Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann gilt Besetzungseinwand wegen sprachunkundiger Schöffen?
- Redaktionelle Leitsätze
- Ersetzt Dolmetscher die Sprachkompetenz der Schöffen?
- Fehlt ein Gesetz zur Sprachkompetenz der Schöffen?
- Welche Folgen hat die Aufhebung für das Verfahren?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bis zu welchem Zeitpunkt muss ich den Besetzungseinwand spätestens förmlich erheben?
- Kann ein Dolmetscher die Sprachdefizite eines Schöffen in der Urteilsberatung rechtlich heilen?
- Verliere ich mein Revisionsrecht, wenn ich den Einwand nicht sofort zu Protokoll erkläre?
- Wie beweise ich für die Verfahrensrüge nachträglich, dass ein Schöffe kein Deutsch verstand?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 StR 338/10
Das Wichtigste im Überblick
BGH hob das Urteil auf: Eine Schöffin mit zu wenig Deutsch durfte nicht mitwirken.
- Das Gericht kassierte das Urteil komplett und schickte den Fall zurück.
- Eine Schöffin konnte nicht genug Deutsch und verfolgte die Beratung nur mit Dolmetscherin.
- Der BGH sagte: Richter müssen sich direkt verständigen können.
- Ein Dolmetscher ersetzt keine unmittelbare Beratung unter den Richtern.
- Gericht: BGH
- Datum: 26.01.2011
- Aktenzeichen: 2 StR 338/10
- Verfahren: Revision in Strafsache
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Gerichtsverfassungsrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Strafverteidiger, Strafgerichte, Schöffen, Angeklagte
Wann gilt Besetzungseinwand wegen sprachunkundiger Schöffen?
Mängel in der Person eines Richters oder Schöffen, die dessen Unfähigkeit zur Teilnahme an Verhandlungen begründen, führen zu einer vorschriftswidrigen Besetzung gemäß § 338 Nr. 1 StPO. Maßgebliche rechtliche Leitlinien hierfür sind der Mündlichkeitsgrundsatz, der Unmittelbarkeitsgrundsatz aus §§ 261, 264 StPO sowie die Vorgaben zur Gerichtssprache nach § 184 Satz 1 GVG. Das bedeutet konkret: Ein Urteil darf nur auf dem beruhen, was in der Gerichtsverhandlung mündlich gesagt und von den Richtern selbst unmittelbar wahrgenommen wurde. Die Sprachunkundigkeit eines erkennenden Richters oder Schöffen ist im Ergebnis der rechtlichen Situation einer Unfähigkeit zum Sprechen oder Sehen gleichzusetzen.
Hierzu ist erforderlich, dass der erkennende Tatrichter Prozessabläufe akustisch und optisch wahrnehmen und verstehen und sich unmittelbar – ohne Zuhilfenahme von Sprachmittlern – mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Gerichtssprache – diese ist gemäß § 184 Satz 1 GVG deutsch – verständigen kann. – so der Bundesgerichtshof
Ein Fall aus dem Jahr 2011 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht: Das Landgericht Köln verurteilte die Angeklagten K. und G. wegen besonders schweren Raubs zu Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung – obwohl die Schöffin S. vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt hatte, sie wolle zurücktreten, weil sie „sehr schlecht deutsch“ könne.
Das Landgericht wies den Antrag der Schöffin auf Streichung von der Liste zurück und verwarf auch den von den Verteidigern vor der Angeklagtenvernehmung erhobenen Besetzungseinwand. Mit diesem förmlichen Protest rügt die Verteidigung offiziell, dass das Gericht personell falsch zusammengesetzt ist. Der Bundesgerichtshof (Az. 2 StR 338/10) hob dieses Urteil auf und entschied, dass ein Schöffe ohne hinreichende Deutschkenntnisse an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen darf, weil ihm die Möglichkeit zur unmittelbaren Verständigung mit den anderen Richtern fehlt. Die Strafkammer war wegen der Mitwirkung der Schöffin S. vorschriftswidrig besetzt, weshalb die Verfahrensrüge aus § 338 Nr. 1 StPO vollumfänglich durchgriff. Hat eine solche Rüge Erfolg, ist das spätere Urteil allein schon aufgrund dieses Formfehlers hinfällig.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Richter oder Schöffe, der die deutsche Gerichtssprache nicht ausreichend beherrscht, ist rechtlich unfähig, an einer Hauptverhandlung mitzuwirken. Diese Sprachunkundigkeit ist der Unfähigkeit zum Sprechen oder Sehen gleichzusetzen.
