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Zustellung des Strafbefehls nicht belegt: Einspruch gilt nicht als verspätet

Unterschrift auf Deutsch, verstanden hat er kein Wort. 100 Tagessätze zu je 10,00 Euro wegen Steuerhehlerei, zugestellt an einen Mitarbeiter des Hauptzollamts – ohne polnische Übersetzung, ohne dokumentierte Annahme der Vollmacht. Das LG Berlin musste klären, ob ein Strafbefehl überhaupt angekommen sein kann, wenn niemand belegen kann, dass der Empfänger ihn verstehen durfte.
Ein Mann sitzt am Küchentisch neben einem amtlichen Schreiben und einem geöffneten gelben Zustellungsumschlag.
Das Landgericht Berlin hielt die Zustellung des Strafbefehls für unwirksam und hob die Verwerfung des Einspruchs auf Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 526 Qs 22/11

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Berlin entschied am 03.11.2011 (526 Qs 22/11): Der Einspruch gegen einen Strafbefehl, also einen schriftlichen gerichtlichen Strafbescheid, war nicht verspätet, weil die Akten weder die Erlaubnis eines Mitarbeiters zur Entgegennahme noch dessen Zustimmung belegten. Eine polnische Übersetzung war nötig, weil ein Dolmetscher auf geringe Deutschkenntnisse hinwies.


  • Erlaubnis nicht belegt: Das Formular war undatiert; Übersetzung und Zustimmung des Mitarbeiters fehlten.
  • Keine neutrale Vertretung: Der Mitarbeiter gehörte zur Behörde, die gegen den Betroffenen ermittelte.
  • Mitteilung an Empfänger: Bei wirksamer Vollmacht musste das Gericht den Betroffenen über die Zustellung informieren.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Berlin
  • Datum: 03.11.2011
  • Aktenzeichen: 526 Qs 22/11
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafverfahren, Zustellung gerichtlicher Schreiben, Übersetzung
  • Wichtig für: Menschen mit geringen Deutschkenntnissen, Empfänger eines Strafbefehls

LG Berlin kippt Verwerfungsbeschluss: Strafbefehl war nicht wirksam zugestellt

Das Landgericht Berlin hob mit Beschluss vom 03.11.2011 (Az. 526 Qs 22/11) eine Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten auf. Das Amtsgericht hatte den Einspruch eines polnischen Staatsangehörigen gegen einen Strafbefehl wegen Steuerhehlerei als verspätet verworfen. Nach Auffassung des Landgerichts war der Strafbefehl nicht wirksam zugestellt worden, sodass der Einspruch nicht als verspätet zurückgewiesen werden durfte.

Das Amtsgericht Tiergarten hatte am 17.12.2010 gegen den Mann eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro festgesetzt, insgesamt 1.000,00 Euro. Das Aktenzeichen lautete (330 Cs) 2 St Js 401/10 (385/10). Festgenommen worden war der Mann am Abend des 08.03.2010. Am nächsten Morgen wurde er im Beisein eines Dolmetschers als Beschuldigter vernommen. In den Akten fand sich ein Formular, in dem handschriftlich ein Herr N. vom Hauptzollamt Berlin als Zustellungsbevollmächtigter eingetragen war. Diesem Herrn N. wurde der Strafbefehl am 06.01.2011 übermittelt.

Am 05.04.2011 legte der Mann Einspruch ein und wiederholte ihn am 13.04.2011 anwaltlich. Zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Strafbefehl sei ihm erst jetzt zur Kenntnis gelangt, erklärte er. Mit Beschluss vom 17.05.2011 verwarf das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig. Den Einspruch wies es wegen Verspätung als unzulässig und kostenpflichtig zurück.

Dagegen legte der Mann sofortige Beschwerde ein. Er machte geltend, der Strafbefehl sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil er nicht ins Polnische übersetzt worden sei. Er berief sich auf Nr. 181 Abs. 2 RiStBV und Art. 6 MRK und gab an, den Inhalt nicht verstanden zu haben. Zudem rügte er, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil seinem Verteidiger vor der Entscheidung des Amtsgerichts keine Akteneinsicht gewährt worden sei.

