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Rechtskräftige Einstellung bleibt trotz Zweifeln bestehen

Das Strafverfahren eingestellt, die schwere Krankheit dokumentiert. Doch dann zweifelt die Staatsanwaltschaft an der Diagnose und will den Fall neu aufrollen. Darf ein rechtskräftiger Beschluss einfach kippen, nur weil ein Gutachter plötzlich anders urteilt?
Finger deutet auf das Wort rechtskräftig in einem Einstellungsbeschluss, der auf einem hellen Holztisch liegt.
Ein offizielles Schreiben wird am Schreibtisch geprüft. Der Einstellungsbeschluss liegt im Fokus der Aufmerksamkeit. Ein rechtskräftiger Einstellungsbeschluss nach § 206a StPO entfaltet eine bindende materielle Rechtskraft für das Strafverfahren. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ws 59/26

Das Wichtigste im Überblick

OLG Celle stoppt die Wiederaufnahme: Das beendete Strafverfahren bleibt trotz späterer Zweifel beendet.
  • Das Landgericht durfte die frühere Einstellung nicht aufheben.
  • Das OLG sah eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft.
  • Ein neues Gutachten klärt nur den aktuellen Zustand, nicht die damalige Lage.
  • Das erste Attest reichte dem OLG nicht; ein Sachverständiger fehlte damals.

  • Gericht: OLG Celle
  • Datum: 05.03.2026
  • Aktenzeichen: 2 Ws 59/26
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Strafverfahren, Beschwerderecht, Verhandlungsfähigkeit
  • Relevant für: Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, Verteidiger, Angeklagte

Wann ist eine Einstellung des Strafverfahrens rechtskräftig?

Ein Einstellungsbeschluss nach § 206a StPO ist materiell rechtskraftfähig. Ein solcher Beschluss wird erlassen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht – also ein Umstand, der eine ordnungsgemäße Verhandlung unmöglich macht, wie etwa die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten. Er entfaltet grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie ein verfahrenseinstellendes Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO. Die formelle Rechtskraft steht einer nachträglichen Verfahrensfortsetzung durch das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, nach § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO entgegen. Das bedeutet konkret: Formelle Rechtskraft tritt ein, sobald der Beschluss nicht mehr anfechtbar ist – etwa weil die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Ab diesem Moment darf dasselbe Gericht das Verfahren grundsätzlich nicht wieder aufgreifen. Materielle Rechtskraft bedeutet zusätzlich, dass die Einstellung inhaltlich dieselbe Bindungswirkung hat wie ein Urteil.

Der Beschluss des Landgerichts […], mit dem die Kammer das Verfahren gem. § 206a StPO endgültig eingestellt hat, ist […] formell rechtskräftig. Er ist auch der materiellen Rechtskraft fähig und hat grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie ein verfahrenseinstellendes Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO. – so das Oberlandesgericht Celle

Wurde Ihr Verfahren nach § 206a StPO eingestellt, prüfen Sie, ob der Beschluss formell rechtskräftig geworden ist. Erst ab diesem Zeitpunkt schützt er Sie dauerhaft vor einer Fortsetzung des Verfahrens durch dasselbe Gericht. Fragen Sie im Zweifel Ihren Verteidiger, ob die Rechtskraft bereits eingetreten ist und ab wann sie wirkt.

Das Landgericht Hannover hatte das Verfahren gegen eine Angeklagte am 9. August 2024 wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit nach § 206a StPO eingestellt. Dieser Einstellungsbeschluss wurde am 27. August 2024 rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Celle entschied nun unter dem Aktenzeichen 2 Ws 59/26, dass dieser Beschluss nicht durch einen späteren Aufhebungsbeschluss durchbrochen werden durfte – das Landgericht hatte die Einstellung im Dezember 2025 aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein formell rechtskräftiger Einstellungsbeschluss wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit entfaltet eine materielle Bindungswirkung. Er darf durch das Gericht grundsätzlich nicht nachträglich aufgehoben werden, um das Verfahren fortzusetzen.
  2. Eine nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens bleibt verschlossen, solange nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Verfahrenshindernis erst nach der rechtskräftigen Einstellung wieder entfallen ist und sich nicht lediglich die anfängliche Beurteilung als fehlerhaft erweist.
  3. Gegen einen gerichtlichen Beschluss, der die Fortsetzung eines endgültig eingestellten Verfahrens anordnet, ist zur Abwehr dieser Rechtskraftdurchbrechung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft.
Infografik (Checkliste): Vier Bedingungen für Fortsetzung eines eingestellten Strafverfahrens nach Verhandlungsunfähigkeit.
Eingestelltes Urteil: Wenn das Verfahren wieder auflebt

Wann liegt Verhandlungsunfähigkeit vor?

