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8.000 Seiten Akte: Kein Laptop für Angeschuldigte in Haft

8.000 Seiten digitale Beweise auf Papier – ohne Suchfunktion. Ein Häftling will einen Laptop, und das Gericht steht vor einer Grundsatzfrage. Es geht um weit mehr als Bequemlichkeit.
Ein Mann in einer kargen Gefängniszelle sitzt vor massiven Papierstapeln an einem Holztisch.
Zwischen Aktenbergen im Gefängnis: Ein Mann kämpft sich durch Papierstapel. Die Last der Bürokratie scheint erdrückend. Inhaftierte haben keinen automatischen Anspruch auf digitale Akteneinsicht, selbst wenn der Umfang tausende Seiten umfasst. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ws 39/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht verneint einen eigenen Laptop-Anspruch des inhaftierten Angeschuldigten zur Akteneinsicht.
  • Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Laptops blieb erfolglos.
  • Nur der Verteidiger darf die Akten einsehen; Ausnahmen gelten selten.
  • Hier lag kein Ausnahmefall vor, trotz vieler digitaler Seiten.
  • Kopierkosten oder Missbrauchsangst änderten an der Ablehnung nichts.

  • Gericht: KG
  • Datum: 15.05.2025
  • Aktenzeichen: 2 Ws 39/25
  • Verfahren: Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Akteneinsicht, Untersuchungshaft
  • Relevant für: Strafverteidiger, inhaftierte Beschuldigte, Gerichte

Wer hat Anspruch auf die Akteneinsicht im Strafverfahren?

Nach § 147 Abs. 1 und Abs. 4 der Strafprozessordnung ist zur Akteneinsicht grundsätzlich nur der Verteidiger befugt, nicht der Angeschuldigte selbst. Der Verteidiger ist verpflichtet, die gewonnenen Erkenntnisse mit seinem Mandanten zu teilen — etwa durch Überlassung einer Aktenkopie. Einen eigenen Anspruch des inhaftierten Angeschuldigten gegen das Gericht auf Überlassung einer digitalisierten Aktenkopie samt Lesegerät gibt es im Regelfall nicht.

Hieraus erwächst im Regelfall jedoch kein Anspruch des verteidigten Angeschuldigten gegenüber dem Gericht, ihm in Form einer digitalisierten Aktenkopie mit einem Lesegerät in einer Haftanstalt Akteneinsicht zu gewähren. – so das Kammergericht Berlin

Wer selbst beschuldigt ist, muss jeden Antrag auf Akteneinsicht über den eigenen Verteidiger stellen — ein Direktanspruch gegen das Gericht auf Aushändigung von Akten oder Geräten besteht nicht. Der Verteidiger ist gesetzlich verpflichtet, die verteidigungsrelevanten Teile der Akte an den Mandanten weiterzugeben. Fordern Sie als Beschuldigter daher von Ihrem Verteidiger aktiv die Überlassung der Aktenbestandteile ein, die für Ihre Verteidigung relevant sind.

Das Kammergericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob dieser Regelfall auch dann gilt, wenn die Ermittlungsakte mehr als 8.000 Seiten umfasst und die Vorwürfe bandenmäßigen Drogenhandel über verschlüsselte Kommunikationskanäle betreffen. Ein inhaftierter Angeschuldigter — dem die Staatsanwaltschaft Berlin illegalen Handel mit Kokain, Heroin, Speed, Cannabis und Crystal Meth vorwirft — hatte beantragt, ihm zur Vorbereitung der Hauptverhandlung einen Laptop zur Einsicht in die digitalisierten Ermittlungsakten zur Verfügung zu stellen. Das Landgericht Berlin I lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 3. März 2025 ab. Das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 15. Mai 2025 (Az. 2 Ws 39/25): Die Beschwerde des Angeschuldigten wurde als unbegründet verworfen. Eine Beschwerde ist ein Rechtsbehelf, mit dem Entscheidungen eines Gerichts von der nächsthöheren Instanz überprüft werden können — hier also die Überprüfung des Landgerichtsbeschlusses durch das Kammergericht.