Das Landgericht hielt die Beschwerde für zulässig nach § 46 Abs. 3 und § 411 Abs. 1 Satz 1 StPO und für rechtzeitig nach §§ 306 Abs. 1 und 311 Abs. 2 StPO. Es gab ihr statt, hob den Beschluss vom 17.05.2011 auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht. Dieses muss nun erneut über den Einspruch entscheiden. Über den Tatvorwurf selbst entschied das Landgericht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Mannes trägt die Landeskasse Berlin.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine wirksame Zustellungsvollmacht nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass sowohl die Vollmachtserteilung als auch das Einverständnis der zu bevollmächtigenden Person aktenkundig dokumentiert sind. Beherrscht die betroffene Person die deutsche Sprache erkennbar nicht hinreichend, muss die Bedeutung der Vollmachtserteilung nachweisbar übersetzt oder erläutert werden.
  2. Als Zustellungsbevollmächtigter nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO sowie § 123 AO kommt grundsätzlich nur eine Person in Betracht, die außerhalb der Sphäre der ermittelnden Behörden steht; die Benennung eines Bediensteten der Ermittlungsbehörde begegnet wegen möglicher Interessenkonflikte durchgreifenden Bedenken.

Warum die Vollmacht für den Zollmitarbeiter nicht belegt war

Das Empfangsbekenntnis des Herrn N. vom 06.01.2011 wirkte gegenüber dem Mann nicht, weil die Akten weder eine wirksame Bestellung noch die Annahme der Vollmacht belegten. Eine wirksame Zustellungsvollmacht nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO und § 123 AO setzt nach Ansicht des Landgerichts voraus, dass das Einverständnis der zu bevollmächtigenden Person in geeigneter Weise festgestellt und aktenkundig gemacht wird. Dazu verwies es auf den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 01.12.1999 (1 Qs 188/99, NStZ-RR 2000, 372 ff.).

Maßgeblich für die Zustellung des Strafbefehls sind § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO sowie § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 166 ff. ZPO. Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dem Mann seien bei der Vernehmung die Bedeutung der Bestellung erläutert und eine Ausfertigung der Vollmacht übersetzt und übergeben worden. Außerdem habe er die Vollmacht am 09.03.2010 erteilt. Das Landgericht sah dafür in den Akten keinen Beleg.

Deutschsprachiges Formular trotz erkennbarer Sprachprobleme

Die Vollmacht war in einem ausschließlich deutschsprachigen Formular festgehalten. Eine polnische Übersetzung enthielt es nicht. Auch eine mündliche Übersetzung oder die Aushändigung einer polnischen Fassung war nirgends dokumentiert. Bei der Vernehmung war ein Dolmetscher hinzugezogen worden. Für die Bearbeiterin oder den Bearbeiter war damit erkennbar, dass der Mann die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschte.

In der Vernehmungsniederschrift war die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ebenfalls nicht vermerkt, obwohl das Formular diesen Punkt ausdrücklich abfragte. Die Feststellung des Amtsgerichts, die Bedeutung der Bestellung sei erläutert und eine Übersetzung übergeben worden, trug die Aktenlage deshalb nicht.

Keine Dokumentation über die Annahme der Vollmacht

Die Annahme der Vollmacht war nicht dokumentiert. Die Niederschrift trug allein die Unterschrift des Mannes, eine weitere Unterschrift fehlte. Angaben zur Person des Herrn N. und zu den Umständen der Vollmachtserteilung enthielt sie nicht.

Das Formular war zudem nicht datiert. Deshalb ließ sich auch nicht feststellen, dass der Mann die Vollmacht, wie das Amtsgericht angenommen hatte, am 09.03.2010 erteilt hatte. Die Zustellung an Herrn N. war damit nicht wirksam.

Warum ein Zollmitarbeiter als Zustellungsbevollmächtigter auf Bedenken stieß

Das Landgericht hielt die Bestellung eines Hauptzollamts-Mitarbeiters zum Zustellungsbevollmächtigten in einem dort geführten Steuerstrafverfahren für grundsätzlich bedenklich. Ein Bevollmächtigter nach § 123 AO und § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO muss nach seiner Auffassung eine natürliche Person sein, die außerhalb der Sphäre der Ermittlungsbehörden steht. Das leitete es aus dem Wortlaut des § 123 AO, der Formulierung in § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO und Nr. 60 RiStBV ab.

Gestützt hat das Landgericht seine Entscheidung vor allem auf die fehlende Dokumentation der Vollmacht. Die Bedenken gegen die Person des Bevollmächtigten kamen ergänzend hinzu. Das Gericht verwies insoweit auf den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 09.06.2010 (5489 Js 10962/10 – 4c Owi) und auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 08.01.2010 (14 K 1298/08, Rn. 22). Außerdem zog es § 181 BGB heran.

