Skip to content

Zurückstellung der Strafvollstreckung: Plan-Tat schließt Sucht nicht aus

Tat geplant, Therapie verweigert – die Staatsanwaltschaft lässt einen Verurteilten nicht in die Drogentherapie, weil sein Vorgehen zu organisiert war. Dabei hatte der Mann im Prozess seine jahrelange Sucht detailliert geschildert. Zählt ein veraltetes Gutachten mehr als diese Aussagen?
Hand eines Inhaftierten hält Klinik-Broschüre hinter Gefängnisgittern neben Gerichtsdokumenten.
Zwischen Haft und Hoffnung: Eine Aufnahmezusage für eine Suchtfachklinik hinter Gefängnisgittern. Ein möglicher erster Schritt in ein neues Leben. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ermöglicht Therapie statt Haft bei nachgewiesener Betäubungsmittelabhängigkeit. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 VAs 21/26

Das Wichtigste im Überblick

BayObLG hebt Ablehnung der Strafvollstreckung auf und verlangt neue Entscheidung.
  • Die Staatsanwaltschaft muss den Antrag zur Rückstellung neu prüfen.
  • Das Gericht sah Hinweise auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten.
  • Die Behörde bewertete die Urteilsgründe und das Gutachten zu eng.
  • Planvolles Handeln schließt eine Abhängigkeit nach Ansicht des Gerichts nicht aus.

  • Gericht: BayObLG
  • Datum: 24.02.2026
  • Aktenzeichen: 203 VAs 21/26
  • Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • Rechtsbereiche: Betäubungsmittelrecht, Strafvollstreckung, Verfahrensrecht
  • Streitwert: 5.000,00 €
  • Revision zugelassen: nicht zugelassen
  • Relevant für: Verurteilte, Staatsanwaltschaften, Strafverteidiger

Wann ist § 35 BtMG möglich?

Nach dem Konzept der Therapie statt Strafe gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde eine Freiheitsstrafe für maximal zwei Jahre zurückstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Straftat einer Betäubungsmittelabhängigkeit entspringt und die betroffene Person eine Behandlung antritt oder verbindlich zusagt. Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren greift § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG, sofern der noch zu verbüßende Strafrest die Zweijahresgrenze nicht überschreitet. Die Gewährung dieser Zurückstellung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde, der dabei ein bestimmter Beurteilungsspielraum zusteht.

Das bedeutet konkret: Die Staatsanwaltschaft darf den Antrag nicht nach Gutdünken ablehnen, sondern muss alle Umstände des Einzelfalls abwägen und die gesetzlichen Grenzen ihres Entscheidungsspielraums einhalten – was im Zweifel gerichtlich überprüfbar ist.

Eine Gesamtfreiheitsstrafe entsteht, wenn jemand wegen mehrerer Straftaten verurteilt wurde und das Gericht diese Einzelstrafen zu einer einzigen Gesamtstrafe zusammenfasst. § 35 BtMG erlaubt die Zurückstellung nur, wenn der noch offen verbleibende Strafrest – also das, was nach Anrechnung bereits verbüßter Haft noch übrig ist – die Zweijahresgrenze nicht überschreitet.

Um die Zurückstellung zu erhalten, müssen Sie oder Ihr Verteidiger einen förmlichen Antrag bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde stellen. Legen Sie diesem Antrag eine schriftliche Aufnahmezusage einer anerkannten Suchtfachklinik oder eines Therapiezentrums bei. Bei Gesamtstrafen über zwei Jahren können Sie den Antrag erst stellen, sobald Ihr noch zu verbüßender Strafrest die Zweijahresgrenze erreicht oder unterschreitet — klären Sie diesen Zeitpunkt frühzeitig mit Ihrem Verteidiger.

Wie elementar diese Ermessensentscheidung der Ermittlungsbehörden für Betroffene ist, zeigt der erfolgreiche Rechtsweg eines Mannes, der wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in diversen Fällen verurteilt wurde. Das Landgericht Landshut verhängte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten, die er derzeit in der Justizvollzugsanstalt Landshut verbüßt. Da das offiziell errechnete Strafende auf den 1. November 2027 absehbar näher rückte, beantragte sein Verfahrensbevollmächtigter die Zurückstellung der Strafvollstreckung, um eine Behandlung zu ermöglichen. Die örtliche Staatsanwaltschaft L. lehnte das Gesuch im Oktober 2025 vehement ab, woraufhin auch die zuständige Generalstaatsanwaltschaft M. die Beschwerde im Dezember 2025 zurückwies. Der Inhaftierte wehrte sich dagegen vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) und bekam in letzter Instanz recht (Az. 203 VAs 21/26).

