („maximal zwei bleistiftdicke Haarbüschel“), um die Maßnahme so geringfügig wie möglich zu halten. Der entscheidende Zusatz, dass die Entnahme durch einen Arzt erfolgen müsse, wurde jedoch ersatzlos gestrichen. Damit stellte das Gericht klar: Die Entnahme einer Haarprobe ist eine körperliche Untersuchung, kein ärztlicher Eingriff. Sie erfordert keine medizinischen Kenntnisse und kann daher von geschultem Personal der Ermittlungsbehörden, zum Beispiel Polizisten, durchgeführt werden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Gericht entschied, dass Polizisten Haarproben für Ermittlungen selbst entnehmen dürfen, ohne dass ein Arzt anwesend sein muss. Das Abschneiden von wenigen Haaren mit einer speziellen Schere wird rechtlich wie ein normaler Haarschnitt beim Friseur behandelt – es ist eine einfache Untersuchung ohne Gesundheitsrisiko, die keine medizinischen Kenntnisse erfordert. Die Entscheidung macht deutlich, dass der Arztvorbehalt nur dann greift, wenn tatsächlich Verletzungsgefahren bestehen oder medizinische Fähigkeiten nötig sind. Für Betroffene bedeutet das: Bei Haarproben in Ermittlungsverfahren müssen sie nicht auf einen Arzt warten, wodurch solche Maßnahmen schneller und kostengünstiger durchgeführt werden können.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Ermittlungsbehörden körperliche Proben von mir nehmen?
Die Entnahme von körperlichen Proben, wie etwa Blut, Speichel, Haaren oder Urin, ist ein erheblicher Eingriff in Ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes). Daher sind strenge gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen, bevor Ermittlungsbehörden solche Maßnahmen ergreifen dürfen.
Der Grundsatz: Richterliche Anordnung und Tatverdacht
Grundsätzlich dürfen körperliche Proben nur dann entnommen werden, wenn eine richterliche Anordnung vorliegt. Das bedeutet, ein unabhängiger Richter muss die Maßnahme genehmigen. Dies ist ein wichtiger Schutzmechanismus, der sicherstellt, dass die Gründe für den Eingriff sorgfältig geprüft werden.
Für eine solche Anordnung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Hinreichender Tatverdacht: Es muss der konkrete Verdacht bestehen, dass Sie eine Straftat begangen haben. Ein bloßes Bauchgefühl oder vage Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine bestimmte Person als Täter in Betracht ziehen lassen.
- Erforderlichkeit: Die Entnahme der Probe muss zur Aufklärung der Straftat unbedingt notwendig sein. Das heißt, es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um den Sachverhalt aufzuklären.
- Verhältnismäßigkeit: Der Eingriff muss im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Straftat stehen. Bei einem Bagatelldelikt wäre eine Blutentnahme in der Regel nicht verhältnismäßig. Das Gericht prüft, ob der Nutzen der Beweiserhebung den Eingriff in Ihre Rechte rechtfertigt.
Ausnahme: Gefahr im Verzug
In dringenden Fällen, wenn Gefahr im Verzug besteht, kann ausnahmsweise auch die Staatsanwaltschaft und in Notfällen sogar die Polizei die Anordnung zur Probenentnahme treffen. „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden könnte, weil ansonsten der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre. Stellen Sie sich vor, eine Person steht unter dem Verdacht, eine Tat unter Alkoholeinfluss begangen zu haben, und der Alkoholspiegel würde bis zum Eintreffen eines Richters bereits deutlich absinken. In solchen Situationen darf die Entnahme sofort erfolgen. Die richterliche Bestätigung muss dann jedoch unverzüglich nachträglich eingeholt werden.
Wer nimmt die Proben und wie?
Die eigentliche Entnahme der körperlichen Proben, wie zum Beispiel einer Blutprobe, darf nur von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden, um Ihre Gesundheit zu schützen und unnötige Schmerzen zu vermeiden. Dabei muss der Eingriff so schonend wie möglich durchgeführt werden. Wenn Sie die Probenentnahme verweigern, kann diese unter Umständen auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden, sofern die Voraussetzungen für die Maßnahme erfüllt sind.
Darf ich mich weigern, eine körperliche Probe abzugeben, und welche Folgen hat das?
Wenn im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, beispielsweise nach einem Verkehrsunfall oder bei Verdacht auf eine Straftat, eine körperliche Probe angeordnet wird – dazu gehören zum Beispiel Blut-, Urin-, Speichel- oder Haarproben – besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, die Abgabe dieser Probe zu verweigern, wenn die Anordnung rechtmäßig erfolgt ist. Diese Maßnahmen dienen dazu, wichtige Beweise zu sichern oder Sachverhalte aufzuklären.