Nähe zur Ermittlungsbehörde und möglicher Interessenkonflikt

Herr N. war als Mitarbeiter des Hauptzollamts Berlin benannt. Als Adresse stand im Formular nicht eine Wohnanschrift mit Ort und Straße, sondern nur „HZA Berlin“. Nach § 208 AO gehören die Erforschung von Steuerstraftaten und die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle zu den Aufgaben der Hauptzollämter und der Zollfahndung. Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg hatte am 09.03.2010 mit der Vernehmung des Mannes ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet (§ 397 AO).

Das Landgericht sah deshalb die Besorgnis, ein Mitarbeiter der Steuerstrafverfolgungsbehörde könne die Interessen des Beschuldigten gegenüber der Behörde, der er selbst angehört, nicht in hinreichendem Maße verfolgen.

Haftungs- und Kostenfragen

Das Gericht nannte weitere Gesichtspunkte. Es verwies auf mögliche Haftungsfragen bei fehlerhafter oder verzögerter Ausführung des Auftrags, etwa wegen Urlaubs oder Krankheit, und auf mögliche Amtshaftungsfragen.

Hinzu kam die Kostenfrage: Die mit der Vollmacht verbundenen Arbeits- und Sachkosten würden von der Ermittlungsbehörde getragen. Dabei handele es sich um Kosten, die der Beschuldigte im Fall einer Verurteilung zu tragen habe.

Fehlende Übersetzung und unterbliebene Unterrichtung kamen hinzu

Neben der Vollmachtsproblematik fehlte nach Ansicht des Landgerichts die schriftliche Übersetzung des Strafbefehls ins Polnische. Zudem war nicht ersichtlich, dass der Mann über die Zustellung an Herrn N. unterrichtet worden war. Auf dieser Grundlage entschied das Gericht, dass der Einspruch zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden war, weil keine Zustellung des Strafbefehls an den Mann erfolgt war.

Keine schriftliche Übersetzung ins Polnische

Die erforderliche schriftliche Übersetzung ins Polnische fehlte. Das Landgericht verwies dazu auf Art. 6 Abs. 3a) MRK sowie auf Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, MRK Art. 6 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen. Auch das Amtsgericht musste erkennen, dass der Mann die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschte, denn bei seiner Vernehmung war ein Dolmetscher hinzugezogen worden.

Damit bestätigte sich der Einwand des Mannes, der Strafbefehl sei ihm ohne polnische Übersetzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

Keine erkennbare Unterrichtung über die Zustellung an Herrn N.

Selbst bei unterstellter wirksamer Bevollmächtigung wäre nach Auffassung des Landgerichts eine Mitteilung an den Mann nötig gewesen. Das Amtsgericht hatte ihm den Strafbefehl formlos übersandt. Es hätte ihn dabei in entsprechender Anwendung des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO über die Zustellung an Herrn N. unterrichten müssen. Ob das geschah, war nicht ersichtlich, und die Zustellungsverfügung vom 17.12.2010 enthielt keinen entsprechenden Hinweis.

Wiedereinsetzung und rechtliches Gehör bleiben offen

Über den Wiedereinsetzungsantrag entschied das Landgericht nicht gesondert. Auch zum Einwand, das rechtliche Gehör sei durch die versagte Akteneinsicht für den Verteidiger verletzt worden, enthält der Beschluss keine eigene Prüfung.

Das Amtsgericht Tiergarten muss nun erneut über den Einspruch vom 05.04.2011 gegen den Strafbefehl vom 17.12.2010 entscheiden. Ob der Mann die Steuerhehlerei begangen hat, ist weiterhin offen. Die Begründung des Landgerichts kann in ähnlich gelagerten Fällen als Argumentationshilfe dienen, etwa bei einer undatierten, nicht übersetzten Vollmacht ohne dokumentierte Annahme.

Unsere Einschätzung

Für Strafbefehle an Fremdsprachige, also Strafen per Brief ohne Verhandlung, verlagert diese Entscheidung des Landgerichts Berlin den Blick von der Frist auf die Zustellung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Vollmacht zur Entgegennahme der Post lückenlos belegt ist und wirklich verstanden wurde. Ein nur deutschsprachiges, undatiertes Formular trägt den Nachweis nicht, wenn erkennbar ein Dolmetscher nötig war.

