Skip to content

eDaten im System: Zehnjährige Festsetzungsfrist bleibt bei Nichtabgabe

Steuerklasse III/V, jahrelang keine Erklärung: Die Lohnsteuerbescheinigungen sind elektronisch beim Finanzamt, das Ehepaar denkt, das reicht. Jahre später prüft der Fiskus dann plötzlich Steuerhinterziehung – und eine Festsetzungsfrist von zehn Jahren steht im Raum. Trotz der gespeicherten Daten könnte eine Nachzahlung viele Jahre zurückgefordert werden.
Ehepaar am Küchentisch betrachtet Lohnsteuerbescheinigungen; im Hintergrund liegen ungeöffnete Briefe und ein Kalender.
Gemeinsam den Überblick behalten: Ein Paar prüft sorgfältig seine Finanzen am Küchentisch. Zwischen Rechnungen und Taschenrechner wirkt die Stimmung konzentriert und ernst. Das Unterlassen der Steuererklärung trotz vorliegender Lohnsteuerdaten kann die Festsetzungsfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI R 14/22

Das Wichtigste im Überblick

BFH prüft längere Frist bei fehlenden Steuererklärungen und verweist den Fall zurück.
  • BFH hob das Urteil auf und schickte den Fall zurück.
  • Bare Abrufbarkeit von Daten zählt nicht als Kenntnis des Bearbeiters.
  • Die Kläger hatten wohl Erklärungspflichten, doch das reicht allein nicht.
  • Das Finanzgericht muss nun Vorsatz oder Leichtfertigkeit noch prüfen.

  • Gericht: BFH
  • Datum: 14.05.2025
  • Aktenzeichen: VI R 14/22
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Einkommensteuer, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung
  • Relevant für: Steuerpflichtige, Finanzämter, Berater bei fehlenden Steuererklärungen

Wann verlängert Steuerhinterziehung die Frist?

Die reguläre Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt vier Jahre nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Die Festsetzungsfrist ist der Zeitraum, in dem das Finanzamt einen Steuerbescheid überhaupt noch erlassen oder ändern darf — ist sie abgelaufen, können für dieses Jahr keine Steuern mehr nachgefordert werden. Hinterzieht ein Steuerpflichtiger Steuern, verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre; bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre, jeweils nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt vor, wenn Steuern aus grober Nachlässigkeit nicht korrekt angegeben werden — also ohne Vorsatz, aber mit einem besonders schweren Sorgfaltsverstoß. Voraussetzung für eine solche Verlängerung ist nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, dass die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird und dadurch Steuern verkürzt werden.

Was das für Sie bedeutet: Prüfen Sie, ob Sie in den vergangenen zehn Jahren zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet waren — etwa wegen der Steuerklassenkombination III/V, Nebeneinkünften über 410 Euro oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld. Haben Sie in einem dieser Jahre keine Erklärung eingereicht, kann das Finanzamt bis zu zehn Jahre rückwirkend Steuern nachfordern. Wer hier Lücken entdeckt, sollte diese Jahre zeitnah nachholen, bevor das Finanzamt von sich aus Schätzungsbescheide erlässt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. VI R 14/22) über genau diese Frage zu entscheiden — und hob das vorausgegangene Urteil des Finanzgerichts Münster auf. Ein Ehepaar hatte für die Jahre 2009 und 2010 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben, obwohl in diesen Jahren eine Pflichtveranlagung bestand, weil beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten und nach der Steuerklassenkombination III/V besteuert wurden. Das Finanzamt erließ erst im Juni 2018 Schätzungsbescheide und berief sich dabei auf die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung. Das Finanzgericht Münster hatte der Klage des Ehepaars zunächst stattgegeben — der BFH sah das anders und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Elektronische Daten, die lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde abrufbar sind und nicht automatisch zur Akte gelangen, begründen keine behördliche Kenntnis steuerlich erheblicher Tatsachen – unabhängig von einer Verknüpfung mit der Steuernummer.
  2. Der Taterfolg einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen tritt bei Veranlagungssteuern spätestens zu dem Zeitpunkt ein, an dem die turnusmäßigen Veranlagungsarbeiten für den jeweiligen Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen sind.
Infografik (Gegenüberstellung): Speicherung am Server vs. offizielles Amtswissen des Finanzamts bei elektronischen Daten.
Verlängertes Risiko: eDaten im System schützen bei Unterlassen

Zählen eDaten als Behördenkenntnis?

