Skip to content

Durchsuchung bei Dritten scheitert bei bloßer gemeinsamer Meldeadresse

Samstagmorgen, 7 Uhr: Die Tür fliegt auf, Kriminalpolizei im eigenen Flur. Schubladen werden durchsucht, persönliche Sachen durchwühlt – obwohl Sie nichts mit der Sache zu tun haben. Einziger Anknüpfungspunkt: Ihr Mitbewohner, mit dem Sie die Meldeadresse teilen. Genügt das für eine Durchsuchung Ihres Zimmers nach § 103 StPO?
Ein älterer Mann beobachtet irritiert zwei Polizisten, die in einer WG-Küche sein persönliches Regal durchsuchen.
Polizeibeamte sichern Spuren in einer Wohnungsküche. Ein älterer Mann beobachtet die Untersuchung. Rechtliche Hürden bei Durchsuchungen: Eine gemeinsame Meldeadresse allein rechtfertigt keinen Eingriff in die Privatsphäre unverdächtiger Mitbewohner gemäß § 103 StPO. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 34/26

Das Wichtigste im Überblick

Landgericht erklärt die Durchsuchung beim unverdächtigen Mitbewohner für rechtswidrig.
  • Das Landgericht hob den Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer auf.
  • Gemeinsame Adresse allein reicht bei Unverdächtigen nicht für eine Durchsuchung.
  • Es fehlten konkrete Tatsachen, die Fundorte in seiner Wohnung erwarten ließen.
  • Allgemeine Vermutungen über Zugang genügen nicht für diesen Eingriff.

  • Gericht: LG Nürnberg-Fürth
  • Datum: 26.06.2026
  • Aktenzeichen: 12 Qs 34/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Durchsuchung
  • Relevant für: Strafverteidiger, Polizei, Staatsanwaltschaft, Mitbewohner

Wann ist eine Durchsuchung bei Dritten nach § 103 StPO zulässig?

Eine Durchsuchung bei einer unverdächtigen Person ist nach § 103 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn sie der Verfolgung von Spuren einer Straftat oder der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände dient. Dafür müssen im Zeitpunkt der Anordnung konkrete, auf Tatsachen gestützte Gründe für eine Auffindevermutung vorliegen. Die Auffindevermutung bedeutet konkret: Es reicht nicht, dass die Polizei einfach nur hofft, etwas zu finden — sie muss dem Richter vorab nachvollziehbare Fakten vorlegen, die es wahrscheinlich machen, dass genau dort Beweismittel liegen. Anders als bei einer Durchsuchung nach § 102 StPO gegen einen Beschuldigten selbst reicht allgemeine Lebenserfahrung oder kriminalistisches Gespür beim unverdächtigen Dritten nicht aus.

Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen eine Beschuldigte betraf unter anderem Landfriedensbruch und tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte im Zusammenhang mit einer Kundgebung am 26. April 2025 in der Nürnberger Innenstadt. Das Amtsgericht Nürnberg hatte am 7. November 2025 unter dem Aktenzeichen 59 Gs 13511-13514/25 neben der Durchsuchung bei der Beschuldigten selbst auch eine Durchsuchung bei einem Mitbewohner angeordnet. Dieser Mann galt als unverdächtig – er teilte mit der Hauptbeschuldigten lediglich die Meldeanschrift.

Infografik (Checkliste): Voraussetzungen des § 103 StPO. Zeigt 4 Hürden für Durchsuchungen bei unverdächtigen Mitbewohnern.
Durchsuchung bei Dritten: Wann der Beschluss angreifbar ist

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Durchsuchung bei einer unverdächtigen Person nach § 103 StPO setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Anordnung konkrete, auf bestimmte Tatsachen gestützte Gründe dafür sprechen, dass die gesuchten Gegenstände gerade in den Räumen dieser Person aufzufinden sind; bloße kriminalistische Erfahrung oder allgemeine Lebenserfahrung genügt nicht.
  2. Die gemeinsame Meldeadresse eines Unverdächtigen mit einer beschuldigten Person begründet für sich allein keine hinreichend konkrete Auffindevermutung im Sinne des § 103 StPO; die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses beurteilt sich dabei ausschließlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses, sodass dem Ermittlungsrichter unbekannte Erwägungen nicht nachträglich zur Rechtfertigung herangezogen werden dürfen.