Ob der Steuer-Vorwurf selbst zutrifft und ob daneben eine Fristrettung nötig gewesen wäre, musste das Gericht nicht entscheiden und ließ es offen. Aus unserer Sicht ist zudem konsequent, dass ein Mitarbeiter der ermittelnden Behörde als Empfänger der Post ausscheidet, weil daraus ein Interessenkonflikt entstehen kann.

Wenn die Zustellungsvollmacht beim Strafbefehl nicht lückenlos belegt ist

Die Vollmacht, mit der ein Mitarbeiter des Hauptzollamts Post für den Beschuldigten entgegennehmen sollte, trug weder ein Datum noch einen Vermerk über ihre Annahme – und das Formular lag nur auf Deutsch vor, obwohl bei der Vernehmung ein Dolmetscher hinzugezogen worden war. Wäre die Vollmacht datiert, erläutert oder übersetzt und mit einer erkennbaren Zustimmung des Bevollmächtigten dokumentiert gewesen, hätte die Zustellung an ihn gewirkt – und der spätere Einspruch wäre verspätet geblieben.

Bei anderen Fällen kann schon die Person des Zustellungsbevollmächtigten anders liegen: Steht sie erkennbar außerhalb der Ermittlungsbehörde, fällt der Einwand weg, den das Landgericht hier für durchgreifend hielt. Auch die Dokumentation könnte abweichen – ein datiertes, zweisprachiges Formular mit nachgewiesener Annahme kann die Zustellung tragen, selbst wenn der Betroffene kaum Deutsch spricht. Umgekehrt kann eine im Kern ordentliche Vollmacht daran scheitern, dass die Mitteilung über die Zustellung an den Bevollmächtigten fehlt oder sich nicht nachweisen lässt.

Im eigenen Schriftverkehr kann sichtbar sein:

  • Datum auf dem Vollmachtsformular
  • Sprache des Formulars und ein Vermerk über eine Übersetzung
  • Unterschrift oder sonstiger Nachweis der Annahme durch die bevollmächtigte Person
  • Zugehörigkeit des Bevollmächtigten zur ermittelnden Behörde

Der Hebel liegt oft nicht in der Frage, ob der Vorwurf zutrifft, sondern darin, ob die Zustellung überhaupt wirksam war – hier genügte dafür schon das fehlende Datum auf der Vollmacht. Wie die einzelnen Punkte in Ihrem Verfahren zusammenwirken, lässt sich ohne Einsicht in die konkreten Schreiben nicht einschätzen.

Gegen einen Strafbefehl läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab wirksamer Zustellung; bestehen Zweifel an dieser Zustellung, sollte damit nicht gewartet werden, sondern zeitnah der Kontakt zu uns gesucht werden.

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Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Nachweise braucht eine Zustellungsvollmacht, damit der Strafbefehl wirksam zugestellt werden kann?

Eine Zustellungsvollmacht kann die Zustellung eines Strafbefehls nur tragen, wenn ihre Erteilung und die Annahme durch den Bevollmächtigten aktenkundig belegt sind. Bei erkennbar unzureichenden Deutschkenntnissen muss außerdem dokumentiert sein, dass die Bedeutung der Vollmacht übersetzt oder erläutert wurde.

Die Akten müssen nachvollziehbar festhalten, dass die betroffene Person die Bestellung wollte und der Bevollmächtigte die Vollmacht angenommen hat. Ein bloßer Formulareintrag genügt dafür nicht ohne Weiteres, wenn weder Datum noch weitere Angaben den Vorgang nachvollziehbar machen. Bei erkennbaren Sprachproblemen muss außerdem aus den Unterlagen hervorgehen, dass die Bedeutung der Vollmacht verständlich übersetzt oder erläutert wurde. Das Gericht verlangt, dass das Einverständnis in geeigneter Weise festgestellt und aktenkundig dokumentiert wird.

Im entschiedenen Fall fehlten Datum, Nachweis der Annahme und jeder Beleg für eine polnische Übersetzung; auch die Vernehmungsniederschrift erwähnte keine Bestellung. Der handschriftliche Eintrag allein genügte deshalb nicht, und das Empfangsbekenntnis vom 6. Januar 2011 bewirkte keine wirksame Zustellung. Der Beschluss schreibt keine bestimmte Urkundenform vor; zusätzlich beanstandete das Gericht die Bestellung eines Mitarbeiters der ermittelnden Zollbehörde.


