Geld bezahlt, Papiere erhalten – doch die Polizei behält das Auto: Nach einem internationalen Identitätsbetrug streiten nun zwei Parteien vor dem Landgericht Freiburg um denselben Pkw. Wer darf den Wagen letztlich mitnehmen, wenn das ursprüngliche Betrugsopfer auf eine spätere Käuferin trifft und die amtliche Verwahrung endet?
Ein Autoverkauf wird direkt auf dem Parkplatz einer Tankstelle abgeschlossen. Der Käufer bestätigt die Überweisung per Smartphone und erhält den Autoschlüssel.Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 Qs 4/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: LG Freiburg
Datum: 24.02.2026
Aktenzeichen: 16 Qs 4/26
Verfahren: Beschwerde gegen die Rückgabe-Entscheidung
Das Gericht gibt betrogenen Verkäufern ihr Auto zurück, wenn ein ehrlicher Weiterverkauf unklar bleibt.
Das Gericht schützt Opfer und gibt ihnen ihr Eigentum vorrangig zurück.
Dies geschieht, wenn die Polizei den Wagen nicht mehr für den Prozess braucht.
Der ursprüngliche Besitzer erhält den Wagen sowie alle Schlüssel und Papiere zurück.
Käufer dürfen das Auto nur bei einem völlig zweifelsfreien ehrlichen Kauf behalten.
Die Richter bestimmen den künftigen Besitzer dabei schnell anhand der vorhandenen Akten.
Herausgabe nach Betrug: Wann hat das Opfer Vorrang?
Fällt der Sicherstellungszweck in einem Strafverfahren weg, richtet sich die Herausgabe eines Gegenstands nach § 111n der Strafprozessordnung (StPO). Diese gesetzliche Regelung fungiert als vorläufige Besitzstandsregelung, bei der zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse ausdrücklich unberührt bleiben. Das bedeutet konkret: Das Gericht entscheidet hier nur schnell darüber, wer das Auto vorerst physisch zurückerhält, nicht aber, wem es am Ende rechtlich gehört. Das Gesetz legt dabei ein klares Rangverhältnis fest, bei dem die Interessen des letzten Gewahrsamsinhabers – also der Person, die das Auto zuletzt tatsächlich in ihrer Gewalt hatte – und des durch die Straftat Verletzten abgewogen werden. Zwingende Voraussetzung für eine Herausgabe ist nach § 111n Abs. 4 StPO, dass die jeweiligen rechtlichen Bedingungen offenkundig und unzweifelhaft vorliegen.
Dabei handelt es sich um eine vorläufige Besitzstandsregelung, durch die die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige zivilrechtliche Besitzrechte unberührt bleiben. – so das Landgericht Freiburg
Das Landgericht Freiburg entschied auf eine Beschwerde hin, dass ein sichergestelltes Fahrzeug an den ursprünglichen französischen Verkäufer zurückzugeben ist. Das Gericht ordnete damit die Herausgabe des Pkw nebst zwei Fahrzeugschlüsseln an und hob den entgegenstehenden Beschluss des Amtsgerichts auf. Das Fahrzeug war zuvor am 24. Mai 2025 an der Wohnanschrift einer arglosen Käuferin beschlagnahmt worden, nachdem sie das Auto bei der Stadt Freiburg anmeldete und das Kraftfahrt-Bundesamt eine internationale Fahndungsausschreibung bemerkte. Weil ein europäisches Rechtshilfeersuchen unerledigt zurückgegeben wurde, entfiel der eigentliche Sicherstellungszweck endgültig. Zunächst hatte die zuständige Staatsanwaltschaft angeordnet, den Wagen an die letzte Besitzerin auszuhändigen, wogegen sich der bestohlene Verkäufer wehrte.
Redaktionelle Leitsätze
Im Verfahren über die Herausgabe sichergestellter Gegenstände nach Wegfall des Sicherstellungszwecks hat der Verletzte der Straftat Vorrang vor dem letzten Gewahrsamsinhaber, sofern ein entgegenstehendes Eigentumsrecht eines Dritten nicht nach Aktenlage offenkundig belegt ist.
Ein gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist im strafprozessualen Herausgabeverfahren nur dann offenkundig, wenn die Erfüllung der strengen Sorgfaltspflichten – insbesondere bei ausländischen Fahrzeugpapieren und abweichenden Personalien – ohne weitere zivilrechtliche Ermittlungen zweifelsfrei feststeht.
Der Status als Verletzter im Sinne der strafprozessualen Herausgaberegelung bleibt auch dann bestehen, wenn der Gewahrsam an der Sache zuvor durch eine täuschungsbedingte, freiwillige Übergabe an den Täter verloren ging.
Wer hat Vorrang bei der Herausgabe? Die Grafik zeigt die gesetzliche Rangfolge der Anspruchsberechtigten.