Verhandlungsunfähigkeit liegt vor, wenn dem Angeklagten trotz verfahrensrechtlicher Hilfen – etwa durch einen Verteidiger – eine selbstverantwortliche Entscheidung und Wahrnehmung seiner Rechte nicht mehr möglich ist. Eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit kann durch eine angepasste Verhandlungsführung begegnet werden. Die Feststellung erfolgt im Freibeweisverfahren – das bedeutet, das Gericht darf flexibel ermitteln, etwa durch formlose Gutachten, Aktenlage oder telefonische Arztbefragung, statt an die strengen Beweisregeln der Hauptverhandlung gebunden zu sein – und erfordert regelmäßig die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe.

Wie das in der Praxis aussehen kann, zeigt der Fall aus Hannover: Die Angeklagte hatte kurz vor dem für den 5. August 2024 terminierten Verhandlungstermin ein Attest der Praxis für Frauengesundheit vorgelegt. Darin war von einer nicht heilbaren Krebserkrankung und einem ausgeprägten Erschöpfungssyndrom die Rede; eine Gerichtsverhandlung sei ihr aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten.

Warum das ursprüngliche Attest nicht ausreichte

Das Oberlandesgericht kritisierte dieses Attest nachträglich als unzureichende Grundlage für die Annahme dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit. Es habe sich nicht damit befasst, ob durch eine angepasste Verhandlungsführung oder eine mögliche Besserung der Konzentrationsstörungen und Leistungsfähigkeit einer nur eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit hätte begegnet werden können. Nach Auffassung des Senats hätte die Kammer bereits vor der Einstellung im August 2024 ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

Die Kammer wäre mithin gehalten gewesen, die Frage der Verhandlungsfähigkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären. Nach Aktenlage lässt sich mithin bereits nicht abschließend beurteilen, ob die Angeklagte im August 2024 tatsächlich verhandlungsunfähig war. – so das Oberlandesgericht Celle
Praxis-Hinweis: Fehlerhafte Grundlage ändert nichts an Rechtskraft

Das OLG bemängelte zwar deutlich, dass das ursprüngliche Attest als Grundlage für die Einstellung nicht ausreichte und ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Doch dieser Fehler änderte nichts mehr am Ergebnis: Sobald der Einstellungsbeschluss rechtskräftig war, konnte er nicht mehr mit der Begründung korrigiert werden, er habe auf einer unzureichenden Beweislage beruht. Für die Praxis bedeutet das: Auch eine fehlerhaft begründete Einstellung schützt den Beschuldigten, sobald sie formell rechtskräftig ist.

Darf die Einstellung des Strafverfahrens aufgehoben werden?

Eine Aufhebung ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Beschluss bereits rechtskräftig ist. Ausnahmen bestehen nur bei einer dem Beschuldigten zurechenbaren Täuschung über das Vorliegen des Verfahrenshindernisses. Ein nachträglicher Wegfall des Hindernisses rechtfertigt nach Ansicht des Senats die Aufhebung ebenfalls nicht, solange nicht zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen erst nach der Einstellung weggefallen sind.

Wurde Ihr Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit rechtskräftig eingestellt und Ihre Gesundheit bessert sich später, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren in der Regel nicht einstellen lassen. Ein neues ärztliches Gutachten, das Ihre aktuelle Verhandlungsfähigkeit bestätigt, reicht nach dieser Entscheidung nicht aus, um die Einstellung aufzuheben. Das Gericht müsste zweifelsfrei nachweisen, dass Sie erst nach der Einstellung wieder verhandlungsfähig wurden – und nicht bereits zum Zeitpunkt der Einstellung hätten verhandelt werden können.

