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Vollständiges Entkleiden: Ohne Einzelfallanordnung rechtswidrig

Ein einziger Satz eines Beamten – und ein Mensch muss sich nackt ausziehen. Ohne schriftliche Anordnung, ohne Einzelfallbegründung, ohne Protokoll. Zählt das als Umkleiden oder ist es bereits eine erniedrigende Durchsuchung? Das BayObLG hat jetzt eine Antwort gegeben, die den Strafvollzug in Bayern verändern wird.
Eine Frau in einer kargen Gefängniszelle wird von zwei uniformierten Justizbeamten bei einer Durchsuchung beaufsichtigt.
Eine Insassin steht mit zwei Justizbeamten in einer kargen Gefängniszelle. Die Szene wirkt angespannt und sachlich zugleich. Das Bayerische Oberste Landesgericht stärkt die Intimsphäre von Häftlingen bei Entkleidungsdurchsuchungen im Strafvollzug. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 StObWs 222/26 e

Das Wichtigste im Überblick

BayObLG kippt Entkleidung vor Transport: Die JVA brauchte dafür eine besondere Grundlage.
  • Das Gericht hob die Entscheidung aus Kempten auf und erklärte die Maßnahme für rechtswidrig.
  • Es wertete das vollständige Entkleiden unter Aufsicht als Durchsuchung der Intimsphäre.
  • Ohne Einzelfallanordnung und ohne Gefahr in Verzug durfte die JVA das nicht anordnen.
  • Gefangene behalten ihren Schutz der Privatsphäre auch während des Strafvollzugs.

  • Gericht: BayObLG
  • Datum: 09.04.2026
  • Aktenzeichen: 203 StObWs 222/26 e
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Strafvollzug, Justizvollzugsrecht, Persönlichkeitsrecht
  • Streitwert: 1000 Euro
  • Relevant für: Strafgefangene, Justizvollzugsanstalten, Strafvollstreckungskammern

Was gilt bei einer Entkleidungsdurchsuchung im Strafvollzug?

Eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung ist nach Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Solche Maßnahmen erfordern grundsätzlich eine Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung – also eine schriftliche, konkrete Entscheidung des Gefängnisdirektors für genau diesen einen Fall und nicht etwa eine allgemeine Anweisung für alle Gefangenen –, sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt. Gefahr in Verzug bedeutet: Die Situation ist so dringend, dass das Einholen der förmlichen Anordnung den Zweck der Maßnahme vereiteln würde, etwa weil Beweismittel vernichtet werden könnten. Strafgefangene haben ein durch das Persönlichkeitsrecht geschütztes Recht auf Wahrung ihrer Intimsphäre während des gesamten Vollzugs.

Mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur auf besondere Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall durchgeführt werden. Die Durchsuchung muss unter Wahrung der Würde der oder des Gefangenen erfolgen. (§ 91 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BayStVollzG)

Wie das in der Praxis aussehen kann, zeigt ein Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. April 2026. Das BayObLG ist die höchste bayerische Instanz für Straf- und Strafvollstreckungssachen und entscheidet damit als eine Art Landes-Spitzengericht für spezialisierte Rechtsgebiete, dessen Auslegung für alle nachgeordneten Gerichte in Bayern maßgeblich ist. Eine Strafgefangene sollte sich am 16. Oktober 2025 zur Vorbereitung eines Gefangenentransports in ihrer Kammer unter visueller Aufsicht zweier männlicher Bediensteter vollständig entkleiden. Die Justizvollzugsanstalt stufte dies als bloßes Umkleiden ein, nicht als Durchsuchung – obwohl dabei auch die Genitalien der Frau entblößt wurden. Eine Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung für eine Durchsuchung nach Art. 91 BayStVollzG lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Infografik (Do's und Don'ts): Zulässige Einzelfallanordnung vs. rechtswidrige verdeckte Entkleidungsdurchsuchung in Haft.
Rechte im Vollzug: Durchsuchungen prüfen