Warum das Betrugsopfer trotz freiwilliger Übergabe Verletzter bleibt
Nach § 111n Abs. 2 StPO ist eine Sache an die Person herauszugeben, der sie durch eine Straftat unmittelbar entzogen wurde. Der gesetzgeberische Opferschutzgedanke räumt dem Verletzten unter bestimmten Bedingungen den Vorrang vor dem letzten Gewahrsamsinhaber ein. Selbst wenn das Betrugsopfer den Gewahrsam durch eine Täuschung freiwillig aufgibt, verliert es nicht seinen Verletztenstatus. Handelt es sich bei dem Opfer um eine juristische Person, also ein Unternehmen wie eine GmbH oder AG, wird ihr der unmittelbare Besitz ihres Geschäftsführers als sogenannter Organbesitz zugerechnet. Da eine Firma nicht selbst physisch handeln kann, wird das Handeln ihrer Chefs ihr rechtlich direkt zugeschrieben.
Der Geschäftsführer einer französischen Firma übergab am 9. Mai 2025 einen Wagen samt französischen Fahrzeugpapieren an einen vermeintlichen belgischen Käufer. Der Täter hatte unter der falschen Identität „W. B.“ agiert und eine Banküberweisung in Höhe von 16.500 Euro lediglich vorgetäuscht. Das Landgericht stufte das Unternehmen daraufhin als offenkundig Geschädigte der Betrugstat ein, der das Fahrzeug unmittelbar entzogen worden war. Da es noch kein rechtskräftiges Urteil zu dieser Tat gibt, stützte sich die Kammer auf die Ermittlungsakten. Die Aussagen des Verkäufers bei der französischen Polizei und der hiesigen Staatsanwaltschaft waren belastbar, da der Käufer nachweislich eine falsche Identität nutzte und einen fingierten Zahlungsnachweis vorlegte. Mit dieser Begründung hoben die Richter den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg (Az. 25 Gs 3389/25) vom 2. Dezember 2025 auf, das die Herausgabe zuvor zugunsten der letzten Besitzerin bewertet hatte.
Falls Sie Opfer eines solchen Betrugs geworden sind und die Staatsanwaltschaft das sichergestellte Fahrzeug dennoch an den letzten Besitzer aushändigen will, müssen Sie sofort aktiv werden. Stellen Sie über einen Anwalt einen förmlichen Antrag auf Herausgabe nach § 111n StPO und verweisen Sie auf Ihre Stellung als unmittelbar Verletzter, um den gesetzlichen Vorrang zu sichern.
Wann ist ein gutgläubiger Erwerb nicht „offenkundig“ genug?
Ein Herausgabeanspruch eines Dritten nach § 111n Abs. 3 StPO kann die Rückgabe an den primär Verletzten verhindern, sofern dieses Recht offenkundig belegbar ist. Ein solcher gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) setzt voraus, dass der neue Käufer bei der Übernahme nicht grob fahrlässig handelte. Das bedeutet konkret: Man kann unter Umständen sogar Eigentümer werden, wenn man eine Sache von einem Nicht-Eigentümer kauft, solange man keine massiven Hinweise auf dessen fehlende Berechtigung ignoriert hat. Gerade bei gebrauchten Fahrzeugen gelten strenge Sorgfaltspflichten, vor allem wenn der Veräußerer und der in den Dokumenten eingetragene Eigentümer nicht übereinstimmen. Fehlen eindeutige Beweise und bedarf es einer tiefgehenden zivilrechtlichen Prüfung, fehlt die notwendige Offenkundigkeit für das Strafverfahren.
Erforderlich hierfür ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Aktenlage ohne weitere Ermittlungen unzweifelhaft erfüllt sind oder vom Berechtigten nachgewiesen werden. – so das Landgericht Freiburg
Die nachfolgende Käuferin hatte das Fahrzeug nur einen Tag später für 9.900 Euro von exakt dem Mann erworben, der die falsche Identität nutzte. Da es sich um ein Auslandsfahrzeug handelte, hätte für den Nachweis eines rechtmäßigen Erwerbs zwingend geklärt werden müssen, welche französischen Papiere mit welchem Inhalt beim Weiterverkauf überhaupt vorlagen.
Um Ihre Gutgläubigkeit im Ernstfall belegen zu können, müssen Sie beim Autokauf folgende Dokumente sichern: Erstellen Sie eine Kopie oder ein Foto vom Personalausweis des Verkäufers und gleichen Sie diesen mit den Fahrzeugpapieren ab. Lassen Sie sich bei abweichenden Halterdaten eine schriftliche Verkaufsvollmacht im Original aushändigen und quittieren. Ohne diese Nachweise riskieren Sie, das Fahrzeug bei einer polizeilichen Sicherstellung ohne Entschädigung zu verlieren.