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein planvolles und strukturiertes Vorgehen bei der Begehung einer Straftat schließt das Vorliegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit nicht aus, da eine Suchterkrankung weder eine tiefgreifende psychische Verwahrlosung noch eine schwere Persönlichkeitsveränderung zwingend voraussetzt.
  2. Stützt eine Vollstreckungsbehörde die Ablehnung einer Strafzurückstellung nach dem Betäubungsmittelgesetz isoliert auf ein älteres schriftliches Sachverständigengutachten und übergeht sie dabei abweichende tatsächliche Feststellungen aus der mündlichen Hauptverhandlung, begeht sie einen überprüfbaren Rechtsfehler.
  3. Sind in einem Strafurteil ein verfestigtes zwanghaftes Konsumverhalten und wiederholte, aber erfolglose Abstinenzversuche dokumentiert, dürfen die rechtlichen Anforderungen an den Nachweis einer krankhaften Drogensucht von der Vollstreckungsbehörde nicht unangemessen überspannt werden.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für § 35 BtMG. Zeigt Indizien für Drogensucht und warnt vor zu strenger Prüfung.
Nachweis bei BtMG-Entscheidung richtig einordnen

Wann liegt eine Betäubungsmittelabhängigkeit nach § 35 BtMG vor?

Der Gesetzgeber versteht unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit einen körperlichen oder psychischen Zustand, der untrennbar mit einem zwanghaften Verlangen nach der Droge einhergeht. Ein lediglich schädlicher Gebrauch, fortgesetzter Missbrauch oder regelmäßiger Konsum ohne diese ausgeprägte Zwanghaftigkeit reicht für das Privileg einer Strafzurückstellung nicht aus. Treten beispielsweise typische Entzugserscheinungen auf, wertet die Rechtsprechung dies als ein gewichtiges Indiz für eine echte klinische Abhängigkeit. Liegen solche erheblichen Hinweise vor, dürfen die an den Nachweis der Sucht gestellten rechtlichen Anforderungen nach ständiger Gerichtspraxis nicht unangemessen überspannt werden.

Stützen Sie Ihren Antrag auf möglichst viele konkrete Belege für Ihre Abhängigkeit: ärztliche Atteste über Entzugserscheinungen, Dokumentationen früherer Therapieversuche, Einträge in medizinischen Akten oder auch Haar- und Blutanalysen. Je eindeutiger Ihre Unterlagen das zwanghafte Verlangen und den Verlust der Konsumkontrolle belegen, desto schwerer wird es für die Vollstreckungsbehörde, die Abhängigkeit mit Verweis auf bloßen Missbrauch abzutun.

Ob das zwanghafte Verlangen bei dem verurteilten Drogenhändler tatsächlich erfüllt war, bildete den zentralen Konfliktpunkt vor dem Strafsenat. Die Vorinstanz – das Landgericht Landshut – hatte in ihrem Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 1 KLs … Js …/23) ausführlich dokumentiert, dass der Betroffene bereits seit Jugendtagen Cannabis einnahm und später auch Amphetamin konsumierte, was sich sukzessive bis zu einem fixen Alltagskonsum steigerte. Er fasste zwar regelmäßig den Entschluss, diesen Dauerkonsum einzuschränken, und reduzierte nach der Geburt seiner Tochter die Mengen, brach den Vorsatz zur kompletten Abstinenz jedoch immer wieder. Selbst der unweigerliche Entzug seiner Fahrerlaubnis hielt den Mann nicht davon ab, regelmäßig Amphetamin sowie Kokain zu sich zu nehmen, sodass die Sucht sein gesamtes Verhalten diktierte.