Infografik: Ein eigener Anspruch eines inhaftierten Beschuldigten auf ein Lesegerät zur Akteneinsicht scheitert im Regelfall, da der Aktenumfang allein nicht ausreicht und nur verteidigungsrelevante Teile bereitgestellt werden müssen.
Aktenzugang nur bei echter Ausnahme

Redaktionelle Leitsätze

  1. Verteidigte Inhaftierte haben im Regelfall keinen eigenen Anspruch auf die Überlassung einer digitalisierten Aktenkopie nebst elektronischem Lesegerät durch das Gericht.
  2. Ein außergewöhnlicher Aktenumfang allein rechtfertigt keinen Anspruch auf ein Lesegerät in der Haft, da zur effektiven Verteidigung anstelle der vollständigen Ermittlungsakte lediglich deren verteidigungsrelevante Teile benötigt werden.
  3. Die gerichtliche Bereitstellung einer vollständigen digitalen Akte an Inhaftierte scheidet insbesondere in Mehrpersonensachen aus, da hierdurch die Prüf- und Filterpflicht bezüglich sensibler oder irrelevanter Unterlagen unzulässig vom Verteidiger auf die Justiz verlagert würde.

Wann ist ein Laptop für die Akteneinsicht erforderlich?

Das Kammergericht erkennt ausdrücklich an, dass es Ausnahmekonstellationen geben kann, in denen die Akteneinsicht über den Verteidiger allein zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht ausreicht. Die angeklagte Person muss ihre Verteidigung in geeigneter Weise organisieren können, und welche Mittel dafür notwendig sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In besonders umfangreichen Strafverfahren — vor allem im Wirtschaftsstrafrecht — oder wenn der Beschuldigte über spezifisches Fachwissen verfügt, das den Einsatz digitaler Mittel zur Verteidigungsorganisation notwendig macht, kann ein eigener Anspruch auf die Überlassung von Akten in elektronischer Form sowie auf ein geeignetes Lesegerät bestehen. Dieser Anspruch kann auch bei Haftbeschränkungen nach § 119 Abs. 1 und Abs. 2 StPO entstehen. Das bedeutet konkret: Während der Untersuchungshaft kann das Gericht den Kontakt des Inhaftierten zur Außenwelt einschränken — etwa Besuche begrenzen oder den Schriftverkehr überwachen — was die Verteidigung zusätzlich erschweren kann.

Wer einen Ausnahmefall geltend machen will, muss über den Verteidiger konkret darlegen, warum gerade digitale Einsicht unverzichtbar ist — etwa weil die Akte komplexe Finanzdaten enthält, die nur am Bildschirm durchsuchbar sind, oder weil spezifisches Fachwissen des Beschuldigten die Arbeit mit digitalen Dateien erfordert. Allgemeine Hinweise auf Umfang oder Haftsituation genügen nicht.

Der Verteidiger des Angeschuldigten stützte seinen Antrag auf den außergewöhnlichen Umfang der Ermittlungsakte von über 8.000 Seiten und führte an, dass die reinen Kopierkosten 1.460,07 Euro betragen würden — mehr als die Anschaffungskosten eines Laptops. Das Kammergericht ließ dieses Kostenargument jedoch nicht gelten. Für eine effektive Verteidigung müssen dem Angeschuldigten nicht sämtliche Aktenbestandteile zugänglich sein. Nicht relevant sind etwa Kostenbände — also Aktenhefte, die nur Verfahrenskosten und Gebühren dokumentieren und nichts zur Tat oder Schuldfrage beitragen —, Kommunikationsdaten ohne Straftatbezug, Daten die ausschließlich andere Angeschuldigte betreffen, Datenlieferungsberichte und Doppelungen. Die tatsächlich verteidigungsrelevanten Aktenteile haben damit einen erheblich geringeren Umfang als die Gesamtakte — und der Kostenvergleich mit einem Laptop verliert seine Grundlage.

Denn zur effektiven Verteidigung ist es nicht notwendig, dem Angeschuldigten etwa einen Kostenband, Kommunikationsdaten ohne Straftatbezug, Kommunikationsdaten mit Straftatbezug ausschließlich andere Angeschuldigte betreffend, Datenlieferungsberichte oder, wie eingangs dargestellt, Doppelungen zur Verfügung zu stellen. – so das Kammergericht Berlin

Wer einen Antrag auf ein Lesegerät mit hohen Kopierkosten begründen will, scheitert damit: Gerichte rechnen nur die verteidigungsrelevanten Teile heraus — nicht die Gesamtakte. Bauen Sie Ihre Argumentation nicht auf einem Kostenvergleich auf, sondern auf dem konkreten Nachweis, dass die verbleibenden relevanten Aktenbestandteile in Papierform nicht zumutbar bearbeitet werden können.

Wann zählt die digitale Akte nicht?