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Kann ein Mitarbeiter der ermittelnden Behörde als Zustellungsbevollmächtigter eingesetzt werden?

Ein Mitarbeiter der ermittelnden Behörde begegnet als Zustellungsbevollmächtigter nach Auffassung des LG Berlin durchgreifenden Bedenken; grundsätzlich kommt nur eine Person außerhalb der Sphäre der Ermittlungsbehörden in Betracht. Das Gericht sah darin einen möglichen Interessenkonflikt.

Das Gericht verstand § 123 AO dahin, dass nur eine natürliche Person als Zustellungsbevollmächtigter eingesetzt werden kann. Nach seiner Auslegung setzt § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO außerdem voraus, dass diese Person außerhalb der Ermittlungsbehörden steht. Bei einem Behördenmitarbeiter sah es die Besorgnis, dieser könnte die Interessen des Beschuldigten gegenüber der eigenen Behörde nicht ausreichend vertreten. Als weitere Bedenken nannte es Haftungsfragen bei Krankheit oder Urlaub und mögliche Arbeitskosten der Behörde, die bei einer Verurteilung den Beschuldigten belasten könnten. Eine Behördenadresse wie „HZA Berlin“ verstärkte im entschiedenen Fall den Eindruck der Nähe zur Ermittlungsbehörde.

Die Aufhebung beruhte jedoch vor allem darauf, dass die Erteilung und Annahme der Vollmacht nicht dokumentiert waren. Die Einwände gegen die Person des Bevollmächtigten waren ergänzend; über den Tatvorwurf entschied das Landgericht nicht.


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Muss ein Strafbefehl schriftlich übersetzt werden, wenn der Beschuldigte Deutsch nicht ausreichend beherrscht?

Ein Strafbefehl muss nach der Entscheidung des LG Berlin schriftlich in eine verständliche Sprache übersetzt werden, wenn unzureichende Deutschkenntnisse erkennbar sind. Im entschiedenen Fall fehlte die polnische Fassung; das Gericht sah den Strafbefehl deshalb nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht.

Das Sprachdefizit war für die Verfahrensbeteiligten erkennbar, weil bei der Vernehmung nach der Festnahme ein Dolmetscher hinzugezogen worden war. Das Landgericht stützte die Übersetzungspflicht auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. a MRK. Weil die schriftliche polnische Fassung fehlte, war der Strafbefehl nach seiner Bewertung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht. Der Einspruch durfte deshalb in diesem Fall nicht als verspätet verworfen werden.


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Muss der Beschuldigte über die Zustellung an einen Bevollmächtigten informiert werden?

Auch bei wirksamer Zustellungsvollmacht muss der Beschuldigte in entsprechender Anwendung des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO über die Zustellung an den Bevollmächtigten unterrichtet werden. Eine bloße formlose Übersendung des Strafbefehls genügt dafür nach der Entscheidung nicht.

Im entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht den Strafbefehl formlos übersandt; aus den Akten ging jedoch keine Mitteilung über die Zustellung an Herrn N. hervor. Auch die Zustellungsverfügung vom 17. Dezember 2010 enthielt nach den Feststellungen des Landgerichts keinen entsprechenden Hinweis. Diese fehlende Unterrichtung sprach zusätzlich gegen eine wirksame Zustellung und dafür, dass der Einspruch nicht als verspätet zurückgewiesen werden durfte. Das Landgericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, ohne über den Tatvorwurf selbst zu entscheiden.


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Das vorliegende Urteil

LG Berlin · Az. 526 Qs 22/11 · Beschluss vom 03.11.2011

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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1) Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Mai 2011, Gz. (330 Cs) 2 St Js 401/10 (385/10), aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Einspruch des Beschwerdeführers vom 05. April 2011 gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Dezember 2010 an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen.

2) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe


I.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin erließ am 17. Dezember 2010 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl mit dem Gz. (330 Cs) 2 St Js 401/10 (385/10) wegen Steuerhehlerei und setzte eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro, mithin insgesamt 1.000,00 Euro, fest (Bl. 60 Bd. 2 d.A.).

Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, war zuvor am Abend des 08. März 2010 festgenommen und am darauf folgenden Morgen als Beschuldigter im Beisein eines Dolmetschers vernommen worden. Die hierzu vom Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg, Dienstsitz Berlin, (maschinenschriftlich) angefertigte Vernehmungsniederschrift (Bl. 31 Bd. 1 d.A.) mit dem Az. E weist als Schriftführer eine Person namens „K., ZAR“ aus; der im unteren Bereich der Vernehmungsniederschrift vorformulierte Text „Zustellungsbevollmächtigter/Sicherheit gem. § 132 StPO siehe Anlage“ wurde in dem links daneben befindlichen Kästchen weder durch ein Kreuz noch anderweitig markiert. Dieser Vernehmungsniederschrift (und einer „Belehrung von vorläufig festgenommenen Personen nach §§ 127, 127b StPO“ in polnischer Sprache) nachgeheftet ist in der Akte die Kopie einer nicht datierten „Niederschrift über Sicherheitsleistung/Zustellungsvollmacht – § 132 StPO – und über die Bestellung eines steuerlichen Empfangsbevollmächtigten – § 123 AO“ des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg, Dienstsitz Berlin, mit dem Az. E (Bl. 34 Bd. 1 d.A.). In dieser Niederschrift wurden handschriftliche Eintragungen vorgenommen:

Als “Bearbeiter(in)” wurde “K., ZAR” und als Beschuldigter der Beschwerdeführer eingetragen.

In einer der darunter befindlichen Zeilen (Ziffer 4) mit der Überschrift „Zustellungsvollmacht“ wurde in dem vorformulierten Text:

„Der Beschuldigte bevollmächtigt die nachstehend angegebene Person (keine Firma o.ä.) bzw. den nachstehend angegebenen Bedienstete des zuständigen Gerichts die in diesem Verfahren an ihn zuzustellenden Schriftstücke zu empfangen und beauftragt ihn, diese Schriftstücke durch einfachen Brief an seine Anschrift weiterzusenden“

handschriftlich „Herrn N., HZA Berlin“ ergänzt.

Die nachfolgende Zeile Ziffer 5 hat den folgenden vorformulierten Inhalt:

„Der Beschuldigte als steuerlich Beteiligte benennt die unter Ziffer 4 aufgeführte Person auch als steuerliche Empfangsbevollmächtigte im Sinne von § 123 AO.“

Die weitere Ziffer 6 trägt die Überschrift „Empfangsbescheinigung“ und enthält den vorformulieren Text:

„Der Beschuldigte bescheinigt den Empfang einer Ausfertigung dieser Niederschrift und einer Belehrung hierzu. Er bestätigt ferner, dass er die angegebene Sicherheit in Höhe von (handschriftlich ergänzt: „./.“) EUR dem Beamten übergeben hat.“

mit einer darunter befindlichen „Unterschrift des Beschuldigten“. Eine weitere Unterschrift enthält die Niederschrift nicht.

Der Strafbefehl wurde Herrn N., Hauptzollamt Berlin, am 06. Januar 2011 übermittelt (Bl. 64 Bd. 2 d.A.).

Mit vorab per Fax am 05. April 2011 beim Amtsgericht Tiergarten eingegangenem Schreiben legte der Beschwerdeführer – unter Beifügung der Vollmacht eines polnischen Dolmetscherbüros – gegen den Strafbefehl in deutscher Sprache Einspruch ein (Bl. 67 f. Bd. 2 d.A.). Diesen Einspruch wiederholte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. April 2011, vorab per Fax am selben Tag eingegangen, (Bl. 75 f. und 79 f. Bd. 2 d.A.), beantragte zugleich „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und führte zur Begründung aus, dass ihm der Strafbefehl „erst jetzt“ zur Kenntnis gelangt sei und sein Einspruchsschreiben vom 05. April 2011 daher auch als Antrag auf Wiedereinsetzung zu verstehen gewesen sei.

Mit seinem angefochtenen Beschluss vom 17. Mai 2011, Gz. (330 Cs) L15 2 ST Js 401/10 (385/10), hat das Amtsgericht Tiergarten den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist aus dem Strafbefehl vom 17. Dezember 2010 als unzulässig verworfen und zugleich den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 17. Dezember 2010 kostenpflichtig als unzulässig wegen Verspätung verworfen (Bl. 85 ff. Bd. 2 d.A.). Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 20. Mai 2011 zugestellt (Bl. 90 Bd. 2 d.A.).