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Aufforderung an Strafgefangene, sich unter den Blicken des Vollzugspersonals vollständig zu entkleiden, ist rechtlich stets als Entkleidungsdurchsuchung zu werten – unabhängig davon, ob die Maßnahme intern lediglich als Umkleidevorgang deklariert wird.
  2. Da der Schutz der Intimsphäre während des gesamten Strafvollzugs gilt, erfordert jede mit einer vollständigen Entblößung verbundene Maßnahme zwingend eine besondere gesetzliche Eingriffsgrundlage, wie etwa eine formelle Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung.
  3. Bei schwerwiegenden Eingriffen in den Kernbereich der Intimsphäre bleibt das rechtliche Feststellungsinteresse zur gerichtlichen Überprüfung wegen der im Haftalltag naheliegenden Wiederholungsgefahr auch dann erhalten, wenn der eigentliche Eingriff bereits abgeschlossen ist.

Wann ist Entkleiden rechtswidrig?

Wer sich unter den Blicken anderer Personen vollständig entkleiden muss, kann dies nur aufgrund einer besonderen Eingriffsgrundlage verlangt werden. Fehlt diese Grundlage, liegt ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 BayStVollzG vor. Die bloße Einordnung als allgemeine Überwachungsmaßnahme reicht nicht aus, um die strengen gesetzlichen Durchsuchungsvorschriften zu umgehen – sonst ließe sich die Schutzvorschrift beliebig aushebeln.

Das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen ist nicht nur bei der Aufnahme in die Vollzugsanstalt, sondern während des gesamten Strafvollzugs zu wahren. Auch Strafgefangene haben grundsätzlich ein Recht auf Schutz ihrer Intimsphäre. Die Anordnung, dass ein Strafgefangener sich unter den Blicken einer anderen Person vollständig zu entkleiden hat, bedarf auch als allgemeine Überwachungsmaßnahme stets einer besonderen Eingriffsgrundlage. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Werden Sie im Vollzug aufgefordert, sich unter Aufsicht vollständig zu entkleiden, fordern Sie den Nachweis einer schriftlichen Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung. Liegt diese nicht vor und besteht keine akute Gefahr, müssen Sie die Maßnahme zwar zunächst hinnehmen – dokumentieren Sie aber unmittelbar danach den Vorfall mit Datum, Uhrzeit, Ort und den anwesenden Bediensteten, um später Rechtsbeschwerde einlegen zu können.

Diese Frage musste das Bayerische Oberste Landesgericht unter dem Aktenzeichen 203 StObWs 222/26 e entscheiden. Der Senat hob den Beschluss der Vorinstanz auf und stellte fest, dass die Anordnung der Justizvollzugsanstalt vom 16. Oktober 2025 rechtswidrig war. Da die Vollzugsanstalt selbst einräumte, dass weder eine Einzelfallanordnung noch Gefahr in Verzug vorlag, fehlte die materielle Voraussetzung für den Eingriff vollständig. Dem Argument der Anstalt, die Gefangene habe die Reihenfolge des Kleidungswechsels selbst bestimmen können, widersprach das Gericht: Diese Wahlfreiheit ändere nichts daran, dass die vollständige Entblößung unter Aufsicht eine Entkleidungsdurchsuchung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG darstelle.

Die Strafvollstreckungskammer hat nicht erkannt, dass die von der Justizvollzugsanstalt geschilderte Vorgehensweise, von der Antragstellerin zur Vorbereitung eines Gefangenentransports die vollständige, mit der Entblößung von Genitalien verbundene Entkleidung unter visueller Aufsicht von Bediensteten zu verlangen, unter den Begriff der Entkleidungsdurchsuchung nach Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG zu fassen ist. – so das BayObLG

Warum die Bezeichnung „Umkleiden“ nicht entscheidend war

Für den Senat kam es nicht darauf an, wie die Anstalt die Maßnahme intern bezeichnete. Entscheidend war die tatsächliche Ausgestaltung: vollständige Entblößung, Anwesenheit von Bediensteten, visuelle Kontrolle. Diese Merkmale reichten aus, um die Maßnahme rechtlich als Durchsuchung zu qualifizieren – unabhängig davon, ob die Anstalt sie als solche einordnen wollte.