Diese Frage stand im Zentrum des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG Celle. Die Staatsanwaltschaft Hannover hatte am 31. Juli 2025 die Einholung eines Gutachtens beantragt, nachdem die Landeshauptstadt Hannover mitgeteilt hatte, die Angeklagte biete Massagen mit „Extras“ an – ein Umstand, der Zweifel an der zuvor angenommenen Verhandlungsunfähigkeit weckte. Das Landgericht ordnete daraufhin ein amtsärztliches Gutachten an, gegen dessen Anordnung sich die Verteidigung erfolglos wandte: Der Senat verwarf diese Beschwerde am 13. November 2025 als unzulässig.

Nach Eingang des amtsärztlichen Gutachtens der Region Hannover vom 17. November 2025 hob das Landgericht am 16. Dezember 2025 den Einstellungsbeschluss auf und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an. Die Amtsärztin hatte die Verhandlungsfähigkeit bejaht. Das OLG Celle hielt diesen Schritt für unzulässig: Ein täuschendes Verhalten der Angeklagten sei durch das spätere Gutachten nicht belegt, und die Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses habe Vorrang. Der Senat konnte zudem nicht feststellen, dass die Verhandlungsunfähigkeit erst nachträglich weggefallen war – nach Aktenlage kam ebenso in Betracht, dass die Annahme bereits im August 2024 unrichtig gewesen war. Das amtsärztliche Gutachten vom November 2025 betraf zudem nur den aktuellen Gesundheitszustand, nicht aber die entscheidende Frage nach der Situation zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einstellung.

Praxis-Hinweis: Der zeitliche Nachweis als entscheidende Hürde

Der entscheidende Punkt in diesem Verfahren: Das neue amtsärztliche Gutachten bestätigte zwar die aktuelle Verhandlungsfähigkeit – konnte aber nicht klären, ob die Angeklagte bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einstellung verhandlungsfähig war oder dies erst später wieder wurde. Da das Gericht nicht nachweisen konnte, dass das Verfahrenshindernis erst nach der rechtskräftigen Einstellung weggefallen war, hatte die Rechtskraft Vorrang. Übertragen auf Ihre Situation: Eine rechtskräftige Einstellung nach § 206a StPO lässt sich in der Regel nur durchbrechen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Hindernis erst nach dem Beschluss weggefallen ist – oder wenn dem Beschuldigten eine Täuschung nachgewiesen werden kann. Ein neues Gutachten allein reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Ist die Fortsetzung anfechtbar?

Gegen gerichtliche Beschlüsse ist grundsätzlich die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Für die Aufhebung einer Einstellung nach § 206a StPO ist die sofortige Beschwerde gemäß § 206a Abs. 2 StPO analog anwendbar. Die sofortige Beschwerde ist ein besonderes Rechtsmittel mit einer verkürzten Frist von nur einer Woche – im Gegensatz zur normalen Beschwerde, für die ein Monat Zeit bleibt. § 305 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Entscheidung über die Rechtskraftdurchbrechung eine selbstständige Beschwer auslöst und über die bloße Urteilsvorbereitung hinausgeht. Das bedeutet: § 305 StPO schließt normalerweise Beschwerden gegen reine Verfahrensbeschlüsse vor dem Urteil aus – hier geht es aber um mehr, nämlich um die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens.

Nach der Systematik der §§ 304ff. StPO ist die sofortige Beschwerde grundsätzlich das Rechtsmittel, das aus Gründen der Rechtssicherheit eine Rechtsfrage einer schnellen und endgültigen Klärung zufügen soll. Es liegt demnach nahe, bei Rechtskraftdurchbrechungen eine sofortige Beschwerde als das statthafte Rechtsmittel anzunehmen. – so das Oberlandesgericht Celle

Die Angeklagte legte gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2025 mit Eingabe ihres Verteidigers vom 23. Dezember 2025 Beschwerde ein und machte geltend, die amtsärztliche Untersuchung habe lediglich fünf Minuten gedauert und sei „nicht im Ansatz geeignet“, die Verhandlungsfähigkeit zu belegen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zu verwerfen. Das OLG Celle stufte die sofortige Beschwerde dagegen als zulässig und begründet ein und verwies zur Statthaftigkeit auch auf die vergleichbare Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Zulassung der Wiederaufnahme nach § 372 StPO.

Ordnet ein Gericht die Fortsetzung Ihres eingestellten Verfahrens an, steht Ihnen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Ihr Verteidiger muss dieses schnell einlegen, da für die sofortige Beschwerde eine kurze Frist gilt. Das OLG Celle bestätigt ausdrücklich: Diese Beschwerde ist zulässig und kann erfolgreich sein, wenn das Gericht die Rechtskraft der ursprünglichen Einstellung missachtet hat.