- Der Einsatz eines Dolmetschers kann fehlende Sprachkenntnisse nicht ausgleichen, da sich die erkennenden Richter zwingend unmittelbar untereinander verständigen müssen und die Anwesenheit unbeteiligter Dritter bei der Urteilsberatung unzulässig ist.

Im vorliegenden Fall hatten die Verteidiger den Besetzungseinwand vor der Angeklagtenvernehmung erhoben – also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Hauptverhandlung noch nicht wesentlich fortgeschritten war. Dieser zeitliche Faktor ist in der Praxis häufig entscheidend: Wird ein Besetzungseinwand zu spät erhoben, kann er in der Revisionsinstanz unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden. Wer Anhaltspunkte für mangelnde Deutschkenntnisse bei einem Schöffen oder Richter erkennt, sollte daher sicherstellen, dass die Verfahrensrüge frühzeitig und zum prozessual richtigen Zeitpunkt geltend gemacht wird.
Ersetzt Dolmetscher die Sprachkompetenz der Schöffen?
Die Vorschriften der §§ 185 und 186 GVG regeln Verhandlungen unter Beteiligung sprachunkundiger Personen, beziehen sich jedoch nicht auf sprachunkundige Richter. Das Gesetz schützt das Beratungsgeheimnis zwingend nach §§ 43, 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG sowie Art. 20 Abs. 3 GG. Dieses Geheimnis stellt sicher, dass die Richter und Schöffen hinter verschlossenen Türen völlig unbeeinflusst über das Urteil diskutieren können. Wäre ein Dolmetscher als unbeteiligte dritte Person bei dieser streng vertraulichen Abstimmung anwesend, würde er diese Vorgabe brechen. Die Teilnahme an der Beratung und der Abstimmung ist eigens und abschließend in § 193 GVG gesetzlich normiert.
Dies erst erlaubt eine unbeeinflusste, sich in freier Rede und Gegenrede entwickelnde Meinungsbildung. […] § 193 GVG dient dem Schutz des Beratungsgeheimnisses gemäß §§ 43, 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG und damit nach ständiger Rechtsprechung auch der Unabhängigkeit der Gerichte. – so der Bundesgerichtshof
Die Dolmetscherin in der Urteilsberatung
Das Landgericht hatte das Verfahren so geführt, dass eine Dolmetscherin für die russische Sprache anwesend war und sogar an den Beratungen einschließlich der Urteilsberatung teilnahm. Die Vorinstanz argumentierte, der Fall eines sprachunkundigen Richters sei gesetzlich nicht geregelt, er sei folglich in der Amtsausübung nicht gehindert und die Hinzuziehung eines Dolmetschers sei zulässig und geboten.
Warum der Bundesgerichtshof widersprach
Der Bundesgerichtshof verwarf dieses Argument: §§ 185 und 186 GVG gelten nicht für erkennende Richter; vielmehr erzwingt die Notwendigkeit der Verständigung untereinander zwingend ausreichende Deutschkenntnisse. Ein weiteres Argument der Vorinstanz, wonach die Dolmetscherin die Teilnahme der Schöffin insgesamt zulässig mache, wies das Gericht ebenfalls zurück – ein Dolmetscher kann die unmittelbare Verständigung der Richter untereinander nicht ersetzen. Aufgrund dieses Ergebnisses musste der Senat über die von der Verteidigung gesondert erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 193 GVG nicht mehr entscheiden.