Warum das Landgericht überzeugt war

Das Landgericht stützte diese Überzeugung nicht nur auf die ausführlichen Einlassungen des Verurteilten – also seine detaillierten Aussagen und Stellungnahmen, die er während der Hauptverhandlung vor Gericht gemacht hatte –, sondern zog als Beweismittel auch eine Haarprobe heran. Die Analyse bestätigte zweifelsfrei, dass er in den entscheidenden sechs Monaten vor seiner Festnahme Amphetamin sowie Kokain aufnahm. Die Vorinstanz nutzte dabei zwar punktuell unpräzise Begriffe wie unrechtmäßigen Konsum oder Missbrauch, bescheinigte dem Mann aber unmissverständlich eine schwerwiegende Suchtmittelproblematik, die in den gesamten Alltag des Täters eingriff und ihn beherrschte.

Wann darf die Staatsanwaltschaft ablehnen?

Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde hat bei einem entsprechenden Gesuch stets zu prüfen, ob die Tat ursächlich durch eine Abhängigkeit bedingt war. Verweigert sie die Therapieoption, unterliegt dieses behördliche Veto gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Das angerufene Gericht kontrolliert ausschließlich, ob die Ermittlungsbehörde von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausging und die juristischen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums exakt eingehalten hat. Ignoriert die Akten führende Behörde jedoch mutwillig tragfähige Anhaltspunkte aus den Urteilsgründen, kassiert die Justiz eine solche Ablehnung regelmäßig als rechtsfehlerhaft.

Der Senat weist darauf hin, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Betäubungsmittelabhängigkeit und ihre Kausalität nicht überspannt werden dürfen, wenn dafür erhebliche Hinweise vorliegen. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Lehnt die Staatsanwaltschaft Ihren Antrag ab, prüfen Sie den Ablehnungsbescheid systematisch: Hat die Behörde alle Beweise aus Ihrem Strafverfahren berücksichtigt — insbesondere mündliche Gutachteräußerungen und die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils? Blendet sie einzelne Erkenntnisse aus, handelt es sich um einen justiziablen Rechtsfehler, den Sie im Beschwerdeweg angreifen können.

An diesem spezifischen Kontrollmaßstab scheiterten folglich die dargelegten Argumente der Anklagebehörden auf ganzer Linie. Die ablehnende Generalstaatsanwaltschaft M. stützte sich maßgeblich auf ein schriftliches Sachverständigengutachten aus dem Erstverfahren, welches ihrer Ansicht nach keine eindeutige fachliche Bestätigung für eine klinische Drogenabhängigkeit geliefert habe. Zudem führte die Widerspruchsbehörde an, der Mann sei beim Drogenhandel äußerst strukturiert sowie planvoll vorgegangen, was einem echten suchtbedingten Kontrollverlust massiv widerspreche und folglich keine Ursächlichkeit zwischen Abhängigkeit und den abgeurteilten Rauschgiftdelikten erlaube. Das höchste bayerische Gericht rügte diese behördliche Schlussfolgerung schon im Ansatz als fehlerhaft, da sie wesentliche Erkenntnisse aus dem ersten Rechtszug schlichtweg überging.

Praxis-Hinweis: Selektive Beweiswürdigung

Der entscheidende Hebel in diesem Verfahren war die unzulässige Selektion von Beweisen durch die Staatsanwaltschaft. Die Behörde stützte sich isoliert auf ein schriftliches Gutachten und ignorierte die mündlichen Aussagen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung sowie die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils. Wenn in Ihrem Fall das Gericht oder ein Experte mündlich eine Abhängigkeit bestätigt hat, die Vollstreckungsbehörde dies im Ablehnungsbescheid aber ausblendet, liegt ein vergleichbarer und angreifbarer Rechtsfehler vor.

Wie läuft die EGGVG-Entscheidung ab?

Wendet sich ein Inhaftierter gegen ablehnende Maßnahmen einer Vollstreckungsbehörde, stellt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Justizbehörden nach § 23 Abs. 1 EGGVG das formal statthafte Rechtsmittel dar. Für eine rechtswirksame Zulässigkeit eines solchen Verfahrens schreibt der Gesetzgeber zwingend ein zuvor erfolglos durchlaufenes Vorschaltverfahren gemäß § 21 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) vor. Befindet der Spruchkörper die Ablehnung der Staatsanwaltschaft für rechtswidrig, hebt er sämtliche angefochtenen Verfügungen auf und kassiert diese offiziell ein. Eine eigene Entscheidung darf das Gericht oft nicht treffen, weshalb die Behörde zur Neubescheidung verpflichtet wird, wobei sie die detaillierte Rechtsauffassung der Richter zwingend beachten muss.