Wann wird eine solche Probe angeordnet?
Die Entnahme einer körperlichen Probe ist ein Eingriff in die Rechte des Einzelnen und muss daher auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen. Solche Maßnahmen werden in der Regel angeordnet, um festzustellen, ob jemand zum Beispiel unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stand, oder um DNA-Spuren für einen Abgleich zu erhalten. Eine solche Anordnung trifft üblicherweise ein Richter. In dringenden Fällen, bei denen Gefahr im Verzug ist, kann diese Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder in Ausnahmefällen durch die Polizei erfolgen. Wichtig ist immer, dass die Maßnahme verhältnismäßig sein muss – das bedeutet, sie muss geeignet und erforderlich sein, um den gewünschten Zweck zu erreichen, und darf keinen übermäßigen Schaden verursachen.
Welche Folgen hat eine Weigerung?
Die Weigerung, eine rechtmäßig angeordnete körperliche Probe abzugeben, stellt für sich genommen keine eigenständige Straftat dar. Das bedeutet, Sie werden nicht zusätzlich wegen der Weigerung bestraft. Allerdings führt die Weigerung auch nicht dazu, dass die Maßnahme eingestellt wird.
Im Gegenteil: Die Entnahme der Probe kann dann mit Zwang durchgesetzt werden. Das heißt, die Polizei oder andere zuständige Behörden sind befugt, die Durchführung der Maßnahme unter Anwendung von unmittelbarem Zwang sicherzustellen. Dies kann bedeuten, dass Sie von den Beamten festgehalten oder unter körperlichem Einsatz in eine Position gebracht werden, die die Entnahme der Probe ermöglicht. Bei einer Blutentnahme geschieht dies dann in der Regel durch einen Arzt, der die Entnahme unter diesen Umständen durchführt. Für Betroffene bedeutet das, dass die Weigerung die Maßnahme nicht verhindert, sondern lediglich dazu führt, dass sie unfreiwillig und unter Umständen mit körperlicher Einwirkung erfolgt.
Welche körperlichen Proben dürfen nur von einem Arzt entnommen werden?
In Deutschland ist gesetzlich genau geregelt, welche körperlichen Proben nur von einem Arzt entnommen werden dürfen. Dies wird als „Arztvorbehalt“ bezeichnet und dient in erster Linie dem Schutz Ihrer Gesundheit und Ihrer körperlichen Unversehrtheit.
Wann greift der Arztvorbehalt?
Der Arztvorbehalt greift immer dann, wenn die Entnahme einer Probe einen Eingriff in Ihren Körper darstellt, der potenziell gesundheitsgefährdend sein könnte oder besondere medizinische Kenntnisse erfordert. Ziel ist es, sicherzustellen, dass solche Maßnahmen fachgerecht und ohne unnötige Risiken für Ihre Gesundheit durchgeführt werden. Diese Regelung ist in § 81a der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt.
Beispiele für Proben mit Arztvorbehalt
Das bekannteste und wichtigste Beispiel für eine Maßnahme, die nur von einem Arzt durchgeführt werden darf, ist die Blutentnahme. Da hierbei eine Nadel in eine Vene eingeführt wird, besteht ein gewisses Risiko für Infektionen oder Verletzungen. Ein Arzt verfügt über das notwendige Fachwissen und die Sterilität, um diesen Eingriff sicher vorzunehmen. Auch andere tiefergehende körperliche Untersuchungen, die eine medizinische Begutachtung oder einen invasiven Eingriff erfordern, fallen unter den Arztvorbehalt.
Proben, die keinen Arzt erfordern
Im Gegensatz dazu gibt es viele Proben, die keinen Arzt benötigen, weil sie keinen Eingriff in den Körper darstellen und keine Gesundheitsrisiken bergen. Solche Proben können zum Beispiel von Polizeibeamten oder anderem geschulten Personal entnommen werden. Dazu zählen:
- Speichelproben (z.B. mittels Wangenabstrich)
- Haarproben
- Urinproben
- Abstriche von der Körperoberfläche (z.B. Fingernägel, Haut)
- Die Betrachtung des äußeren Erscheinungsbildes des Körpers
Für Sie als betroffene Person bedeutet dies: Das Gesetz unterscheidet klar zwischen Maßnahmen, die Ihre Gesundheit beeinflussen könnten und daher ärztliches Fachwissen erfordern, und solchen, die dies nicht tun. Diese Unterscheidung schützt Sie und stellt die Qualität und Sicherheit der Beweismittelgewinnung sicher.
