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Impfausweis – Feststellungen zur Fälschung

Ein Mann, der seine Schwester bat, gefälschte Impfausweise für ihn und seine Familie zu besorgen, sorgt für juristischen Wirbel. Das Oberlandesgericht Celle hebt ein Urteil wegen unzureichender Beweisführung auf und zwingt das Landgericht Stade, den Fall neu aufzurollen. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Feinheiten bei der Beurteilung gefälschter Gesundheitsdokumente und die Schwierigkeiten, digitale Fälschungen zweifelsfrei nachzuweisen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft die strafrechtliche Einschätzung von gefälschten Impfausweisen und die Anstiftung dazu durch einen Angeklagten.
  • Der Angeklagte wurde zuvor vom Amtsgericht freigesprochen, was durch die Staatsanwaltschaft angefochten wurde.
  • Die Schwierigkeiten lagen in der unzureichenden Beweisaufnahme und der unklaren rechtlichen Wertung der getätigten Handlungen.
  • Das Landgericht hat den Angeklagten schließlich verurteilt, aber das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Celle aufgrund von Verfahrensfehlern aufgehoben.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend waren, um eine Anstiftung zur Urkundenfälschung zu begründen.
  • Es mangelte an klaren Beweisen für die Haupttaten, was eine Voraussetzung für die Anstiftung darstellt.
  • Ein ordnungsgemäß ausgefüllter Impfausweis muss klar definiert und beschrieben werden, um als Urkunde im rechtlichen Sinne zu gelten.
  • Der Fall zeigt die rechtlichen Herausforderungen im Umgang mit gefälschten Dokumenten und der Beweisführung.
  • Die rechtlichen Konsequenzen für die Anstiftung zur Urkundenfälschung sind bedeutend, da sie zu Geldstrafen führen können.
  • Dieser Fall verdeutlicht die Notwendigkeit einer genauen Beweisführung in Strafverfahren, insbesondere bei wirtschaftlich und sozial brisanten Themen wie Impfauskünften.

Gerichtsurteil zu Impfausweis-Fälschung: Rechtliche Konsequenzen und Fallanalyse

Impfungen spielen eine entscheidende Rolle für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. In den letzten Jahren ist jedoch zunehmend die Integrität des Impfsystems in den Fokus gerückt, insbesondere in Bezug auf falsche oder gefälschte Impfausweise. Ein Impfausweis dokumentiert die verabreichten Impfungen und dient sowohl dem individuellen Schutz als auch dem Herdenschutz in der Gemeinschaft. Das Fälschen eines solchen Dokuments ist nicht nur eine rechtliche Grauzone, sondern verletzt auch das Vertrauen in die öffentliche Gesundheitsversorgung.

Die rechtlichen Konsequenzen von Fälschungen sind vielfältig, wobei sie von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen können. Das Rechtssystem sieht hier klare Regeln vor, um Straftaten im Zusammenhang mit Gesundheitsdokumenten zu ahnden. Das Verständnis dieser rechtlichen Rahmenbedingungen ist für Betroffene und Interessierte von großer Bedeutung, insbesondere in einer Zeit, in der die Diskussion um Impfungen und deren Nachweis an Relevanz gewinnt.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der sich mit den rechtlichen Aspekten von Impfausweis-Fälschungen auseinandersetzt und die ergangene Entscheidung des Gerichts näher beleuchtet.

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Der Fall vor Gericht


Gefälschte Impfnachweise: Urteil des OLG Celle deckt juristische Fallstricke auf

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle befasste sich kürzlich mit einem Fall, der die rechtlichen Konsequenzen gefälschter Impfausweise in den Fokus rückt. Im Zentrum stand ein Angeklagter, der seine Schwester beauftragt hatte, für ihn und zwei Familienangehörige Impfausweise mit falschen Einträgen zu Covid-19-Impfungen zu beschaffen. Zusätzlich bat er um einen gefälschten Genesenennachweis. Das Landgericht Stade hatte den Mann zunächst wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung und zur Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Geldstrafe verurteilt.

Revision deckt Lücken in der Beweisführung auf

Das OLG Celle hob dieses Urteil jedoch auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Die Richter des OLG bemängelten erhebliche Lücken in den Feststellungen des Landgerichts. Für eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung fehlten demnach wesentliche Details zu den angeblich gefälschten Impfausweisen. Das Landgericht hatte es versäumt, den genauen Inhalt der Eintragungen in den Impfpässen festzustellen. Ohne diese Informationen ließ sich nicht beurteilen, ob die Dokumente überhaupt als Urkunden im Sinne des Strafgesetzbuchs gelten konnten.