In Mehrpersonensachen trifft den Verteidiger eine besondere Pflicht: Er ist verpflichtet, nicht verteidigungsrelevante Aktenbestandteile von der Überlassung an den Mandanten auszunehmen. Würde das Gericht stattdessen verpflichtet, dem inhaftierten Angeschuldigten eine vollständige digitalisierte Aktenkopie bereitzustellen, würde damit die dem Verteidiger obliegende Prüfpflicht auf das Gericht verlagert — und die Auswahl der zu überlassenden Unterlagen läge nicht mehr beim Verteidiger, sondern bei der Justiz. Das hält das Kammergericht für nicht zulässig.

Bestünde eine Verpflichtung der Gerichte, dem inhaftierten Angeschuldigten eine digitalisierte Aktenkopie zu Verfügung zu stellen, würde die Verpflichtung des Verteidigers, zu prüfen, ob dem Angeschuldigten der gesamte Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden kann, nicht nur auf das Gericht verlagert, sondern auch die Auswahl der zur Verfügung zu stellenden Akten dem Gericht überlassen. – so das Kammergericht Berlin

EncroChat-Daten in einem strukturierten Sonderheft

Die Ermittlungsakte in diesem Verfahren enthält Kommunikationsdaten aus dem verschlüsselten Mobiltelefonnetz „EncroChat“, die im Wege der Rechtshilfe — also durch formelle zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Beweiserhebung — von französischen Behörden übermittelt und vom Bundeskriminalamt sowie dem Landeskriminalamt Berlin ausgewertet wurden. Diese Daten waren in ein Sonderheft mit fünf „Fächern“ eingeordnet. Das Kammergericht sah darin keinen außergewöhnlichen Aktenumfang, der eine Abkehr vom Regelfall — Akteneinsicht durch den Verteidiger — rechtfertigen würde. Hinzu kommt, dass die zuständige große Strafkammer angekündigt hatte, einen Teil der Kommunikationsdaten im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung einzuführen. Das Selbstleseverfahren — ein Verfahren, bei dem Richter und Schöffen Schriftstücke eigenständig lesen, anstatt sie in der Verhandlung vorzutragen — reduziert den Umfang der noch zu kopierenden und dem Angeschuldigten zu überlassenden Aktenteile nach Einschätzung des Gerichts weiter.

Warum scheiterte die Beschwerde zum Akteneinsichtsrecht?

Das Beschwerdegericht prüft bei der Versagung von Hilfsmitteln zur Akteneinsicht, ob das Recht auf eine effektive Verteidigung verletzt wird. Ein Anspruch auf ein Lesegerät scheidet aus, wenn der Verteidiger dem Angeschuldigten die relevanten Teile der Akte in anderer Form — etwa in Papierform — zugänglich machen kann. Haftbeschränkungen nach § 119 Abs. 1 und Abs. 2 StPO begründen für sich genommen noch keinen automatischen Anspruch auf elektronische Lesegeräte.

Haftbeschränkungen allein lösen keinen Anspruch auf ein elektronisches Lesegerät aus. Wer in Untersuchungshaft sitzt, sollte über den Verteidiger prüfen lassen, ob die verbleibenden relevanten Aktenteile in ausgedruckter Form tatsächlich nicht zugänglich gemacht werden können — erst wenn das nachweisbar scheitert, kommt ein Anspruch auf ein Lesegerät in Betracht.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hatte im Beschwerdeverfahren zusätzlich auf eine Missbrauchsgefahr hingewiesen: Die Vorwürfe deuteten auf ein grundlegendes technisches Sachverständnis des Angeschuldigten und eine Einbindung in organisierte Kriminalität hin. Das Kammergericht stützte seine Entscheidung jedoch ausdrücklich nicht auf diese Missbrauchsgefahr. Maßgeblich war allein, dass schon dem Grunde nach kein Ausnahmefall vorliegt, der einen eigenen Akteneinsichtsanspruch des Angeschuldigten auslösen würde. Da der Verteidiger die verteidigungsrelevanten Aktenbestandteile dem Mandanten überlassen kann und der Aktenumfang keinen außergewöhnlichen Zuschnitt hat, der den Rahmen des Üblichen sprengen würde, blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeschuldigte.

Was folgt aus dem KG-Beschluss?

Das Kammergericht Berlin hat als Beschwerdeinstanz über dem Landgericht entschieden und damit eine Richtung vorgegeben, die weit über den Einzelfall hinausweist: Inhaftierte Angeschuldigte haben keinen eigenen Anspruch auf Laptop oder digitale Aktenkopie, solange der Verteidiger die verteidigungsrelevanten Teile in Papierform überlassen kann. Die Entscheidung ist formal nur für den Berliner Bezirk bindend, signalisiert aber allen Verteidigern, wie restriktiv Oberlandesgerichte solche Anträge handhaben.