Welche Beweise fehlen für einen gutgläubigen Autokauf?
Weil wesentliche Details zum Ablauf des Verkaufsgesprächs und zum Abgleich der Personalien fehlten, sah die Kammer einen gutgläubigen Erwerb nicht als bewiesen an. Die Staatsanwaltschaft und die Käuferin argumentierten vergebens, dass ihr als letzter Gewahrsamsinhaberin das Fahrzeug zustehe. Das Gericht verwies darauf, dass sich ein rechtmäßiges Eigentum nicht offenkundig aus der Akte ergab. Zwar liege wegen der täuschungsbedingten Übergabe kein rechtliches Abhandenkommen vor, doch verlangt das Gesetz eine tiefgehende zivilrechtliche Prüfung der Gutgläubigkeit im genauen Zeitpunkt der Übereignung. Ein Abhandenkommen würde bedeuten, dass die Sache gestohlen oder verloren wurde; da sie hier aber freiwillig (wenn auch durch Betrug) übergeben wurde, war ein späterer Eigentumserwerb durch die Käuferin rechtlich überhaupt erst möglich. Das Gericht stellte fest, dass die Käuferin höchstwahrscheinlich selbst Opfer einer Betrugstat wurde. Dieser Umstand begründete für die Richter jedoch keinen Vorrang, da sich die Verletzteneigenschaft zwingend auf die konkrete verfahrensgegenständliche Tat beziehen muss.
Praxis-Hinweis: Die Hürde der Offenkundigkeit
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt im Merkmal der „Offenkundigkeit“. Das Strafgericht führt im Herausgabeverfahren keine umfassende zivilrechtliche Beweisaufnahme durch. Während der Status des ersten Opfers meist klar aus der Ermittlungsakte hervorgeht, müssen Sie als Zweitkäufer Ihren gutgläubigen Erwerb sofort und zweifelsfrei belegen können. In der Praxis bedeutet das: Können Sie nicht unmittelbar durch Dokumente beweisen, dass Sie Ausweise geprüft, Marktpreise gezahlt und Papiere akribisch abgeglichen haben, wird das Gericht den Wagen aufgrund der ungeklärten Rechtslage an das erste Opfer aushändigen. Sie werden dann für die Klärung Ihres Eigentums auf den weitaus langwierigeren Zivilrechtsweg verwiesen.
Warum der französische Verkäufer den Wagen zurückerhält
Liegen die rechtlichen Voraussetzungen sowohl für den letzten Gewahrsamsinhaber als auch für den ursprünglich Verletzten vor, erhält der Verletzte den Vorrang, sofern kein unzweifelhafter Drittanspruch entgegensteht. Eine entsprechende gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe umfasst regelmäßig auch das zwingende Zubehör wie Fahrzeugschlüssel und amtliche Papiere. Die Kosten eines derartigen Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der obsiegenden Partei fallen gesetzlich der Staatskasse zur Last.
Der Wortlaut des § 111n StPO stellt ein klares Rangverhältnis zwischen der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (Abs. 1), der Herausgabe an den Verletzten der Straftat (Abs. 2) und der Herausgabe an einen Dritten (Abs. 3) her. – so das Landgericht Freiburg
Die Freiburger Beschwerdekammer ordnete im finalen Beschluss vom 24. Februar 2026 (Az. 16 Qs 4/26) die Herausgabe des Wagens sowie der zwei Fahrzeugschlüssel an den französischen Geschäftsführer an. Die Richter verwarfen zudem das Argument der Staatsanwaltschaft, dass für die Auslieferung ein gesondertes Ersuchen nach einer EU-Verordnung gefehlt habe. Für die gerichtliche Herausgabeentscheidung war nicht die formelle Behandlung der internationalen Dokumente ausschlaggebend, sondern die strikte Vorrangprüfung nach der Strafprozessordnung. Das Landgericht erlegte die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse auf. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche zwischen der geprellten Zweitkäuferin und der betrogenen Firma bleiben von dieser Entscheidung unberührt. Das bedeutet: Die Beteiligten können den Streit um das endgültige Eigentum am Auto trotz der Herausgabeentscheidung immer noch in einem separaten Prozess vor einem Zivilgericht klären lassen.
Handlungsempfehlungen für Erstbesitzer und geprellte Zweitkäufer
Diese Entscheidung des Landgerichts Freiburg hat Signalwirkung für alle Gebrauchtwagenkäufe: Strafgerichte priorisieren im Eilverfahren konsequent den Opferschutz und verweigern die Herausgabe an Zweitkäufer, wenn deren Gutgläubigkeit nicht sofort „offenkundig“ ist. Da das Gericht hier die Hürden sehr hoch ansetzt, ist das Urteil auf fast alle Fälle übertragbar, in denen die Herkunft eines Fahrzeugs ungeklärt ist.