Reicht eine gemeinsame Adresse für eine Durchsuchung bei Dritten?

Der bloße Umstand, dass jemand unter derselben Adresse wie ein Beschuldigter wohnt, begründet für sich genommen keine hinreichend konkrete Auffindevermutung. Der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG verlangt, dass die Entscheidung nur auf aktenkundige oder allgemeinkundige Tatsachen gestützt wird – nicht auf spätere, dem Ermittlungsrichter unbekannte Erwägungen. Art. 13 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der Richtervorbehalt stellt sicher, dass nicht Polizei oder Staatsanwaltschaft allein über einen Eingriff in die Privatsphäre entscheiden, sondern ein unabhängiger Richter die Gründe vorher prüfen muss. Auch gegenläufige Erfahrungswerte zur Abgrenzung von Privatsphären innerhalb einer Wohngemeinschaft müssen in die Bewertung einfließen.

Die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses beurteilt sich zur Sicherung der Funktion des Richtervorbehaltes (Art. 13 Abs. 2 GG) nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit seines Erlasses; das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter unbekannt, d.h. die nicht akten- oder allgemeinkundig waren. – so das Landgericht Nürnberg-Fürth

Die Meldedaten im konkreten Fall zeichneten ein Bild, das gegen eine solche Vermutung sprach.

Einzugszeitpunkte lange nach der mutmaßlichen Tat

Ein Bewohner war erst am 29. Juli 2025 eingezogen, der Beschwerdeführer am 1. August 2025, die beiden übrigen Mitbewohner am 1. September 2025 – jeweils Monate nach der Tat im April 2025. Zuvor hatten alle an unterschiedlichen Anschriften gewohnt. Wo und wann die Beschuldigte selbst zuvor gewohnt hatte und wann sie in das Durchsuchungsobjekt gezogen war, teilte die Akte nicht mit.

Keine Angaben zum Zuschnitt des Gebäudes

Es lagen keine Informationen vor, ob es sich bei dem Durchsuchungsobjekt um ein Mehrparteienhaus oder ein Einfamilienhaus handelte. Diese Angabe hätte geklärt werden müssen, um die Annahme einer engen Wohngemeinschaft überhaupt zu stützen. Das Gericht stellte fest, dass die Vorstellung einer eingeschworenen Wohngemeinschaft ohne räumliche Abgrenzung durch die Aktenlage widerlegt wurde – die unterschiedlichen, weit auseinanderliegenden Einzugsdaten sprachen gerade gegen ein solches Bild.

Warum war die Durchsuchung beim unverdächtigen Dritten rechtswidrig?

Die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses bemisst sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses, nicht nach nachträglichen Erkenntnissen. Fehlende Kenntnisse über den Zuschnitt einer Wohnung und die bloße Sorge, nicht alle Bereiche zu erreichen, rechtfertigen keinen Eingriff nach § 103 StPO. Die Verhältnismäßigkeit und die strengen Anforderungen an die Auffindevermutung müssen dabei gewahrt bleiben, weil sonst der Schutz der Privatsphäre unbeteiligter Personen leerläuft.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärte mit Beschluss vom 26. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 12 Qs 34/26 die Durchsuchung beim Mitbewohner für rechtswidrig. Das Argument der Staatsanwaltschaft, man habe wegen des unbekannten Zuschnitts der Wohnung nicht gewusst, zu welchen Räumen die Beschuldigte Zugang habe, verwarf die Kammer als unzureichend. Ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz – bei gemeinsamer Adresse habe jeder Bewohner potenziell Zugang zu den Räumen des anderen – reiche für § 103 StPO nicht aus, zumal ihm gegenläufige Erfahrungswerte entgegenstünden. Da die Akte keine konkreten Anhaltspunkte dafür lieferte, dass sich Tatkleidung, Mobilgeräte oder Datenträger gerade in den Räumen des unverdächtigen Mitbewohners befinden könnten, fehlte die gesetzliche Grundlage für den Eingriff.