Feinheiten bei der rechtlichen Bewertung von Dokumentenfälschungen

Das OLG betonte, dass für die Einstufung als Urkunde bestimmte Kriterien erfüllt sein müssen. Ein Impfausweis muss demnach eine verkörperte Gedankenerklärung darstellen, die geeignet und bestimmt ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und den Aussteller erkennen lässt. Konkret bedeutet dies, dass ein vollständig ausgefüllter Impfausweis die Erklärung eines Impfarztes enthält, einer bestimmten Person an einem bestimmten Tag eine spezifische Impfung verabreicht zu haben. Das Landgericht hatte es versäumt, diese Details für jeden einzelnen Fall festzustellen.

Komplexität bei digitalen Fälschungen

Auch bezüglich des gefälschten Genesenennachweises sah das OLG Celle Mängel in der Urteilsbegründung des Landgerichts. Hier ging es um die Frage, ob die von der Schwester des Angeklagten erstellte Datei als beweiserhebliche Daten im Sinne des Strafgesetzbuchs gelten konnte. Das OLG wies darauf hin, dass digitale Dokumente nicht automatisch als Original angesehen werden, insbesondere wenn entsprechende Nachweise üblicherweise in Papierform ausgestellt werden. Es fehlten Feststellungen dazu, ob die Datei im Rechtsverkehr als eigenständiger Nachweis hätte dienen können oder ob sie lediglich als Kopie eines vermeintlichen Papierdokuments erschien.

Rückverweisung zur erneuten Verhandlung

Aufgrund dieser Lücken in der Beweisführung sah sich das OLG Celle gezwungen, das Urteil aufzuheben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Richter betonten die Notwendigkeit einer genauen Feststellung aller relevanten Details, um eine rechtlich fundierte Bewertung vornehmen zu können. Erst wenn alle Tatbestandsmerkmale zweifelsfrei erfüllt sind, kann eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung oder zur Fälschung beweiserheblicher Daten erfolgen.

Der Fall unterstreicht die rechtliche Komplexität im Umgang mit gefälschten Impf- und Genesenennachweisen. Er verdeutlicht, dass für eine strafrechtliche Verurteilung eine präzise Dokumentation und Bewertung aller relevanten Fakten unerlässlich ist. Das OLG Celle hat mit seiner Entscheidung die Anforderungen an die Beweisführung in solchen Fällen konkretisiert und damit einen Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Celle verdeutlicht mit seiner Entscheidung die hohen Anforderungen an die Beweisführung bei der strafrechtlichen Verfolgung gefälschter Impf- und Genesenennachweise. Für eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung oder Fälschung beweiserheblicher Daten müssen alle Tatbestandsmerkmale präzise festgestellt und dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere für die Urkundenqualität von Impfausweisen und die Beweiserheblichkeit digitaler Dokumente im Rechtsverkehr. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen juristischen Prüfung in diesem komplexen Rechtsgebiet.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie sich Sorgen um mögliche rechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit gefälschten Impfausweisen machen, zeigt dieses Urteil, dass die Strafverfolgung in solchen Fällen komplexer ist als vielleicht angenommen. Die Gerichte müssen sehr genau prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt. Für Sie bedeutet das: Auch wenn der Besitz oder die Beschaffung gefälschter Impfnachweise grundsätzlich strafbar sein kann, hängt eine Verurteilung von vielen Details ab. Digitale Nachweise werden möglicherweise anders bewertet als Papierausweise. Dennoch ist von jeglicher Fälschung oder Nutzung gefälschter Dokumente dringend abzuraten, da dies weiterhin ernsthafte rechtliche Risiken birgt.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen zu aktuellen rechtlichen Fragen und Entwicklungen. Besonders relevant sind die Themen rund um gefälschte Impfausweise und Rechtsprechung, die in der heutigen Zeit verstärkt in den Fokus rücken. Hier stellen wir Ihnen die häufigsten Fragen dazu vor und bieten klare, prägnante Antworten, die Ihnen helfen, sich in diesem komplexen Rechtsgebiet zurechtzufinden.


Was sind die rechtlichen Konsequenzen bei der Verwendung eines gefälschten Impfausweises?