Für Beschuldigte in Haft heißt das: Anträge auf digitale Akteneinsicht haben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Verteidiger von Anfang an substanziiert darlegt, warum die Papierform im konkreten Fall die Verteidigung unzumutbar behindert — etwa bei komplexen, nur digital durchsuchbaren Datensätzen. Pauschale Verweise auf Aktenumfang oder Kopierkosten führen nach dieser Entscheidung zur Ablehnung. Wer einen solchen Antrag plant, sollte die Begründung auf die konkrete Unzumutbarkeit der Papierform konzentrieren und nicht auf die Gesamtseitenzahl der Ermittlungsakte.

Wer in einem ähnlichen Verfahren einen Antrag auf digitale Akteneinsicht in der Haft plant, muss von Beginn an detailliert begründen, warum Papierform im konkreten Einzelfall unzumutbar ist. Pauschale Argumente wie hohe Seitenzahlen oder Kostenersparnis greifen nach dieser Entscheidung nicht. Der Verteidiger sollte stattdessen aktenkundig machen, welche spezifischen Aktenbestandteile eine digitale Durchsuchbarkeit zwingend erfordern.

Praxis-Hürde: Relevanter Aktenumfang

In der Praxis wird der Antrag auf ein Lesegerät in der Haft oft mit der hohen Gesamtseitenzahl der Ermittlungsakte begründet. Das ist häufig nicht erfolgreich. Gerichte stellen nicht auf den Umfang der kompletten Akte ab, sondern ausschließlich auf die verteidigungsrelevanten Teile. Da der Verteidiger verpflichtet ist, Unterlagen zu Mitbeschuldigten oder Duplikate vor der Übergabe auszusortieren, und das Gericht diese Filterarbeit nicht übernehmen darf, hängt der Anspruch auf ein Lesegerät letztlich davon ab, ob der Verteidiger die verbleibenden relevanten Teile auch in Papierform zumutbar zur Verfügung stellen kann.


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Experten Kommentar

Hinter dem Streit um Laptops in der Zelle steckt meist ein massives logistisches Problem der Verteidiger. Niemand in einer Kanzlei hat die Kapazitäten, tausende Seiten von EncroChat-Rohdaten händisch zu sortieren und auszudrucken. Die Justiz weiß das ganz genau und nutzt diese Antragsverfahren auch, um den Druck auf die Verteidigung bewusst hochzuhalten.

Betroffene sollten daher gar nicht erst auf die vollständige Akte schielen, sondern eine gezielte Selektion fordern. Konzentrieren Sie die Arbeit mit dem Verteidiger auf die konkreten Belastungstage der Chats. Ich bereite meinen Mandanten in solchen Fällen lieber mundgerechte, papierene Dossiers vor, statt wertvolle Zeit mit aussichtslosen Anträgen zu verschwenden.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich als Inhaftierter einen direkten Anspruch auf Akteneinsicht gegen das Gericht?

Nein, als Inhaftierter haben Sie gegen das Gericht im Regelfall keinen direkten Anspruch auf Akteneinsicht oder auf ein Lesegerät; dieses Recht steht nach § 147 StPO grundsätzlich nur Ihrem Verteidiger zu. Das Gericht muss Ihnen die Akte daher nicht unmittelbar in die Haft übersenden.

§ 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO ordnen die Akteneinsicht als Verteidigerrecht an, weil die Verteidigung über den Anwalt organisiert wird. Ihr Verteidiger darf die Akte einsehen und ist verpflichtet, Ihnen die für die Verteidigung relevanten Teile zugänglich zu machen, etwa als Kopie oder in anderer geeigneter Form. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass das Gericht selbst auswählen und filtern muss, welche Unterlagen Sie in der Haft erhalten. Deshalb scheitern Direktanträge an Gericht oder Staatsanwaltschaft auf Zusendung der vollständigen Akte regelmäßig.

Ausnahmen kommen nur in besonderen Fällen in Betracht, etwa wenn der Umfang oder die technische Struktur der Akten eine effektive Verteidigung in Papierform unzumutbar erschwert. Solche Anträge müssen aber konkret über den Verteidiger begründet werden; ein bloßer Wunsch nach eigener Einsicht genügt nicht.


