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Geldwäsche Verjährung: Wann ein Staatsanwalts-Befehl wirkungslos bleibt

Jahrelang ermittelte die Staatsanwaltschaft wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche gegen zwei Personen für Taten, die bis 2009 zurückreichten. Ein einziger Staatsanwalts-Befehl sollte die Verjährung stoppen – doch das Gericht sah das entscheidende Dokument anders.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 116/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Die Staatsanwaltschaft klagte Personen wegen Geldwäsche an. Ein Gericht lehnte Teile der Anklage ab, da die Taten verjährt sein sollten.
  • Die Rechtsfrage: Konnte eine Anweisung der Staatsanwaltschaft die Verjährung von Straftaten unterbrechen?
  • Die Antwort: Nein. Die Anweisung gab der Polizei Spielraum statt einer klaren Vernehmungsanordnung. Spätere Schritte kamen für die ältesten Taten zu spät.
  • Die Bedeutung: Die Justiz muss Fristen für die Verfolgung von Straftaten streng einhalten. Unklare Anweisungen reichen nicht aus, um die Verjährung zu stoppen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 28.06.2018
  • Aktenzeichen: 1 Ws 116/18
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Verjährungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Staatsanwaltschaft Frankenthal. Sie legte Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung ihrer Anklage ein und wollte die vollständige Zulassung erreichen.
  • Beklagte: Zwei Angeklagte, denen Geldwäsche vorgeworfen wird. Sie profitierten von der teilweisen Abweisung der Anklage durch das Landgericht.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft wirft zwei Personen gewerbsmäßige Geldwäsche vor. Das Landgericht lehnte die Zulassung der Anklage für einige Punkte wegen Verjährung ab.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Hatte eine Anordnung der Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2014 die Verjährung der Geldwäsche-Vorwürfe wirksam unterbrochen, sodass die Anklage hätte zugelassen werden müssen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Die Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung war nicht eindeutig und zwingend genug, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die teilweisen Geldwäsche-Anklagen bleiben verjährt, und die Staatskasse muss die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten tragen.

Der Fall vor Gericht


Warum kann eine Anklage wegen Geldwäsche an einer einfachen Frist scheitern?

Ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken landete, hatte alles, was eine große Wirtschaftsstrafsache ausmacht. Es ging um den Vorwurf der gewerbsmäßigen Geldwäsche. Um acht Taten, begangen zwischen Februar 2009 und März 2010. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal war sich ihrer Sache sicher, als sie im Dezember 2016 Anklage gegen zwei Personen erhob. Doch dann passierte etwas, das Ermittler mehr fürchten als einen cleveren Verteidiger. Die Zeit lief ihnen davon. Das Landgericht Frankenthal schaute auf den Kalender und ließ Teile der Anklage gar nicht erst zur Hauptverhandlung zu. Der Grund klang bürokratisch, war aber niederschmetternd. Verjährung.

Die antike Tischuhr, unerbittliches Symbol der Verjährungsfrist, und ein Stapel historischer Aktenordner für gewerbsmäßige Geldwäsche spiegeln die langjährige Strafverfolgung wider, deren Unterbrechung der Gerichtshammer nun durch eine kontroverse Entscheidung infrage stellt.
OLG: Teile der Geldwäscheanklage verjährt, weil die Verfügung der Staatsanwaltschaft die Verjährung nicht wirksam unterbrach. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Für einige der vorgeworfenen Taten war die Uhr schlicht abgelaufen. Die Staatsanwaltschaft sah das komplett anders. Sie war überzeugt, den Lauf der Zeit an einem entscheidenden Punkt gestoppt zu haben. Mit einem einzigen Schriftstück. Einem einzigen Satz in einer Akte. Dieser Streit um ein Stück Papier und die Macht, die Zeit anzuhalten, landete schließlich vor den Richtern des Oberlandesgerichts.

Wie lange dauert die Verjährung bei gewerbsmäßiger Geldwäsche?