Gegen diesen Beschluss legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Mai 2011, vorab per Fax am selben Tag beim Amtsgericht Tiergarten eingegangen, sofortige Beschwerde ein und beantragte Akteneinsicht. Nach gewährter Akteneinsicht begründete der Verteidiger die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2011 und führte im Einzelnen aus: Der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da keine Übersetzung in die polnische Sprache erfolgt ist. Darin liege ein Verstoß gegen Nr. 181 Abs. 2 RiStBV und Art. 6 MRK. Der Beschwerdeführer habe den Inhalt des Strafbefehls nicht verstanden, so dass bereits aus diesem Grund Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Letztlich liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da dem Verteidiger vor der Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten keine Akteneinsicht gewährt worden sei.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 46 Abs. 3, § 411 Abs. 1 Satz 1 StPO) und rechtzeitig (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und auch begründet.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 17. Dezember 2010 an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. Der Einspruch wurde zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Eine Zustellung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt.

1.)

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der Strafbefehl vom 17. Dezember 2010 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 166 ff. ZPO). Zwar findet sich ein auf den 06. Januar 2011 datiertes Empfangsbekenntnis eines Herrn N., Hauptzollamt Berlin, in den Akten. Dieses Empfangsbekenntnis entfaltet gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch keine Zustellungswirkung. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer Herrn N., einen Mitarbeiter des Hauptzollamtes Berlin, wirksam zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt hätte und dieser die Erteilung der Zustellungsvollmacht angenommen hätte. Beides ist hier nicht der Fall.

Die Feststellung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, dem Angeklagten sei in seiner Vernehmung die Bedeutung der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten erläutert und eine Ausfertigung der Bevollmächtigung übersetzt und übergeben worden, ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch ist dies sonst ersichtlich. Ganz im Gegenteil wurde in der Niederschrift über die – im Beisein eines Dolmetschers – durchgeführte Vernehmung die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht aktenkundig gemacht, obwohl in dem Formular dieser Umstand ausdrücklich abgefragt wurde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Unterschrift auf einem ausschließlich in (auch noch fehlerhafter!) deutscher Sprache verfassten Formular „Niederschrift über Zustellungsvollmacht und über Bestellung eines steuerlichen Empfangsbevollmächtigten“ geleistet. Weder enthält dieses Formular zugleich eine polnische Übersetzung noch ist auf diesem Formular eine mündliche Übersetzung durch einen Dolmetscher vermerkt worden noch die Aushändigung einer polnischen Übersetzung des Formulars an den Beschwerdeführer. Der oder die Bearbeiter/-in dieses Formulars – K., ZAR – wusste jedoch bereits aus der Vernehmung des Beschwerdeführers am 09. März 2010, dass der Beschwerdeführer polnischer Staatsangehöriger ist und die deutsche Sprache nicht (hinreichend) versteht, da zu der Vernehmung ein Dolmetscher hinzugezogen worden ist. Die Erforderlichkeit einer Übersetzung lag daher auf der Hand.

Ferner fehlt es an einer Annahme der Erteilung der Zustellungsvollmacht durch den Zustellungsbevollmächtigten, Herrn N. Die Wirksamkeit einer Zustellungsvollmachterfordert es, dass das Einverständnis desjenigen, der zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt werden soll, in geeigneter Weise festgestellt und aktenkundig gemacht worden ist (vgl. LG Baden-Baden, Beschluss vom 01. Dezember 1999, 1 Qs 188/99 – juris, NStZ-RR 2000, 372 ff.). Daran fehlt es vorliegend. Ferner fehlt es an weiteren Angaben zur Person des Zustellungsbevollmächtigten und zu den Umständen der Vollmachtserteilung, so dass die Wirksamkeit der Erteilung der Zustellungsvollmacht auch deshalb nicht beurteilt werden kann. Letztlich ist mangels Datumsangabe auf dem Formular auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Zustellungsvollmacht – wie das Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss festgestellt hat – am 09. März 2010 erteilt hätte.

Im Übrigen begegnet die Beauftragung eines Mitarbeiters des Hauptzollamtes als Zustellungsbevollmächtigter i.S.d. § 123 AO und § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO für den Beschuldigten eines dort eingeleiteten Steuerstrafverfahrens erheblichen grundsätzlichen Bedenken, vorliegend mithin die Beauftragung des Herrn N. als Mitarbeiter des Hauptzollamtes Berlin als Zustellungsbevollmächtigter für den Beschwerdeführer.