Was ist der Unterschied zwischen einer körperlichen Untersuchung und einem körperlichen Eingriff?
Die Unterscheidung zwischen einer körperlichen Untersuchung und einem körperlichen Eingriff ist im deutschen Recht sehr wichtig, da sie unterschiedliche rechtliche Anforderungen und Schutzmechanismen für Ihre körperliche Unversehrtheit betreffen. Ihre körperliche Unversehrtheit ist ein hohes Gut und bedeutet das Recht, dass Ihr Körper unversehrt bleibt und niemand ohne Ihre Zustimmung oder eine gesetzliche Grundlage in ihn eingreift.
Körperliche Untersuchung
Eine körperliche Untersuchung ist eine Maßnahme, bei der Ihr Körper lediglich äußerlich in Augenschein genommen oder Material von seiner Oberfläche entnommen wird. Dabei dringt niemand in Ihren Körper ein.
- Merkmale: Es handelt sich um eine eher oberflächliche Betrachtung oder das Sammeln von Spuren, die von alleine vom Körper abgegeben werden oder leicht zugänglich sind. Es gibt in der Regel keine Schmerzen und kein Verletzungsrisiko.
- Beispiele: Dazu gehören das Betrachten Ihrer Haut, das Nehmen von Hautschuppen, das Abschneiden einer Haarsträhne, das Abnehmen von Speichel mit einem Wattestäbchen von der Mundschleimhaut oder das Messen Ihrer Körpergröße und Ihres Gewichts.
Körperlicher Eingriff
Ein körperlicher Eingriff geht deutlich weiter als eine Untersuchung. Hierbei wird aktiv in Ihren Körper eingegriffen, also in die körperliche Unversehrtheit eingedrungen. Das geschieht in einer Weise, die über die reine Beobachtung oder das Sammeln von Oberflächenmaterial hinausgeht.
- Merkmale: Ein körperlicher Eingriff ist immer eine aktive, invasive Handlung, die in den Körper eindringt und dabei potenziell Schmerzen, Verletzungen oder Risiken mit sich bringen kann.
- Beispiele: Typische Beispiele sind eine Blutentnahme, eine Spritze, ein chirurgischer Eingriff, die Entnahme einer Gewebeprobe (Biopsie), das Legen eines Katheters oder das Spülen des Magens.
Der entscheidende Unterschied
Der entscheidende Unterschied liegt also in der Intensität des Eingriffs in Ihren Körper und damit in Ihre körperliche Unversehrtheit.
Für Sie bedeutet das: Während eine körperliche Untersuchung in vielen Situationen mit geringeren rechtlichen Hürden zulässig sein kann, sind die Voraussetzungen für einen körperlichen Eingriff deutlich strenger. Dieser tiefere Eingriff in Ihre körperliche Unversehrtheit erfordert in der Regel Ihre ausdrückliche Einwilligung oder eine klare gesetzliche Grundlage, die diesen Eingriff erlaubt – beispielsweise eine richterliche Anordnung in einem Strafverfahren, wenn der Eingriff der Aufklärung einer Straftat dient. Die rechtlichen Anforderungen spiegeln den höheren Schutzbedarf wider, den das Gesetz Ihrer körperlichen Integrität beimisst.
Welche Arten von körperlichen Proben dürfen bei Ermittlungen entnommen werden?
Bei strafrechtlichen Ermittlungen dürfen verschiedene Arten von körperlichen Proben entnommen werden, um wichtige Hinweise zu finden, eine Person zu identifizieren oder den Tathergang aufzuklären. Solche Maßnahmen sind nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen zulässig und müssen verhältnismäßig sein.
Zulässige körperliche Proben und ihr Zweck
Die Polizei oder Staatsanwaltschaft kann anordnen, dass folgende körperliche Proben oder Merkmale erhoben werden, wenn dies für die Ermittlungen erforderlich ist:
- Blutproben: Diese werden häufig entnommen, um den Konsum von Alkohol oder Drogen nachzuweisen, was für Delikte wie Trunkenheit im Verkehr oder Betäubungsmittelstraftaten relevant ist. Auch zur Gewinnung von DNA kann eine Blutprobe dienen.
- Urinproben: Ähnlich wie Blutproben dienen Urinproben oft dem Nachweis von Drogen oder bestimmten Medikamenten im Körper.