Die Verjährungsfrist für Geldwäsche nach dem Regelstrafbestand beträgt fünf Jahre. Dies ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch, genauer aus § 261 Absatz 1 in Verbindung mit § 78 Absatz 3 Nummer 4. Das Gesetz knüpft die Länge der Frist an die maximale Strafe, die für eine Tat droht. Bei Geldwäsche sind das bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Man könnte meinen, der Vorwurf der „gewerbsmäßigen“ Begehung würde diese Frist verlängern, weil dafür eine höhere Strafe droht. Das ist aber ein Trugschluss. Das Gesetz ist hier unmissverständlich. § 78 Absatz 4 StGB stellt klar, dass besondere Strafschärfungen wie die Gewerbsmäßigkeit für die Berechnung der Verjährungsfrist keine Rolle spielen. Es zählen allein die fünf Jahre, die der Grundtatbestand vorgibt. Die Uhr beginnt zu ticken, sobald die Tat beendet ist. Für die ältesten Vorwürfe in diesem Fall – Taten aus dem Februar 2009 – lief die Fünfjahresfrist also im Februar 2014 ab.

Wie versuchte die Staatsanwaltschaft, die Verjährung zu stoppen?

Die Staatsanwaltschaft stützte ihre gesamte Argumentation auf eine einzige Handlung: eine staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 14. Februar 2014. Mit diesem Dokument, so ihre feste Überzeugung, habe sie die tickende Verjährungsuhr angehalten. Das Gesetz sieht solche Unterbrechungen vor. § 78c des Strafgesetzbuches listet verschiedene Ermittlungshandlungen auf, die die Verjährung stoppen und die Frist von neuem beginnen lassen. Eine der wirksamsten Waffen der Strafverfolger ist dabei die „erste Vernehmung des Beschuldigten“.

Die Staatsanwaltschaft argumentierte, ihre Verfügung habe genau das angeordnet. Sie sei nicht nur ein vager Ermittlungsauftrag an die Polizei gewesen. Sie sei eine konkrete, eine „unbedingte“ Anordnung gewesen, die beiden Beschuldigten zu vernehmen. Die Ermittler räumten zwar ein, dass in dem Schreiben auch andere Prüfaufträge standen. Die Polizei sollte etwa klären, ob die Beschuldigten auch an den Vortaten des Geldes beteiligt waren, zum Beispiel an einem Anlagebetrug. Doch das sei für Geldwäscheverfahren typisch und notwendig. Im Kern, so die Staatsanwaltschaft, war der Wille zur Vernehmung klar und unmissverständlich formuliert. Damit sei die Verjährung für alle Taten rechtzeitig unterbrochen worden. Die Entscheidung des Landgerichts, Teile der Anklage abzuweisen, sei daher ein Fehler.

Weshalb sah das Gericht die Verfügung nicht als Stoppschild für die Verjährung?

Das Oberlandesgericht nahm sich das entscheidende Dokument vom 14. Februar 2014 ganz genau vor. Die Richter lasen, was die Staatsanwaltschaft an die Polizei geschrieben hatte. Und sie kamen zu einem anderen Ergebnis. Das war keine unbedingte Anordnung. Es war ein allgemeiner Ermittlungsauftrag. Ein typisches Vorgehen nach § 161 der Strafprozessordnung, aber eben kein Stoppschild für die Verjährung.

Was stand in dem Schreiben? Die Staatsanwaltschaft bat die Polizei, die Akten zu prüfen. Sie sollte die Informationen mit anderen Behörden abgleichen – dem Landeskriminalamt, der Kriminalpolizei, dem Finanzamt. Dann formulierte die Staatsanwaltschaft eine entscheidende Weiche. Falls sich ein Anfangsverdacht ergebe, solle die Polizei die Akte zurücksenden. Andernfalls solle sie die Beschuldigten vernehmen.