Praxis-Hinweis: Begrifflichkeiten der Anstalt sind unerheblich

Wenn Sie sich im Vollzug unter der visuellen Aufsicht von Bediensteten vollständig entkleiden müssen, handelt es sich rechtlich um eine Körperdurchsuchung. Die Justizvollzugsanstalt kann die strengen gesetzlichen Voraussetzungen – wie die erforderliche Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung – nicht umgehen, indem sie die Maßnahme intern als bloßes „Umkleiden“ oder als Überwachungsmaßnahme einstuft. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist allein die tatsächliche Ausgestaltung der Situation.

Wann bleibt Rechtsbeschwerde möglich?

Gefangene können gegen Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt gerichtliche Überprüfung nach § 109 StVollzG beantragen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 116 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit Art. 208 BayStVollzG statthaft, wenn besondere Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsbeschwerde ist im Strafvollstreckungsrecht das letzte Rechtsmittel: Das Oberlandesgericht prüft dabei nur noch, ob die Vorinstanz Rechtsfehler gemacht hat – ähnlich einer Revision im normalen Strafprozess. Ein Feststellungsinteresse kann bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen oder bei Wiederholungsgefahr bejaht werden. Das bedeutet konkret: Normalerweise erledigt sich ein Rechtsverfahren, wenn die beanstandete Maßnahme bereits abgeschlossen ist. Bei schwerwiegenden Eingriffen wie einer Entkleidungsdurchsuchung prüfen Gerichte aber, ob dieselbe Maßnahme während der restlichen Haftzeit erneut droht – dann bleibt das Rechtsschutzinteresse bestehen.

Legen Sie Rechtsbeschwerde frist- und formgerecht ein, sobald die Maßnahme abgeschlossen ist. Auch wenn die konkrete Entkleidungssituation vorbei ist, bleibt Ihr Rechtsschutzinteresse bei schweren Intimsphäre-Eingriffen bestehen – die Gerichte prüfen dann, ob Wiederholungsgefahr während Ihrer Haftzeit besteht. Lassen Sie sich bei Bedarf von einem Anwalt für Strafvollstreckungsrecht unterstützen.

Im vorliegenden Verfahren hielt die Generalstaatsanwaltschaft München die Rechtsbeschwerde der Frau zunächst für unzulässig und beantragte deren Verwerfung – das bedeutet, die Beschwerde sollte als formell unzulässig abgewiesen werden, ohne dass das Gericht den Fall inhaltlich prüft. Das Bayerische Oberste Landesgericht sah das anders: Die Rechtsbeschwerde sei form- und fristgerecht nach § 118 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG eingelegt worden, und auch die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG lägen vor. Die Schwere des Eingriffs in die Intimsphäre begründete nach Ansicht des Senats zudem ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. Eine Zurückverweisung an das Landgericht Kempten (Allgäu) war nicht nötig, da der Senat die Sache anhand der bereits getroffenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer für spruchreif erklärte und die Rechtswidrigkeit selbst feststellen konnte. Spruchreif bedeutet: Das Oberlandesgericht konnte abschließend selbst entscheiden, ohne den Fall an die untere Instanz zurückzuschicken, weil alle entscheidungserheblichen Tatsachen bereits feststanden.

Wie schützt das BayObLG die Intimsphäre?

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts gilt nicht nur bei der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt, sondern muss während der gesamten Haftdauer gewahrt werden. Eine mit Entblößung verbundene Maßnahme ist rechtlich als Körperdurchsuchung im Sinne des Art. 91 BayStVollzG zu qualifizieren, auch wenn sie äußerlich als reiner Kleidungswechsel erscheint.

Kosten und Beschlussaufhebung

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. Februar 2026, mit dem die Anordnung noch für rechtmäßig gehalten worden war, wurde aufgehoben. Die Strafvollstreckungskammer ist eine spezialisierte Abteilung am Landgericht, die als erste richterliche Instanz über Streitigkeiten zwischen Gefangenen und der Justizvollzugsanstalt entscheidet. Das Bayerische Oberste Landesgericht setzte den Gegenstandswert für das Verfahren auf 1.000 Euro fest. Der Gegenstandswert ist ein fiktiver Geldbetrag, den das Gericht festlegt und der als Rechengrundlage für Gerichtskosten und Anwaltsgebühren dient. Die Kosten beider Instanzen trägt die Landeskasse, ebenso die notwendigen Auslagen, die der Antragstellerin durch das Verfahren entstanden sind.