Zustellungsbevollmächtigter i.S.d. § 123 AO und § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann nur eine solche – natürliche (vgl. AG Ludwigshafen, Beschluss vom 09. Juni 2010, 5489 Js 10962/10 – 4c Owi – juris) – Person sein, die außerhalb der Sphäre der Ermittlungsbehörden steht. So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 123 AO – „hat der Finanzbehörde … zu benennen“ – ohne Weiteres, dass es sich bei dem Zustellungsbevollmächtigten um eine verwaltungsfremde Person handeln muss (vgl. FG München, Urteil vom 08. Januar 2010, 14 K 1298/08, Rn. 22 – juris). In diesem Sinne ist auch § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu verstehen, wenn dort hinsichtlich des Zustellungsbevollmächtigten eine „im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts wohnende Person“ verlangt wird und gerade keine „geschäfts- bzw. amtsansässige“ Person. Ebenso verlangen die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), dort Nr. 60, dass der Beschuldigte, sofern er einen Zustellungsbevollmächtigten eigener Wahl nicht benennen könne, darauf hinzuweisen ist, dass er einen Rechtsanwalt oder einen hierzu bereiten Beamten der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts bevollmächtigen könne. Diese verwaltungsinterne Regelung bringt damit zum Ausdruck, dass der Zustellungsbevollmächtigte gerade nicht aus dem Lager bzw. der Sphäre der Ermittlungsbehörden stammen darf, sondern aus davon unabhängigen Instanzen, um unzulässige Insichgeschäfte (§ 181 BGB) zu verhindern.

Daran fehlt es vorliegend.

Als Zustellungsbevollmächtigter wurde zwar eine natürliche Person, Herr N., benannt. Seine Beteiligung als Zustellungsbevollmächtigter erfolgte jedoch offensichtlich gerade in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Hauptzollamtes Berlin, da als Zustellungsadresse auf dem Formular keine (Wohn-)Adresse mit Orts- und Straßenangabe vermerkt wurde, sondern lediglich „HZA Berlin“. Zu den Aufgaben der Hauptzollämter und der Zollfahndung gehört gemäß § 208 AO u.a. die Erforschung von Steuerstraftaten und die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. In Erfüllung dieser Aufgabe hat das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg vorliegend am 09. März 2010 mit der Vernehmung des Beschwerdeführers gegen diesen ein Steuerstrafverfahren eingeleitet (§ 397 AO). Dies lässt besorgen, dass der Bevollmächtigte nicht in gehörigem Ausmaße die Interessen der Beschuldigten gegenüber der Steuerstrafverfolgungsbehörde – der er selbst angehört – verfolgt. Ferner stellt sich die Frage der Haftung für fehlerhafte bzw. verzögerte Ausführung (z.B. infolge Urlaubs oder Krankheit) des Auftrages. Zudem können sich Amtshaftungsfragen stellen; der Aufwand des Bevollmächtigten für Arbeitszeit, Briefpapier, Porto etc. wird von der Ermittlungsbehörde haushaltsrechtlich getragen, obwohl es sich um Kosten handelt, die der Auftraggeber, mithin der Beschuldigte, im Falle einer Verurteilung zu tragen hat.

Es ist auch nicht ersichtlich, ob das Amtsgericht den Beschwerdeführer bei der formlosen Übersendung des Strafbefehls vom 17. Dezember 2010 zugleich von der Zustellung an Herrn N. unterrichtet hat, was – eine wirksame Zustellungsbevollmächtigung unterstellt – in entsprechender Anwendung des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO jedoch erforderlich gewesen wäre. Aus der gerichtlichen Zustellungsverfügung vom 17. Dezember 2010 (Bl. 59 Bd. 2 d.A.) ergibt sich kein solcher Hinweis.

Ferner fehlt es an der erforderlichen schriftlichen Übersetzung des Strafbefehls vom 17. Dezember 2010 in die polnische Sprache (vgl. Art. 6 Abs. 3a) MRK; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, MRK Art. 6 Rn. 18 m.w.N.). Aufgrund der Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Vernehmung des Beschwerdeführers war für das Amtsgericht ohne Weiteres erkennbar, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht (ausreichend) beherrscht.

Das Amtsgericht hat demnach den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 17. Dezember 2010 zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen (§ 410 Abs. 1 StPO).

2.)

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer dafür haftet.

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