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Muss mein Anwalt mir alle 8.000 Seiten der Ermittlungsakte in die Haft schicken?

NEIN, Ihr Anwalt muss Ihnen nicht alle 8.000 Seiten der Ermittlungsakte in die Haft schicken; er darf und muss vor der Weitergabe irrelevante Teile aussortieren. Gemeint sind etwa Kostenbände, Doppelungen und Unterlagen, die nur Mitbeschuldigte betreffen oder keinen Bezug zur Tat haben.

Der Grund ist die Verteidigerpflicht aus § 147 StPO: Einsicht nimmt grundsätzlich der Verteidiger, und er muss dem Mandanten nur das weitergeben, was für die Verteidigung tatsächlich wichtig ist. Bei sehr großen oder mehrpersonigen Verfahren soll nicht die Justiz die Filterarbeit übernehmen, sondern der Verteidiger prüft vorab, welche Aktenteile relevant sind. So soll verhindert werden, dass Sie mit einer unübersichtlichen Gesamtakte in der Haft belastet werden, obwohl für Ihre Verteidigung nur ein Teil davon gebraucht wird.

Wenn Sie den Eindruck haben, dass zu viel weggefiltert wurde, kann Ihr Anwalt Ihnen eine knappe Begründung geben, warum einzelne Bände ausgesondert wurden. Umgekehrt müssen nicht alle auszusortierten Unterlagen erneut geprüft werden, wenn sie erkennbar keinen Verteidigungsbezug haben.


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Habe ich Anspruch auf ein Lesegerät, wenn die Ermittlungsakte mehrere tausend Seiten umfasst?

NEIN, ein reiner Umfang von mehreren tausend Seiten begründet für sich genommen keinen Anspruch auf ein Lesegerät in der Haft. Maßgeblich sind nur die verteidigungsrelevanten, gefilterten Aktenteile, nicht die Gesamtzahl der Seiten.

Gerichte gehen davon aus, dass der Verteidiger zunächst aussortiert, was für die Verteidigung nicht benötigt wird, etwa Duplikate, Kostenbände oder Unterlagen ohne Tatbezug. Was danach übrig bleibt, muss grundsätzlich in zumutbarer Form, also auch auf Papier, bearbeitet werden können. Ein Laptop ist deshalb kein Standardhilfsmittel, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn die verbleibenden Aktenbestandteile wegen ihrer Struktur digital durchsuchbar sein müssen.

Ein solcher Ausnahmefall liegt eher bei komplexen Datensätzen vor, etwa bei umfangreichen Finanz-, Kommunikations- oder Massendaten, die sich ohne Suchfunktion praktisch nicht auswerten lassen. Die hohe Kopierzahl oder die Enge der Haftzelle genügt dafür allein nicht. Entscheidend ist immer, ob gerade die relevanten Inhalte ohne elektronische Bearbeitung fair nicht mehr sinnvoll geprüft werden können.


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Wer übernimmt die Kosten für das Kopieren einer massiven Ermittlungsakte für den Inhaftierten?

Die Kosten für die Kopien der verteidigungsrelevanten Aktenteile tragen grundsätzlich der Beschuldigte beziehungsweise seine Verteidigung; ein Anspruch darauf, dass das Gericht aus Kostengründen einen Laptop stellt, besteht nicht. Maßgeblich ist nicht die volle Ermittlungsakte, sondern nur der Teil, den der Verteidiger für die Verfahrensstrategie tatsächlich benötigt.

Gerichte lehnen das Kostenargument als eigenständigen Grund für ein Lesegerät ab, weil für eine wirksame Verteidigung nicht jede Seite der Gesamtakte zugänglich sein muss. Der Verteidiger muss die Akte zunächst sichten und filtern, sodass Kosten für irrelevante Unterlagen, Duplikate oder fremde Daten nicht Teil des Anspruchs sind. Übrig bleiben nur die Kopien der relevanten Unterlagen, und deren Erstellung ist regelmäßig Sache des Mandanten oder der Verteidigung. Deshalb ersetzt ein vermeintlich günstiger Laptop die Kopierkosten nicht automatisch.

In besonderen Ausnahmefällen kann ein digitales Lesegerät dennoch in Betracht kommen, wenn die Papierform die Verteidigung konkret unzumutbar behindert, etwa bei hochkomplexen digitalen Datensätzen. Dann geht es aber nicht um bloße Kostenvorteile, sondern um die praktische Wahrnehmung des Verteidigungsrechts.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 2 Ws 39/25 – Beschluss vom 15.05.2025




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