Die Kenntnis einer Finanzbehörde richtet sich nach dem, was die für den jeweiligen Steuerfall zuständigen Sachbearbeiter wissen. Dazu zählen der Inhalt der Papier- und elektronischen Akten sowie Informationen aus elektronischen Informationssystemen, die dem Sachbearbeiter organisationsmäßig zugewiesen sind. Bloß abrufbare elektronische Daten, die nicht automatisch in die Akte gelangen, begründen dagegen keine behördliche Kenntnis — selbst wenn sie mit der betreffenden Steuernummer verknüpft sind.

Nicht bekannt sind daneben elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte oder elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen; dies gilt auch dann, wenn die Daten – wie im Streitfall – mit der Steuernummer verknüpft sind. – so der Bundesfinanzhof

Praktische Konsequenz: Verlassen Sie sich niemals darauf, dass elektronisch übermittelte Daten (Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen, Versicherungsbeiträge) automatisch als „eingegangen“ gelten. Solange Sie keine Eingangsbestätigung oder einen Steuerbescheid erhalten haben, sollten Sie davon ausgehen, dass Ihr zuständiger Sachbearbeiter Ihre Daten möglicherweise nicht kennt — und Ihre Erklärungspflicht weiterhin besteht.

Der BFH wandte diesen Grundsatz auf den Fall der Eheleute an und widersprach damit der Vorinstanz. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2009 und 2010 waren zwar im System unter der Steuernummer des Ehepaars in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen abrufbar erfasst. Da der Fall im System aber weiterhin als Antragsveranlagung geführt wurde, bestand für den zuständigen Bearbeiter kein Anlass, diesen Datenspeicher zu prüfen. Die Daten gelangten nicht automatisch in eine Papier- oder elektronische Akte. Tatsächliche Kenntnis vom steuerrelevanten Sachverhalt erlangte der Bearbeiter erst Anfang 2018 — durch eine eDaten-Prüfliste, die die Oberfinanzdirektion übersandt hatte. Das Finanzgericht Münster hatte diesen Unterschied nicht berücksichtigt und war zu Unrecht davon ausgegangen, dem Finanzamt hätten die wesentlichen tatsächlichen Umstände bereits im maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt vorgelegen.

Achtung Falle: eDaten-Übermittlung

Viele Steuerpflichtige verlassen sich darauf, dass das Finanzamt durch die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen (eDaten) automatisch über ihre Einkünfte informiert ist. Dieses Urteil zeigt: Solche Daten gelten rechtlich nicht als tatsächliche Kenntnis der Behörde, wenn sie im System nur passiv abrufbar sind und beim Bearbeiter keinen automatischen Prüfauftrag auslösen. Wer trotz Abgabepflicht keine Erklärung einreicht, riskiert deshalb den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen – mit der Folge einer auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist.

Wann ist Unterlassen Steuerhinterziehung?

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass jemand die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt werden. Bei Veranlagungssteuern — also Steuern, deren Höhe erst durch einen Bescheid des Finanzamts festgesetzt wird und nicht automatisch einbehalten wird wie etwa die Lohnsteuer — tritt dieser Taterfolg spätestens dann ein, wenn die wesentlichen Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum abgeschlossen sind — also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Veranlagung bei pflichtgemäßer Erklärung stattgefunden hätte.

Wichtig für Ihre Einschätzung: Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist bereits dann vollendet, wenn das Finanzamt seine Bearbeiter-Kapazitäten für das betreffende Steuerjahr weitgehend abgezogen hat — unabhängig davon, ob Sie einen Bescheid erhalten haben. Wer also über Jahre keine Erklärung abgibt und darauf spekuliert, „unter dem Radar“ zu bleiben, riskiert, dass die zehnjährige Festsetzungsfrist bereits längst läuft, ohne dass er davon weiß.

Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt – sofern nicht vorher ein Schätzungsbescheid ergangen ist – der Taterfolg der Steuerverkürzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre. – so der Bundesfinanzhof

Das Finanzamt hatte die Veranlagungsarbeiten für das Jahr 2009 am 31. März 2011 und für das Jahr 2010 am 31. März 2012 jeweils zu 95 Prozent abgeschlossen. Das Ehepaar hatte zwar Ausdrucke der Lohnsteuerbescheinigungen erhalten und wusste, dass die Daten maschinell an die Finanzverwaltung übermittelt worden waren — Steuererklärungen gaben die beiden dennoch nicht ab. Der BFH stellte fest, dass die im System lediglich abrufbar gespeicherten Daten dem zuständigen Bearbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt waren und das Finanzamt damit pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen worden sein könnte.