Genau hier lag der Knackpunkt. Die Staatsanwaltschaft hatte die Entscheidung aus der Hand gegeben. Sie hatte nicht gesagt: „Vernehmt sie!“ Sie hatte gesagt: „Prüft, ob ihr sie vernehmen sollt.“ Sie überließ es dem Ermessen des Polizeibeamten, den nächsten Schritt zu tun. Eine solche bedingte, vom Ergebnis weiterer Prüfungen abhängige Anweisung genügt nicht, um die Verjährung zu unterbrechen. Die Richter zogen dazu auch frühere Urteile heran, unter anderem vom Bundesgerichtshof. Die Rechtsprechung ist hier streng und einheitlich. Eine Unterbrechung der Verjährung durch eine Vernehmungsanordnung setzt voraus, dass diese so bestimmt ist, dass die Polizei sie ohne eigenen Ermessensspielraum ausführen soll. Das war hier nicht der Fall. Das Schreiben war ein Auftrag zur Prüfung, kein Befehl zur Vernehmung.

Welche Rolle spielten die späteren Ladungen durch die Polizei?

Tatsächlich gab es spätere Handlungen, die die Verjährung unterbrochen haben. Die Polizei lud eine der Beschuldigten am 2. Juni 2014 zur Vernehmung vor. Den anderen Beschuldigten lud sie am 11. August 2014. Diese konkreten Ladungen sind ohne Zweifel Handlungen, die nach dem Gesetz die Verjährung stoppen. Die Richter erkannten das auch an.

Das Problem war nur der Zeitpunkt. Diese Unterbrechungen kamen zu spät. Für die Anklagepunkte 1 und 2, die Taten aus dem Jahr 2009 betrafen, war die Fünfjahresfrist im Frühjahr 2014 bereits abgelaufen. Die wirksamen Unterbrechungen im Juni und August 2014 gingen ins Leere. Sie konnten eine bereits eingetretene Verjährung nicht mehr rückgängig machen. Man kann eine abgelaufene Uhr nicht nachträglich wieder zum Laufen bringen. Für die ältesten Vorwürfe war das Spiel vorbei, bevor die Polizei überhaupt die Einladungen verschickt hatte.

Wie entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken über die Beschwerde?

Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurück. Die Richter bestätigten damit die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal in vollem Umfang. Die teilweise Nichtzulassung der Anklage war rechtens. Die ältesten Vorwürfe der gewerbsmäßigen Geldwäsche waren verjährt.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2014 war rechtlich nicht in der Lage, die Verjährungsuhr anzuhalten, weil sie der Polizei Ermessen einräumte. Die späteren, wirksamen Unterbrechungen durch die polizeilichen Ladungen kamen für die betreffenden Taten zu spät. Die Konsequenz dieser juristischen Feinheit war hart. Ein Teil der mutmaßlichen Straftaten konnte nicht mehr vor Gericht verhandelt werden. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens musste die Staatskasse tragen. Dazu gehörten auch die notwendigen Auslagen, die den Angeklagten durch das Verfahren entstanden waren.

Die Urteilslogik

Die Verjährung spielt im Strafverfahren eine entscheidende Rolle, und ihre korrekte Handhabung verlangt von den Ermittlungsbehörden äußerste Präzision.

  • Strafmaße bestimmen Verjährungsfristen: Die Verjährungsfrist einer Straftat richtet sich nach der maximal drohenden Strafe des Grundtatbestandes; erschwerende Umstände wie die gewerbsmäßige Begehung verlängern diese Frist nicht.
  • Bedingte Anordnungen sind unwirksam: Eine staatsanwaltschaftliche Anweisung unterbricht die Verjährung nur, wenn sie der Polizei einen unbedingten Befehl zur Ausführung erteilt und keinen Ermessensspielraum für weitere Prüfungen oder Entscheidungen lässt.
  • Fristablauf ist endgültig: Ermittlungshandlungen, die eine Verjährung unterbrechen sollen, müssen unbedingt erfolgen, bevor die Frist abläuft; eine einmal eingetretene Verjährung kann nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Gerichte kontrollieren die strikte Einhaltung dieser Verjährungsfristen, um die Rechtssicherheit im Strafverfahren zu garantieren.