Mit der Entscheidung des 2. Strafsenats bleibt es bei der Einstellung vom 9. August 2024. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse. Das Strafverfahren gegen die Angeklagte ist damit endgültig beendet.

Was Beschuldigte nun beachten sollten

Das Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) hat mit diesem Beschluss eine klare Linie vorgegeben: Eine rechtskräftige Einstellung nach § 206a StPO darf nicht einfach wegen neuer Erkenntnisse oder Gutachten aufgehoben werden. Als OLG-Entscheidung bindet dieser Beschluss die Gerichte im Bezirk Celle und hat darüber hinaus Leitfunktion für andere Oberlandesgerichte – auch wenn Gerichte in anderen Bezirken formal nicht gebunden sind.

Für Sie bedeutet das: Wenn Ihr Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt wurde, stellen Sie sicher, dass der Beschluss formell rechtskräftig wird. Versucht die Staatsanwaltschaft später, das Verfahren mit neuen Gutachten oder Erkenntnissen wieder aufzunehmen, weisen Sie Ihren Verteidiger auf diese Entscheidung hin – die Hürden für eine Rechtskraftdurchbrechung sind extrem hoch und eine sofortige Beschwerde ist das richtige Rechtsmittel.


Einstellung in Gefahr? So wehren Sie sich erfolgreich

Wenn die Staatsanwaltschaft versucht, Ihr eingestelltes Verfahren wieder aufzunehmen, ist schnelles Handeln wichtig. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob der ursprüngliche Einstellungsbeschluss rechtskräftig ist und welche Verteidigungsstrategie jetzt greift. Mit der nötigen Erfahrung im Strafrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren.

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Experten-Kommentar

Die Justiz tut sich extrem schwer damit, eigene Fehler einzugestehen. Wenn Gerichte erst im Nachhinein merken, dass sie ein Verfahren vorschnell oder auf dünner Tatsachenbasis eingestellt haben, versuchen Staatsanwaltschaft und Richter oft mit kreativen Begründungen, das Verfahren doch noch irgendwie durch die Hintertür wiederzubeleben. Diese Entscheidung zeigt eindringlich, dass die Rechtskraft eine harte Grenze für den staatlichen Strafanspruch zieht, die auch von den Strafverfolgungsbehörden nicht einfach ignoriert werden darf.

Wer einen Einstellungsbeschluss in Händen hält, sollte sich daher nicht durch nachträgliche Ermittlungsversuche einschüchtern lassen. Entscheidend ist jetzt, sofort mit einem spezialisierten Verteidiger die formelle Rechtskraft festzustellen und jeden erneuten Vorstoß des Gerichts umgehend mit einer sofortigen Beschwerde abzuwehren.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf das Gericht mein eingestelltes Verfahren fortsetzen, wenn ich plötzlich wieder gesund werde?

Nein, eine spätere Gesundung reicht dafür in der Regel nicht aus. Das Gericht darf ein rechtskräftig eingestelltes Verfahren nach § 206a StPO grundsätzlich nicht einfach fortsetzen, nur weil sich Ihr Gesundheitszustand verbessert hat.

Entscheidend ist nicht, wie Sie heute medizinisch dastehen, sondern ob das Verfahrenshindernis erst nach der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses weggefallen ist. Ist die Einstellung formell rechtskräftig, entfaltet sie Bindungswirkung, und ein späteres Gutachten über Ihre aktuelle Verhandlungsfähigkeit beweist noch nicht, dass Sie zum Zeitpunkt der Einstellung bereits wieder verhandlungsfähig waren. Das Gericht müsste vielmehr zweifelsfrei nachweisen, dass die Verhandlungsunfähigkeit genau nach dem rechtskräftigen Beschluss entfallen ist. Gelingt dieser zeitliche Nachweis nicht, bleibt die Einstellung bestehen.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn Sie das Gericht über die Verhandlungsunfähigkeit getäuscht haben oder wenn sich der spätere Wegfall des Hindernisses eindeutig belegen lässt. Ein bloßer Zweifel an der früheren Einschätzung oder eine nachträgliche Genesung genügt dafür nicht.


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Wie wehre ich mich gegen eine Fortsetzung des Strafverfahrens trotz rechtskräftigem Einstellungsbeschluss?