- Speichelproben und Mundschleimhautabstriche (DNA-Abstriche): Diese Proben sind eine gängige Methode zur Gewinnung von DNA (Desoxyribonukleinsäure). DNA kann zur Identifizierung von Personen, zum Abgleich mit Spuren an Tatorten oder zur Klärung verwandtschaftlicher Verhältnisse genutzt werden.
- Haarproben: Haare können ebenfalls DNA enthalten (an der Haarwurzel) oder Aufschluss über den längerfristigen Konsum bestimmter Substanzen geben.
- Fingerabdrücke und Handflächenabdrücke: Diese werden genommen, um Personen zu identifizieren oder sie mit Spuren in Verbindung zu bringen, die an einem Tatort gefunden wurden. Jede Person hat einzigartige Fingerabdrücke.
- Äußerliche Begutachtungen und Messungen: Hierzu gehören die Betrachtung und Dokumentation von sichtbaren körperlichen Merkmalen wie Tätowierungen, Narben, Piercings, Hautveränderungen oder Verletzungen. Auch das Vermessen der Körpergröße fällt hierunter. Diese Informationen können zur Identifizierung einer Person oder zur Rekonstruktion von Ereignissen wichtig sein.
- Stimmproben (Sprachaufnahmen): In bestimmten Fällen können auch Stimmproben entnommen werden, um die Stimme einer verdächtigen Person mit aufgezeichneten Stimmen (z.B. bei Erpressungsanrufen) abzugleichen.
Rahmenbedingungen für die Entnahme
Die Entnahme solcher Proben ist ein Eingriff in die Rechte der betroffenen Person und unterliegt daher strengen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Strafprozessordnung (StPO). Für die meisten körperlichen Untersuchungen und Eingriffe, die über eine bloße Betrachtung des Körpers hinausgehen (wie Blutentnahmen oder Speichelabstriche), ist grundsätzlich die Anordnung eines Richters erforderlich. Nur bei „Gefahr im Verzug“, also wenn Eile geboten ist und eine richterliche Entscheidung nicht abgewartet werden kann, dürfen auch die Staatsanwaltschaft oder in Ausnahmefällen die Polizei eine solche Maßnahme anordnen.
Wichtig ist zudem, dass Eingriffe in den Körper, wie die Entnahme von Blut, nur von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden dürfen. Das soll sicherstellen, dass die Maßnahme medizinisch korrekt und so schonend wie möglich erfolgt. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Rechte der betroffenen Person und der Sicherstellung, dass Beweismittel rechtmäßig erhoben werden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beschluss
Ein Beschluss ist eine formelle gerichtliche Entscheidung, mit der das Gericht in einem bestimmten Verfahren eine Anordnung oder Entscheidung trifft. Er regelt oft Verfahrensfragen oder trifft verbindliche Anordnungen, wie zum Beispiel die Genehmigung der Entnahme einer Haarprobe. Im Strafprozess ist ein Beschluss insbesondere dann erforderlich, wenn sie grundrechtlich geschützte Eingriffe, wie körperliche Untersuchungen, zulässt (§ 81a StPO). Beispiel: Ein Richter erlässt einen Beschluss, der der Polizei erlaubt, eine Haarprobe bei einem Beschuldigten zu nehmen.
Arztvorbehalt
Der Arztvorbehalt ist eine gesetzliche Regel, wonach bestimmte körperliche Maßnahmen oder Eingriffe nur von einem Arzt durchgeführt werden dürfen. Dies dient dem Schutz der Gesundheit und soll sicherstellen, dass Eingriffe mit potenziellen Risiken nur von medizinisch qualifiziertem Personal vorgenommen werden (vgl. § 81a StPO). Der Arztvorbehalt gilt typischerweise für Eingriffe wie Blutentnahmen, nicht aber für einfache Untersuchungen wie das Abschneiden von Haaren, sofern keine Gesundheitsgefahr besteht.
Beispiel: Eine Blutprobe muss von einem Arzt entnommen werden, weil dabei eine Nadel in eine Vene gestochen wird, was medizinisches Fachwissen erfordert.
Beschwerde
Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei gegen eine gerichtliche Entscheidung vorgeht, um deren Überprüfung durch eine höhere Instanz zu erreichen. Im vorliegenden Fall legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den sprichwörtlichen Arztvorbehalt beim Amtsgericht ein und verlangte die Aufhebung dieser Entscheidung durch das Landgericht. Die Beschwerde dient also der Korrektur oder Änderung von Entscheidungen.
Beispiel: Wenn ein Ermittlungsrichter eine Anordnung ablehnt, kann die unterlegene Partei mit einer Beschwerde die Entscheidung überprüfen lassen.