Die Verwendung eines gefälschten Impfausweises stellt in Deutschland eine Straftat dar und zieht erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich. Gemäß § 277 des Strafgesetzbuches (StGB) wird das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Noch schwerwiegender ist der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB, der bei der Herstellung oder dem Gebrauch eines gefälschten Impfausweises erfüllt sein kann. Hierfür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Besonders relevant ist die Tatsache, dass nicht nur die Herstellung, sondern auch der wissentliche Gebrauch eines gefälschten Impfausweises strafbar ist. Dies bedeutet, dass selbst Personen, die einen gefälschten Ausweis lediglich vorzeigen, ohne ihn selbst hergestellt zu haben, sich strafbar machen. Die Strafverfolgungsbehörden gehen in solchen Fällen konsequent vor, da es sich um ein Vergehen handelt, das die öffentliche Gesundheit gefährden kann.

In der Praxis führt die Verwendung eines gefälschten Impfausweises häufig zu empfindlichen Geldstrafen. Die Höhe der Strafe richtet sich dabei nach verschiedenen Faktoren wie der Schwere des Einzelfalls, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters sowie eventuellen Vorstrafen. In besonders schweren Fällen oder bei Wiederholungstätern kann auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen auch zivilrechtliche Folgen. Arbeitgeber können beispielsweise arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung ziehen, wenn ein Mitarbeiter einen gefälschten Impfausweis vorlegt. Zudem können Schadensersatzforderungen auf den Täter zukommen, etwa wenn durch die Vorlage des gefälschten Dokuments andere Personen zu Schaden kommen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Strafverfolgungsbehörden in diesem Bereich sehr sensibilisiert sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Fälschung entdeckt wird, ist hoch, da Impfausweise oft genau geprüft werden. Moderne Sicherheitsmerkmale in echten Impfausweisen erschweren zudem die Herstellung überzeugender Fälschungen.

Die rechtlichen Risiken bei der Verwendung eines gefälschten Impfausweises sind erheblich und können weit über eine bloße Geldstrafe hinausgehen. Sie können zu einem Eintrag im Führungszeugnis führen, was langfristige Auswirkungen auf die berufliche und persönliche Zukunft haben kann. In einigen Berufsfeldern, insbesondere im öffentlichen Dienst oder in Gesundheitsberufen, kann eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung sogar zum Verlust der Berufserlaubnis führen.

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Wie kann festgestellt werden, ob ein Impfausweis gefälscht ist?

Die Feststellung einer Fälschung eines Impfausweises erfolgt durch eine sorgfältige Prüfung verschiedener Merkmale des Dokuments. Behörden und medizinisches Fachpersonal achten besonders auf Unstimmigkeiten in der Gestaltung und im Inhalt des Ausweises.

Ein wichtiger Indikator für eine mögliche Fälschung ist die Beschaffenheit des Papiers. Echte Impfausweise verwenden spezielles, fälschungssicheres Papier mit Wasserzeichen und anderen Sicherheitsmerkmalen. Fälschungen weisen oft eine abweichende Papierqualität auf oder zeigen Unregelmäßigkeiten bei den Sicherheitsmerkmalen.

Die Druckqualität spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle. Originale Impfausweise zeichnen sich durch einen präzisen, scharfen Druck aus. Gefälschte Dokumente können hingegen verschwommene Linien, unsaubere Ränder oder Farbabweichungen aufweisen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt den eingetragenen Impfdaten. Prüfer vergleichen die Chargenummern der Impfstoffe mit den offiziellen Verteilungslisten und achten auf die Plausibilität der Impfzeitpunkte. Ungewöhnliche Zeitabstände zwischen Impfungen oder Chargenummern, die nicht mit den Lieferzeiträumen übereinstimmen, können auf eine Fälschung hindeuten.

Die Handschrift und Stempel der eintragenden Ärzte werden ebenfalls genau untersucht. Echte Einträge weisen in der Regel eine konsistente Handschrift auf und verwenden Stempel, die den offiziellen Vorgaben entsprechen. Bei Fälschungen können Abweichungen in der Schriftführung oder bei den verwendeten Stempeln auffallen.

Digitale Verifizierungssysteme gewinnen zunehmend an Bedeutung. Viele Impfausweise enthalten mittlerweile QR-Codes oder andere digitale Elemente, die eine schnelle Überprüfung der Echtheit ermöglichen. Fälschungen können hier durch fehlende oder nicht funktionierende digitale Komponenten auffallen.