Für Sie bedeutet das: Als Erstgeschädigter sollten Sie unter Berufung auf dieses Urteil die Herausgabe erzwingen. Als gutgläubiger Zweitkäufer müssen Sie hingegen damit rechnen, dass Ihnen das Strafverfahren keinen Schutz bietet. Sichern Sie sich daher rechtlich ab, indem Sie bei geringsten Zweifeln am Verkäufer vom Kauf Abstand nehmen oder nach einer Beschlagnahme sofort den Zivilrechtsweg einschlagen, da die Entscheidung des Strafgerichts keine endgültige Klärung der Eigentumslage darstellt.
Was jetzt? Wenn Ihr Fahrzeug beschlagnahmt wurde, fordern Sie umgehend Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt an. Prüfen Sie, ob Ihre Kaufunterlagen (Inserat, Chat-Protokolle, Zahlungsnachweise) ausreichen, um die „Offenkundigkeit“ Ihres gutgläubigen Erwerbs zu belegen. Reicht dies für das Strafverfahren nicht aus, müssen Sie zeitnah eine zivilrechtliche Klage auf Feststellung Ihres Eigentums einreichen, um den Wagen vom Erstbesitzer zurückzufordern.
Fahrzeug beschlagnahmt? So sichern Sie Ihren Besitz
Die Herausgabe eines sichergestellten Fahrzeugs hängt entscheidend von der rechtlich sauberen Argumentation gegenüber der Staatsanwaltschaft ab. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die notwendige Offenkundigkeit Ihrer Ansprüche zu belegen und wichtige Fristen im Beschwerdeverfahren zu wahren. Wir sorgen dafür, dass Ihre Interessen im Strafverfahren nicht zugunsten anderer Beteiligter übergangen werden.
Wer sich blind auf die Strafjustiz verlässt, verliert oft doppelt. Während Staatsanwaltschaft und Gerichte über die formelle Herausgabe streiten, verrottet das beschlagnahmte Auto nicht selten monatelang auf dem Verwahrplatz der Polizei. Bis die Aktenlage abschließend geklärt ist, hat das Fahrzeug meist massiv an Wert verloren oder teure Standschäden entwickelt.
Ich rate betroffenen Zweitkäufern daher oft, sich ganz nüchtern zu überlegen, ob sie diesen zermürbenden Kampf um das Blech überhaupt ausfechten wollen. Manchmal ist es wirtschaftlich klüger, sich rechtzeitig von dem Fahrzeug zu verabschieden, statt endlos Nerven und Anwaltskosten in ein blockiertes Verfahren zu investieren.
Gilt mein Vorrang als Opfer trotz freiwilliger Übergabe von Fahrzeugpapieren und Schlüsseln an den Täter?
JA, Ihr Vorrang als Opfer bleibt bestehen, da eine täuschungsbedingte Übergabe von Schlüsseln und Papieren Ihren Status als Verletzter gemäß § 111n Abs. 2 StPO nicht aufhebt. Diese gesetzliche Regelung gilt unabhängig von der konkreten Form des Entzugs oder der angewendeten Tatmittel.
Der gesetzliche Opferschutz nach der Strafprozessordnung priorisiert den unmittelbar Verletzten gegenüber dem letzten Besitzer, sofern keine offenkundigen Rechte Dritter gegen eine solche Rückgabe des Fahrzeugs sprechen. Da die Übergabe auf einer betrügerischen Täuschung basierte, ist der Tatbestand des Entzugs durch eine Straftat rechtlich erfüllt und Ihr grundsätzlicher Anspruch auf Herausgabe begründet. Sie sollten jedoch sicherstellen, dass die Täuschungshandlung des Täters, etwa durch gefälschte Belege, in den Ermittlungsakten der Polizei für die notwendige Offenkundigkeit zweifelsfrei dokumentiert ist.
Bin ich als Zweitkäufer geschützt, wenn ich selbst Opfer eines Betrugs durch denselben Täter wurde?
NEIN, ein Schutz im strafprozessualen Herausgabeverfahren ergibt sich daraus meist nicht, da sich Ihr Status als Verletzter auf eine andere Tat bezieht als die, wegen der das Fahrzeug ursprünglich gesucht wurde. Die Rechtslage trennt hier strikt zwischen der Ersttat und dem nachfolgenden Betrug am Zweitkäufer.