Was das BayObLG für Entkleidungen bedeutet

Das Bayerische Oberste Landesgericht entscheidet als oberste bayerische Instanz im Strafvollstreckungsrecht – seine Auslegung des BayStVollzG binden alle Justizvollzugsanstalten und Strafvollstreckungskammern im Freistaat. Das Urteil ist kein Einzelfall: Es gilt für jede Situation, in der Gefangene sich unter Aufsicht vollständig entblößen müssen, und verhindert, dass Anstalten die Durchsuchungsvorschriften durch interne Umbenennung der Maßnahme umgehen.

Verlangen Sie bei jeder Aufforderung zur vollständigen Entkleidung unter Aufsicht den Nachweis einer schriftlichen Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung. Wird diese nicht vorgelegt, dokumentieren Sie den Vorfall genau und nutzen Sie die Rechtsbeschwerde. Die Gerichte gewähren bei Intimsphäre-Verletzungen auch dann noch Rechtsschutz, wenn die Maßnahme bereits abgeschlossen ist – die Kosten eines erfolgreichen Verfahrens trägt die Landeskasse.


Rechtswidrige Entkleidungsdurchsuchung? Wir prüfen Ihre Beschwerde.

Eine mit Entblößung verbundene Durchsuchung ohne Einzelfallanordnung ist rechtswidrig – das hat das Bayerische Oberste Landesgericht klargestellt. Unsere Rechtsanwälte für Strafvollstreckungsrecht prüfen, ob Ihre Maßnahme anfechtbar ist, sichern wichtige Fristen und bereiten eine Rechtsbeschwerde vor. Schildern Sie uns Ihren Fall unverbindlich – wir zeigen Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten auf.

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Experten-Kommentar

Die Umdeklaration von Zwangsmaßnahmen ist ein altbekannter Taschenspielertrick in deutschen Gefängnissen. Indem die Anstalt eine Entkleidung zum bloßen „Umkleiden“ umtauft, versucht sie schlicht, den lästigen bürokratischen Begründungsaufwand einer formellen Einzelfallanordnung zu umgehen. Solche informellen Abkürzungen des Personals scheitern vor den Gerichten zum Glück regelmäßig, sobald die Betroffenen hartnäckig bleiben.

Wer im Vollzug mit solchen Scheinbegründungen konfrontiert wird, sollte die Maßnahme zwar zur Vermeidung von Disziplinarmaßnahmen zunächst befolgen, aber unbedingt die Namen der beteiligten Bediensteten notieren. Ein kurzes, schriftliches Gedächtnisprotokoll direkt nach dem Vorfall sichert die entscheidenden Details für ein späteres Klageverfahren und sichert den Erfolg vor der Strafvollstreckungskammer.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mich das Gefängnispersonal unter visueller Aufsicht zum vollständigen Entblößen zwingen?

Ja, aber nur mit einer schriftlichen Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung oder bei Gefahr im Verzug. Eine vollständige Entblößung unter visueller Aufsicht ist rechtlich eine Entkleidungsdurchsuchung und damit kein bloßes Umkleiden.

Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG verlangt für solche Eingriffe grundsätzlich eine konkrete, schriftliche Entscheidung der Anstaltsleitung für genau diesen Fall. Eine allgemeine Hausanordnung oder ein bloßer Vollzugsbefehl genügt nicht, weil der Schutz der Intimsphäre im Strafvollzug besonders streng ist. Wird ein Gefangener vor Bediensteten zur vollständigen Entkleidung gezwungen, liegt deshalb ohne diese Einzelfallanordnung regelmäßig ein rechtswidriger Eingriff vor. Nur wenn die Situation so dringlich ist, dass das Einholen der Anordnung den Zweck vereiteln würde, darf ausnahmsweise sofort gehandelt werden.