Anders als bei einer auf § 102 StPO gestützten Durchsuchung […] setzt die Durchsuchung beim unverdächtigen Dritten voraus, dass im Zeitpunkt der Anordnung aufgrund bestimmter Tatsachen konkrete Gründe dafürsprechen, dass die Durchsuchung bei ihm zum Auffinden der gesuchten Spur oder Sache führen wird. – so das Landgericht Nürnberg-Fürth

Die Kammer verwies zur Begründung ihrer Rechtsauffassung unter anderem auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1998 (1 BvR 1935/96) und vom 10. September 2010 (2 BvR 2561/08) sowie auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2019 (StB 6/19). Ob die Durchsuchung beim Mitbewohner möglicherweise über den zeitgleich gegen die Beschuldigte selbst ergangenen § 102-StPO-Beschluss hätte gerechtfertigt werden können, ließ das Gericht ausdrücklich offen – zu entscheiden war allein über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen § 103-StPO-Beschlusses.

Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob die Durchsuchung möglicherweise über den gleichzeitig ergangenen Beschluss gegen die Hauptbeschuldigte nach § 102 StPO gerechtfertigt war. Für Mitbewohner bedeutet das: Die erfolgreiche Anfechtung des § 103-Beschlusses ist ein wichtiger Etappenerfolg – sie garantiert aber nicht automatisch ein Verwertungsverbot für sichergestellte Beweismittel. Ein Verwertungsverbot bedeutet konkret: Selbst wenn Gegenstände gefunden wurden, darf das Gericht diese im Strafprozess nicht als Beweis verwenden — sie werden rechtlich so behandelt, als hätte es sie nie gegeben. Wer verhindern will, dass bei der eigenen Durchsuchung gefundene Daten oder Gegenstände im Strafverfahren gegen den Mitbewohner verwendet werden, muss möglicherweise zusätzlich die Reichweite des § 102-Beschlusses überprüfen lassen.

Praxis-Hinweis: Den Durchsuchungsbeschluss genau prüfen

Der entscheidende Hebel in diesem Verfahren war die fehlende räumliche Differenzierung. Wenn Sie als Unverdächtiger mit einem Beschuldigten unter derselben Adresse gemeldet sind, darf die Polizei Ihre privaten Räume nicht pauschal mit durchsuchen, nur weil der Zuschnitt der Wohnung den Ermittlern unklar ist. Achten Sie in Ihrem Durchsuchungsbeschluss darauf, ob dieser auf § 103 StPO gestützt wird. Fehlen konkrete, aktenkundige Tatsachen, warum sich Beweismittel ausgerechnet in Ihrem persönlichen Bereich befinden sollten, haben Sie starke Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.

Welche Folgen hat die Beschwerde?

Mit der Beschwerde lässt sich die Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen Durchsuchung nachträglich überprüfen. Hat die Beschwerde Erfolg, stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme fest, auch wenn die Durchsuchung selbst nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen in diesem Fall der Staatskasse zur Last.

So entschied auch das Landgericht Nürnberg-Fürth: Es gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass die bei dem Mitbewohner durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig war. Damit korrigierte die Kammer die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg, das der Beschwerde zuvor nicht abgeholfen hatte. Der Tenor sah ausdrücklich vor, dass die Staatskasse die Kosten der Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen hat.

Was bedeutet das für Mitbewohner?

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat seine Entscheidung auf gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gestützt. Die Kernaussage gilt damit über den Einzelfall hinaus: Eine gemeinsame Meldeadresse allein rechtfertigt in keinem deutschen Gerichtsbezirk eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei unverdächtigen Mitbewohnern. Zwar bindet ein landgerichtlicher Beschluss formal nur die Verfahrensbeteiligten – die zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Richtervorbehalt sind jedoch für alle Gerichte verbindlich.

Wer als unverdächtiger Mitbewohner von einer Durchsuchung betroffen ist, kann sich bundesweit auf diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe berufen – sowohl bei der Prüfung eines laufenden Durchsuchungsbeschlusses als auch bei der nachträglichen Anfechtung einer bereits vollzogenen Maßnahme.