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Das Urteil in der Praxis

Was auf den ersten Blick wie eine bürokratische Lappalie wirkt, ist in Wahrheit ein Lehrstück über die gnadenlose Präzision, die das Strafverfahrensrecht von der Staatsanwaltschaft einfordert. Dieses Urteil des OLG Zweibrücken ist ein Weckruf an jede Ermittlungsbehörde: Ein einziger Satz, eine scheinbar kleine Bedingung in einer Verfügung, kann kapitale Wirtschaftsstrafsachen ins Leere laufen lassen. Es beweist einmal mehr, dass selbst bei schwersten Vorwürfen wie gewerbsmäßiger Geldwäsche die Uhr der Verjährung unerbittlich tickt und nur mit absoluter Eindeutigkeit gestoppt werden kann. Die Lektion ist klar: Intentionen allein genügen nicht; es zählt die exakte, unbedingte Formulierung – ein hoher Preis für eine fehlende Kommastelle, die ganze Anklagepunkte zu Fall bringt.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn die Verjährung meiner Geldwäsche-Vorwürfe eintritt?

Tritt die Verjährung bei Geldwäsche-Vorwürfen ein, ist das Spiel für die Strafverfolgung vorbei. Eine Verurteilung wegen dieser spezifischen Taten ist dann schlicht unmöglich, selbst wenn die Schuld erwiesen wäre. Das Gesetz setzt damit eine klare Frist, nach deren Ablauf selbst schwerwiegende Straftaten nicht mehr geahndet werden können. Juristen nennen das ein Verfahrenshindernis.

Der Grund? Das Recht verlangt Rechtssicherheit. Unbegrenzte Ermittlungen wären unfair und praktisch unmöglich. Für Geldwäsche beträgt die Frist fünf Jahre ab Tatende, so legt es das Strafgesetzbuch fest. Eine Besonderheit wie die gewerbsmäßige Begehung verlängert diese Frist nicht.

Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken verdeutlicht das. Dort scheiterte die Staatsanwaltschaft mit Teilen ihrer Anklage wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche. Der Versuch, die Verjährung mittels eines bedingten Ermittlungsauftrags zu stoppen, misslang. Das Gericht sah darin kein ausreichend bestimmtes Handeln, um die Uhr anzuhalten.

Folge: Trotz späterer, eigentlich wirksamer Vernehmungsversuche waren die ältesten Taten bereits verjährt. Eine bereits abgelaufene Frist lässt sich nicht wiederbeleben.

Diese juristische Zeitbombe zeigt: Bei Vorwürfen der Geldwäsche ist schnelle, kompetente Rechtsberatung unerlässlich.


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Kann ich mich auf die Verjährung bei Geldwäsche berufen?

Ja, ist die Verjährungsfrist bei Geldwäsche abgelaufen, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden. Die Regel lautet: Fünf Jahre nach Tatbeendigung ist Schluss. Richter wissen, dass dies für Betroffene entscheidend ist, denn eine verjährte Tat ist rechtlich nicht mehr angreifbar. Doch Vorsicht, wann diese Verjährung tatsächlich eintritt, darüber streiten sich Gerichte und Staatsanwälte oft erbittert.

Das Gesetz macht klare Vorgaben: Fünf Jahre sind die Standardfrist für Geldwäsche nach dem Regelstrafbestand. Das Strafgesetzbuch knüpft die Frist an die maximale Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Selbst wenn der Vorwurf „gewerbsmäßig“ lautet und dafür höhere Strafen drohen – für die Berechnung der Verjährungsfrist zählt dies nicht. Hier tickt die Uhr gnadenlos ab dem Moment, da die Tat beendet ist.

Vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken scheiterte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Versuch, die Verjährung zu stoppen. Ihr angebliches „Stoppschild“ – eine interne Verfügung zur Vernehmung der Beschuldigten – war nicht präzise genug. Richter sind hier unerbittlich: Eine Anweisung muss so bestimmt sein, dass die Polizei sie ohne eigenen Ermessensspielraum ausführen soll. Ein bloßer Prüfauftrag oder eine bedingte Anordnung reicht nicht, um die Uhr anzuhalten. Die späteren, wirksamen Ladungen zur Vernehmung kamen für die ältesten Taten schlicht zu spät.