Sie müssen die Maßnahme in der Situation in aller Regel trotzdem zunächst hinnehmen, auch wenn sie rechtswidrig ist, um keine zusätzlichen Sanktionen oder strafrechtlichen Risiken auszulösen. Danach kann die Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüft werden; dafür sind Zeitpunkt, Ort und die anwesenden Bediensteten wichtig.


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Muss ich mich nackt ausziehen, wenn die JVA dies nur als Umkleidevorgang bezeichnet?

Nein – die Bezeichnung als „Umkleidevorgang“ ändert nichts, wenn Sie sich unter Aufsicht vollständig entkleiden müssen. Rechtlich kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung an, nicht auf das Etikett, das die JVA dem Vorgang gibt.

Ein solcher Vorgang ist eine Entkleidungsdurchsuchung, wenn vollständige Entblößung, Anwesenheit von Bediensteten und visuelle Kontrolle zusammenkommen. Dann greifen die Schutzvorschriften des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG, nach denen die Maßnahme grundsätzlich nur mit besonderer Einzelfallanordnung zulässig ist. Die Anstalt kann diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht dadurch umgehen, dass sie denselben Eingriff intern als bloßes Umkleiden bezeichnet. Maßgeblich ist also, was tatsächlich passiert, nicht wie die Maßnahme intern benannt wird.

Nur wenn tatsächlich keine vollständige Entblößung stattfindet, liegt regelmäßig keine Entkleidungsdurchsuchung vor. Ob die Schwelle überschritten ist, ergibt sich daher aus dem konkreten Ablauf der Kontrolle, nicht aus der Verwaltungssprache der JVA.


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Welchen Nachweis muss ich fordern, wenn ich im Vollzug zur Entkleidung aufgefordert werde?

Fordern Sie vor Ort den Nachweis einer schriftlichen Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung. Das ist das zentrale Dokument, das eine Entkleidung im Vollzug rechtlich tragen kann, wenn nicht ausnahmsweise Gefahr im Verzug vorliegt.

Der Grund ist, dass eine mit vollständiger Entblößung verbundene Maßnahme nach Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG grundsätzlich eine besondere, schriftliche Einzelfallentscheidung braucht und nicht bloß auf eine allgemeine Anweisung gestützt werden darf. Sie müssen die Aufforderung im Zweifel zunächst befolgen, wenn sie gerade vollzogen wird, dürfen aber gleichzeitig den Nachweis verlangen und den Vorgang sofort festhalten. Notieren Sie dafür Datum, Uhrzeit, Ort, die anwesenden Bediensteten und den genauen Ablauf, damit später eine Rechtsbeschwerde möglich bleibt. Eine reine Behauptung des Personals, die Maßnahme sei „nur Umkleiden“, ersetzt die erforderliche Anordnung nicht.


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Kann ich gerichtlich gegen die Durchsuchung vorgehen, wenn diese bereits abgeschlossen ist?

Ja – auch nach Abschluss der Durchsuchung können Sie gerichtlichen Rechtsschutz suchen, weil bei schwerwiegenden Eingriffen in die Intimsphäre ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr bestehen bleibt. Die bloße Erledigung der Maßnahme macht das Verfahren also nicht automatisch unzulässig.

Grundsätzlich erledigt sich ein Antrag im Strafvollzug, wenn die angegriffene Maßnahme bereits vorbei ist. Bei einer Entkleidungsdurchsuchung ist die Sache aber anders, weil der Eingriff besonders tief in das Persönlichkeitsrecht und den Schutz der Intimsphäre eingreift. Gerichte nehmen dann häufig an, dass während der restlichen Haftzeit eine erneute, gleichartige Maßnahme drohen kann. Deshalb bleibt das Rechtsschutzinteresse erhalten, und die Entscheidung kann trotzdem noch gerichtlich überprüft werden.

Wichtig ist, dass Sie die Rechtsbeschwerde frist- und formgerecht einlegen, denn die erledigte Maßnahme heilt Verfahrensfehler nicht. Bei Erfolg hebt das Gericht die Entscheidung auf und kann auch die Kosten der Landeskasse auferlegen; das gilt besonders, wenn die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt wird.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 203 StObWs 222/26 e – Beschluss vom 09.04.2026




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