Praxis-Hinweis: Rechtsschutz auch nachträglich nutzen

Viele Betroffene fragen sich, ob sich der Aufwand einer Beschwerde noch lohnt, wenn die Polizei bereits wieder abgezogen ist. Dieser Fall zeigt: Die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit hat einen konkreten Nutzen. Neben der Erstattung Ihrer Verfahrenskosten durch die Staatskasse schafft der Beschluss formale Klarheit über den rechtswidrigen Eingriff in Ihre Privatsphäre. Das ist oft die notwendige Grundlage, um sich später gegen die Speicherung Ihrer Daten oder die Beschlagnahme privater Gegenstände zu wehren.


Von einer Durchsuchung als Mitbewohner betroffen?

Eine gemeinsame Meldeadresse allein rechtfertigt noch lange keine Durchsuchung Ihrer Privaträume. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob der gegen Sie gerichtete Beschluss den strengen Anforderungen des § 103 StPO genügt oder ob die Maßnahme rechtswidrig war. Gerade bei bereits vollzogenen Durchsuchungen ist die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ein wichtiger Hebel, um gegen die Speicherung Ihrer Daten und die Beschlagnahme Ihrer Gegenstände vorzugehen.

Jetzt Durchsuchungsbeschluss prüfen lassen

Experten-Kommentar

Bei einer Razzia scheren Ermittler Wohngemeinschaften trotz der klaren Rechtslage im Eifer des Gefechts oft über einen Kamm. Wer seine Zimmertür nicht verschließt oder namentlich kennzeichnet, riskiert, dass die Beamten den gesamten Wohnraum als eine Einheit behandeln und einfach durchsuchen. Der verfassungsrechtliche Schutz läuft im Moment des Zugriffs dann faktisch ins Leere.

Ich rate WG-Bewohnern daher dringend, durch Namensschilder an den Türen und getrennte Mietverträge von vornherein klare räumliche Grenzen zu dokumentieren. Im Ernstfall sollten Sie der Durchsuchung Ihrer Räume sofort ausdrücklich widersprechen und dies im Protokoll der Beamten festhalten lassen. Nur mit dieser klaren Zuordnung schafft man die rechtsoffene Basis, um Beweismittel im Nachgang erfolgreich sperren zu lassen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Polizei meine Zimmer durchsuchen, wenn der Beschluss nur gegen meinen Mitbewohner lautet?

NEIN, die Polizei darf Ihre privaten Zimmer nicht allein wegen eines Beschlusses gegen Ihren Mitbewohner durchsuchen. Für Ihre Räume braucht es eine eigene rechtliche Grundlage nach § 103 StPO, wenn Sie selbst nicht Beschuldigter sind.

§ 102 StPO betrifft die Durchsuchung beim Beschuldigten selbst, während § 103 StPO für unverdächtige Dritte strengere Anforderungen stellt. Der Richter muss vorab auf konkrete Tatsachen gestützte Gründe haben, dass Beweismittel gerade in Ihren Zimmern zu finden sind. Eine gemeinsame Wohnung oder derselbe Hausstand reicht dafür nicht automatisch aus, weil sonst der Schutz Ihrer Privatsphäre leerliefe. Die Polizei darf nicht einfach pauschal die gesamte WG durchsuchen, nur weil gegen den Mitbewohner ermittelt wird.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Beschluss Ihre Räume ausdrücklich erfasst und konkrete Umstände nennt, die eine Auffindevermutung in Ihrem Bereich tragen. Fehlen solche Tatsachen, spricht viel dafür, dass die Durchsuchung Ihrer Zimmer rechtswidrig ist.


zurück zur FAQ Übersicht

Reicht eine gemeinsame Meldeadresse aus, um auch meine privaten Wohnräume rechtmäßig zu durchsuchen?

Nein, eine gemeinsame Meldeadresse allein reicht nicht aus, um Ihre privaten Wohnräume rechtmäßig zu durchsuchen. Für eine Durchsuchung bei unverdächtigen Dritten verlangt § 103 StPO konkrete Tatsachen, die eine Auffindevermutung gerade für Ihre Räume tragen.