Droht Ihnen ein Verfahren wegen Geldwäsche? Holen Sie bei Verdacht auf jeden Fall sofort juristischen Rat ein.


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Welche Regeln gelten für die Unterbrechung von Geldwäsche-Verjährung?

Die Unterbrechung der Geldwäsche-Verjährung erfordert von Ermittlungsbehörden präzise Handlungen, die der Strafprozessordnung entsprechen. Juristen nennen dies einen Neustart der Fünfjahresfrist, der nur durch spezifische Ermittlungsschritte wie eine unbedingte Vernehmungsanordnung ausgelöst wird. Eine vage Prüfungsanweisung genügt nicht, um die Uhr anzuhalten.

Der Grund für diese Strenge? Eine Unterbrechung lässt die Verjährungsfrist komplett neu beginnen. Stellen Sie sich vor, ein Timer läuft fünf Jahre – nur ein gezielter Knopfdruck setzt ihn wieder auf Null. Das Gesetz macht klare Vorgaben für diesen „Knopfdruck“ in § 78c StGB. Die erste Vernehmung des Beschuldigten ist so eine wirksame Maßnahme.

Gerichte entscheiden hier knallhart, wie der Fall vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken zeigte. Eine Staatsanwaltschaft wähnte sich sicher, die Verjährung durch eine Anordnung an die Polizei gestoppt zu haben. Die Verfügung lautete: „Prüft die Akten, und falls ein Verdacht besteht, vernehmt.“ Die Richter sahen das anders. Eine bedingte Anweisung, die der Polizei Ermessen ließ, war kein Stoppschild. Der Befehl muss klar sein: „Vernehmt sofort!“ Erst spätere, konkrete Ladungen unterbrachen die Geldwäsche-Verjährung – doch für die ältesten Taten kam das zu spät.

Wer die Verjährung bei Geldwäsche stoppen will, muss nicht nur handeln, sondern die richtige Taste auf dem juristischen Zeitmesser drücken.


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Wie kann die Staatsanwaltschaft eine Geldwäsche-Verjährung stoppen?

Die Staatsanwaltschaft kann eine Geldwäsche-Verjährung stoppen, indem sie konkrete, unbedingte Ermittlungshandlungen vornimmt, die das Gesetz vorsieht. Dazu zählt vor allem die erste Vernehmung des Beschuldigten. Entscheidend ist dabei, dass die Anordnung zur Vernehmung nicht vage oder an Bedingungen geknüpft ist, sonst tickt die Uhr einfach weiter.

Juristen nennen das „Unterbrechung der Verjährung“. Das Strafgesetzbuch listet genau auf, welche Schritte die Staatsanwaltschaft dazu nutzen darf. Eine der wirksamsten Waffen: die erste Vernehmung des Beschuldigten. Klingt einfach? Nicht vor Gericht.

Ein aktueller Fall vor dem OLG Zweibrücken zeigt das Dilemma. Dort versuchte die Staatsanwaltschaft, die Verjährung mittels einer internen Verfügung zu stoppen. Doch die Richter sahen genauer hin. Sie stellten fest: Das Schreiben war kein klarer Befehl zur Vernehmung, sondern ein Prüfauftrag. Es fehlte die unbedingte Anordnung; die Polizei sollte nur „falls ein Verdacht sich ergebe“ vernehmen. Solche bedingten Anweisungen unterbrechen die Verjährung nicht.

Die Konsequenz? Die Geldwäsche-Verjährung lief für Taten aus dem Jahr 2009 einfach weiter und war abgelaufen, bevor wirksame polizeiliche Ladungen ergingen. Jede Ermittlungshandlung muss präzise formuliert sein, sonst droht der Staatsanwaltschaft bei der Geldwäsche-Verfolgung ein böses Erwachen.


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Reicht eine bedingte Vernehmungsanordnung für meine Verjährung aus?