Der Begriff Spruchkörper bezeichnet dabei das konkret entscheidende Richtergremium – in diesem Fall den Strafsenat des BayObLG – das über den Fall befindet und die angefochtenen behördlichen Bescheide aufheben kann.

Bevor Sie den gerichtlichen Antrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG stellen, müssen Sie zwingend das Beschwerdeverfahren nach § 21 StVollstrO durchlaufen — ohne diesen erfolglosen Vorschaltversuch weist das Gericht Ihren Antrag als unzulässig zurück. Achten Sie penibel auf die gesetzlichen Antragsfristen nach Zugang des Beschwerdebescheids und beauftragen Sie einen im Strafvollstreckungsrecht erfahrenen Verteidiger, da formale Fehler hier schnell zur endgültigen Ablehnung führen.

Mit seinem Beschluss vom 24. Februar 2026 wies der zuständige Senat des BayObLG die Anklagebehörden deutlich in ihre Schranken und hob sowohl die Verfügung der Staatsanwaltschaft L. als auch den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft auf. Der strenge Verweis der Ermittler auf das planvolle Agieren beim Dealen lief richterlich betrachtet ins Leere, da eine schwere Betäubungsmittelabhängigkeit juristisch und medizinisch weder eine absolute psychische Depravation noch eine wesentliche Persönlichkeitsveränderung zwingend voraussetzt. Auch das vorgelegte schriftliche Gutachten erwies sich als fehlerhaftes Argumentationsfundament, da der Betroffene erst in der mündlichen Hauptverhandlung vertiefende und entscheidende Angaben zu seiner langjährigen Suchtkrankheit gemacht hatte; Fakten, die nur noch in den mündlichen Vortrag des Sachverständigen flossen, von der Strafverfolgungsbehörde nun aber schlicht ausgeblendet wurden.

Der von der Generalstaatsanwaltschaft ins Feld geführte Aspekt des planvollen und strukturierten Handelns spricht ebenfalls nicht gegen eine Abhängigkeit. Sie setzt keine Depravation und keine schwere Persönlichkeitsveränderung voraus. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Praxis-Hinweis: Planvolles Handeln und Suchtdruck

Ein Standardargument der Vollstreckungsbehörden ist die vermeintliche Planmäßigkeit der Straftaten, die gegen einen suchtbedingten Kontrollverlust spreche. Das Gericht stellt hier eine wichtige Weiche: Eine schwere Abhängigkeit erfordert keine absolute psychische Depravation oder wesentliche Persönlichkeitsveränderung. Wenn die Staatsanwaltschaft Ihnen die Therapieoption verweigert, weil Sie Ihre Taten strukturiert oder organisiert begangen haben, können Sie diese Argumentation mit der genannten Rechtsprechung entkräften.

Welche Folgen das für die Behörde hat

Da bereits das rechtsirrtümliche Verneinen der Grunderkrankung die ablehnende Verfügung rechtlich vernichtete, kam es für das Gericht auf den weiteren Streitpunkt der Kausalität kaum noch primär an. Die Richter gaben der weisungsgebundenen Vollstreckungsbehörde jedoch deutlich zu verstehen, dass sie sich zwingend damit hätte befassen müssen, ob die verfahrensgegenständlichen Taten nachweislich nicht ausschließlich der simplen Suchtmittelbeschaffung für den eigenen exzessiven Missbrauch gedient hatten. Weisungsgebunden bedeutet hier: Die Staatsanwaltschaft ist hierarchisch in einen Behördenaufbau eingebunden und muss die rechtlichen Vorgaben der übergeordneten Generalstaatsanwaltschaft sowie die gerichtlichen Feststellungen des BayObLG bei ihrer neuen Entscheidung zwingend beachten. Die Staatsanwaltschaft muss die Vergabe des Therapieplatzes nun anhand dieser verbindlichen Maßgaben vollkommen neu bewerten. Das erfolgreiche Beschwerdeverfahren war für den Antragsteller kostenfrei, alle außergerichtlichen Kosten trägt nun vollumfänglich die Staatskasse bei einem angesetzten Geschäftswert von 5.000 Euro. Dieser Geschäftswert ist ein fiktiver Streitwert, nach dem sich die Gebühren für Anwälte und Gerichte berechnen – er spiegelt nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Therapie zurückstellung wider.