Die Polizei darf nicht nur darauf verweisen, dass in einer Wohngemeinschaft theoretisch jeder Zugang zu fremden Zimmern haben könnte. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der richterlichen Anordnung aktenkundige Anhaltspunkte vorlagen, dass Beweismittel tatsächlich in genau Ihrem Zimmer liegen. Eine bloße Vermutung oder kriminalistische Erfahrung genügt dafür nicht, weil Art. 13 Abs. 2 GG den Richtervorbehalt gerade als Schutz vor pauschalen Wohnungsdurchsuchungen vorsieht. Dass Sie unter derselben Adresse wie der Beschuldigte gemeldet sind, sagt noch nichts darüber aus, ob Ihre privaten Räume überhaupt mit der Tat in Verbindung stehen.

Anders kann es nur sein, wenn zusätzliche, konkrete Hinweise hinzukommen, etwa Zeugenaussagen, Beobachtungen oder andere Spuren, die gerade auf Ihr Zimmer oder Ihre Sachen zeigen. Fehlen solche Tatsachen, ist die Durchsuchung regelmäßig rechtswidrig und kann nachträglich angegriffen werden.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn die Polizei trotz getrennter Wohnbereiche meine Zimmer betreten hat?

Sie können Beschwerde einlegen, um die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung gerichtlich feststellen zu lassen und damit die Erstattung Ihrer notwendigen Auslagen zu erreichen. Auch eine bereits beendete Durchsuchung verliert dadurch nicht ihre rechtliche Angreifbarkeit.

Die Beschwerde dient bei vollzogenen Maßnahmen der nachträglichen Kontrolle, weil ein Grundrechtseingriff nicht deshalb rechtmäßig wird, weil die Polizei die Räume schon verlassen hat. War bei einem Beschluss nach § 103 StPO dem Richter nicht bekannt, dass es getrennte Wohnbereiche gab, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen konkreten Auffindevermutung für Ihre privaten Zimmer. Dann kann das Beschwerdegericht die Maßnahme als rechtswidrig feststellen und anordnen, dass die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen trägt.

Wichtig ist die Frist: Die Beschwerde muss zeitnah gegen den Durchsuchungsbeschluss oder gegen die Vollstreckung eingelegt werden, damit das Gericht den Vorgang noch überprüfen kann. Sinnvoll ist außerdem, den Beschluss, das Einsatzprotokoll und Ihre Angaben zur räumlichen Trennung sofort rechtlich auswerten zu lassen, weil davon auch weitere Ansprüche abhängen können.


zurück zur FAQ Übersicht

Lohnt sich eine Beschwerde noch, wenn die Durchsuchung bereits beendet und nichts gefunden wurde?

Ja, eine Beschwerde lohnt sich oft noch, weil die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit formale Klarheit schafft, Kosten erstattet und als Grundlage gegen die Speicherung erhobener Daten dient. Auch eine beendete Durchsuchung kann also rechtlich überprüft werden.

Die Beschwerde zielt dann nicht mehr darauf, die Maßnahme rückgängig zu machen, sondern ihre Rechtmäßigkeit gerichtlich feststellen zu lassen. Diese Feststellung ist wichtig, weil sie den Eingriff in Art. 13 GG dokumentiert und regelmäßig Voraussetzung dafür ist, dass die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen nach den Kostenerstattungsregeln übernimmt. Außerdem kann eine rechtswidrige Datenerhebung, etwa durch mitgelesene Unterlagen, Fotos oder Notizen, später für Löschungs- oder Unterlassungsansprüche bedeutsam sein.

Besonders sinnvoll ist das Vorgehen, wenn Fristen noch laufen und Sie Protokolle, Beschluss und sonstige Unterlagen sichern können. Wurden jedoch gar keine verwertbaren Erkenntnisse gewonnen und bestehen auch keine gespeicherten Daten, fällt der praktische Nutzen oft geringer aus, die rechtliche Überprüfung selbst bleibt aber trotzdem möglich.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 34/26 – Beschluss vom 26.06.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.