Sie wehren sich mit der sofortigen Beschwerde; Ihr Verteidiger muss sie binnen einer Woche nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses einlegen. Gegen die Fortsetzung eines rechtskräftig eingestellten Strafverfahrens ist nicht die gewöhnliche Beschwerde mit Monatsfrist, sondern das Sonderrechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft.

Der Grund ist die besondere Wirkung des rechtskräftigen Einstellungsbeschlusses nach § 206a StPO: Er bindet das Gericht und darf nicht ohne Weiteres durchbrochen werden. Ordnet das Gericht dennoch die Fortsetzung an, greift es in eine bereits abgeschlossene Rechtslage ein, weshalb § 206a Abs. 2 StPO analog die sofortige Beschwerde eröffnet. Diese ist nach § 311 StPO binnen einer Woche einzulegen; wer die Monatsfrist des § 304 StPO abwartet, riskiert den endgültigen Rechtsverlust. Erfolg hat das Rechtsmittel vor allem dann, wenn das Gericht die materielle Bindungswirkung der Einstellung missachtet oder kein tragfähiger Grund für eine Rechtskraftdurchbrechung vorliegt.

Wichtig ist die Frist besonders streng zu beachten, weil sie mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen beginnt und nicht verlängert wird. Besteht Streit darüber, ob das Verfahrenshindernis tatsächlich erst später weggefallen ist, muss die Beschwerde genau an diesem Punkt ansetzen.


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Verliere ich den Schutz des Einstellungsbeschlusses, wenn das ursprüngliche ärztliche Attest fehlerhaft war?

Nein, den Schutz verlieren Sie dadurch nicht. Ein einmal formell rechtskräftiger Einstellungsbeschluss bleibt grundsätzlich bindend, auch wenn das ursprüngliche ärztliche Attest später als fehlerhaft oder unzureichend bewertet wird.

Entscheidend ist nicht, ob die erste Entscheidung inhaltlich perfekt begründet war, sondern ob sie rechtskräftig geworden ist. Mit Eintritt der Rechtskraft sperrt § 206a StPO in Verbindung mit der allgemeinen Rechtskraftwirkung eine bloße Korrektur wegen damaliger Bewertungsfehler. Das Gericht darf einen abgeschlossenen Beschluss deshalb nicht einfach deshalb wieder aufheben, weil es heute die Attestlage anders einschätzt oder ein Sachverständigengutachten für erforderlich hält. Die Rechtskraft schützt also auch eine fehlerhaft zustande gekommene Einstellung, solange keine wirksame Anfechtung mehr möglich war.

Etwas anderes gilt nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei nachgewiesener Täuschung über das Verfahrenshindernis oder wenn das Hindernis erst nach der Einstellung weggefallen ist. Ein bloßer Hinweis darauf, dass das Attest schon damals nicht genügte, reicht dafür nicht aus.


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Bis wann muss ich die sofortige Beschwerde gegen eine rechtswidrige Verfahrensfortsetzung einlegen?

Die Frist beträgt nur eine Woche ab Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses. Wer die sofortige Beschwerde gegen eine rechtswidrige Verfahrensfortsetzung einlegen will, muss deshalb das Zustellungsdatum genau prüfen und sehr schnell handeln.

Die kurze Frist folgt daraus, dass es sich nicht um die normale Beschwerde nach § 304 StPO mit Monatsfrist handelt, sondern um die sofortige Beschwerde nach § 206a Abs. 2 StPO analog. Diese Rechtsbehelfslage soll eine rechtskräftige Einstellung schnell schützen und zugleich rasch klären, ob das Gericht das Verfahren überhaupt fortsetzen durfte. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, nicht mit seiner bloßen Kenntnis. Für die Berechnung gelten die allgemeinen Fristregeln der StPO; fällt der letzte Tag auf einen শনিবার, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag.

§ 305 StPO steht dem Rechtsmittel hier nicht entgegen, weil die Fortsetzungsanordnung mehr ist als eine bloße vorbereitende Verfahrensentscheidung. In der Praxis sollte die Beschwerde deshalb ohne Verzögerung vorbereitet werden, denn ein falscher Ansatz mit der einmonatigen Regelfrist führt leicht zur Verwerfung als verspätet.


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Das vorliegende Urteil


OLG Celle – Az.: 2 Ws 59/26 – Beschluss vom 05.03.2026




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