Was das BayObLG jetzt klarstellt

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat als höchste bayerische Instanz entschieden — seine Rechtsprechung bindet alle nachgeordneten Staatsanwaltschaften in Bayern und entfaltet starke Signalwirkung für andere Bundesländer. Das Urteil stellt klar: Vollstreckungsbehörden dürfen die Abhängigkeit nicht allein mit Verweis auf strukturiertes Tatverhalten verneinen oder selektiv nur schriftliche Gutachten heranziehen, während mündliche Expertenaussagen unberücksichtigt bleiben. Diese Grundsätze gelten für alle vergleichbaren Fälle und sind nicht auf den konkreten Einzelfall beschränkt.

Verbüßen Sie eine Haftstrafe wegen betäubungsmittelbedingter Delikte und leiden unter einer nachweisbaren Sucht, prüfen Sie jetzt mit Ihrem Verteidiger, ob eine Zurückstellung nach § 35 BtMG für Sie in Betracht kommt. Wurde Ihr Antrag bereits abgelehnt, lassen Sie den Bescheid daraufhin überprüfen, ob die Behörde Beweise aus Ihrem Strafverfahren ignoriert oder Ihr planvolles Vorgehen bei der Tatausführung gegen Sie verwendet hat — mit dem BayObLG-Urteil haben Sie eine konkrete Rechtsgrundlage, um im Beschwerdeweg eine Neubescheidung zu erzwingen.


Wurde Ihre Zurückstellung abgelehnt?

Häufig stützen sich die Behörden nur selektiv auf Teile der Akten und verkennen die gerichtlich festgestellte Abhängigkeit. Unsere Rechtsanwälte prüfen den Ablehnungsbescheid systematisch auf solche Fehler und setzen die Grundsätze der aktuellen BayObLG-Rechtsprechung für Sie durch.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten Kommentar

Was in der Praxis oft übersehen wird: Viele Staatsanwaltschaften lehnen Anträge nach § 35 BtMG im ersten Anlauf fast schon reflexartig ab. Dahinter steckt meist pure Arbeitsüberlastung, weshalb Sachbearbeiter gerne auf bequeme Textbausteine wie angeblich planvolles Handeln zurückgreifen. Man spekuliert schlicht darauf, dass der Betroffene den mühsamen Rechtsweg scheut.

Ein ablehnender Bescheid ist daher kein Grund zur Resignation, sondern lediglich die erste Hürde. Betroffene sollten sich nicht entmutigen lassen, sondern von Anfang an lückenlose ärztliche Berichte sammeln, um im Beschwerdeweg gezielt die fehlerhafte Begründung der Behörde auszuhebeln.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Antrag abgelehnt werden, weil ich bei der Tat planvoll vorgegangen bin?

Nein, ein planvolles Vorgehen bei der Tat schließt eine Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG nicht aus. Für die Zurückstellung zählt, ob die Tat ursächlich auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht, nicht ob der Ablauf der Taten besonders organisiert war.

Das folgt daraus, dass eine Sucht rechtlich keine tiefe psychische Verwahrlosung und keine schwere Persönlichkeitsveränderung voraussetzt. Auch Menschen mit Suchtdruck können ihre Beschaffungshandlungen nach außen kontrolliert, zielgerichtet oder professionell wirken lassen, ohne dass die Abhängigkeit deshalb entfällt. Die Behörde darf daher nicht allein aus Struktur, Planung oder Intelligenz auf fehlende Sucht schließen. Entscheidend bleibt, ob der Drogenkonsum und der daraus folgende Druck das Verhalten mitbestimmt haben.

Anders kann es nur sein, wenn die Ablehnung nicht auf der Planmäßigkeit, sondern auf einer fehlenden Kausalität oder auf einer nicht nachgewiesenen Abhängigkeit beruht. Dann müssen die konkreten Feststellungen im Strafurteil, ärztliche Unterlagen und frühere Entzugs- oder Therapieversuche sorgfältig ausgewertet werden.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich Therapie statt Strafe erhalten, wenn meine Gesamtfreiheitsstrafe über zwei Jahren liegt?

Ja, bei einer Gesamtfreiheitsstrafe über zwei Jahren bleibt § 35 BtMG möglich, sobald der noch zu verbüßende Strafrest auf höchstens zwei Jahre gesunken ist. Entscheidend ist also nicht nur die Höhe der verhängten Gesamtstrafe, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung.