Eine abschließende Entscheidung konnte der BFH allerdings nicht treffen. Das Finanzgericht Münster hatte — ausgehend von einer anderen Rechtsauffassung — keine ausreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO getroffen. Das bedeutet konkret: Es wurde nicht geklärt, ob die Eheleute wussten, dass sie zur Abgabe verpflichtet waren, und dies bewusst ignorierten — denn nur ein solcher Vorsatz macht die Tat zur Steuerhinterziehung mit zehnjähriger Frist. Für das Jahr 2010 fehlten zudem Feststellungen dazu, ob zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorlag. Diese Fragen muss das Finanzgericht Münster im zweiten Rechtsgang nachholen. Ob die Schätzungsbescheide und Verspätungszuschläge vom 8. Juni 2018 rechtmäßig sind, hängt davon ab.

Was Sie beachten müssen: Ob Steuerhinterziehung oder „nur“ leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, hängt von Ihrem persönlichen Wissensstand ab: Wussten Sie, dass Sie zur Abgabe verpflichtet waren? Haben Sie die Lohnsteuerbescheinigungen ignoriert? Wer in einer vergleichbaren Situation ist, sollte jetzt dokumentieren, warum er die Erklärungspflicht nicht erkannt hat — etwa wegen fehlender Aufforderung durch das Finanzamt oder irrtümlicher Annahme einer Antragsveranlagung. Diese Umstände entscheiden darüber, ob die Fünf- oder die Zehnjahresfrist greift.

Wann besteht Abgabepflicht bei Ehegatten?

Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann durch einen Wechsel von der Antragsveranlagung zur Pflichtveranlagung entstehen. Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist in diesen Fällen nicht mit Ablauf des Steuerjahres, sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuerklärung eingereicht wird — frühestens jedoch drei Jahre nach dem Entstehen der Steuer.

Bis einschließlich 2008 erzielte allein der Ehemann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sein Lohnsteuerabzug erfolgte nach Steuerklasse III. Das Finanzamt führte den Fall deshalb als Antragsveranlagung, und das Ehepaar reichte regelmäßig Erklärungen ein. In den Jahren 2009 und 2010 erzielte auch die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurde nach Steuerklasse V besteuert. Diese Kombination begründete die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung — einen Umstand, den das Finanzamt erst Anfang 2018 bemerkte, als es eine von der Oberfinanzdirektion übersandte eDaten-Prüfliste bearbeitete.

Überprüfen Sie Ihre eigene Situation: Wenn sich in Ihrer Ehe die Erwerbssituation geändert hat — etwa weil beide Partner jetzt arbeiten oder die Steuerklassenkombination gewechselt wurde — sind Sie möglicherweise von der Antrags- in die Pflichtveranlagung gerutscht, ohne es zu merken. Kontrollieren Sie Ihre Steuerbescheide der letzten Jahre: Steht dort „Antragsveranlagung“ obwohl beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen? Dann haben Sie möglicherweise Erklärungen versäumt und sollten diese Jahre nachträglich einreichen.

Das Ehepaar hatte zwar Ausdrucke der Lohnsteuerbescheinigungen erhalten, auf denen der Hinweis auf die maschinelle Übertragung an die Finanzverwaltung vermerkt war. Steuererklärungen für die Streitjahre reichten die beiden dennoch nicht ein, und das Finanzamt forderte sie dazu auch nicht auf. Ob dieses Unterlassen als Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung zu werten ist und damit die verlängerte Festsetzungsfrist greift, muss das Finanzgericht Münster nun erneut prüfen.

Was tun bei ungeklärten Steuerjahren?

Der Bundesfinanzhof hat als oberste steuerrechtliche Instanz entschieden, dass elektronisch übermittelte Lohnsteuerdaten (eDaten) keine behördliche Kenntnis begründen, solange sie im System nur passiv abrufbar sind. Dieses Grundsatzurteil bindet alle nachgeordneten Finanzgerichte und ist auf jeden Steuerfall übertragbar, in dem Daten elektronisch übermittelt aber keine Erklärung eingereicht wurde — es handelt sich nicht um einen Einzelfall.