Nein, eine bedingte Vernehmungsanordnung reicht nicht aus, um die Verjährung zu unterbrechen. Juristen nennen solche Anweisungen an die Polizei, die von weiteren Prüfungen abhängen, ein „Vielleicht“ – und genau das ist der Knackpunkt. Das Gesetz verlangt klare, unbedingte Befehle, um die tickende Verjährungsuhr anzuhalten. Das Oberlandesgericht Zweibrücken machte das kürzlich in einem Geldwäsche-Fall unmissverständlich klar.

Der Grund? Die Staatsanwaltschaft hatte der Polizei in einer Verfügung die Entscheidung überlassen, ob überhaupt eine Vernehmung stattfinden sollte. Sie forderte die Ermittler auf, Akten zu prüfen und erst dann, falls ein Anfangsverdacht vorliege, die Beschuldigten zu vernehmen. Das ist keine Anweisung, die sofort ausgeführt werden muss. Das ist ein Prüfauftrag mit einer Wenn-dann-Klausel. Gerichte sind hier rigoros. Eine Unterbrechung der Verjährung durch eine Anordnung zur ersten Vernehmung setzt voraus, dass diese so bestimmt formuliert ist, dass die Polizei sie ohne eigenen Ermessensspielraum ausführen muss.

Die Konsequenz: Trotz späterer, zweifelsfrei wirksamer Ladungen, die die Unterbrechung der Verjährung bewirkt hätten, lief die Frist für ältere Taten aus. Eine abgelaufene Uhr lässt sich nicht nachträglich wieder in Gang setzen. Für Teile der Anklage kam jede wirksame Maßnahme zu spät.

Wer die Verjährung sicher stoppen will, braucht zwingend klare Ermittlungsaufträge, keine vagen Vorbedingungen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gewerbsmäßigkeit

Juristen sprechen von Gewerbsmäßigkeit, wenn jemand eine Straftat mit der Absicht begeht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Das Gesetz verschärft die Strafen für solche Taten, weil sie eine erhöhte kriminelle Energie und Systematik erkennen lassen. Diese Regelung zielt darauf ab, Serientäter härter zu bestrafen und präventiv zu wirken.
Beispiel: Obwohl die Anklage im vorliegenden Fall den Vorwurf der gewerbsmäßigen Geldwäsche umfasste, spielte dieser Umstand für die Berechnung der Verjährungsfrist keine Rolle.

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Regelstrafbestand

Der Regelstrafbestand bezeichnet die einfachste oder grundlegende Form einer Straftat, die das Gesetz mit einer bestimmten Mindest- und Höchststrafe belegt. Hieraus leitet sich oft die reguläre Verjährungsfrist ab, da höhere Strafen für besondere Qualifikationen einer Tat die Verjährung nicht immer verlängern. Damit soll eine klare und berechenbare Basis für die Verfolgung von Straftaten geschaffen werden.
Beispiel: Die Verjährungsfrist für Geldwäsche orientiert sich am Regelstrafbestand von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, ungeachtet schärferer Qualifikationen wie der Gewerbsmäßigkeit.

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Staatsanwaltschaftliche Verfügung

Eine staatsanwaltschaftliche Verfügung ist eine interne Anweisung der Staatsanwaltschaft an ihre Mitarbeiter oder die Polizei, bestimmte Ermittlungsschritte durchzuführen. Diese dokumentierte Anweisung dient der Steuerung des Verfahrens und kann, je nach Inhalt, eine entscheidende Rolle für den Lauf der Verjährung spielen. Das Gesetz legt fest, welche Verfügungen eine Verjährungsunterbrechung auslösen dürfen.
Beispiel: Die Staatsanwaltschaft hoffte, mit ihrer Verfügung vom 14. Februar 2014 die Verjährung für die Taten der Geldwäsche wirksam unterbrochen zu haben.

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Unbedingte Anordnung

Eine unbedingte Anordnung ist eine rechtliche Anweisung, die keinerlei Ermessensspielraum oder weitere Prüfungen für die ausführende Behörde zulässt. Im Gegensatz zu bedingten Aufträgen muss eine solche Anordnung unmittelbar und direkt umgesetzt werden. Nur präzise und unbedingte Handlungen sind oft geeignet, um rechtlich bedeutsame Fristen wie die Verjährung zu unterbrechen.
Beispiel: Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass die staatsanwaltschaftliche Anweisung keine unbedingte Anordnung zur Vernehmung war und die Verjährung daher nicht stoppte.