Behörden setzen zudem auf Datenabgleiche mit Impfregistern. Hierbei werden die im Ausweis vermerkten Impfungen mit den offiziell gemeldeten Impfdaten abgeglichen. Diskrepanzen zwischen den Einträgen und den behördlichen Datenbanken können ein deutlicher Hinweis auf eine Fälschung sein.

In Zweifelsfällen können forensische Untersuchungen durchgeführt werden. Diese umfassen detaillierte Analysen der Tinte, des Papiers und anderer physischer Merkmale des Dokuments. Solche Untersuchungen können selbst hochwertige Fälschungen entlarven.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Fälschung von Impfausweisen einen Straftatbestand darstellt. Die Verwendung gefälschter Dokumente kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Geldstrafen und in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen.

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Welche Rolle spielt der Inhalt der Eintragungen im Impfausweis bei der rechtlichen Bewertung?

Der Inhalt der Eintragungen im Impfausweis ist von entscheidender Bedeutung für dessen rechtliche Bewertung. Ein Impfausweis gilt als Urkunde im Sinne des Strafrechts, wenn er bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen sind maßgeblich, um die Echtheit und Beweiskraft des Dokuments zu gewährleisten.

Für die rechtliche Anerkennung als Urkunde muss der Impfausweis präzise und vollständige Angaben enthalten. Dazu gehören zwingend der Name des Geimpften, das Geburtsdatum, die Art der Impfung, der verwendete Impfstoff, das Datum der Impfung sowie die Unterschrift und der Stempel des impfenden Arztes oder der impfenden Einrichtung. Diese Informationen dienen als Nachweis der durchgeführten Impfung und ermöglichen eine eindeutige Zuordnung zum Impfling.

Fehlerhafte oder unvollständige Eintragungen können die rechtliche Gültigkeit des Impfausweises erheblich beeinträchtigen. Insbesondere bei fehlenden oder offensichtlich falschen Angaben besteht die Gefahr, dass der Impfausweis seinen Urkundencharakter verliert. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben, etwa bei der Anerkennung des Impfstatus in rechtlich relevanten Situationen.

Die Authentizität der Eintragungen spielt eine zentrale Rolle bei der strafrechtlichen Beurteilung. Gefälschte oder manipulierte Einträge können den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen. Dabei ist nicht nur die vollständige Fälschung eines Impfausweises strafbar, sondern auch die Veränderung oder Ergänzung einzelner Eintragungen in einem echten Dokument.

Bei der rechtlichen Bewertung wird auch die Intention hinter fehlerhaften Eintragungen berücksichtigt. Während offensichtliche Schreibfehler oder geringfügige Ungenauigkeiten in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, können bewusste Falscheinträge oder das Auslassen wesentlicher Informationen als Täuschungsversuch gewertet werden.

Die Eintragungen im Impfausweis dienen nicht nur als persönlicher Nachweis, sondern haben auch eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Sie ermöglichen es Behörden und medizinischem Personal, den Impfstatus einer Person schnell und zuverlässig zu überprüfen. Dies ist besonders relevant in Situationen, in denen der Impfstatus rechtliche oder gesundheitliche Konsequenzen hat, wie etwa bei Einreisebestimmungen oder dem Zugang zu bestimmten Einrichtungen.

Für die rechtliche Beurteilung ist zudem die Vollständigkeit der Dokumentation von Bedeutung. Lückenhafte Eintragungen können Zweifel an der Durchführung der Impfung aufkommen lassen und die Beweiskraft des Dokuments schwächen. Dies kann insbesondere bei behördlichen Überprüfungen oder in gerichtlichen Auseinandersetzungen problematisch sein.

Die rechtliche Relevanz der Eintragungen erstreckt sich auch auf den Schutz personenbezogener Daten. Die im Impfausweis enthaltenen Informationen unterliegen dem Datenschutz und dürfen nur zweckgebunden verwendet werden. Unbefugte Einsichtnahme oder Weitergabe dieser Daten kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ärzte und medizinisches Personal tragen eine besondere Verantwortung bei der korrekten und vollständigen Eintragung von Impfungen. Fahrlässige oder vorsätzliche Falscheintragungen können nicht nur strafrechtliche, sondern auch berufsrechtliche Konsequenzen haben.

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Welche Unterschiede gibt es zwischen Papier- und digitalen Impfausweisen hinsichtlich der Fälschung?