Für Steuerpflichtige, die in vergangenen Jahren trotz Abgabepflicht keine Einkommensteuererklärung eingereicht haben, bedeutet das: Das Finanzamt kann sich bis zu zehn Jahre später auf die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen berufen, selbst wenn die eDaten längst im System vorlagen. Wer bei sich ungeklärte Jahre entdeckt, sollte umgehend prüfen, ob eine Abgabepflicht bestand, und gegebenenfalls eine Selbstanzeige in Betracht ziehen — bevor das Finanzamt die Daten selbst auswertet und der Weg zur Strafbefreiung versperrt ist.

Handeln Sie, bevor das Finanzamt es tut: Wenn Sie Lohnsteuerbescheinigungen erhalten haben, aber keine Steuererklärung abgegeben haben — und das Finanzamt sich bisher nicht gemeldet hat — warten Sie nicht ab. Eine eigeninitiativ nachgereichte Erklärung oder eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur möglich, solange die Tat noch nicht entdeckt ist. Sobald das Finanzamt von sich aus prüft oder eine eDaten-Prüfliste bearbeitet, ist dieser Weg versperrt und es drohen neben Steuernachforderungen auch Verspätungszuschläge und gegebenenfalls ein Strafverfahren.


Ungeklärte Steuerjahre? Handeln, bevor das Finanzamt prüft

Das BFH-Urteil zeigt: Wer trotz Abgabepflicht keine Steuererklärung eingereicht hat, riskiert auch nach Jahren noch hohe Nachforderungen. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit, denn sie bestimmt, ob die fünfjährige oder zehnjährige Festsetzungsfrist greift. Zudem kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nur wirksam sein, solange die Tat unentdeckt ist. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre individuelle Situation, prüfen die relevanten Fristen und entwickeln mit Ihnen eine geeignete Vorgehensweise, um die möglichen Konsequenzen bestmöglich zu beherrschen.

Jetzt Situation unverbindlich prüfen lassen

Experten-Kommentar

Viele Steuerzahler tappen in eine psychologische Falle: Weil das Finanzamt jahrelang schweigt, wiegen sie sich in trügerischer Sicherheit. Die Realität zeigt jedoch, dass die Behörden automatisierte Prüflisten oft erst nach Jahren abarbeiten. Um eigentlich verjährte Zeiträume noch aufrollen zu können, greifen Prüfer dann reflexartig zum Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Bei solchen Schreiben darf man sich nicht sofort einschüchtern lassen. Der Hebel für die Verteidigung liegt fast immer im subjektiven Tatbestand, da der Nachweis eines vorsätzlichen Handelns bei vergessenen Erklärungen extrem schwerfällt. Wer schlüssig darlegt, warum die Abgabepflicht schlicht übersehen wurde, drückt die Festsetzungsfrist meist entscheidend nach unten.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verlängert sich die Frist auch, wenn das Finanzamt mich nie zur Abgabe aufforderte?

Ja, die fehlende Aufforderung des Finanzamts verlängert die Frist nicht, sondern die zehnjährige Festsetzungsfrist kann trotzdem gelten. Die gesetzliche Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob die Behörde Sie ausdrücklich zur Erklärung auffordert.

Bei Pflichtveranlagungen müssen Sie die Einkommensteuererklärung selbständig abgeben; das Schweigen des Finanzamts ändert daran nichts. Unterlassen Sie die Erklärung, kann dies als Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gewertet werden, wenn die Behörde dadurch steuerlich relevante Tatsachen nicht kennt. Für Veranlagungssteuern tritt der Taterfolg spätestens ein, wenn die regulären Veranlagungsarbeiten für das Jahr abgeschlossen sind. Dann gilt regelmäßig die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.

Nur wenn keine Abgabepflicht bestand oder Ihnen Vorsatz beziehungsweise Leichtfertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, greift die Verlängerung nicht automatisch. Entscheidend ist daher nicht, ob das Finanzamt Sie erinnert hat, sondern ob Sie rechtlich zur Abgabe verpflichtet waren und die Erklärung trotzdem unterlassen haben.


zurück zur FAQ Übersicht

Gilt die Nichtabgabe als Hinterziehung, wenn das Finanzamt meine elektronischen Daten bereits hatte?