Sprachunkundigkeit eines erkennenden Richters ist daher im Ergebnis dem Fall der Unfähigkeit zum Sprechen oder Sehen gleichzusetzen. Zwar kann ein sprachunkundiger Schöffe Prozessvorgänge grundsätzlich akustisch wahrnehmen und mit Hilfe eines Dolmetschers auch mit den Prozessbeteiligten kommunizieren. Es ist ihm allerdings nicht möglich, sich mit den übrigen Richtern unmittelbar zu verständigen. – so der Bundesgerichtshof
Die Vorinstanz hatte versucht, das Problem durch den Einsatz einer Dolmetscherin zu lösen – aus Sicht des Landgerichts ein pragmatischer und ausreichender Ansatz. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass ein Dolmetscher die unmittelbare Verständigung unter den Richtern nicht ersetzen kann. Für die Praxis bedeutet das: Auch wenn eine Verhandlung mit Übersetzungshilfe reibungslos erscheint, bleibt das Gericht vorschriftswidrig besetzt. Das Vorhandensein eines Dolmetschers heilt den Besetzungsmangel nicht und steht einer erfolgreichen Verfahrensrüge nicht entgegen.
Fehlt ein Gesetz zur Sprachkompetenz der Schöffen?
Regelungen zum Schöffenamt finden sich im Gerichtsverfassungsgesetz, insbesondere in § 31 Satz 2 GVG und § 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 trat eine Neuregelung in Kraft. Im Zentrum steht dabei die Vorschrift des § 33 Nr. 5 GVG, bei der es sich um eine Soll-Vorschrift und generelle Ordnungsvorschrift handelt. Eine bloße Ordnungsvorschrift ist eine Regel, die zwar im Regelfall eingehalten werden soll, deren Verletzung aber im Gegensatz zu zwingenden Verfahrensvorschriften normalerweise nicht automatisch zur Aufhebung eines Urteils führt.
Der Streit um die zeitliche Anwendbarkeit
Die Vorinstanz stützte ihre Argumentation maßgeblich darauf, dass es vor Einführung des § 33 Nr. 5 GVG am 30. Juli 2010 überhaupt keine rechtliche Regelung zur Sprachkompetenz von Schöffen gegeben habe. Das Landgericht hatte bereits im Oktober 2009 den Streichungsantrag der Schöffin mit dem Argument zurückgewiesen, es liege kein gesetzlicher Grund vor. Der Bundesgerichtshof erkannte an, dass bis zum 29. Juli 2010 tatsächlich eine formelle Gesetzeslücke bestanden hatte.
Der Wille des Gesetzgebers als Maßstab
Dennoch verwarf der Senat das Argument: Aus den Gesetzesmaterialien der neuen Bestimmung ergebe sich eindeutig der gesetzgeberische Wille, dass sprachunkundige Personen dieses Amt nicht ausüben sollen. Unter Gesetzesmaterialien versteht man die Entwürfe und parlamentarischen Begründungen, die Juristen nutzen, um den ursprünglichen Zweck einer Regelung zu ermitteln. Der Bundesgerichtshof folgerte daraus, dass die fehlende Rückwirkung der Neuregelung keinesfalls bedeute, der Gesetzgeber habe die Anforderungen an die Sprachkompetenz für die Zeit davor grundlegend anders beurteilt.
Verteidiger können den Besetzungseinwand wegen mangelnder Deutschkenntnisse auch in Verfahren vor Juli 2010 erfolgreich erheben. Der BGH hat das Argument „damals gab es noch keine gesetzliche Grundlage“ ausdrücklich verworfen. Entscheidend ist die tatsächliche Sprachunkundigkeit, nicht der Zeitpunkt des Verfahrens.
Welche Folgen hat die Aufhebung für das Verfahren?
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. November 2009 mit den Feststellungen vollständig auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Revisionen aller drei Angeklagten hatten damit Erfolg.
Für den weiteren Ablauf bedeutet das: Eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln muss den Fall neu verhandeln, dabei ordnungsgemäß besetzt und ohne die betroffene Schöffin. Die bisherigen Feststellungen zum Tatgeschehen sind hinfällig, das Verfahren beginnt in wesentlichen Teilen von vorn. Für vergleichbare Fälle liefert die Entscheidung eine klare Orientierung: Sprachkenntnisse eines Schöffen gehören zu den Grundvoraussetzungen seiner Amtsfähigkeit, unabhängig davon, ob ein Dolmetscher zur Verfügung steht.
Wann muss der Einwand kommen?