Bei der Fälschung von Impfausweisen bestehen sowohl rechtliche als auch praktische Unterschiede zwischen Papier- und digitalen Versionen. Aus strafrechtlicher Sicht wird die Fälschung beider Ausweisformen gleich behandelt. Das Strafgesetzbuch sieht in § 277 StGB für die Fälschung von Gesundheitszeugnissen, zu denen Impfausweise zählen, eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande kann die Strafe gemäß § 278 StGB sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen.

Die praktischen Unterschiede bei der Fälschung sind jedoch erheblich. Papierbasierte Impfausweise sind in der Regel einfacher zu fälschen, da sie oft nur handschriftliche Einträge und Stempel enthalten. Die Überprüfung ihrer Echtheit erfordert häufig spezielle Kenntnisse oder den Abgleich mit Originaldokumenten. Digitale Impfzertifikate hingegen basieren auf komplexen kryptografischen Verfahren, die eine Fälschung wesentlich erschweren. Sie enthalten einen QR-Code, der verschlüsselte Informationen speichert und bei jeder Überprüfung digital verifiziert wird.

Ein weiterer bedeutender Unterschied liegt in der Nachverfolgbarkeit. Bei digitalen Impfnachweisen hinterlässt jede Erstellung und Überprüfung eine digitale Spur, die forensisch ausgewertet werden kann. Dies erleichtert die Aufdeckung von Fälschungen und die Identifizierung der Täter erheblich. Bei Papierdokumenten ist eine solche Rückverfolgung oft nur eingeschränkt oder gar nicht möglich.

Die Fälschungssicherheit digitaler Impfausweise wird durch regelmäßige Aktualisierungen der zugrunde liegenden Softwaresysteme kontinuierlich verbessert. Entdeckte Sicherheitslücken können zeitnah geschlossen werden. Bei Papierausweisen ist eine solche dynamische Anpassung nicht möglich, was sie langfristig anfälliger für neue Fälschungsmethoden macht.

Trotz der höheren technischen Hürden bei digitalen Impfausweisen gibt es auch hier Ansatzpunkte für Manipulationen. Angriffe zielen oft nicht auf das digitale Zertifikat selbst, sondern auf die Systeme zur Ausstellung oder Überprüfung ab. Beispielsweise könnten Hacker versuchen, in die Datenbanken von Gesundheitsämtern oder Apotheken einzudringen, um dort unberechtigt digitale Impfzertifikate zu erstellen.

Die rechtliche Verfolgung von Fälschungen digitaler Impfausweise erfordert spezielle technische Kenntnisse der Ermittlungsbehörden. Die Beweissicherung und -führung gestaltet sich komplexer als bei herkömmlichen Dokumentenfälschungen. Ermittler müssen in der Lage sein, digitale Spuren zu sichern und auszuwerten, was besondere Schulungen und technische Ausrüstung voraussetzt.

Ein weiterer juristisch relevanter Aspekt betrifft den Datenschutz. Digitale Impfnachweise enthalten sensible Gesundheitsdaten, deren Verarbeitung und Speicherung strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben unterliegt. Bei einer Fälschung oder einem unbefugten Zugriff auf diese Daten können neben strafrechtlichen auch datenschutzrechtliche Konsequenzen drohen, was bei Papierdokumenten in dieser Form nicht der Fall ist.

Abschließend ist zu beachten, dass die internationale Anerkennung und Überprüfbarkeit bei digitalen Impfnachweisen deutlich einfacher ist. Während Papierausweise oft nur in der Landessprache ausgestellt sind und international schwer zu verifizieren sein können, ermöglichen digitale Systeme eine schnelle und zuverlässige Überprüfung über Ländergrenzen hinweg. Dies erhöht die Sicherheit, erschwert aber auch potenzielle Fälschungsversuche auf internationaler Ebene.

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Was sind die rechtlichen Pflichten von Ärzten und Apotheken beim Umgang mit Impfausweisen?

Ärzte und Apotheken unterliegen beim Umgang mit Impfausweisen strengen rechtlichen Pflichten, die sich aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen ergeben. Diese Pflichten dienen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Sicherstellung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit von Impfdokumentationen.

Für Ärzte besteht die primäre Pflicht darin, Impfungen korrekt und vollständig im Impfausweis zu dokumentieren. Dies umfasst die genaue Angabe des Impfstoffs, des Impfdatums und der Chargennummer. Ärzte müssen sicherstellen, dass jede Eintragung im Impfausweis einer tatsächlich durchgeführten Impfung entspricht. Eine falsche Dokumentation oder das Ausstellen eines Impfausweises ohne durchgeführte Impfung ist strafbar und kann als Urkundenfälschung gewertet werden.

