Skip to content

Verhandlungsunfähigkeit – Anforderungen an ein ärztliches Attest

Urteil zur Verhandlungsunfähigkeit: Anforderungen an ein ärztliches Attest

In einem aktuellen Fall entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) über die Frage der Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten aufgrund einer Covid-19-Infektion und die Anforderungen an ein ärztliches Attest. Das Gericht hat die sofortige Beschwerde des Angeklagten als unbegründet verworfen und seinen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zurückgewiesen.

Direkt zum Urteil Az: III-5 RVs 131/21 springen.

Hintergrund des Falls

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hatte den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil wurde vom Landgericht Essen nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung und legte zugleich Revision ein.

Antrag auf Wiedereinsetzung und ärztliches Attest

Der Angeklagte stützte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung auf ein ärztliches Attest, welches bescheinigte, dass er zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund einer noch nicht ausgeheilten Covid-19-Infektion erkrankt, in seiner Belastungsfähigkeit eingeschränkt und nicht in der Lage sei, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. Das Landgericht Essen wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Dagegen legte der Angeklagte sofortige Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm entschied, dass die sofortige Beschwerde des Angeklagten unbegründet sei und verwies darauf, dass das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht verworfen habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gemäß § 44 S. 1 StPO nur demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten. Der Antragsteller müsse innerhalb der Wochenfrist auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen.

Anforderungen an ein ärztliches Attest

Das Gericht führte aus, dass ein ärztliches Attest grundsätzlich geeignet sein kann, die Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten zu begründen. Im vorliegenden Fall reichte das Attest jedoch nicht aus, um die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten darzulegen. Das Gericht betonte, dass das Attest die Erkrankung und die daraus resultierende Verhandlungsunfähigkeit konkret und nachvollziehbar darstellen müsse. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Jetzt Ersteinschätzung anfragen oder Beratungstermin vereinbaren: 02732 791079.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: III-5 RVs 131/21 – Beschluss vom 06.01.2022

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Angeklagten mit Urteil vom 15.12.2020 wegen „gewerbsmäßigen“ Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 09.07.2021 nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen.

Verhandlungsunfähigkeit - Anforderungen an ein ärztliches Attest
(Symbolfoto: photobyphotoboy/123RF.COM)

Mit Schriftsatz vom 21.07.2021 hat der Verteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt und zugleich Revision eingelegt. Wiedereinsetzung sei zu gewähren, da der Angeklagte – wie sich aus dem beigefügten Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin A vom 09.07.2021 ergebe – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund einer noch nicht ausgeheilten Covid-Infektion weiterhin erkrankt, in seiner Belastungsfähigkeit eingeschränkt und nicht in der Lage sei, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. Einer Begründung der Revision bedürfe es vorläufig nicht, da die Revisionsbegründungsfrist erst mit Zustellung des Beschlusses zur Wiedereinsetzung in Gang gesetzt werde.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 23.07.2021, dem Verteidiger des Angeklagten am 27.07.2021 zugestellt, zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.07.2021, eingegangen am Landgericht per Telefax am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 09.07.2021 hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 06.09.2021, dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt am 10.09.2021, als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 17.09.2021, eingegangen am Landgericht per Telefax am gleichen Tag, die Entscheidung des Revisionsgerichts gem. § 346 Abs. 2 StPO beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Angeklagten auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 10.09.2021 zu gewähren.

II.

1)

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 329 Abs. 7, 46 Abs. 3, 311 StPO statthaft (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 329 StPO Rn. 44a) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache indes keinen Erfolg.

a)

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungshauptverhandlung war bereits unzulässig.

aa)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 44 S. 1 StPO demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner, a.a.O., § 45 StPO Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14.01.2015, 1 StR 573/14 -, juris).

Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist hierbei unter anderem die konkrete Angabe des Hinderungsgrundes (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris). Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris). Beruft sich ein Angeklagter – wie vorliegend – auf eine Erkrankung, genügt hierbei der Hinweis nicht, er sei infolge der akuten Erkrankung verhandlungsunfähig gewesen (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; Maul, in: Karlsruher Kommentar, 8. Auflage 2019, § 45 StPO Rn. 7). Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Angeklagte ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 -, Rn. 14; Maul, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 45 StPO Rn. 7). Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik detailliert darzustellen (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm VRS 114, 376: OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris). Weder das mit Schriftsatz vom 09.07.2021 eingereichte Attest, noch das im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 04.08.2021 eingereichte Attest genügen diesen Anforderungen, weil ihnen die Art der körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen jeweils nicht konkret zu entnehmen ist. Soweit in den Attesten angegeben wird, dass der Angeklagte an einer noch nicht ausgeheilten Covid-Infektion litt, ergibt sich hieraus für den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung weder, welche Symptome er konkret aufgewiesen hat, noch dass er – was angesichts seines Erscheinens in der Sprechstunde auch fern liegt – infektiös gewesen wäre. Die weiteren Beschreibungen des Gesundheitszustandes des Angeklagten – eingeschränkte Belastungsfähigkeit, Reise- und Verhandlungsunfähigkeit – enthalten lediglich Wertungen bzw. einen Rechtsbegriff und ermöglichen dem Senat nicht, die behauptete Verhandlungsunfähigkeit zu überprüfen.

2)

Aufgrund der Verwerfung der sofortigen Beschwerde hat der Senat über den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu befinden. Dieser ist zwar zulässig, insbesondere statthaft und innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 S. 1 StPO angebracht worden. Er hat jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg und war daher als unbegründet zu verwerfen.

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht wegen fehlender Wahrung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Die einmonatige Revisionsbegründungsfrist begann gem. § 345 Abs. 1 S. 1 StPO am Tag nach Ablauf der Frist zur Revisionseinlegung. Da die Urteilsverkündung am 09.07.2021 in Abwesenheit des Angeklagten stattfand, endete die Revisionseinlegungsfrist gem. § 341 Abs. 2 StPO eine Woche nach Zustellung des Urteils. Da das Urteil am 20.07.2021 an den Verteidiger wirksam zugestellt wurde, endete die Revisionseinlegungsfrist vorliegend also am 27.07.2021 und die sich daran anschließende Revisionsbegründungsfrist damit am 27.08.2021. Eine Begründung der Revision ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.

Entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung ergibt sich ein abweichender Fristenlauf der Revisionsbegründungsfrist auch nicht ausnahmsweise daraus, dass der Angeklagte gleichzeitig mit der Revision um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung nachgesucht hat. Die Frist zur Begründung der Revision ist unabhängig von dem Wiedereinsetzungsverfahren (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.1984 – 1 Ss 401/84 -, juris). Die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1971, 294) betrifft keine vergleichbare Fallgestaltung, da – anders als hier – dort mangels Revisionseinlegung die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden war.

3)

Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (Gericke, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 346 StPO Rn. 23).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!