Der Bundesgerichtshof (Az. 2 StR 338/10) hat als oberste Revisionsinstanz eine für alle deutschen Strafgerichte bindende Grundsatzentscheidung getroffen: Bereits der Anschein mangelnder Sprachkompetenz bei Schöffen macht das gesamte Urteil angreifbar – unabhängig davon, ob ein Dolmetscher eingesetzt wurde oder die Verhandlung reibungslos verlief.
Verteidiger sollten bei jedem Anzeichen von Kommunikationsschwierigkeiten sofort eingreifen und den Besetzungseinwand förmlich zu Protokoll erklären. Wer den Einwand nicht oder zu spät erhebt, verliert dieses durchschlagende Revisionsmittel endgültig.
Wer als Verteidiger in einem Strafverfahren feststellt, dass ein Schöffe oder Richter die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, muss sofort den Besetzungseinwand erheben – spätestens bevor die Angeklagtenvernehmung beginnt. Der Einwand muss förmlich zu Protokoll gegeben werden. Wer zu lange wartet oder den Einwand gar nicht erhebt, verliert dieses Revisionsmittel dauerhaft.
Besetzungseinwand richtig erheben – Ihr Revisionshebel im Strafverfahren
Ein unzureichend deutschsprechender Richter oder Schöffe kann ein Urteil anfechtbar machen – aber nur, wenn Sie den Einwand zum frühstmöglichen Zeitpunkt und förmlich zu Protokoll geben. Unsere Rechtsanwälte analysieren mit Ihnen die Besetzung des Gerichts, identifizieren mögliche Verfahrensfehler und stellen sicher, dass entscheidende Revisionsrügen nicht durch Zeitablauf verloren gehen.
Experten-Kommentar
Die klare Linie des Bundesgerichtshofs ist dogmatisch absolut überzeugend, baut aber in der echten Hauptverhandlung eine enorme zwischenmenschliche Hürde auf. Einen ehrenamtlichen Richter wegen mangelnder Sprachkenntnisse offiziell abzulehnen, wird im Gerichtssaal leicht als persönlicher Angriff missverstanden. Das Gesetz sichert hier zwar völlig zurecht kompromisslos das Beratungsgeheimnis, fordert der Prozessführung im Moment der Rüge aber einiges an diplomatischem Rückgrat ab.
Trotz dieser unangenehmen Atmosphäre am Richtertisch darf man vor dem förmlichen Besetzungseinwand nicht zurückschrecken. Der drohende Verlust dieses sicheren Revisionsgrundes wiegt weitaus schwerer als ein kurzfristig eingetrübtes Verhandlungsklima. Sinnvoll ist es, den Protest verbal rein auf die rechtsstaatliche Notwendigkeit des verschlossenen Beratungszimmers zu fokussieren, um die persönliche Ebene sofort aus der Schusslinie zu nehmen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bis zu welchem Zeitpunkt muss ich den Besetzungseinwand spätestens förmlich erheben?
Der Besetzungseinwand muss spätestens vor Beginn der Angeklagtenvernehmung förmlich zu Protokoll erhoben werden. Wer den Einwand erst danach anbringt, riskiert die Präklusion und verliert die Rüge für die Revision regelmäßig endgültig.
Der Grund liegt darin, dass § 338 Nr. 1 StPO nur einen rechtzeitig geltend gemachten Besetzungsmangel erfasst. Mit dem Beginn der Angeklagtenvernehmung ist die Hauptverhandlung prozessual bereits so weit fortgeschritten, dass der Einwand nicht mehr als rechtzeitig gilt. Deshalb muss die Verteidigung reagieren, sobald Anhaltspunkte für eine vorschriftswidrige Besetzung bestehen, und den Protest ausdrücklich zu Protokoll erklären. Ein bloßes späteres Beanstanden reicht nicht aus, selbst wenn die Besetzung tatsächlich fehlerhaft war.
Kann ein Dolmetscher die Sprachdefizite eines Schöffen in der Urteilsberatung rechtlich heilen?
Nein, ein Dolmetscher kann die fehlenden deutschen Sprachkenntnisse eines Schöffen nicht rechtlich heilen; das Urteil bleibt wegen vorschriftswidriger Besetzung angreifbar. Die Gerichtssprache ist nach § 184 Satz 1 GVG deutsch, und die Richter müssen sich in der Beratung unmittelbar miteinander verständigen können.