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Verfahrenshindernis

Ein Verfahrenshindernis ist ein Umstand, der die Durchführung eines Strafverfahrens dauerhaft oder vorübergehend unmöglich macht und zur Einstellung des Verfahrens führen muss. Dieses rechtliche Hemmnis schützt den Beschuldigten davor, wegen einer Tat verurteilt zu werden, die aus prozessualen Gründen nicht mehr verfolgt werden darf. Es stellt sicher, dass das Strafrecht nicht grenzenlos angewandt wird.
Beispiel: Die Verjährung der ältesten Vorwürfe der Geldwäsche stellte ein Verfahrenshindernis dar, weshalb das Landgericht Teile der Anklage nicht zur Hauptverhandlung zuließ.

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Verjährung

Die Verjährung beschreibt einen gesetzlich festgelegten Zeitraum, nach dessen Ablauf eine Straftat nicht mehr strafrechtlich verfolgt oder geahndet werden kann. Das Gesetz schützt damit die Rechtssicherheit und verhindert, dass Beschuldigte unbegrenzt einer Strafverfolgung ausgesetzt bleiben. Diese Frist erzwingt eine zügige und effektive Arbeit der Ermittlungsbehörden.
Beispiel: Im vorliegenden Fall trat die Verjährung für die ältesten Taten bereits im Februar 2014 ein, weshalb eine spätere Anklage wegen Geldwäsche für diese Vorwürfe unzulässig war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Verjährungsfrist bei Straftaten (§ 78 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78 Abs. 4 StGB)

Strafrechtliche Taten können nach einer bestimmten Zeit nicht mehr verfolgt werden, wobei die Länge dieser Frist von der angedrohten Höchststrafe abhängt und besondere Strafschärfungen wie „gewerbsmäßig“ die Frist nicht verlängern.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die gewerbsmäßige Geldwäsche hatte eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die für die ältesten Taten bereits im Februar 2014 abgelaufen war, da die „gewerbsmäßige“ Qualifikation die Frist nicht verlängerte.

Unterbrechung der Verjährung durch Ermittlungshandlungen (§ 78c Abs. 1 StGB)

Bestimmte Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, wie die erste Vernehmung des Beschuldigten, können die Verjährungsfrist unterbrechen, wodurch die Frist von neuem zu laufen beginnt.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Staatsanwaltschaft versuchte, die Verjährung mittels einer Verfügung zu unterbrechen, die eine erste Vernehmung der Beschuldigten anordnen sollte, was eine der im Gesetz genannten wirksamen Unterbrechungshandlungen ist.

Anforderung an eine verjährungsunterbrechende Vernehmungsanordnung (Auslegung des § 78c Abs. 1 StGB)

Eine Anordnung zur Vernehmung eines Beschuldigten unterbricht die Verjährung nur dann, wenn sie klar, unbedingt und ohne eigenen Ermessensspielraum für die ausführende Behörde formuliert ist.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft enthielt eine Bedingung („Falls sich ein Anfangsverdacht ergebe, solle die Polizei die Akte zurücksenden. Andernfalls solle sie die Beschuldigten vernehmen.“), weshalb sie als allgemeiner Prüfauftrag und nicht als unmittelbarer Befehl zur Vernehmung gewertet wurde und die Verjährung somit nicht unterbrechen konnte.

Wirkung einer bereits eingetretenen Verjährung (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)

Eine bereits eingetretene Verjährung kann durch nachträgliche Handlungen nicht mehr rückgängig gemacht oder geheilt werden.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch wenn spätere polizeiliche Ladungen zur Vernehmung grundsätzlich die Verjährung unterbrochen hätten, kamen diese für die ältesten Taten zu spät, da die Fünfjahresfrist bereits vor diesen Handlungen abgelaufen war.


Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 1 Ws 116/18 – Beschluss vom 28.06.2018


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