Apotheken haben die Pflicht, bei der Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten die Echtheit und Vollständigkeit der vorgelegten Impfausweise sorgfältig zu prüfen. Sie müssen verdächtige oder offensichtlich gefälschte Dokumente erkennen und die Ausstellung eines digitalen Zertifikats in solchen Fällen verweigern. Apotheker sind verpflichtet, bei Verdacht auf Fälschung die zuständigen Behörden zu informieren.

Beide Berufsgruppen unterliegen einer erhöhten Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Impfausweisen. Sie müssen sich über aktuelle Impfempfehlungen und -vorschriften auf dem Laufenden halten und diese bei ihrer Arbeit berücksichtigen. Die Verletzung dieser Pflichten kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, bis hin zum Entzug der Approbation oder Betriebserlaubnis.

Im Rahmen der Impfaufklärung sind Ärzte verpflichtet, Patienten umfassend über Nutzen und Risiken der Impfung zu informieren. Diese Aufklärung muss dokumentiert werden, um im Streitfall nachweisen zu können, dass der Patient eine informierte Entscheidung getroffen hat.

Datenschutzrechtlich müssen sowohl Ärzte als auch Apotheken die im Impfausweis enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schützen. Dies beinhaltet die sichere Aufbewahrung von Kopien oder digitalen Versionen der Impfausweise sowie die Einhaltung der Löschfristen für nicht mehr benötigte Daten.

Bei der Überprüfung von Impfausweisen, beispielsweise im Rahmen von Einreisebestimmungen oder Zugangskontrollen, sind Ärzte und Apotheker angehalten, besondere Vorsicht walten zu lassen. Sie müssen in der Lage sein, gängige Fälschungsmerkmale zu erkennen und im Zweifelsfall weitere Nachweise oder Bestätigungen einzufordern.

Die rechtlichen Pflichten erstrecken sich auch auf die Meldung von Impfkomplikationen an die zuständigen Gesundheitsbehörden. Ärzte sind verpflichtet, den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung zu melden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Urkundenfälschung: Urkundenfälschung bezeichnet das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde oder den Gebrauch einer solchen gefälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Bei Impfausweisen kann dies durch das Eintragen falscher Impfungen oder das Fälschen von Unterschriften und Stempeln geschehen. Die Urkundenfälschung ist nach § 267 StGB strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
  • Anstiftung: Anstiftung liegt vor, wenn jemand einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Der Anstifter wird dabei wie ein Täter bestraft. Im vorliegenden Fall geht es um die mögliche Anstiftung zur Urkundenfälschung durch das Bestellen gefälschter Impfausweise. Wichtig ist, dass für eine strafbare Anstiftung die Haupttat tatsächlich begangen oder zumindest versucht worden sein muss.
  • Urkunde: Eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt. Bei Impfausweisen müssen die rechtlich relevanten Merkmale genau definiert sein, um als Urkunde zu gelten. Dazu gehören beispielsweise die Art der Eintragungen, Stempel und Unterschriften.
  • Feststellungen: Im Strafprozess sind Feststellungen die vom Gericht als erwiesen angesehenen Tatsachen, auf denen das Urteil beruht. Sie müssen vollständig und widerspruchsfrei sein. Im vorliegenden Fall waren die Feststellungen des Landgerichts laut OLG Celle unzureichend, um eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung zu begründen. Präzise Feststellungen sind entscheidend für die rechtliche Würdigung.
  • Revision: Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile höherer Gerichte, bei der nur Rechtsfehler, nicht aber Tatsachenfeststellungen überprüft werden. Im vorliegenden Fall führte die Revision beim OLG Celle zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wegen Verfahrensfehlern und unzureichender Feststellungen. Die Revision dient der Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung und der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 267 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung): Dieser Paragraph stellt die Fälschung von Urkunden unter Strafe. Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die dazu bestimmt ist, ein Rechtsverhältnis zu beweisen. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die gefälschten Impfausweise als Urkunden im Sinne des Gesetzes gelten. Das OLG Celle hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, da es keine ausreichenden Feststellungen zum genauen Inhalt der Impfausweise getroffen hat, um dies zu beurteilen.
  • § 26 StGB (Anstiftung): Die Anstiftung ist eine Form der Beteiligung an einer Straftat, bei der jemand einen anderen vorsätzlich zu einer rechtswidrigen Tat bestimmt. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt, weil er seine Schwester beauftragt hatte, gefälschte Impfausweise zu beschaffen. Das OLG Celle hat das Urteil aufgehoben, da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um die Voraussetzungen der Anstiftung zu erfüllen.
  • § 269 Abs. 1 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten): Dieser Paragraph stellt die Fälschung von Daten unter Strafe, die dazu bestimmt sind, im Rechtsverkehr als Beweismittel zu dienen. Im vorliegenden Fall geht es um einen gefälschten Genesenennachweis, der per E-Mail verschickt wurde. Das OLG Celle hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, da es keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Datei im Rechtsverkehr als eigenständiger Nachweis hätte dienen können.
  • § 271 StGB (Mittelbare Täterschaft): Die mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn jemand eine Straftat durch einen anderen begeht, der als Werkzeug benutzt wird. Im vorliegenden Fall könnte die Schwester des Angeklagten als Werkzeug für die Urkundenfälschung und die Fälschung beweiserheblicher Daten angesehen werden. Das OLG Celle hat das Urteil jedoch aufgehoben, da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft zu erfüllen.
  • § 157 StPO (Mängel des Urteils): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Urteil des Gerichts aufgehoben werden kann. Im vorliegenden Fall hat das OLG Celle das Urteil des Landgerichts aufgehoben, da es erhebliche Mängel in den Feststellungen des Landgerichts gab. Diese Mängel betrafen insbesondere die Frage, ob die gefälschten Impfausweise und der Genesenennachweis als Urkunden bzw. beweiserhebliche Daten im Sinne des Gesetzes gelten.

Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 1 ORs 18/24 – Beschluss vom 18.07.2024


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Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Stade – Strafrichter – hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung und zur Fälschung beweiserheblicher Daten freigesprochen. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts Stade mit dem angefochtenen Urteil vom 9. April 2024 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie Anstiftung zur Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Angeklagte am 10. Mai 2021 seine Schwester J:-C. F. per Chat-Nachricht dazu auf, drei Impfaufweise für sich, seinen Vater und seine Ehefrau zu bestellen, die Eintragungen über in Wahrheit nicht erfolgte Impfungen gegen Covid-19 enthielten, und überwies ihr dafür insgesamt 450 Euro. Die Schwester des Angeklagten entschloss sich deshalb, die Impfpässe bei der gesondert verfolgten S. O. zu bestellen. Diese beschaffte deshalb die Impfaufweise aus einer unbekannten Quelle.

Außerdem bat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen im November 2021 seine Schwester darum, ihm einen gefälschten Genesenen-Ausweis zu beschaffen. Diese übersandte ihm daraufhin am 11. November 2021 per E-Mail einen gefälschten Befund des Labors Dr. F., der dem Angeklagten einen positiven PCR-Test auf Antikörper für SARS-CoV-2 bescheinigte. Diese Dokumente hatte sie selbst auf ihrem PC erstellt und dafür als Vorlage den Befund einer dritten Person verwendet.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten bei der Tat im Mai 2021 als Anstiftung zur Urkundenfälschung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 267 Abs. 1, 26, 52 StGB und bei der Tat im November 2021 als Anstiftung zur Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269 Abs. 1, 26 StGB gewürdigt.

II.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen weder den Schuldspruch wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, 26 StGB noch den Schuldspruch wegen Anstiftung zur Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269 Abs. 1, 26 StGB. Es fehlt jeweils an vollständigen Feststellungen zu einer entsprechenden Haupttat, die gemäß § 26 StGB Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Anstiftung ist.

1.

Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB erweisen sich die Urteilsfeststellungen in mehrfacher Hinsicht als lückenhaft. Sie belegen weder das Vorliegen einer Urkunde noch ein Auseinanderfallen zwischen dem scheinbaren und dem tatsächlichen Aussteller.

a) Eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt war, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und den Aussteller erkennen ließ (st. Rspr.; statt aller BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 StR 192/23 –, Rn. 35, juris, m. w. N.).

Ein vollständig ausgefüllter Impfausweis erfüllt diese Voraussetzungen; die vollständigen Angaben ergeben die Erklärung des im Impfausweis aufgeführten Impfarztes, der genannten Person die bezeichnete Impfung an einem bestimmten Tag unter Verwendung eines Vakzins einer bestimmten Charge verabreicht zu haben (BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 –, Rn. 36, juris; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 – 1 Ss 6/22 –, Rn. 15, juris).