Ja, denn rein passiv im System gespeicherte elektronische Lohndaten zählen rechtlich nicht als Kenntnis des Finanzamts, sodass die Nichtabgabe weiterhin als Steuerhinterziehung durch Unterlassen gewertet werden kann. Die bloße eDaten-Übermittlung befreit Sie nicht von der Erklärungspflicht.

Für § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO reicht es nicht, dass Daten irgendwo bei der Behörde abrufbar sind; sie müssen dem zuständigen Sachbearbeiter tatsächlich vorliegen oder automatisch in die Akte gelangen. Bleibt der Datensatz nur in einem elektronischen Speicher, gilt das Finanzamt im Rechtssinn weiterhin als uninformiert. Wer dann trotz Abgabepflicht keine Einkommensteuererklärung einreicht, lässt die Finanzbehörde pflichtwidrig in Unkenntnis und riskiert damit die zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn die elektronischen Angaben bereits in die Bearbeitung des konkreten Falls eingeflossen sind oder dem Sachbearbeiter durch eine Prüf- oder Aktenzuordnung tatsächlich bekannt waren. Der Hinweis auf der Lohnsteuerbescheinigung, dass Daten elektronisch übermittelt wurden, ändert daran nichts, weil er nur die Übermittlung, nicht die behördliche Kenntnis belegt.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich die Zehnjahresfrist abwenden, wenn ich meine steuerliche Abgabepflicht gar nicht kannte?

Ja, wenn Sie den Vorsatz ausschließen können, greift nicht die Zehnjahresfrist, sondern höchstens die fünfjährige Frist für leichtfertige Steuerverkürzung oder sogar nur die reguläre Vierjahresfrist. Die Zehnjahresfrist setzt voraus, dass Sie die Abgabepflicht kannten oder zumindest billigend in Kauf nahmen, sie zu verletzen.

Rechtlich macht das einen großen Unterschied, weil § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei Steuerhinterziehung eine zehnjährige Festsetzungsfrist anordnet, während bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur fünf Jahre gelten. Fehlt sowohl Vorsatz als auch grobe Nachlässigkeit, bleibt es bei der normalen Vierjahresfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Ein bloßer Irrtum reicht aber nicht automatisch aus; entscheidend ist, ob Sie Ihre Unkenntnis nachvollziehbar erklären können, etwa durch eine falsche Beratung, eine missverstandene Veranlagung oder andere konkrete Umstände. Pauschale Aussagen wie „Ich habe es einfach nicht gewusst“ genügen dem Finanzamt regelmäßig nicht, wenn die Unterlassung nach objektiven Umständen grob sorgfaltswidrig wirkt.

In der Praxis sollten Sie deshalb schriftlich festhalten, warum Sie damals von keiner Erklärungspflicht ausgegangen sind, und passende Unterlagen sichern. Liegt bereits ein Steuerfall mit möglichen Nachforderungen vor, sollte die Einordnung vorsichtig geprüft werden, weil die Grenze zwischen einfachem Irrtum und Leichtfertigkeit im Einzelfall oft streitig ist.


zurück zur FAQ Übersicht

Bin ich durch die elektronische Übermittlung meiner Lohndaten automatisch von der Abgabepflicht befreit?

Nein, die elektronische Übermittlung Ihrer Lohndaten befreit Sie nicht automatisch von der Abgabepflicht. Ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, bestimmt das Gesetz, nicht der digitale Übermittlungsweg.

Die eDaten dienen dem Finanzamt vor allem als Informationsquelle für die spätere Prüfung, ersetzen aber keine aktive Erklärung des Steuerpflichtigen. Liegt eine Pflichtveranlagung vor, etwa bei bestimmten Steuerklassenkombinationen oder weiteren Einkünften, müssen Sie die Erklärung weiterhin selbst einreichen. Dass Lohnsteuerbescheinigungen elektronisch an die Verwaltung übermittelt werden, ändert daran nichts, weil die Daten nicht automatisch eine eingegangene Steuererklärung darstellen.

Nur bei der Antragsveranlagung müssen Sie grundsätzlich nicht abgeben, weil dann keine Pflicht besteht, sondern Sie freiwillig eine Erstattung beantragen. Wer unsicher ist, sollte den letzten Steuerbescheid prüfen: Steht dort eine Pflichtveranlagung oder liegen Pflichtgründe vor, bleibt die Abgabepflicht bestehen, auch wenn die Lohndaten bereits elektronisch übermittelt wurden.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BFH – Az.: VI R 14/22 – Urteil vom 14.05.2025




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.