§ 35 BtMG erlaubt die Zurückstellung der Strafvollstreckung nur innerhalb der Zweijahresgrenze. Liegt die Gesamtfreiheitsstrafe darüber, sperrt das den Weg zur Therapie nicht vollständig, sondern verschiebt ihn nur auf den Zeitpunkt, zu dem durch bereits verbüßte Haft genug Strafzeit abgegolten ist. Erst dann darf die Vollstreckungsbehörde den Antrag prüfen; vorher muss sie ihn wegen Überschreitens der Grenze ablehnen. Zusätzlich müssen die übrigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ein Zusammenhang der Tat mit der Betäubungsmittelabhängigkeit und eine tragfähige Behandlungszusage.

Praktisch heißt das: Stellen Sie den Antrag nicht vorschnell nach Rechtskraft, wenn der offene Strafrest noch über zwei Jahren liegt. Der richtige Zeitpunkt ist erreicht, sobald die Reststrafe auf zwei Jahre oder weniger gefallen ist; dieser Zeitpunkt sollte genau berechnet werden, damit der Antrag nicht aus formalen Gründen scheitert.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie wehre ich mich, wenn die Staatsanwaltschaft meinen Antrag auf Strafzurückstellung ablehnt?

Sie wehren sich zunächst mit der Beschwerde nach § 21 StVollstrO und danach mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG. Wenn die Staatsanwaltschaft Beweise aus Ihrem Strafverfahren übergeht, ist die Ablehnung nicht einfach hinzunehmen.

Die Vollstreckungsbehörde darf Ihren Antrag auf Strafzurückstellung nach § 35 BtMG zwar im Ermessen ablehnen, sie muss dabei aber den gesamten Akteninhalt und die tragenden Feststellungen des Urteils berücksichtigen. Übergeht sie mündliche Gutachteräußerungen, belastende oder entlastende Urteilsgründe oder andere zentrale Belege, liegt ein gerichtlich überprüfbarer Rechtsfehler vor. Genau deshalb ist der behördeninterne Rechtsbehelf nach § 21 StVollstrO wichtig: Erst wenn die Beschwerde erfolglos bleibt, ist der Weg zum Gericht nach § 23 Abs. 1 EGGVG eröffnet. Das Gericht prüft dann nicht frei neu, sondern kontrolliert, ob die Behörde ihren Beurteilungsspielraum korrekt ausgeübt hat.

Wichtig ist die Reihenfolge, weil ein direkter Gang zum Gericht regelmäßig an der Zulässigkeit scheitert. Sinnvoll ist außerdem, den Ablehnungsbescheid mit dem Urteil, dem Sitzungsprotokoll und etwaigen Gutachten genau zu vergleichen, um ausgelassene Beweise präzise zu benennen. Gerade selektive Beweiswürdigung ist ein typischer Angriffspunkt für die gerichtliche Überprüfung.


zurück zur FAQ Übersicht

Reicht mein regelmäßiger Drogenkonsum aus, um als abhängig im Sinne des Gesetzes zu gelten?

Nein, regelmäßiger Drogenkonsum allein reicht nicht aus. Für § 35 BtMG muss eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegen, also ein Zustand mit zwanghaftem Verlangen und Kontrollverlust, nicht nur häufiger oder schädlicher Konsum.

Der Grund ist, dass das Gesetz die Strafzurückstellung an eine echte Suchterkrankung knüpft. Maßgeblich sind deshalb Anzeichen wie Entzugserscheinungen, wiederholte erfolglose Abstinenzversuche, ein verfestigtes Konsummuster und die dokumentierte Unfähigkeit, den Konsum zu steuern. Wer nur die Häufigkeit oder Menge seines Konsums beschreibt, belegt damit noch keine Abhängigkeit im rechtlichen Sinn. Für den Antrag zählen vor allem ärztliche Atteste, Behandlungsunterlagen und andere Nachweise, die das zwanghafte Verlangen nachvollziehbar machen.

In Grenzfällen darf die Behörde den Nachweis nicht überspannen, wenn medizinische Unterlagen eine deutliche Abhängigkeit belegen. Fehlen solche Belege, bleibt der Antrag oft schon deshalb schwach, weil bloßer Missbrauch rechtlich nicht genügt.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 203 VAs 21/26 – Beschluss vom 24.02.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.