Ob sich einem Impfausweis eine solche Erklärung entnehmen lässt, muss im Urteil in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Es reicht nicht aus, den Inhalt mit reinen Rechtsbegriffen zu umschreiben; erforderlich ist vielmehr eine Beschreibung der jeweiligen Eintragungen, namentlich ob der Impfausweis für eine bestimmte Person ausgestellt wurde und ggf. für welche, ob etwa ein Aufkleber mit einer Chargen-Nummer in dem Impfausweis eingeklebt war und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hatte, ob ein und ggf. welcher Zeitpunkt der angeblich erfolgten Impfung eingetragen wurde, ob ein und ggf. welcher Aussteller der Impfbescheinigung ersichtlich wird (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 202 StRR 71/22 –, juris).

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es beschränkt sich insoweit auf die Feststellungen, dass der Angeklagte „drei Impfausweise“ bei seiner Schwester bestellt habe, diese daraufhin „die gefälschten Impfpässe“ habe beschaffen wollen und die gesondert Verfolgte O. schließlich „die Impfausweise mit den gefälschten Einträgen zu in Wahrheit nicht erfolgten COVID-19 Impfungen“ beschafft habe. Den zur Konkretisierung des Urkundenbegriffs des § 267 Abs. 1 StGB erforderlichen genauen Inhalt dieser Eintragungen hat die Strafkammer hingegen nicht festgestellt.

c) Das Fehlen ausreichender Feststellungen zur Urkundenqualität entzieht auch der weiteren rechtlichen Bewertung der Strafkammer die Grundlage. Da es sowohl an Feststellungen zur Person des Haupttäters als auch zu einem etwaigen scheinbaren Aussteller fehlt, steht namentlich auch die Unechtheit einer eventuellen Urkunde in Frage; nach den Feststellungen ist nicht ausgeschlossen ist, dass es sich zwar um unrichtige, nicht aber um unechte Impfbescheinigungen handelte.

2.

Das angefochtene Urteil belegt auch nicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB bei der Tat aus November 2021erfüllt sind.

Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich noch ausreichend entnehmen, dass die gesondert Verfolgte F. als Haupttäterin echte Daten verändert oder falsche Daten gespeichert hat. Denn sie hat entweder die vom Labor Dr. F. erstellte Datei durch Einfügen des Namens des Angeklagten verändert oder anhand dieser Vorlage eine eigene Datei mit dem Namen des Angeklagten erstellt, deren scheinbarer Aussteller das Labor Dr. F. war.

Die Urteilsfeststellungen belegen aber nicht, dass diese Daten auch beweiserheblich waren. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, dass die Daten geeignet und bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 269 StGB, Rn. 11 m. w. N.). Es ist deckungsgleich mit der für den Urkundenbegriff gemäß § 267 StGB erforderlichen Beweisfunktion und ergibt sich deshalb zugleich aus der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 269 Abs. 1 StGB, dass im hypothetisch gedachten Fall der Wahrnehmung der Daten eine Urkunde vorliegen muss (Zieschang a. a. O.; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, 30. Aufl. 2019, StGB § 269 Rn. 9).

Ebenso wie für Urkunden gilt deshalb, dass einer Datei keine Beweisfunktion zukommt, wenn sie erkennbar als Kopie einer Urkunde erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die entsprechenden Erklärungen üblicherweise als Original-Papierdokumente ausgegeben werden; ein entsprechendes PDF-Dokument ruft dann im Rechtsverkehr nicht den Eindruck eines Originals hervor, sondern wird lediglich als Reproduktion angesehen (OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2023 – 1 ORs 2/23 –, Rn. 42, juris, m. w. N.).

Eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob der Datei, die von der gesondert Verfolgten F. erstellt wurde, die erforderliche Beweisfunktion zukam, ist dem Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht möglich. Denkbar ist sowohl, dass im Rechtsverkehr bereits dieser Dateiinhalt – etwa beim Vorzeigen mittels eines Mobiltelefons – als ein vom Institut Dr. F. erstellter Genesenennachweis angesehen worden wäre. Nicht ausgeschlossen ist aber auch, dass die Datei selbst lediglich als – beispielsweise eingescannte – Reproduktion eines vermeintlich in Papierform vorliegenden Originals erschien und nicht die Datei selbst, sondern erst ein Ausdruck im Rechtsverkehr als eine vom Institut Dr. F. erstellte Erklärung angesehen worden wäre. Im zuletzt genannten Fall würde das Erstellen der Datei lediglich eine – straflose – Vorbereitungshandlung zu einer möglichen späteren Herstellung einer unechten Urkunde darstellen.

Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.


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