Gemäß § 111n Abs. 2 StPO genießt nur diejenige Person einen Herausgabevorrang, der eine Sache unmittelbar durch die konkrete verfahrensgegenständliche Tat entzogen wurde. Da Sie das Fahrzeug erst in einem späteren Schritt durch eine neue Täuschungshandlung des Täters erworben haben, gelten Sie rechtlich als Opfer einer nachgelagerten Betrugstat. Dieser Umstand begründet im strafrechtlichen Eilverfahren jedoch keinen Vorrang gegenüber dem ursprünglichen Erstbesitzer, da das Gericht lediglich die unmittelbaren Folgen der ersten Tat rückgängig machen möchte. Ihr eigener finanzieller Schaden durch den betrügerischen Weiterverkauf wird in diesem speziellen Verfahrensschritt nicht berücksichtigt, weshalb das Gericht das Fahrzeug im Zweifel an den ersten Geschädigten aushändigt.
Eine Chance auf Verbleib des Fahrzeugs besteht nur, wenn Sie einen offenkundigen gutgläubigen Erwerb (Kauf ohne Wissen über die fehlende Berechtigung des Verkäufers) gemäß § 932 BGB nachweisen können. Hierbei müssen Sie belegen, dass Sie trotz der Betrugssituation alle notwendigen Sorgfaltspflichten erfüllt haben.
Reicht ein Foto des Verkäufer-Ausweises aus, um meine Gutgläubigkeit im Strafverfahren zweifelsfrei zu belegen?
NEIN. Ein Foto des Verkäufer-Ausweises reicht allein nicht aus, um die für eine Herausgabe im Strafverfahren notwendige Offenkundigkeit eines gutgläubigen Erwerbs zweifelsfrei zu belegen. Da das Gericht bei rechtlichen Unstimmigkeiten keine aufwendige Beweisaufnahme durchführt, führen bereits geringe Zweifel meist zur Ablehnung Ihres Antrags.
Im Strafverfahren erfolgt die Herausgabe nach § 111n StPO nur dann an den Käufer, wenn dessen Eigentumsposition ohne weitere Ermittlungen direkt aus der Aktenlage ersichtlich ist. Ein bloßes Foto dokumentiert zwar die Identität des Gegenübers, heilt jedoch keine gravierenden Unstimmigkeiten wie abweichende Halterdaten in ausländischen Fahrzeugpapieren oder einen auffällig niedrigen Kaufpreis. Die Rechtsprechung verlangt für den gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB eine akribische Prüfung aller Umstände, die über das bloße Abfotografieren eines Dokuments weit hinausgehen. Wenn das Gericht für die Klärung Ihrer Gutgläubigkeit Zeugen vernehmen oder komplexe zivilrechtliche Abwägungen treffen müsste, fehlt es an der zwingend erforderlichen Offenkundigkeit. In solchen Fällen wird die Sache im Zweifel an das ursprüngliche Opfer der Straftat herausgegeben, da dessen Status als Verletzter meist eindeutiger feststeht.
Eine Offenkundigkeit kann nur dann bejaht werden, wenn das Ausweisfoto durch weitere Indizien wie eine originale Verkaufsvollmacht oder dokumentierte Chatverläufe ergänzt wird. Ohne diese Dokumentation verweisen Strafgerichte die Beteiligten regelmäßig auf den langwierigen Zivilrechtsweg.
Was kann ich tun, wenn die Staatsanwaltschaft das Auto trotz meines Einspruchs dem Vorbesitzer aushändigt?
Gegen die Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft müssen Sie umgehend über einen Rechtsanwalt eine förmliche Beschwerde gemäß § 304 StPO einlegen, um eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung durch das Landgericht zu erzwingen. Nur durch diesen förmlichen Rechtsbehelf kann die geplante Aushändigung des Fahrzeugs gestoppt und die Rechtslage neu bewertet werden.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Herausgabe nach § 111n StPO stellt kein finales Urteil dar, sondern ist lediglich eine vorläufige Regelung des Besitzes während des laufenden Strafverfahrens. Da das Gesetz ein striktes Rangverhältnis vorsieht, muss die Behörde akribisch prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückgabe an den Verletzten tatsächlich offenkundig und unzweifelhaft vorliegen. Oftmals unterlassen die Ermittlungsbehörden eine tiefergehende Prüfung der Gutgläubigkeit des aktuellen Besitzers, weshalb ein förmlicher Antrag auf gerichtliche Entscheidung die einzige effektive Möglichkeit zur Wahrung Ihrer Rechte darstellt. Ein spezialisierter Anwalt sollte hierzu Akteneinsicht nehmen, um die Argumentation der Staatsanwaltschaft gezielt anzugreifen und die Vollstreckung der Herausgabeanordnung bis zur Klärung durch die Beschwerdekammer vorläufig auszusetzen.
Wichtig ist dabei zu verstehen, dass die Entscheidung im Strafverfahren nur den vorläufigen Besitz regelt, während die endgültige Klärung der Eigentumsverhältnisse grundsätzlich dem Zivilrecht vorbehalten bleibt. Selbst wenn das Strafgericht die Herausgabe an den Vorbesitzer bestätigt, können Sie Ihr vermeintliches Eigentum weiterhin im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage geltend machen und das Fahrzeug auf diesem Weg zurückfordern.