Körperliche Untersuchung
Eine körperliche Untersuchung ist eine rechtliche Kategorie für Maßnahmen, bei denen der Körper äußerlich betrachtet wird oder Proben genommen werden, ohne in die körperliche Substanz einzudringen. Sie ist weniger eingriffsintensiv als ein körperlicher Eingriff und unterliegt daher geringeren rechtlichen Anforderungen (§ 81a StPO). Das Abschneiden von Haare stellt typischerweise eine körperliche Untersuchung dar, da es keine Gesundheitsgefahr birgt.
Beispiel: Das Abnehmen einer Haarprobe durch einfaches Abschneiden der Haare nahe der Kopfhaut ohne Verletzungsgefahr ist eine körperliche Untersuchung.
Körperlicher Eingriff
Ein körperlicher Eingriff ist eine aktive und invasive Maßnahme, bei der in die körperliche Unversehrtheit durch Eindringen in den Körper eingegriffen wird. Solche Eingriffe können Schmerzen oder Verletzungsrisiken bergen und erfordern eine strengere rechtliche Prüfung sowie in der Regel die Durchführung durch einen Arzt (§ 81a StPO). Beispiele sind Blutentnahmen oder Gewebeentnahmen. Der Unterschied zur körperlichen Untersuchung liegt in der Tiefe und Bedeutung des Eingriffs.
Beispiel: Eine Blutentnahme mit einer Nadel ist ein körperlicher Eingriff, weil dabei in eine Vene eingedrungen wird und ein gesundheitliches Risiko bestehen kann.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 81a StPO (Strafprozessordnung): Regelt die Voraussetzungen und Grenzen körperlicher Untersuchungen und Eingriffe bei Beschuldigten im Strafverfahren. Körperliche Eingriffe bedürfen in der Regel eines Arztvorbehalts wegen möglicher Gesundheitsrisiken. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend ist die Abgrenzung, ob die Haarprobenentnahme als medizinischer Eingriff zu qualifizieren ist, der einen Arztvorbehalt erfordert, oder als harmlose körperliche Untersuchung, die von Polizeibeamten durchgeführt werden darf.
- Ärztlicher Eingriffsbegriff und Arztvorbehalt: Ein körperlicher Eingriff liegt vor, wenn in die körperliche Substanz eingegriffen wird und medizinische Kenntnisse zur Schadensvermeidung erforderlich sind; solche Eingriffe dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Frage, ob das Abschneiden von Haaren ohne Gesundheitsrisiko und medizinisches Fachwissen möglich ist, bestimmt, ob der Arztvorbehalt greift oder nicht.
- Rechtsgeschichte zu § 81a StPO (Gesetzesänderung 1953): Vor 1953 galten noch andere Regelungen zur Blutentnahme, die ohne Arzt zulässig war; seit der Novelle 1953 bedürfen Blutentnahmen ärztlicher Durchführung, da sie gesundheitliche Risiken bergen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der historische Gesetzesvergleich zeigt, dass ein Arztvorbehalt nur für Eingriffe mit Gesundheitsrisiken gewollt ist; das Gericht überträgt diese Logik auf die Haarprobe.
- Beweiserhebungsrecht im Strafverfahren: Ermittlungsmaßnahmen, wie das Gewinnen von Beweismitteln, müssen verhältnismäßig sein und Rechte der Beschuldigten wahren; Eingriffe in die körperliche Integrität bedürfen gesetzlicher Grundlage und Beschluss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Erlaubnis zur Haarprobenentnahme durch richterlichen Beschluss stellt sicher, dass die Maßnahme rechtmäßig und verhältnismäßig erfolgt.
- Grundrechte der betroffenen Person (Art. 2 Abs. 2 GG – Recht auf körperliche Unversehrtheit): Körperliche Eingriffe dürfen nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen, um die körperliche Integrität und Würde zu schützen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüft, ob die Haarprobenentnahme eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit darstellt, die ärztlicher Durchführung bedarf, oder ob sie als geringfügig und zulässig einzustufen ist.
- Polizeirechtliche Befugnisse und Ausbildung der Einsatzkräfte: Polizeibeamte dürfen Maßnahmen durchführen, die keine speziellen medizinischen Kenntnisse erfordern, sofern sie sachgerecht geschult sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht bestätigt, dass geschulte Polizeibeamte Haare schneiden dürfen und somit der Arztvorbehalt nicht erforderlich ist.
Das vorliegende Urteil
LG Hanau – Az.: 52 Gs 1157/23 4445 Js 3836/23 C – Beschluss vom 03.11.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
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