Ein Dolmetscher hilft zwar bei der Verständigung mit Verfahrensbeteiligten, ersetzt aber nicht die unmittelbare Kommunikation zwischen den erkennenden Richtern. Gerade in der Urteilsberatung ist die Anwesenheit eines unbeteiligten Dritten problematisch, weil das Beratungsgeheimnis nach §§ 43, 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG geschützt ist. Der Bundesgerichtshof hat deshalb klargestellt, dass Sprachunkundigkeit eines Schöffen nicht durch Übersetzung kompensiert wird. Liegt eine solche Konstellation vor, ist das Gericht vorschriftswidrig besetzt, sodass regelmäßig die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO eröffnet ist.
Unerheblich ist dabei, ob die Hauptverhandlung mit Dolmetscher nach außen hin reibungslos verlief. Entscheidend ist, ob der Schöffe ohne Hilfsperson an der Beratung und Abstimmung teilnehmen konnte; fehlte diese Fähigkeit, bleibt der Besetzungsmangel bestehen.
Verliere ich mein Revisionsrecht, wenn ich den Einwand nicht sofort zu Protokoll erkläre?
Ja, wer den Besetzungseinwand nicht rechtzeitig förmlich zu Protokoll erklärt, verliert dieses Revisionsmittel regelmäßig endgültig. Ein später Nachschub in der Revision heilt den Fehler nicht mehr.
Der Besetzungseinwand wegen vorschriftswidriger Besetzung unterliegt den strengen Rügeanforderungen des § 338 StPO. Er muss in der Hauptverhandlung oder jedenfalls prozessual an der richtigen Stelle erhoben und protokolliert werden, damit das Revisionsgericht ihn überhaupt berücksichtigen kann. Eine bloße mündliche Beanstandung ohne förmliche Protokollierung genügt nicht. Wer den Mangel erst nach Abschluss der Verhandlung rügt, verwirkt dieses Angriffsmittel, selbst wenn die fehlende Sprachkompetenz des Schöffen erkennbar war.
Entscheidend ist, dass das Revisionsrecht keine allgemeine Fehlerkorrektur, sondern eine formgebundene Verfahrensrüge ist. Deshalb muss der Verteidiger den Einwand vor Eintritt in den relevanten Verfahrensabschnitt erheben, typischerweise vor der Angeklagtenvernehmung. Ob der Mangel objektiv schwer wiegt, ändert an der Präklusion nichts.
Wie beweise ich für die Verfahrensrüge nachträglich, dass ein Schöffe kein Deutsch verstand?
Der Nachweis gelingt über das Sitzungsprotokoll, aktenkundige Eigenerklärungen des Schöffen und eine rechtzeitig erhobene, konkret begründete Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO. Nachträglich neue Tatsachen einzuführen, ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich.
Das Revisionsgericht prüft die Besetzungsrüge nur anhand der Urteils- und Verfahrensakten sowie der Revisionsbegründung. Deshalb müssen schon in der Hauptverhandlung alle Anhaltspunkte für mangelnde Deutschkenntnisse festgehalten werden, etwa ein Rücktritts- oder Streichungsantrag des Schöffen, auffällige Verständigungsprobleme oder die Erklärung, „sehr schlecht deutsch“ zu können. Besonders stark ist eine eigene Äußerung des Schöffen, wenn sie wörtlich protokolliert oder sonst aktenkundig gemacht wurde. Auch der Einsatz eines Dolmetschers belegt nicht, dass der Schöffe sprachkundig war; er kann die fehlende unmittelbare Verständigung nach § 184 Satz 1 GVG nicht ersetzen.
Fehlt eine solche Dokumentation, bleibt oft nur ein sehr enger Vortrag zu den aus der Sitzung wahrnehmbaren Umständen, etwa zur sichtbaren Kommunikationsunfähigkeit oder zu protokollierten Beanstandungen der Verteidigung. Ohne entsprechende Aktenhinweise wird die Rüge regelmäßig schon als unzulässig scheitern, weil das Revisionsgericht keine Beweise außerhalb der Akten erhebt.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 2 StR 338/10 – Urteil vom 26.01.2011
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