Bleibe ich Eigentümer, wenn das Strafgericht den Wagen vorerst an das Betrugsopfer herausgibt?
JA. Sie bleiben rechtlich unter Umständen weiterhin Eigentümer, da die Entscheidung des Strafgerichts lediglich die vorläufige Rückgabe des Besitzes regelt und zivilrechtliche Eigentumsfragen dabei ausdrücklich unberührt lässt. Das Strafverfahren dient lediglich der schnellen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, ohne den endgültigen Status des Eigentums verbindlich für die Zukunft festzustellen.
Die strafprozessuale Herausgabe nach § 111n StPO fungiert als reine Besitzstandsregelung und stellt keine endgültige Enteignung dar, sondern verweist die Beteiligten für die endgültige Klärung der Rechtslage auf den Zivilweg. Das Gericht prüft im Strafverfahren nur die sogenannte Offenkundigkeit der Ansprüche, führt aber keine tiefgehende Beweisaufnahme darüber durch, ob Sie das Fahrzeug vielleicht gutgläubig gemäß § 932 BGB erworben haben. Da die Hürden für diese Offenkundigkeit sehr hoch liegen, erfolgt die Übergabe an das Betrugsopfer oft nur deshalb, weil das Strafgericht die komplexe zivilrechtliche Prüfung nicht vollumfänglich leisten kann. Somit bleibt Ihr materielles Recht am Fahrzeug rechtlich bestehen, auch wenn Sie den Wagen physisch vorerst an die andere Partei abgeben müssen.
Nach der Herausgabe steht Ihnen der Weg einer zivilrechtlichen Klage auf Herausgabe gemäß § 985 BGB weiterhin offen, um den Wagen von der gegnerischen Partei zurückzufordern. Dieser Schritt ist oft unumgänglich, da das Strafurteil keine bindende Wirkung für das spätere Zivilverfahren entfaltet und keine endgültige Entscheidung über Ihre Eigentümerstellung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches trifft.
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Das vorliegende Urteil
LG Freiburg – Az.: 16 Qs 4/26 – Beschluss vom 24.02.2026
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1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 02.12.2025 aufgehoben.
2. Der Pkw (pp.), amtliches Kennzeichen (pp.), ist nebst zwei Fahrzeugschlüsseln an den Beschwerdeführer P L herauszugeben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Am 09.05.2025 verkaufte der Beschwerdeführer P. L. als Geschäftsführer der Firma A. SARL das oben genannte Fahrzeug in Frankreich an eine Person, die sich als „W. B.“, geboren am (pp.) in Belgien, ausgab. Der Käufer spiegelte dem Beschwerdeführer wahrheitswidrig die Überweisung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 16.500,00 EUR vor, woraufhin dieser ihm das Fahrzeug nebst Schlüsseln und französischen Fahrzeugpapieren übergab. Tatsächlich handelt es sich bei den angegebenen Daten des Verkäufers um Fake-Personalien. Am Folgetag erwarb schließlich die Betroffene P. das Fahrzeug von derselben Person alias „W. B.“ zum Preis von 9.900,00 EUR.
Nach der Anmeldung des Fahrzeugs bei der zuständigen Zulassungsbehörde der Stadt Freiburg am 22.05.205 wurde durch das Kraftfahrtbundesamt festgestellt, dass das Fahrzeug im Schengenraum durch die französischen Strafverfolgungsbehörden zur Fahndung ausgeschrieben war. In der Folge wurde der Pkw nebst zwei Fahrzeugschlüsseln und den deutschen Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, HU-Bescheinigung, Service-Nachweise) am 24.05.2025 durch Polizeibeamte an der Wohnanschrift der Betroffenen P. sichergestellt.
Nachdem die ausschreibende Behörde über die Sicherstellung des Fahrzeugs in Kenntnis gesetzt und ein justizielles Rechtshilfeersuchen angefordert wurde, übermittelte die zuständige Stelle eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) gerichtet auf die Herausgabe des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Freiburg. Mit E-Mail vom 05.09.2025 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass das Ersuchen so nicht bewilligt werden könne, sondern ein gesondertes Ersuchen im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung und Einziehung (EU-2018/1805) erforderlich wäre. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist kein entsprechendes Rechtshilfeersuchen einging, gab die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 01.10.2025 die EEA unerledigt zurück und ordnete zugleich die Herausgabe des Fahrzeugs an die Betroffene P. an. Hiergegen wendete sich der Beschwerdeführer durch Anwaltsschriftsatz vom 22.10.2025 und beantragte die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 111o Abs. 2 StPO.
Mit Beschluss vom 02.12.2025, Az. 25 Gs 3389/25, ordnete das Amtsgericht Freiburg die Herausgabe des Fahrzeugs an die Betroffene P. an. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer nunmehr mit seiner Beschwerde vom 31.12.2025. Das Amtsgericht Freiburg half der Beschwerde nicht ab. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat – ebenso wie der Vertreter der Betroffenen P. – beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Fahrzeug ist nicht an die Betroffene P., sondern an den Beschwerdeführer herauszugeben.
1. Die Herausgabe beschlagnahmter oder auf andere Weise sichergestellter beweglicher Sachen, die für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, richtet sich nach § 111n StPO. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Besitzstandsregelung, durch die die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige zivilrechtliche Besitzrechte unberührt bleiben (vgl. Bittmann in MüKo StPO, 2. Auflage 2023, § 111n Rn. 15 m.w.N.). Gemäß § 111n Abs. 1 StPO erfolgt die Herausgabe grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber. Abweichend hiervon ordnet § 111n Abs. 2 StPO die Herausgabe an denjenigen an, dem die Sache durch die betreffende Straftat unmittelbar entzogen worden ist, sofern dieser bekannt ist. Dagegen wird die Sache gemäß § 111n Abs. 3 StPO an einen Dritten herausgegeben, wenn der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder dem Verletzten ein Anspruch dieses Dritten entgegensteht. Maßgeblich ist hierfür unter Berücksichtigung des beschränkten Regelungsumfangs der Norm, ob der geltend gemachte Drittanspruch das Besitzrecht des letzten Gewahrsamsinhabers oder des Anspruchsinhabers gemäß § 111n Abs. 2 StPO infrage stellt (vgl. Johann in Löwe-Rosenberg StPO, 28. Auflage 2025, § 111n Rn. 35). Ein solcher Anspruch kann sich daher insbesondere aus § 985 BGB ergeben (vgl. Spillecke in KK StPO, 9. Auflage 2023, § 111n Rn. 8). Zur Vermeidung einer – mitunter mit einer umfangreichen Sachaufklärung verbundenen – Vorverlagerung der Klärung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse stellt § 111n Abs. 4 StPO klar, dass eine Herausgabe nur dann erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen offenkundig vorliegen. Erforderlich hierfür ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Aktenlage ohne weitere Ermittlungen unzweifelhaft erfüllt sind oder vom Berechtigten nachgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 11.05.2021 – 6 BGs 22/21).
2. Die Grundvoraussetzung der Herausgabe – namentlich der Umstand, dass der Gegenstand für das weitere Strafverfahren nicht mehr benötigt wird – ist offenkundig. Vorliegend wurde hier zwar kein Strafverfahren im engeren Sinne geführt, unter Berücksichtigung der gemäß § 77 Abs. 1 IRG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 111n StPO ist jedoch die Grundlage der Sicherstellung des Fahrzeugs entfallen, nachdem der Rechtshilfevorgang aufgrund der inhaltlich unzutreffenden Antragstellung unerledigt zurückgegeben wurde.
a) Unter Berücksichtigung des vorgenannten Maßstabes war die Betroffene P. auch offenkundig die letzte Gewahrsamsinhaberin des Fahrzeugs.
b) Zugleich ist die von dem Beschwerdeführer vertretene Firma A. SARL offenkundig Geschädigte der zugrundeliegenden Straftat, der hierdurch die Sache unmittelbar entzogen wurde. Der unmittelbare Besitz des Geschäftsführers, der das Fahrzeug an den Täter übergegeben hat, wird dabei als Organbesitz der dahinterstehenden juristischen Person zugerechnet (vgl. Götz in BeckOGK, Stand: 01.10.2025, § 854 BGB Rn. 121). Da wegen der Straftat zum Nachteil der Firma A. SARL kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, ist der Sachverhalt nach dem aus den Akten zu entnehmenden Ermittlungsergebnis zu beurteilen (vgl. Huber in BeckOK StPO, Stand: 01.01.2026, § 111n Rn. 12). Zwar beschränken sich die Erkenntnisse diesbezüglich auf die Angaben des Geschädigten gegenüber der französischen Polizei sowie gegenüber der hiesigen Staatsanwaltschaft, jedoch bestehen hieran insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Täter erwiesenermaßen unter falschen Personalien auftrat und das Fahrzeug unter denselben falschen Personalien unmittelbar nach der Tat an die Betroffene P. weiterveräußerte, keine vernünftigen Zweifel. Auch wurde der vermeintliche Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises vorgelegt. Der freiwillige Gewahrsamsverlust infolge der täuschungsbedingten Herausgabe der Sache an den Täter ist dabei unschädlich (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 67. Auflage 2024, § 111n Rn. 12). Auch der Umstand, dass Frau P. selbst Geschädigte einer Straftat ist, bleibt vorliegend außer Betracht, da sich die Verletzteneigenschaft stets auf die konkret verfahrensgegenständliche Straftat beziehen muss (vgl. Johann in Löwe-Rosenberg StPO, 28. Auflage 2025, § 111n Rn. 20 m.w.N.).
c) Dagegen besteht kein offenkundiger entgegenstehender Anspruch eines Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO. Eine etwaige Personenidentität ist insoweit unschädlich, sodass der letzte Gewahrsamsinhaber im Sinne des § 111n Abs. 1 StPO oder der Geschädigte der Tat im Sinne des § 111n Abs. 2 StPO zugleich auch Dritter im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO sein kann (vgl. LG Bonn, Beschluss v. 15.02.2021 – 50 Qs 42/20). Daher ist sowohl hinsichtlich der Betroffenen P. als auch der Geschädigten zu prüfen, ob jeweils ein vorrangiges Eigentumsrecht offenkundig ist. Dies ist für beide zu verneinen.
Nach Aktenlage ist jedenfalls nicht zweifelsfrei von einem gutgläubigen Erwerb der Betroffenen P. im Sinne der §§ 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB auszugehen. Zwar liegt aufgrund des freiwilligen Gewahrsamsverlustes kein Abhandenkommen der Sache im Sinne des § 935 S. 1 BGB vor (vgl. BGH, Urteil v. 18.09.2020 – V ZR 8/19), jedoch kann die Kammer nicht ohne weitere Ermittlungen zu den konkreten Umständen des Fahrzeugverkaufs an die Betroffene P. und eingehende zivilrechtliche Prüfung abschließend beurteilen, ob die Voraussetzungen der Gutgläubigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB zum Zeitpunkt der Übereignung des Fahrzeugs vorlagen. Nach der ständigen Rechtsprechung begründet beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs nicht allein der Besitz den für den Gutglaubenserwerb erforderlichen Rechtsschein (vgl. BGH, Urteil v. 01.03.2013 – V ZR 92/12). Vielmehr treffen den Erwerber gewisse Sorgfaltspflichten, deren Umfang sich an den konkreten Verkaufsumständen orientiert. So besteht besonders dann Anlass zu weitergehenden Nachforschungen, wenn der Veräußerer des Fahrzeugs und der in den Papieren verzeichnete Eigentümer nicht identisch sind (vgl. LG Bad Kreuznach, Beschluss v. 02.05.2023 – 5 Qs 5/23). Auch der Umstand, dass es sich um ein Auslandsfahrzeug handelt, kann gesteigerte Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Käufers begründen (vgl. BGH, Urteil v. 11.03.1991 – II ZR 88/90). Vorliegend ergibt sich weder aus den Akten noch aus den anwaltlichen Stellungnahmen, welche französischen Fahrzeugidentifikationspapiere mit welchem konkreten Inhalt der Betroffenen P. vorgelegt oder übergeben wurden. Auch sind keine näheren Einzelheiten zum Ablauf und Inhalt des Verkaufsgesprächs bekannt.
In der Gesamtschau kann ein gutgläubiger Erwerb der Betroffenen P. somit weder offenkundig bejaht noch verneint werden. Damit kann auch das Eigentumsrecht der Firma A. SARL nicht offenkundig bejaht werden.
3. Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 111n Abs. 1 StPO als auch die des § 111n Abs. 2 StPO offenkundig vor und besteht zugleich gerade kein offenkundiger Anspruch eines – gegebenenfalls personenidentischen – Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO, ist die bewegliche Sache vorrangig an den Verletzten der Straftat herauszugeben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.02.2022 – 2 Ws 15/22; LG Bad Kreuznach, Beschluss v. 02.05.2023 – 5 Qs 5/23 jug.; LG Bonn, Beschluss v. 15.02.2021 – 50 Qs 42/20; Bittmann in MüKo StPO, 2. Auflage 2023, § 111n Rn. 26; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 67. Auflage 2024, § 111n Rn. 11).
Der Wortlaut des § 111n StPO stellt ein klares Rangverhältnis zwischen der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (Abs. 1), der Herausgabe an den Verletzten der Straftat (Abs. 2) und der Herausgabe an einen Dritten (Abs. 3) her. Daneben spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift für eine vorrangige Herausgabe an den Verletzten, nachdem die Neufassung der Norm gerade mit dem Ziel eines verstärkten Opferschutzes erfolgte (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 1 f.).
4. Im Ergebnis ist das Fahrzeug nebst zugehörigen Schlüsseln daher an den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma A. SARL herauszugeben. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Regelungswirkung des § 111n StPO als vorläufige Besitzstandsregelung bleibt es der Betroffenen P. als mögliche gutgläubige Erwerberin unbenommen, ihren Herausgabeanspruch gegebenenfalls zivilrechtlich geltend zu machen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.
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